Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5659/08 KL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den notwendigen Grundlagen und Ermittlungen für eine Entscheidung durch die Schiedsstelle nach § 80 SGB XII.
Der Beschluss der Baden-Württembergischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der Baden-Württembergischen Schiedsstelle gemäß § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Festlegung der Vergütung für den Leistungsbereich Leistungstyp (LT) I. 4.5a tagesstrukturierendes Angebot für körperlich und mehrfach behinderte Menschen und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit körperlicher und mehrfacher Behinderung.
Gemäß dem Leitbild des selbstbestimmten Menschen ist es Ziel und Zweck des Klägers, Menschen mit Körperbehinderungen in ihrem selbstbestimmten Leben zu fördern und zu betreuen. Zur Erreichung dieses Ziels fördert und betreibt der Kläger Dienste und Einrichtungen. Unter anderem betreibt der Kläger eine Tagesförderstätte in S. als teilstationäre Einrichtung entsprechend der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 56 SGB XII. In der Einrichtung werden volljährige Menschen mit Behinderungen betreut und gefördert, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder einer ähnlichen Einrichtung keine adäquaten Angebote finden. Zu der Zielgruppe gehören Erwachsene, die eine Körperbehinderung oder eine schwer-/mehrfache Behinderung mit einem hohen Assistenzbedarf haben. Derzeit stehen in der Tagesstätte zwölf Plätze zur Verfügung. Weiterhin betreibt der Kläger seit 1992 eine Einrichtung zum ambulant betreuten Wohnen ebenfalls in S ... Dieses Unterstützungsangebot soll es Menschen mit Behinderung ermöglichen, mit Menschen ohne Behinderung in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft zu leben. In dieser Einrichtung stehen 30 Plätze zur Verfügung.
Bezüglich der Tagesförderstätte kam es einzig 1992 zu einer individuellen Vereinbarung der Entgelte. Im Rahmen der damaligen Verhandlungen wurden auch Personalbemessungen vereinbart. Seitdem hat der Kläger bis zu der Verhandlungsaufforderung vom 5. Juni 2008, die zu dem angefochtenen Schiedsspruch vom 1. Oktober 2008 geführt hat, lediglich sogenannte "allgemeine Erhöhungen" in Anspruch genommen. Diese allgemeinen Erhöhungen beschreiben Steigerungsraten, die auf Landesebene zwischen den Verbänden der Einrichtungsträger auf der einen Seite und den Sozialhilfeträgern auf der anderen Seite vereinbart werden und von den einzelnen Einrichtungsträgern ohne individuelle Verhandlung oder besondere Begründung in Anspruch genommen werden können. Im Hinblick auf das ambulante betreute Wohnen wurde die letzte Anpassung der Vergütungen im Jahre 2004 vorgenommen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 forderte die Gesellschaft zur Vertretung und Beratung sozialer Einrichtungen und Dienste mbH (GVB) für den Kläger den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) für die Beklagte zu Verhandlungen über die Grund- und Maßnahmenpauschalen bezüglich der Tagesförderstätte und zu Verhandlungen über den Betreuungssatz für das ambulant betreute Wohnen auf. Die Vergütungssätze seien nicht mehr auskömmlich. Beigefügt war dieser Verhandlungsaufforderung eine prospektive Kalkulation für die Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII und eine prospektive Personal- und Sachkostenkalkulation für die Tagesförderstätte. Aus dieser Kalkulation ergab sich für den angestrebten Zeitraum der Vereinbarung 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 statt der geltenden Grundpauschale von 13,41 EUR eine Grundpauschale von 14,19 EUR und statt der Maßnahmepauschale von 42,17 EUR eine Maßnahmepauschale von 61,08 EUR sowie eine Kalkulation zum ambulant betreuten Wohnen mit einem Betreuungssatz von monatlich 654,42 EUR. Beigefügt war der Verhandlungsaufforderung schließlich noch eine Leistungsbeschreibung der Tagesförderstätte des Klägers.
Nach dem Ergebnisprotokoll der Beklagten vom 22. Juli 2008 wurden am 21. Juli 2008 Entgeltverhandlungen über den LT I. 4. 5a und das ambulant betreutes Wohnen durchgeführt. Der Vertreter des Klägers wies in diesen Verhandlungen darauf hin, dass bezüglich des LT I. 4. 5a lange nicht mehr verhandelt worden sei, weshalb eine Erhöhungsforderung für die Grundpauschale und die Maßnahmepauschale von 35,5% bestünde, welche aufgrund der prospektiven Bruttopersonalkosten kalkuliert worden sei; es werde der TVöD angewendet. Der Kläger habe ein besonderes Klientel und betreue schwerstmehrfach behinderte Menschen (meist Rollstuhlfahrer). Damit sei ein großer Raumbedarf und eine hohe Betreuung verbunden. Die Beklagte sah diese dargestellten Besonderheiten nicht. Sie unterbreitete als inoffizielles Angebot bei einer Laufzeit von zwölf Monaten eine Erhöhung der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale für den LT I. 4. 5a ab 21. Juli 2008 um 3,5% und eine Erhöhung der Monatspauschale für das ambulant betreute Wohnen um 2,5%. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an, weil dieses nicht die tatsächlichen Kostensteigerungen abdecke. Als offizielles Angebot unterbreite die Beklagte einen Erhöhungsprozentsatz von einem Prozent für den Zeitraum 2007 bis Ende 2008.
Daraufhin rief die GVB am 29. Juli 2008 für den Kläger die Baden-württembergische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII an und beantragte auf Basis der bestehenden Leistungsvereinbarungen folgende Vergütungen für den Kläger:
- tagesstrukturierendes Angebot für körperlich und/oder mehrfachbehinderte Menschen: - Grundpauschale 14,19 EUR - Maßnahmepauschale 61,08 EUR - ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit körperlicher und mehrfacher Behinderung: - Monatspauschale 654,42 EUR, jeweils ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei der Schiedsstelle.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Aufforderungsschreiben zu Vergütungsverhandlungen an die Beklagte seinen eine Leistungsbeschreibung und zwei Kalkulationen beigefügt gewesen. Den Kalkulationen seien für den LT I. 4. 5a die in früheren Verhandlungen mit dem damaligen Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern vereinbarten und nach wie vor geltenden Personalbemessungsgrundlagen bzw. für das ambulant betreute Wohnen die Kalkulationsgrundlagen nach den Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern - wie in der Leistungsvereinbarung hinterlegt - zugrunde gelegen. Die Personal- und Sachkosten seien gemäß dem Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg prospektiv kalkuliert worden und hätten sich an den tatsächlichen Verhältnissen der Einrichtungen orientiert. Die detaillierten und nachvollziehbaren Kalkulationen seien im Verlauf der Verhandlungen von der Beklagten nicht gewürdigt worden. Für die Tagesförderstätte seien 1992 zum letzten Mal Entgeltverhandlungen geführt worden. Die aktuellen Berechnungen bezögen sich auf die in diesen Verhandlungen vereinbarten Personalbemessungen. Diese seien nicht mit den ansonsten für den LT 1.4.5a angesetzten Personalschlüsseln vergleichbar und trügen zum einen der Tatsache Rechnung, dass der betreute Personenkreis aufgrund von Schwermehrfach- und Körperbehinderungen einen Rollstuhl zur Fortbewegung benötige und einen besonders hohen Assistenzbedarf hätte. Zum anderen sei damals berücksichtigt worden, dass die Einrichtung des Klägers eher klein und die Struktur- und Verwaltungskosten deshalb höher seien als bei anderen Trägern. Die Vergütung im Bereich der Tagesförderstätte seien im vergangenen Jahr nicht auskömmlich gewesen. Der Kläger habe bereits in den Jahren 2006 und 2007 ein Defizit erwirtschaftet. Es werde bereits seit 2005 - entsprechend der Überleitungsvereinbarung - der TVöD umgesetzt. Für den Bereich der Sachkosten seien die inflationsbedingten sowie die erheblichen zusätzlichen Steigerungen im Energiebereich einkalkuliert. Im Bereich des ambulant betreuten Wohnens seien die Vergütungen zuletzt im Rahmen der allgemeinen Erhöhungen auf die landesweiten Pauschalen angepasst worden. Diese landesweiten Pauschalen basierten einerseits auf klaren, durch die Schiedsstelle im Jahre 2002 bestätigten Kalkulationsgrundlagen. Andererseits würden für diese landesweiten Monatspauschalen entgegen den Regelungen des Landesrahmenvertrages fiktive durchschnittliche - nicht einrichtungsindividuelle - Bruttopersonalkosten zugrunde gelegt. Diese entsprächen in der Regel nicht den Bruttopersonalkosten für die Qualifikationen, die laut der den Vereinbarungen zugrunde liegenden Richtlinien für diese Leistung gefordert würden. Im Bereich der Personal- und Sachkosten sei prospektiv einrichtungsbezogen kalkuliert worden unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Im Sachkostenbereich sei mit einem Steigerungsbetrag in Höhe der Inflationsrate kalkuliert worden. Dem Antrag war die Kalkulation zur Verhandlungsaufforderung LT 1.4.5a und die Kalkulation zur Verhandlungsaufforderung ambulant betreutes Wohnen sowie eine Leistungsbeschreibung beigefügt.
Hierzu nahm die Beklagte auf Aufforderung der Schiedsstelle mit Schriftsatz vom 15. September 2008 Stellung. Sie beantragte, die Forderungen des Klägers zurückzuweisen und folgende Vergütungen festzusetzen:
- LT 1.4.5a: Grundpauschale 13,54 EUR Maßnahmepauschale 42,59 EUR - ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit körperlicher und mehrfacher Behinderung: Pauschale 556,51 EUR.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger fordere bezogen auf den LT 1.4.5a eine Budgetsteigerung von 35,43% und bezogen auf das ambulant betreute Wohnen eine Budgetsteigerung von 18,77%. Die letzten Verhandlungen über das Entgelt der Tagesförderstätte seien nicht 1992, sondern im September 2006 geführt worden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers seien damals lediglich die im bisherigen Entgelt enthaltenen Anteile für Fahrtkosten eliminiert worden, damit eine separate Fahrtkostenabrechnung möglich werde. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass das Entgelt (ohne Fahrtkostenanteile) zumindest bis zum Ende der Bindungsfrist der damals einvernehmlich geschlossenen Vereinbarung (31. Dezember 2007) auskömmlich war. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger keine einseitigen Leistungsveränderungen vorgenommen habe. Die bestehenden Vergütungen für den LT I.4.5.a lägen bereits an der Obergrenze der Anbieter im Gebiet der Beklagten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in den Vergütungen anderer Anbieter teilweise noch Fahrtkosten enthalten seien. Für die Höhe der bestehenden Entgelte sei die in früheren Jahren (vor 1999) gegenüber damals ebenfalls verhandelten Fördergruppen bessere Personalausstattung mitursächlich; insofern werde anerkannt, dass hier die Entgelte auf einem vergleichsweise hohen Niveau lägen. Dies rechtfertige aber keine Besserstellung bezüglich des Ausgleichs von zukünftigen Kostensteigerungen. Bei wirtschaftlicher und sparsamer Handlungsweise könne eine so hohe Steigerung im zu entscheidenden Zeitraum (35%) nicht eintreten. Mit der Teilnahme an allgemeinen Erhöhungen seien für die damals vereinbarten Bindungsfristen die prospektiven Kostensteigerungen abgegolten; nachträgliche Ausgleiche seien gemäß § 77 Abs. 1 SGB XII unzulässig und könnten demnach auch nicht zu einer Steigerung der prospektiv zu vereinbarenden Vergütungen führen, auch wenn damit kein Budgetausgleich für vorangegangene Zeiträume vorgenommen werde. Im Bereich des ambulant betreuten Wohnens lägen in Bezug auf die Personalbemessung keinerlei Besonderheiten vor. Bei wirtschaftlich und sparsamer Handlungsweise könne eine Steigerung von über 18% im beantragten Zeitraum nicht eintreten. Nachträgliche Ausgleiche seien auch hier unzulässig.
Hierauf erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 2008, dass sich die Verhandlungsaufforderung auf die Vereinbarung mit der Beklagten beziehe, die auf die Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern rekuriere und mit den Pauschalen im Bereich der Menschen mit körperlicher Behinderung in Höhe von derzeit 551,00 EUR. Diese Vereinbarung sei zum 1. März 2006 zum letzten Mal erhöht worden und unterliege somit keiner Laufzeitbindung mehr. In den damaligen Richtlinien sei die Personalausstattung mit Fachpersonal eindeutig definiert worden. Die dort genannten Berufsgruppen bedingten eine bestimmte Eingruppierung nach BAT bzw. nach Überleitung in den TVöD. Die Personalbemessung sei mit dem Schlüssel 1: 10 für das Betreuungspersonal definiert. Hierauf würden Zuschläge für Leitung und Verwaltung von 20% auf die Personalkosten Betreuung und 20% Zuschlag für Sachkosten auf die Gesamtpersonalkosten berechnet. Diese Berechnung liege der Kalkulation für das ambulant betreute Wohnen zugrunde. Bezüglich des LT I.4.5a sei richtig, dass Verhandlungen 2006 mit Abschluss im September zur Abgrenzung der Fahrtkostenanteile aus den bisherigen Vergütungen geführt worden seien. Da schon damals klar gewesen sei, dass die Vergütungen inklusive Fahrtkostenpauschale nicht auskömmlich seien, die zusammengesetzte Vergütung allerdings zu intransparent gewesen sei, sei als erster Schritt zur Überprüfung die Abgrenzung und Neuverhandlung der Fahrtkostenanteile angestrebt worden. Die Vergütungen in der Grund- und Maßnahmepauschale seien nicht verhandelt worden. Bereits damals habe der Kläger die fehlende Auskömmlichkeit der Vergütungen betont. Wie die Beklagte richtig vermerke, sei die Personalausstattung in der Tagesförderstätte eine bessere als sonst in diesem Leistungstyp üblich. In früheren Verhandlungen seien die Besonderheiten der Einrichtung gewürdigt worden. Die aus früheren Verhandlungen stammenden Personalbemessungen bedingten die entsprechenden Forderungen. Wegen dieser Besonderheiten gehe der Bezug zu anderen Anbietern im gleichen Leistungstyp im Gebiet der Beklagten somit fehl. Allgemeine Erhöhungen seien für beide Verhandlungsparteien immer ein Weg gewesen, in einem "vereinfachten Verfahren" Kostensteigerungen in den Vergütungen der Einrichtungen ansatzweise auffangen zu können, ohne jedes Jahr zu Einzelverhandlungen auffordern zu müssen. Einigkeit sei insofern zwischen den Vertragspartnern gegeben gewesen, dass diese allgemeinen Erhöhungen seit 1992 nicht mehr die tatsächlichen Kostensteigerungen aufgefangen hätten. Die nicht durch allgemeine Erhöhungen gedeckten allgemeinen Steigerungen der Bruttopersonalkosten, Sozialversicherungsbeiträgen und Sachkosten lägen in den Jahren 1992 bis 2007 bei rung 20% im SGB XII-Bereich zuzüglich der Tarifsteigerungen des TVöD für die Jahre 2008 und 2009. Man sei sich einig gewesen, dass in gewissen Abständen - in der Regel alle zwei bis fünf Jahre - zu Einzelverhandlungen aufgerufen werden müsse, um Kostensteigerungen ausgleichen zu können und die Leistungsfähigkeit einer Einrichtung erhalten zu können. Träger, die in den letzten Jahren nicht verhandelt hätten, signalisierten damit grundsätzlich nicht, dass die Vergütungen kostendeckend gewesen seien.
Am 1. Oktober 2008 hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII mit den Beteiligten mündlich verhandelt (Niederschrift vom 1. Oktober 2008). Mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2008, der dem Kläger am 11. November 2008 zugegangen ist, hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII folgendes beschlossen:
Tenor:
1. Für die Leistungsangebote der Leistungstypen I.4.5a und das ambulant betreute Wohnen werden folgende Vergütungen festgesetzt:
Leistungstyp I.4.5a: Grundpauschale ab 29. Juli bis 31. Dezember 2008 13,88 und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2009 14,30 EUR Maßnahmepauschale ab 29. Juli bis 31. Dezember 2008 43,65 EUR und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2009 44.96 EUR ambulant betreutes Wohnen: Monatspauschale ab 29. Juli bis 31. Dezember 2008: 570,29 EUR und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2009 587,40 EUR.
2. Dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird zugestimmt.
Zur Begründung hat die Schiedsstelle ausgeführt, sie orientiere sich bei den festzusetzenden Vergütungen an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts sowie dem geltenden prospektiven Entgeltsystem. Die Klägerin habe für den LT I.4.5a eine prospektive Selbstkostenkalkulation vorgelegt, die grundsätzlich die untere Grenze des festzusetzenden Entgelts, soweit sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspreche, bilde. Die Bewertung der Entgeltkalkulation daraufhin, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entspreche, dürfe sich nicht an den konkreten Kosten der Einrichtung orientieren, sondern an einem generellen, nicht auf die jeweilige individuelle Einrichtung abzustellenden Maßstab. Die Beklagte sei nicht bereit gewesen, die einzelnen Positionen der Kalkulation hinsichtlich der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Dies wäre notwendig gewesen. Durch die vorgelegten Vergleichsberechnungen auf Basis der geeinten Personalbemessung aus 1992 sei plausibel dargelegt, dass die prospektiv ermittelten Personalkosten schlüssig kalkuliert worden seien. Die Schiedsstelle selbst sehe sich jedoch nicht in der Lage, geltend gemachte prospektive Kosten als unwirtschaftlich zu belegen bzw. vorhandenes Rationalisierungspotential zu erkennen. Als Maßstab für die Höhe einer leistungsgerechten Vergütung müssten Marktpreise bestimmt werden, die für diese Betreuungsleistung bezahlt würden. Dabei komme es weder auf die Gestehungskosten des Anbieters noch auf die soziale oder finanzielle Lage des Nachfragers der Leistung an. Der sich bildende Marktpreis sei das Ergebnis eines Prozesses und der Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen. Die Methode der Wahl für die Ermittlung des Marktpreises sei der externe Vergleich. Die von der Beklagten vorgelegten Vergleichseinrichtungen des LT I.4.5a befänden sich im Einzugsbereich der Beklagten. Die bisherigen Vergütungssätze der Einrichtung lägen im oberen Bereich. Es werde von der Beklagten anerkannt, dass die Einrichtung durch den höheren Assistenzbedarf auch eine höhere Vergütung beanspruche. Von seiten der Klägerin sei darauf verwiesen worden, dass im Einzugsbereich, jedoch außerhalb der Gemarkung S. noch höhere Entgelte vereinbart seien. Der Schiedsstelle sei es nicht möglich, aus den Angaben "punktgenau" den für diese Einrichtung maßgebenden Marktpreis abzuleiten. Daher müsse eine Entscheidung bei freier Würdigung des Angebots des Einrichtungsträgers getroffen werden, wobei eine Fortbeschreibung der bisherigen Sätze unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung und geltend gemachten Sonderbelastung in Betracht komme. Die beantragte Vergütungserhöhung läge bei 35,43%. Diese Höhe werde auch mit den seit 1992 nicht gedeckten trägerspezifischen Kostensteigerungen begründet. Als maßgebender Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Kostensteigerungen werde die Aufforderung zu Vergütungsverhandlungen durch die Klägerin gewählt. Es sei davon auszugehen, dass geltende Vergütungssätze für den Träger auskömmlich seien, solange er die Vereinbarungen nicht kündige bzw. zu Neuverhandlungen auffordere. Die Einrichtung habe die an sie gestellten Aufgaben seit 1992 ohne Aufforderung zu Vergütungsverhandlungen erfüllt. Grundlage für die Personalausstattung seien die vereinbarten Personalschlüssel gewesen. Insoweit bestehe eine Diskrepanz zwischen der prospektiven Kalkulation und dem Verhalten des Trägers in der Vergangenheit. Obwohl in den Jahren 2006 und 2007 Defizite entstanden seien, werde erst Mitte 2008 zu Vergütungsverhandlungen aufgefordert. Die Begründung hierfür der Klägerin überzeuge nicht. In den zurückliegenden Jahren nicht gedeckte Kostensteigerungen blieben damit unberücksichtigt. Relevant seien nur die sich prospektiv ergebenden Kostensteigerungen. Dabei sei zu beachten, dass nach der Abkehr vom Kostenerstattungsprinzip nicht jede Kostensteigerung automatisch zu einer gleich hohen Erhöhung der Vergütung führen könne; die Einrichtungen hätten Rationalisierungspotentiale auszuschöpfen. Die Einrichtung wende den TVöD VKA an und müsse daher die tarifvertraglich vereinbarten Personalkostenerhöhungen tragen. Diese betrügen für das Jahr 2008 5,1% und für das Jahr 2009 3,67%. Außerdem hätten sich die Sachkosten, insbesondere Lebensmittel und Energie erhöht. In Anlehnung an die vom statistischen Landesamt festgestellte Erhöhung werde ein Betrag von 4,2% angenommen. Ausgehend von 80% Personalkostenanteil und 20% Sachkostenanteil ergäbe sich - bei vollem Kostenausgleich - eine Erhöhung für das Jahr 2008 von 4,92% und für das Jahr 2009 um 3,78%. Sonderbelastungen, die seit den letzten Vergütungsverhandlungen zu berücksichtigen seien, seien nicht vorgetragen. Weder die volle Anpassung an die Kostensteigerungen noch die beiden Anträge der Parteien erschienen angemessen. Als Kompromiss habe sich die Schiedsstelle auf eine pauschale Erhöhung für das Jahr 2008 von 3,5% und für das Jahr 2009 von 3% verständigt. Für das ambulant betreute Wohnen sei dargelegt, dass zwei unterschiedliche Vereinbarungen Bestand hätten. Die Erhöhung der Vergütungssätze beziehe sich auf die Vereinbarung vom 1. März 2006, die keiner Laufzeitbeschränkung unterliege. Sonderbelastungen, die sich gegenüber der letzten Vereinbarung ergeben haben könnten, seien nicht vorgetragen. Somit habe sich die Schiedsstelle ebenfalls auf eine pauschale Erhöhung für das Jahr 2008 von 3,5% und für das Jahr 2009 von 3% verständigt. Der Beginn der Laufzeit ergebe sich aus dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags am 29. Juli 2008 bei der Schiedsstelle. Das Ende der Laufzeit werde einvernehmlich auf den 31. Dezember 2009 gelegt.
Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger am 5. Dezember 2008 vor dem Landessozialgericht (LSG) Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, seit Anfang der Neunziger Jahre betreibe er eine Tagesförderstätte mit Anfangs neun und heute zwölf Plätzen. Aus den Unterlagen der damaligen Zeit ergebe sich insbesondere der Personalschlüssel, auf den man sich geeinigt habe. 1992 habe der Kläger zudem ein Angebot im ambulant betreuten Wohnen begründet. Seine Tätigkeit in der Tagesförderstätte sei durch die Betreuung eines Kreises von Menschen mit besonders schwerer und mehrfacher Behinderung gekennzeichnet. Aktuell seien von 14 Besuchern der Förderstätte (zwei Plätze seien zwischen je zwei Menschen mit Behinderung aufgeteilt) 13 auf den Rollstuhl angewiesen. Die Besucher der Förderstätte benötigten bei Verrichtungen des täglichen Lebens in der Regel vollständige Assistenz. Diese Besonderheit, mit der sich die Tagesförderstätte von anderen Angeboten anderer Einrichtungsträger unterscheide, die zum selben "Leistungstyp" gehörten, habe auch die Beklagte anerkannt. Der Personaleinsatz im ambulant betreuten Wohnen liege dagegen im Bereich dessen, was in vergleichbaren Angeboten üblich sei. Die Vereinbarung aus dem Jahre 1992 sei die einzige individuelle Vereinbarung von Entgelten für die Tagesförderstätte. Seit dieser Zeit habe die Klägerin bis zur Verhandlungsaufforderung lediglich sogenannte allgemeine Erhöhungen in Anspruch genommen. Diese allgemeinen Erhöhungen beschrieben Steigerungsraten, die auf Landesebene zwischen den Verbänden der Einrichtungsträger auf der einen Seite und den Sozialhilfeträgern auf der anderen Seite vereinbart würden und von den einzelnen Einrichtungsträgern ohne individuelle Verhandlung oder besonderen Begründung in Anspruch genommen werden könnten. Ihre Höhe läge stets etwas unter der tatsächlichen Steigerung der tariflichen Personalkosten und der Sachkosten. Es sei aus diesem Grunde die Regel, dass ein einzelner Einrichtungsträger nach einigen Jahren "allgemeiner Erhöhungen" auf die erneute, individuelle Verhandlung seiner Vergütungen angewiesen sei, um wieder ein etwa auskömmliches Niveau zu erreichen. Der Verzicht auf individuelle Verhandlungen vorliegend seit 1992 bedeute eine mit den Jahren gravierende "Abschmelzung" des Vergütungsniveaus seit diesem Zeitpunkt. Damit könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungen eine "Richtigkeitsgewähr" in sich tragen würden. Im Hinblick auf das ambulant betreute Wohnen sei die letzte Anpassung 2004 vorgenommen worden. Der Kläger wende den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes entsprechend an. Die Jahre 2008 und 2009 seien durch hohe Steigerungen der tariflichen Vergütungen gekennzeichnet gewesen. In seinen Entscheidungen vom 29. Januar 2009 habe das Bundessozialgericht (BSG) zur sozialen Pflegeversicherung für die Bemessung der Vergütungen folgende Grundsätze aufgestellt: Auf einer ersten Stufe gehe es um die Plausibilität der Kalkulation, die der Einrichtungsträger vorgelegt habe. Indes sei es dabei Aufgabe der Kostenträgerseite, die Unplausibilität einzelner Kalkulationspositionen nachvollziehbar darzulegen; pauschale Ablehnungen reichten nicht. Auf einer zweiten Stufe gehe es sodann um die Wirtschaftlichkeit der begehrten Vergütungen. Dabei komme dem "externen Vergleich" - dieser habe nach der früheren Rechtsprechung des BSG zur Pflegeversicherung im Vordergrund gestanden - nur noch eine nachgeordnete Hilfsfunktion zu. Ergebe sich aus einem Vergleich mit den Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen, dass der Antragsteller sich mit seiner Forderung im unteren Drittel der vorhandenen Preise bewege, sei sein Antrag ohne weitere Prüfung als wirtschaftlich anzusehen. Lägen die Antragswerte nicht im unteren Drittel, so habe der "externe Vergleich" keine weitere Funktion. Vielmehr sei dann anhand einer genaueren Betrachtung der Kalkulation deren Wirtschaftlichkeit zu überprüfen; dabei seien tarifliche Personalaufwendungen stets als wirtschaftlich anzusehen. Diese Rechtsprechung erscheine auf den Bereich des SGB XII übertragbar. Denn die Zuständigkeit für das Leistungserbringungsrecht in den Bereichen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) und des SGB XII lägen nun einheitlich bei der Sozialgerichtsbarkeit. Für die Änderung der Rechtsprechung zum SGB XI sei jedenfalls auch die gesetzgeberische Absicht maßgeblich gewesen, den Einrichtungsträgern die Refinanzierung ihrer tariflichen Personalaufwendungen zu ermöglichen. Dieses Anliegen könne sich nicht nur auf einen Teilbereich des Sozialsystems beschränken. Die §§ 75 Abs. 3 Satz 2, 76 Abs. 2 SGB XII einerseits und § 84 Abs. 2 SGB XI andererseits verwendeten für die Bemessung der Vergütungen ähnliche, im Wesentlichen inhaltsgleiche Rechtsbegriffe. Im vorliegenden Fall habe die Schiedsstelle die Kalkulation des Klägers ausdrücklich als plausibel bezeichnet. Im weiteren Verlauf habe sie aber jegliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vorgelegten Kalkulationen unterlassen und dies nur damit begründet, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, die einzelnen Positionen der Kalkulation hinsichtlich der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Diese Vorgehensweise widerspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG. Entweder wäre die Überprüfung der Kalkulation auf ihre Wirtschaftlichkeit von der Schiedsstelle selbst vorzunehmen gewesen, oder die Beklagte wäre durch Auflagen zur Stellungnahme zu den einzelnen Kalkulationspositionen aufzufordern gewesen. Vor der neueren Rechtsprechung des BSG im Bereich des SGB XI hätte im Wesentlichen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die wesentlichen Grundsätze, nämlich die Bemessung der Vergütungen entweder nach dem "externen Vergleich" oder nach dem "internen Vergleich" vorgegeben. Eine "freie Würdigung" als Grundlage der Festsetzung durch die Schiedsstelle sei dagegen nicht eröffnet gewesen. Zudem habe das BVerwG darauf hingewiesen, dass der sozialhilferechtliche Grundsatz der Bedarfsdeckung nicht vernachlässigt werden dürfe. Die Einrichtungen dürften nicht über unzureichende Vergütungen gezwungen werden, Leistungen zu erbringen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf der Menschen mit Behinderung nicht mehr gerecht würden. Zudem sei eine Entscheidung über die Kalkulationsgrundlagen zwingend. Nur in einem seltenen Ausnahmefall habe die Rechtsprechung des BSG zur Pflegeversicherung die "freie Würdigung" als Grundlage der Festsetzung durch die Schiedsstelle zugelassen. Vorrangig vor der "freien Würdigung" sei aber auch nach diesen Entscheidungen des BSG der "interne Vergleich"; diese Orientierung an den prospektiven Gestehungskosten solle nämlich durchgeführt werden, wenn sich ein üblicher Marktpreis im Einzelfall nicht ermitteln lasse. Vorliegend sei ein "externer Vergleich" für die Tagesförderstätte aufgrund der unterschiedlichen Leistungen und des unklaren Gebiets, aus dem Einrichtungen für einen Vergleich herangezogen werden sollten, nicht in Betracht gekommen. Für das ambulant betreute Wohnen sei der "externe Vergleich" mangels der Benennung von Vergleichseinrichtungen ebenfalls ausgeschieden. Dies habe die Schiedsstelle selbst erkannt, indem sie zur "freien Würdigung" übergegangen sei. Dann aber wäre der "interne Vergleich", also die Prüfung der einzelnen Kalkulationspositionen auf ihre Wirtschaftlichkeit heranzuziehen gewesen. Die Begründung, mit der die Schiedsstelle darauf verzichtet habe, überzeuge nicht. Selbst dann, wenn die "freie Würdigung" methodisch zulässig gewesen wäre, sei der Schiedsspruch rechtswidrig, denn in deren Rahmen seien der Schiedsstelle drei fehlerhafte Erwägungen unterlaufen: Es fehle die Berücksichtigung des Umstands, dass seit 1992 keine detaillierten Verhandlungen der Vergütungen mehr durchgeführt worden seien. Die gravierende Steigerung, die der Kläger begehre, werde dadurch aber wesentlich verständlicher. Die allgemeinen Erhöhungen, die der Kläger seit 1992 in Anspruch genommen habe, hätten jeweils etwas unter den tatsächlichen Steigerungen von Personal- und Sachkosten gelegen. Weiter weise die Schiedsstelle der "Richtigkeitsvermutung" für die jeweils letzte, einvernehmliche Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien eine wesentlich überzogene Bedeutung zu. Es gäbe keinen rechtlichen Gesichtspunkt, warum ein Einrichtungsträger, der sich in der Vergangenheit - zugunsten des Kostenträgers - auf zu niedrige Vergütungen eingelassen habe, dies nach Ablauf der bisherigen Vereinbarung nicht für die Zukunft solle korrigieren dürfen. In seiner früheren Rechtsprechung sei das BSG im Zusammenhang mit der "freien Würdigung" davon ausgegangen, dass tatsächliche Kostensteigerungen vollständig auf die bisherigen Vergütungen aufzuschlagen seien. Hier habe die Schiedsstelle diese Steigerungen ausdrücklich erhoben und mit 4,92% für das Jahr 2008 und 3,78% für das Jahr 2009 beziffert. Dennoch habe sie - ohne den Abschlag weiter zu begründen - nur 3,5% bzw. 3% zugesprochen. Auch insoweit leide der Schiedsspruch daher an einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums. Der angegriffene Schiedsspruch beruhe maßgeblich auf der Überlegung, dass der Kläger in der Vergangenheit - zuletzt 2006 - einem niedrigen, bereits damals unauskömmlichen Vergütungsniveau zugestimmt habe. Für die prospektive Festsetzung neuer Vergütungen müsse sich der Kläger daran festhalten lassen. Er könne den Steigerungsbedarf lediglich mit Steigerung der Personal- und Sachaufwendungen seit der letzten Vereinbarung oder in der Zukunft begründen. Diese Sichtweise sei bereits tatbestandlich falsch, weil 2006 ausschließlich über die Ausgrenzung der Fahrtkosten, nicht aber über die Vergütungen gesprochen und verhandelt worden sei. Im Übrigen waren nach Auffassung der Schiedsstelle selbst die Plausibilitätsanforderungen an die Kalkulation erfüllt. Damit könne der Kläger aber nicht mehr an dem in der Vergangenheit zu niedrigen Vergütungsniveau festgehalten werden. Die Beklagte ziehe zur Ablehnung der Forderung des Klägers ausschließlich Vergleichswerte anderer Träger von Tagesförderstätten - externer Vergleich - heran. Die Schiedsstelle selbst habe jedoch den "externen Vergleich" vorliegend nicht für möglich gehalten. Hierfür hätten ihr die tatsächlich erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nicht zur Verfügung gestanden. In der Liste, die die Beklagte vorgelegt habe, fehlte jeglicher Hinweis zu der Personalausstattung, die zwischen dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger vereinbart sei. Die Idee des "externen Vergleichs" beruhe aber darauf, dass für vergleichbare Leistungen (nur) vergleichbare Vergütungen bezahlt werden sollten. Es sei daher vor Anwendung dieser Methode zu prüfen, ob die Leistungen tatsächlich vergleichbar seien. Dies habe die Schiedsstelle jedoch mangels Vortrags des dazu beibringungspflichtigen Sozialhilfeträgers nicht beurteilen können. Die Tagesförderstätte des Klägers sei jedoch aufgrund der aufgezeigten besonderen Umstände nicht vergleichbar mit solchen Einrichtungen anderer Einrichtungsträger. Wenn trotz alledem der "externe Vergleich" anwendbar gewesen wäre, habe es - nachdem die Schiedsstelle die Kalkulation als plausibel angesehen habe - keine Rechtfertigung dafür gegeben, die beantragten Vergütungen noch weiter als bis zur Obergrenze der Vergleichseinrichtungen zu kürzen. Ausweislich der vom KVJS vorgelegten Liste hätten aber im Wohnheim Bergheim der Diakonie Stetten bereits höhere Vergütungen gegolten.
Der Kläger beantragt,
den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass die neue Rechtsprechung des BSG vom 29. Januar 2009 zur Festsetzung von stationären Pflegevergütungen nach dem SGB XI im Bereich des SGB XII grundsätzlich anwendbar sei. Selbst bei einer Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle könne es aber zu keinen anderen als den bereits festgesetzten Vergütungen kommen. Aus der beigefügten Vergleichsliste ergäbe sich, dass die Preise für die Grund- und Maßnahmepauschale bei der Tagesförderstätte des Klägers zusammen bei 59,26 EUR lägen. Dies sei der zweithöchste Satz bei vergleichbaren Einrichtungen der Beklagten. Bei Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs müsste in eine Überprüfung der behaupteten Kosten eingetreten werden. Die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation durch die Einrichtung ohne weitere Angaben genüge in der Regel nicht. Vielmehr seien Einzelheiten wie z.B. konkrete Stellenbesetzungen, Eingruppierungen etc. bis zum Nachweis der in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Kosten erforderlich. Dies wäre bei einer erneuten Entscheidung durch die Schiedsstelle zu beachten. In einem zweiten Schritt wäre dann der Vergleich anzustellen. Über die bereits vorgelegte Liste hinaus könnten hierzu keine Angaben gemacht werden. Alle dort aufgeführten Einrichtungen seien nicht nach Personalschlüsseln unterschieden. Grund hierfür sei, dass die im Gebiet der Beklagten vorhandenen Angebote des LT I.4.5a sämtlich ohne Personalschlüssel in der Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden seien. Die Einrichtungen seien aber dennoch miteinander vergleichbar, weil sie alle den gleichen LT I.4.5a anböten. Da die Einrichtung des Klägers im oberen Drittel der Vergleichseinrichtungen liege, wäre der behauptete Kostenaufwand schließlich noch auf die Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Die einzelnen Zahlen seien auf Einsparmöglichkeiten hin zu untersuchen. Keinesfalls sei es zulässig, aus der schriftlichen Begründung des angefochtenen Schiedsspruchs zu schließen, dass die prospektiv ermittelten Personalkosten wegen der geeinten Personalbemessung im Jahre 1992 auch schlüssig kalkuliert seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Verwaltungsakte der Schiedsstelle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Schiedsspruch vom 1. Oktober 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war deshalb aufzuheben.
Die Klage ist zulässig.
Für die vom Kläger erhobene Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Der Kläger wendet sich auch gegen eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII, nämlich den Beschluss der Baden-Württembergischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich LT I.4.5a und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen.
Für die vor dem LSG gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle erhobene Klage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG im ersten Rechtszug zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Kläger seinen Sitz in der Landeshauptstadt S. hat.
Die Klage richtet sich - § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII entsprechend - gegen den Vertragspartner des Klägers, die Landeshauptstadt S ... Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war auch vor Klageerhebung keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger hat auch die für Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da er gegen den am 11. November 2008 zugegangenen Beschluss der Schiedsstelle am 5. Dezember 2008 Klage erhoben hat. Diese Klagefrist war einzuhalten, weil der Kläger eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG erhoben hat, mit der er die Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 zur Festsetzung einer Vergütung im Leistungsbereich LT I 4.5a und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen begehrt und der angefochtene Beschluss der Baden-Württembergischen Schiedsstelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt. Dem vom Kläger schriftsätzlich über die Aufhebung des Schiedsspruchs hinaus formulierte "Antrag", die Schiedsstelle bzw. die Beklagte zu verpflichten, über den Schiedsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, kommt nur eine deklaratorische Bedeutung zu und stellt keinen "Verpflichtungsantrag" im Rahmen einer Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG) da. Gem. § 123 SGG hat der Senat über den vom Kläger erhobenen Anspruch zu entscheiden, ist dabei aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Klageziel des Klägers besteht darin, die Schiedsstelle unter Aufhebung ihres Schiedsspruches zu veranlassen, nochmals über den Schiedsantrag zu entscheiden. Dieses Ziel erreicht er aber schon allein mit der Anfechtungsklage, weil die Aufhebung des Schiedsspruchs die Fortsetzung des dann nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens bewirkt und diese zur Neuentscheidung über den Schiedsantrag unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe verpflichtet (BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2002 – 5 C 25/01 - Rn. 20 nach Juris in: BVerwGE 116, 78; LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 1. Oktober 2008 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich LT I. 4.5a und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen (vgl. zur Verwaltungsaktsqualität des Schiedsspruchs Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL; zur Vorgängerregelung des § 93 Abs. 3 BSHG BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - veröffentlicht in Juris; BVerwGE 108, 47, 49; BSGE 87, 199, 201 zum Schiedsspruch nach § 85 Abs. 5 SGB XI; weitere Nachweise dazu und auch zur Gegenmeinung: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -, veröffentlicht in Juris; vgl. auch Jaritz/Eicher in Juris PK - SGB XII, Stand: 17. Juni 2011, § 77 Rdnr. 56 ff.).
Die Klage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008, der für den Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 eine Vergütung für den Leistungsbereich LT I. 4.5a und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen festsetzt, ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben.
Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 rechtswidrig, weil er in einem fehlerhaften Verfahren und ohne die erforderliche Ermittlung aller für die Entscheidung relevanten Tatsachen zustande gekommen ist.
Auch im Verfahren der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII findet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.). Diesen Grundsatz verletzt die Schiedsstelle, wenn sie die vom Kläger vorgelegten Kalkulationsunterlagen zu den Personal- und Sachkosten in den beiden Einrichtungen mit dem Hinweis, dass die prospektive Selbstkostenkalkulation die Untergrenze für die zu verlangenden Entgelte bilde, soweit sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit entspreche und sie - die Schiedsstelle - zwar die prospektiv ermittelten Personalkosten für schlüssig kalkuliert und plausibel dargelegt erachte, jedoch die Prüfung der prospektiven Selbstkostenkalkulation nach den genannten Grundsätzen nicht vornehmen könne, bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt lässt und stattdessen im Rahmen einer "freien Würdigung" die Grundpauschale und Maßnahmepauschale für den LT I.4.5a und die Monatspauschale für das ambulant betreute wohnen festsetzt. Die Schiedsstelle hätte den Kläger vielmehr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs darauf hinweisen müssen, dass die Kalkulationsgrundlagen näher erklärt und im Einzelnen erläutert werden müssten im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit, wenn sie bei der Entscheidung der Schiedsstelle berücksichtigt werden sollen.
Im Verfahren der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII findet darüber hinaus auch der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, weil die mit hoheitlichen Verwaltungsaufgaben beliehene Schiedsstelle als Behörde tätig wird (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Den Untersuchungsgrundsatz hat die Schiedsstelle verletzt, indem sie nicht weiter ermittelt hat, ob die vom Kläger verlangte Vergütung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht. Diese Grundsätze erfassen auch den Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit, da ohne angemessene Vergütung qualifiziertes Personal nicht zu halten bzw. zu gewinnen ist (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, wobei unter Leistungsfähigkeit nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialhilfeträgers gemeint ist, muss die Einrichtung aufgrund der Vergütungsvereinbarung in den Stand gesetzt werden, die ihr gestellten und sich aus den Leistungsansprüchen der Hilfebedürftigen ergebenden Aufgaben zu erfüllen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.). Ob den Geboten des § 75 Abs.2 Satz 2 SGB XII entsprochen worden ist, ist auf Grundlage eines sogenannten externen Vergleichs zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob der gewünschte Vergütungssatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sogenannter marktgerechter Preis). Daneben kommt ein sogenannter interner Vergleich in Betracht, bei dem einzelne Positionen der Kalkulation des Leistungserbringers daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., m.w.N.). Dazu hat die Schiedsstelle jedoch keine Ermittlungen aufgenommen, sondern vielmehr ausgehend davon, dass die Methode der Wahl für die Ermittlung des Marktpreises der externe Vergleich sei, die diesbezüglich gemachten Angaben jedoch eine "punktgenaue" Ableitung des maßgebenden Marktpreises für die Einrichtungen des Klägers nicht möglich machten, die tarifvertraglich vereinbarten Personalkostenerhöhungen nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes VKA für das Jahr 2008 mit 5,1% und für das Jahr 2009 mit 3,67% ermittelt sowie in Anlehnung an die vom statistischen Landesamt festgestellten Erhöhungen für die Sachkosten, insbesondere Lebensmittel und Energie, einen Erhöhungsprozentsatz von 4,2% angenommen. Hiervon ausgehend hätte sich bei 80% Personalkostenanteil und 20% Sachkostenanteil - bei vollem Kostenausgleich - eine Erhöhung für das Jahr 2008 um 4,92% und für das Jahr 2009 um 3,78% ergeben. Anschließend hat die Schiedsstelle im Rahmen einer Gegenüberstellung der Forderung des Klägers für den LT I.4.5a von 35,43% und der von der Beklagten beantragten Erhöhung um 1% im Rahmen einer "freien Würdigung" eine pauschale Erhöhung für das Jahr 2008 von 3,5% und für das Jahr 2009 von 3% für die Grundpauschale und die Maßnahmepauschalen für den LT I.4.5a und ebenso für die Monatspauschale für das ambulant betreute Wohnen zugrunde gelegt, ohne dies näher zu begründen. Diese Vorgehensweise im Rahmen einer "freien Würdigung" war der Schiedsstelle rechtlich jedoch nicht eröffnet; vielmehr hätte sie eigene Ermittlungen zur Frage der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit aufnehmen müssen.
Schon nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen im Rahmen der §§ 93 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die ihrem Wortlaut nach fast exakt den geltenden §§ 75 ff. SGB XII entsprachen, war die Bestimmung einer "angemessenen" Vergütung entweder nach dem "externen Vergleich" oder nach dem "internen Vergleich" vorzunehmen; eine "freie Würdigung" als "Methode" für die Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle war jedoch nicht eröffnet. Das BVerwG hat dazu in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwGE 108, 47 ff.) ausgeführt, soweit es um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsfähigkeit" gehe, habe sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertung der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werde und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sei. Solche Bewertungen setzten notwendig einen Vergleich voraus. Dabei komme in Betracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden (externer Vergleich) oder dass einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprächen (interner Vergleich). Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folge aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwGE 94, 202, 208). Erweise sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der bereits günstigste Anbieter sei, reiche der "externe Vergleich" aus. Könne der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, könne er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG und des Merkmals "leistungsgerechtes Entgelt" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sogenannter marktgerechter Preis).
Auch nach der "früheren Rechtsprechung" des BSG im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSGE 87, 199) war die Vorgehensweise der Schiedsstelle, nach "freie Würdigung" angemessene Vergütungen festzusetzen, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht gegeben. Das BSG hat die "freie Würdigung" als Grundlage der Festsetzung durch die Schiedsstelle nur in einem Ausnahmefall zugelassen, der vorliegend nicht gegeben ist. Danach ist nämlich im Rahmen des durchzuführenden und offenzulegenden Vergleichs mit anderen Einrichtungen, insbesondere des örtlichen Einzugsbereichs, eine eigene Beweiserhebung der Schiedsstelle jenseits präsenter Beweise nicht erforderlich, wenn dadurch der Abschluss des Verfahrens erheblich verzögert würde. Es sei zunächst Aufgabe der Pflegekassen, die zum Vergleich heranzuziehenden Einrichtungen zu benennen und die maßgebenden Kriterien darzulegen. Kommen sie dem nicht nach, könne es nicht Aufgabe des Schiedsamts sein, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Es habe dann eine Entscheidung unter freier Würdigung des Angebots des Einrichtungsträgers zu treffen, wobei durchaus auch eine Fortschreibung der bisherigen Pflegesätze unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung in Betracht kommen könne. Vorliegend liegt jedoch der Fall der fehlenden Beweisfähigkeit der Beklagten bei der Benennung und Beschreibung vergleichbarer Einrichtungen für die Durchführung eines "externen Vergleichs" nicht vor. Die Beklagte hat im Verfahren für den Leistungstyp I.4.5a vergleichbare Einrichtungen benannt, auf die sich die Schiedsstelle im angefochtenen Schiedsspruch auch ausdrücklich bezogen hat und zu dem Ergebnis kam, dass die Vergütungssätze des Klägers im "oberen Bereich" lägen, wobei der Kläger noch auf eine Vergleichseinrichtung außerhalb von S. in Markgröningen mit noch höheren Entgelten hingewiesen hat. Allerdings hat das BSG in dieser Entscheidung auch hervorgehoben, dass für den Fall, dass eine Vergleichbarkeit mit anderen Einrichtungen nicht gegeben sei beispielsweise wegen einer Ausrichtung auf besondere Patientengruppen - dies macht der Kläger im Übrigen auch geltend - bzw. ein solcher Umstand kostenerhöhend zu berücksichtigen sei, sich als Folge daraus unter Umständen auch die Notwendigkeit ergäbe, zur Ermittlung des angemessenen Entgelts von der Regel des externen Vergleichs abzuweichen und eine interne bzw. vertikale Vergleichsprüfung anhand von Zahlenwerten des Einrichtungsträgers aus Vorjahreszeiträumen durchzuführen, wobei notfalls im Einzelfall auch beispielsweise interne Betriebsdaten zu fordern sein könnten. Hieraus ist abzuleiten, dass vorrangig vor einer "freien Würdigung" jedenfalls bei Undurchführbarkeit eines "externen Vergleichs" zunächst der "interne Vergleich" durchzuführen wäre.
Auch ausgehend von der "neuen" Rechtsprechung des BSG zur Überprüfung von Schiedssprüchen über die leistungsgerechte Vergütung von allgemeinen Pflegeleistungen bzw. über angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R -, veröffentlicht in Juris), deren Übertragbarkeit auf Schiedssprüche von Schiedsstellen nach § 80 SGB XII letztlich offenbleiben kann, wobei jedoch beide Beteiligte im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf das SGB XII übereinstimmen, wäre die Schiedsstelle nicht der Verpflichtung enthoben gewesen, eigene Ermittlungen zur Frage der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die von ihm geforderten Pauschalen für die beiden Einrichtungen durchzuführen. Das BSG hat für die Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren zur Vereinbarung/Festsetzung von Pflegevergütungen ein zweigliedriges Prüfungsmuster entwickelt: Zunächst ist - im ersten Prüfungsschritt - die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze festzustellen. Pflegesätze und Entgelte sollen sich trotz ihrer Wettbewerbsorientierung nicht nur an der marktüblichen Vergütung für solche Leistungen orientieren, sondern auch an den voraussichtlichen Gestehungskosten. Die voraussichtlichen Gestehungskosten müssen plausibel und nachvollziehbar sein, also die Kostenstruktur der Pflegeeinrichtungen erkennen und eine Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall zulassen. Dafür hat die Pflegeeinrichtung zunächst geeignete Nachweise beizubringen, wobei die Kostenkalkulation hinreichend zu belegen ist und tatsächlich nachvollziehbar sein muss. Reichen die jeweiligen Angaben einer Pflegeeinrichtung für eine abschließende Plausibilitätskontrolle der Kostenansätze nicht aus, sind zusätzliche Unterlage vorzulegen und/oder Auskünfte zu erteilen. Zusammengefasst hat eine Pflegeeinrichtung ihre Vergütungsforderung in tatsächlicher Hinsicht so zu belegen, dass die für die Zukunft geltend gemachte Entwicklung der Gestehungskosten plausibel und nachvollziehbar ist. Allerdings - so das BSG weiter - rechtfertigten auch nachvollziehbare prognostische Gestehungskosten den geltend gemachten Vergütungsanspruch nur, soweit der - im zweiten Prüfungsschritt - dem Vergütungsvergleich den anderen Einrichtungen standhält und sich insoweit als leistungsgerecht erweise. Eine Berücksichtigung der Ausrichtung der Pflegevergütung am Leitbild der Leistungsgerechtigkeit sei Obergrenze der Vergütungsforderung das Maß des auch im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen wirtschaftlich Angemessenen. Leistungsgerecht seien Pflegesätze danach, soweit sie es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichten, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit der Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen sei weiterhin der "externe Vergleich" mit anderen Einrichtungen. Allerdings bestimme das Ergebnis des "externen Vergleichs" die angemessene Pflegevergütung nicht abschließend. Denn leistungsgerecht sei eine Pflegevergütung nur dann, wenn sie erstens mit nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten belegt sei und sich zweitens im Hinblick auf die Vergütung anderer Einrichtungen nicht als unwirtschaftlich erweise. Insoweit sei der externe Vergleich kein Ersatz für die von den Pflegesatzparteien und gegebenenfalls der Schiedsstelle vorzunehmenden Bewertung der Pflegesatzforderung auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit, sondern Grundlage dieser Bewertung. Stets als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesätze und Entgelte, die über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen nicht hinausreichten. Ebenfalls regelmäßig ohne weitere Prüfung als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesatz- und Entgeltforderungen im unteren Drittel der vergleichsweise ermittelten Pflegesätze/Entgelte. Auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen - in diesem Bereich bewegt sich der Kläger mit seinen Forderungen - könne sich eine solche als leistungsgerecht erweisen, sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruhe und diese nach Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen sei. Das sei der Fall, soweit die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeige und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprächen. Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand könne sich insbesondere aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen, aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden höheren Personalschlüssel. Hierauf beruft sich der Kläger, der aufgezeigt hat, dass seine Tagesförderstätte durch die Betreuung eines Kreises von Menschen mit besonders schweren und mehrfachen Behinderungen gekennzeichnet sei - von 14 Besuchern der Förderstätte seien 13 auf einen Rollstuhl angewiesen -, weswegen bei Verrichtung des täglichen Lebens in der Regel eine vollständige Assistenz benötigt werde, was gleichzusetzen sei mit besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen. Im Übrigen hat das BSG auch in dieser Entscheidung betont, dass die Einhaltung einer Tarifbindung und ein deswegen höherer Personalkostenaufwand stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung genüge. Aus diesem zweigliedrigen Prüfungsmuster resultierten wechselseitige Darlegungslasten auf beiden Ebenen. Für die erste Prüfungsstufe - Nachvollziehbarkeit der prognostizierten Kostenansätze - gelte, dass zunächst die Einrichtung ihre voraussichtlichen Gestehungskosten zu benennen und gegebenenfalls durch Unterlagen zu belegen habe. Daraus erwachse für die Pflegekassen aus dem Rechtsverhältnis zu den Versicherten bestehenden Treuhänderstellung bereits auf dieser ersten Prüfungsstufe die Rechtspflicht, die von der Einrichtung vorgelegte Kalkulation in sich und gegebenenfalls auch im Vergleich mit den Werten anderer Einrichtungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität in dem Sinne zu überprüfen, ob diese Kostenkalkulation eine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe sein könne. Entsprechendes gelte für das Schiedsstellenverfahren. Hierbei träfe die Schiedsstellen eine umfassende Aufklärungspflicht und sie dürften Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Dieser umfassenden Aufklärungspflicht hat die Schiedsstelle nicht genügt, indem sie im Rahmen einer "freien Würdigung" ohne weitere nachvollziehbare Begründung für das Jahr 2008 einen Fortschreibungsfaktor für die Pauschalen des Klägers von 3,5% und für das Jahr 2009 von 3% zugrunde gelegt hat.
Die Entscheidung der Schiedsstelle war damit nicht tragfähig; sie war aufzuheben.
Eine den Schiedsspruch ersetzende gerichtliche Leistungsbestimmung ist wegen der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen. Die Aufhebung des Schiedsspruchs bewirkt allein eine Fortsetzung des nunmehr nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut und unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden (BVerwGE 116, 78; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass der Kläger obsiegt hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der Baden-Württembergischen Schiedsstelle gemäß § 80 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Festlegung der Vergütung für den Leistungsbereich Leistungstyp (LT) I. 4.5a tagesstrukturierendes Angebot für körperlich und mehrfach behinderte Menschen und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit körperlicher und mehrfacher Behinderung.
Gemäß dem Leitbild des selbstbestimmten Menschen ist es Ziel und Zweck des Klägers, Menschen mit Körperbehinderungen in ihrem selbstbestimmten Leben zu fördern und zu betreuen. Zur Erreichung dieses Ziels fördert und betreibt der Kläger Dienste und Einrichtungen. Unter anderem betreibt der Kläger eine Tagesförderstätte in S. als teilstationäre Einrichtung entsprechend der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 56 SGB XII. In der Einrichtung werden volljährige Menschen mit Behinderungen betreut und gefördert, die aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder einer ähnlichen Einrichtung keine adäquaten Angebote finden. Zu der Zielgruppe gehören Erwachsene, die eine Körperbehinderung oder eine schwer-/mehrfache Behinderung mit einem hohen Assistenzbedarf haben. Derzeit stehen in der Tagesstätte zwölf Plätze zur Verfügung. Weiterhin betreibt der Kläger seit 1992 eine Einrichtung zum ambulant betreuten Wohnen ebenfalls in S ... Dieses Unterstützungsangebot soll es Menschen mit Behinderung ermöglichen, mit Menschen ohne Behinderung in einer eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft zu leben. In dieser Einrichtung stehen 30 Plätze zur Verfügung.
Bezüglich der Tagesförderstätte kam es einzig 1992 zu einer individuellen Vereinbarung der Entgelte. Im Rahmen der damaligen Verhandlungen wurden auch Personalbemessungen vereinbart. Seitdem hat der Kläger bis zu der Verhandlungsaufforderung vom 5. Juni 2008, die zu dem angefochtenen Schiedsspruch vom 1. Oktober 2008 geführt hat, lediglich sogenannte "allgemeine Erhöhungen" in Anspruch genommen. Diese allgemeinen Erhöhungen beschreiben Steigerungsraten, die auf Landesebene zwischen den Verbänden der Einrichtungsträger auf der einen Seite und den Sozialhilfeträgern auf der anderen Seite vereinbart werden und von den einzelnen Einrichtungsträgern ohne individuelle Verhandlung oder besondere Begründung in Anspruch genommen werden können. Im Hinblick auf das ambulante betreute Wohnen wurde die letzte Anpassung der Vergütungen im Jahre 2004 vorgenommen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2008 forderte die Gesellschaft zur Vertretung und Beratung sozialer Einrichtungen und Dienste mbH (GVB) für den Kläger den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) für die Beklagte zu Verhandlungen über die Grund- und Maßnahmenpauschalen bezüglich der Tagesförderstätte und zu Verhandlungen über den Betreuungssatz für das ambulant betreute Wohnen auf. Die Vergütungssätze seien nicht mehr auskömmlich. Beigefügt war dieser Verhandlungsaufforderung eine prospektive Kalkulation für die Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII und eine prospektive Personal- und Sachkostenkalkulation für die Tagesförderstätte. Aus dieser Kalkulation ergab sich für den angestrebten Zeitraum der Vereinbarung 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 statt der geltenden Grundpauschale von 13,41 EUR eine Grundpauschale von 14,19 EUR und statt der Maßnahmepauschale von 42,17 EUR eine Maßnahmepauschale von 61,08 EUR sowie eine Kalkulation zum ambulant betreuten Wohnen mit einem Betreuungssatz von monatlich 654,42 EUR. Beigefügt war der Verhandlungsaufforderung schließlich noch eine Leistungsbeschreibung der Tagesförderstätte des Klägers.
Nach dem Ergebnisprotokoll der Beklagten vom 22. Juli 2008 wurden am 21. Juli 2008 Entgeltverhandlungen über den LT I. 4. 5a und das ambulant betreutes Wohnen durchgeführt. Der Vertreter des Klägers wies in diesen Verhandlungen darauf hin, dass bezüglich des LT I. 4. 5a lange nicht mehr verhandelt worden sei, weshalb eine Erhöhungsforderung für die Grundpauschale und die Maßnahmepauschale von 35,5% bestünde, welche aufgrund der prospektiven Bruttopersonalkosten kalkuliert worden sei; es werde der TVöD angewendet. Der Kläger habe ein besonderes Klientel und betreue schwerstmehrfach behinderte Menschen (meist Rollstuhlfahrer). Damit sei ein großer Raumbedarf und eine hohe Betreuung verbunden. Die Beklagte sah diese dargestellten Besonderheiten nicht. Sie unterbreitete als inoffizielles Angebot bei einer Laufzeit von zwölf Monaten eine Erhöhung der Grundpauschale und der Maßnahmepauschale für den LT I. 4. 5a ab 21. Juli 2008 um 3,5% und eine Erhöhung der Monatspauschale für das ambulant betreute Wohnen um 2,5%. Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an, weil dieses nicht die tatsächlichen Kostensteigerungen abdecke. Als offizielles Angebot unterbreite die Beklagte einen Erhöhungsprozentsatz von einem Prozent für den Zeitraum 2007 bis Ende 2008.
Daraufhin rief die GVB am 29. Juli 2008 für den Kläger die Baden-württembergische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII an und beantragte auf Basis der bestehenden Leistungsvereinbarungen folgende Vergütungen für den Kläger:
- tagesstrukturierendes Angebot für körperlich und/oder mehrfachbehinderte Menschen: - Grundpauschale 14,19 EUR - Maßnahmepauschale 61,08 EUR - ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit körperlicher und mehrfacher Behinderung: - Monatspauschale 654,42 EUR, jeweils ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei der Schiedsstelle.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Aufforderungsschreiben zu Vergütungsverhandlungen an die Beklagte seinen eine Leistungsbeschreibung und zwei Kalkulationen beigefügt gewesen. Den Kalkulationen seien für den LT I. 4. 5a die in früheren Verhandlungen mit dem damaligen Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern vereinbarten und nach wie vor geltenden Personalbemessungsgrundlagen bzw. für das ambulant betreute Wohnen die Kalkulationsgrundlagen nach den Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern - wie in der Leistungsvereinbarung hinterlegt - zugrunde gelegen. Die Personal- und Sachkosten seien gemäß dem Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg prospektiv kalkuliert worden und hätten sich an den tatsächlichen Verhältnissen der Einrichtungen orientiert. Die detaillierten und nachvollziehbaren Kalkulationen seien im Verlauf der Verhandlungen von der Beklagten nicht gewürdigt worden. Für die Tagesförderstätte seien 1992 zum letzten Mal Entgeltverhandlungen geführt worden. Die aktuellen Berechnungen bezögen sich auf die in diesen Verhandlungen vereinbarten Personalbemessungen. Diese seien nicht mit den ansonsten für den LT 1.4.5a angesetzten Personalschlüsseln vergleichbar und trügen zum einen der Tatsache Rechnung, dass der betreute Personenkreis aufgrund von Schwermehrfach- und Körperbehinderungen einen Rollstuhl zur Fortbewegung benötige und einen besonders hohen Assistenzbedarf hätte. Zum anderen sei damals berücksichtigt worden, dass die Einrichtung des Klägers eher klein und die Struktur- und Verwaltungskosten deshalb höher seien als bei anderen Trägern. Die Vergütung im Bereich der Tagesförderstätte seien im vergangenen Jahr nicht auskömmlich gewesen. Der Kläger habe bereits in den Jahren 2006 und 2007 ein Defizit erwirtschaftet. Es werde bereits seit 2005 - entsprechend der Überleitungsvereinbarung - der TVöD umgesetzt. Für den Bereich der Sachkosten seien die inflationsbedingten sowie die erheblichen zusätzlichen Steigerungen im Energiebereich einkalkuliert. Im Bereich des ambulant betreuten Wohnens seien die Vergütungen zuletzt im Rahmen der allgemeinen Erhöhungen auf die landesweiten Pauschalen angepasst worden. Diese landesweiten Pauschalen basierten einerseits auf klaren, durch die Schiedsstelle im Jahre 2002 bestätigten Kalkulationsgrundlagen. Andererseits würden für diese landesweiten Monatspauschalen entgegen den Regelungen des Landesrahmenvertrages fiktive durchschnittliche - nicht einrichtungsindividuelle - Bruttopersonalkosten zugrunde gelegt. Diese entsprächen in der Regel nicht den Bruttopersonalkosten für die Qualifikationen, die laut der den Vereinbarungen zugrunde liegenden Richtlinien für diese Leistung gefordert würden. Im Bereich der Personal- und Sachkosten sei prospektiv einrichtungsbezogen kalkuliert worden unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Im Sachkostenbereich sei mit einem Steigerungsbetrag in Höhe der Inflationsrate kalkuliert worden. Dem Antrag war die Kalkulation zur Verhandlungsaufforderung LT 1.4.5a und die Kalkulation zur Verhandlungsaufforderung ambulant betreutes Wohnen sowie eine Leistungsbeschreibung beigefügt.
Hierzu nahm die Beklagte auf Aufforderung der Schiedsstelle mit Schriftsatz vom 15. September 2008 Stellung. Sie beantragte, die Forderungen des Klägers zurückzuweisen und folgende Vergütungen festzusetzen:
- LT 1.4.5a: Grundpauschale 13,54 EUR Maßnahmepauschale 42,59 EUR - ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit körperlicher und mehrfacher Behinderung: Pauschale 556,51 EUR.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger fordere bezogen auf den LT 1.4.5a eine Budgetsteigerung von 35,43% und bezogen auf das ambulant betreute Wohnen eine Budgetsteigerung von 18,77%. Die letzten Verhandlungen über das Entgelt der Tagesförderstätte seien nicht 1992, sondern im September 2006 geführt worden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers seien damals lediglich die im bisherigen Entgelt enthaltenen Anteile für Fahrtkosten eliminiert worden, damit eine separate Fahrtkostenabrechnung möglich werde. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass das Entgelt (ohne Fahrtkostenanteile) zumindest bis zum Ende der Bindungsfrist der damals einvernehmlich geschlossenen Vereinbarung (31. Dezember 2007) auskömmlich war. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger keine einseitigen Leistungsveränderungen vorgenommen habe. Die bestehenden Vergütungen für den LT I.4.5.a lägen bereits an der Obergrenze der Anbieter im Gebiet der Beklagten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in den Vergütungen anderer Anbieter teilweise noch Fahrtkosten enthalten seien. Für die Höhe der bestehenden Entgelte sei die in früheren Jahren (vor 1999) gegenüber damals ebenfalls verhandelten Fördergruppen bessere Personalausstattung mitursächlich; insofern werde anerkannt, dass hier die Entgelte auf einem vergleichsweise hohen Niveau lägen. Dies rechtfertige aber keine Besserstellung bezüglich des Ausgleichs von zukünftigen Kostensteigerungen. Bei wirtschaftlicher und sparsamer Handlungsweise könne eine so hohe Steigerung im zu entscheidenden Zeitraum (35%) nicht eintreten. Mit der Teilnahme an allgemeinen Erhöhungen seien für die damals vereinbarten Bindungsfristen die prospektiven Kostensteigerungen abgegolten; nachträgliche Ausgleiche seien gemäß § 77 Abs. 1 SGB XII unzulässig und könnten demnach auch nicht zu einer Steigerung der prospektiv zu vereinbarenden Vergütungen führen, auch wenn damit kein Budgetausgleich für vorangegangene Zeiträume vorgenommen werde. Im Bereich des ambulant betreuten Wohnens lägen in Bezug auf die Personalbemessung keinerlei Besonderheiten vor. Bei wirtschaftlich und sparsamer Handlungsweise könne eine Steigerung von über 18% im beantragten Zeitraum nicht eintreten. Nachträgliche Ausgleiche seien auch hier unzulässig.
Hierauf erwiderte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. September 2008, dass sich die Verhandlungsaufforderung auf die Vereinbarung mit der Beklagten beziehe, die auf die Richtlinien des Landeswohlfahrtsverbands Württemberg-Hohenzollern rekuriere und mit den Pauschalen im Bereich der Menschen mit körperlicher Behinderung in Höhe von derzeit 551,00 EUR. Diese Vereinbarung sei zum 1. März 2006 zum letzten Mal erhöht worden und unterliege somit keiner Laufzeitbindung mehr. In den damaligen Richtlinien sei die Personalausstattung mit Fachpersonal eindeutig definiert worden. Die dort genannten Berufsgruppen bedingten eine bestimmte Eingruppierung nach BAT bzw. nach Überleitung in den TVöD. Die Personalbemessung sei mit dem Schlüssel 1: 10 für das Betreuungspersonal definiert. Hierauf würden Zuschläge für Leitung und Verwaltung von 20% auf die Personalkosten Betreuung und 20% Zuschlag für Sachkosten auf die Gesamtpersonalkosten berechnet. Diese Berechnung liege der Kalkulation für das ambulant betreute Wohnen zugrunde. Bezüglich des LT I.4.5a sei richtig, dass Verhandlungen 2006 mit Abschluss im September zur Abgrenzung der Fahrtkostenanteile aus den bisherigen Vergütungen geführt worden seien. Da schon damals klar gewesen sei, dass die Vergütungen inklusive Fahrtkostenpauschale nicht auskömmlich seien, die zusammengesetzte Vergütung allerdings zu intransparent gewesen sei, sei als erster Schritt zur Überprüfung die Abgrenzung und Neuverhandlung der Fahrtkostenanteile angestrebt worden. Die Vergütungen in der Grund- und Maßnahmepauschale seien nicht verhandelt worden. Bereits damals habe der Kläger die fehlende Auskömmlichkeit der Vergütungen betont. Wie die Beklagte richtig vermerke, sei die Personalausstattung in der Tagesförderstätte eine bessere als sonst in diesem Leistungstyp üblich. In früheren Verhandlungen seien die Besonderheiten der Einrichtung gewürdigt worden. Die aus früheren Verhandlungen stammenden Personalbemessungen bedingten die entsprechenden Forderungen. Wegen dieser Besonderheiten gehe der Bezug zu anderen Anbietern im gleichen Leistungstyp im Gebiet der Beklagten somit fehl. Allgemeine Erhöhungen seien für beide Verhandlungsparteien immer ein Weg gewesen, in einem "vereinfachten Verfahren" Kostensteigerungen in den Vergütungen der Einrichtungen ansatzweise auffangen zu können, ohne jedes Jahr zu Einzelverhandlungen auffordern zu müssen. Einigkeit sei insofern zwischen den Vertragspartnern gegeben gewesen, dass diese allgemeinen Erhöhungen seit 1992 nicht mehr die tatsächlichen Kostensteigerungen aufgefangen hätten. Die nicht durch allgemeine Erhöhungen gedeckten allgemeinen Steigerungen der Bruttopersonalkosten, Sozialversicherungsbeiträgen und Sachkosten lägen in den Jahren 1992 bis 2007 bei rung 20% im SGB XII-Bereich zuzüglich der Tarifsteigerungen des TVöD für die Jahre 2008 und 2009. Man sei sich einig gewesen, dass in gewissen Abständen - in der Regel alle zwei bis fünf Jahre - zu Einzelverhandlungen aufgerufen werden müsse, um Kostensteigerungen ausgleichen zu können und die Leistungsfähigkeit einer Einrichtung erhalten zu können. Träger, die in den letzten Jahren nicht verhandelt hätten, signalisierten damit grundsätzlich nicht, dass die Vergütungen kostendeckend gewesen seien.
Am 1. Oktober 2008 hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII mit den Beteiligten mündlich verhandelt (Niederschrift vom 1. Oktober 2008). Mit Schiedsspruch vom 1. Oktober 2008, der dem Kläger am 11. November 2008 zugegangen ist, hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII folgendes beschlossen:
Tenor:
1. Für die Leistungsangebote der Leistungstypen I.4.5a und das ambulant betreute Wohnen werden folgende Vergütungen festgesetzt:
Leistungstyp I.4.5a: Grundpauschale ab 29. Juli bis 31. Dezember 2008 13,88 und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2009 14,30 EUR Maßnahmepauschale ab 29. Juli bis 31. Dezember 2008 43,65 EUR und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2009 44.96 EUR ambulant betreutes Wohnen: Monatspauschale ab 29. Juli bis 31. Dezember 2008: 570,29 EUR und ab 1. Januar bis 31. Dezember 2009 587,40 EUR.
2. Dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird zugestimmt.
Zur Begründung hat die Schiedsstelle ausgeführt, sie orientiere sich bei den festzusetzenden Vergütungen an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, dem Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts sowie dem geltenden prospektiven Entgeltsystem. Die Klägerin habe für den LT I.4.5a eine prospektive Selbstkostenkalkulation vorgelegt, die grundsätzlich die untere Grenze des festzusetzenden Entgelts, soweit sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspreche, bilde. Die Bewertung der Entgeltkalkulation daraufhin, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entspreche, dürfe sich nicht an den konkreten Kosten der Einrichtung orientieren, sondern an einem generellen, nicht auf die jeweilige individuelle Einrichtung abzustellenden Maßstab. Die Beklagte sei nicht bereit gewesen, die einzelnen Positionen der Kalkulation hinsichtlich der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Dies wäre notwendig gewesen. Durch die vorgelegten Vergleichsberechnungen auf Basis der geeinten Personalbemessung aus 1992 sei plausibel dargelegt, dass die prospektiv ermittelten Personalkosten schlüssig kalkuliert worden seien. Die Schiedsstelle selbst sehe sich jedoch nicht in der Lage, geltend gemachte prospektive Kosten als unwirtschaftlich zu belegen bzw. vorhandenes Rationalisierungspotential zu erkennen. Als Maßstab für die Höhe einer leistungsgerechten Vergütung müssten Marktpreise bestimmt werden, die für diese Betreuungsleistung bezahlt würden. Dabei komme es weder auf die Gestehungskosten des Anbieters noch auf die soziale oder finanzielle Lage des Nachfragers der Leistung an. Der sich bildende Marktpreis sei das Ergebnis eines Prozesses und der Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen. Die Methode der Wahl für die Ermittlung des Marktpreises sei der externe Vergleich. Die von der Beklagten vorgelegten Vergleichseinrichtungen des LT I.4.5a befänden sich im Einzugsbereich der Beklagten. Die bisherigen Vergütungssätze der Einrichtung lägen im oberen Bereich. Es werde von der Beklagten anerkannt, dass die Einrichtung durch den höheren Assistenzbedarf auch eine höhere Vergütung beanspruche. Von seiten der Klägerin sei darauf verwiesen worden, dass im Einzugsbereich, jedoch außerhalb der Gemarkung S. noch höhere Entgelte vereinbart seien. Der Schiedsstelle sei es nicht möglich, aus den Angaben "punktgenau" den für diese Einrichtung maßgebenden Marktpreis abzuleiten. Daher müsse eine Entscheidung bei freier Würdigung des Angebots des Einrichtungsträgers getroffen werden, wobei eine Fortbeschreibung der bisherigen Sätze unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung und geltend gemachten Sonderbelastung in Betracht komme. Die beantragte Vergütungserhöhung läge bei 35,43%. Diese Höhe werde auch mit den seit 1992 nicht gedeckten trägerspezifischen Kostensteigerungen begründet. Als maßgebender Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Kostensteigerungen werde die Aufforderung zu Vergütungsverhandlungen durch die Klägerin gewählt. Es sei davon auszugehen, dass geltende Vergütungssätze für den Träger auskömmlich seien, solange er die Vereinbarungen nicht kündige bzw. zu Neuverhandlungen auffordere. Die Einrichtung habe die an sie gestellten Aufgaben seit 1992 ohne Aufforderung zu Vergütungsverhandlungen erfüllt. Grundlage für die Personalausstattung seien die vereinbarten Personalschlüssel gewesen. Insoweit bestehe eine Diskrepanz zwischen der prospektiven Kalkulation und dem Verhalten des Trägers in der Vergangenheit. Obwohl in den Jahren 2006 und 2007 Defizite entstanden seien, werde erst Mitte 2008 zu Vergütungsverhandlungen aufgefordert. Die Begründung hierfür der Klägerin überzeuge nicht. In den zurückliegenden Jahren nicht gedeckte Kostensteigerungen blieben damit unberücksichtigt. Relevant seien nur die sich prospektiv ergebenden Kostensteigerungen. Dabei sei zu beachten, dass nach der Abkehr vom Kostenerstattungsprinzip nicht jede Kostensteigerung automatisch zu einer gleich hohen Erhöhung der Vergütung führen könne; die Einrichtungen hätten Rationalisierungspotentiale auszuschöpfen. Die Einrichtung wende den TVöD VKA an und müsse daher die tarifvertraglich vereinbarten Personalkostenerhöhungen tragen. Diese betrügen für das Jahr 2008 5,1% und für das Jahr 2009 3,67%. Außerdem hätten sich die Sachkosten, insbesondere Lebensmittel und Energie erhöht. In Anlehnung an die vom statistischen Landesamt festgestellte Erhöhung werde ein Betrag von 4,2% angenommen. Ausgehend von 80% Personalkostenanteil und 20% Sachkostenanteil ergäbe sich - bei vollem Kostenausgleich - eine Erhöhung für das Jahr 2008 von 4,92% und für das Jahr 2009 um 3,78%. Sonderbelastungen, die seit den letzten Vergütungsverhandlungen zu berücksichtigen seien, seien nicht vorgetragen. Weder die volle Anpassung an die Kostensteigerungen noch die beiden Anträge der Parteien erschienen angemessen. Als Kompromiss habe sich die Schiedsstelle auf eine pauschale Erhöhung für das Jahr 2008 von 3,5% und für das Jahr 2009 von 3% verständigt. Für das ambulant betreute Wohnen sei dargelegt, dass zwei unterschiedliche Vereinbarungen Bestand hätten. Die Erhöhung der Vergütungssätze beziehe sich auf die Vereinbarung vom 1. März 2006, die keiner Laufzeitbeschränkung unterliege. Sonderbelastungen, die sich gegenüber der letzten Vereinbarung ergeben haben könnten, seien nicht vorgetragen. Somit habe sich die Schiedsstelle ebenfalls auf eine pauschale Erhöhung für das Jahr 2008 von 3,5% und für das Jahr 2009 von 3% verständigt. Der Beginn der Laufzeit ergebe sich aus dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags am 29. Juli 2008 bei der Schiedsstelle. Das Ende der Laufzeit werde einvernehmlich auf den 31. Dezember 2009 gelegt.
Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger am 5. Dezember 2008 vor dem Landessozialgericht (LSG) Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, seit Anfang der Neunziger Jahre betreibe er eine Tagesförderstätte mit Anfangs neun und heute zwölf Plätzen. Aus den Unterlagen der damaligen Zeit ergebe sich insbesondere der Personalschlüssel, auf den man sich geeinigt habe. 1992 habe der Kläger zudem ein Angebot im ambulant betreuten Wohnen begründet. Seine Tätigkeit in der Tagesförderstätte sei durch die Betreuung eines Kreises von Menschen mit besonders schwerer und mehrfacher Behinderung gekennzeichnet. Aktuell seien von 14 Besuchern der Förderstätte (zwei Plätze seien zwischen je zwei Menschen mit Behinderung aufgeteilt) 13 auf den Rollstuhl angewiesen. Die Besucher der Förderstätte benötigten bei Verrichtungen des täglichen Lebens in der Regel vollständige Assistenz. Diese Besonderheit, mit der sich die Tagesförderstätte von anderen Angeboten anderer Einrichtungsträger unterscheide, die zum selben "Leistungstyp" gehörten, habe auch die Beklagte anerkannt. Der Personaleinsatz im ambulant betreuten Wohnen liege dagegen im Bereich dessen, was in vergleichbaren Angeboten üblich sei. Die Vereinbarung aus dem Jahre 1992 sei die einzige individuelle Vereinbarung von Entgelten für die Tagesförderstätte. Seit dieser Zeit habe die Klägerin bis zur Verhandlungsaufforderung lediglich sogenannte allgemeine Erhöhungen in Anspruch genommen. Diese allgemeinen Erhöhungen beschrieben Steigerungsraten, die auf Landesebene zwischen den Verbänden der Einrichtungsträger auf der einen Seite und den Sozialhilfeträgern auf der anderen Seite vereinbart würden und von den einzelnen Einrichtungsträgern ohne individuelle Verhandlung oder besonderen Begründung in Anspruch genommen werden könnten. Ihre Höhe läge stets etwas unter der tatsächlichen Steigerung der tariflichen Personalkosten und der Sachkosten. Es sei aus diesem Grunde die Regel, dass ein einzelner Einrichtungsträger nach einigen Jahren "allgemeiner Erhöhungen" auf die erneute, individuelle Verhandlung seiner Vergütungen angewiesen sei, um wieder ein etwa auskömmliches Niveau zu erreichen. Der Verzicht auf individuelle Verhandlungen vorliegend seit 1992 bedeute eine mit den Jahren gravierende "Abschmelzung" des Vergütungsniveaus seit diesem Zeitpunkt. Damit könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungen eine "Richtigkeitsgewähr" in sich tragen würden. Im Hinblick auf das ambulant betreute Wohnen sei die letzte Anpassung 2004 vorgenommen worden. Der Kläger wende den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes entsprechend an. Die Jahre 2008 und 2009 seien durch hohe Steigerungen der tariflichen Vergütungen gekennzeichnet gewesen. In seinen Entscheidungen vom 29. Januar 2009 habe das Bundessozialgericht (BSG) zur sozialen Pflegeversicherung für die Bemessung der Vergütungen folgende Grundsätze aufgestellt: Auf einer ersten Stufe gehe es um die Plausibilität der Kalkulation, die der Einrichtungsträger vorgelegt habe. Indes sei es dabei Aufgabe der Kostenträgerseite, die Unplausibilität einzelner Kalkulationspositionen nachvollziehbar darzulegen; pauschale Ablehnungen reichten nicht. Auf einer zweiten Stufe gehe es sodann um die Wirtschaftlichkeit der begehrten Vergütungen. Dabei komme dem "externen Vergleich" - dieser habe nach der früheren Rechtsprechung des BSG zur Pflegeversicherung im Vordergrund gestanden - nur noch eine nachgeordnete Hilfsfunktion zu. Ergebe sich aus einem Vergleich mit den Vergütungen vergleichbarer Einrichtungen, dass der Antragsteller sich mit seiner Forderung im unteren Drittel der vorhandenen Preise bewege, sei sein Antrag ohne weitere Prüfung als wirtschaftlich anzusehen. Lägen die Antragswerte nicht im unteren Drittel, so habe der "externe Vergleich" keine weitere Funktion. Vielmehr sei dann anhand einer genaueren Betrachtung der Kalkulation deren Wirtschaftlichkeit zu überprüfen; dabei seien tarifliche Personalaufwendungen stets als wirtschaftlich anzusehen. Diese Rechtsprechung erscheine auf den Bereich des SGB XII übertragbar. Denn die Zuständigkeit für das Leistungserbringungsrecht in den Bereichen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) und des SGB XII lägen nun einheitlich bei der Sozialgerichtsbarkeit. Für die Änderung der Rechtsprechung zum SGB XI sei jedenfalls auch die gesetzgeberische Absicht maßgeblich gewesen, den Einrichtungsträgern die Refinanzierung ihrer tariflichen Personalaufwendungen zu ermöglichen. Dieses Anliegen könne sich nicht nur auf einen Teilbereich des Sozialsystems beschränken. Die §§ 75 Abs. 3 Satz 2, 76 Abs. 2 SGB XII einerseits und § 84 Abs. 2 SGB XI andererseits verwendeten für die Bemessung der Vergütungen ähnliche, im Wesentlichen inhaltsgleiche Rechtsbegriffe. Im vorliegenden Fall habe die Schiedsstelle die Kalkulation des Klägers ausdrücklich als plausibel bezeichnet. Im weiteren Verlauf habe sie aber jegliche Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vorgelegten Kalkulationen unterlassen und dies nur damit begründet, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, die einzelnen Positionen der Kalkulation hinsichtlich der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Diese Vorgehensweise widerspreche den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG. Entweder wäre die Überprüfung der Kalkulation auf ihre Wirtschaftlichkeit von der Schiedsstelle selbst vorzunehmen gewesen, oder die Beklagte wäre durch Auflagen zur Stellungnahme zu den einzelnen Kalkulationspositionen aufzufordern gewesen. Vor der neueren Rechtsprechung des BSG im Bereich des SGB XI hätte im Wesentlichen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die wesentlichen Grundsätze, nämlich die Bemessung der Vergütungen entweder nach dem "externen Vergleich" oder nach dem "internen Vergleich" vorgegeben. Eine "freie Würdigung" als Grundlage der Festsetzung durch die Schiedsstelle sei dagegen nicht eröffnet gewesen. Zudem habe das BVerwG darauf hingewiesen, dass der sozialhilferechtliche Grundsatz der Bedarfsdeckung nicht vernachlässigt werden dürfe. Die Einrichtungen dürften nicht über unzureichende Vergütungen gezwungen werden, Leistungen zu erbringen, die dem sozialhilferechtlichen Bedarf der Menschen mit Behinderung nicht mehr gerecht würden. Zudem sei eine Entscheidung über die Kalkulationsgrundlagen zwingend. Nur in einem seltenen Ausnahmefall habe die Rechtsprechung des BSG zur Pflegeversicherung die "freie Würdigung" als Grundlage der Festsetzung durch die Schiedsstelle zugelassen. Vorrangig vor der "freien Würdigung" sei aber auch nach diesen Entscheidungen des BSG der "interne Vergleich"; diese Orientierung an den prospektiven Gestehungskosten solle nämlich durchgeführt werden, wenn sich ein üblicher Marktpreis im Einzelfall nicht ermitteln lasse. Vorliegend sei ein "externer Vergleich" für die Tagesförderstätte aufgrund der unterschiedlichen Leistungen und des unklaren Gebiets, aus dem Einrichtungen für einen Vergleich herangezogen werden sollten, nicht in Betracht gekommen. Für das ambulant betreute Wohnen sei der "externe Vergleich" mangels der Benennung von Vergleichseinrichtungen ebenfalls ausgeschieden. Dies habe die Schiedsstelle selbst erkannt, indem sie zur "freien Würdigung" übergegangen sei. Dann aber wäre der "interne Vergleich", also die Prüfung der einzelnen Kalkulationspositionen auf ihre Wirtschaftlichkeit heranzuziehen gewesen. Die Begründung, mit der die Schiedsstelle darauf verzichtet habe, überzeuge nicht. Selbst dann, wenn die "freie Würdigung" methodisch zulässig gewesen wäre, sei der Schiedsspruch rechtswidrig, denn in deren Rahmen seien der Schiedsstelle drei fehlerhafte Erwägungen unterlaufen: Es fehle die Berücksichtigung des Umstands, dass seit 1992 keine detaillierten Verhandlungen der Vergütungen mehr durchgeführt worden seien. Die gravierende Steigerung, die der Kläger begehre, werde dadurch aber wesentlich verständlicher. Die allgemeinen Erhöhungen, die der Kläger seit 1992 in Anspruch genommen habe, hätten jeweils etwas unter den tatsächlichen Steigerungen von Personal- und Sachkosten gelegen. Weiter weise die Schiedsstelle der "Richtigkeitsvermutung" für die jeweils letzte, einvernehmliche Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien eine wesentlich überzogene Bedeutung zu. Es gäbe keinen rechtlichen Gesichtspunkt, warum ein Einrichtungsträger, der sich in der Vergangenheit - zugunsten des Kostenträgers - auf zu niedrige Vergütungen eingelassen habe, dies nach Ablauf der bisherigen Vereinbarung nicht für die Zukunft solle korrigieren dürfen. In seiner früheren Rechtsprechung sei das BSG im Zusammenhang mit der "freien Würdigung" davon ausgegangen, dass tatsächliche Kostensteigerungen vollständig auf die bisherigen Vergütungen aufzuschlagen seien. Hier habe die Schiedsstelle diese Steigerungen ausdrücklich erhoben und mit 4,92% für das Jahr 2008 und 3,78% für das Jahr 2009 beziffert. Dennoch habe sie - ohne den Abschlag weiter zu begründen - nur 3,5% bzw. 3% zugesprochen. Auch insoweit leide der Schiedsspruch daher an einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums. Der angegriffene Schiedsspruch beruhe maßgeblich auf der Überlegung, dass der Kläger in der Vergangenheit - zuletzt 2006 - einem niedrigen, bereits damals unauskömmlichen Vergütungsniveau zugestimmt habe. Für die prospektive Festsetzung neuer Vergütungen müsse sich der Kläger daran festhalten lassen. Er könne den Steigerungsbedarf lediglich mit Steigerung der Personal- und Sachaufwendungen seit der letzten Vereinbarung oder in der Zukunft begründen. Diese Sichtweise sei bereits tatbestandlich falsch, weil 2006 ausschließlich über die Ausgrenzung der Fahrtkosten, nicht aber über die Vergütungen gesprochen und verhandelt worden sei. Im Übrigen waren nach Auffassung der Schiedsstelle selbst die Plausibilitätsanforderungen an die Kalkulation erfüllt. Damit könne der Kläger aber nicht mehr an dem in der Vergangenheit zu niedrigen Vergütungsniveau festgehalten werden. Die Beklagte ziehe zur Ablehnung der Forderung des Klägers ausschließlich Vergleichswerte anderer Träger von Tagesförderstätten - externer Vergleich - heran. Die Schiedsstelle selbst habe jedoch den "externen Vergleich" vorliegend nicht für möglich gehalten. Hierfür hätten ihr die tatsächlich erforderlichen Entscheidungsgrundlagen nicht zur Verfügung gestanden. In der Liste, die die Beklagte vorgelegt habe, fehlte jeglicher Hinweis zu der Personalausstattung, die zwischen dem jeweils zuständigen Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger vereinbart sei. Die Idee des "externen Vergleichs" beruhe aber darauf, dass für vergleichbare Leistungen (nur) vergleichbare Vergütungen bezahlt werden sollten. Es sei daher vor Anwendung dieser Methode zu prüfen, ob die Leistungen tatsächlich vergleichbar seien. Dies habe die Schiedsstelle jedoch mangels Vortrags des dazu beibringungspflichtigen Sozialhilfeträgers nicht beurteilen können. Die Tagesförderstätte des Klägers sei jedoch aufgrund der aufgezeigten besonderen Umstände nicht vergleichbar mit solchen Einrichtungen anderer Einrichtungsträger. Wenn trotz alledem der "externe Vergleich" anwendbar gewesen wäre, habe es - nachdem die Schiedsstelle die Kalkulation als plausibel angesehen habe - keine Rechtfertigung dafür gegeben, die beantragten Vergütungen noch weiter als bis zur Obergrenze der Vergleichseinrichtungen zu kürzen. Ausweislich der vom KVJS vorgelegten Liste hätten aber im Wohnheim Bergheim der Diakonie Stetten bereits höhere Vergütungen gegolten.
Der Kläger beantragt,
den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auch die Beklagte ist der Auffassung, dass die neue Rechtsprechung des BSG vom 29. Januar 2009 zur Festsetzung von stationären Pflegevergütungen nach dem SGB XI im Bereich des SGB XII grundsätzlich anwendbar sei. Selbst bei einer Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle könne es aber zu keinen anderen als den bereits festgesetzten Vergütungen kommen. Aus der beigefügten Vergleichsliste ergäbe sich, dass die Preise für die Grund- und Maßnahmepauschale bei der Tagesförderstätte des Klägers zusammen bei 59,26 EUR lägen. Dies sei der zweithöchste Satz bei vergleichbaren Einrichtungen der Beklagten. Bei Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs müsste in eine Überprüfung der behaupteten Kosten eingetreten werden. Die Vorlage einer reinen Kostenkalkulation durch die Einrichtung ohne weitere Angaben genüge in der Regel nicht. Vielmehr seien Einzelheiten wie z.B. konkrete Stellenbesetzungen, Eingruppierungen etc. bis zum Nachweis der in der Vergangenheit tatsächlich angefallenen Kosten erforderlich. Dies wäre bei einer erneuten Entscheidung durch die Schiedsstelle zu beachten. In einem zweiten Schritt wäre dann der Vergleich anzustellen. Über die bereits vorgelegte Liste hinaus könnten hierzu keine Angaben gemacht werden. Alle dort aufgeführten Einrichtungen seien nicht nach Personalschlüsseln unterschieden. Grund hierfür sei, dass die im Gebiet der Beklagten vorhandenen Angebote des LT I.4.5a sämtlich ohne Personalschlüssel in der Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden seien. Die Einrichtungen seien aber dennoch miteinander vergleichbar, weil sie alle den gleichen LT I.4.5a anböten. Da die Einrichtung des Klägers im oberen Drittel der Vergleichseinrichtungen liege, wäre der behauptete Kostenaufwand schließlich noch auf die Wirtschaftlichkeit hin zu überprüfen. Die einzelnen Zahlen seien auf Einsparmöglichkeiten hin zu untersuchen. Keinesfalls sei es zulässig, aus der schriftlichen Begründung des angefochtenen Schiedsspruchs zu schließen, dass die prospektiv ermittelten Personalkosten wegen der geeinten Personalbemessung im Jahre 1992 auch schlüssig kalkuliert seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Verwaltungsakte der Schiedsstelle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.
Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Schiedsspruch vom 1. Oktober 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war deshalb aufzuheben.
Die Klage ist zulässig.
Für die vom Kläger erhobene Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Der Kläger wendet sich auch gegen eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII, nämlich den Beschluss der Baden-Württembergischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich LT I.4.5a und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen.
Für die vor dem LSG gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle erhobene Klage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG im ersten Rechtszug zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Kläger seinen Sitz in der Landeshauptstadt S. hat.
Die Klage richtet sich - § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII entsprechend - gegen den Vertragspartner des Klägers, die Landeshauptstadt S ... Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war auch vor Klageerhebung keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger hat auch die für Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da er gegen den am 11. November 2008 zugegangenen Beschluss der Schiedsstelle am 5. Dezember 2008 Klage erhoben hat. Diese Klagefrist war einzuhalten, weil der Kläger eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG erhoben hat, mit der er die Aufhebung des Beschlusses der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 zur Festsetzung einer Vergütung im Leistungsbereich LT I 4.5a und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen begehrt und der angefochtene Beschluss der Baden-Württembergischen Schiedsstelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) darstellt. Dem vom Kläger schriftsätzlich über die Aufhebung des Schiedsspruchs hinaus formulierte "Antrag", die Schiedsstelle bzw. die Beklagte zu verpflichten, über den Schiedsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, kommt nur eine deklaratorische Bedeutung zu und stellt keinen "Verpflichtungsantrag" im Rahmen einer Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG) da. Gem. § 123 SGG hat der Senat über den vom Kläger erhobenen Anspruch zu entscheiden, ist dabei aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Klageziel des Klägers besteht darin, die Schiedsstelle unter Aufhebung ihres Schiedsspruches zu veranlassen, nochmals über den Schiedsantrag zu entscheiden. Dieses Ziel erreicht er aber schon allein mit der Anfechtungsklage, weil die Aufhebung des Schiedsspruchs die Fortsetzung des dann nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens bewirkt und diese zur Neuentscheidung über den Schiedsantrag unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe verpflichtet (BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2002 – 5 C 25/01 - Rn. 20 nach Juris in: BVerwGE 116, 78; LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).
Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 1. Oktober 2008 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich LT I. 4.5a und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen (vgl. zur Verwaltungsaktsqualität des Schiedsspruchs Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 25. Februar 2011 - L 7 SO 237/10 KL; zur Vorgängerregelung des § 93 Abs. 3 BSHG BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - veröffentlicht in Juris; BVerwGE 108, 47, 49; BSGE 87, 199, 201 zum Schiedsspruch nach § 85 Abs. 5 SGB XI; weitere Nachweise dazu und auch zur Gegenmeinung: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008 - L 20 SO 92/06 -, veröffentlicht in Juris; vgl. auch Jaritz/Eicher in Juris PK - SGB XII, Stand: 17. Juni 2011, § 77 Rdnr. 56 ff.).
Die Klage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008, der für den Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis 31. Dezember 2009 eine Vergütung für den Leistungsbereich LT I. 4.5a und für den Leistungsbereich ambulant betreutes Wohnen festsetzt, ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben.
Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 1. Oktober 2008 rechtswidrig, weil er in einem fehlerhaften Verfahren und ohne die erforderliche Ermittlung aller für die Entscheidung relevanten Tatsachen zustande gekommen ist.
Auch im Verfahren der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII findet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anwendung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Hessisches LSG, a.a.O.). Diesen Grundsatz verletzt die Schiedsstelle, wenn sie die vom Kläger vorgelegten Kalkulationsunterlagen zu den Personal- und Sachkosten in den beiden Einrichtungen mit dem Hinweis, dass die prospektive Selbstkostenkalkulation die Untergrenze für die zu verlangenden Entgelte bilde, soweit sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit entspreche und sie - die Schiedsstelle - zwar die prospektiv ermittelten Personalkosten für schlüssig kalkuliert und plausibel dargelegt erachte, jedoch die Prüfung der prospektiven Selbstkostenkalkulation nach den genannten Grundsätzen nicht vornehmen könne, bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt lässt und stattdessen im Rahmen einer "freien Würdigung" die Grundpauschale und Maßnahmepauschale für den LT I.4.5a und die Monatspauschale für das ambulant betreute wohnen festsetzt. Die Schiedsstelle hätte den Kläger vielmehr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs darauf hinweisen müssen, dass die Kalkulationsgrundlagen näher erklärt und im Einzelnen erläutert werden müssten im Hinblick auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit, wenn sie bei der Entscheidung der Schiedsstelle berücksichtigt werden sollen.
Im Verfahren der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII findet darüber hinaus auch der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, weil die mit hoheitlichen Verwaltungsaufgaben beliehene Schiedsstelle als Behörde tätig wird (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Den Untersuchungsgrundsatz hat die Schiedsstelle verletzt, indem sie nicht weiter ermittelt hat, ob die vom Kläger verlangte Vergütung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht. Diese Grundsätze erfassen auch den Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit, da ohne angemessene Vergütung qualifiziertes Personal nicht zu halten bzw. zu gewinnen ist (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, wobei unter Leistungsfähigkeit nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialhilfeträgers gemeint ist, muss die Einrichtung aufgrund der Vergütungsvereinbarung in den Stand gesetzt werden, die ihr gestellten und sich aus den Leistungsansprüchen der Hilfebedürftigen ergebenden Aufgaben zu erfüllen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Hessisches Landessozialgericht, a.a.O.). Ob den Geboten des § 75 Abs.2 Satz 2 SGB XII entsprochen worden ist, ist auf Grundlage eines sogenannten externen Vergleichs zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob der gewünschte Vergütungssatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sogenannter marktgerechter Preis). Daneben kommt ein sogenannter interner Vergleich in Betracht, bei dem einzelne Positionen der Kalkulation des Leistungserbringers daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., m.w.N.). Dazu hat die Schiedsstelle jedoch keine Ermittlungen aufgenommen, sondern vielmehr ausgehend davon, dass die Methode der Wahl für die Ermittlung des Marktpreises der externe Vergleich sei, die diesbezüglich gemachten Angaben jedoch eine "punktgenaue" Ableitung des maßgebenden Marktpreises für die Einrichtungen des Klägers nicht möglich machten, die tarifvertraglich vereinbarten Personalkostenerhöhungen nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes VKA für das Jahr 2008 mit 5,1% und für das Jahr 2009 mit 3,67% ermittelt sowie in Anlehnung an die vom statistischen Landesamt festgestellten Erhöhungen für die Sachkosten, insbesondere Lebensmittel und Energie, einen Erhöhungsprozentsatz von 4,2% angenommen. Hiervon ausgehend hätte sich bei 80% Personalkostenanteil und 20% Sachkostenanteil - bei vollem Kostenausgleich - eine Erhöhung für das Jahr 2008 um 4,92% und für das Jahr 2009 um 3,78% ergeben. Anschließend hat die Schiedsstelle im Rahmen einer Gegenüberstellung der Forderung des Klägers für den LT I.4.5a von 35,43% und der von der Beklagten beantragten Erhöhung um 1% im Rahmen einer "freien Würdigung" eine pauschale Erhöhung für das Jahr 2008 von 3,5% und für das Jahr 2009 von 3% für die Grundpauschale und die Maßnahmepauschalen für den LT I.4.5a und ebenso für die Monatspauschale für das ambulant betreute Wohnen zugrunde gelegt, ohne dies näher zu begründen. Diese Vorgehensweise im Rahmen einer "freien Würdigung" war der Schiedsstelle rechtlich jedoch nicht eröffnet; vielmehr hätte sie eigene Ermittlungen zur Frage der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit aufnehmen müssen.
Schon nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Überprüfung von Schiedsstellenentscheidungen im Rahmen der §§ 93 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die ihrem Wortlaut nach fast exakt den geltenden §§ 75 ff. SGB XII entsprachen, war die Bestimmung einer "angemessenen" Vergütung entweder nach dem "externen Vergleich" oder nach dem "internen Vergleich" vorzunehmen; eine "freie Würdigung" als "Methode" für die Festsetzung der Vergütung durch die Schiedsstelle war jedoch nicht eröffnet. Das BVerwG hat dazu in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwGE 108, 47 ff.) ausgeführt, soweit es um die Beachtung der Grundsätze der "Wirtschaftlichkeit", der "Sparsamkeit" und der "Leistungsfähigkeit" gehe, habe sich die gerichtliche Kontrolle gemäß dem Willen des Gesetzgebers auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertung der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht werde und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sei. Solche Bewertungen setzten notwendig einen Vergleich voraus. Dabei komme in Betracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden (externer Vergleich) oder dass einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprächen (interner Vergleich). Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folge aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren (vgl. BVerwGE 94, 202, 208). Erweise sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der bereits günstigste Anbieter sei, reiche der "externe Vergleich" aus. Könne der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, könne er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG und des Merkmals "leistungsgerechtes Entgelt" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sogenannter marktgerechter Preis).
Auch nach der "früheren Rechtsprechung" des BSG im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSGE 87, 199) war die Vorgehensweise der Schiedsstelle, nach "freie Würdigung" angemessene Vergütungen festzusetzen, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht gegeben. Das BSG hat die "freie Würdigung" als Grundlage der Festsetzung durch die Schiedsstelle nur in einem Ausnahmefall zugelassen, der vorliegend nicht gegeben ist. Danach ist nämlich im Rahmen des durchzuführenden und offenzulegenden Vergleichs mit anderen Einrichtungen, insbesondere des örtlichen Einzugsbereichs, eine eigene Beweiserhebung der Schiedsstelle jenseits präsenter Beweise nicht erforderlich, wenn dadurch der Abschluss des Verfahrens erheblich verzögert würde. Es sei zunächst Aufgabe der Pflegekassen, die zum Vergleich heranzuziehenden Einrichtungen zu benennen und die maßgebenden Kriterien darzulegen. Kommen sie dem nicht nach, könne es nicht Aufgabe des Schiedsamts sein, Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen. Es habe dann eine Entscheidung unter freier Würdigung des Angebots des Einrichtungsträgers zu treffen, wobei durchaus auch eine Fortschreibung der bisherigen Pflegesätze unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenentwicklung in Betracht kommen könne. Vorliegend liegt jedoch der Fall der fehlenden Beweisfähigkeit der Beklagten bei der Benennung und Beschreibung vergleichbarer Einrichtungen für die Durchführung eines "externen Vergleichs" nicht vor. Die Beklagte hat im Verfahren für den Leistungstyp I.4.5a vergleichbare Einrichtungen benannt, auf die sich die Schiedsstelle im angefochtenen Schiedsspruch auch ausdrücklich bezogen hat und zu dem Ergebnis kam, dass die Vergütungssätze des Klägers im "oberen Bereich" lägen, wobei der Kläger noch auf eine Vergleichseinrichtung außerhalb von S. in Markgröningen mit noch höheren Entgelten hingewiesen hat. Allerdings hat das BSG in dieser Entscheidung auch hervorgehoben, dass für den Fall, dass eine Vergleichbarkeit mit anderen Einrichtungen nicht gegeben sei beispielsweise wegen einer Ausrichtung auf besondere Patientengruppen - dies macht der Kläger im Übrigen auch geltend - bzw. ein solcher Umstand kostenerhöhend zu berücksichtigen sei, sich als Folge daraus unter Umständen auch die Notwendigkeit ergäbe, zur Ermittlung des angemessenen Entgelts von der Regel des externen Vergleichs abzuweichen und eine interne bzw. vertikale Vergleichsprüfung anhand von Zahlenwerten des Einrichtungsträgers aus Vorjahreszeiträumen durchzuführen, wobei notfalls im Einzelfall auch beispielsweise interne Betriebsdaten zu fordern sein könnten. Hieraus ist abzuleiten, dass vorrangig vor einer "freien Würdigung" jedenfalls bei Undurchführbarkeit eines "externen Vergleichs" zunächst der "interne Vergleich" durchzuführen wäre.
Auch ausgehend von der "neuen" Rechtsprechung des BSG zur Überprüfung von Schiedssprüchen über die leistungsgerechte Vergütung von allgemeinen Pflegeleistungen bzw. über angemessene Entgelte für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2009 - B 3 P 6/08 R -, veröffentlicht in Juris), deren Übertragbarkeit auf Schiedssprüche von Schiedsstellen nach § 80 SGB XII letztlich offenbleiben kann, wobei jedoch beide Beteiligte im Hinblick auf die Übertragbarkeit der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf das SGB XII übereinstimmen, wäre die Schiedsstelle nicht der Verpflichtung enthoben gewesen, eigene Ermittlungen zur Frage der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf die von ihm geforderten Pauschalen für die beiden Einrichtungen durchzuführen. Das BSG hat für die Pflegesatzverhandlungen und eventuell nachfolgende Schiedsstellenverfahren zur Vereinbarung/Festsetzung von Pflegevergütungen ein zweigliedriges Prüfungsmuster entwickelt: Zunächst ist - im ersten Prüfungsschritt - die Plausibilität der einzelnen Kostenansätze festzustellen. Pflegesätze und Entgelte sollen sich trotz ihrer Wettbewerbsorientierung nicht nur an der marktüblichen Vergütung für solche Leistungen orientieren, sondern auch an den voraussichtlichen Gestehungskosten. Die voraussichtlichen Gestehungskosten müssen plausibel und nachvollziehbar sein, also die Kostenstruktur der Pflegeeinrichtungen erkennen und eine Beurteilung ihrer Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall zulassen. Dafür hat die Pflegeeinrichtung zunächst geeignete Nachweise beizubringen, wobei die Kostenkalkulation hinreichend zu belegen ist und tatsächlich nachvollziehbar sein muss. Reichen die jeweiligen Angaben einer Pflegeeinrichtung für eine abschließende Plausibilitätskontrolle der Kostenansätze nicht aus, sind zusätzliche Unterlage vorzulegen und/oder Auskünfte zu erteilen. Zusammengefasst hat eine Pflegeeinrichtung ihre Vergütungsforderung in tatsächlicher Hinsicht so zu belegen, dass die für die Zukunft geltend gemachte Entwicklung der Gestehungskosten plausibel und nachvollziehbar ist. Allerdings - so das BSG weiter - rechtfertigten auch nachvollziehbare prognostische Gestehungskosten den geltend gemachten Vergütungsanspruch nur, soweit der - im zweiten Prüfungsschritt - dem Vergütungsvergleich den anderen Einrichtungen standhält und sich insoweit als leistungsgerecht erweise. Eine Berücksichtigung der Ausrichtung der Pflegevergütung am Leitbild der Leistungsgerechtigkeit sei Obergrenze der Vergütungsforderung das Maß des auch im Vergleich mit der Vergütung anderer Einrichtungen wirtschaftlich Angemessenen. Leistungsgerecht seien Pflegesätze danach, soweit sie es einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichten, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Methode der Wahl zur Beurteilung der Leistungsgerechtigkeit der Vergütungsforderung für stationäre Pflegeleistungen sei weiterhin der "externe Vergleich" mit anderen Einrichtungen. Allerdings bestimme das Ergebnis des "externen Vergleichs" die angemessene Pflegevergütung nicht abschließend. Denn leistungsgerecht sei eine Pflegevergütung nur dann, wenn sie erstens mit nachvollziehbaren prognostischen Gestehungskosten belegt sei und sich zweitens im Hinblick auf die Vergütung anderer Einrichtungen nicht als unwirtschaftlich erweise. Insoweit sei der externe Vergleich kein Ersatz für die von den Pflegesatzparteien und gegebenenfalls der Schiedsstelle vorzunehmenden Bewertung der Pflegesatzforderung auf ihre wirtschaftliche Angemessenheit, sondern Grundlage dieser Bewertung. Stets als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesätze und Entgelte, die über die günstigsten Eckwerte vergleichbarer Einrichtungen nicht hinausreichten. Ebenfalls regelmäßig ohne weitere Prüfung als leistungsgerecht anzusehen seien Pflegesatz- und Entgeltforderungen im unteren Drittel der vergleichsweise ermittelten Pflegesätze/Entgelte. Auch oberhalb des unteren Drittels vergleichbarer Pflegevergütungen - in diesem Bereich bewegt sich der Kläger mit seinen Forderungen - könne sich eine solche als leistungsgerecht erweisen, sofern sie auf einem - zuvor nachvollziehbar prognostizierten - höheren Aufwand der Pflegeeinrichtung beruhe und diese nach Prüfung im Einzelfall wirtschaftlich angemessen sei. Das sei der Fall, soweit die Einrichtung Gründe für einen höheren Pflegesatz oder ein höheres Entgelt für Unterkunft und Verpflegung aufzeige und diese den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entsprächen. Gründe für einen in diesem Sinne als wirtschaftlich angemessen anzusehenden höheren Aufwand könne sich insbesondere aus Besonderheiten im Versorgungsauftrag der Einrichtung ergeben, etwa aus besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen, aus besonderen Leistungsangeboten zugunsten der Heimbewohner oder einem in der Pflegequalität zum Ausdruck kommenden höheren Personalschlüssel. Hierauf beruft sich der Kläger, der aufgezeigt hat, dass seine Tagesförderstätte durch die Betreuung eines Kreises von Menschen mit besonders schweren und mehrfachen Behinderungen gekennzeichnet sei - von 14 Besuchern der Förderstätte seien 13 auf einen Rollstuhl angewiesen -, weswegen bei Verrichtung des täglichen Lebens in der Regel eine vollständige Assistenz benötigt werde, was gleichzusetzen sei mit besonders personalintensiven Betreuungserfordernissen. Im Übrigen hat das BSG auch in dieser Entscheidung betont, dass die Einhaltung einer Tarifbindung und ein deswegen höherer Personalkostenaufwand stets den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung genüge. Aus diesem zweigliedrigen Prüfungsmuster resultierten wechselseitige Darlegungslasten auf beiden Ebenen. Für die erste Prüfungsstufe - Nachvollziehbarkeit der prognostizierten Kostenansätze - gelte, dass zunächst die Einrichtung ihre voraussichtlichen Gestehungskosten zu benennen und gegebenenfalls durch Unterlagen zu belegen habe. Daraus erwachse für die Pflegekassen aus dem Rechtsverhältnis zu den Versicherten bestehenden Treuhänderstellung bereits auf dieser ersten Prüfungsstufe die Rechtspflicht, die von der Einrichtung vorgelegte Kalkulation in sich und gegebenenfalls auch im Vergleich mit den Werten anderer Einrichtungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität in dem Sinne zu überprüfen, ob diese Kostenkalkulation eine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe sein könne. Entsprechendes gelte für das Schiedsstellenverfahren. Hierbei träfe die Schiedsstellen eine umfassende Aufklärungspflicht und sie dürften Aufklärungsermittlungen auf beiden Seiten durchführen. Dieser umfassenden Aufklärungspflicht hat die Schiedsstelle nicht genügt, indem sie im Rahmen einer "freien Würdigung" ohne weitere nachvollziehbare Begründung für das Jahr 2008 einen Fortschreibungsfaktor für die Pauschalen des Klägers von 3,5% und für das Jahr 2009 von 3% zugrunde gelegt hat.
Die Entscheidung der Schiedsstelle war damit nicht tragfähig; sie war aufzuheben.
Eine den Schiedsspruch ersetzende gerichtliche Leistungsbestimmung ist wegen der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen. Die Aufhebung des Schiedsspruchs bewirkt allein eine Fortsetzung des nunmehr nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut und unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden (BVerwGE 116, 78; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass der Kläger obsiegt hat.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved