L 13 AS 1485/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 43/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1485/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Beihilfe für Heizöl für die Heizperiode Oktober 2008 bis April 2009 als Zuschuss streitig.

Am 2. Oktober 2008 ging bei dem Beklagten der Antrag der Kläger auf Gewährung einer einmaligen Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode Oktober 2008 bis April 2009 ein. Sie seien Bezieher von Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit. Da dieses nicht höher sei, als das zuvor gezahlte Arbeitslosengeld II (Alg II), bestünde ein Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Brennstoffbeihilfe. Bereits am 17. April 2008 hatten die Kläger einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gestellt, der mit Bescheid vom 25. April 2008 mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde, da die Kläger über Vermögen in Form einer selbstbewohnten Immobilie verfügten. Nachdem die Kläger einen Darlehensvertrag vom 15. Mai 2008 unterzeichnet hatten, bewilligte der Beklagte darlehensweise laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Monate Mai und Juli (Bescheid vom 15. Mai 2008). Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 wies der Beklagte darauf hin, dass die Kläger ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag zur dinglichen Sicherung nicht nachgekommen seien, weshalb Leistungen ab Juli 2008 nicht gewährt würden. Aufgrund des Antrages auf Fortzahlungen der Leistungen vom 25. November 2008 gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 unter aufschiebenden Bedingungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 25. November 2008 bis 30. Juni 2009. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2009 den Klägern mit, dass sie letztmals bis Januar 2009 die Bedingungen erfüllen könnten; ansonsten würden die Leistungen erst wieder nach Erfüllung der Bedingungen erfolgen. Nachdem der Kläger Ziff. 1 am 22. Mai 2009 eine Grundschuld für den Beklagten bestellt hat, gewährte dieser ab diesem Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen bis Oktober 2009 (Bescheide vom 22. Mai und 17. Juni 2009). Den streitgegenständlichen Antrag auf Brennstoffbeihilfe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 ab, da die Kläger nicht hilfebedürftig seien. Hiergegen erhoben die Kläger am 20. November 2008 Widerspruch, der in der Folge damit begründet wurde, das Übergangsgeld decke diesen Bedarf nicht ab. Die Beihilfe dürfe auch nicht nur darlehensweise gewährt werden, weshalb die Kläger auch einer Abtretung zu erwartender Leistungen der Agentur für Arbeit in Höhe der veranschlagten Beihilfe von 891 EUR ablehnten (Bl. 469 ff. der Verwaltungsakten des Beklagten). Am 16. Dezember 2008 teilte der Kläger auf Nachfrage telefonisch mit, dass er von der Nachzahlung des Übergangsgeldes jetzt Öl kaufe. Bereits unter dem 8. Dezember 2008 wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid zurück. Nach § 22 Abs. 1 SGB II erhöhe sich der Anspruch für die Kosten der Unterkunft in dem Monat, in dem der Bedarf zum einmaligen Kauf von Brennmaterial bestehe. Insofern könnten Personen, die ansonsten hilfefrei nach dem SGB II seien, Leistungen erhalten. Aber auch hierbei müsse die grundsätzliche Hilfsbedürftigkeit bestehen, die aufgrund der verwertbaren Immobilie nicht vorhanden sei.

Hiergegen haben die Kläger am 7. Januar 2009 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und vorgetragen, dass eine Wohnfläche von 130 qm als angemessen erachtet werde. Da benötigter Brennstoff fehle, sei das Haus zur Zeit nicht beheizbar. Dementsprechend sei es jetzt im Winter eisig kalt. Auf die Anfrage des SG hat der Kläger Ziff. 1 am 5. März 2009 mitgeteilt, dass sie bisher kein Heizöl getankt haben, da sie seit 16. Oktober 2008 kein Einkommen hatten. Der Beklagte hat hierauf erwidert, den Kläger sei bis 31. Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II gewährt worden. Zudem habe die Agentur für Arbeit im Dezember 2008 und Januar 2009 Nachzahlungen von Übergangsgeld geleistet. Diese Zahlungen seien bei der Gewährung der SGB II Leistung nicht berücksichtigt worden. Diese Zahlungen hätten zum Kauf von Brennstoffen zur Verfügung gestanden. Mit Urteil vom 2. März 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Kläger seien, wie sich aus den Beschlüssen des SG vom 27. Januar 2009- S 2 AS 60/09 ER- und des LSG Baden-Württemberg vom 24. Februar 2009- L 13 AS 775/09 ER-B- ergebe, nicht hilfebedürftig, zumal sie Nachzahlungen von Übergangsgeld erhalten hätten.

Gegen das den Klägern am 11. März 2010 zugestellte Urteil haben diese am 23. März 2010 Berufung erhoben und Kontoauszüge vorgelegt. Das Unterhaltsgeld sei kein Einkommen für den hier streitigen Zeitraum, da es verspätet ausgezahlt worden sei. Eine Einbeziehung verletze Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ein Leistungsempfänger, der seine Zahlungen zeitnah erhalte, würde gleichheitswidrig bevorzugt.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. März 2010 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2008 zu verurteilen, ihnen eine Brennstoffbeihilfe für die Zeit von Oktober 2008 bis April 2009 als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die Nachzahlung von Sozialleistungen stelle nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, B 14 AS 4/08 R) Einkommen dar. Schulden, die in der Vergangenheit zur Überbrückung bis zur Nachzahlung evtl. aufgenommen worden seien, könnten keine Berücksichtigung finden; es könne keine Saldierung vorgenommen werden.

Auf den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 21. Mai 2010 haben die Kläger noch vorgebracht, ihnen sei es aufgrund ihrer Schuldenlage nicht möglich gewesen, Mittel für die Beschaffung von Heizöl aufzubringen. Der Beklagte habe die beantragte Leistung nach angemessenen Erfahrungswerten bereits selbst berechnet und sei daher unstreitig.

Bezüglich weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung der Kläger ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG); sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den Klägern für den von ihnen beantragten Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 Leistungen für die Heizung bzw. eine Brennstoffbeihilfe zu gewähren. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Leistungen für (Unterkunft und) Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Gewährung von Pauschalen kommt insoweit von vornherein nicht in Betracht (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7b AS 40/06 R). Der Senat legt den Antrag der Kläger daher so aus, dass sie Leistungen für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial (vgl. BSG a.a.O.) begehren. Die Kläger haben zu keinem Zeitpunkt ihre tatsächlichen Aufwendungen beziffert oder belegt. Ihre Behauptung, sie hätten sich wegen ihrer finanziellen Situation kein Heizöl beschaffen können, ist nicht glaubhaft, zumal der Kläger Ziff. 1 telefonisch auch angekündigt hatte, sich mit der Nachzahlung des Übergangsgeldes Heizöl zu besorgen. Der Kläger Ziff. 1 hat wahrheitswidrig am 5. März 2009 gegenüber dem SG behauptet, seit 16. Oktober 2008 kein Einkommen zu haben. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszügen ist hingegen ersichtlich, dass die Kläger beispielsweise am 9. bzw. am 13. Januar 2009 Nachzahlungen der Agentur für Arbeit in Höhe von 2.210,28 EUR bzw. 767,54 EUR sowie bereits am 30. Dezember 2008 eine Zahlung des Beklagten in Höhe von 1.204,24 EUR erhalten haben. Auffällig ist eine Barabhebung am 9. Januar 2009 in Höhe von 1.200,00 EUR sowie eine Abhebung am 10. Januar 2009 über 300,00 EUR, was schließlich das Girokonto leicht in das Soll geraten lies. Nicht im Ansatz belegt wurde die Behauptung, es sei kein Heizöl mehr vorhanden gewesen. Dagegen spricht auch, dass es die Kläger abgelehnt haben, die Beihilfe als Darlehen anzunehmen. Wenn bei einem eisig kalten Winter tatsächlich keinerlei Heizöl mehr vorhanden gewesen wäre, hätte es sich geradezu aufgedrängt, diese behauptete Notlage durch die Inanspruchnahme eines Darlehens abzuwenden und mit Rechtsmitteln den geltend gemachten Anspruch auf einen entsprechenden Zuschuss zu verfolgen, so wie sie es auch bei den laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts betrieben haben. Es spricht somit alles dafür, dass die Kläger versucht haben, ohne einen konkreten Bedarf zu haben, eine pauschale Bezuschussung zu erhalten, so wie der Beklagte bereits schon einmal eine pauschale Beihilfe gewährt hat (s. Bescheid vom 28. September 2007). Da nicht feststellbar ist, ob und in welcher Höhe im streitigen Zeitraum ein konkreter Bedarf für die Kosten der Heizung entstanden ist -eine Aufklärung ist nicht mehr möglich- kann der Senat auch eine Hilfsbedürftigkeit nicht prüfen, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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