Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 R 143/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 332/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 296/19 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die ungekürzte Anerkennung der von dem Kläger im Zeitraum vom 05.09.1979 bis 31.10.1993 in Kasachstan zurückgelegten Beitragszeiten
Der 1957 geborene Kläger kam am 21.11.1993 als Aussiedler von Kasachstan nach Deutschland. Mit Bescheid vom 14.02.2001 (Blatt 64-67 Kontenklärungsakte, 2. Teil) nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit vom 01.01.1973 bis 28.08.1994 als für die Beteiligten verbindlich fest. Dieser Bescheid wurde bindend. Mit Datum vom 21.06.2007 (Blatt 68 71 KA, 2. Teil) und Bescheid vom 21.11.2007 (Blatt 72-74 KA) erfolgte die verbindliche Feststellung der Beitragszeiten bis zum 31.12.2006. Auch diese Bescheide wurden bindend.
Mit Kurzmitteilung des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 26.11.2013 (Blatt 2 KA, 3. Teil) beantragte der Kläger die Neubewertung der Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die in Kasachstan zurückgelegten Beitragszeiten; mit vorgelegt wurde eine kasachische Archivbescheinigung, worin die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 05.09.1979 bis 10.11.1993 bezüglich Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage aufgelistet war (Blatt 6-7 KA, 3. Teil). Mit Bescheid vom 14.01.2014 (Blatt 8 KA, 3. Teil) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 44 Abs. 1 Satz1 SGB X sei eine Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit es sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unwichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Bei Erlass des Bescheides vom 14.01.2001 sei weder das Recht unrichtig noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21.01.2014 Widerspruch (Blatt 10 KA, 3. Teil). Im Widerspruchsverfahren benannte der Kläger Herrn C. und Herrn D. als Zeugen für den Nachweis der von ihm ausgeübten Tätigkeiten. Die schriftlichen Aussagen der genannten Zeugen finden sich auf Blatt 36 und 39 der Kontenklärungsakte, 3. Teil. Vorgelegt wurde das Arbeitsbuch des Klägers für den Zeitraum vom 03.12.1973 bis 10.11.1993 in deutscher Übersetzung aus der russischen Sprache (Blatt 48-49 KA, 3. Teil). Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, bei Erlass des Bescheides vom 14.02.2001 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit könne nur durch solche Versicherungsunterlagen geführt werden, die Aufschluss auch über etwaige Fehlzeiten gäben. Die vorgelegten Bescheinigungen und Arbeitsbücher seien zum Nachweis des Fehlens von Unterbrechungen der Beschäftigung jedoch nicht geeignet.
Am 06.08.2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Blatt 1 d.A). Zur Begründung trägt er vor, er habe umfassende Auszüge aus sowjetischen Arbeitsbüchern vorgelegt; ehemalige Arbeitskollegen, Bekannte und Verwandte hätten die gleichen Bescheinigungen bei der Rentenversicherung eingereicht (in Hessen, im Saarland und Niedersachsen) und diese Zeiten seien ihnen zu 6/6 bewertet und anerkannt worden (Blatt 11-12 d.A.).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.01.2014 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in der Anlage 3 im Rentenbescheid vom 10.06.2014 aufgeführten Beitragszeiten mindestens jedoch für die Zeit vom 05.09.1979 bis 31.10.1993 zu 6/6 zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellungen und trägt ergänzend vor, ihre Auffassung zu der im Grundsatz zweifelhaften Aussagekraft von angeblich auf den Lohnzahlungslisten beruhenden Arbeitsbescheinigungen aus der ehemaligen Sowjetunion werde durch aktuelle Urteile des Hessischen Landessozialgerichts aus den Jahren 2011 und 2012 erneut bestätigt.
Mit Bescheid vom 11.02.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2016, befristet bis 30.04.2018 (Blatt 41-46 d.A.).
Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Kontenklärungsakte zu dem Rechtsstreit beigezogen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums seiner Beschäftigung in den Jahren 1979 bis 1993 in Kasachstan mit einer 6/6-Belegung. Der mit vorliegender Klage angefochtene Bescheid vom 14.01.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.07.2014 hat sich nach Überprüfung durch das Gericht als rechtmäßig erwiesen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
In dem vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 14.02.2001 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die hierin bindend festgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in dem streitgegenständlichen Zeitraum erweisen sich auch bei nochmaliger Überprüfung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig.
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 lit. a FRG werden die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die zurückgelegten Beitragszeiten so behandelt, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden.
Während der vollständige Beweis einer Beitragszeit deren ungeschmälerte Anrechnung zur Folge hat, sieht das Fremdrentenrecht bei lediglich glaubhaft gemachten Beitragszeiten jedoch seit jeher nur eine eingeschränkte rentenrechtliche Berücksichtigung vor. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden alten Fassung (a.F.) begründet die Glaubhaftmachung grundsätzlich nur das Recht auf eine zeitmäßig gekürzte Anrechnung der betreffenden Zeit zu fünf Sechsteln. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Fassung (n.F.) findet bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten demgegenüber eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte um ein Sechstel statt. Die Kürzung auf fünf Sechstel beruht dabei in beiden Fällen auf der durch statistische Untersuchung gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 19. Abs. 2 FRG in Bundestags-Drucksache 3/1109, S. 42, sowie BSG in: SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 n.w.N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel, letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6,144).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von dem Kläger behaupteten Beitragszeiten in Kasachstan nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Kasachstan zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSGE 6, 263, 265; BSG vom 10. Dezember 1971 in SozR Nummer 16 zu § 15 FRG; BSG vom 31. August 1977 in BSGE 44, 223; BSG vom 27. Mai 1970 - 11 RA 147/67). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass während dessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980 – 5 RJ 38/79).
Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, dann besteht zwar keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das Fremdrentengesetz macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Die Einfügung des zweiten Halbsatzes in den früheren § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. im Jahre 1965 hat bestätigt, dass allein durch Nachweis des Anfangs- und Endtermins einer Beschäftigungszeit, eine ununterbrochene Beitragsentrichtung zwischen beiden Zeitpunkten grundsätzlich nicht bewiesen werden kann, denn anderenfalls wäre diese Ergänzung der Vorschrift überflüssig gewesen. Nachgewiesen können Beitragszeiten angesichts dessen nur dann sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73). Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist. Ein dementsprechender Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände allerdings nicht als geführt angesehen werden.
Allein aufgrund der Eintragungen im Arbeitsbuch aus der ehemaligen Sowjetunion oder aber aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen und den Zeugenaussagen kann zu der Überzeugung der erkennenden Kammer nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als fünf Sechsteln Beiträgen belegt gewesen sind. Denn die von dem Kläger vorgelegten Nachweise enthalten nur Angaben zu der maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit. Eine beweisfähige, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG vom 17.12.1976 – 11a RA 59/85). Vielmehr ist es durchaus möglich, dass in die bescheinigten Zeiten im streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung im Herkunftsland zahlen musste.
Wie die Beklagte in mehreren Schriftsätzen des vorliegenden Rechtsstreits zu Recht (Schriftsätze vom 09.12.2014, Blatt 13-14 d.A.; v. 22.01.2015, Blatt 19 d.A.; u. 21.04.2015, Blatt 32-33 d.A.), ergeben die von dem Kläger seither vorgelegten Unterlagen keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Ursprungsbescheid über die Anerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach § 149 Abs. 5 SGB VI, sodass eine Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2001 über § 44 SGB X nicht möglich ist. Zudem weist die Beklagte im Schriftsatz vom 21.04.2015 zu Recht darauf hin, dass sie nicht zur Beweiserhebung verpflichtet ist, denn in Angelegenheiten der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast, Beweisführungslast), d.h., die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache gehen zu Lasten desjenigen, der aus dieser Tatsache ein Recht ableiten will. Schließlich verweist die Beklagte auch auf ein Schreiben des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland an die Bundesministerien der Justiz und des Inneren vom 11.03.2005, wonach das Beurkundungs- und Personenstandswesen der Republik Kasachstan gravierende Mängel aufweist. Ohne auf die sehr deutlichen Ausführungen der Beklagten auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 21.03.2015 (Blatt 32-33 d.A.) einzugehen, schätzt das Gericht die Lage bezüglich der Tätigkeit staatlicher Behörden in Kasachstan ähnlich ein.
Nach alledem kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass in dem durch das Schreiben der Stadt E-Stadt vom 26.11.2013 ausgelösten Überprüfungsverfahren keine so überzeugenden rechtlichen Argumente und auch keine Nachweise vorgetragen bzw. vorgelegt worden sind, die zu einer Aufhebung des Ursprungsbescheides vom 14.02.2001 führen mussten.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die ungekürzte Anerkennung der von dem Kläger im Zeitraum vom 05.09.1979 bis 31.10.1993 in Kasachstan zurückgelegten Beitragszeiten
Der 1957 geborene Kläger kam am 21.11.1993 als Aussiedler von Kasachstan nach Deutschland. Mit Bescheid vom 14.02.2001 (Blatt 64-67 Kontenklärungsakte, 2. Teil) nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit vom 01.01.1973 bis 28.08.1994 als für die Beteiligten verbindlich fest. Dieser Bescheid wurde bindend. Mit Datum vom 21.06.2007 (Blatt 68 71 KA, 2. Teil) und Bescheid vom 21.11.2007 (Blatt 72-74 KA) erfolgte die verbindliche Feststellung der Beitragszeiten bis zum 31.12.2006. Auch diese Bescheide wurden bindend.
Mit Kurzmitteilung des Magistrats der Stadt A-Stadt vom 26.11.2013 (Blatt 2 KA, 3. Teil) beantragte der Kläger die Neubewertung der Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) für die in Kasachstan zurückgelegten Beitragszeiten; mit vorgelegt wurde eine kasachische Archivbescheinigung, worin die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 05.09.1979 bis 10.11.1993 bezüglich Arbeits-, Urlaubs- und Krankheitstage aufgelistet war (Blatt 6-7 KA, 3. Teil). Mit Bescheid vom 14.01.2014 (Blatt 8 KA, 3. Teil) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 44 Abs. 1 Satz1 SGB X sei eine Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit es sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unwichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Bei Erlass des Bescheides vom 14.01.2001 sei weder das Recht unrichtig noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21.01.2014 Widerspruch (Blatt 10 KA, 3. Teil). Im Widerspruchsverfahren benannte der Kläger Herrn C. und Herrn D. als Zeugen für den Nachweis der von ihm ausgeübten Tätigkeiten. Die schriftlichen Aussagen der genannten Zeugen finden sich auf Blatt 36 und 39 der Kontenklärungsakte, 3. Teil. Vorgelegt wurde das Arbeitsbuch des Klägers für den Zeitraum vom 03.12.1973 bis 10.11.1993 in deutscher Übersetzung aus der russischen Sprache (Blatt 48-49 KA, 3. Teil). Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, bei Erlass des Bescheides vom 14.02.2001 sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit könne nur durch solche Versicherungsunterlagen geführt werden, die Aufschluss auch über etwaige Fehlzeiten gäben. Die vorgelegten Bescheinigungen und Arbeitsbücher seien zum Nachweis des Fehlens von Unterbrechungen der Beschäftigung jedoch nicht geeignet.
Am 06.08.2014 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Blatt 1 d.A). Zur Begründung trägt er vor, er habe umfassende Auszüge aus sowjetischen Arbeitsbüchern vorgelegt; ehemalige Arbeitskollegen, Bekannte und Verwandte hätten die gleichen Bescheinigungen bei der Rentenversicherung eingereicht (in Hessen, im Saarland und Niedersachsen) und diese Zeiten seien ihnen zu 6/6 bewertet und anerkannt worden (Blatt 11-12 d.A.).
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14.01.2014 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die in der Anlage 3 im Rentenbescheid vom 10.06.2014 aufgeführten Beitragszeiten mindestens jedoch für die Zeit vom 05.09.1979 bis 31.10.1993 zu 6/6 zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre im Vorverfahren getroffenen Feststellungen und trägt ergänzend vor, ihre Auffassung zu der im Grundsatz zweifelhaften Aussagekraft von angeblich auf den Lohnzahlungslisten beruhenden Arbeitsbescheinigungen aus der ehemaligen Sowjetunion werde durch aktuelle Urteile des Hessischen Landessozialgerichts aus den Jahren 2011 und 2012 erneut bestätigt.
Mit Bescheid vom 11.02.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.05.2016, befristet bis 30.04.2018 (Blatt 41-46 d.A.).
Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Kontenklärungsakte zu dem Rechtsstreit beigezogen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums seiner Beschäftigung in den Jahren 1979 bis 1993 in Kasachstan mit einer 6/6-Belegung. Der mit vorliegender Klage angefochtene Bescheid vom 14.01.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.07.2014 hat sich nach Überprüfung durch das Gericht als rechtmäßig erwiesen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.
In dem vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI vom 14.02.2001 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die hierin bindend festgestellten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in dem streitgegenständlichen Zeitraum erweisen sich auch bei nochmaliger Überprüfung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig.
Nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 lit. a FRG werden die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die zurückgelegten Beitragszeiten so behandelt, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden.
Während der vollständige Beweis einer Beitragszeit deren ungeschmälerte Anrechnung zur Folge hat, sieht das Fremdrentenrecht bei lediglich glaubhaft gemachten Beitragszeiten jedoch seit jeher nur eine eingeschränkte rentenrechtliche Berücksichtigung vor. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden alten Fassung (a.F.) begründet die Glaubhaftmachung grundsätzlich nur das Recht auf eine zeitmäßig gekürzte Anrechnung der betreffenden Zeit zu fünf Sechsteln. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Fassung (n.F.) findet bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten demgegenüber eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte um ein Sechstel statt. Die Kürzung auf fünf Sechstel beruht dabei in beiden Fällen auf der durch statistische Untersuchung gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 19. Abs. 2 FRG in Bundestags-Drucksache 3/1109, S. 42, sowie BSG in: SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 n.w.N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.
Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel, letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6,144).
Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von dem Kläger behaupteten Beitragszeiten in Kasachstan nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Kasachstan zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSGE 6, 263, 265; BSG vom 10. Dezember 1971 in SozR Nummer 16 zu § 15 FRG; BSG vom 31. August 1977 in BSGE 44, 223; BSG vom 27. Mai 1970 - 11 RA 147/67). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass während dessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980 – 5 RJ 38/79).
Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, dann besteht zwar keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das Fremdrentengesetz macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Die Einfügung des zweiten Halbsatzes in den früheren § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. im Jahre 1965 hat bestätigt, dass allein durch Nachweis des Anfangs- und Endtermins einer Beschäftigungszeit, eine ununterbrochene Beitragsentrichtung zwischen beiden Zeitpunkten grundsätzlich nicht bewiesen werden kann, denn anderenfalls wäre diese Ergänzung der Vorschrift überflüssig gewesen. Nachgewiesen können Beitragszeiten angesichts dessen nur dann sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG vom 20.08.1974 - 4 RJ 241/73). Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist. Ein dementsprechender Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände allerdings nicht als geführt angesehen werden.
Allein aufgrund der Eintragungen im Arbeitsbuch aus der ehemaligen Sowjetunion oder aber aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen und den Zeugenaussagen kann zu der Überzeugung der erkennenden Kammer nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als fünf Sechsteln Beiträgen belegt gewesen sind. Denn die von dem Kläger vorgelegten Nachweise enthalten nur Angaben zu der maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit. Eine beweisfähige, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG vom 17.12.1976 – 11a RA 59/85). Vielmehr ist es durchaus möglich, dass in die bescheinigten Zeiten im streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung im Herkunftsland zahlen musste.
Wie die Beklagte in mehreren Schriftsätzen des vorliegenden Rechtsstreits zu Recht (Schriftsätze vom 09.12.2014, Blatt 13-14 d.A.; v. 22.01.2015, Blatt 19 d.A.; u. 21.04.2015, Blatt 32-33 d.A.), ergeben die von dem Kläger seither vorgelegten Unterlagen keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte gegenüber dem Ursprungsbescheid über die Anerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach § 149 Abs. 5 SGB VI, sodass eine Aufhebung des Bescheides vom 14.02.2001 über § 44 SGB X nicht möglich ist. Zudem weist die Beklagte im Schriftsatz vom 21.04.2015 zu Recht darauf hin, dass sie nicht zur Beweiserhebung verpflichtet ist, denn in Angelegenheiten der Sozialversicherung gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast, Beweisführungslast), d.h., die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache gehen zu Lasten desjenigen, der aus dieser Tatsache ein Recht ableiten will. Schließlich verweist die Beklagte auch auf ein Schreiben des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland an die Bundesministerien der Justiz und des Inneren vom 11.03.2005, wonach das Beurkundungs- und Personenstandswesen der Republik Kasachstan gravierende Mängel aufweist. Ohne auf die sehr deutlichen Ausführungen der Beklagten auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 21.03.2015 (Blatt 32-33 d.A.) einzugehen, schätzt das Gericht die Lage bezüglich der Tätigkeit staatlicher Behörden in Kasachstan ähnlich ein.
Nach alledem kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass in dem durch das Schreiben der Stadt E-Stadt vom 26.11.2013 ausgelösten Überprüfungsverfahren keine so überzeugenden rechtlichen Argumente und auch keine Nachweise vorgetragen bzw. vorgelegt worden sind, die zu einer Aufhebung des Ursprungsbescheides vom 14.02.2001 führen mussten.
Die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.
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