Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AL 846/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2563/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Erfüllung der Anwartschaftszeit für Arbeitslosenbeihilfe nach § 86a SVG setzt voraus, dass innerhalb der Rahmenfrist 12 Monate Wehrdienstzeiten zurückgelegt worden sind. Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung können nicht hinzugerechnet werden.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe, Gründungszuschuss und freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung hat.
Der 1981 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechatroniker. In der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2006 war er Soldat auf Zeit. Ab 1. Juli 2006 bezog er Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und machte eine Ausbildung zum Kfz-Meister. Ab 23. Oktober 2006 war er als Service-Berater in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. Am 13. Juni 2007 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 30. Juli 2007, meldete sich am 12. Juli 2007 arbeitsuchend und machte sich am 1. Oktober 2007 selbstständig. Gegenüber der Beklagten gab er schriftlich an, er habe sich für die Selbstständigkeit entschieden, weil er das schon immer habe machen wollen und die Entfernung zum Autohaus R. in Ü. zu weit gewesen sei. Von der Firma A ... habe er ein tolles Angebot bekommen. Er habe sich zwei Monate auf die Selbstständigkeit vorbereiten wollen und daher rechtzeitig gekündigt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2007 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab, da die Anwartschaftszeit hierfür nicht erfüllt sei.
Die Gewährung der im September 2007 vom Kläger beantragten Arbeitslosenbeihilfe wurde mit Bescheid vom 12. November 2007 abgelehnt, da der Kläger nicht innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 31. Juli 2007 zwölf Monate in einem Wehrdienstverhältnis gestanden habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 zurück.
Am 12. September 2007 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2007 ablehnte, da der Kläger nicht bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach § 116 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gehabt habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück.
Am 9. August 2007 beantragte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2007. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 ab, da der Kläger nicht innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen bzw. keine 12 Monate lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III ausgeübt habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück.
Am 25. März 2008 hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klagen gegen den Bescheid vom 12. November 2007 (S 1 AL 846/08), den Bescheid vom 14. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 und den Bescheid vom 10. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 (S 1 AL 847/08) erhoben. Nachdem die Beklagte den noch offenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 zurückgewiesen hatte, hat das SG die Klagen mit Beschluss vom 22. September 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 1 AL 846/08).
Zur Begründung der Klagen hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Kläger sei innerhalb der Rahmenfrist elf Monate Soldat gewesen. Diese Zeit sei gemäß § 86a SVG als Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses anzusehen. Hinzu kämen weitere knapp neun Monate (23. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007), während denen der Kläger als ordnungsgemäß angemeldeter Arbeitnehmer in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Insgesamt habe der Kläger somit über 20 Monate an Versicherungspflichtzeiten während der Rahmenfrist von zwei Jahren zurückgelegt, so dass eindeutig die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe vorlägen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte ausschließlich auf die Versicherungspflichtzeiten als Soldat abgestellt habe, wobei hier die Zeit der Gewährung der Übergangsgebührnisse ebenfalls nicht mit eingerechnet worden sei. Auch bezüglich des Gründungszuschusses habe sich die Beklagte auf die angeblich fehlende Anwartschaftszeit berufen. Der zuständige Sachbearbeiter habe dem Kläger mündlich bereits die Gewährung des Gründungszuschusses bestätigt gehabt, was sich an entsprechenden Eintragungen in der Leistungsakte zeige. Auch für die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III habe der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt.
Mit Urteil vom 22. April 2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Nach § 86a SVG hätten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos seien, Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe seien die Vorschriften des SGB und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommenssteuergesetz über das Arbeitslosengeld und die Empfänger dieser Leistungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichgestellt werde. Danach habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe für die Monate August und September 2007, da er in der Rahmenfrist vom 31. Juli 2005 bis 30. Juli 2007 nicht zwölf Monate, sondern lediglich vom 31. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 in einem Wehrdienstverhältnis gestanden habe. Somit sei die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nicht erfüllt. Die in der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 30. Juli 2007 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit könne nicht berücksichtigt werden. Diese Zeit sei bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der mit Bescheid vom 13. September 2007 bestandskräftig abgelehnt worden sei, zu berücksichtigen, nicht jedoch bei dem Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe. Die Zusammenrechnung von Wehrdienstzeiten mit Versicherungspflichtverhältnissen gemäß § 24 ff. SGB III sei nicht möglich. Es handele sich hierbei um verschiedene Ansprüche mit verschiedenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, welche jeweils erfüllt sein müssten. Eine Vermengung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beider Ansprüche sei nicht möglich. Dies sei die Konsequenz dessen, dass der Gesetzgeber zwei verschiedene Ansprüche für Arbeitslose, die in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätten und Soldaten auf Zeit, die Wehrdienstzeiten zurückgelegt hätten, geschaffen habe. Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer würden in das System der gesetzlichen Sozialversicherung und damit die Arbeitslosenversicherung eingegliedert. Davon unabhängig sei die Versorgung ehemaliger Soldaten, die im SVG geregelt sei. Es handele sich hierbei nicht um ein Versicherungssystem. Grundsätzlich würden ehemaligen Zeitsoldaten für die Zeit nach dem Wehrdienst Übergangsgebührnisse gewährt. Der Gesetzgeber habe die Soldaten auf Zeit nach Beendigung ihrer Dienstzeit bewusst nicht in die Sozialversicherung und damit das SGB III eingegliedert. Dies sei aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Soldaten auf Zeit zu Gunsten der Lösung innerhalb des SVG nicht getan worden (unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/538 vom 24. Juni 1987).
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Gründungszuschuss. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III stehe Arbeitnehmern, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet hätten, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Gründungszuschuss zu. Ein Gründungszuschuss werde gemäß § 57 Abs. 2 SGB III u.a. dann gewährt, wenn der Arbeitslose einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit habe oder eine Beschäftigung bis dahin ausgeübt habe, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden sei. Zudem müsse der Arbeitslose bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Der Kläger habe bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen gehabt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld stehe ihm gemäß dem bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2007 nicht zu, ebenso wenig Arbeitslosenbeihilfe. Er habe auch keine Beschäftigung ausgeübt, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden sei. Ein Anspruch auf Gründungszuschuss ergebe sich auch nicht aus einer schriftlichen Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Gewährung des Gründungszuschusses sei nicht schriftlich zugesichert worden. Bei Bl. 3 der Verwaltungsakte handele es sich lediglich um ein internes Formular zur Prüfung des Anspruchs. Dort habe der zuständige Bedienstete der Beklagten zunächst ausgeführt, dass Versagungsgründe nicht vorlägen. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine interne Bearbeitung, die nicht nach außen gelangt sei und keine Zusicherung darstelle. Der Kläger sei laut Aktenvermerken ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gewährung von Arbeitslosengeld Voraussetzung für den Gründungszuschuss sei.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 28a Abs. 1 SGB III könnten ein Versicherungsverhältnis auf Antrag Personen begründen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Voraussetzung sei, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltleistung nach dem SGB III bezogen habe oder der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtige, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des SGB III gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen habe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Kläger habe nicht innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, er habe in diesem Zeitraum auch keine Entgeltersatzleistungen bezogen. Er habe auch nicht unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtige, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, da er dieses bereits zum 31. Juni 2007 gekündigt habe. Die Voraussetzung eines Versicherungspflichtverhältnisses bzw. des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III sei nur dann erfüllt, wenn eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat vorliege.
Gegen das seinem Bevollmächtigtem am 5. Mai 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Juni 2009 eingelegte Berufung des Klägers. Der Gesetzgeber habe eindeutig klargestellt, dass die aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten nicht schlechter gestellt werden dürften als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dieses Ziel werde unterlaufen, wenn eine Zusammenrechnung von Wehrdienstzeit und anschließender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungszeit unterbleibe. Der Kläger werde durch die neunmonatige Arbeit schlechter gestellt, als wenn er nach Ende seiner Dienstzeit umgehend arbeitslos geworden und geblieben wäre, was gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Wenn - wie im SVG zum Ausdruck gebracht - die Wehrdienstzeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit gleichzustellen sei, seien innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist Wehrdienstzeiten und Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen, womit vorliegend 20 Monate Anwartschaftszeit vorlägen und der Kläger anspruchsberechtigt sei.
Außerdem habe das SG die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Hinblick auf den Gründungszuschuss nicht umfassend geprüft. Im Vertrauen auf die mündliche Zusage des Sachbearbeiters der Beklagten habe der Kläger auch die sonstigen Voraussetzungen für den Gründungszuschuss wie Teilnahme an einem kostenpflichtigen Existenzgründungsseminar und Vorlage eines Gutachtens zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgereicht. Mit dem Hinweis auf eine fehlende schriftliche Zusicherung habe das SG den Anspruch nicht vollständig geprüft, da auch eine falsche mündliche Auskunft im Rahmen eines Herstellungsanspruchs zu einer Leistungsverpflichtung der Beklagten führen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter 1. Aufhebung des Bescheids vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2008 dem Kläger Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, 2. Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 dem Kläger einen Gründungszuschuss ab 1. Oktober 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, 3. Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 den Kläger zur freiwilligen Weiterversicherung ab 1. Oktober 2007 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Die Berufung ist indes unbegründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe oder Gründungszuschuss, noch ist er zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung berechtigt.
Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt und ausführlich dargestellt, dass die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen für die streitigen Ansprüche nicht erfüllt sind. Der Senat weist daher die Berufung zur Vermeidung von Wiederholungen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung weist der Senat ergänzend nochmals darauf hin, dass eine Zusammenrechnung von Wehrdienstzeiten und Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit (§ 86a SVG i.V.m. § 123 Satz 1 SGB III) nicht in Betracht kommt.
Nach § 86a Abs. 1 SVG erhalten Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des SGB über das Arbeitslosengeld u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichsteht (§ 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG). Nach § 118 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit auch Arbeitslosenbeihilfe voraus, dass Arbeitslosigkeit vorliegt, der ehemalige Soldat auf Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach § 123 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, wobei die Rahmenfrist zwei Jahre beträgt und mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt (§ 124 Abs. 1 SGB III). Nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG gilt die gesamte Wehrdienstzeit als eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigungszeit i.S.v. § 123 Satz 1 SGB III (vgl. Stauf, Wehrrecht Band III, 1. Aufl. 2002, § 86a SVG Rdnr. 5; a.A. Fischer, AuB 2002, 1 mit der Forderung einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren innerhalb der Rahmenfrist). Mit einer Wehrdienstzeit von elf Monaten innerhalb der Rahmenfrist ist die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Das Gesetz sieht insoweit entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers eine Kumulierung von Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und Wehrdienstzeiten gerade nicht vor. Das SG hat bereits ausgeführt, dass eine Vermengung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen der unterschiedlichen Sicherungssysteme der gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitslosengeld) und der Soldatenversorgung (Arbeitslosenbeihilfe) nicht möglich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 86a SVG. Die Vorschrift wurde eingefügt (Gesetz vom 6. August 1987, BGBl. I S. 2078), weil die ehemaligen Soldaten auf Zeit, die nach Dienstzeitende arbeitslos waren, durch den bisher bestehenden Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht in allen Fällen ausreichend sozial gesichert waren. Wären sie in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer verblieben, hätten sie nach dem SGB III zum Teil eine weitergehende Absicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit gehabt (vgl. Stauf, a.a.O., § 86a Rdnr. 1). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren die als Alternative erwogene Möglichkeit der Einbeziehung der Soldaten auf Zeit in die Arbeitslosenversicherung im Hinblick auf das im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Soldaten auf Zeit geschaffene besondere Sicherungssystem verworfen (vgl. BT-Drucks. 11/538 S. 2). Die besondere Schutzbedürftigkeit der Soldaten auf Zeit im Hinblick auf Arbeitslosigkeit gerade wegen des Wehrdienstes besteht indes nur im Rahmen der entsprechenden zeitlichen Verknüpfung, die über die erforderliche Anwartschaftszeit hergestellt wird. Insoweit ist der Sachverhalt, dass ein Zeitsoldat unmittelbar nach Dienstzeitende arbeitslos wird mit der hier vorliegenden Gestaltung gerade nicht vergleichbar, so dass auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich ist. Vorliegend ist kein Zusammenhang mehr zwischen der eingetretenen Arbeitslosigkeit und der früheren Tätigkeit als Zeitsoldat gegeben, den das Gesetz für einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe jedoch über die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Anwartschaftszeit fordert.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers lässt sich der streitige Gründungszuschuss auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Ein solcher Herstellungsanspruch hat folgende Voraussetzungen: (1.) Der Sozialleistungsträger muss eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt haben, die ihm gerade gegenüber dem Anspruchsteller oblag. (2.) Die Pflichtverletzung muss als nicht hinweg zu denkende Bedingung - zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen - ursächlich einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben. (3.) Die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren; es muss also ein Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil im Sinne eines inneren Zusammenhanges bestehen (vgl. hierzu im einzelnen Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 58 Nr. 2). Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (vgl. BSGE 76, 84 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3).
Unterstellt, ein Sachbearbeiter der Beklagten hätte dem Kläger mündlich die Gewährung eines Gründungszuschusses zugesagt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, wie sich daraus über einen Herstellungsanspruch der geltend gemachte Leistungsanspruch ergeben könnte. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger gleich mehrere Voraussetzungen des Anspruchs auf Gründungszuschuss nach § 57 Abs. 2 SGB II nicht. Indes fehlen diese Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss nicht infolge eines Beratungsfehlers der Beklagten und der Nachteil - kein Anspruch auf Gründungszuschuss - kann auch nicht durch eine zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden. Der nicht bestehende Anspruch auf Gründungszuschuss kann nach alledem auch nicht über eine mündliche Zusage im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden. Eine schriftliche Zusicherung (§ 34 Abs. 1 SGB X) liegt unstreitig nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe, Gründungszuschuss und freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung hat.
Der 1981 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechatroniker. In der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2006 war er Soldat auf Zeit. Ab 1. Juli 2006 bezog er Übergangsgebührnisse nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und machte eine Ausbildung zum Kfz-Meister. Ab 23. Oktober 2006 war er als Service-Berater in einer Kfz-Werkstatt beschäftigt. Am 13. Juni 2007 kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 30. Juli 2007, meldete sich am 12. Juli 2007 arbeitsuchend und machte sich am 1. Oktober 2007 selbstständig. Gegenüber der Beklagten gab er schriftlich an, er habe sich für die Selbstständigkeit entschieden, weil er das schon immer habe machen wollen und die Entfernung zum Autohaus R. in Ü. zu weit gewesen sei. Von der Firma A ... habe er ein tolles Angebot bekommen. Er habe sich zwei Monate auf die Selbstständigkeit vorbereiten wollen und daher rechtzeitig gekündigt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2007 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab, da die Anwartschaftszeit hierfür nicht erfüllt sei.
Die Gewährung der im September 2007 vom Kläger beantragten Arbeitslosenbeihilfe wurde mit Bescheid vom 12. November 2007 abgelehnt, da der Kläger nicht innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 31. Juli 2007 zwölf Monate in einem Wehrdienstverhältnis gestanden habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 zurück.
Am 12. September 2007 beantragte der Kläger die Gewährung eines Gründungszuschusses, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2007 ablehnte, da der Kläger nicht bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach § 116 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) gehabt habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück.
Am 9. August 2007 beantragte der Kläger die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab 1. Oktober 2007. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 ab, da der Kläger nicht innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen bzw. keine 12 Monate lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III ausgeübt habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2008 zurück.
Am 25. März 2008 hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klagen gegen den Bescheid vom 12. November 2007 (S 1 AL 846/08), den Bescheid vom 14. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 und den Bescheid vom 10. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 (S 1 AL 847/08) erhoben. Nachdem die Beklagte den noch offenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. November 2007 mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2008 zurückgewiesen hatte, hat das SG die Klagen mit Beschluss vom 22. September 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (S 1 AL 846/08).
Zur Begründung der Klagen hat der Bevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Kläger sei innerhalb der Rahmenfrist elf Monate Soldat gewesen. Diese Zeit sei gemäß § 86a SVG als Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses anzusehen. Hinzu kämen weitere knapp neun Monate (23. Oktober 2006 bis 31. Juli 2007), während denen der Kläger als ordnungsgemäß angemeldeter Arbeitnehmer in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Insgesamt habe der Kläger somit über 20 Monate an Versicherungspflichtzeiten während der Rahmenfrist von zwei Jahren zurückgelegt, so dass eindeutig die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe vorlägen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte ausschließlich auf die Versicherungspflichtzeiten als Soldat abgestellt habe, wobei hier die Zeit der Gewährung der Übergangsgebührnisse ebenfalls nicht mit eingerechnet worden sei. Auch bezüglich des Gründungszuschusses habe sich die Beklagte auf die angeblich fehlende Anwartschaftszeit berufen. Der zuständige Sachbearbeiter habe dem Kläger mündlich bereits die Gewährung des Gründungszuschusses bestätigt gehabt, was sich an entsprechenden Eintragungen in der Leistungsakte zeige. Auch für die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III habe der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt.
Mit Urteil vom 22. April 2009 hat das SG die Klagen abgewiesen. Nach § 86a SVG hätten ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos seien, Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe seien die Vorschriften des SGB und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommenssteuergesetz über das Arbeitslosengeld und die Empfänger dieser Leistungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichgestellt werde. Danach habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenbeihilfe für die Monate August und September 2007, da er in der Rahmenfrist vom 31. Juli 2005 bis 30. Juli 2007 nicht zwölf Monate, sondern lediglich vom 31. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 in einem Wehrdienstverhältnis gestanden habe. Somit sei die Anwartschaftszeit für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe nicht erfüllt. Die in der Zeit vom 23. Oktober 2006 bis 30. Juli 2007 ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit könne nicht berücksichtigt werden. Diese Zeit sei bei der Prüfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der mit Bescheid vom 13. September 2007 bestandskräftig abgelehnt worden sei, zu berücksichtigen, nicht jedoch bei dem Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe. Die Zusammenrechnung von Wehrdienstzeiten mit Versicherungspflichtverhältnissen gemäß § 24 ff. SGB III sei nicht möglich. Es handele sich hierbei um verschiedene Ansprüche mit verschiedenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, welche jeweils erfüllt sein müssten. Eine Vermengung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen beider Ansprüche sei nicht möglich. Dies sei die Konsequenz dessen, dass der Gesetzgeber zwei verschiedene Ansprüche für Arbeitslose, die in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätten und Soldaten auf Zeit, die Wehrdienstzeiten zurückgelegt hätten, geschaffen habe. Versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer würden in das System der gesetzlichen Sozialversicherung und damit die Arbeitslosenversicherung eingegliedert. Davon unabhängig sei die Versorgung ehemaliger Soldaten, die im SVG geregelt sei. Es handele sich hierbei nicht um ein Versicherungssystem. Grundsätzlich würden ehemaligen Zeitsoldaten für die Zeit nach dem Wehrdienst Übergangsgebührnisse gewährt. Der Gesetzgeber habe die Soldaten auf Zeit nach Beendigung ihrer Dienstzeit bewusst nicht in die Sozialversicherung und damit das SGB III eingegliedert. Dies sei aufgrund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Soldaten auf Zeit zu Gunsten der Lösung innerhalb des SVG nicht getan worden (unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/538 vom 24. Juni 1987).
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Gründungszuschuss. Gemäß § 57 Abs. 1 SGB III stehe Arbeitnehmern, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet hätten, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Gründungszuschuss zu. Ein Gründungszuschuss werde gemäß § 57 Abs. 2 SGB III u.a. dann gewährt, wenn der Arbeitslose einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit habe oder eine Beschäftigung bis dahin ausgeübt habe, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III gefördert worden sei. Zudem müsse der Arbeitslose bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Der Kläger habe bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen gehabt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld stehe ihm gemäß dem bestandskräftigem Bescheid vom 13. September 2007 nicht zu, ebenso wenig Arbeitslosenbeihilfe. Er habe auch keine Beschäftigung ausgeübt, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert worden sei. Ein Anspruch auf Gründungszuschuss ergebe sich auch nicht aus einer schriftlichen Zusicherung gemäß § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Gewährung des Gründungszuschusses sei nicht schriftlich zugesichert worden. Bei Bl. 3 der Verwaltungsakte handele es sich lediglich um ein internes Formular zur Prüfung des Anspruchs. Dort habe der zuständige Bedienstete der Beklagten zunächst ausgeführt, dass Versagungsgründe nicht vorlägen. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine interne Bearbeitung, die nicht nach außen gelangt sei und keine Zusicherung darstelle. Der Kläger sei laut Aktenvermerken ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Gewährung von Arbeitslosengeld Voraussetzung für den Gründungszuschuss sei.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Gemäß § 28a Abs. 1 SGB III könnten ein Versicherungsverhältnis auf Antrag Personen begründen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Voraussetzung sei, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden oder eine Entgeltleistung nach dem SGB III bezogen habe oder der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtige, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des SGB III gestanden oder eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen habe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Der Kläger habe nicht innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, er habe in diesem Zeitraum auch keine Entgeltersatzleistungen bezogen. Er habe auch nicht unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtige, in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, da er dieses bereits zum 31. Juni 2007 gekündigt habe. Die Voraussetzung eines Versicherungspflichtverhältnisses bzw. des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III sei nur dann erfüllt, wenn eine Unterbrechung von nicht mehr als einem Monat vorliege.
Gegen das seinem Bevollmächtigtem am 5. Mai 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 5. Juni 2009 eingelegte Berufung des Klägers. Der Gesetzgeber habe eindeutig klargestellt, dass die aus dem Wehrdienst ausgeschiedenen Soldaten nicht schlechter gestellt werden dürften als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte. Dieses Ziel werde unterlaufen, wenn eine Zusammenrechnung von Wehrdienstzeit und anschließender sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungszeit unterbleibe. Der Kläger werde durch die neunmonatige Arbeit schlechter gestellt, als wenn er nach Ende seiner Dienstzeit umgehend arbeitslos geworden und geblieben wäre, was gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Wenn - wie im SVG zum Ausdruck gebracht - die Wehrdienstzeit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit gleichzustellen sei, seien innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist Wehrdienstzeiten und Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen, womit vorliegend 20 Monate Anwartschaftszeit vorlägen und der Kläger anspruchsberechtigt sei.
Außerdem habe das SG die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch im Hinblick auf den Gründungszuschuss nicht umfassend geprüft. Im Vertrauen auf die mündliche Zusage des Sachbearbeiters der Beklagten habe der Kläger auch die sonstigen Voraussetzungen für den Gründungszuschuss wie Teilnahme an einem kostenpflichtigen Existenzgründungsseminar und Vorlage eines Gutachtens zur Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgereicht. Mit dem Hinweis auf eine fehlende schriftliche Zusicherung habe das SG den Anspruch nicht vollständig geprüft, da auch eine falsche mündliche Auskunft im Rahmen eines Herstellungsanspruchs zu einer Leistungsverpflichtung der Beklagten führen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter 1. Aufhebung des Bescheids vom 12. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2008 dem Kläger Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, 2. Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 dem Kläger einen Gründungszuschuss ab 1. Oktober 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, 3. Aufhebung des Bescheids vom 10. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2008 den Kläger zur freiwilligen Weiterversicherung ab 1. Oktober 2007 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Die Berufung ist indes unbegründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe oder Gründungszuschuss, noch ist er zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung berechtigt.
Das SG hat die maßgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt und ausführlich dargestellt, dass die maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen für die streitigen Ansprüche nicht erfüllt sind. Der Senat weist daher die Berufung zur Vermeidung von Wiederholungen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung weist der Senat ergänzend nochmals darauf hin, dass eine Zusammenrechnung von Wehrdienstzeiten und Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Erfüllung der erforderlichen Anwartschaftszeit (§ 86a SVG i.V.m. § 123 Satz 1 SGB III) nicht in Betracht kommt.
Nach § 86a Abs. 1 SVG erhalten Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des SGB über das Arbeitslosengeld u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichsteht (§ 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG). Nach § 118 Abs. 1 SGB III setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit auch Arbeitslosenbeihilfe voraus, dass Arbeitslosigkeit vorliegt, der ehemalige Soldat auf Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach § 123 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, wobei die Rahmenfrist zwei Jahre beträgt und mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beginnt (§ 124 Abs. 1 SGB III). Nach § 86a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SVG gilt die gesamte Wehrdienstzeit als eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigungszeit i.S.v. § 123 Satz 1 SGB III (vgl. Stauf, Wehrrecht Band III, 1. Aufl. 2002, § 86a SVG Rdnr. 5; a.A. Fischer, AuB 2002, 1 mit der Forderung einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren innerhalb der Rahmenfrist). Mit einer Wehrdienstzeit von elf Monaten innerhalb der Rahmenfrist ist die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.
Das Gesetz sieht insoweit entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers eine Kumulierung von Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und Wehrdienstzeiten gerade nicht vor. Das SG hat bereits ausgeführt, dass eine Vermengung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen der unterschiedlichen Sicherungssysteme der gesetzlichen Sozialversicherung (Arbeitslosengeld) und der Soldatenversorgung (Arbeitslosenbeihilfe) nicht möglich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 86a SVG. Die Vorschrift wurde eingefügt (Gesetz vom 6. August 1987, BGBl. I S. 2078), weil die ehemaligen Soldaten auf Zeit, die nach Dienstzeitende arbeitslos waren, durch den bisher bestehenden Anspruch auf Dienstzeitversorgung nicht in allen Fällen ausreichend sozial gesichert waren. Wären sie in einem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer verblieben, hätten sie nach dem SGB III zum Teil eine weitergehende Absicherung gegen die Folgen der Arbeitslosigkeit gehabt (vgl. Stauf, a.a.O., § 86a Rdnr. 1). Dabei wurde im Gesetzgebungsverfahren die als Alternative erwogene Möglichkeit der Einbeziehung der Soldaten auf Zeit in die Arbeitslosenversicherung im Hinblick auf das im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Soldaten auf Zeit geschaffene besondere Sicherungssystem verworfen (vgl. BT-Drucks. 11/538 S. 2). Die besondere Schutzbedürftigkeit der Soldaten auf Zeit im Hinblick auf Arbeitslosigkeit gerade wegen des Wehrdienstes besteht indes nur im Rahmen der entsprechenden zeitlichen Verknüpfung, die über die erforderliche Anwartschaftszeit hergestellt wird. Insoweit ist der Sachverhalt, dass ein Zeitsoldat unmittelbar nach Dienstzeitende arbeitslos wird mit der hier vorliegenden Gestaltung gerade nicht vergleichbar, so dass auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ersichtlich ist. Vorliegend ist kein Zusammenhang mehr zwischen der eingetretenen Arbeitslosigkeit und der früheren Tätigkeit als Zeitsoldat gegeben, den das Gesetz für einen Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe jedoch über die versicherungsrechtliche Voraussetzung der Anwartschaftszeit fordert.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers lässt sich der streitige Gründungszuschuss auch nicht über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Ein solcher Herstellungsanspruch hat folgende Voraussetzungen: (1.) Der Sozialleistungsträger muss eine gesetzliche oder eine aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis resultierende Verpflichtung verletzt haben, die ihm gerade gegenüber dem Anspruchsteller oblag. (2.) Die Pflichtverletzung muss als nicht hinweg zu denkende Bedingung - zumindest gleichwertig neben anderen Bedingungen - ursächlich einen Nachteil des Betroffenen bewirkt haben. (3.) Die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren; es muss also ein Schutzzweckzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Nachteil im Sinne eines inneren Zusammenhanges bestehen (vgl. hierzu im einzelnen Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 58 Nr. 2). Als weitere Einschränkung ist zu beachten, dass der Herstellungsanspruch nur in Fällen zum Tragen kommt, in denen der Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, also die Korrektur mit dem jeweiligen Gesetzeszweck in Einklang steht (vgl. BSGE 76, 84 = SozR 3-8825 § 2 Nr. 3).
Unterstellt, ein Sachbearbeiter der Beklagten hätte dem Kläger mündlich die Gewährung eines Gründungszuschusses zugesagt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, wie sich daraus über einen Herstellungsanspruch der geltend gemachte Leistungsanspruch ergeben könnte. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, erfüllt der Kläger gleich mehrere Voraussetzungen des Anspruchs auf Gründungszuschuss nach § 57 Abs. 2 SGB II nicht. Indes fehlen diese Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gründungszuschuss nicht infolge eines Beratungsfehlers der Beklagten und der Nachteil - kein Anspruch auf Gründungszuschuss - kann auch nicht durch eine zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden. Der nicht bestehende Anspruch auf Gründungszuschuss kann nach alledem auch nicht über eine mündliche Zusage im Wege des Herstellungsanspruchs fingiert werden. Eine schriftliche Zusicherung (§ 34 Abs. 1 SGB X) liegt unstreitig nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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