L 7 AS 4623/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 4031/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4623/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das 3. SGB IVuaÄndG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht dagegen für solche in einem Klageverfahren gelten soll.
2. Für die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II besteht kein Raum mehr, wenn der Mietvertrag über die neue Wohnung bereits abgeschlossen ist oder der Bewilligungsbescheid über Leistungen für Unterkunft und Heizung für diese Wohnung schon ergangen ist. Einer darauf gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. September 2010 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 172 SGG (in der Fassung durch Art. 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 - 3. SGB IVuaÄndG - (BGBl. I S. 1127) statthaft. Die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG greifen nicht ein. Insbesondere ist die Verfahrensnorm der Nr. 2 a.a.O. nicht anwendbar; das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung gestützt.

Die Beschwerden sind auch sonst statthaft. Dabei kann dahinstehen, ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, was etwa dann der Fall wäre, wenn hinsichtlich der dort erstrebten Zusicherung die die Berufung beschränkenden Verfahrensregelungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG entweder überhaupt nicht anwendbar wären (a.A. wohl Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2010 - L 5 AS 93/10 B ER, L 5 AS 101/10 B - (juris); offengelassen im Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 - L 7 AS 6055/09 - (juris)) oder aber der Streit um laufende Leistungen für mehr als ein Jahr ginge (vgl. hierzu nochmals Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 a.a.O. einerseits; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2010 andererseits). Denn unabhängig davon ist die vorliegende Beschwerde zulässig. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris; m.w.N.); ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 73a Rdnr. 12b) bereits vor der mit Wirkung vom 11. August 2010 durch das 3. SGB IVuaÄndG in Kraft gesetzten Ergänzung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG um einen 2. Halbsatz entschieden, dass die sinngemäß auf § 144 SGG rekurrierende Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf Beschwerden gegen den die PKH für ein Klageverfahren ablehnenden Beschluss ebenso wenig entsprechend anwendbar ist wie die Verfahrensregelungen des § 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nunmehr bestimmt § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbs. 2 SGG in der Fassung des 3. SGB IVuaÄndG, dass die Beschwerde gegen Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes - ebenso wie diejenige gegen Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst (vgl. Halbs. 1 a.a.O.) - ausgeschlossen ist, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Zu dieser Änderung sah sich der Gesetzgeber veranlasst (vgl. BT-Drucks. 17/1684 S. 16 f.(zu Art. 6)), nachdem in Rechtsprechung und Literatur umstritten war, ob in den Fällen eines Ausschlusses der Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes auch das Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH ausgeschlossen war; nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der Verfahrensbestimmung verhindert werden, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen als in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst (vgl. zu diesem Gesichtspunkt schon Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B - NZS 2009, 349 sowie ferner Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 a.a.O. (die beiden letztgenannten Entscheidungen auch zum Meinungsstand)). Demgegenüber ist die Anregung des Bundesrats (vgl. BR-Drucksache 152/10 (Beschluss) S. 5 Nr. 9), den Ausschluss der Beschwerde zur Vorbeugung von Missverständnissen in Anlehnung an § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu präzisieren und auf alle PKH-Entscheidungen, also auch auf solche, die sich auf ein Klageverfahren beziehen, auszudehnen, trotz der von der Bundesregierung zugesagten Prüfung (vgl. BT-Drucksache 17/1684 S. 25 (zu Nr. 9)) nicht Gesetz geworden. Sonach hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG inhaltlich klargestellt, dass der Beschwerdeausschluss wegen Nichtüberschreitens der Beschwerdewertgrenze nur für Entscheidungen über einen PKH-Antrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht dagegen für solche in einem Klageverfahren gelten soll (ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Beschlüsse vom 15. September 2010 - L 7 SO 4046/10 B -, 2. Dezember 2010 - L 7 R 2928/10 B - und 11. Januar 2011 - L 7 SO 2565/10 B - (alle unveröffentlicht); ferner LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH - (juris), a.A. Hess. LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B - (juris); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2010 - L 34 AS 2182/10 B PKH - (beck-online) (beide freilich ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsentwicklung, einschließlich der Rechtslage bis 31. März 2008; hierzu Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 a.a.O. unter Verweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2007 - L 13 AS 4100/06 PKH-B -; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.)).

Die sonach zulässigen Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Die Kläger haben für das Klageverfahren S 16 AS 4031/09 keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung des von ihnen benannten Rechtsanwalts.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102; Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 391/01 - NZS 2002, 420; Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - info also 2006, 279). Freilich darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen hier nicht vor. Mit ihren am 11. September 2009 zum SG erhobenen Klagen (S 16 AS 4031/09) möchten die Kläger - unter Anfechtung des ablehnenden Bescheids vom 12. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2009 - in den Hauptanträgen im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Alt. 2 SGG) die "Zustimmung" des Beklagten zu dem bereits am 1. Januar 2009 innerhalb des Stadtgebiets Karlsruhe erfolgten Umzug, sinngemäß also eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II, erreichen; hilfsweise soll über § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungsentscheidungen festgestellt werden. Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) hinsichtlich des Änderungsbescheids vom 20. Januar 2009, der über § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bezüglich des - Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung in der Rankestr. 24 in Karlsruhe ab 1. Januar 2009 bewilligenden - Bescheids vom 8. Dezember 2008 geworden sein dürfte, haben die Kläger ausdrücklich nicht erhoben; der Widerspruch gegen diesen Bescheid im Schreiben vom 5. Januar 2009, mit dem zugleich auch die Überprüfung diverser bestandskräftig gewordener Bescheide nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragt worden war, dürfte ohnehin auf die Höhe der Unterkunftskosten für die alte Wohnung beschränkt gewesen sein. Deshalb war hier nicht weiter darauf einzugehen, dass eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage eines abgeschlossenen Vorverfahrens bedürfte (§ 78 SGG) und diese Klagevoraussetzung mit dem vorgenannten - sich allein mit der Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung im Bescheid vom 12. Januar 2009 befassenden - Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009 nicht gegeben sein dürfte.

Mit ihren oben dargestellten Klagebegehren vermögen die Kläger indessen im Klageverfahren vor dem SG (S 16 As 4031/09) voraussichtlich nicht durchzudringen. Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei der Zusicherung nach der Bestimmung des § 22 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), auf welche sich die Kläger zur Stützung ihres Begehrens berufen, handelt es sich um einen - unter den Voraussetzungen des Satzes 2 a.a.O. einen Rechtsanspruch begründenden - gesetzlich besonders geregelten Fall des § 34 SGB X, der sich von seiner Rechtsqualität als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellt (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2010 - L 7 AS 6055/09 -; ferner zu § 22 Abs. 3 SGB II BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R - FEVS 62, 6; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - (juris)); dies gilt auch für die Ablehnung der Erteilung einer Zusicherung (vgl. BSGE 56, 249, 251 = SozR 5750 Art. 2 § 9a Nr. 13). Der Regelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kommt die Funktion zu, vor einem Umzug, d.h. vor Abschluss eines Mietvertrags, zu klären, ob die höheren Aufwendungen für die neue Unterkunft übernommen werden; zugleich dient sie dem Schutz des Hilfebedürftigen vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R - (juris; Rdnr. 17)). Die Obliegenheit zur Einholung der Zusicherung trifft allerdings nur den erwerbsfähigen, im Leistungsbezug befindlichen Hilfebedürftigen (vgl. BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 28 (Rdnr. 19)). Die Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist freilich - im Gegensatz zu der in § 22 Abs. 3 SGB II hinsichtlich der Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten vorgesehenen Regelung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R - (juris)) - keine Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl. BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (jeweils Rdnrn. 27)).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe dürfte bereits die Klagebefugnis des am 3. Februar 2004 geborenen Klägers zu 2, der weder im Bescheid vom 12. Januar 2009 noch im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009 als Inhaltsadressat genannt ist, ferner nicht zum Kreis der SGB II-Leistungsberechtigten gehört (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und nur wegen § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 SGB II Sozialgeld (§ 28 SGB II) beanspruchen kann, zweifelhaft sein. Dessen ungeachtet dürfte das von den Klägern beim SG im Hauptantrag verfolgte Begehren jedenfalls deswegen erfolglos sein, weil schon mit dem Abschluss des Mietvertrags über die neue Wohnung (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 30. August 2008 a.a.O.), also bereits vor der - zudem erst nach dem Umzug (1. Januar 2009) - formulierten schriftlichen Antragstellung durch die Klägerin zu 1 am 5. Januar 2009, keine Grundlage für die erstrebte Zusicherung mehr bestanden haben dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2010 - L 7 AS 1361/10 B - (unveröffentlicht)). Eine Erledigung des Begehrens auf Erteilung einer Zusicherung, das die Klägerin zu 1 sinngemäß erstmals anlässlich ihrer Vorsprache bei der Beklagten am 2. Dezember 2008 unter Vorlage der Anmeldung zur Wohnungsverlosung sowie der von ihr noch zu unterschreibenden Erklärung über die Annahme der ihr zugelosten Wohnung geltend gemacht hatte, dürfte nach Aktenlage sogar schon zum Zeitpunkt des Erlasses des (später durch den Änderungsbescheid vom 20. Januar 2009 ersetzten) Bescheids vom 8. Dezember 2008 eingetreten gewesen sein. Für eine Zusicherung bleibt aber kein Raum mehr, sobald der das Verwaltungsverhältnis abschließend regelnde Verwaltungsakt - hier also der Bewilligungsbescheid - ergangen ist (vgl. BSG SozR 3-6485 Art. 12 Nr. 6; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 28/98 R - (juris)).

Damit dürfte es hinsichtlich des von den Klägern beim SG im Hauptantrag im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgten Begehrens bereits am Rechtsschutzinteresse fehlen. Selbst wenn sie indes wegen der bereits vor Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2009 eingetretenen Erledigung des Zusicherungsbegehrens über eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) einen Anspruch auf Aufhebung dieses Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2009 haben sollten (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 (dort auch zum "provozierten" Verwaltungsakt)), erscheint die Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 ZPO mutwillig; eine mutwillige Rechtsverfolgung ist dann anzunehmen, wenn ein verständiger Beteiligter, der für die Prozesskosten selbst aufzukommen hätte, seine (vermeintlichen) Rechte nicht in der gleichen Weise geltend machen würde (vgl. BSG SozR 3-1500 § 73a Nr. 6; ferner BSG SozR 1750 § 114 Nr. 1; SozR 3-6610 Art. 5 Nr. 1). Ihre Einwendungen gegen Bewilligungsbescheide des Beklagten, die auf die Norm des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 60/09 R -; Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1300/08 (beide juris)) gestützt sind, vermögen die Kläger im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide vorzubringen; soweit sie - was freilich aus den hier vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich ist - nach ihrem Vorbringen bislang bei der Beklagten vergeblich eine Überprüfung der Bewilligungsbescheide verlangt haben, könnte dem unter den Voraussetzungen des § 88 SGG ggf. mit einer Untätigkeitsklage begegnet werden.

Auch die im Klageverfahren hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge erscheinen unzulässig. Dabei dürfte bereits die Statthaftigkeit der Klagen zu verneinen sein, nachdem sich das Begehren auf Erteilung einer Zusicherung bereits vor Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2009 erledigt haben dürfte und somit die Voraussetzungen für eine sog. "nachgezogene" Fortsetzungsfeststellungklage (vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 81, 226; 106, 295; 109, 203) von vornherein nicht gegeben erscheinen. Dessen ungeachtet dürfte auch das für diese Klageart vorausgesetzte berechtigte Interesse nicht hinreichend dargetan sein (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 131 Rdnrn. 10a ff. (m.w.N.)); an einem berechtigten Interesse fehlt es jedenfalls, wenn die Klage allein auf das Kosteninteresse gestützt wird (vgl. BSGE 8, 178, 181 f.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 10a). Ebenso erscheint eine allgemeine Feststellungsklage (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG), die die Kläger im Übrigen bislang auch nicht erhoben haben, unzulässig (vgl. hierzu nochmals BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3; ferner BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 - B 10 LW 4/05 R - (juris)).

Auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen (§§ 115, 121 Abs. 2 SGG) kommt es nach allem nicht mehr an.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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