L 1 AS 2216/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4372/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2216/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ab 8. September 2005.

Der Kläger, der an einer Anpassungsstörung leidet, ohne dass ein Grad der Behinderung (GdB) anerkannt wäre, absolvierte vom 23. September 2004 bis November 2008 ein von der Agentur für Arbeit gefördertes Studium zum Dipl. Ing. Architektur an der Fachhochschule des Berufsförderungswerks H. (SRH). Vor Beginn des Studiums hatte er eine Wohnung in der K.str., F ... Diese Unterkunft hatte er allerdings mit Beginn der Ausbildung auf Anraten der Agentur für Arbeit F. gekündigt und sich bei seiner Mutter in der W.str., F., postalisch gemeldet. Während des Studiums war er im Wohnheim des Berufsförderungswerks internatsmäßig untergebracht. Die Agentur für Arbeit F. bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. §§ 33 und 44 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Lehrgangskosten von monatlich 3.498,- EUR, Ausbildungsgeld von monatlich 93,- EUR sowie Reisekosten für Familienheimfahrten von monatlich 200,- EUR. Für das Jahr 2005 sah der Familienheimfahrtsplan der SRH vor, dass in der Zeit vom 1. bis 4. Januar 2005 2 Tage, über Ostern 2005 4 Tage, in der Zeit vom 6. August bis 4. September 2005 20 Tage und in der Zeit vom 24. bis 31. Dezember 2005 4 Tage bei den Familien am Heimatwohnort verbracht werden können. Von den Studierenden wird seitens der Wohnheimverwaltung erwartet, dass sie die Ferienzeiten außerhalb des Wohnheims verbringen. Nur für Studenten, die an ihrer Diplomarbeit schreiben, wird insoweit eine Ausnahme gemacht. In Ferienzeiten wird anstelle der Vollverpflegung seitens der SRH nur Mittagessen angeboten, abends ist Eigenverpflegung der Studenten erforderlich. Ab einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt ist dem Kläger durch die SRH erlaubt worden, auch in Ferienzeiten bzw. an Familienheimfahrtswochenenden im Wohnheim zu bleiben, nachdem es ihm wegen einer psychischen Erkrankung seiner Mutter nicht möglich war, die betreffenden Zeiten dort zu verbringen. Daneben hielt sich der Kläger an Wochenenden bzw. in den Ferien auch besuchsweise bei Freunden im Raum F. auf.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 wandte sich der Kläger an den Beklagten und beantragte Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Er führte zur Begründung aus, er könne während der anstehenden Sommerferien nicht im Internat wohnen. Die Wohnung seiner Mutter sei mit ca. 45 m² zu klein, bei einem längeren Aufenthalt dort bestehe die Gefahr, dass seine psychische Erkrankung akut werde. Auch sei die Frage seiner Verpflegung ungeklärt.

Aktenkundig ist ein Telefonvermerk eines Mitarbeiters des Beklagten vom 20. Juli 2005. Danach habe sich der Kläger telefonisch gemeldet und mitgeteilt, während der Sommerferien nicht in F. wohnen zu können. Er wolle während der Ferien in der Nähe seiner Mutter wohnen. Die Anmietung eines Zimmers während der Ferien sei vorgeschlagen worden, da die Wohnung der Mutter für zwei Personen wohl zu klein sei. Der Kläger sei auf die geltenden Wohnungsrichtlinien hingewiesen worden. Auch sei er darauf hingewiesen worden, dass eventuelle Leistungen für die Dauer des Aufenthalts in F. beschränkt würden.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 übersandte der Beklagte dem Kläger einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Weiter ist in dem Schreiben ausgeführt: "Bezüglich der Wohnung teilen wir Ihnen mit, dass bei einer Einzelperson die angemessene Wohnungsgröße bei maximal 50 m² liege. Die Kaltmiete wird bis zu einem Betrag von 4,35 EUR/m² übernommen. Die Leistungen werden für den Aufenthalt in F. befristet."

Am 9. September 2005 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II und legte die Mietbescheinigung vom 1. September 2005 vor. Danach habe er ab 1. September 2005 eine Wohnung mit 43 m² zum Preis von 220,- EUR , Kosten der Heizung von monatlich 30,- EUR und Kosten für Warmwasser von 18,- EUR gemietet. An sonstigen Nebenkosten wurden 17,- EUR monatlich bestätigt. Diese Wohnung kündigte der Kläger zum 31. März 2006.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig seien, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Des Weiteren habe er in H. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so dass eine örtliche Zuständigkeit des Landkreises F. nach § 36 SGB II nicht gegeben sei. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass nach § 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe vom zuständigen Amt für Grundsicherung erbracht werden könnten. Der Antrag sei an den dafür zuständigen Landeswohlfahrtsverband Hessen weitergeleitet worden. Letzterer teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Oktober 2005 mit, als überörtlicher Träger der Sozialhilfe nicht für Kosten der Wohnungsmiete zuständig zu sein. Darüber hinaus sei der Kläger nicht schwerbehindert, so dass Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ausscheiden würden.

Mit Bescheid vom 2. November 2005 lehnte auch das Sozial- und Wohnungsamt der Stadt F. Leistungen nach dem SGB XII ab, da der Kläger uneingeschränkt erwerbsfähig sei.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2005 ein und beantragte zugleich nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Überprüfung des ablehnenden Bescheids. Zur Begründung brachte er vor, der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 SGB II greife in seinem Fall nicht ein.

Mit Bescheid vom 5. April 2006 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheids vom 6. Oktober 2005 nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliege. Es stehe lediglich für einen Zeitraum von rund 30 Tagen pro Jahr keine internatsmäßige Unterkunft zur Verfügung. Es sei ihm jedoch zuzumuten, während dieser Zeit bei der Mutter in F. zu wohnen oder die eigene Arbeitskraft zur Erwirtschaftung der finanziellen Mittel für die Unterkunft einzusetzen.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte u.a. vor, er absolviere nur einen Lehrgang am Berufsförderungswerk H., keineswegs ein Studium im klassischen Sinn. Darüber hinaus seien anderen Kommilitonen entsprechende Leistungen gewährt worden. Jedenfalls aber liege ein Härtefall vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Beim Studium des Klägers handle es sich um ein solches, das grundsätzlich förderungsfähig im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II sei; ob im Einzelfall Förderleistungen gewährt würden, sei unerheblich. Auch liege kein Härtefall vor.

Dagegen hat der Kläger am 20. Dezember 2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und zur Begründung den bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Das SG hat den behandelnden Psychoanalytiker K. schriftlich als sachverständigen Zeugen befragt. In seiner Stellungnahme vom 13. September 2007 hat er zusammenfassend ausgeführt, dass die Mutter des Klägers an Wahnvorstellungen leide und ihn Aufenthalte dort noch nach Wochen extrem belasten würden. Die seelische Gesundheit des Klägers würde dadurch immer wieder gefährdet werden. Der Beklagte hat ergänzend vorgetragen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger ab 1. September 2005 eine Wohnung angemietet habe, da ab diesem Zeitraum keine Ferien mehr gewesen seien.

Mit Urteil vom 11. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Beklagte sei nicht der nach § 36 SGB II zuständige Leistungsträger, da der Kläger seinen ständigen Wohnsitz nicht in Fulda habe. Aber selbst bei unterstellter Zuständigkeit komme ein Leistungsanspruch nicht in Betracht, da der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greife. Ob der Härtefalltatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II greife, könne dahingestellt bleiben, da dies vom örtlich zuständigen Leistungsträger in Heidelberg zu prüfen und dort auch zu beantragen sei.

Am 20. Februar 2008 hat der Kläger Leistungen beim Jobcenter H. beantragt, die mit Bescheid vom 11. März 2008 einen Leistungsanspruch mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger halte sich nur zum Zweck der Weiterbildung in Heidelberg auf; ein gewöhnlicher Aufenthalt werde dadurch nicht begründet.

Gegen das seinem ehemaligen Bevollmächtigten am 21. April 2008 zugestellte Urteil hat dieser am 9. Mai 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung den bisherigen Vortrag vertieft. Darüber hinaus hat er ausgeführt, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zur Aufnahme des Studiums in F. gehabt habe und den Studienort nur zu Studienzwecken aufgesucht habe. Er wolle ja gerade eine Wohnmöglichkeit in F. haben, um die dort bestehenden sozialen Beziehungen aufrecht zu erhalten.

Der Kläger beantragt, sinngemäß gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2008 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2006 den Bescheid vom 6. Oktober 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Grundsicherungsleistungen einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung ab 8. September 2005 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat der Senat das Job-Center H., Arbeitsgemeinschaft der Stadt H. und der Agentur für Arbeit H., zum Verfahren notwendig beigeladen.

Der Beigeladene hat ausgeführt, er sei nicht örtlich zuständig, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in H. habe. Auch habe das Wohnheimzimmer nur während der regulären Studienzeiten zur Verfügung gestanden, so dass kein eigenständiges Wohnrecht erworben worden sei. Auch habe der Kläger selbst den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in F. gesehen, wo er sich auch nach Möglichkeit in den Ferienzeiten aufgehalten habe. Dem entsprechend habe er auch ab 1. September 2005 eine Wohnung in F. angemietet. Darüber hinaus sei eine Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, es liege auch kein Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor. Nicht zuletzt sei die Bedürftigkeit des Klägers fraglich, da er Ausbildungsgeld von 93,- EUR monatlich, Geld für Familienheimfahrten in Höhe von 200,- EUR monatlich und Kindergeld von 154,- EUR monatlich erhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist im Ergebnis unbegründet. Der Kläger hat weder gegen den Beklagten noch den Beigeladenen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zugunstenverfahren.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem der unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (§ 44 Abs. 3 SGB X).

Zuständige Behörde im Sinne des § 44 Abs. 3 SGB X wäre hier der Beigeladene gewesen; eine Aufhebung der im Zugunstenverfahren zur Überprüfung stehenden Verwaltungsakte kommt aber dennoch nicht im Betracht, da im Ergebnis vom Beklagten zu Recht die Leistungsgewährung abgelehnt worden ist, das Recht daher nicht unrichtig angewandt worden ist.

Maßstabsnorm für die Zuständigkeit des Leistungsträgers im SGB II bildet § 36 SGB II. Nach § 36 Satz 1 SGB II ist für Leistungen der Grundsicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da das SGB II keine eigenständige Definition des "gewöhnlichen Aufenthalts" enthält, ist auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abzustellen. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Nach Maßgabe der zu § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ergangenen Rechtsprechung hatte der Kläger im Zeitpunkt der Zugunstenentscheidung (April bzw. November 2006) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in H., so dass der Beklagte örtlich nicht zuständig war.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts noch unter Geltung des § 107 Bundessozialhilfegesetz, in dessen Rahmen die Zuständigkeitsbestimmung des § 30 Abs. 3 SGB I entsprechend anzuwenden war, ausgeführt, dass zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, es vielmehr genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 -5 C 11.98; OVG NRW, Urteile vom 12. September 2002 -12 A 4625/99-, und vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-, alle zitiert nach Juris).

Ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist daher nicht erforderlich. Andererseits reicht eine längere Verweildauer regelmäßig bereits zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes aus (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 -12 RK 13/86-, BSGE 60, 262; LSG Berlin, Urteil vom 15. November 1999 -L 16 RA 58/98-, zitiert nach Juris; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 -2 KO 38/96, ZfF 1998, 253). Auch die Absicht, den gewählten Ort wieder zu verlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen oder Ereignisse eintreten, schließt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 -10 ZU 2113/03-, NJW 2004, 874, und Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 -12 B 98.1044-, FEVS 54, 418 [beide zum Frauenhaus]; BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 2001 -5 C 3.00-, FEVS 53, 200, vom 7. Oktober 1999 -5 C 21.98-, FEVS 51, 385, und vom 18. März 1999 -5 C 11.98- sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 -12 A 10656/03-, ZFSH/SGB 2003, 538, und Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 -2 KO 38/96- [alle zum Übergangswohnheim für Spätaussiedler]; OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 1999 -4 L 2545/97-, FEVS 49, 541 [Pension]; sowie OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 -12 A 3187/01 und BayVGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 -12 B 00.2321-, FEVS 53, 127 [beide zur Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende]).

Danach hatte der Kläger während der Zeit seines Studiums seinen gewöhnlichen Aufenthalt in H ... Der Kläger hatte zu Beginn seines Studiums beabsichtigt, jedenfalls die reguläre Studienzeit von 3 Jahren überwiegend in H. zu verbringen und nur während gelegentlicher Familienheimfahrten und Ferienzeiten seine Zeit in F. zu verbringen. Dass der Kläger sein engeres persönliches und soziales Umfeld auch während der Zeit seines Studiums in F. gesehen hat, hat auf die nach objektiven Kriterien zu treffende Beurteilung keinen Einfluss.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe beabsichtigt, nach Ende des Studiums nach Fulda zurückzukehren und seinen Wohnsitz in F. zu Beginn des Studiums nur aufgegeben, weil er falsch beraten worden sei. Hierauf kommt es nach den eingangs dargestellten, in der Rechtsprechung und im Schrifttum entwickelten Grundsätzen zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht entscheidend an (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 1986 -12 RK 13/86-, und vom 28. Mai 1997 -14/10 RKg 14/94-, FEVS 48, 236 [zu verwandten Fragen der Beibehaltung des Wohnsitzes bei mehrjährigem Auslandsstudium]; LSG Berlin, Urteil vom 15. November 1999 -L 16 RA 58/98-, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2003 -12 A 3187/01-; Thüringer OVG, Urteil vom 1. Juli 1997 -2 KO 38/96-, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Auch der Umstand, dass vorliegend der voraussichtliche Rückkehrtermin nach F. schon zu Beginn des Studiums bestimmbar gewesen sein mag, ändert an dieser Beurteilung nichts (vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 10. Februar 2006 - 6 K 2280/002, zitiert nach Juris). Denn wie die Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Studienzeit beim Kläger um mehr als ein Jahr zeigt, sind Lebensplanungen immer mit Unwägbarkeiten verbunden und von Parametern abhängig, die nicht alle zwingend dem persönlichen Einwirkungsbereich unterworfen sind.

Damit hat mit dem Beklagten der örtlich unzuständige Träger über den Antrag des Klägers nach § 44 SGB X entschieden, was zur Rechtwidrigkeit des Bescheids vom 5. April 2006 führt (§ 40 Abs. 3 Nr. 1 SGB X).

Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, kann aber nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 42 Satz 1 SGB X).

Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Klägers auf Grundsicherungsleistungen abgelehnt.

Der Kläger hat zwar das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Er ist erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m § 8 Abs 1 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Ob und in welchem Umfang in Anbetracht der Einkünfte des Klägers aber Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs 1 SGB II) vorlag, kann jedoch offen bleiben, weil er Kläger dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II unterliegt und eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht erkennbar ist.

Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Kläger befand sich in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt in einer solchen dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 BaföG wird Ausbildungsförderung geleistet u.a. für den Besuch von Höheren Fachschulen und Akademien, nach Nr. 6 für Hochschulen, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 1a BaföG vorliegt. Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BaföG). Der Kläger hat ab 23. September 2004 an einem Studium zum Dipl. Ing. Architektur (FH) an der Fachhochschule H. - Staatliche Anerkannte Hochschule der SRH - teilgenommen, also an einer nach dem BaföG grundsätzlich förderungsfähigen Ausbildung. Ein Ausnahmetatbestand nach § 2 Abs. 1a BaföG liegt nicht vor. Dass der Kläger diese Ausbildung an einer besonderen Einrichtung, die auf die berufliche Rehabilitation von Menschen spezialisiert ist, durchgeführt hat bzw. eine Förderung im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III i.V.m. §§ 33, 44 ff SGB IX erhalten hat, ist für die Beurteilung unerheblich.

Dass die Ausbildung nach dem BaföG tatsächlich nicht gefördert worden ist, ist im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ebenso ohne Belang wie die Frage, aus welchen individuellen Gründen keine Förderung erfolgt ist (nach Angabe des Klägers ist ein Antrag auf BaföG aufgrund seines Einkommens abgelehnt worden). Die Vorschrift stellt allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung ab (vgl. dazu die Entscheidungen des BSG vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R, beide zitiert nach Juris; zuletzt auch BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 28/07 R; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008 § 7 RdNr. 95; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Februar 2007, § 7 RdNr. 87).

In besonderen Härtefällen können nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden. Ein solcher Härtefall hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht verneint.

Das BSG hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 30. September 2008 (a.a.O.) zur Frage der besonderen Härte Stellung genommen.

Danach fand sich der Begriff der besonderen Härte, der voller gerichtlicher Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R), bereits in der Vorläuferregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Bei der Auslegung des Begriffs der besonderen Härte im Sinne der genannten Vorschrift hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidend auf den Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG abgestellt. Der grundsätzliche Ausschluss von Ansprüchen zur Sicherung des Lebensunterhalts während einer förderungsfähigen Ausbildung beruhte danach darauf, dass die Ausbildungsförderung durch Sozialleistungen, die die Kosten des Lebensunterhalts umfassten, außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt war ( BVerwGE 61, 352, 356; BVerwGE 94, 224, 226 f). Deshalb sollte das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu sein (BVerwGE 61, 352, 358 f; 71, 12, 15 ff; 82, 125, 129; 94, 224, 226). Auf Grund des Regelungszusammenhangs zwischen § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG hat das BVerwG gefolgert, dass Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der genannten Art betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert würden, in der Regel gehalten seien, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Ein "besonderer" Härtefall lag nach der Rechtsprechung zum BSHG erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutraten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen ließen (BVerwGE 94, 224).

Diese vom BVerwG geprägte Rechtsprechung hat das BSG auf die Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II übertragen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung an, kann allerdings vorliegend nicht erkennen, dass der Ausschluss von Grundsicherungsleistungen im Fall des Klägers auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck übermäßig hart bzw. in hohem Maße unbillig wäre.

Dabei muss dem bereits in § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II verankerten Ziel der Grundsicherung Rechnung getragen werden, die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen (siehe hierzu BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R). Der Zielsetzung des "Förderns" entspricht es auch, arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte zuzulassen. Der 14. Senat des BSG hat hierzu ausgeführt, dass ein Härtefall insbesondere dann angenommen werden könne, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit. Es müsse die durch objektive Gründe belegbare Aussicht bestehen, nachweisbar beispielsweise durch Meldung zur Prüfung, wenn alle Prüfungsvoraussetzungen erfüllt seien, die Ausbildung werde mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in absehbarer Zeit durch einen Abschluss zu Ende gebracht.

Das BSG a.a.O. hat weiter unter Verweis auf Entscheidungen des 14. Senats des BSG ausgeführt, dass die "Erwerbszentriertheit" des SGB II eine Auslegung der Härteregelung des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II erfordert, die der Zielsetzung einer möglichst dauerhaften Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit Rechnung trägt. Nach dieser Fallgruppe kommt die darlehensweise Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht, wenn die Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (vgl. hierzu eingehend BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R ) und der Berufsabschluss nicht auf andere Weise - insbesondere durch eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 16 Abs 1 Satz 2 SGB II i.V.m §§ 77 ff SGB III) - erreichbar ist. Eine weitere - hier nicht einschlägige - Ausnahme kann nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG anerkannt werden, wenn die bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist. Ferner hat der 14. Senat einen Härtefall für möglich gehalten, wenn die finanzielle Grundlage der Ausbildung aus der Sicht des Auszubildenden gesichert schien (BSG, Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 28/06 R).

Keiner dieser Gesichtspunkte ist jedoch im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Ausbildung des Klägers war in vollem Umfang durch die Förderleistungen der Agentur für Arbeit finanziell abgesichert, d.h. aus finanziellen Gründen war weder die Fortsetzung noch der Abschluss der Ausbildung gefährdet und damit in besonderem Maß der Grundsatz des Förderns verwirklicht. Es bestanden und bestehen auch keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass die Erreichung des Ausbildungsziels des Klägers eventuell dadurch gefährdet war, dass er an Familienheimfahrtwochenenden oder in den Semesterferien am ehemaligen Aufenthaltsort F. keinen eigenen Wohnsitz hatte.

Zum einen hat es die Hochschule ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt während des Studiums dem Kläger ermöglicht, als er dort vorgebracht hatte, keine - eigene - Unterkunftsmöglichkeit in F. (mehr) zu besitzen und wegen der Erkrankung der Mutter auch bei dieser nicht regelmäßig wohnen zu können, auch während dieser vorlesungsfreien Zeiten im Internat zu wohnen und dort - bis auf das Abendessen - auch verpflegt zu werden. Zum anderen hatte der Kläger durch die für die Familienheimfahrten gewährten 200,- EUR pro Monat auch die Möglichkeit, nach F. zu fahren und ggf. eine günstige Übernachtungsmöglichkeit in einer Pension oder Privatunterkunft zu finanzieren. Jedenfalls standen ihm finanzielle Mittel zur Verfügung, auch während der Zeit des Studiums seine sozialen Kontakte nach F. aufrecht zu erhalten. Damit kann das Ausbildungsziel auch aus diesen Gründen nicht als gefährdet angesehen werden. Dass der Kläger nunmehr vorträgt, er habe wegen der ungeklärten Unterkunftsmöglichkeiten an besagten Wochenenden/Semesterferien das Studium um ein Jahr verlängern zu müssen, ist weder glaubhaft noch belegt. Im Übrigen war der Kläger jedenfalls nicht schlechter als jeder andere Student gestellt, der mit begrenzten finanziellen Mitteln (ggf. sogar ganz oder teilweise durch eigene Arbeit erwirtschaftet) sein Leben finanzieren muss.

Auch über § 22 Abs. 7 SGB II ist ein Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nicht möglich, da die Vorschrift erst mit Wirkung zum 1. August 2008 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706, eingefügt worden ist. Da tatsächlich Kosten der Unterkunft nur bis 30. März 2006 angefallen sind (zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Wohnung in der Gerloser Straße in Fulda wieder gekündigt), kann auf § 22 Abs. 7 SGB II ein möglicher Anspruch des Klägers nicht gestützt werden.

Offen bleiben kann, ob dem Kläger von einem Mitarbeiter der Agentur für Arbeit F. vor Aufnahme des Studiums tatsächlich geraten worden ist, seine bis dahin in F. bewohnte Wohnung zu kündigen und ob z.B. dem Beklagten oder dem Beigeladenen dieses Verhalten zugerechnet werden kann. Denn der eingetretene Nachteil müsste durch eine zusätzliche Amtshandlung beseitigt werden können (vgl. BSGE 92, 267 = SozR 4-4300 § 137 Nr. 1; BSG, Urteil vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 68/06 R, zitiert nach Juris). Eine Korrektur des fehlerhaften Verwaltungshandelns würde hier jedoch dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, denn das Gesetz verbietet für den ausgeschlossenen Personenkreis grundsätzlich die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und lässt eine darlehensweise Gewährung nur bei Vorliegen einer besonderen Härte zu. Für eine weitere Öffnung besteht kein gesetzlicher Spielraum. Insoweit ist auch ohne Belang, ob Kommilitonen des Kläger tatsächlich die Kosten eines "Zweitwohnsitzes" von einem Träger erstattet worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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