Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 5359/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 371/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung von Beitragszeiten in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis 29. August 1965.
Für den am 1942 geborenen Kläger hatte die Beklagte erstmals mit Bescheid vom 20. Juli 1988 verbindlich die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1981 festgestellt (Bescheid nicht bei den Akten). Auf Antrag des Klägers vom 24. September 1997 führte die Beklagte erneut eine Kontenklärung durch. Mit Bescheid vom 28. Januar 1998 stellte sie die Zeiten bis 31. Dezember 1991 für den Kläger fest. Sie teilte ihm überdies mit, dass u.a. die Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960 und vom 06. Oktober 1960 bis 29. August 1965 nicht als Beitragszeiten anerkannt würden, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeiten nicht nachgewiesen seien. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1998 als unbegründet zurück. Der Kläger habe trotz Erinnerung seinen Widerspruch nicht begründet und neue Tatsachen nicht vorgetragen. Nach Aktenlage sei der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 (Bescheid nicht bei den Akten) wurden erneut mit Bindung bis 31. Dezember 1996 für den Kläger Versicherungszeiten festgestellt.
Am 13. März 2006 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Bewilligung einer Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit. Mit Bescheid vom 09. Mai 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. Juli 2006 die beantragte Rente in Höhe von monatlich 1.570,81 EUR netto. Dabei wurden ausweislich des als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlaufs die Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 29. August 1965 nicht als Beitragszeiten berücksichtigt.
Hiergegen legte der Kläger am 01. Juni 2006 Widerspruch ein. Grund seines Widerspruchs seien die im Versicherungsverlauf bestehenden Fehlzeiten. Eine bereits vor geraumer Zeit durchgeführte Kontenklärung habe - für ihn unverständlich - keinen Erfolg gebracht. Bei einem persönlichen Gespräch zwecks Beantragung seiner Rente habe er das Problem der Fehlzeiten nochmals angesprochen. Er habe die Empfehlung erhalten, sich selbst an die jeweiligen AOKs zu wenden. Aufgrund seiner Nachforschungen habe er zwischenzeitlich die beigefügten Bestätigungen diverser AOKs erhalten. Danach könne er auch folgende Zeiten nachweisen und bitte, diese in seine Rentenberechnung einzubeziehen:
- 01. Mai 1959 bis 06. Oktober 1960 Deutsche Bundesbahn B. P., (laut Bescheinigung der Deutschen Bahn vom 10. Februar 1972) - 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961 und 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961 jeweils Firma O. S., D. (laut Bescheinigung der AOK Rheinland vom 03. Mai 2006) - 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961 Firma M. B., R. (laut Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe vom 19. Mai 2006) - 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962 Firma B., H. sowie - 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964 Firma N., H. (jeweils laut Bescheinigung der AOK Niedersachsen vom 26. April 2006) - 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 Firma S. KG, E. (laut Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe vom 19. Mai 2006).
Er sei derzeit noch bemüht, weitere Beschäftigungsnachweise beizubringen. Falls ihm dies noch gelinge, werde er diese Unterlagen unverzüglich nachreichen. Es handele sich hierbei um die noch nicht nachgewiesenen Zeiten von Juni 1962 bis Januar 1964 (beschäftigt bei Firma E. P., Bautenschutz/Sandstrahl/Eisenanstrich E., eingesetzt im B.-werk L-, Filiale L-/K-) und Juni 1964 bis August 1965 (beschäftigt bei der Firma P. N-, Straßenmarkierungen/Bautenschutz, E-). Die Beklagte werde unabhängig davon ebenfalls darum gebeten, nochmals über diese Zeiten Nachforschungen anzustellen. Es handele sich bei sämtlichen genannten Zeiten um von ihm definitiv geleistete versicherungspflichtige Arbeit. Für die ungeklärten Zeiten zwischen Mai 1959 bis August 1965 habe er leider keine Versicherungskarten vorliegen. Der Kläger legte die im Widerspruchsschreiben genannten Bescheinigungen vor, namentlich
- die Bescheinigung der Deutschen Bundesbahn vom 10. Februar 1972 (Bahnmeisterei B- P-), - ein Schreiben der AOK Rheinland vom 03. Mai 2006 und diesem beigefügte Kopien einer Karteikarte über den Kläger, welche eine Beschäftigung als Arbeiter bei der Firma S- in der Zeit vom 18. Oktober 1960 bis 27. Juni 1961 sowie in dieser Zeit angefallene Arbeitsunfähigkeitszeiten auswies, - eine "Mitgliedsbescheinigung" der AOK Niedersachsen vom 26. April 2006, mit welcher dem Kläger eine Mitgliedschaft in derselben für die Zeit vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962 bei Beschäftigung in der L.-fabrik B. sowie vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964 bei Beschäftigung in der Fabrik N. bestätigt wurde, sowie - ein Schreiben vom 19. Mai 2006 durch die AOK Westfalen-Lippe mit den diesem beigefügten Kopien über eine bei der AOK für den Kläger geführte Karteikarte, welche eine Beschäftigungszeit vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961 bei dem Arbeitgeber M. B. R. und eine weitere Beschäftigung bei dem Arbeitgeber H. S. KG vom 26.Mai 1964 bis 10. Juni 1964 auswies.
Die Beklagte fragte daraufhin sowohl bei der Bahn-BKK RGS Nord-West als auch bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland über etwaige noch für den Kläger vorhandene Versicherungsunterlagen an. Alle angeschriebenen Leistungsträger teilten mit, dass für den Kläger keine Unterlagen mehr betreffend die von ihm vorgetragenen Zeiträume vorhanden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dem Begehren des Klägers über die Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum von Mai 1959 bis August 1965 könne nicht entsprochen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid sei nicht erstmals über diese Zeiten entschieden worden. Auch im Rahmen einer Überprüfung komme eine Berücksichtigung jedoch nicht in Betracht. Die behauptete Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Beweis bedeute die Begründung der vollen Überzeugung, also eines so hohen Grades von Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch an der Richtigkeit der belegten Tatsachen oder Vorgänge zweifele. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Beschäftigungsbescheinigung, Unterlagen der AOK) würden diesen hohen Anforderungen nicht gerecht. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass der auf den Arbeitnehmer entfallende Beitragsanteil vom Gehalt/Lohn abgezogen worden sei (§ 203 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Ermittlungen bei der Bahn-BKK RGS Nord-West, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und Deutsche Rentenversicherung Rheinland seien erfolglos geblieben. Die im Widerspruchsverfahren übersandten Unterlagen hätten lediglich die Dauer von einigen Beschäftigungsverhältnissen bestätigen können, jedoch nicht die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Möglichkeit, durch Zeugenerklärungen eine Beitragsentrichtung zu belegen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 05. August 2008 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage. Da er "eidesstattlich versichern" könne, auch in den Zeiten vom Mai 1959 bis August 1965 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, begehre er die Gewährung höherer Altersrente auch unter Berücksichtigung dieser Zeiten. Er habe von einzelnen AOKs bereits eine Bestätigung über das Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen im fraglichen Zeitraum erhalten. Er könne hierüber zwar keine Nachweise vorlegen. Er sei sich jedoch sicher, dass an die Rentenversicherung die entsprechenden Beiträge abgeführt worden seien. Die Benennung von Zeugen sei schwierig, weil er seinerzeit auf häufig wechselnden Baustellen tätig gewesen sei und sich bleibende Kontakte mit Arbeitskollegen nicht ergeben hätten. Außerdem existierten die Firmen größtenteils nicht mehr bzw. seien Mitarbeiter nach mehr als 40 Jahren nicht mehr ausfindig zu machen. Er könne lediglich Herrn Klaus Schulz (im Folgenden Herrn S.) benennen, der allerdings zu einer Zeugenaussage nicht bereit sei, wie er auch der Beklagten mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 (Schreiben nicht bei den Verwaltungsakten, durch den Kläger jedoch im Klageverfahren vorgelegt) schon mitgeteilt habe, sowie zudem Frau E. R., B.-E. (im Folgenden: Frau R.), die zumindest seine Tätigkeit im Zeitraum von Juni 1964 bis August 1965 bei der Firma Noel bestätigen könne. Es handele sich dabei um die Inhaberin des Gasthofes, in welchem er damals gewohnt habe. Im Übrigen könne auch seine Ehefrau, H. D. (im Folgenden Frau D.), die seit 1959 seinen Lebensweg begleitet habe, die von ihm aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse bestätigen.
Die Beklagte trat dem Klagevorbringen entgegen.
Das SG erhob Beweis durch Vernehmung der Damen R. und D. sowie des Herrn S. als Zeugen in der nicht öffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 2008. Wegen des Inhalts der Zeugenvernehmungen wird auf die Niederschrift vom 18. Dezember 2008 (Bl.44/48 der SG-Akte) Bezug genommen.
Im Nachgang zu diesem Termin legte die Beklagte die Rentenversicherungsakte des Herrn S. vor. Dieser gab dem SG gegenüber jedoch an, nur das Gericht, nicht jedoch der Kläger dürfe in seine Daten Einsicht nehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2009 wies das SG die Klage ab. Dem Kläger stehe keine höhere Altersrente zu. Der Kläger habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen keine Beitragszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Er habe weder die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung durch seine Arbeitgeber noch den Abzug des Arbeitnehmeranteils von seinem Gehalt glaubhaft gemacht. Sowohl aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Krankenkassen als auch aus den Angaben der vernommenen Zeugen ergebe sich lediglich der Nachweis, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen für verschiedene Unternehmen tätig gewesen sei. Dass hierfür Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien oder jedenfalls der Arbeitnehmeranteil vom Gehalt des Klägers einbehalten worden sei, sei zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Gegen eine Beitragsabführung spreche, dass noch nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden könne, ob es sich bei den jeweiligen Tätigkeiten überhaupt um rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten gehandelt habe. So sei es beispielsweise denkbar, dass die Tätigkeit als Betriebsaufseher-Anwärter bei der Deutschen Bundesbahn in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960 im Rahmen eines (nicht rentenversicherungspflichtigen) Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sei. Hierfür spreche u.a., dass die vorherige Beschäftigungszeit bei der Deutschen Bundesbahn (01. April 1956 bis 30. April 1959) gerade als Beitragszeit bei der Beklagten erfasst gewesen sei und von der Deutschen Bundesbahn daher gemeldet worden sein müsse. Es sei nicht erklärbar, weshalb trotz fortbestehender Versicherungspflicht ab dem 01. Mai 1959 dann keine Meldung durch die Deutsche Bundesbahn erfolgt sein solle. Die von der Deutschen Bundesbahn am 10. Februar 1972 ausgestellte Beschäftigungsbescheinigung stehe der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Soweit darin angegeben sei, es seien bis einschließlich 05. Oktober 1960 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden, sei mit diesem Datum lediglich der letzte Tag angegeben, an dem der Kläger in deren Dienst gestanden habe. Im Übrigen sei die Bescheinigung nach der Überzeugung des Gerichts so zu verstehen, dass lediglich die entstandenen Sozialversicherungsbeiträge bis zum letzten Arbeitstag abgeführt worden seien, was nicht ausschließe, dass für Zeiten eines versicherungsfreien Beamtenverhältnisses keine Beiträge abgeführt worden seien. Bei den anderen streitgegenständlichen Tätigkeiten könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich um solche als nicht versicherungspflichtiger, freier Mitarbeiter gehandelt habe. Hierfür spreche der häufige Wechsel des Einsatzortes des Klägers. Ungeachtet dessen sei für alle streitgegenständlichen Tätigkeiten nicht bekannt, welches Entgelt der Kläger jeweils erzielt habe. Bei den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen fehlten jegliche Angaben hierzu. Auch der Zeuge S. habe hierzu lediglich sehr vage geschätzte Angaben machen können. Schließlich könne auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten zwar um rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen gehandelt habe, die Arbeitgeber des Klägers aber weder Rentenversicherungsbeiträge abgeführt noch den Arbeitnehmeranteil des Klägers einbehalten hätten. Gehaltsabrechnungen oder Lohnstreifen fehlten für den streitgegenständlichen Zeitraum gänzlich. Auch insoweit habe Herr S. - im Hinblick auf den Zeitablauf nachvollziehbar - keine hinreichend konkreten Angaben machen können. Es sei demnach völlig offen, ob und wenn ja in welcher Höhe die Arbeitgeber des Klägers Rentenversicherungsbeiträge abgeführt bzw. vom Gehalt des Klägers einbehalten hätten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür sei daher nicht gegeben.
Gegen diesen ihm am 31. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 2010 Berufung eingelegt. Ihm stehe eine höhere Altersrente zu, weil er in den streitgegenständlichen Zeiträumen Beitragszeiten größtenteils nachgewiesen und glaubhaft gemacht habe. Der Kläger hat auf seinen bisherigen Vortrag Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, für die hier maßgebliche Glaubhaftmachung sei ausreichend, wenn die gute Möglichkeit bestehe, dass der Lebenssachverhalt (hier das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die tatsächliche Beitragszahlung bzw. der Abzug des Arbeitnehmeranteils) sich so zugetragen habe wie behauptet und wenn letztlich für die behaupteten Tatsachen mehr spreche als dagegen. Die vom SG verlangte überwiegende Wahrscheinlichkeit sei daher nicht der richtige Überprüfungsmaßstab. Ausgehend davon sei eine Glaubhaftmachung zu bejahen. Die gute Möglichkeit sei gegeben. Sowohl aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Krankenkassen und der Deutschen Bundesbahn als auch aus den Angaben der vernommenen Zeugen ergebe sich für die lange zurückliegenden streitgegenständlichen Zeiträume der höchstmögliche Nachweis, dass er in diesen Zeiten für verschiedene Unternehmen rentenversicherungspflichtig tätig gewesen sei und dass hierfür Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien oder jedenfalls der Arbeitnehmeranteil von seinem Gehalt einbehalten worden sei. Bei den Firmen, bei welchen er zusammen mit Herrn S. gearbeitet habe, seien wöchentlich wie bei Herrn S. für ähnliche Arbeiten mit ähnlichem Lohn über Lohntüte und Lohnstreifen abgerechnet worden, und von seinem Lohn seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im damaligen, streitgegenständlichen Zeitraum versicherungsfreie Arbeiten bzw. freie Mitarbeit oder Beamtentum die Ausnahme bzw. unüblich gewesen seien, versicherungspflichtige (Vollzeit)-Arbeiten, vor allem für Männer und vor allem im Baugewerbe, demgegenüber die Regel. Auch sei in der Zeit des Aufschwungs nach dem Krieg Schwarzarbeit komplett unüblich gewesen. Als Arbeitsentgelt könne man von einem Vollzeit-Durchschnittsgehalt eines durchschnittlichen Arbeiters zum damaligen streitgegenständlichen Zeitraum im Baugewerbe ausgehen bzw. die Angaben des Zeugen S. als Vergleichsmaßstab anwenden. Er sei Kriegswaise gewesen und habe sich über Wasser halten müssen. Daher sei er von einer Baustelle zur nächsten gezogen. Erstmals habe sich in der Zeit seiner Beschäftigung bei der Deutschen Bundesbahn eine Tätigkeit auf einer Baustelle ergeben; von dort aus habe er angefangen, auf anderen Baustellen anzuwerben und herumzuziehen. Für ihn mache diese Zeit ein Zehntel seiner beruflichen Tätigkeit aus. Es sei die Zeit gewesen, in der er am Härtesten gearbeitet und am meisten verdient habe.
Der im Verlaufe des Gerichtsverfahrens erlassene weitere Rentenbescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2011 hat ein höheres Entgelt für die Beitragszeiten vom 01. Januar bis zum 30. April 1959 neu festgestellt.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 09. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960, vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961, vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961, vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961, vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962, von Juni 1962 bis Januar 1964, vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964, vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 und von Juni 1964 bis August 1965 als Beitragszeiten mit einem Vollzeit-Durchschnittsgehalt eines durchschnittlichen Arbeiters im Baugewerbe in diesen Zeiträumen, hilfsweise mit einem den Angaben des Zeugen Schulz entsprechenden Entgelt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die Entscheidung des SG.
Die Berichterstatterin hat die Sache mit den Beteiligten in der nicht öffentlichen Sitzung vom 10. November 2011 erörtert. Auf den Inhalt der Niederschrift wird ausdrücklich Bezug genommen. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG), aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 18. Dezember 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 09. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Beklagte und SG haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten hat. Die Beklagte hat die vom Kläger im einzelnen bezeichneten Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 31. August 1965 nicht rentensteigernd zu berücksichtigen.
1. Streitgegenstand ist vorliegend nur der Rentenbescheid der Beklagten vom 09. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte das erste und bislang einzige Mal im Rahmen eines Rentenbegehrens entschieden, dass die Zeiträume vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960, vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961, vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961, vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961, vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962, von Juni 1962 bis Januar 1964, vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964, vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 und von Juni 1964 bis August 1965 nicht rentensteigernd berücksichtigt werden können. Die zuvor hinsichtlich dieser Zeiten schon ergangenen und bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheide vom 20. Juli 1988, vom 28. Januar 1998 und vom 17. Dezember 2003 waren durch den Kläger nicht im Wege des Überprüfungsantrags mit anzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das Begehren auf eine höhere Rente nach Eintritt eines Rentenleistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr alleine im Rahmen des Rentenverfahrens zu verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - juris; vgl. auch schon Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1).
Der erst im Verlaufe des Gerichtsverfahrens erlassene weitere Rentenbescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2011 hat lediglich ein höheres Entgelt für die Beitragszeiten vom 01. Januar bis zum 30. April 1959 neu festgestellt. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Zeiträume hat er den angegriffenen Bescheid vom 09. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 weder im Sinne des § 96 SGG abgeändert noch ersetzt. Er ist folglich entgegen der so lautenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden.
2. Dem Kläger steht die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung auch der Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960, vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961, vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961, vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961, vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962, von Juni 1962 bis Januar 1964, vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964, vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 und von Juni 1964 bis August 1965 als Beitragszeiten nicht zu.
a) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Das Gesetz stellt folglich nicht auf das Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf die Zahlung von Beiträgen ab. Den Nachweis der Beitragszeiten hat der Versicherte zu erbringen.
Dass in dem vom Kläger angegebenen Zeitraum vom 01. Mai 1959 bis 31. August 1965 für ihn Beiträge gezahlt worden sind, ist nicht nachgewiesen. Entsprechende Versicherungsunterlagen konnten weder von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover oder der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, noch von der Beklagten, und auch nicht bei anderen Versicherungsträgern, insbesondere den Krankenkassen aufgefunden werden. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Krankenkassen, insbesondere die kopierten Versicherungskarten, weisen lediglich einen Arbeitgeber und eine Beschäftigungsart für bestimmte Zeiträume aus. Aus ihnen ergibt sich dagegen nicht, dass Beiträge durch die Arbeitgeber in die jeweils zuständige Rentenversicherung gezahlt wurden. Auch der Kläger selbst verfügt über keinerlei Unterlagen aus der Zeit vom 01. Mai 1959 bis 31. August 1965, die seine Angaben zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen (etwa Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, eine Versicherungskarte etc.).
Auf die Beweiserleichterung der Regelung in § 286 Abs. 4 Satz 1 SGB VI kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dieser Regelung werden verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286 a Abs. 1 SGB VI ersetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch der Nachweis von Beiträgen und Arbeitsentgelten, an welchem es jedoch gerade fehlt.
b) Der Kläger kann jedoch auch nach den im Gesetz für bestimmte Fallkonstellationen vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht profitieren. Weitere als die von der Beklagten bereits berücksichtigten Beitragszeiten sind nämlich auch nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger kann sich insoweit weder auf § 286 Abs. 5 SGB VI (dazu aa), noch auf § 286 Abs. 6 i. V. m. § 203 Abs. 2 SGB VI (dazu bb) berufen.
aa) Dem Kläger ist zunächst die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 286 Abs. 5 SGB VI nicht gelungen. Machen danach Versicherte für Zeiten vor dem 01. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und dass für diese Beschäftigungszeit entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung in einer Versicherungskarte einzutragen gewesen wäre. Im Übrigen ist es unerheblich, ob eine Versicherungskarte überhaupt ausgestellt wurde oder die Eintragung tatsächlich erfolgt ist und ein Ersatz nach § 286 Abs. 4 SGB VI mangels Nachweises etwa von Beiträgen oder Arbeitsentgelt nicht mehr gelingt (vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 286 SGB VI Rn. 20). Die Merkmale der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf andererseits sind dabei untereinander nicht verknüpfte, voneinander unabhängig glaubhaft zu machende und demnach auch getrennt zu prüfende Tatbestandsmerkmale. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 11 a RA 59/85 - SozR 5745 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 07. September 1989 – 5 RJ 79/88 - juris; Landessozialgericht [LSG] Berlin, Urteil vom 12. Juni 1991 - L 6 An 52/88 -, juris). Dabei ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Zweifel - auch durchaus "vernünftige" - können danach noch bestehen bleiben, jedoch muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass sich der fragliche Vorgang wie behauptet zugetragen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2009 - L 4 R 1519/07 - juris).
Nach Maßgabe dieser Regelungen sind Beitragszeiten des Klägers in den Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960, vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961, vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961, vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961, vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962, von Juni 1962 bis Januar 1964, vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964, vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 und von Juni 1964 bis August 1965 nicht anzuerkennen. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger in diesen Zeiträumen für die Deutsche Bundesbahn (vom 01. Mai 1959 bis 06. Oktober 1960), die Firma O. S., D. (vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961 und vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961), die Firma B., R. (vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961), die Firma B., H. (vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962), die Firma N., H. (vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964) und die Firma S. KG, E. (vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964) "gearbeitet" hat, sowie dass der Kläger darüber hinaus in der Zeit bis zum 31. August 1965 auch für die Firmen P., E., und N., E., erwerbstätig gewesen ist. Dies entnimmt der Senat den hierzu vom Kläger vorgelegten, durch die Krankenkassen ausgestellten Bescheinigungen, den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und R. und den Auskünften des Klägers, wobei hinsichtlich letzterer Arbeitgeber nicht einmal die genaue Zeit der Beschäftigung zu ermitteln war.
Jedoch ist hinsichtlich all dieser Tätigkeiten weder glaubhaft gemacht, dass es sich jeweils um die Ausübung einer Beschäftigung mit Versicherungspflicht handelte, noch dass hierfür Beiträge abgeführt wurden. Beides ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Der Kläger hat im hier fraglichen Zeitraum nach eigenem Bekunden handwerkliche Tätigkeiten auf Baustellen verrichtet. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit in diesem Bereich setzte üblicherweise im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse klare Absprachen, insbesondere auch hinsichtlich des Lohns voraus (vgl. mit diesem Argument auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2009 - L 4 R 1519/07 - juris). Für einen irgendwie gearteten "Festlohn" ergeben sich jedoch nach dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich den vom Kläger vorgelegten Kopien der AOK Rheinland bzw. der AOK Westfalen-Lippe von über ihn geführten Krankenversicherungskarteikarten eine konkrete Lohnhöhe nicht entnehmen, obwohl die bei der AOK Rheinland geführte Versicherungskarte sogar ausdrücklich eine Spalte für "Entgelt" aufweist. Eintragungen finden sich nur in den Spalten "Arbeitgeber" (nämlich: "Schüler"), "Beschäftigungsart" (nämlich: "Arbeiter") und "Eintritt" sowie "Austritt" (jeweils unter Benennung konkreter Daten). Die Spalten zu "Entgelt" (unterteilt in "Zeitraum", "bar" und "Sachbezüge") sowie "Lohnsteuer" sind unausgefüllt geblieben. Ersichtlich ist aus dieser Karteikarte noch, dass der Kläger für 16 Tage Krankengeld in Höhe von jeweils DM 9,10 bezogen hat. Auch dies weist jedoch nicht aus, ob die Krankengeldzahlung aus freiwilliger Versicherung oder Pflichtversicherung erfolgte, ob also ein konkreter Lohn vereinbart war oder aber z.B. die Arbeit eines Selbständigen versichert wurde. Weitergehendes ergibt sich auch anhand der Versicherungskarte der AOK Westfalen-Lippe nicht. Auch dort ist lediglich aufgeführt, dass der Kläger als "Spritzer" bei der Firma S. tätig war und in dieser Zeit bei der AOK krankenversichert war. Es lässt sich daher nicht einmal für die Arbeit des Klägers bei den Firmen S. und S., noch viel weniger aber für die anderen Firmen hinreichend nachvollziehen, dass es sich bei diesen Tätigkeiten überhaupt um nach den Kriterien der Reichsversicherungsordnung (RVO) sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten gehandelt hat.
Auch der Kläger selbst hat zu keiner dieser Tätigkeiten nähere Angaben (etwa auf der Grundlage von Arbeitsverträgen o.Ä.) machen können. Insbesondere vermochte er die Entlohnung seiner Beschäftigungen nicht zu konkretisieren. Er selbst hat im gerichtlichen Verfahren eine Schätzung seines Lohns anhand eines Vollzeit-Durchschnittsgehalts eines durchschnittlichen Arbeiters im Baugewerbe in den streitgegenständlichen Zeiträumen oder anhand der vom Zeugen Herrn S. gemachten Lohnangaben in entsprechender Höhe für zutreffend erachtet. Dabei hat auch Zeuge S. im Rahmen seiner Vernehmung keine genaueren Auskünfte zur Lohnhöhe machen können. Einer Einsichtnahme in dessen über ihn bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger geführte Unterlagen durch den Kläger hat der Zeuge S. ausdrücklich nicht zugestimmt; darin enthaltene Zahlenangaben können daher vorliegend nicht verwertet werden. Zudem wäre anhand dieser Unterlagen ohnehin nur ersichtlich, wie viel der Zeuge S. mit seinen Tätigkeiten verdient hat, nicht dagegen der Kläger selbst. Den Angaben sowohl des Klägers als auch des Zeugen S. lässt sich aber entnehmen, dass die von beiden verrichteten Tätigkeiten jedenfalls inhaltlich nicht vollständig deckungsgleich waren. Der Kläger soll z.T. andere und besser entlohnte Tätigkeiten verrichtet haben. Die Angaben des Zeugen S. sind daher für eine Glaubhaftmachung von Beschäftigungsart oder aber wenigstens Entlohnungshöhe nicht geeignet.
Auch aus der Bescheinigung der Deutschen Bahn vom 10. Februar 1972 ergibt sich nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis zum 05. Oktober 1960. Das SG hat insoweit völlig zutreffend darauf verwiesen, dass die unmittelbar vorangehende Beschäftigungszeit bei der Deutschen Bundesbahn (01. April 1956 bis 30. April 1959) als Beitragszeit bei der Beklagten erfasst ist und von der Deutschen Bundesbahn daher gemeldet worden sein muss. Dann aber wäre nicht erklärbar, wenn trotz fortbestehender Versicherungspflicht ab dem 01. Mai 1959 keine Meldung durch die Deutsche Bahn mehr erfolgt sein soll. Vielmehr liegt nahe, dass die nachfolgende Beschäftigung nicht mehr eine solche versicherungspflichtiger Art war. Dies gilt umso mehr, als der in der Bescheinigung verwandte Begriff des "Anwärters" ein spezifisch beamtenrechtlicher ist und darauf deutet, dass sich der Kläger seinerzeit in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befand (vgl. etwa Abschnitt 6 [§§ 59 ff.] Bundesbesoldungsgesetz mit dem Titel "Anwärterbezüge").
Es ergeben sich daher keinerlei Hinweise für abhängige und in diesem Sinne auch versicherungspflichtige Beschäftigungen. Anders als vom Kläger vorgetragen, lässt sich aber allein aus der Tatsache, dass er überhaupt für bestimmte Firmen gearbeitet hat, nicht zwangsläufig auch schließen, dass diese Tätigkeiten rentenversicherungspflichtig waren. Denkbar wäre anstelle dessen z.B., dass die Tätigkeiten (jedenfalls teilweise) etwa wegen Kurzzeitigkeit der Beschäftigung sozialversicherungsfrei waren oder aber der Kläger in dieser Zeit jeweils als Selbständiger oder anderweitiger freier Mitarbeiter angeheuert hat.
Nach allem ist daher schon das Bestehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Noch viel weniger ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass für den Kläger aus all den jeweils nur kurzen Tätigkeiten auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Insoweit besteht eine noch geringere Erkenntnisdichte, weil sich hierfür überhaupt keine Hinweise mehr ergeben. Zwar mag unter bestimmten Umständen aus dem - hier allerdings ohnehin schon nicht glaubhaft gemachten - Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf die tatsächliche Abführung von Beiträgen zu schließen sein. Hier liegen jedoch Umstände vor, die deutlich gegen eine solche Abführung von Beiträgen sprechen. Es erscheint aus Sicht des Senats zunächst unwahrscheinlich, dass alle - über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen von Gesetzes wegen zu führenden - Versicherungskarten des Klägers aus dieser Zeit verloren gegangen sein könnten. Nach § 1412 Abs. 1 RVO sollte eine Versicherungskarte, sobald sie voll ausgefüllt war, spätestens nach drei Jahren aufgerechnet und ausgetauscht werden. Im hier streitigen Zeitraum hätte daher wohl mehr als eine Karte zur Aufrechnung gelangen müssen, wenn tatsächlich Beiträge entrichtet worden wären (vgl. mit diesem Einwand auch LSG Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2009 - L 4 R 1519/07 - juris). Zudem erhielt der Versicherte für eine umgetauschte Versicherungskarte eine Aufrechnungsbescheinigung. Es ist kaum denkbar, dass all diese Unterlagen nicht mehr auffindbar sein sollen, obwohl Versicherungsbeiträge abgeführt wurden. Alternativ käme in Betracht, dass der Kläger - obwohl er mindestens acht verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse angetreten haben will - insgesamt acht Mal eine Versicherungskarte zu Unrecht nicht ausgestellt bekommen hat. Dies würde zwar erklären, warum die einzige von ihm vorgelegte Versicherungskarte mit Ausstelldatum vom 19. April 1971 die Kartennummer "1" ausweist. Jedoch erscheint auch das so häufige versehentliche oder rechtswidrige Nichtausstellen einer Versicherungskarte sehr unwahrscheinlich.
In beiden Fällen (sei es mit Versicherungskarte, sei es ohne) erscheint dann aber noch viel unwahrscheinlicher, dass sich - trotz des behaupteten Abführens von Rentenversicherungsbeiträgen durch insgesamt mindestens acht verschiedene Arbeitgeber - für keines dieser Beschäftigungsverhältnisse noch irgendwie geartete Anhaltspunkte für eine solche Beitragsentrichtung ergeben, und dies obwohl insoweit sogar verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. Aus Sicht des Senats spricht dies - anders als vom Kläger vorgetragen - nicht für die Behauptung des Klägers, dass Beiträge abgeführt wurden, sondern sogar deutlich dagegen. Es wäre als großer Zufall zu qualifizieren, wenn tatsächlich so viele verschiedene Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben sollen, sämtliche Nachweise darüber aber ohne jegliche Ausnahme vollständig verschwunden oder nicht mehr nachweisbar wären. Viel wahrscheinlicher ist demgegenüber, dass von vornherein für keines der Beschäftigungsverhältnisse Rentenversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
Selbst wenn man also davon ausginge, dass diese Beschäftigungsverhältnisse jeweils (eigentlich) als versicherungspflichtig zu qualifizieren gewesen wären, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass aus ihnen für den Kläger Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass für den Zeugen S. offenbar durchgängig Beiträge abgeführt worden sind. Gerade dies spricht dafür, dass der Kläger in einem anderen Status tätig war als Herr S. Denn sämtliche Firmen haben eine offenbar unterschiedliche Handhabung von Kläger und Herrn S. einheitlich durchgehalten.
Anderes lässt sich auch für die Tätigkeit als Betriebsaufseher-Anwärter bei der Bahnmeisterei Bad Pyrmont in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis zum 05. Oktober 1960 nicht festhalten. Zwar wird in der vom Kläger vorgelegten "Beschäftigungsbescheinigung" vom 10. Februar 1072 ausgeführt, die Beiträge zu den Sozialversicherungen seien bis einschließlich 05. Oktober 1960 erhoben und an die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse abgeführt worden. Dies könnte nahe legen, dass Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Zeit der Tätigkeit bei der Bahn abgeführt wurden. Andererseits jedoch wäre auch in diesem Zusammenhang nicht erklärbar, wieso sich dann im Versicherungskonto des Klägers gemeldete Zeiten nur bis zum 30. April 1959 finden; auch insoweit lässt sich dies sinnvoll nur so erklären, dass für die Tätigkeit ab Mai 1959 gerade keine Beiträge mehr abgeführt wurden, die Bescheinigung aus dem Jahr 1972 also schon unpräzise war. Jedenfalls ergibt sich ohne weitere Erkenntnisse allein aus der zwölf Jahre später getätigten Aussage, dass Beiträge abgeführt seien, noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass dies auch tatsächlich so war.
bb) Auch nach § 286 Abs. 6 i. V. m. § 203 Abs. 2 SGB VI kann eine Beitragszahlung nicht angenommen werden. Danach gilt ein Beitrag als gezahlt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der entsprechende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Während es für § 286 Abs. 5 SGB VI genügt, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung glaubhaft gemacht wird, ist durch § 286 Abs. 6, der auf § 203 Abs. 2 SGB VI verweist, für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein höherer Beweisgrad gefordert, nämlich dass das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung feststeht, also nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2001 - L 8 RA 28/99 - juris; Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar, EL 66, 2010, § 286 Rn. 21). Die niedrigere Beweisanforderung der Glaubhaftmachung gilt daher nur für den Abzug (Einbehaltung) des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt.
Hier liegen beide Voraussetzungen nicht vor. Ist schon für keine der in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis August 1965 ausgeübten Tätigkeiten ein Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht glaubhaft gemacht (s. dazu aa), fehlt es erst Recht am Nachweis einer solchen Beschäftigung. Überdies hat der Kläger aber auch den Einbehalt des Arbeitnehmeranteils der zu erhebenden Rentenversicherungsbeiträge nicht glaubhaft gemacht. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt insbesondere die Vorlage von Lohn- oder Gehaltsabrechnungen oder -zetteln in Betracht, die den Abzug erkennen lassen (vgl. dazu Peters, in: Kasseler Kommentar, EL 68, 2010, § 203 SGB VI Rn. 5). Der Kläger hat zwar vorgetragen, die Lohnabrechnungen seien damals stets anhand von Lohnstreifen erfolgt. Aus keiner der Tätigkeiten hat der Kläger jedoch noch entsprechende Lohnstreifen vorzulegen vermocht. Auch auf der Grundlage der Zeugenaussage des Herrn S. ist eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, man habe stets zur gleichen Zeit eine Lohnauszahlung und -abrechnung durch Lohntüten und Lohnstreifen erhalten. Herr S. hat aber weder anzugeben vermocht, in welcher Höhe der Kläger jeweils Anspruch auf Lohn gehabt hätte, noch ob er diesen in entsprechender Höhe erhalten hat. Daher lässt sich aus seiner Aussage auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit herleiten, dass die Ausbezahlung des dem Kläger zustehenden Lohns unter Abzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erfolgt ist. Die weiteren Zeugen, nämlich Ehefrau des Kläger wie auch Frau R., vermochten Angaben im Zusammenhang mit der Lohnauszahlung überhaupt nicht zu machen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung von Beitragszeiten in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis 29. August 1965.
Für den am 1942 geborenen Kläger hatte die Beklagte erstmals mit Bescheid vom 20. Juli 1988 verbindlich die Versicherungszeiten bis 31. Dezember 1981 festgestellt (Bescheid nicht bei den Akten). Auf Antrag des Klägers vom 24. September 1997 führte die Beklagte erneut eine Kontenklärung durch. Mit Bescheid vom 28. Januar 1998 stellte sie die Zeiten bis 31. Dezember 1991 für den Kläger fest. Sie teilte ihm überdies mit, dass u.a. die Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960 und vom 06. Oktober 1960 bis 29. August 1965 nicht als Beitragszeiten anerkannt würden, weil der Verlust der Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeiten nicht nachgewiesen seien. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch des Klägers wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 1998 als unbegründet zurück. Der Kläger habe trotz Erinnerung seinen Widerspruch nicht begründet und neue Tatsachen nicht vorgetragen. Nach Aktenlage sei der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 (Bescheid nicht bei den Akten) wurden erneut mit Bindung bis 31. Dezember 1996 für den Kläger Versicherungszeiten festgestellt.
Am 13. März 2006 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Bewilligung einer Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit. Mit Bescheid vom 09. Mai 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01. Juli 2006 die beantragte Rente in Höhe von monatlich 1.570,81 EUR netto. Dabei wurden ausweislich des als Anlage 2 beigefügten Versicherungsverlaufs die Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 29. August 1965 nicht als Beitragszeiten berücksichtigt.
Hiergegen legte der Kläger am 01. Juni 2006 Widerspruch ein. Grund seines Widerspruchs seien die im Versicherungsverlauf bestehenden Fehlzeiten. Eine bereits vor geraumer Zeit durchgeführte Kontenklärung habe - für ihn unverständlich - keinen Erfolg gebracht. Bei einem persönlichen Gespräch zwecks Beantragung seiner Rente habe er das Problem der Fehlzeiten nochmals angesprochen. Er habe die Empfehlung erhalten, sich selbst an die jeweiligen AOKs zu wenden. Aufgrund seiner Nachforschungen habe er zwischenzeitlich die beigefügten Bestätigungen diverser AOKs erhalten. Danach könne er auch folgende Zeiten nachweisen und bitte, diese in seine Rentenberechnung einzubeziehen:
- 01. Mai 1959 bis 06. Oktober 1960 Deutsche Bundesbahn B. P., (laut Bescheinigung der Deutschen Bahn vom 10. Februar 1972) - 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961 und 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961 jeweils Firma O. S., D. (laut Bescheinigung der AOK Rheinland vom 03. Mai 2006) - 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961 Firma M. B., R. (laut Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe vom 19. Mai 2006) - 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962 Firma B., H. sowie - 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964 Firma N., H. (jeweils laut Bescheinigung der AOK Niedersachsen vom 26. April 2006) - 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 Firma S. KG, E. (laut Bescheinigung der AOK Westfalen-Lippe vom 19. Mai 2006).
Er sei derzeit noch bemüht, weitere Beschäftigungsnachweise beizubringen. Falls ihm dies noch gelinge, werde er diese Unterlagen unverzüglich nachreichen. Es handele sich hierbei um die noch nicht nachgewiesenen Zeiten von Juni 1962 bis Januar 1964 (beschäftigt bei Firma E. P., Bautenschutz/Sandstrahl/Eisenanstrich E., eingesetzt im B.-werk L-, Filiale L-/K-) und Juni 1964 bis August 1965 (beschäftigt bei der Firma P. N-, Straßenmarkierungen/Bautenschutz, E-). Die Beklagte werde unabhängig davon ebenfalls darum gebeten, nochmals über diese Zeiten Nachforschungen anzustellen. Es handele sich bei sämtlichen genannten Zeiten um von ihm definitiv geleistete versicherungspflichtige Arbeit. Für die ungeklärten Zeiten zwischen Mai 1959 bis August 1965 habe er leider keine Versicherungskarten vorliegen. Der Kläger legte die im Widerspruchsschreiben genannten Bescheinigungen vor, namentlich
- die Bescheinigung der Deutschen Bundesbahn vom 10. Februar 1972 (Bahnmeisterei B- P-), - ein Schreiben der AOK Rheinland vom 03. Mai 2006 und diesem beigefügte Kopien einer Karteikarte über den Kläger, welche eine Beschäftigung als Arbeiter bei der Firma S- in der Zeit vom 18. Oktober 1960 bis 27. Juni 1961 sowie in dieser Zeit angefallene Arbeitsunfähigkeitszeiten auswies, - eine "Mitgliedsbescheinigung" der AOK Niedersachsen vom 26. April 2006, mit welcher dem Kläger eine Mitgliedschaft in derselben für die Zeit vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962 bei Beschäftigung in der L.-fabrik B. sowie vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964 bei Beschäftigung in der Fabrik N. bestätigt wurde, sowie - ein Schreiben vom 19. Mai 2006 durch die AOK Westfalen-Lippe mit den diesem beigefügten Kopien über eine bei der AOK für den Kläger geführte Karteikarte, welche eine Beschäftigungszeit vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961 bei dem Arbeitgeber M. B. R. und eine weitere Beschäftigung bei dem Arbeitgeber H. S. KG vom 26.Mai 1964 bis 10. Juni 1964 auswies.
Die Beklagte fragte daraufhin sowohl bei der Bahn-BKK RGS Nord-West als auch bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und der Deutschen Rentenversicherung Rheinland über etwaige noch für den Kläger vorhandene Versicherungsunterlagen an. Alle angeschriebenen Leistungsträger teilten mit, dass für den Kläger keine Unterlagen mehr betreffend die von ihm vorgetragenen Zeiträume vorhanden seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2008 wies die bei der Beklagten gebildete Zentrale Widerspruchsstelle den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dem Begehren des Klägers über die Berücksichtigung von Beitragszeiten im Zeitraum von Mai 1959 bis August 1965 könne nicht entsprochen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid sei nicht erstmals über diese Zeiten entschieden worden. Auch im Rahmen einer Überprüfung komme eine Berücksichtigung jedoch nicht in Betracht. Die behauptete Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Beweis bedeute die Begründung der vollen Überzeugung, also eines so hohen Grades von Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch an der Richtigkeit der belegten Tatsachen oder Vorgänge zweifele. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen (Beschäftigungsbescheinigung, Unterlagen der AOK) würden diesen hohen Anforderungen nicht gerecht. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass der auf den Arbeitnehmer entfallende Beitragsanteil vom Gehalt/Lohn abgezogen worden sei (§ 203 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -). Ermittlungen bei der Bahn-BKK RGS Nord-West, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und Deutsche Rentenversicherung Rheinland seien erfolglos geblieben. Die im Widerspruchsverfahren übersandten Unterlagen hätten lediglich die Dauer von einigen Beschäftigungsverhältnissen bestätigen können, jedoch nicht die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Möglichkeit, durch Zeugenerklärungen eine Beitragsentrichtung zu belegen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 05. August 2008 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage. Da er "eidesstattlich versichern" könne, auch in den Zeiten vom Mai 1959 bis August 1965 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, begehre er die Gewährung höherer Altersrente auch unter Berücksichtigung dieser Zeiten. Er habe von einzelnen AOKs bereits eine Bestätigung über das Bestehen von Beschäftigungsverhältnissen im fraglichen Zeitraum erhalten. Er könne hierüber zwar keine Nachweise vorlegen. Er sei sich jedoch sicher, dass an die Rentenversicherung die entsprechenden Beiträge abgeführt worden seien. Die Benennung von Zeugen sei schwierig, weil er seinerzeit auf häufig wechselnden Baustellen tätig gewesen sei und sich bleibende Kontakte mit Arbeitskollegen nicht ergeben hätten. Außerdem existierten die Firmen größtenteils nicht mehr bzw. seien Mitarbeiter nach mehr als 40 Jahren nicht mehr ausfindig zu machen. Er könne lediglich Herrn Klaus Schulz (im Folgenden Herrn S.) benennen, der allerdings zu einer Zeugenaussage nicht bereit sei, wie er auch der Beklagten mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 (Schreiben nicht bei den Verwaltungsakten, durch den Kläger jedoch im Klageverfahren vorgelegt) schon mitgeteilt habe, sowie zudem Frau E. R., B.-E. (im Folgenden: Frau R.), die zumindest seine Tätigkeit im Zeitraum von Juni 1964 bis August 1965 bei der Firma Noel bestätigen könne. Es handele sich dabei um die Inhaberin des Gasthofes, in welchem er damals gewohnt habe. Im Übrigen könne auch seine Ehefrau, H. D. (im Folgenden Frau D.), die seit 1959 seinen Lebensweg begleitet habe, die von ihm aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse bestätigen.
Die Beklagte trat dem Klagevorbringen entgegen.
Das SG erhob Beweis durch Vernehmung der Damen R. und D. sowie des Herrn S. als Zeugen in der nicht öffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 2008. Wegen des Inhalts der Zeugenvernehmungen wird auf die Niederschrift vom 18. Dezember 2008 (Bl.44/48 der SG-Akte) Bezug genommen.
Im Nachgang zu diesem Termin legte die Beklagte die Rentenversicherungsakte des Herrn S. vor. Dieser gab dem SG gegenüber jedoch an, nur das Gericht, nicht jedoch der Kläger dürfe in seine Daten Einsicht nehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. Dezember 2009 wies das SG die Klage ab. Dem Kläger stehe keine höhere Altersrente zu. Der Kläger habe in den streitgegenständlichen Zeiträumen keine Beitragszeiten nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Er habe weder die Abführung von Beiträgen zur Rentenversicherung durch seine Arbeitgeber noch den Abzug des Arbeitnehmeranteils von seinem Gehalt glaubhaft gemacht. Sowohl aus den vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Krankenkassen als auch aus den Angaben der vernommenen Zeugen ergebe sich lediglich der Nachweis, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Zeiträumen für verschiedene Unternehmen tätig gewesen sei. Dass hierfür Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien oder jedenfalls der Arbeitnehmeranteil vom Gehalt des Klägers einbehalten worden sei, sei zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Gegen eine Beitragsabführung spreche, dass noch nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden könne, ob es sich bei den jeweiligen Tätigkeiten überhaupt um rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten gehandelt habe. So sei es beispielsweise denkbar, dass die Tätigkeit als Betriebsaufseher-Anwärter bei der Deutschen Bundesbahn in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960 im Rahmen eines (nicht rentenversicherungspflichtigen) Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sei. Hierfür spreche u.a., dass die vorherige Beschäftigungszeit bei der Deutschen Bundesbahn (01. April 1956 bis 30. April 1959) gerade als Beitragszeit bei der Beklagten erfasst gewesen sei und von der Deutschen Bundesbahn daher gemeldet worden sein müsse. Es sei nicht erklärbar, weshalb trotz fortbestehender Versicherungspflicht ab dem 01. Mai 1959 dann keine Meldung durch die Deutsche Bundesbahn erfolgt sein solle. Die von der Deutschen Bundesbahn am 10. Februar 1972 ausgestellte Beschäftigungsbescheinigung stehe der Überzeugung des Gerichts nicht entgegen. Soweit darin angegeben sei, es seien bis einschließlich 05. Oktober 1960 Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden, sei mit diesem Datum lediglich der letzte Tag angegeben, an dem der Kläger in deren Dienst gestanden habe. Im Übrigen sei die Bescheinigung nach der Überzeugung des Gerichts so zu verstehen, dass lediglich die entstandenen Sozialversicherungsbeiträge bis zum letzten Arbeitstag abgeführt worden seien, was nicht ausschließe, dass für Zeiten eines versicherungsfreien Beamtenverhältnisses keine Beiträge abgeführt worden seien. Bei den anderen streitgegenständlichen Tätigkeiten könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich um solche als nicht versicherungspflichtiger, freier Mitarbeiter gehandelt habe. Hierfür spreche der häufige Wechsel des Einsatzortes des Klägers. Ungeachtet dessen sei für alle streitgegenständlichen Tätigkeiten nicht bekannt, welches Entgelt der Kläger jeweils erzielt habe. Bei den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen fehlten jegliche Angaben hierzu. Auch der Zeuge S. habe hierzu lediglich sehr vage geschätzte Angaben machen können. Schließlich könne auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich bei den streitgegenständlichen Tätigkeiten zwar um rentenversicherungspflichtige Beschäftigungen gehandelt habe, die Arbeitgeber des Klägers aber weder Rentenversicherungsbeiträge abgeführt noch den Arbeitnehmeranteil des Klägers einbehalten hätten. Gehaltsabrechnungen oder Lohnstreifen fehlten für den streitgegenständlichen Zeitraum gänzlich. Auch insoweit habe Herr S. - im Hinblick auf den Zeitablauf nachvollziehbar - keine hinreichend konkreten Angaben machen können. Es sei demnach völlig offen, ob und wenn ja in welcher Höhe die Arbeitgeber des Klägers Rentenversicherungsbeiträge abgeführt bzw. vom Gehalt des Klägers einbehalten hätten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hierfür sei daher nicht gegeben.
Gegen diesen ihm am 31. Dezember 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 2010 Berufung eingelegt. Ihm stehe eine höhere Altersrente zu, weil er in den streitgegenständlichen Zeiträumen Beitragszeiten größtenteils nachgewiesen und glaubhaft gemacht habe. Der Kläger hat auf seinen bisherigen Vortrag Bezug genommen und ergänzend vorgetragen, für die hier maßgebliche Glaubhaftmachung sei ausreichend, wenn die gute Möglichkeit bestehe, dass der Lebenssachverhalt (hier das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die tatsächliche Beitragszahlung bzw. der Abzug des Arbeitnehmeranteils) sich so zugetragen habe wie behauptet und wenn letztlich für die behaupteten Tatsachen mehr spreche als dagegen. Die vom SG verlangte überwiegende Wahrscheinlichkeit sei daher nicht der richtige Überprüfungsmaßstab. Ausgehend davon sei eine Glaubhaftmachung zu bejahen. Die gute Möglichkeit sei gegeben. Sowohl aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen der Krankenkassen und der Deutschen Bundesbahn als auch aus den Angaben der vernommenen Zeugen ergebe sich für die lange zurückliegenden streitgegenständlichen Zeiträume der höchstmögliche Nachweis, dass er in diesen Zeiten für verschiedene Unternehmen rentenversicherungspflichtig tätig gewesen sei und dass hierfür Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien oder jedenfalls der Arbeitnehmeranteil von seinem Gehalt einbehalten worden sei. Bei den Firmen, bei welchen er zusammen mit Herrn S. gearbeitet habe, seien wöchentlich wie bei Herrn S. für ähnliche Arbeiten mit ähnlichem Lohn über Lohntüte und Lohnstreifen abgerechnet worden, und von seinem Lohn seien Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im damaligen, streitgegenständlichen Zeitraum versicherungsfreie Arbeiten bzw. freie Mitarbeit oder Beamtentum die Ausnahme bzw. unüblich gewesen seien, versicherungspflichtige (Vollzeit)-Arbeiten, vor allem für Männer und vor allem im Baugewerbe, demgegenüber die Regel. Auch sei in der Zeit des Aufschwungs nach dem Krieg Schwarzarbeit komplett unüblich gewesen. Als Arbeitsentgelt könne man von einem Vollzeit-Durchschnittsgehalt eines durchschnittlichen Arbeiters zum damaligen streitgegenständlichen Zeitraum im Baugewerbe ausgehen bzw. die Angaben des Zeugen S. als Vergleichsmaßstab anwenden. Er sei Kriegswaise gewesen und habe sich über Wasser halten müssen. Daher sei er von einer Baustelle zur nächsten gezogen. Erstmals habe sich in der Zeit seiner Beschäftigung bei der Deutschen Bundesbahn eine Tätigkeit auf einer Baustelle ergeben; von dort aus habe er angefangen, auf anderen Baustellen anzuwerben und herumzuziehen. Für ihn mache diese Zeit ein Zehntel seiner beruflichen Tätigkeit aus. Es sei die Zeit gewesen, in der er am Härtesten gearbeitet und am meisten verdient habe.
Der im Verlaufe des Gerichtsverfahrens erlassene weitere Rentenbescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2011 hat ein höheres Entgelt für die Beitragszeiten vom 01. Januar bis zum 30. April 1959 neu festgestellt.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 09. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Altersrente wegen Altersteilzeitarbeit unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960, vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961, vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961, vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961, vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962, von Juni 1962 bis Januar 1964, vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964, vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 und von Juni 1964 bis August 1965 als Beitragszeiten mit einem Vollzeit-Durchschnittsgehalt eines durchschnittlichen Arbeiters im Baugewerbe in diesen Zeiträumen, hilfsweise mit einem den Angaben des Zeugen Schulz entsprechenden Entgelt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie die Entscheidung des SG.
Die Berichterstatterin hat die Sache mit den Beteiligten in der nicht öffentlichen Sitzung vom 10. November 2011 erörtert. Auf den Inhalt der Niederschrift wird ausdrücklich Bezug genommen. Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis beider Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG), aber unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 18. Dezember 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom 09. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Beklagte und SG haben zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten hat. Die Beklagte hat die vom Kläger im einzelnen bezeichneten Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 31. August 1965 nicht rentensteigernd zu berücksichtigen.
1. Streitgegenstand ist vorliegend nur der Rentenbescheid der Beklagten vom 09. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte das erste und bislang einzige Mal im Rahmen eines Rentenbegehrens entschieden, dass die Zeiträume vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960, vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961, vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961, vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961, vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962, von Juni 1962 bis Januar 1964, vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964, vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 und von Juni 1964 bis August 1965 nicht rentensteigernd berücksichtigt werden können. Die zuvor hinsichtlich dieser Zeiten schon ergangenen und bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheide vom 20. Juli 1988, vom 28. Januar 1998 und vom 17. Dezember 2003 waren durch den Kläger nicht im Wege des Überprüfungsantrags mit anzugreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist das Begehren auf eine höhere Rente nach Eintritt eines Rentenleistungsfalls auch dann, wenn in Bezug auf die streitbefangenen Zeiten bereits ein bindend gewordener (ablehnender) Vormerkungsbescheid erlassen wurde, nicht im Wege eines gesonderten Verfahrens zur Korrektur des Vormerkungsbescheids, sondern vielmehr alleine im Rahmen des Rentenverfahrens zu verfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 - B 13 R 118/08 R - juris; vgl. auch schon Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R - SozR 4-2600 § 256b Nr. 1).
Der erst im Verlaufe des Gerichtsverfahrens erlassene weitere Rentenbescheid der Beklagten vom 02. Dezember 2011 hat lediglich ein höheres Entgelt für die Beitragszeiten vom 01. Januar bis zum 30. April 1959 neu festgestellt. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Zeiträume hat er den angegriffenen Bescheid vom 09. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 weder im Sinne des § 96 SGG abgeändert noch ersetzt. Er ist folglich entgegen der so lautenden Rechtsbehelfsbelehrung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geworden.
2. Dem Kläger steht die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung auch der Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960, vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961, vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961, vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961, vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962, von Juni 1962 bis Januar 1964, vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964, vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 und von Juni 1964 bis August 1965 als Beitragszeiten nicht zu.
a) Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Das Gesetz stellt folglich nicht auf das Vorhandensein eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern auf die Zahlung von Beiträgen ab. Den Nachweis der Beitragszeiten hat der Versicherte zu erbringen.
Dass in dem vom Kläger angegebenen Zeitraum vom 01. Mai 1959 bis 31. August 1965 für ihn Beiträge gezahlt worden sind, ist nicht nachgewiesen. Entsprechende Versicherungsunterlagen konnten weder von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover oder der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, noch von der Beklagten, und auch nicht bei anderen Versicherungsträgern, insbesondere den Krankenkassen aufgefunden werden. Die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen der Krankenkassen, insbesondere die kopierten Versicherungskarten, weisen lediglich einen Arbeitgeber und eine Beschäftigungsart für bestimmte Zeiträume aus. Aus ihnen ergibt sich dagegen nicht, dass Beiträge durch die Arbeitgeber in die jeweils zuständige Rentenversicherung gezahlt wurden. Auch der Kläger selbst verfügt über keinerlei Unterlagen aus der Zeit vom 01. Mai 1959 bis 31. August 1965, die seine Angaben zu einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen (etwa Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, eine Versicherungskarte etc.).
Auf die Beweiserleichterung der Regelung in § 286 Abs. 4 Satz 1 SGB VI kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dieser Regelung werden verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten durch die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich des § 286 a Abs. 1 SGB VI ersetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch der Nachweis von Beiträgen und Arbeitsentgelten, an welchem es jedoch gerade fehlt.
b) Der Kläger kann jedoch auch nach den im Gesetz für bestimmte Fallkonstellationen vorgesehenen Beweiserleichterungen nicht profitieren. Weitere als die von der Beklagten bereits berücksichtigten Beitragszeiten sind nämlich auch nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger kann sich insoweit weder auf § 286 Abs. 5 SGB VI (dazu aa), noch auf § 286 Abs. 6 i. V. m. § 203 Abs. 2 SGB VI (dazu bb) berufen.
aa) Dem Kläger ist zunächst die Glaubhaftmachung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gemäß § 286 Abs. 5 SGB VI nicht gelungen. Machen danach Versicherte für Zeiten vor dem 01. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und dass für diese Beschäftigungszeit entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung in einer Versicherungskarte einzutragen gewesen wäre. Im Übrigen ist es unerheblich, ob eine Versicherungskarte überhaupt ausgestellt wurde oder die Eintragung tatsächlich erfolgt ist und ein Ersatz nach § 286 Abs. 4 SGB VI mangels Nachweises etwa von Beiträgen oder Arbeitsentgelt nicht mehr gelingt (vgl. Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 286 SGB VI Rn. 20). Die Merkmale der Ausübung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit einerseits sowie der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf andererseits sind dabei untereinander nicht verknüpfte, voneinander unabhängig glaubhaft zu machende und demnach auch getrennt zu prüfende Tatbestandsmerkmale. Insbesondere gibt es keinen Rechtssatz, wonach eine nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1986 – 11 a RA 59/85 - SozR 5745 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 07. September 1989 – 5 RJ 79/88 - juris; Landessozialgericht [LSG] Berlin, Urteil vom 12. Juni 1991 - L 6 An 52/88 -, juris). Dabei ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Zweifel - auch durchaus "vernünftige" - können danach noch bestehen bleiben, jedoch muss mehr dafür als dagegen sprechen, dass sich der fragliche Vorgang wie behauptet zugetragen hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2009 - L 4 R 1519/07 - juris).
Nach Maßgabe dieser Regelungen sind Beitragszeiten des Klägers in den Zeiten vom 01. Mai 1959 bis 05. Oktober 1960, vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961, vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961, vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961, vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962, von Juni 1962 bis Januar 1964, vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964, vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964 und von Juni 1964 bis August 1965 nicht anzuerkennen. Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger in diesen Zeiträumen für die Deutsche Bundesbahn (vom 01. Mai 1959 bis 06. Oktober 1960), die Firma O. S., D. (vom 18. Oktober 1960 bis 31. Januar 1961 und vom 03. Februar 1961 bis 27. Juni 1961), die Firma B., R. (vom 28. Juni 1961 bis 10. Dezember 1961), die Firma B., H. (vom 09. Februar 1962 bis 18. Mai 1962), die Firma N., H. (vom 27. Januar 1964 bis 09. Mai 1964) und die Firma S. KG, E. (vom 26. Mai 1964 bis 10. Juni 1964) "gearbeitet" hat, sowie dass der Kläger darüber hinaus in der Zeit bis zum 31. August 1965 auch für die Firmen P., E., und N., E., erwerbstätig gewesen ist. Dies entnimmt der Senat den hierzu vom Kläger vorgelegten, durch die Krankenkassen ausgestellten Bescheinigungen, den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und R. und den Auskünften des Klägers, wobei hinsichtlich letzterer Arbeitgeber nicht einmal die genaue Zeit der Beschäftigung zu ermitteln war.
Jedoch ist hinsichtlich all dieser Tätigkeiten weder glaubhaft gemacht, dass es sich jeweils um die Ausübung einer Beschäftigung mit Versicherungspflicht handelte, noch dass hierfür Beiträge abgeführt wurden. Beides ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Der Kläger hat im hier fraglichen Zeitraum nach eigenem Bekunden handwerkliche Tätigkeiten auf Baustellen verrichtet. Eine versicherungspflichtige Tätigkeit in diesem Bereich setzte üblicherweise im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse klare Absprachen, insbesondere auch hinsichtlich des Lohns voraus (vgl. mit diesem Argument auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2009 - L 4 R 1519/07 - juris). Für einen irgendwie gearteten "Festlohn" ergeben sich jedoch nach dem gesamten Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere lässt sich den vom Kläger vorgelegten Kopien der AOK Rheinland bzw. der AOK Westfalen-Lippe von über ihn geführten Krankenversicherungskarteikarten eine konkrete Lohnhöhe nicht entnehmen, obwohl die bei der AOK Rheinland geführte Versicherungskarte sogar ausdrücklich eine Spalte für "Entgelt" aufweist. Eintragungen finden sich nur in den Spalten "Arbeitgeber" (nämlich: "Schüler"), "Beschäftigungsart" (nämlich: "Arbeiter") und "Eintritt" sowie "Austritt" (jeweils unter Benennung konkreter Daten). Die Spalten zu "Entgelt" (unterteilt in "Zeitraum", "bar" und "Sachbezüge") sowie "Lohnsteuer" sind unausgefüllt geblieben. Ersichtlich ist aus dieser Karteikarte noch, dass der Kläger für 16 Tage Krankengeld in Höhe von jeweils DM 9,10 bezogen hat. Auch dies weist jedoch nicht aus, ob die Krankengeldzahlung aus freiwilliger Versicherung oder Pflichtversicherung erfolgte, ob also ein konkreter Lohn vereinbart war oder aber z.B. die Arbeit eines Selbständigen versichert wurde. Weitergehendes ergibt sich auch anhand der Versicherungskarte der AOK Westfalen-Lippe nicht. Auch dort ist lediglich aufgeführt, dass der Kläger als "Spritzer" bei der Firma S. tätig war und in dieser Zeit bei der AOK krankenversichert war. Es lässt sich daher nicht einmal für die Arbeit des Klägers bei den Firmen S. und S., noch viel weniger aber für die anderen Firmen hinreichend nachvollziehen, dass es sich bei diesen Tätigkeiten überhaupt um nach den Kriterien der Reichsversicherungsordnung (RVO) sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten gehandelt hat.
Auch der Kläger selbst hat zu keiner dieser Tätigkeiten nähere Angaben (etwa auf der Grundlage von Arbeitsverträgen o.Ä.) machen können. Insbesondere vermochte er die Entlohnung seiner Beschäftigungen nicht zu konkretisieren. Er selbst hat im gerichtlichen Verfahren eine Schätzung seines Lohns anhand eines Vollzeit-Durchschnittsgehalts eines durchschnittlichen Arbeiters im Baugewerbe in den streitgegenständlichen Zeiträumen oder anhand der vom Zeugen Herrn S. gemachten Lohnangaben in entsprechender Höhe für zutreffend erachtet. Dabei hat auch Zeuge S. im Rahmen seiner Vernehmung keine genaueren Auskünfte zur Lohnhöhe machen können. Einer Einsichtnahme in dessen über ihn bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger geführte Unterlagen durch den Kläger hat der Zeuge S. ausdrücklich nicht zugestimmt; darin enthaltene Zahlenangaben können daher vorliegend nicht verwertet werden. Zudem wäre anhand dieser Unterlagen ohnehin nur ersichtlich, wie viel der Zeuge S. mit seinen Tätigkeiten verdient hat, nicht dagegen der Kläger selbst. Den Angaben sowohl des Klägers als auch des Zeugen S. lässt sich aber entnehmen, dass die von beiden verrichteten Tätigkeiten jedenfalls inhaltlich nicht vollständig deckungsgleich waren. Der Kläger soll z.T. andere und besser entlohnte Tätigkeiten verrichtet haben. Die Angaben des Zeugen S. sind daher für eine Glaubhaftmachung von Beschäftigungsart oder aber wenigstens Entlohnungshöhe nicht geeignet.
Auch aus der Bescheinigung der Deutschen Bahn vom 10. Februar 1972 ergibt sich nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis zum 05. Oktober 1960. Das SG hat insoweit völlig zutreffend darauf verwiesen, dass die unmittelbar vorangehende Beschäftigungszeit bei der Deutschen Bundesbahn (01. April 1956 bis 30. April 1959) als Beitragszeit bei der Beklagten erfasst ist und von der Deutschen Bundesbahn daher gemeldet worden sein muss. Dann aber wäre nicht erklärbar, wenn trotz fortbestehender Versicherungspflicht ab dem 01. Mai 1959 keine Meldung durch die Deutsche Bahn mehr erfolgt sein soll. Vielmehr liegt nahe, dass die nachfolgende Beschäftigung nicht mehr eine solche versicherungspflichtiger Art war. Dies gilt umso mehr, als der in der Bescheinigung verwandte Begriff des "Anwärters" ein spezifisch beamtenrechtlicher ist und darauf deutet, dass sich der Kläger seinerzeit in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befand (vgl. etwa Abschnitt 6 [§§ 59 ff.] Bundesbesoldungsgesetz mit dem Titel "Anwärterbezüge").
Es ergeben sich daher keinerlei Hinweise für abhängige und in diesem Sinne auch versicherungspflichtige Beschäftigungen. Anders als vom Kläger vorgetragen, lässt sich aber allein aus der Tatsache, dass er überhaupt für bestimmte Firmen gearbeitet hat, nicht zwangsläufig auch schließen, dass diese Tätigkeiten rentenversicherungspflichtig waren. Denkbar wäre anstelle dessen z.B., dass die Tätigkeiten (jedenfalls teilweise) etwa wegen Kurzzeitigkeit der Beschäftigung sozialversicherungsfrei waren oder aber der Kläger in dieser Zeit jeweils als Selbständiger oder anderweitiger freier Mitarbeiter angeheuert hat.
Nach allem ist daher schon das Bestehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Noch viel weniger ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass für den Kläger aus all den jeweils nur kurzen Tätigkeiten auch Rentenversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Insoweit besteht eine noch geringere Erkenntnisdichte, weil sich hierfür überhaupt keine Hinweise mehr ergeben. Zwar mag unter bestimmten Umständen aus dem - hier allerdings ohnehin schon nicht glaubhaft gemachten - Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auf die tatsächliche Abführung von Beiträgen zu schließen sein. Hier liegen jedoch Umstände vor, die deutlich gegen eine solche Abführung von Beiträgen sprechen. Es erscheint aus Sicht des Senats zunächst unwahrscheinlich, dass alle - über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen von Gesetzes wegen zu führenden - Versicherungskarten des Klägers aus dieser Zeit verloren gegangen sein könnten. Nach § 1412 Abs. 1 RVO sollte eine Versicherungskarte, sobald sie voll ausgefüllt war, spätestens nach drei Jahren aufgerechnet und ausgetauscht werden. Im hier streitigen Zeitraum hätte daher wohl mehr als eine Karte zur Aufrechnung gelangen müssen, wenn tatsächlich Beiträge entrichtet worden wären (vgl. mit diesem Einwand auch LSG Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2009 - L 4 R 1519/07 - juris). Zudem erhielt der Versicherte für eine umgetauschte Versicherungskarte eine Aufrechnungsbescheinigung. Es ist kaum denkbar, dass all diese Unterlagen nicht mehr auffindbar sein sollen, obwohl Versicherungsbeiträge abgeführt wurden. Alternativ käme in Betracht, dass der Kläger - obwohl er mindestens acht verschiedene versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse angetreten haben will - insgesamt acht Mal eine Versicherungskarte zu Unrecht nicht ausgestellt bekommen hat. Dies würde zwar erklären, warum die einzige von ihm vorgelegte Versicherungskarte mit Ausstelldatum vom 19. April 1971 die Kartennummer "1" ausweist. Jedoch erscheint auch das so häufige versehentliche oder rechtswidrige Nichtausstellen einer Versicherungskarte sehr unwahrscheinlich.
In beiden Fällen (sei es mit Versicherungskarte, sei es ohne) erscheint dann aber noch viel unwahrscheinlicher, dass sich - trotz des behaupteten Abführens von Rentenversicherungsbeiträgen durch insgesamt mindestens acht verschiedene Arbeitgeber - für keines dieser Beschäftigungsverhältnisse noch irgendwie geartete Anhaltspunkte für eine solche Beitragsentrichtung ergeben, und dies obwohl insoweit sogar verschiedene Rentenversicherungsträger zuständig waren. Aus Sicht des Senats spricht dies - anders als vom Kläger vorgetragen - nicht für die Behauptung des Klägers, dass Beiträge abgeführt wurden, sondern sogar deutlich dagegen. Es wäre als großer Zufall zu qualifizieren, wenn tatsächlich so viele verschiedene Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben sollen, sämtliche Nachweise darüber aber ohne jegliche Ausnahme vollständig verschwunden oder nicht mehr nachweisbar wären. Viel wahrscheinlicher ist demgegenüber, dass von vornherein für keines der Beschäftigungsverhältnisse Rentenversicherungsbeiträge abgeführt wurden.
Selbst wenn man also davon ausginge, dass diese Beschäftigungsverhältnisse jeweils (eigentlich) als versicherungspflichtig zu qualifizieren gewesen wären, ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass aus ihnen für den Kläger Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass für den Zeugen S. offenbar durchgängig Beiträge abgeführt worden sind. Gerade dies spricht dafür, dass der Kläger in einem anderen Status tätig war als Herr S. Denn sämtliche Firmen haben eine offenbar unterschiedliche Handhabung von Kläger und Herrn S. einheitlich durchgehalten.
Anderes lässt sich auch für die Tätigkeit als Betriebsaufseher-Anwärter bei der Bahnmeisterei Bad Pyrmont in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis zum 05. Oktober 1960 nicht festhalten. Zwar wird in der vom Kläger vorgelegten "Beschäftigungsbescheinigung" vom 10. Februar 1072 ausgeführt, die Beiträge zu den Sozialversicherungen seien bis einschließlich 05. Oktober 1960 erhoben und an die Bundesbahn-Betriebskrankenkasse abgeführt worden. Dies könnte nahe legen, dass Sozialversicherungsbeiträge für die gesamte Zeit der Tätigkeit bei der Bahn abgeführt wurden. Andererseits jedoch wäre auch in diesem Zusammenhang nicht erklärbar, wieso sich dann im Versicherungskonto des Klägers gemeldete Zeiten nur bis zum 30. April 1959 finden; auch insoweit lässt sich dies sinnvoll nur so erklären, dass für die Tätigkeit ab Mai 1959 gerade keine Beiträge mehr abgeführt wurden, die Bescheinigung aus dem Jahr 1972 also schon unpräzise war. Jedenfalls ergibt sich ohne weitere Erkenntnisse allein aus der zwölf Jahre später getätigten Aussage, dass Beiträge abgeführt seien, noch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass dies auch tatsächlich so war.
bb) Auch nach § 286 Abs. 6 i. V. m. § 203 Abs. 2 SGB VI kann eine Beitragszahlung nicht angenommen werden. Danach gilt ein Beitrag als gezahlt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der entsprechende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Während es für § 286 Abs. 5 SGB VI genügt, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung glaubhaft gemacht wird, ist durch § 286 Abs. 6, der auf § 203 Abs. 2 SGB VI verweist, für die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein höherer Beweisgrad gefordert, nämlich dass das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung feststeht, also nachgewiesen und nicht nur glaubhaft gemacht ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2001 - L 8 RA 28/99 - juris; Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar, EL 66, 2010, § 286 Rn. 21). Die niedrigere Beweisanforderung der Glaubhaftmachung gilt daher nur für den Abzug (Einbehaltung) des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt.
Hier liegen beide Voraussetzungen nicht vor. Ist schon für keine der in der Zeit vom 01. Mai 1959 bis August 1965 ausgeübten Tätigkeiten ein Beschäftigungsverhältnis mit Versicherungspflicht glaubhaft gemacht (s. dazu aa), fehlt es erst Recht am Nachweis einer solchen Beschäftigung. Überdies hat der Kläger aber auch den Einbehalt des Arbeitnehmeranteils der zu erhebenden Rentenversicherungsbeiträge nicht glaubhaft gemacht. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommt insbesondere die Vorlage von Lohn- oder Gehaltsabrechnungen oder -zetteln in Betracht, die den Abzug erkennen lassen (vgl. dazu Peters, in: Kasseler Kommentar, EL 68, 2010, § 203 SGB VI Rn. 5). Der Kläger hat zwar vorgetragen, die Lohnabrechnungen seien damals stets anhand von Lohnstreifen erfolgt. Aus keiner der Tätigkeiten hat der Kläger jedoch noch entsprechende Lohnstreifen vorzulegen vermocht. Auch auf der Grundlage der Zeugenaussage des Herrn S. ist eine Glaubhaftmachung nicht gelungen. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, man habe stets zur gleichen Zeit eine Lohnauszahlung und -abrechnung durch Lohntüten und Lohnstreifen erhalten. Herr S. hat aber weder anzugeben vermocht, in welcher Höhe der Kläger jeweils Anspruch auf Lohn gehabt hätte, noch ob er diesen in entsprechender Höhe erhalten hat. Daher lässt sich aus seiner Aussage auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit herleiten, dass die Ausbezahlung des dem Kläger zustehenden Lohns unter Abzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen erfolgt ist. Die weiteren Zeugen, nämlich Ehefrau des Kläger wie auch Frau R., vermochten Angaben im Zusammenhang mit der Lohnauszahlung überhaupt nicht zu machen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved