Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2592/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4134/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Meldeaufforderung des Antragsgegners.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Antragsgegner. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 2011 auf, am 22. September 2011 um 15.00 Uhr in das Jobcenter Landkreis K. zu kommen, da der Sachbearbeiter mit dem Antragsteller über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation sprechen möchte. Gegen diese Meldeaufforderung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. September 2011 Widerspruch ein (Eingang beim Antragsgegner 20. September 2011).
Am 19. September 2011 hat der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Es liege ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 SGB X vor. Die Auffassung der Behörde sei für den Antragsteller nicht ohne weiteres erkennbar.
Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 20. September 2011 abgelehnt. Ungeachtet dessen, ob der Antrag möglicherweise bereits unzulässig sei, sei er jedenfalls unbegründet. Das SG müsse im Ergebnis davon absehen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Meldeaufforderung anzuordnen. Dem Gesetz sei in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 SGG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffekts zu entnehmen. Davon abzuweichen bestehe nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar sei. Entsprechende gewichtige Argumente, welche die mit einer sofortigen Vollziehung verbundene Härte hätte unterstreichen können, seien vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Es sei vorliegend nicht erkennbar, inwieweit aus der Verpflichtung, sich beim Antragsgegner zu melden, für den Antragsteller unumkehrbare Nachteile und nicht wiedergutzumachende Schäden erwachsen könnten. Auch bestünden keine ernsthaften Bedenken an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung vom 12. September 2011, zumal der Antragsgegner insbesondere auch den Zweck der Meldeaufforderung in der Einladung genannt habe und das Gericht hierin auch eine hinreichende Begründung für die Aufforderung erkenne.
Der Antragsteller ist am 22. September 2011 nicht bei dem Antragsgegner erschienen.
Gegen den ihm am 22. September 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am gleichen Tag eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 12. September 2011 geltend macht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Ist der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 S. 2 SGG).
Das SG hat in Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe zutreffend das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass dieser hinsichtlich der Meldeaufforderung des Antragsgegners vom 12. September 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. September 2011 nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG begehrt, nachdem sein Widerspruch - entgegen § 86a Abs. 1 S. 1 SGG - aufgrund gesetzlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat (§§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 Nr. 4 SGB II). Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist, dass sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 7). Vorliegend hat sich die Meldeaufforderung des Antragsgegners vom 12. September 2011 durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), da der Meldetermin am 22. September 2011 bereits abgelaufen ist. Die angefochtene Meldeaufforderung des Antragsgegners enthält keine zeitlich unbefristete Verhaltensaufforderung, sondern ist in ihrer Geltung zeitlich durch den Meldetermin beschränkt. Mit Ablauf des in der Meldeaufforderung genannten Meldetermins am 22. September 2011 ist folglich die Beschwer der Meldeaufforderung entfallen. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ersichtlich, denn der Antragsgegner kann wegen des Zeitablaufs die Meldeaufforderung nicht mehr vollziehen.
Auch die Anordnung der Aufhebung einer Vollziehung nach § 86a Abs. 1 S. 2 SGG kommt nicht in Betracht, da weder der Antragsteller der Meldeaufforderung vom 12. September 2011 nachgekommen ist noch der Antragsgegner diese vollzogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Meldeaufforderung des Antragsgegners.
Der Antragsteller bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II durch den Antragsgegner. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. September 2011 auf, am 22. September 2011 um 15.00 Uhr in das Jobcenter Landkreis K. zu kommen, da der Sachbearbeiter mit dem Antragsteller über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation sprechen möchte. Gegen diese Meldeaufforderung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 18. September 2011 Widerspruch ein (Eingang beim Antragsgegner 20. September 2011).
Am 19. September 2011 hat der Antragsteller beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Es liege ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 SGB X vor. Die Auffassung der Behörde sei für den Antragsteller nicht ohne weiteres erkennbar.
Das SG hat den Antrag durch Beschluss vom 20. September 2011 abgelehnt. Ungeachtet dessen, ob der Antrag möglicherweise bereits unzulässig sei, sei er jedenfalls unbegründet. Das SG müsse im Ergebnis davon absehen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Meldeaufforderung anzuordnen. Dem Gesetz sei in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 SGG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Lasten des Suspensiveffekts zu entnehmen. Davon abzuweichen bestehe nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar sei. Entsprechende gewichtige Argumente, welche die mit einer sofortigen Vollziehung verbundene Härte hätte unterstreichen können, seien vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Es sei vorliegend nicht erkennbar, inwieweit aus der Verpflichtung, sich beim Antragsgegner zu melden, für den Antragsteller unumkehrbare Nachteile und nicht wiedergutzumachende Schäden erwachsen könnten. Auch bestünden keine ernsthaften Bedenken an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung vom 12. September 2011, zumal der Antragsgegner insbesondere auch den Zweck der Meldeaufforderung in der Einladung genannt habe und das Gericht hierin auch eine hinreichende Begründung für die Aufforderung erkenne.
Der Antragsteller ist am 22. September 2011 nicht bei dem Antragsgegner erschienen.
Gegen den ihm am 22. September 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am gleichen Tag eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 12. September 2011 geltend macht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Ist der Verwaltungsakt in dem Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 S. 2 SGG).
Das SG hat in Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe zutreffend das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass dieser hinsichtlich der Meldeaufforderung des Antragsgegners vom 12. September 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20. September 2011 nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG begehrt, nachdem sein Widerspruch - entgegen § 86a Abs. 1 S. 1 SGG - aufgrund gesetzlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat (§§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 Nr. 4 SGB II). Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist, dass sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rdnr. 7). Vorliegend hat sich die Meldeaufforderung des Antragsgegners vom 12. September 2011 durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), da der Meldetermin am 22. September 2011 bereits abgelaufen ist. Die angefochtene Meldeaufforderung des Antragsgegners enthält keine zeitlich unbefristete Verhaltensaufforderung, sondern ist in ihrer Geltung zeitlich durch den Meldetermin beschränkt. Mit Ablauf des in der Meldeaufforderung genannten Meldetermins am 22. September 2011 ist folglich die Beschwer der Meldeaufforderung entfallen. Vor diesem Hintergrund ist auch kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers ersichtlich, denn der Antragsgegner kann wegen des Zeitablaufs die Meldeaufforderung nicht mehr vollziehen.
Auch die Anordnung der Aufhebung einer Vollziehung nach § 86a Abs. 1 S. 2 SGG kommt nicht in Betracht, da weder der Antragsteller der Meldeaufforderung vom 12. September 2011 nachgekommen ist noch der Antragsgegner diese vollzogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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