L 5 KR 1187/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 5260/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1187/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 27.534,28 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Nachforderung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von insgesamt 27.534,28 EUR für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 - 6 und 8 - 11 in der Zeit jeweils vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1997 sowie des Beigeladenen zu 7 in der Zeit vom 10.08.1996 bis zum 31.12.1997.

Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der T. T. M. S. GmbH, führt gegen Honorar für Großkunden Telefondienstleistungen durch. Hierfür hielt sie Callcenter vor, die mit Bildschirmarbeitsplätzen ausgestattet sind. Die dort tätigen Personen beraten anrufende Privatkunden, nehmen Reklamationen entgegen und führen Verkaufsgespräche. Hierfür erhalten sie von der Klägerin ein Honorar, das sich nach abgeschlossenen Bestellvorgängen bzw. Betreuungskontakten bestimmt.

Die hier Beigeladenen zu 1 bis 11 waren in den oben genannten Zeiträumen für die Klägerin als Telefonkundenberater tätig.

Für den Prüfzeitraum vom 01.12.1992 - 31.12.1997 führte die LVA B. vom 29.9.1997 bis 23.10.1997 eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch. Das Verfahren endete am 14.10.1998 durch einen Vergleich zwischen der Klägerin und der LVA B. sowie der BfA, in dem festgestellt wurde, dass ab dem 01.01.1998 bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin alle Tätigkeiten aufgrund der bisherigen Arbeits- und Ablauforganisation in Form von Beschäftigungen gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeübt würden. Weiter heißt es: "Die laufenden Betriebsprüfungen bei der Firma W.-T.-S. GmbH sind damit abgeschlossen. Der Prüfzeitraum endet mit dem 31.12.1997. Weitere Feststellungen werden nicht getroffen."

Auf Antrag zweier ehemaliger Telefonverkaufsberater stellte die D. mit Bescheid vom 06.09.1999 fest, die beiden Personen hätten vom 02.11.1994 bis 02.03.1997 bzw. 11.09.1995 bis 27.04.1997 bei der Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden; zugleich forderte die D. für die beiden Personen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 48.607,26 DM nach. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 16.09.1999 wies die D. mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, auf der Grundlage der durchgeführten Betriebsprüfung der LVA B. sei von versicherungspflichtigen Tätigkeiten auszugehen. Der Vergleich vom 14.10.1998 stünde dieser Feststellung nicht entgegen. Denn zum einen enthalte er nur eine Regelung für die Zeit ab dem 01.01.1998. Zum anderen wäre ein solcher Vergleich nach § 57 SGB X nur wirksam, wenn sie, die D., ihm schriftlich zugestimmt hätte; denn er greife in ihre Rechte ein. Die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide wurde vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) im Verfahren S 5 KR 152/00 und vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) durch Urteil vom 23.1.2004 - L 4 KR 4999/01 bestätigt. Vertrauensschutz ergebe sich für die Klägerin weder aus dem Vergleich vom 14.10.1998 noch durch das vorhergehende Schreiben der A. K. vom 23.11.1992.

Erstmals mit Schreiben vom 27.12.2001 wies die Beklagte auf die Pflicht der Klägerin hin, für namentlich benannte Mitglieder ihrer Kasse Beiträge zur Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung auch für das Jahr 1997 zu entrichten. Die Klägerin trat dieser Aufforderung entgegen. Im Hinblick anhängige Gerichtsverfahren ruhte das Verwaltungsverfahren bis zur genannten Entscheidung des LSG. Nach vorangegangener Anhörung forderte die Beklagte mit Bescheid vom 24.06.2005 von der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 10.08.1996 bis 31.12.1997 in Höhe von insgesamt 27.534,28 EUR nach. Zur Begründung gab sie an, ihr Versicherter M. D. (Beigeladener zu 7) sei bei der Klägerin vom 10.08.1996 bis 31.12.1997 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, ebenso in der Zeit vom 01.01. bis 31.12.1997 ihre Versicherten P. C., M. D., B. D., M. H., K. K., R. M., B. M., M. N., M. R. und E. W.-K. (Beigeladene zu 1 bis 6 und 8 bis 11). Bei ihrer Betriebsprüfung hätten die Rentenversicherungsträger festgestellt, dass die Telefon-Verkäufer der Klägerin ihre Tätigkeit im Rahmen abhängiger Beschäftigungen im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausübten. Seit dem 01.01.1998 führe die Klägerin daher für derartige Beschäftigte Sozialversicherungsbeiträge ab. Sie, die Beklagte, könne nicht erkennen, dass die Verhältnisse vor dem 1.1.1998 grundlegend anders gewesen seien.

Hiergegen legte die Klägerin am 18.07.2005 Widerspruch ein. Sie machte geltend, die Beitragsforderung der Beklagten sei verjährt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie sich die Forderung zusammensetze. Es stehe daher zu vermuten, dass die Beklagte das von den Mitarbeitern bezogene Netto-Honorar zu Unrecht in ein fiktives Brutto-Honorar hochgerechnet und aus letzterem dann die Beiträge erhoben habe.

Mit Schreiben vom 02.08.2005 stellte die Beklagte klar, sie habe der Beitragsberechnung nur das Netto-Honorar zugrunde gelegt. Ihrem Schreiben fügte die Beklagte eine Aufstellung zur Höhe der Beiträge für die jeweiligen Versicherten bei. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die Pflicht der Klägerin zur Zahlung der Beiträge folge aus § 28e Abs. 1 SGB IV. Für die genannten Personen habe im streitigen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI und § 168 Abs. 1 AFG Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bestanden. Denn diese Personen seien bei der Klägerin beschäftigt gewesen: Die Mitarbeiter hätten ihre Tätigkeit nur in den Räumen der Klägerin unter Nutzung der dortigen Betriebsmittel erbringen können. Den Inhalt der Tätigkeit habe die Klägerin fest umrissen gehabt. Eine etwaige Freiheit bei der Gestaltung der Arbeitszeit stehe der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen; denn letztlich habe die Koordination der Einsätze in der Hand des Produktionsleiters gelegen. Die Mitarbeiter hätten auch kein Unternehmerrisiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital eingesetzt noch sei der Ertrag ihrer Arbeitskraft ungewiss gewesen; vielmehr habe ihr Honorar von vornherein festgestanden. Der Vergleich vom 14.10.1998 schließe die Beitragsforderungen nicht aus. Denn zum einen enthalte er keine Regelung, dass die Tätigkeit der Telefonberater vor dem 01.01.1998 versicherungsfrei gewesen sei. Zum anderen wäre sie, die Beklagte, an diesen Vergleich ohnehin nicht gebunden, sondern müsse gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV als Einzugsstelle selbständig über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe entscheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ihre Forderung schließlich nicht verjährt: Maßgeblich sei hier die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge erst nach 30 Jahren verjähren. Diese Frist gelte auch bei bloß bedingtem Vorsatz. Es reiche aus, wenn der Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich halte und die unterlassene Beitragsentrichtung billigend in Kauf nehme. So verhalte es sich hier. Denn es sei davon auszugehen, dass die Pflicht zur Beitragszahlung für einen Arbeitgeber in aller Regel nicht zweifelhaft sein könne.

Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt und am 23.12.2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie betont nochmals, die Beitragsforderung sei verjährt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die 30jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hier nicht einschlägig. Denn sie habe die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten: Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setze das Bewusstsein und den Willen voraus, die Abführung fälliger Beiträge zu unterlassen. Der subjektive Tatbestand müsse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls feststehen. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der - beweispflichtigen - Einzugsstelle, die sich auf die für sie günstige lange Verjährungsfrist beruft. Im vorliegenden Fall habe sie, die Klägerin, ihre Beitragspflicht zunächst nicht einmal für möglich gehalten und bis zu einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg (vom 23.01.2004) stets die Auffassung vertreten, ihre Telefonisten seien freiberuflich tätig. Ihr guter Glaube habe zum einen auf der Einschätzung der A. beruht: Bis 1997 habe der A. die Kompetenz für die Prüfung der Versicherungspflicht zugestanden. Obwohl der A. sämtliche Umstände bekannt gewesen seien, sei sie wiederholt zu dem Ergebnis gelangt, die Telefonverkaufsberater unterlägen nicht der Versicherungspflicht. Zum anderen habe das LAG B.-W. in einem letztinstanzlichen Urteil vom 30.09.1997 ebenfalls die Auffassung vertreten, die klagende Telefonistin sei keine Arbeitnehmerin der Klägerin, sondern selbständig. Zu keinem anderen Ergebnis führe der Umstand, dass die Beklagte bereits im Jahr 1999 mit einem Bescheid Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 7 nachgefordert habe. Wegen der zahlreichen gegenläufigen Entscheidungen sei sie, die Klägerin, mit guten Gründen gleichwohl davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 7 kein abhängig Beschäftigter sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.02.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die genannten Arbeitnehmer hätten ihre Tätigkeit als Telefonverkaufsberater nicht selbstständig ausgeübt, sondern im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Dies werde von der Klägerin offenbar nicht (mehr) bestritten und entspreche zudem einem Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.10.2001 (S 5 KR 152/00) im Hinblick auf zwei vergleichbare Arbeitnehmer der Klägerin (vgl. dazu Seiten 7 - 11 des Urteils). Der am 14.10.1998 geschlossene Vergleich zwischen der Klägerin einerseits, der BfA sowie der LVA B. andererseits stehe der Beitragsforderung nicht entgegen. Denn mangels einer Beteiligung am Vergleich seien weder die Beklagte noch die Arbeitnehmer an ihn gebunden (vgl. dazu Seiten 5 - 7 des o. a. Urteils). Trotz § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sei die Beklagte befugt, die rückständigen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geltend zu machen (vgl. dazu Seite 5 des o. a. Urteils; SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 17.5.2005, S 5 KR 2164/04, Seite 7 f.). Zu Unrecht berufe sich die Klägerin schließlich auf Verjährung. § 25 Abs. 1 SGB IV unterscheide zwischen einer langen und einer kurzen Verjährungsfrist: Grundsätzlich verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Anders verhalte es sich hingegen bei Ansprüchen auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge: Derartige Ansprüche verjährten erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden seien (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Für Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV seien das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen. Hierfür reiche es aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalte, er also seine Beitragspflicht für möglich halte, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf nehme. Die 30jährige Verjährungsfrist gelte auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge beim Schuldner noch kein (bedingter) Vorsatz vorgelegen habe, er aber vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden sei (BSG, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 Seite 33 ff.; Urteil vom 17.4.2008, B 13 R 123/07 R, Rdnr. 26 und 28 - nach Juris). Gemessen hieran richte sich die Verjährung im vorliegenden Falle nach der langen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Denn die Klägerin sei jedenfalls noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist bösgläubig geworden. Maßgeblich für die Fälligkeit der Beiträge seien die Regelungen in der Satzung der zuständigen Kranken- und Pflegekasse (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach § 23 Abs. 1 der Satzung der Beklagten seien die Beiträge grundsätzlich am letzten Tag des Monats, für den sie zu entrichten seien, fällig. Ausgehend hiervon habe die kurze Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinsichtlich der Beiträge für den Arbeitnehmer D. für die Zeit vom 10.8. bis 31.12.1996 (in Höhe von 1.197,67 EUR) mit dem 31.12.2000 und hinsichtlich der Beiträge für den Arbeitnehmer D. sowie die sonstigen Arbeitnehmer für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.1997 (in Höhe von 26.336,61 EUR) mit dem 31.12.2001 geendet. Nach Überzeugung des Gerichts habe die Klägerin ihre Beitragspflicht bereits vor dem 31.12.2000 für möglich gehalten und es billigend in Kauf genommen, gesetzlich geschuldete Beiträge nicht abzuführen. Bereits mit Bescheid vom 06.09.1999 habe die D. als zuständige Einzugsstelle festgestellt, zwei ehemals für die Klägerin tätige Telefonverkaufsberater hätten in der Zeit vom 02.11.1994 bis 02.03.1997 bzw. 11.09.1995 bis 27.04.1997 bei der Klägerin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden; zugleich habe die D. für die beiden Personen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 48.607,26 DM nachgefordert. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 16.09.1999 habe die D. mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.1999 zurückgewiesen. Angesichts dieses Verwaltungsverfahrens habe sich bei der Klägerin die Erkenntnis einstellen müssen, dass sie möglicherweise zur Beitragszahlung verpflichtet sei, und zwar nicht nur hinsichtlich der beiden Telefonverkaufsberater, über deren Status die D. entschieden gehabt habe, sondern auch hinsichtlich aller anderen Telefonverkaufsberater, die - wie die hier betroffenen Arbeitnehmer - eine identische Tätigkeit ausgeübt hätten. Zu keinem anderen Ergebnis führe der Umstand, dass die Klägerin gegen den Bescheid der D. (erfolglos) Klage erhoben habe. Denn der bedingte Vorsatz des Beitragsschuldners werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die Rechtsauffassung der Einzugsstelle im Ergebnis nicht teile. Wie ausgeführt, setze § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gerade keine Gewissheit des Arbeitgebers hinsichtlich der Beitragspflicht voraus, also kein "absichtliches" Vorenthalten von Beiträgen; vielmehr genüge es, dass er seine Beitragspflicht wenigstens für möglich halte. Von letzterem sei in aller Regel auszugehen, wenn er einen Bescheid der Einzugsstelle über die Beitragspflicht erhalte. Aus demselben Grund sei der Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des LAG B.-W. vom 30.09.1997 nicht geeignet, die Annahme von (bedingtem) Vorsatz in Frage zu stellen. Vielmehr habe sich ihr angesichts des späteren Bescheids der D. vom 06.09.1999 jedenfalls die Möglichkeit der Beitragspflicht aufdrängen müssen. Nicht nachvollziehbar sei dem Gericht schließlich der Vortrag der Klägerin, bis 1997 habe der A. die Kompetenz für die Prüfung der Versicherungspflicht zugestanden; obwohl der A. sämtliche Umstände bekannt gewesen seien, sei sie wiederholt zu dem Ergebnis gelangt, die Telefonverkaufsberater unterlägen nicht der Versicherungspflicht. Dem Gericht seien (aus dem Verfahren S 5 KR 152/00) lediglich zwei Schreiben der A. K. vom 23.11.1992 bzw. 25.04.1994 bekannt, wonach die bei der "W. T. GmbH u. Co." tätigen Telefonverkaufsberater nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Allerdings schränke die A. K. in der Mitteilung vom 23.11.1992 ihren Standpunkt durch den Hinweis ein, "dass im Falle eines möglichen Rechtsstreits eine andere Rechtsauffassung denkbar" wäre. Zudem könne sich eine derartige Einschätzung nur auf die Vergangenheit und den status quo beziehen, nicht aber Dauerwirkung entfalten. Denn zukünftige Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen könnten zu einer anderen Bewertung führen. Aus diesem Grund hätten die Mitteilungen vom 23.11.1992 und 25.04.1994 für den hier streitigen Zeitraum ab dem 10.08.1996 keine Relevanz. Angesichts dessen könne das Gericht dahinstehen lassen, ob die an die "W. T. GmbH u. Co." adressierten Mitteilungen auch für die - anders firmierende - Klägerin gelten könnten. Fehler hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderung seien weder ersichtlich noch von der Klägerin (weiter) geltend gemacht. Ihren Einwand aus dem Vorverfahren, die Beklagte habe das von den Arbeitnehmern bezogene Netto-Honorar in ein fiktives Brutto-Honorar hochgerechnet und aus letzterem dann die Beiträge erhoben, verfolge die Klägerin angesichts des klarstellenden Schreibens der Beklagten vom 02.08.2005 offenbar - zu Recht - nicht mehr weiter.

Gegen diesen ihr am 13.02.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.03.2009 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, eine Pflicht der Klägerin zur Beitragsentrichtung ergebe sich nicht aus § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB IV. Insoweit werde auf den Vortrag in der ersten Instanz verwiesen. Auch der am 14.10.1998 geschlossene Vergleich habe der Beitragsforderung entgegengestanden. Im hier vorliegenden Fall habe die LVA B. bei der Klägerin für den Zeitraum vom 01.12.1992 bis 31.12.1997 eine Betriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV durchgeführt gehabt. Zum Schluss dieser Betriebsprüfung sei am 14.10.1998 dann der Vergleich geschlossen worden, in dem Einigkeit dahingehend erzielt worden sei, dass ab dem 01.01.1998 alle Tätigkeiten im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ausgeführt würden. Weiterhin werde festgestellt, dass die laufenden Betriebsprüfungen damit abgeschlossen seien und weitere Feststellungen nicht getroffen würden. Damit sei eine Vereinbarung zwischen den dortigen Parteien dahingehend zustande gekommen, dass für die Zukunft Tätigkeiten nur noch im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt würden, von den Rentenversicherungsträgern im Gegenzug keine weiteren Feststellungen getroffen würden und damit keine Nachforderungen erhoben werden könnten. Nachdem die Rentenversicherungsträger allein gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV zuständig gewesen seien und eine Zuständigkeit der Einzugsstelle gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV ausdrücklich ausgeschlossen gewesen sei, habe der geschlossene Vergleich nicht mehr in die Rechte der Beklagten eingreifen können. Auch ein Eingriff in die Rechte der Telefonverkaufsberater liege nicht vor. Da die Rentenversicherungsträger nach § 28p SGB IV alleine zur Entscheidung über die Einforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen berechtigt seien, könnten sie durch Vergleich über einen Verzicht auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge entscheiden. Ob dieser Verzicht durch Verwaltungsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschehe, sei gegenüber der Klägerin unerheblich, im Übrigen seien die Rentenversicherungsträger auch berechtigt gewesen, die Frage der Sozialversicherungspflicht in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Zwar sei in § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV geregelt, dass die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte erließen. Allerdings stehe dies der Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht entgegen. Grundsätzlich könne eine Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob sie einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abschließe, § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV stehe dem nicht entgegen. Eine Vorschrift stehe dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleiches nämlich nur dann entgegen, wenn sie diesen ausdrücklich untersage. Zwar könne es gegebenenfalls auch genügen, wenn die Vorschrift bestimmte Handlungsformen vorschreibe. Dazu gehörten aber nicht stets solche Vorschriften, die für den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens den Erlass eines Verwaltungsaktes vorschreiben. Diese Vorschriften sollten in der Regel lediglich einen formellen Abschluss des Verwaltungsverfahrens sichern. Das Verwaltungsverfahren könne dann jedoch auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag anstelle eines Verwaltungsaktes abgeschlossen werden (vgl. Kassler Kommentar zum Sozialrecht, Vorbemerkungen zu §§ 53 bis 61 SGB X, Rn. 6). Daher habe es den Rentenversicherungsträgern offen gestanden, den vorliegenden Vertrag abzuschließen. Hinzu komme, dass die A. als zuständige Prüfungsinstanz mehrfach gegenüber der Klägerin mitgeteilt gehabt habe, dass die bei der Klägerin tätigen Telefonverkaufsberater nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Selbst wenn man aber die Auffassung vertreten wollte, dass die Klägerin dem Grunde nach verpflichtet wäre, die von der Beklagten geforderten Beiträge abzuführen, wären diese aber jedenfalls verjährt. Die 30-jährige Verjährungsfrist wegen vorsätzlich vorenthaltener Beiträge sei hier nicht einschlägig, eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zunächst sei schon nicht klar, ob die Telefonverkaufsberater abhängig beschäftigt wären, insoweit gehe das Sozialgericht Karlsruhe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin nicht mehr bestreite, dass die Telefonverkaufsberater im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB tätig geworden seien. Wie bereits ausführlich vorgetragen gebe es dagegen einiges einzuwenden. Es werde Bezug genommen auf eine beigefügte Stellungnahme der damals beauftragten Rechtsanwälte K. & Kollegen in St. vom 18.06.1998, in welcher die einschlägigen Argumente noch einmal zusammengefasst seien. Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 30.09.1997 die Auffassung vertreten, dass der dortige Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Nach wie vor sei auch gerichtlich nicht unstreitig, dass eine Beitragspflicht bestehe. Insoweit werde auf einen Hinweis des Landessozialgerichts vom 06.02.2009 Bezug genommen, in welchem mitgeteilt werde, dass sich die Frage stelle, wie zu verfahren sei, wenn die Betriebsprüfung mit einem Verwaltungsakt oder - wie hier - mit einem Vergleich abgeschlossen worden sei. Weil davon auszugehen sei, dass die Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung berechtigt seien mit dem Arbeitgeber einen Vergleichsvertrag nach § 54 Abs. 1 SGB X zu schließen und weiter anzunehmen sein dürfte, dass ein solcher Vergleich die gleichen Rechtswirkungen wie ein Verwaltungsakt habe, weil der Vergleich anstelle des Verwaltungsaktes ergehe (vgl. § 53 Abs. 1 S. 2 SGB X), sei es möglicherweise unerheblich, dass die (dortige) Beklagte an dem Vergleichsabschluss nicht beteiligt gewesen sei. Der Vergleichsvertrag könne daher zur Folge haben, dass gemäß § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV eine Zuständigkeit der Einzugsstelle nicht mehr gegeben gewesen sei mit der Folge, dass das Recht der Krankenkasse, Beiträge nachzufordern, in Frage stehe. Damit sei festzuhalten, dass die Frage, ob Beiträge verlangt werden könnten, höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sei. Warum es sich der Klägerin unter diesen Umständen aufdrängen sollte, dass eine Beitragspflicht bestehe, sei nicht klar. Die Klägerin vertrete nach wie vor die Auffassung, dass eine Beitragspflicht nicht gegeben sei. Von einer vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung könne daher nicht die Rede sein.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.02.2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 24.06.2005 und vom 02.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig. Ergänzend hat sie ausgeführt, § 28p SGB IV regele zwar die Prüfung bei den Arbeitgebern, verwehre jedoch nicht den anderen beteiligten Sozialversicherungsträgern, sich gemäß § 12 SGB X an dem Verfahren zu beteiligen. Da die Beklagte an dem Vertrag vom 14.10.1998 nicht beteiligt gewesen sei, sei der für den Vertrag stets erforderliche, von einem Erklärungsbewusstsein getragene beiderseitige Bindungswille nicht gegeben. Der Vertrag komme durch Angebot und Annahme zustande (vgl. Pickel/Marschner, Kommentar zu § 53 SGB X, Anm. 7). Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005 ausgeführt, treffe der Vergleich zudem keine Entscheidung dazu, dass die Telefonberater vor dem 01.01.1998 nicht der Versicherungspflicht unterlägen.

Die Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsakte, die Akte des SG (S 5 KR 152/00, S 5 KR 174/01, S 5 KR 2164/04, S 5 KR 5260/05) sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft. Die Klägerin wehrt sich gegen die Beitragsnachforderung in Höhe von 27.534,28 EUR, so dass der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG bei weitem überschritten ist. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 24.06.2005 und vom 02.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2005, mit denen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geltend gemacht werden (nicht aber Beiträge zur Rentenversicherung). Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte stellt als Einzugsstelle die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fest (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Zuständigkeit der Beklagten als Einzugsstelle steht nicht entgegen, dass die nach § 28p SGB IV durchzuführende Prüfung bei den Arbeitgebern seit 01.01.1996 den Rentenversicherungsträgern übertragen ist. Die Verfahren nach § 7a SGB IV, § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV und § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV stehen nebeneinander (BSG, Urteil vom 04.06.2009 - B 12 KR 31/07 -, veröffentlicht in Juris). Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des BSG nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Sie sollen jedoch nicht eine Schutzfunktion gegenüber Arbeitgebern erfüllen oder diesen gar "Entlastung" erteilen. Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen, an den die Versicherungsträger gebunden sind (BSG, Urteil vom 14.09.2004 - B 12 KR 1/04 -, SozR 4-2400 § 22 Nr. 2). Daraus folgt, dass die Einzugsstelle nicht gehindert ist, trotz durchgeführter Betriebsprüfung einen Beitragsbescheid zu erlassen, wenn die Betriebsprüfung ohne Beanstandung geblieben ist und keine entgegenstehenden Feststellungen getroffen wurden.

Ein Prüfbescheid ist hier nicht ergangen. Entgegenstehende Feststellungen für den streitgegenständlichen Zeitraum enthält auch der nach Durchführung der Betriebsprüfung geschlossene Vergleich nicht. Im Gegenteil waren sich die Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Rentenversicherungsträger nach dem Inhalt des Vergleichs darüber einig, dass für die Zeit vor dem 01.01.1998 keine Feststellungen getroffen werden (Nr. 1 des Vergleichs, letzter Satz). Hätten sie dagegen eine Beitragsabführung für davor liegende Zeiträume ausschließen bzw. auf diese verzichten wollen, wäre dies eine Einigung über eine Beitragshinterziehung gewesen. Eine solche Auslegung hätte gemäß § 54 SGB X i.V.m. § 138 Abs. 1 BGB die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge. Sie würde ein kollusives Zusammenwirken der Vertragspartner zugrunde legen. Denn diese sind von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen und haben auf dieser Grundlage eine entsprechende Behandlung ab 01.01.1998 vereinbart. Entgegen der Ansicht der Klägerin unterliegt der zuständige Sozialversicherungsträger der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gesetzesbindung und kann daher ohne gesetzliche Grundlage (wie z.B. im Falle der Niederschlagung) auch nicht im Rahmen eines Vertrags auf Beitragsforderungen verzichten. Entsprechendes würde für einen Prüfbescheid mit dem von der Klägerin unterstellten Inhalt gelten, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Vereinbarung einem solchen gleichsteht und ob eine Betriebsprüfung anstelle des vorgesehenen Verwaltungsakts auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen werden kann. Soweit Unklarheit über Rechtsnatur und Reichweite des Schreibens der A. K. vom 25.04.1994 Hintergrund der Vereinbarung gewesen sein sollte (vgl. unten), mag es sein, dass von den Parteien angenommen wurde, dieses Schreiben könne einer Beitragsforderung für die Vergangenheit entgegenstehen. Aber auch dies spricht dafür, dass mit der Vereinbarung für den Zeitraum vor dem 01.01.1998 keine Regelung getroffen werden, sondern die Rechtslage insoweit offen gelassen werden sollte. Hinzu kommt, dass die Beklagte an dem Vergleichsabschluss gar nicht beteiligt war. Der Vergleichsvertrag hatte deshalb weder zur Folge, dass gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV eine Zuständigkeit der Einzugsstelle für die Zeit vor dem 01.01.1998 nicht mehr gegeben war, noch enthielt er eine wirksame Regelung für die streitgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen, die die Beklagte in der Sache binden könnte. Die Beklagte hat allerdings den Vergleich vom 14.10.1998 insoweit beachtet, als sie für Zeiträume vor dem 1.1.1998 keine Beiträge zur Rentenversicherung geltend macht, sondern ausschließlich Beiträge zur Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie beschränkt ihre Beitragsforderung somit auf die Zweige der Sozialversicherung, die an dem Vergleich vom 14.10.1998 nicht mitgewirkt haben.

Eine bindende Entscheidung zur Frage der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen in den Jahren 1996/1997 enthält auch das Schreiben der A. vom 25.04.1994 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht. Seit dem 01.01.1989 entscheidet gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hierfür ist grundsätzlich eine auf den konkreten Versicherten bezogene Entscheidung erforderlich. Denn in solchen Bescheiden wird über höchstpersönliche Rechtsverhältnisse von "Versicherten" befunden, für die derartige Entscheidungen von erheblicher Bedeutung sind. Sie haben darüber hinaus "rechtsgestaltende Wirkung" i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X und berühren die Rechtsstellung der betroffenen Personen derart, dass sie in einem anschließenden Gerichtsverfahren nach § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig beizuladen sind. Hieraus ergibt sich neben dem Erfordernis der personellen Bestimmtheit solcher Bescheide auch, dass die Einzugsstelle schon bei Einleitung eines Verwaltungsverfahrens über das Bestehen von Versicherungspflicht oder Beitragspflicht die betroffenen Arbeitnehmer zu benachrichtigen hat, soweit sie ihr bekannt sind (BSG, Urteil vom 23.05.1995 - 12 RK 63/93 -, veröffentlicht in Juris m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Fall der negativen Feststellung, dass Sozialversicherungspflicht nicht besteht.

Nach diesen Grundsätzen ist auszuschließen, dass es sich bei dem Schreiben der A. vom 23.11.1992 und dem – nicht mehr auffindbaren - Schreiben vom 24.04.1994 - um eine verbindliche Feststellung zur Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 bis 11 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der zuständigen Einzugsstelle handelt. Zunächst war nicht die A., sondern die Beklagte für die Durchführung der Krankenversicherung der Beigeladenen zuständig und damit – seit 01.01.1989 – auch zuständige Einzugsstelle. Nach dem Vortrag der Beteiligten enthielt zudem auch das Schreiben vom 24.04.1994 keine konkrete Regelung, welche Versicherten für die Durchführung der Krankenversicherung ab wann hinsichtlich der genannten Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Eine verbindliche Regelung hätte aber auch den jeweiligen Versicherten d.h. den Beigeladenen zu 1 bis 11 gegenüber ergehen müssen, was u.a. vorausgesetzt hätte, dass diese seit 1992 bzw. 1994 bis 1997 ununterbrochen in gleicher Weise für die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin tätig waren. Sie hätte diese aber auch dann nur wirksam binden können, wenn sie in das Verfahren einbezogen gewesen wären.

War damit keine verbindliche Entscheidung über das Nichtvorliegen der Sozialversicherungspflicht – und erst recht nicht hinsichtlich der Tätigkeit der bei der Beklagten versicherten - Beigeladenen für den streitgegenständlichen Zeitraum getroffen worden, bedurfte es für die Beitragsnachforderung keiner rückwirkenden Aufhebung einer entgegenstehenden Feststellung. Entsprechende in den Schreiben der LVA an die Beklagte vom 10.08.1999 und 19.10.1999 geäußerte Vorstellungen als Hintergrund der im Oktober 1998 getroffenen Vereinbarung mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin erscheinen dem Senat nicht schlüssig.

Bestanden keine bindenden, die Annahme der Sozialversicherungspflicht der Beigeladenen im streitigen Zeitraum ausschließenden Feststellungen, kommt es darauf an, ob Sozialversicherungspflicht tatsächlich vorlag. Dieser unterliegen Personen, die im Sinne des § 7 SGB IV gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 SGB IV regelmäßig. Für die einzelnen Zweige der Sozialversicherung folgt dies spezialgesetzlich ferner aus § 24 Abs. 1, SGB V, § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 168 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - in der vom 01.01.1996 bis 31.12.1997 geltenden Fassung für den Bereich der Arbeitsförderung, aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung und aus § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung.

Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein solches setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem Fremdbetrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßstab ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag.

Hinsichtlich des Vorliegens abhängiger Beschäftigungsverhältnisse schließt sich der erkennende Senat den Ausführungen des 11. Senats an. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1 bis 11 wesentlich von denen der Beigeladenen in den dortigen Verfahren unterschieden haben, bestehen nicht. Zu einer unterschiedlichen Gestaltung der Tätigkeiten der Telefonverkaufsberater hat auch die Klägerin nichts vorgetragen.

Im Urteil des 11. Senats vom 28.04.2009 (- L 11 KR 2495/05 -, veröffentlicht in Juris) hat der 11. Senat zur Beurteilung der Tätigkeit der dort beigeladenen Telefonverkaufsberaterin bei der Klägerin als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeführt: "Das für ein solches Beschäftigungsverhältnis in erster Linie ausschlaggebende Weisungsrecht des Arbeitgebers folgt aus mehreren vertraglichen Bestimmungen. So war die als Auftragnehmerin bezeichnete Beigeladene zu 1 nach § 3 Abs. 2 der genannten Vereinbarung verpflichtet, bei der Ausführung der Tätigkeit die "ihr bekannten Auftragsregeln" der Klägerin zu 1 zu beachten. Mit dieser in der Form einer dynamischen Verweisung auf ein außerhalb des Vertrags bestehendes Regelwerk verweisenden Vertragsbestimmung hat die Klägerin zu 1 sich die Rechtsmacht gesichert, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 durch Schaffung oder Änderung der "Auftragsregeln" exakt zu leiten. Diese Rechtsmacht rechnet (auch) zu den tatsächlichen Verhältnissen, so dass es unerheblich ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin hiervon in der Praxis Gebrauch gemacht hat. Nach § 3 Abs. 7 des Vertrags war die Beigeladene zu 1 ferner verpflichtet, falls erforderlich, an Besprechungen im W.-Haus in K. teilzunehmen. Die Klägerin zu 1 konnte die Beigeladene zu 1 also wie eine Arbeitnehmerin jederzeit zu einem Gespräch bitten und sie z. B. über die derzeit geltenden Auftragsregeln informieren. Der Sache nach handelt es sich bei diesen Bestimmungen um die Vereinbarung eines Weisungsrechts. Auch eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin zu 1 folgt aus den vertraglichen Bestimmungen. Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages war ausschließliche Grundlage für Beginn, Dauer und Umfang einer Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 die von der Klägerin zu 1 mit ihren Kunden getroffene Vereinbarung. Mit dieser Bestimmung erfolgt eine - wiederum nach Art einer dynamischen Verweisung vorgenommene - Eingliederung der sog. Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu 1. Zudem stellten die vereinbarten Vertragsstrafen sicher, dass die Klägerin zu 1 den Beginn der Tätigkeit ihrer "Auftragnehmer" indirekt erzwingen und eine aus ihrer Sicht vorzeitige Beendigung der Tätigkeit wenn nicht verhindern, so doch erheblich erschweren konnte. Auch mit dieser Konstruktion erfolgt eine enge Einbindung in die von der Klägerin zu 1 vorgegebenen Arbeitsabläufe.

Auch der Senat hat keinen Zweifel daran, dass eine abhängige Beschäftigung vorlag. Es gibt keine hiergegen sprechenden Anhaltspunkte mit Ausnahme des Gestaltungswillens der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Da die Sozialversicherungspflicht aber nicht zur Disposition des Arbeitgebers steht, kommt es hierauf nicht an.

Folge der abhängigen Beschäftigung ist die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beitragspflicht, die Grundlage der Beitragsforderung ist, entsteht grundsätzlich unmittelbar aus der Sozialversicherungspflicht, die eine besondere Feststellung nicht voraussetzt. Sie tritt ein, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (Wietek in LPK-SGB IV, § 2 Rz. 4; Bayer in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 2 SGB IV Rz. 5). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Der Begründung durch einen Verwaltungsakt bedarf es daher nicht, die Verwaltungsentscheidung der Einzugsstelle oder des Rentenversicherungsträgers hat insoweit lediglich eine deklaratorische Wirkung (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.04.2009 - L 5 KR 79/08 -, veröffentlicht in juris). Von diesem Grundsatz macht der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 3 SGB IV eine Ausnahme, die hier nicht einschlägig ist. Auch § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Auch diese Regelung ist hier nicht einschlägig, sondern auf das Anfrageverfahren beschränkt.

Ausschlussgründe liegen nicht vor. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für nur geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 8 SGB IV in der bis zum 31.03.1999 geltenden Fassung. Eine geringfügige Beschäftigung lag danach vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht überstieg oder die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegte oder im voraus vertraglich begrenzt war, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wurde und ihr Entgelt die in Nummer 1 genannten Grenzen überstieg. Zeitliche Geringfügigkeit scheidet im Hinblick auf die jeweilige Dauer der Beschäftigungsverhältnisse aus. Die Beschäftigung wurde von den Beigeladenen auch nicht regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt, sondern nach den unwidersprochenen Feststellungen im Widerspruchsbescheid vollschichtig. Unabhängig hiervon wurden auch die Verdienstgrenzen (1996 590 DM und 1997 610 DM) überschritten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Verdienst der Beigeladenen aus der streitgegenständlichen Beschäftigung lediglich um ein Sechstel des Gesamteinkommens gehandelt haben könnte. Soweit Kopien der Einkommensteuerbescheide vorliegen, handelte es sich bei den den Beitragsforderungen zugrunde liegenden Einnahmen um die einzigen Einkünfte. Für den Beigeladenen zu 6 ist im Hinblick auf die Beschäftigungsdauer bei der Klägerin und die Höhe des damit erzielten Einkommens auszuschließen, dass er aufgrund anderer Tätigkeiten nochmals zusätzlich das fünffache Einkommen erzielt hat. Für den Beigeladenen zu 5 lässt sich dies daraus schließen, dass er die Jahresarbeitsverdienstgrenze nicht überschritten hat. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte für zusätzliche selbständige Tätigkeiten.

Soweit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1 bis 5 und 7 bis 11 nachgefordert werden (vgl. die Auflistung im Schreiben vom 2.8.2005), waren diese schließlich auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Denn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt überstieg die Jahresarbeitsentgeltgrenze (1996 monatlich 6.000,00 jährlich DM 72.000, 1997 monatlich 6.150,00 DM jährlich 73.800 DM) nicht.

Die Beitragsforderung für die Zeit von August 1996 bis Dezember 1997 war bei ihrer Feststellung im Juni 2005 auch nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in denen sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen nach § 22 Abs. 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt entstanden ist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werden laufende Beiträge, die geschuldet werden, entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig. Nach den Satzungen in den hier einschlägigen Fassungen waren die Beiträge zum letzten des Monats bzw. zum 15. des Monats fällig, für den sie zu entrichten waren. Damit endete die kurze Verjährung für die Beiträge für 1996 am 31.12.2000 und für die Beiträge für 1997 am 31.12.2001.

Maßgeblich ist hier allerdings die 30-jährige Verjährung, da die Beiträge im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB IV vorsätzlich vorenthalten worden sind. Im Regelfall wird die Feststellung der Kenntnis von der Beitragspflicht und der Umstand, dass die Beiträge nicht (rechtzeitig) gezahlt wurden, genügen, um feststellen zu können, dass der Beitragsschuldner die Beiträge (zumindest bedingt) vorsätzlich vorenthalten hat. Jedenfalls wenn feststeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt - innerhalb der kurzen Verjährungsfrist - Kenntnis von der Beitragspflicht hatte und die Zahlung nicht sichergestellt hat, obwohl er hierzu in der Lage war, indiziert dies den i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV erforderlichen Vorsatz ( BSG, Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R -, veröffentlicht in Juris).

Auch für den Senat steht fest, dass – bedingter – Vorsatz, soweit er nicht von Anfang an gegeben war, jedenfalls noch innerhalb der kurzen Verjährungsfrist eingetreten ist. Denn spätestens im Oktober 1998 mit dem Abschluss der Betriebsprüfung musste der Rechtsvorgängerin der Klägerin bewusst gewesen sein, dass sie die hier streitigen Beiträge schuldete. Soweit bei Abschluss der Vereinbarung mit den Rentenversicherungsträgern Unsicherheit bestanden haben sollte, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin aufgrund der Mitteilung der A. vom 25.04.1994 hatte bis dahin darauf vertrauen dürfen, dass sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müsse, war dieser Vertrauenstatbestand jedenfalls durch die Vereinbarung mit den Rentenversicherungsträgern beseitigt. Soweit Unsicherheit über eine mögliche Bindungswirkung des Schreibens der A. vom 25.04.1994 bestanden haben sollte, ändert dies nichts daran, dass, nachdem, wie dargelegt, die Rechtslage vor dem 01.01.1998 im Anschluss an die Betriebsprüfung im Jahre 1997 bewusst offen gelassen worden war, die Vorgängerin der Klägerin es zumindest billigend in Kauf genommen hat, fällige, noch nicht verjährte Beiträge nicht zu entrichten. Hätte sie dies nicht in Kauf nehmen wollen, hätte sie eine Klärung mit den zuständigen Einzugsstellen herbeiführen können und müssen. Nach Ansicht des Senats wurde dies bewusst unterlassen, nachdem keine Zweifel mehr bezüglich des Vorliegens abhängiger Beschäftigungen bestanden. Besondere Umstände, die diesen Vorwurf entkräften und ein ähnliches Gewicht haben wie eine Zahlungsunfähigkeit oder ein nicht zuzurechnendes Verschulden Dritter sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Beklagte hat die von der Klägerin als Arbeitgeberin gem. § 28e SGB IV allein zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge der Höhe nach zutreffend gem. § 28d SGB IV berechnet. Nach dieser Vorschrift werden die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Begriff des Arbeitsentgelts - als das für die Sozialversicherung relevante Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit - eigenständig und für alle Versicherungszweige einheitlich. Danach sind Arbeitsentgelt die laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV geht vom ungekürzten, nicht um Abgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und ähnliche Beträge geminderten Bruttolohn aus. Das Bruttolohnprinzip ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, wonach bei Vereinbarung eines Nettolohnes die Hochrechnung auf den Bruttolohn erfolgt, der Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist (Werner in: jurisPK-SGB IV, § 14 Rn. 35 m.N.). Die Beklagte hat die ausgezahlten Vergütungen als Bruttolohn behandelt und nicht auf einen Bruttolohn hochgerechnet (§ 14 Abs. 2 SGB IV). Auch Sozialversicherungsbeiträge konnten ohne ausdrückliche Grundlage im Gesetz nicht abgesetzt werden (Werner a.a.O.).

Die Beklagte hat auch die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen beachtet. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung betrug 1996 monatlich 8.000 DM, jährlich 96.000 DM, 1997 monatlich 8.200 DM jährlich 98.400 DM (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprach sie 1996 und 1997 noch der Versicherungspflichtgrenze vgl. dazu oben). Schließlich hat sie auch die jeweils maßgeblichen Sätze zugrunde gelegt (Arbeitslosenversicherung: 6,5% und Pflegeversicherung: 1,7%; der Beitragssatz zur Krankenversicherung bei der Beklagten betrug in dieser Zeit bis 30.11.1996 13,5%, ab 01.12.1996 13,8%, ab 01.01.1997 13,4% und ab 01.05.1997 13,9%).

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, da weder sie noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht der Höhe der Beitragsnachforderung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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