Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1023/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 837/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 16. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren erster Instanz (S 9 AS 1023/11) zu Recht abgelehnt. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs.2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: auch wenn der Kläger mit der Beschwerdebegründung nochmals darauf abgehoben hat, dass es im Hinblick auf den ab 1. Januar 2011 gewährten Regelsatz in Höhe von 364,00 EUR - dies folgt aus dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.März 2011 (BGBl. I, 453) - des Erlasses eines Änderungsbescheids zum Bewilligungsbescheid vom 11. November 2010, mit dem noch eine Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR zugrunde gelegt worden sei, bedürfe, da bei "entsprechender Rechtskraft" dieses Bescheids mit einer Rückforderung des Beklagten gerechnet werden müsse, ist auch der Senat insoweit davon überzeugt, dass es dem Kläger an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines solchen Änderungsbescheids fehlt. Ab Mai 2011 gewährt der Beklagte laufend Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung eines Regelsatzes von 364,00 EUR. Der Beklagte hat auch belegt, dass er für die Monate Januar bis April 2011 eine entsprechende Nachzahlung an den Kläger vorgenommen hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger folgt auch nicht aus seiner Annahme, bei Bestandskraft des Bescheids vom 11. November 2010 müsse er eine Rückforderung im Hinblick auf die Differenz zwischen 359,00 EUR und 364,00 EUR in Bezug auf den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2010 bis 30. November 2011 befürchten. Nicht ansatzweise hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren oder gar im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben, dass eine solche Absicht besteht. Im Gegenteil hat der Beklagte in Ausführung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ab 1. Januar 2011 Leistungen unter Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von 364,00 EUR gewährt. Ganz offensichtlich wären auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht gegeben. Denn danach ist Voraussetzung für die Erstattung von nicht auf einem Verwaltungsakt beruhenden Leistungen, dass sie "zu Unrecht" erbracht worden sind. Dies beurteilt sich nach der materiellen Rechtslage. Die Gewährung von Leistungen unter Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von 364,00 EUR ab 1. Januar 2011 entspricht jedoch der materiellen Rechtslage mit Blick auf das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011.
Auch die vom Kläger als offen bezeichnete Frage der Aufrundung des Auszahlungsbetrages in Höhe von 718,53 EUR bzw. ab 1. Januar 2011 723,53 EUR ist nicht dazu geeignet, zu einer Bewilligung von PKH zu führen. Dabei kann insoweit offenbleiben, ob unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (vgl. Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes vom 24. März 2011, BGBl. I, 453) und § 77 Abs. 14 SGB II i.d.F. ab 1.April 2011 (vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011, BGBl. I, 850 f.) eine Rundung des Auszahlungsbetrages an den Kläger ab 1. April 2011 sowieso nicht mehr hätte erfolgen können. Diesbezüglich würde der Kläger nämlich bei einer PKH-Bewilligung gegenüber einem Bemittelten besser gestellt, der sein Kostenrisiko abwägen muss. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten - hier die Kosten eines Prozessbevollmächtigten - aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht betreiben, wenn das Kostenrisiko weit höher liegt als der streitige Betrag (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 18.November 2009 - 1 BvR 2455/08 -). Dies wäre vorliegend bei einem im Hinblick auf die Rundung streitigen Betrag von (nur) 5,64 EUR für den Bewilligungszeitraum und dem sich demgegenüber ergebenden Kostenrisiko für die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne Weiteres der Fall. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger würde daher für das Klageverfahren in Bezug auf die Rundung des Auszahlungsbetrags der Beklagten keinen Rechtsanwalt beauftragen. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen. Wenn Rechtsfragen als unechte Musterverfahren bei den Obergerichten anhängig sind, ist eine anwaltliche Vertretung nicht für jedes weitere Verfahren erforderlich, welches dieselbe Rechtsfrage betrifft. Ein vernünftiger Rechtsschutzsuchender würde unter Abwägung der Kosten ein Verfahren nicht bzw. nicht weiter betreiben, wenn die gleiche Rechtsfrage bereits bei einem Obergericht zur Klärung anhängig ist, er das Verfahren ohne Nachteile ruhend stellen kann, und ihm nach der Klärung auch weiter alle Rechtsbehelfe offenstehen. Die Rechtsbegriffe der "grundsätzlichen Bedeutung" iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und der "hinreichenden Erfolgsaussicht" iS des § 114 Satz 1 ZPO sind nicht deckungsgleich. Deshalb kann die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht verneint werden, ohne zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben sind (siehe bereits Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - L 2 AS 4330/11 B; vgl. auch LSG Baden-Württemberg v. 24. Oktober 2011 - L 13 AS 4271/11 B). Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (vgl. BVerfG vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, 357). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - BVerfGE 122, 39, 51). Art 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen (BVerfG vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2011 geltenden Regelungen über den Regelbedarf nach dem SGB II/SGB XII ist bereits Gegenstand mehrerer Revisionen beim Bundessozialgericht (B 14 AS 153/11 R, B 14 AS 189/11 R). Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird sein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz anhängig ist; insoweit ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08). Zur Vermeidung weiterer Kosten wäre es ohne ersichtliche Nachteile möglich gewesen, bis zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Oktober 2011 - L 2 AS 99/11 B - juris RdNr 33).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren erster Instanz (S 9 AS 1023/11) zu Recht abgelehnt. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH dargelegt und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich Bezug und weist die Beschwerde gemäß § 142 Abs.2 Satz 3 SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: auch wenn der Kläger mit der Beschwerdebegründung nochmals darauf abgehoben hat, dass es im Hinblick auf den ab 1. Januar 2011 gewährten Regelsatz in Höhe von 364,00 EUR - dies folgt aus dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.März 2011 (BGBl. I, 453) - des Erlasses eines Änderungsbescheids zum Bewilligungsbescheid vom 11. November 2010, mit dem noch eine Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR zugrunde gelegt worden sei, bedürfe, da bei "entsprechender Rechtskraft" dieses Bescheids mit einer Rückforderung des Beklagten gerechnet werden müsse, ist auch der Senat insoweit davon überzeugt, dass es dem Kläger an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines solchen Änderungsbescheids fehlt. Ab Mai 2011 gewährt der Beklagte laufend Arbeitslosengeld II (Alg II) unter Berücksichtigung eines Regelsatzes von 364,00 EUR. Der Beklagte hat auch belegt, dass er für die Monate Januar bis April 2011 eine entsprechende Nachzahlung an den Kläger vorgenommen hat. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger folgt auch nicht aus seiner Annahme, bei Bestandskraft des Bescheids vom 11. November 2010 müsse er eine Rückforderung im Hinblick auf die Differenz zwischen 359,00 EUR und 364,00 EUR in Bezug auf den Bewilligungszeitraum 1. Dezember 2010 bis 30. November 2011 befürchten. Nicht ansatzweise hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren oder gar im gerichtlichen Verfahren zu erkennen gegeben, dass eine solche Absicht besteht. Im Gegenteil hat der Beklagte in Ausführung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 ab 1. Januar 2011 Leistungen unter Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von 364,00 EUR gewährt. Ganz offensichtlich wären auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht gegeben. Denn danach ist Voraussetzung für die Erstattung von nicht auf einem Verwaltungsakt beruhenden Leistungen, dass sie "zu Unrecht" erbracht worden sind. Dies beurteilt sich nach der materiellen Rechtslage. Die Gewährung von Leistungen unter Zugrundelegung eines Regelsatzes in Höhe von 364,00 EUR ab 1. Januar 2011 entspricht jedoch der materiellen Rechtslage mit Blick auf das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011.
Auch die vom Kläger als offen bezeichnete Frage der Aufrundung des Auszahlungsbetrages in Höhe von 718,53 EUR bzw. ab 1. Januar 2011 723,53 EUR ist nicht dazu geeignet, zu einer Bewilligung von PKH zu führen. Dabei kann insoweit offenbleiben, ob unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung (vgl. Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes vom 24. März 2011, BGBl. I, 453) und § 77 Abs. 14 SGB II i.d.F. ab 1.April 2011 (vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011, BGBl. I, 850 f.) eine Rundung des Auszahlungsbetrages an den Kläger ab 1. April 2011 sowieso nicht mehr hätte erfolgen können. Diesbezüglich würde der Kläger nämlich bei einer PKH-Bewilligung gegenüber einem Bemittelten besser gestellt, der sein Kostenrisiko abwägen muss. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten - hier die Kosten eines Prozessbevollmächtigten - aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht betreiben, wenn das Kostenrisiko weit höher liegt als der streitige Betrag (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 18.November 2009 - 1 BvR 2455/08 -). Dies wäre vorliegend bei einem im Hinblick auf die Rundung streitigen Betrag von (nur) 5,64 EUR für den Bewilligungszeitraum und dem sich demgegenüber ergebenden Kostenrisiko für die Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne Weiteres der Fall. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger würde daher für das Klageverfahren in Bezug auf die Rundung des Auszahlungsbetrags der Beklagten keinen Rechtsanwalt beauftragen. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen. Wenn Rechtsfragen als unechte Musterverfahren bei den Obergerichten anhängig sind, ist eine anwaltliche Vertretung nicht für jedes weitere Verfahren erforderlich, welches dieselbe Rechtsfrage betrifft. Ein vernünftiger Rechtsschutzsuchender würde unter Abwägung der Kosten ein Verfahren nicht bzw. nicht weiter betreiben, wenn die gleiche Rechtsfrage bereits bei einem Obergericht zur Klärung anhängig ist, er das Verfahren ohne Nachteile ruhend stellen kann, und ihm nach der Klärung auch weiter alle Rechtsbehelfe offenstehen. Die Rechtsbegriffe der "grundsätzlichen Bedeutung" iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG und der "hinreichenden Erfolgsaussicht" iS des § 114 Satz 1 ZPO sind nicht deckungsgleich. Deshalb kann die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht verneint werden, ohne zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben sind (siehe bereits Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - L 2 AS 4330/11 B; vgl. auch LSG Baden-Württemberg v. 24. Oktober 2011 - L 13 AS 4271/11 B). Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (vgl. BVerfG vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347, 357). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - BVerfGE 122, 39, 51). Art 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen (BVerfG vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2011 geltenden Regelungen über den Regelbedarf nach dem SGB II/SGB XII ist bereits Gegenstand mehrerer Revisionen beim Bundessozialgericht (B 14 AS 153/11 R, B 14 AS 189/11 R). Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird sein Verfahren nicht (weiter) betreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz anhängig ist; insoweit ist auch eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich (vgl. BVerfG vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08). Zur Vermeidung weiterer Kosten wäre es ohne ersichtliche Nachteile möglich gewesen, bis zur Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Oktober 2011 - L 2 AS 99/11 B - juris RdNr 33).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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