L 5 KR 5287/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1055/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5287/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (Az.: S 11 KR 1055/07 -) vom 29.10.2009 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (Az.: S 11 KR 1056/07 -) vom 29.10.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung uneingeschränkter Akteneinsicht und die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten eines Vorverfahrens im Streit.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22.03.2005 die Überprüfung eines Bescheids der Beklagten vom 16.05.2003 über die Gewährung von Krankengeld an die Klägerin und erbat die Gewährung von Akteneinsicht. Akteneinsicht werde auch für Zeiträume vor dem 17.01.2001 begehrt.

Mit Schreiben vom 28.04.2005 teilte die Beklagte mit, für Fälle aus dem Jahr 2001 und davor seien keine Akten mehr vorhanden. Die Aufbewahrungsfrist sei abgelaufen. Im Übrigen werde die angeforderte Akte zur Einsicht überlassen.

Mit Schreiben vom 17.08.2005 teilte die Beklagte mit, sie habe bezüglich der Höhe des Krankengelds ab dem 05.04.2003 Rückfragen durchgeführt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass ab dem 01.07.2003 eine Nachzahlung zu erfolgen habe. Die Klägerin habe von ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung erhalten. Als das Beschäftigungsverhältnis zum 30.06.2003 aufgelöst worden sei, habe man von der Klägerin keine Information über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Rückgabe des Firmenwagens erhalten, weshalb weiter ein gekürztes Krankengeld ausbezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 08.09.2005 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, es lasse sich nicht nachvollziehen, was der Firmenwagen mit der Kürzung des Krankengelds zu tun gehabt habe. Er müsse feststellen, dass er offensichtlich keine Einsicht in alle Aktenbestandteile erhalten habe. Er wünsche eine vollständige, unbeschränkte Einsicht in alle das Verwaltungsverfahren betreffende Aktenbestandteile.

Mit Bescheid vom 18.10.2005 wurde das Krankengeld ab 01.07.2003 neu berechnet und der Bescheid vom 16.05.2003 ersetzt.

Mit Bescheid vom 19.10.2005 lehnte die Beklagte eine weitere Akteneinsicht ab. Interner Schriftwechsel zwischen der örtlichen Geschäftsstelle und der Fachabteilung seien nicht zu übersenden. Insoweit bestehe kein Recht auf Akteneinsicht. Ärztliche Unterlagen anderer Sozialleistungsträger, die ihr zur Verfügung gestellt worden seien, müssten bei diesen angefordert werden.

Am 26.10.2005 legte die Klägerin Widerspruch gegen diese Entscheidungen eingelegt und begehrte die Neuberechnung des Krankengelds auch für die Zeit vor dem 01.07.2003 sowie Akteneinsicht begehrt. Der Anspruch auf Akteneinsicht beziehe sich auf alle mit dem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang stehenden Vorgänge.

Mit Bescheid vom 29.12.2005 berechnete die Beklagte das Krankengeld ab 05.04.2003 neu und ersetze die Bescheide vom 16.05.2003 und vom 18.10.2005.

Mit Schreiben vom 11.01.2006 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass unter Bezugnahme auf den Abhilfebescheid vom 29.12.2005 insgesamt davon ausgegangen werde, dass vor dem 05.04.2003 keine Kürzungen vorgenommen worden seien. Dessen ungeachtet werde, auch im Hinblick auf die Frage eines verlängerten Krankengeldanspruchs, der bisher überhaupt nicht bearbeitet worden sei, weiterhin vollständige Akteneinsicht begehrt.

Mit Schreiben vom 20.01.2006 wurde um Mitteilung gebeten, ob für Krankengeldbezüge von Juli 2001 bis April 2002 Kürzungen erfolgt seien, fürsorglich wurde Aufhebung der Kürzung und Nachzahlung von Krankengeld gefordert. Weiterhin beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin die Verzinsung der bereits erfolgten Nachzahlung und kündigte für den Fall, dass über den Widerspruch wegen der Ablehnung des Akteneinsichtsbegehrens nicht bis zum 20.02.2006 entschieden werde, Untätigkeitsklage an, die er am 03.04.2006 (S 11 KR 1578/06) erhob.

Mit Bescheiden vom 16.05.2006 an die Klägerin und den Bevollmächtigten jeweils persönlich gerichtet, wies die Beklagte den Vertreter der Klägerin als Bevollmächtigten hinsichtlich des Antrags nach § 44 SGB X vom 22.03.2005 und des Akteneinsichtsbegehrens zurück. Der Bevollmächtigte verfüge nicht über die Erlaubnis, als Bevollmächtigter auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung tätig zu werden.

Mit den Schreiben vom 09.06.2006 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im eigenen Namen und im Namen der Klägerin gegen diese Bescheide Widersprüche ein. Zur Begründung verwies er mit Schriftsatz vom 04.07.2006 auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.

Am 12.09.2006 erhob die Klägerin auf die Bescheidung ihres Widerspruchs vom 09.06.2006 gerichtete Untätigkeitsklage (SG Freiburg - S 11 KR 4470/06 -).

Den im eigenen Namen eingelegten Widerspruch des Bevollmächtigten wies die Beklagte zunächst mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 zurück. Am 26.09.2006 erhob der Bevollmächtigte im eigenen Namen hiergegen Klage (S 11 KR 4761/06).

Mit zwei Bescheiden vom 05.10.2006 hob die Beklagte die Bescheide vom 16.05.2006 sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch der Klägerin auf, verpflichtete sich dem Grunde nach zur Erstattung der Kosten der Widerspruchsverfahren zu tragen und erkannte die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren an.

Weiterhin gab sie im Klageverfahren S 11 KR 4761/06 ein Anerkenntnis ab, das der Bevollmächtigte am 19.10.2006 annahm. Die Untätigkeitsklage der Klägerin wurde am 20.10.2006 für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 13.10.2006 beantragte die Klägerin die Kosten ihres Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 1.234,40 EUR zu erstatten. Dabei legte ihr Bevollmächtigter eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von 520 EUR, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV in Höhe von 520 EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20 EUR, eine Dokumentenpauschale gern. Nr. 7000 VVin Höhe von 5 EUR und die sich danach ergebende Umsatzsteuer in Höhe von 170,40 EUR zu Grunde.

Mit Bescheid vom 14.11.2006 setzte die Beklagte die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 121,80 EUR fest, wobei sie eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV in Höhe von 80 EUR, die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20 EUR, die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV in Höhe von 5 EUR und die sich danach ergebende Umsatzsteuer in Höhe von 16,80 EUR berücksichtigte.

Hiergegen legte die Klägerin am 20.11.2006 Widerspruch ein und erklärte eine Auseinandersetzung erfolge nur mit sachlichem Vorbringen. Eine Widerspruchsbegründung werde vor diesem Hintergrund nicht abgegeben. Eine Untätigkeitsklage wurde angekündigt für den Fall, dass über den Widerspruch nicht bis zum 20.02.2007 entschieden werde.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 14.11.2006 mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2007 zurück. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass für die Angelegenheit der Ansatz der Geschäftsgebühr im Umfang der möglichen Mittelgebühr gerechtfertigt sei. Es habe sich bei dem Fall nicht um einen Durchschnittsfall gehandelt. Weder das Widerspruchsschreiben noch die folgenden Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten hätten rechtliche oder sachliche Auseinandersetzungen mit dem Sachverhalt erkennen lassen. Die Einigungs- oder Erledigungsgebühr könne nicht gefordert werden, weil diese Gebühren voraussetzten, dass ein Rechtsanwalt in besonderer, das übliche Maß übersteigender Weise an der Erledigung des Verfahrens mitgewirkt habe. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben.

Mit Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 19.01.2007 gab die Beklagte dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.10.2005 insoweit statt, als Akteneinsicht in Bezug auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen - vorliegend von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - gewährt wurde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Nach dem Gesetz habe die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Dies gelte aber bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Danach sei die Akteneinsicht bezüglich des internen Schriftwechsel zwischen der Geschäftsstelle und der Fachabteilung zu Recht abgelehnt worden.

Die Klägerin hat beide Begehren weiterverfolgt, am 22.02.2007 Klagen beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe mit ihrer Verhaltensweise eine ordnungsgemäße Überprüfung der Krankengeldbezugsdauer und der Krankengeldhöhe verhindert. Sie dürfe auch interne Korrespondenz und Entwürfe nicht zurückhalten. Die Klage hinsichtlich der höheren Kostenerstattung wurde nicht begründet.

Mit Urteil vom 29.10.2009 hat das SG die Beklagte zur Erstattung weiterer 185,60 EUR verurteilt und die Klage bezüglich der Erstattung höherer Kosten für das Vorverfahren der Klägerin im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts richte sich nach dem zum 1.7.2004 in Kraft getretenen RVG. Nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 RVG entstünden für eine Tätigkeit außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens, sofern, wie hier, das Gerichtskostengesetz (GKG) keine Anwendung finde, Betragsrahmengebühren. Nach § 2 Abs. 2 RVG bestimme sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren nach dem Vergütungsverzeichnis (VV). Nach Nr. 2400 VV betrage die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren die Betragsrahmengebühren entstünden, 40 EUR bis 520 EUR. Bei der Bemessung der Gebühr sei zu berücksichtigen, dass eine Gebühr von mehr als 240 EUR (Schwellengebühr) nur gefordert werden könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei (Nr. 2400 Satz 2 VV). Die Festlegung der Betragsrahmengebühren durch den Rechtsanwalt sei verbindlich, wenn sie billigem Ermessen entspreche (§ 14 Abs. 1 RVG). Jede Ermessensausübung bewege sich innerhalb des durch die Umstände des Einzelfalls bestimmten Rahmens. Erst bei einer Überschreitung sei das Ermessen des Rechtsanwalts zu ersetzen. Im Allgemeinen würden bei der Festsetzung durch den Rechtsanwalt erfolgende Abweichungen von bis zu 20 % noch als verbindlich angesehen (BSG Urteil vom 26.2.1992 - 9a RVs 3/90 -; Gerold/Schmidt RVG, 16. Aufl., § 14 Rdnr. 8 ff.). Die bei der Festsetzung der Betragsrahmengebühren zu berücksichtigenden Umstände seien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, hinzukommen die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Von diesen Grundsätzen ausgehend sei eine Gebühr in Höhe von 520 EUR, die Höchstgebühr, unbillig. Entgegen der Annahme der Beklagten könne zwar der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit nicht als unterdurchschnittlich gewertet werden. Die Begründung der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte habe sich weder rechtlich noch sachlich mit dem Sachverhalt auseinander gesetzt, treffe nicht zu. Der Prozessbevollmächtigte habe die Beklagte auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hingewiesen und der Beklagten auf deren Bitte ein einschlägiges Urteil überlassen. Von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit oder einem überdurchschnittlichen Umfang könne allerdings nicht ausgegangen werden. Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien als durchschnittlich zu werten. Gleiches gelte für die Bedeutung der Angelegenheit und - wegen des Fehlens anderweitiger Anhaltspunkte - auch für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin. Danach komme eine, die Schwellengebühr von 240 EUR überschreitende Geschäftsgebühr nicht in Betracht. Schwierig und umfangreich sei eine Tätigkeit nämlich nur dann, wenn sie nicht als einfach bzw. mit nur geringem Aufwand verbunden und auch nicht an der Grenze zwischen einfach und schwierig (durchschnittlich) bzw. mit nur geringem Aufwand verbunden und umfangreich (durchschnittlich) zu beurteilen sei. Auch die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV sei nicht zu ersetzen. Der Anfall der Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV setze die aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung voraus. Der Rechtsanwalt müsse eine besondere, auf die Beilegung der Sache ohne gerichtliche Entscheidung abzielende, über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende Tätigkeit entfaltet haben (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R -; Urteil vom 21.03.2007 - B 11a Al 53/06 R -). Eine derartige Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten sei hier nicht erkennbar. Ausgehend von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 240 EUR, der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20 EUR, der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV in Höhe von 5 EUR und der danach entstehenden Umsatzsteuer in Höhe von 42,40 EUR ergäben sich Kosten in Höhe von insgesamt 307,40 EUR. Abzüglich der im angefochtenen Bescheid bereits festgesetzten erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 121,80 EUR verbleibe ein zu erstattender Betrag in Höhe von 185,60 EUR.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hatte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für seine Vertretung in eigener Sache im Klageverfahren (S 11 KR 4470/06 - Kosten des Vorverfahren sowie außergerichtliche Kosten des Gerichtsverfahrens) Erinnerung eingelegt, die teilweise Erfolg gehabt hatte (Beschluss des SG Freiburg vom 12.03.2009 - S 10 KR 1697 KO-A).

Gegen das der Klägerin am 31.10.2009 zugestellte Urteil hat diese am 25.11.2009 durch ihren Bevollmächtigten Berufung beim Landessozialgericht (zunächst Az.: L 5 KR 5484/09) eingelegt.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (Az.: S 11 KR 1055/07) vom 29.10.2009 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2007 zu verurteilen, ihr die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von weiteren 927,- EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angegriffene Urteil für zutreffend und den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Mit weiterem Urteil vom 29.10.2009 hat das SG den Bescheid vom 19.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2007 aufgehoben und die Beklage verurteilt, dem Kläger uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X habe die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelte bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Beklagte habe die Ablehnung der Gewährung der Akteneinsicht in den internen Schriftwechsel zu Unrecht auf die Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X gestützt. Sinn und Zweck des Ausschlusses von der Akteneinsicht sei die Gewährleistung der Unvoreingenommenheit bei der Entscheidungsvorbereitung (Hauck/Noftz SGB X, § 21 Rdnr. 20 m.w.N.). Nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens gelte die in § 25 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Ausnahme von der Einsicht in die das Verfahren betreffenden, der Behörde vorliegenden Schriftstücke jedoch nicht mehr (Krasney in: Kasseler Kommentar § 25 SGB X Rdnr. 12; v. Wulffen, SGB X § 25 Rdnr. 5; Hauck/Noftz SGB X § 25 Rdnr. 20). Das Begehren der Klägerin auf Akteneinsicht habe sich auf ein Verwaltungsverfahren bezogen, das bereits abgeschlossen gewesen sei. Auf Grund des auf § 44 SGB X gestützten Überprüfungsantrags sei zwar ein Verwaltungsverfahren anhängig, die Akteneinsicht sei jedoch auf bereits durch bestandskräftigen Verwaltungsakt abgeschlossene Vorgänge bezogen gewesen. Die Verweigerung der Einsichtnahme in den dieses Verwaltungsverfahren betreffenden internen Schriftwechsel zwischen der Geschäftsstelle und der Fachabteilung habe deshalb nicht mit der Ausschlussregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB X begründet werden können und sei daher rechtswidrig.

Gegen dieses ihr am 02.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.11.2009 Berufung beim Landessozialgericht (Az.: L 5 KR 5287/09) eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Behörde habe den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich sei. Satz 1 gelte bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung (§ 25 Abs. 1 SGB X). Anspruch auf Akteneinsicht bestehe auch nur insoweit, als die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen der Beteiligten erforderlich sei (Abs. 1 S. 1). Es könne daher, soweit diese Voraussetzungen nicht vorlägen, ein Teil der Akten von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden (Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, § 25, RdNr. 20). Die "rechtlichen Interessen" des Beteiligten seien berührt, wenn die tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären sei; ebenso wenn es ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme festzulegen oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten gelte (BT-Drucksache 7/910, S. 53). Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die Entscheidungen der Beklagten in Bezug auf Höhe des Krankengeldes und die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld könnten ohne Probleme anhand der vorhandenen Kassenakten (Blatt 1 bis 142) nachvollzogen werden. Alle entscheidungsrelevanten Unterlagen und internen Aktenvermerke der örtlichen Geschäftsstelle seien in diesen Kassenakten enthalten. Die Beklagte lehne eine weitere Akteneinsicht in ihren internen Schriftwechsel ab. Die Akteneinsicht sei nicht mehr zweckdienlich, da kein Rechtsstreit bezüglich der Höhe bzw. der Dauer des Krankengeldanspruchs der Klägerin existiere. Die Bescheide der Beklagten seien zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Die in § 25 Abs. 1 S. 2 vorgenommene Einschränkung, dass Entwürfe zu Entscheidungen und zu Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht eingesehen werden dürften, bedeute nicht, dass ein solches (nicht bestehendes) Recht nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (also auch nach Erhebung der Klage) wieder auflebe (vgl. Pickel, Kommentar zum SGB X, § 25 SGB X, RdNr. 7). Eine andere Auslegung würde den gesetzlichen Regelungen widersprechen und auch mit dem maßgeblichen Prozessrecht nicht in Einklang stehen. Nach § 120 Abs. 4 SGG, § 100 Abs. 3 VwGO seien nämlich Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen sowie die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowohl im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als auch nach dem Abschluss dieses Verfahrens von der Akteneinsicht ausgenommen. Der Grund für diese Regelung sei darin zu sehen, dass die Unbefangenheit der Aktenführung nicht gefährdet werden solle und dass nicht (letztlich) unmaßgebliche Meinungen zum Gegenstand der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten und der Behörde gemacht werden sollten. Interne Bearbeitungs- und Aktenvermerke, die nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dienten, würden von § 25 Abs. 1 S. 2 erfasst (Pickel, Kommentar zum SGB X, § 25 SGB X, RdNr. 8). Im Übrigen betrachte die Beklagte die Verfahrensführung als rechtsmissbräuchlich, wenn man die Menge der verursachten Rechtsstreitigkeiten betrachte. Allein im Fall der Klägerin seien zwei Untätigkeitsklagen, eine Klage wegen der Höhe der abrechnungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren und das Verfahren bezüglich (nicht erforderlicher) weiterer Akteneinsicht initiiert. Dem Prozessbevollmächtigten gehe es nach allem vornehmlich darum, Verfahren und Verfahrenskosten zu produzieren — nicht hingegen um die Verfolgung rechtlicher Interessen seiner Mandanten. Die Klage sei daher schon mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen gewesen. Der Beklagten lägen weitere vergleichbare Fälle vor, so dass in diesem Fall eine obergerichtliche Klärung angestrebt werde, um eine weitere Vorgehensweise dieser Art beim gegnerischen Prozessbevollmächtigten zu unterbinden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (Az. S 11 KR 1056/07) vom 29.10.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat der Senat die beiden Berufungsverfahren unter dem Az. L 5 KR 5287/09 verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts und der Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, sind statthaft. Die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung aufgrund einer Klage, die keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist, ebenso die Berufung der Klägerin, mit der sie die Aufhebung der Klageabweisung und die Erstattung weiterer Kosten in Höhe von 927 EUR begehrt, bei Erreichung des Beschwerdewerts von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), statthaft. Die Berufung der Klägerin ist auch nicht gem. § 144 Abs. 4 SGG ausgeschlossen, da unter Kosten im Sinne dieser Vorschrift nur die Kosten des anhängigen Gerichtsverfahrens zu verstehen sind, nicht jedoch solche Kosten, die den Streitgegenstand des Verfahrens bilden, wie der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vorverfahrens nach § 63 SGB X (BSG, Urt. v. 05.05.2010, - B 11 AL 14/09 R -; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Die Berufungen sind auch gemäß §§ 143, 151 SGG im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die der Beklagten ist dagegen begründet.

1. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin verfolgt ihr Klageziel zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.10.2008 eine Kostengrundentscheidung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X) zu Gunsten der Klägerin getroffen und darin zugleich festgestellt, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). Eine auf eine entsprechende Verurteilung der Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage ist daher entbehrlich (BSG, Urt. v. 5.5.2010, - B 11 AL 14/09 R -; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Die Klägerin hat jedoch keinen weitergehenden Erstattungsanspruch gegen die Beklagte.

Gem. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - das auch für zur Rechtsberatung zugelassene Rentenberater und Rechtsbeistände gilt - (Geroldt/Schmidt, RVG § 1 Rdnr. 6; Riedel/Sußbauer, RVG § 1 Rdnr. 19; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -), entstehen in sozialgerichtlichen Verfahren auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens Betragsrahmengebühren, wenn das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist; § 3 RVG gilt auch für das isolierte Vorverfahren, dem ein Klageverfahren nicht nachfolgt (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 – m.w.N.; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Da die Klägerin als Versicherte zu den gem. § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierten Beteiligten gehört und das GKG deswegen nicht anzuwenden ist, bestimmt sich die Vergütung ihres Bevollmächtigten nach dem RVG bzw. dem diesem als Anlage 1 beigefügten VV RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG).

Die Geschäftsgebühr ist in Nr. 2400 VV RVG geregelt. Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. § 3 RVG), u. a. für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine Geschäftsgebühr (vgl. Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 i. V. m. Vorbemerkung 2.4 Abs. 2 zu Abschnitt 3 bzw. 4 VV RVG). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG umfasst einen Betragsrahmen von 40 bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR - der Schwellengebühr - kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr grundsätzlich gem. § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach billigem Ermessen; auch das Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 2500 VV RVG a.F. (entspricht jetzt Nr. 2400 VV RVG) hat die Schwellengebühr von 240 EUR die so genannte Mittelgebühr, die sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr errechnete (bei Nr. 2500 a. F. also 280 EUR), nicht ersetzt. Die Einführung der Schwellengebühr hat aber zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind. Die Merkmale des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit öffnen den Rahmen der Geschäftsgebühr für einen Gebührenansatz über der Schwellengebühr (BSG, Urt. v. 29.3.2007, - B 9a SB 4/06 R ; Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Sie müssen über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen (BSG, Urt. v. 05.05.2010, - B 11 AL 14/09 R – m. w. N.; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 –). Ist danach der Ansatz einer die Schwellengebühr übersteigenden Gebühr gerechtfertigt, ist dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der billigen Gebühr ein Toleranzbereich von 20% zuzuerkennen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.05.2008, - L 4 R 84/08 – m.w.N. im Hinblick auf die Rechtsprechung zur vormaligen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, BRAGO; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -).

Die Überschreitung des Schwellenwerts von 240 EUR bzw. die Öffnung des Gebührenrahmens für Geschäftsgebühren über dem Schwellenwert setzt einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus. Hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit kann naturgemäß nur auf den konkreten Verfahrensaufwand (dazu näher etwa BSG, Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -) des Bevollmächtigten im jeweiligen Verfahren abgestellt werden. Eine sich davon lösende abstrakte Festlegung ist nicht möglich. Entsprechendes gilt für das Merkmal der Schwierigkeit der Tätigkeit. In Nr. 2400 VV RVG stellt wird auch hierfür ausdrücklich auf die (konkrete) Tätigkeit und nicht auf das jeweilige (abstrakte) Tätigkeitsfeld (Sach- bzw. Rechtsgebiet) abgestellt. Deswegen ist es nicht zulässig, eine Tätigkeit ungeachtet der sie kennzeichnenden konkreten Umstände schon deswegen als überdurchschnittlich schwierig i. S. d. Nr. 2400 VVRVG einzustufen und entsprechend (höher) zu vergüten, weil sie ein bestimmtes – als schwierig angesehenes - Rechtsgebiet des Sozialrechts betrifft. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass in jedem Rechtsgebiet Tätigkeiten entfaltet werden können, die bezogen auf den bearbeiteten Einzelfall unter- oder überdurchschnittlich bzw. durchschnittlich schwierig (im anwaltsgebührenrechtlichen Sinne) sind. Maßgeblich ist danach in jedem Rechtsgebiet der konkrete Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R -, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 14/09 R -, veröffentlicht in Juris; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -). Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf den Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, ggf. unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu bearbeiten (BSG, Urt. v.01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -). Eine überdurchschnittlich schwierige Tätigkeit kann danach – so BSG, Urt. v. 05.05.2010 (- B 11 AL 14/09 R -) – angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten, die sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen können; dazu kann auch die eingehende Auseinandersetzung mit medizinischen Gutachten gehören (BSG, Urt. v. 01.07.2009, a.a.O. m.N.; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -).

Hiervon ausgehend hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die der Klägerin für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstattenden Aufwendungen ohne Rechtsfehler auf 307,40 EUR festgesetzt. Darüber hinaus sind weitere Aufwendungen nicht zu erstatten, da der Bevollmächtigte der Klägerin (was allein im Streit ist) weder eine höhere Geschäftsgebühr als 240,00 EUR noch eine Erledigungsgebühr beanspruchen kann.

Hinsichtlich der Geschäftsgebühr steht dem Bevollmächtigten der Klägerin eine höhere Gebühr als 240,00 EUR nicht zu. Da nach dem Gesagten sowohl für den Umfang wie für die Schwierigkeit i. S. d Nr. 2400 VVRVG die konkreten Umstände seiner Tätigkeit maßgeblich sind, kommt von vornherein nicht in Betracht, die vom Bevollmächtigten geforderte Höchstgebühr von 520,00 EUR allein deshalb anzusetzen, weil er in einem gegen seine Zurückweisung als Bevollmächtigter gerichteten Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Seine Tätigkeit war auch im Hinblick auf die Einzelfallumstände nicht überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig i. S. d. Nr. 2400 VV RVG. Was den Umfang der Tätigkeit angeht, hat der Bevollmächtigte lediglich eine knappe, Widerspruchsbegründung vom 04.07.2006 vorgelegt, in der im Wesentlichen auf die Entscheidung des LSG vom 24.05.2002 - L 4 KR 2353/01 verwiesen und vorgetragen wird, dass er, anders als der Bevollmächtigte im dortigen Verfahren - eine Zulassung als Rentenberater ohne Sachgebietsbeschränkung innehabe. Mit Schreiben vom 02.08.2006 wurde weiterhin ein Schreiben des früheren Präsidenten des Landessozialgerichts an das Sozialgericht Freiburg vom 17.12.1993 vorgelegt und eine Untätigkeitsklage in Aussicht gestellt.

Im Hinblick darauf hat das SG ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Umfang der Tätigkeit allenfalls dem in Durchschnittsfällen der vorliegenden Art notwendigen Verfahrensaufwand entspricht, diesen aber keinesfalls übersteigt. Entsprechendes gilt für die Schwierigkeit der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen oder Sachverhaltsfragen standen nicht zur Klärung an. Es ging ausschließlich um die Frage, ob die eigene Zulassung des Bevollmächtigten als Rentenberater die Geltendmachung von Krankengeldansprüche umfasst. Damit war der Gebührenrahmen für den Ansatz einer Geschäftsgebühr über dem Schwellenwert unter (weiterer) Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG – wie der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber – nicht eröffnet (vgl. BSG, Urt. v. 29.03.2007, - B 9a SB 4/06 R -; Urt. v. 01.07.2009, - B 4 AS 21/09 R -).

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG ist nicht angefallen. Die Erledigungsgebühr ist in Nr. 1005 VV RVG geregelt. Danach erhält der Rechtsanwalt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (vgl. § 3 RVG) für die Einigung oder Erledigung eine Erledigungsgebühr. Sie umfasst wie die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 bis 520 EUR. Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Für den Begriff der "Erledigung" verweist Nr. 1005 VV RVG auf Nr. 1002 VV RVG. Gem. Satz 1 der (zum Gesetzestext gehörenden) Erläuterung zu Nr. 1002 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt nach Satz 2 der Erläuterungen zu Nr. 1002 VV RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -).

Die Erledigungsgebühr stellt ein Honorar für Bevollmächtigte dar, die durch ihre Mitwirkung erreicht haben, dass eine streitige Entscheidung (des Gerichts) in der Sache nicht mehr ergehen muss. Es sollen die Entlastung der Gerichte und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens zwischen den Beteiligten ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert werden. Deshalb sind besondere Bemühungen – vor allem durch Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde – erforderlich, mit denen erreicht wird, dass ein Verwaltungsakt zugunsten des Vertretenen ergeht bzw. abgeändert oder aufgehoben wird. Die Erledigungsgebühr entsteht nicht schon wegen der Verfahrenserledigung als solcher; der Rechtsanwalt/Bevollmächtigte muss daran ein Verdienst haben. Das Gesetz bringt das mit dem Merkmal "durch anwaltliche Mitwirkung" zum Ausdruck. Notwendig ist eine für die Erledigung des Verfahrens ursächliche Tätigkeit (Mitwirkung). Da es lediglich auf den (Erledigungs-)Erfolg ankommt, dürfen an die Art der Mitwirkung überhöhte Anforderungen zwar nicht gestellt werden, jedoch muss der Anwalt zumindest einen nicht ganz unerheblichen oder untauglichen Beitrag zur Verfahrenserledigung geleistet haben. Entscheidend ist, ob der Anwalt durch sein Verhalten etwas zur Erledigung des Streits beigetragen hat. Zu den danach erforderlichen Mitwirkungshandlungen zählen nicht die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, die gründliche Abfassung von Schriftsätzen, die Vorlage von Belegen und Beweisstücken, die Annahme eines Anerkenntnisses oder die Abgabe der Erledigungserklärung. Diese Tätigkeiten werden auf Grund der Verpflichtung, das Verfahren gewissenhaft, gründlich und sorgfältig zu betreiben, (schon) von der Verfahrensgebühr (vgl. Nr. 3102, 3204 oder 3212 VV RVG) bzw. der Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) abgegolten. Die bloße (allgemeine) Verfahrensförderung wird – im Erfolgsfall - nicht zusätzlich mit der Erledigungsgebühr honoriert. Diese weitere Gebühr muss vielmehr durch darüber hinausgehende (besondere) Mitwirkungshandlungen verdient werden (Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 - m.w.N.), zumal sie in der Höhe der Geschäftsgebühr gleich steht. Demzufolge kann nach der Rechtsprechung des BSG zu Nr. 1005 bzw. 1002 VV RVG (vgl. etwa Urt. v. 07.11.2006, - B 1 KR 23/06 R -; Urt. v. 02.10.2008, - B 9/9a SB 5/07 R -; Urt. v. 05.05.2009, - B 13 R 137/08 R -) eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens nur beansprucht werden, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue Beweismittel, etwa während des Vorverfahrens neu erstattete Befundberichte, beibringt. Dagegen bewegt sich die Vorlage präsenter, insbesondere nur zu kopierender Beweismittel noch im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs. 2 SGB X) und ist bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Auslagenpauschale abgegolten (vgl. BSG, Urt. v. 02.10.2008, - B 9/9a SB 5/07 R -; Urt. v. 05.05.2009, - B 13 R 137/08 R -; Urteil des Senats vom 24.11.2010 - L 5 R 3964/09 -).

Nach diesen Grundsätzen kann der Bevollmächtigte der Klägerin neben der Geschäftsgebühr den Ansatz dieser (in der Höhe der Geschäftsgebühr entsprechenden) Gebühr nicht (zusätzlich) beanspruchen. Eine mit der Geschäftsgebühr nicht abgegoltene besondere Tätigkeit hat er nicht entfaltet. Der Bevollmächtigte hat lediglich den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten eingelegt und (knapp) begründet, womit die Erledigungsgebühr nach dem Gesagten freilich noch nicht "verdient" ist, auch wenn dem Widerspruch letztendlich abgeholfen wurde und die Sache sich so erledigt hat.

2. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin weitergehende Akteneinsicht zu gewähren. Die auf Akteneinsicht gerichtete Klage war bereits unzulässig. Denn die Klägerin verfolgt im Klageverfahren ein Akteneinsichtsbegehren nach § 25 SGB X weiter, das nicht Gegenstand eines isolierten Klageverfahren sein kann.

Nach § 25 SGB X hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das Recht auf Akteneinsicht nach dieser Vorschrift beschränkt sich somit auf die Dauer des Verwaltungsverfahrens (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 25 Anm. 4). Ausgenommen vom Akteneinsichtsrecht sind Entscheidungsentwürfe oder deren vorbereitende Arbeiten (Abs. 1 S 2). Ein Verfahren im Sinne des § 25 SGB X ist grundsätzlich auch das hier zunächst anhängig gewesene Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Gegenstand dieses Verfahrens sind, anders als das SG meint, insbesondere auch die Akten des abgeschlossenen Verfahrens, dessen abschließende Entscheidung überprüft werden soll (von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 25 Anm. 6 m.N.; Krasney in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 25 SGB X Rn. 12). Mit Abschluss dieses Verfahrens hatte sich das verfahrensabhängige Akteneinsichtsrecht nach § 25 SGB X aber erledigt, so dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig war.

Darüber hinaus ist das verfahrensabhängige Akteneinsichtsrecht aber grundsätzlich weder während eines laufenden Verfahrens und nach Abschluss des betreffenden Verfahrens im isolierten Klageverfahren durchsetzbar, da nach § 44a Satz 1 VwGO Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Der Rechtsgedanke dieser unmittelbar nur im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden Norm ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten. Das BSG hat § 44a Satz 1 VwGO wiederholt herangezogen (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 39; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 3 m.w.N.; Urteil vom 10.12.1992 - 11 RAr 71/91 - veröffentlicht in Juris; Urteil vom 24.11.2004 - B 3 KR 16/03 R -, SozR 4-2500 § 36 Nr. 1; offen gelassen in Urteil vom 28.01.2009 - B 6 KA 11/08 R -, veröffentlicht in juris). Ein eigenständiges und isoliert gerichtlich durchsetzbares Akteneinsichtsrecht innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gewährt § 25 SGB X, ebenso wie entsprechende Regelungen in den anderen Verwaltungsverfahrensgesetzen, damit nicht (Beschluss des Senats vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Dementsprechend hätte die Klägerin, wenn sie den Bescheid nach § 44 SGB X im Klagewege angegriffen hätte, im gerichtlichen Verfahren Akteneinsicht nehmen können.

In der Rechtsprechung war allerdings anerkannt, dass auch außerhalb eines Verwaltungsverfahrens ein berechtigtes Interesse bestehen kann, Einsicht in verwaltungsbehördliche Akten und Unterlagen zu nehmen (BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 2 RU 24/90 - m.w.N., veröffentlicht in juris). Es wurde von einem sich aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ergebenden verfahrensunabhängigen Akteneinsichtsrecht ausgegangen (so BSG, Urteil vom 28.06.1991 - 2 RU 24/90 –veröffentlicht in juris), das einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über das Auskunftsersuchen begründet (Krasney, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 66. Ergänzungslieferung 2010, § 25 SGB X, Rn. 4 f. m.w.N.). Ob der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben von 11. und 20.01.2006 nach Ergehen des das Verwaltungsverfahren abschließenden Überprüfungsbescheids vom 29.12.2005, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde, nun - erstmals - Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens begehrte, bedarf keiner Klärung, weil der Gesetzgeber mit dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz nun einen Informationszugang und damit auch ein Akteneinsichtsrecht außerhalb laufender Verfahren und für Nicht-Verfahrensbeteiligte geschaffen hat (BT-Drucks. 15/4493, A. II. S. 6, zu § 1 Absatz 3 S. 8), so dass es keinen Raum mehr für das auf ungeschriebenen allgemeinen Grundsätzen beruhende Akteneinsichtsrecht gibt (Beschluss des Senats vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Einen Anspruch auf gebührenpflichtige Auskunft nach § 1 Abs. 1 IFG dürfte der Bevollmächtigte der Klägerin nicht geltend gemacht haben. Jedenfalls fehlt es aber hinsichtlich des verfahrensunabhängigen Akteneinsichtsrechts nach dem IFG an der Durchführung eines Vorverfahrens, das erforderlich ist, da nach den Vorschriften des IFG Auskunft in Form eines Verwaltungsakts zu erteilen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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