S 14 R 396/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Münster (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 396/20
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte ( 50 %).

Gründe:

I.

Dieser Entscheidung liegt als Verfahren zugrunde die mittlerweile erledigte Untätigkeitsklage S 14 R 396/20, mit der die Klägerin geltend machte, die Beklagte habe nicht in der 3-Monats-Frist i.S.v. § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über ihren Widerspruch gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente entschieden.

Am 25.01.2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, der mit Bescheid vom 26.11.2019 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom 02.12.2019, der Beklagten am selben Tag per Telefax zugegangen, erhob die Klägerin Widerspruch. Diesen begründete ihre Bevollmächtigte nach erfolgter Akteneinsicht am 25.02.2020. Am 26.02.2020 legte die Beklagte die Akte mit der Widerspruchsbegründung ihrem beratungsärztlichen Dienst zur Stellungnahme vor. Angesichts der Verschärfung der Corona-Krise verzögerte sich die Prüfung und Stellungnahme durch den beratungsärztlichen Dienst bis zum 22.05.2020. Vor einer abschließenden Entscheidung bat der beratungsärztliche Dienst der Beklagten mit Schreiben vom 25.05.2020 die behandelnde Ärztin Frau Dr. O. von der M.-Institutsambulanz N. um eine Stellungnahme zu der Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin. Der Klägerin war bereits eine psychosomatische Rehamaßnahme bewilligt worden und diese wäre nach dem Grundsatz "Reha vor Rente" zunächst durchzuführen, sofern Rehabilitationsfähigkeit bestünde. Frau Dr. O. befand sich, wie die Beklagte durch telefonische Nachfrage erfuhr, vom 15.06.2020 bis zum 29.06.2020 im Urlaub, sodass noch keine Stellungnahme erfolgte. Die Beklagte kündigte an, sich Anfang Juli noch einmal mit der M.-Institutsambulanz in Verbindung zu setzen und um eine kurzfristige Beantwortung ihrer Anfrage zu bitten. Zwischenzeitlich erhielt die Klägerin keine weitere Sachstandsnachricht oder Entscheidung in der Sache. Sie stellte auch keine Sachstandsanfrage bei der Beklagten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe auf die bei ihr durch die Corona-Pandemie bedingten Arbeitseinschränkungen und längeren Bearbeitungszeiten hinweisen müssen. Eine Nachfrage diesbezüglich sei nicht Aufgabe der Klägerin. Es gebe auch keinen sachlichen Grund dafür, dass der beratungsärztliche Dienst erst drei Monate nach Eingang der Widerspruchsbegründung eingeschaltet worden sei. Immerhin hätten zwischen der Widerspruchsbegründung, die die Beklagte am 25.02.2020 erhalten habe und dem "Lock-Down" aufgrund der Corona-Pandemie am 17.03.2020 volle drei Wochen gelegen. Auch unabhängig von den Corona-Einschränkungen habe die Beklagte zumindest einen geordneten, wenn auch abgespeckten Regelbetrieb sicherzustellen. Diese Einschränkungen seien kein Freibrief für ein vollständiges, dreimonatiges Ruhen der Sachbearbeitung.

Am 02.06.2020 hat die Klägerin Untätigkeitsklage bei dem Sozialgericht (SG) Münster erhoben.

Das Gericht hat daraufhin die Untätigkeitsumstände geprüft und nahm aufgrund des Ablaufs der Zeitspanne von sechs Kalendermonaten ab Widerspruchseinlegung durch die Klägerbevollmächtigte am 02.12.2019 bis zur Klageerhebung am 02.06.2020 die Untätigkeit der Beklagten an. Dabei wurden die Abläufe seit Beginn der Corona-Krise bewusst nicht mit einbezogen, da bereits bis zum "Lock-Down" Mitte März 2020 mehr als drei Monate vergangen waren. Um der Klägerin weiteres Zuwarten zu ersparen, hat das Gericht einen schriftlichen Vergleich vorgeschlagen, den die Beklagte nicht annahm.

Die Beklagte führte aus, sie sei nicht untätig gewesen. Die Klägerin habe die Widerspruchsbegründung erst am 25.02.2020 formuliert. Die nachfolgende Verzögerung es Arbeitsablaufs bei ihrem beratungsärztlichen Dienst durch die Corona-Krise habe sie nicht zu verantworten. Wenn es der Klägerseite um eine schnellere Bearbeitung des Vorgangs ginge, hätte sie eine kurze Erinnerung übermitteln und auf die Dringlichkeit hinweisen können. Dies sei auch im allgemeinen Geschäftsleben üblich.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Über die Kostenerstattungspflicht der Beteiligten ist gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 SGG durch Beschluss zu entscheiden, da das Verfahren am 26.06.2020 durch eine Erledigungserklärung im Sinne des § 88 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 3 SGG beendet wurde. Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 stellte die Bevollmächtigte zudem ausdrücklich gerichtlichen Kostenantrag.

Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht nach § 193 Abs. 1 SGG ergeht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SSG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rn. 13 mwN). Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung maßgeblich. Das Gericht hat bei der Ermessensentscheidung alle Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen. Daher ist das voraussichtliche Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht das allein wesentliche Entscheidungskriterium, sondern in die Entscheidung können auch Gesichtspunkte wie die Veranlassung des Rechtsstreits, die Verursachung unnötiger Kosten und die Anpassungsbereitschaft an eine geänderte Rechts- oder Sachlage eingehen (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rn. 12b mwN).

Handelt es sich bei dem erledigten Streitverfahren um eine Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG, so fallen die Kosten dann der Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rn. 13c). Zu prüfen ist, ob der Kläger berechtigterweise die Gerichte in Anspruch genommen hat, um eine unangemessene Verzögerung der Bearbeitung seines Antrages zu verhindern (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rn. 12b). Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage gem. § 88 SGG muss die Beklagte die Kosten bei Klageerhebung nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist dann jedoch nicht erstatten, wenn sie einen zureichenden Grund für Untätigkeit hatte und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder er ihm bekannt war (vgl. LSG SachsAnh., Beschluss vom 04.04.2011 – L 8 B 13/07 AY, BeckRS 2011, 72562). Dies gilt insbesondere dann, wenn innerhalb angemessener Frist kein Bescheid ergangen ist und für den Kläger aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht erkennbar ist, welche Gründe für die Verzögerung bestehen und ob in absehbarer Zeit eine Entscheidung getroffen wird.

In diesem Fall soll dem Bürger das Kostenrisiko für die Erhebung einer Untätigkeitsklage abgenommen werden, da es für ihn in der Regel nur schwer erkennbar ist, ob und welche Gründe den Sozialversicherungsträger von einer zeitig früheren Entscheidung abgehalten haben (vgl. SG Duisburg Beschluss vom 13.02.2009 – S 10 R 193/07, juris). Andererseits besteht in der Regel keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten, wenn sie mit einem zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzlichen 3-Monats-Frist entschieden hat und diesen Grund dem Kläger mitgeteilt hat oder dem Kläger dieser Grund bekannt war (Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017 , § 193 Rn. 13 c; vgl. SG Duisburg Beschluss vom 13.02.2009 – S 10 R 193/07, juris). In diesem Zusammenhang kann auch der Kooperation der Beteiligten im Vorfeld der Untätigkeitsklage entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen (vgl. Hessisches LSG Beschluss vom 03.05.2006 – L 9 B16/06 SO, juris). Darüber hinaus misst die Rechtsprechung aber insbesondere auch dem Umstand Bedeutung zu, ob die Ermittlungen zeitnah auf den Eingang des Widerspruchs aufgenommen worden sind (vgl. z. B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen -LSG NRW – Beschl. v. 22.06.2007 – L 20 B 19/07 AY, juris).

Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist die hälftige Kostenerstattungspflicht der Beklagten gegeben. Die Untätigkeitsklage ist gem. § 88 Abs. 3 SGG zulässig, da die Behörde unstreitig schlicht nicht innerhalb der gesetzlichen Drei-Monats-Frist über den Widerspruch der Klägerin vom 02.12.2019 entschieden hat. Auch wenn die Beklagte daran anschließend nicht untätig war, hat sie die Gründe für die Verzögerung der Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin und insbesondere die Umstände zur Erhebung der Untätigkeitsklage hier am 02.06.2020 doch anteilig mit zu vertreten. Die Beklagte hätte zur Erteilung eines Widerspruchsbescheides verurteilt werden müssen, weil die Klägerin bis zur Klageerhebung (02.06.2020) mit einer Entscheidung über ihren Widerspruch rechnen durfte. Ihr waren Gründe, die die Beklagte an einer Entscheidung hinderten, durch die Beklagte nicht bekannt gegeben worden noch hätte sie solche im internen Ablauf beim beraterärztlichen Dienst der Beklagten kennen können geschweige denn kennen müssen.

Die Beklagte hat hier am Tag nach Übersendung der Widerspruchsbegründung, am 26.02.2020, die Akten ihrem beratungsärztlichen Dienst zur Prüfung übergeben. Dieser benötigte danach jedoch weitere drei Monate, bis 22.05.2020, um den medizinischen Sachverhalt zu bewerten. Diese "in die Länge gezogene" Tätigkeit wiederum ist nach Auffassung des Gerichts, mit der Klägerin, und entgegen der Einschätzung der Beklagten, jedoch nicht allein dem "Lock-Down" ab 17.03.2020 infolge der Corona-Pandemie geschuldet. Die anteilige Kostenerstattungspflicht der Beklagten ist wegen der Corona-Folgen keinesfalls ganz ausgeschlossen. Denn die Klägerin hätte bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit einer baldigen Entscheidung noch rechnen können und dürfen. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Beklagte ihr nach Eingang des Widerspruchs am 02.12.2019 nachvollziehbare Gründe für die bisher unterlassene Verwaltungsentscheidung mitgeteilt und die baldige Erteilung des Bescheides angekündigt hätte. Ein schriftlicher Zwischenbescheid oder eine mit Gründen versehende Sachstandsmitteilung ist nach derzeitigem Sachstand jedoch ebenso wenig wie das von der Beklagten eingeforderte Erinnerungsschreiben der Klägerin erfolgt. Hier wäre jedoch zugleich allein nach Aktenlage durch den beraterärztlichen Dienst der Beklagten – ohne Untersuchungen bzw. Außenkontakte angesichts des Corona-Geschehens im März bis Mai 2020 – eine Auswertung der Widerspruchsbegründung möglich gewesen. Warum diese ab Ende Februar 2020 – noch vor dem "Lock-Down" Mitte März 2020 - faktisch nicht zustande kam, hat die Beklagte auch mit Schreiben vom 15.06.2020 für das Gericht nicht plausibel gemacht. Danach wiederum konnte die Klägerin weiterhin zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ohne vorherige Untätigkeitsklage alsbald tätig werden würde, weil die Beklagte auch keinerlei gebotene Zwischennachricht/-mitteilung veranlasst hat ( vgl. bereits LSG NRW Beschluss vom 27.12.2004 – L 4 B 10/04 RJ , rechtskräftig; unveröffentlicht ).

Zwar wurden durch den der Corona-Pandemie geschuldeten "shutdown" bekanntlich Arbeitsabläufe in sämtlichen Behörden, kommunal, in den Ländern und auf Bundesebene, stark eingeschränkt. Die weitere Verzögerung der Entscheidung hätte die Beklagte der Klägerin jedoch mitteilen sollen. Sie hätte die Klägerin gerade wegen ihrer weiteren Prüfung allein nach Aktenlage durch den beraterärztlichen Dienst der Beklagten, ohne Untersuchungen bzw. Außenkontakte angesichts des Corona-Geschehens im März 2020 bis Mai 2020, hinsichtlich der Auswertung der Widerspruchsbegründung genau über diese Umstände in Kenntnis setzen und der Bevollmächtigten, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis Satz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - im Gerichtsverfahren entspricht dies insbesondere § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG - , mitteilen müssen, zu welchem Zeitpunkt mit der Bescheidserteilung zu dem Widerspruch vom 02.12.2019 gerechnet werden könne.

Auch das stützt die Rechtsprechung hier, wonach bei Vorliegen eines zureichenden Grundes für eine nicht fristgerechte Entscheidung eine Zwischennachricht an den Betroffenen als erforderlich verlangt wird, aus der erkennbar wird, aus welchen Gründen der Bescheid noch nicht erteilt werden kann (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.01.1993 - L 10 S 17/92 =rv 1994, 176-177, dem folgend auch LSG NRW Beschluss vom 16.02.2007 – L 2 B 24/05 KN KR –, juris Rn. 9; vgl auch bereits OVG Lüneburg in: MDR 1968, 525 sowie Hessischer VGH in: DÖV 1973, 684). Allerdings waren die besonderen Umstände und Einschränkungen im Behördenbetrieb der Klägerin ebenfalls bekannt. Sie hätte zumindest den Sachstand bei der Beklagten erfragen müssen. Vorliegend ist nach der Aktenlage hier die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieser Obliegenheit ihrerseits nicht nachgekommen.

In Gesamtschau kann die Klägerin mithin bei Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls von der Beklagten hier die Hälfte der dem Grunde nach erstattungsfähigen Kosten der Untätigkeitsklage S 14 R 396/20 verlangen, aber auch nicht mehr.
Rechtskraft
Aus
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