S 6 KR 576/20 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 6 KR 576/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I

Die Beteiligten stritten im einstweiligen Rechtschutzverfahren über die Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Feldbergklinik, St. Blasien gemäß § 40 Abs. 2 SGB V. Nach einer positiven Empfehlung des MDK im Rahmen des durchgeführten Widerspruchsverfahrens bewilligte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Maßnahme, so dass sich das einstweilige Rechtschutzverfahren erledigt hatte. Die Beteiligten streiten nunmehr über die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt vor, dass sie bereits für April 2020 zu der streitgegenständlichen Maßnahme angemeldet gewesen sei. Die Antragsgegnerin wendet ein, dass ein Anordnungsgrund nicht bestanden habe. Die Behandlung akuter Erkrankungen sei stets gesichert, so dass keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteile entstünden. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass kein Darlehen zur Vorfinanzierung der Maßnahme hätte aufgenommen werden können. Dies könne aber verlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin sowie die Prozessakte verwiesen.

II

Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil/Beschluss beendet wird. Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei es in der Regel billig ist, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt bzw. dessen Rechtsstreit auch vor Erledigung unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 13. Dezember 2016, B 4 AS 14/15 R, juris, Rdnr. 7 m. w. N.; vgl. auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rdnr. 12 a m. w. N.). Allerdings sind bei der gerichtlichen Entscheidung neben den Erfolgsaussichten alle weiteren Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Gründe, die Anlass zur Klageerhebung i. S. des Veranlassungsprinzips gegeben haben (BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R, juris; Schmidt, a. a. O., Rdnr. 12b ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten. Dies entspricht nach Ansicht des Gerichts billigem Ermessen. Die Antragstellerin hat nicht nur obsiegt. Die Antragsgegnerin hat vorliegend den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz auch maßgeblich veranlasst, da sie – obwohl ihr nach der Aktenlage bereits am 3. März 2020 eine bewilligende Stellungnahme des MDK vorlag – diese nicht zeitnah in den Bewilligungsbescheid umgesetzt hat bzw. die Antragstellerin dahingehend informiert hat. Die Antragstellerin hatte in ihrem ausführlichen Widerspruchsschreiben 21. Februar 2020 die Dringlichkeit der Angelegenheit bei der schwerwiegenden Erkrankung nachdrücklich zum Ausdruck gebracht. Der MDK selber hatte bereits im Pflegegutachten die 2x jährliche stationäre Entstauungstherapie empfohlen. Gleichwohl benötigte die Antragsgegnerin weitere 13 Tage nach der positiven Stellungnahme des MDK, um ihren Bewilligungsbescheid zu erlassen. Eine kurze zeitnahe Information an die Antragstellerin hätte genügt, um das einstweilige Rechtschutzverfahren abzuwenden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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