L 5 R 1394/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 VS 100/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1394/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.12.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von weiterem Wohngeld und Überbrückungsgeld als von der Beklagten im Rahmen des Entgeltfeststellungsverfahrens nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) festzustellendes Arbeitsentgelt.

Der 1945 geborene Kläger absolvierte vom 03.11.1964 bis zum 31.01.1966 den Grundwehrdienst in der ehemaligen D. und war als "Soldat auf Zeit" noch bis zum 31.08.1974 bei den Wehrkräften der NVA.

Am 25.05.2000 wurde die Beklagte von der Landesversicherungsanstalt S., gebeten, für den Kläger Zeiten zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet nach § 8 AAÜG zu melden. Daraufhin meldete die Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2000 die Zeit vom 03.09.1964 bis 31.01.1966 als Grundwehrdienst mit dem Hinweis, dass Wehrsold kein versicherungspflichtiges Einkommen gewesen sei und daher nicht bescheinigt werde. Mit Bescheid vom 27.06.2000 wurden der D. die Entgelte im Zeitraum vom 01.02.1966 bis 31.08.1974 gemeldet. Der Kläger erhielt diese Meldung mit Bescheid vom 27.06.2000 zur Kenntnisnahme, der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schreiben vom 30.08.2005 berichtigte die Beklagte die Bescheinigung über den Grundwehrdienst und teilte mit, dass der Grundwehrdienst vom 03.11.1964 bis zum 31.01.1966 gedauert habe.

Am 31.08.2006 ging bei der Beklagten das Schreiben des Klägers vom 29.08.2006 ein, in dem er ausführte, mit seiner Familie habe er während der Dienstzeit von Mai 1965 bis August 1974 außerhalb des Objekts im Standortbereich gewohnt, während dieser Zeit habe er Sonderzuwendungen in Form Wohn- und Verpflegungsgeld erhalten, des weiteren habe er 1973 eine Prämie von 1.000,- Mark für die Realisierung einer Neuerung bekommen, 1974 habe er ein Entlassungsgeld von 3.000,- Mark erhalten. Diese Sonderzuwendungen möge die Beklagte in die Entgeltbescheinigung einbeziehen und dem Rentenversicherungsträger mitteilen.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 18.09.2006, dass mit Bescheid vom 27.06.2000 die Jahresbruttoarbeitsentgelte bereits festgestellt und bekannt gegeben worden seien. Grundlage seien grundsätzlich die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung und die Karten der Dienstbezüge. Da Dienstbezugskarten jedoch nicht vorhanden gewesen seien, sei für die Berechnung der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung herangezogen worden. Auf Prämien und Verpflegungsgeld seien keine Beiträge erhoben worden, daher seien diese auch nicht zu bescheinigen. Auch das Übergangsgeld zähle nicht als rentenversicherungspflichtiges Einkommen und werde nicht als Entgelt an den Rentenversicherungsträger gemeldet.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2006, mit dem er gegen den "Bescheid vom 18.09.2006" Widerspruch einlegte. Er trug vor, zum beitragspflichtigen Entgelt gehörten grundsätzlich alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zufließen würden. Der Wehrdienst sei ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewesen, weshalb auch alle damit verbundenen Einnahmen zum rentenrelevanten Arbeitsentgelt zählen würden. Soweit Unterlagen nicht mehr vorhanden seien, müsse die Beklagte die Unterlagen anderer Berufssoldaten heranziehen, die Höhe des Wohngeldes und des Verpflegungsgeldes seien für alle Soldaten gleich gewesen.

Die Beklagte legte dieses Schreiben als Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung des Bescheids vom 27.06.2000 aus und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 13.10.2006 ab. Es ergebe sich keine neue Sach- und Rechtslage.

Gegen den Bescheid vom 13.10.2006 legte der Kläger am 09.11.2006 Widerspruch ein. Zum Jahresbruttoentgelt würden auch alle Zusatzeinkommen gehören, welche im Zusammenhang mit der beitragspflichtigen Beschäftigung erzielt worden seien, auch wenn dafür selbst keine Beiträge entrichtet worden seien. Er habe für das Wohnen außerhalb des Objekts im Standortbereich Unterstützung in Form von Wohngeld, Verpflegungsgeld und Kindergeld für zwei Kinder und Fahrtkostenzuschuss erhalten, diese Gelder seien separat auf Auszahlungslisten geführt worden und im Jahresbruttoeinkommen nicht enthalten. Die Gelder hätten ca. 215,- Mark monatlich ausgemacht und müssten dem Arbeitsentgelt hinzu gerechnet werden. 1974 habe er 1.000,- Mark als Neuererprämie und 3.000,- Mark Überbrückungsgeld zur Entlassung erhalten. Beide Beträge müssten als Entgelt im Jahr 1974 berücksichtigt werden. Ergänzend machte der Kläger Angaben zu seinen Wohnorten und teilte mit, dass nach seiner Erinnerung die Sonderzuwendungen zwischen 200,- und 220,- Mark betragen hätten.

Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass im Zeitraum vom 01.02.1966 bis zum 31.08.1974 das Wohngeld in Höhe von monatlich 30,- Mark auf das Jahresbruttoarbeitsentgelt anzurechnen sei. Das Jahresbruttoarbeitseinkommen beinhalte nach dem AAÜG die Vergütung für den Dienstgrad, die Dienststellung, das Dienstalter, die Zulagen für die Beiträge gezahlt worden seien und das Wohngeld bei dessen Nachweis. Das Verpflegungsgeld sei bis zum 31.12.1990 und Prämien sowie Sonderzuwendungen seien insgesamt keine Bestandteile der beitragspflichtigen Vergütung im Sinne des AAÜG. Zugleich wurde mit Bescheid vom 13.12.2006 eine neue Entgeltbescheinigung nach § 8 Abs. 2 AAÜG ausgestellt, die die teilweise Stattgabe im Widerspruchsverfahren berücksichtigte.

Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 09.01.2007 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim. Die Beklagte habe noch immer nicht den tatsächlichen Verdienst mitgeteilt, dies wirke sich nachteilig auf seine Altersrente aus. Es seien ihm regelmäßig 215,- Mark monatlich an Bruttoentgelt zu wenig bescheinigt worden. Desgleichen müssten die Neuererprämie von 1.000,- Mark für die Verbesserung der Effektivität der Militärtechnik und deren Besatzung sowie im Jahr 1974 das Überbrückungsgeld von 3.000,- Mark für die Wiedereingliederung in den zivilen Sektor nach langjährigem Militärdienst, zur Wohnungs- und Arbeitssuche, für Zivilkleidung etc. angerechnet werden. Weshalb an Wohngeld ein Betrag von 30,- Mark ermittelt worden sei, sei unklar. Bei einem Verpflegungssatz von ca. 4,20 Mark x 30 Tage ergebe das 126,- Mark Verpflegungsgeld, hinzu seien 20,- Mark Kindergeld gekommen, der übrige Betrag von 89,- Mark müsse für die bewohnte Neubauwohnung als Wohngeld angerechnet werden. Dass die Beträge beitragsfrei gewesen seien, sei unerheblich, sie gehörten rentenrechtlich trotzdem zum Jahresbruttoeinkommen, weil sie nur in Zusammenhang mit der beitragspflichtigen Tätigkeit hätten erzielt werden können. Wegen der Nichtanrechnung des Übergangsgeldes fehle der Monat September 1974 wegen Arbeitssuche als belegungsfähiger Monat und führe zu einem spürbaren Rentennachteil. Nach seiner Erinnerung sei ein pauschales Wohngeld von 30,- Mark für Soldaten gezahlt worden, die ihre Unterkunft innerhalb der Kaserne gehabt hätten. Soldaten, die mit der Familie eine Wohnung im Standortbereich bewohnten, hätten jedoch als Kostenausgleich den Betrag erhalten, der über der Durchschnittsmiete von 30,- Mark gelegen habe. Nur Wehrpflichtdienstleistende hätten Wehrsold erhalten, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten hätten jedoch Dienstbezüge erhalten, sie hätten keinen Wehrpflichtdienst geleistet. Die allgemeine Pflicht zum Wehrdienst sei mit der Längerverpflichtung abgegolten. So sei auch er vom ersten Tag seines Wehrdienstes Soldat auf Zeit und nicht Wehrpflichtiger gewesen. Zum Ende des Dienstes habe er ein Übergangsgeld erhalten, welches nach längerer Dienstzeit bei Wiedereintritt in den Zivilsektor als Ausgleich für Lohnausfall, notwendigem Umzug, Wohnungseinrichtung etc. gezahlt worden sei. Auf Nachfrage, er möge Nachweise über die genaue Höhe des jeweils gezahlten Verpflegungsgeldes sowie die Neuererprämie vorlegen, teilte er mit, die Versorgungsbezüge seien auf den Karten der Dienstbezüge registriert und bei Zahlung sei der Empfang quittiert worden. Diese Karten würden mit Sicherheit im Archiv der heutigen Bundeswehr lagern, er selbst habe sie nicht. Nur mit diesen Karten könne man die Höhe der Versorgungsbeträge feststellen. Auf seine Bitte, Kopien von Karten der Dienstbezüge zu erhalten, habe er die Antwort erhalten, dies sei nicht möglich, da diese nicht vorhanden seien. Der Kläger legte eine Urkunde vom 27.03.1974 für eine Neuerung auf dem Gebiet der fliegertechnischen Versorgung vor.

Die Beklagte führt aus, die Berücksichtigung des Wohngeldes ergebe sich aus der Besoldungsordnung der NVA, wonach den Dienstgraden Unterfeldwebel bis Stabsfeldwebel 30,- Mark Wohngeld gewährt worden seien. Während der Ableistung des Grundwehrdienstes sei kein Wohngeld gewährt worden, da die kasernierte Unterbringung verpflichtend gewesen sei. Das Wohngeld habe daher erst ab dem 01.02.1966 bescheinigt werden können. Nach den Lohnsteuertabellen der D. seien Prämien und freie bzw. verbilligte Mahlzeiten (Verpflegungsgeld), was auch der Kläger eingeräumt habe, nicht beitragspflichtig gewesen. Auch sei der Nachweis über das gezahlte Verpflegungsgeld im Einzelfall kaum zu erbringen gewesen, da dieses nur in sogenannten Strichlisten in der jeweiligen Teileinheit vorgenommen worden sei. Weitere Unterlagen lägen ihr nicht vor, es sei nicht auszuschließen, dass sie in den Wirren der Wendezeit verloren gegangen seien. Der Kläger trage die objektive Beweislast für die von ihm geltend gemachten Ansprüche. Das Verpflegungsgeld anstelle von kostenloser Truppenverpflegung habe zudem seine Begründung nicht in der Arbeitsleistung selbst gefunden und sei damit kein eigentlicher Bestandteil des Lohns gewesen. Die kostenlose Truppenverpflegung habe nicht nur dem Wohl des Soldaten gedient, sondern sei auch unmittelbar gewährt worden zur Erhaltung der Arbeitskraft und habe damit zumindest auch im Interesse des Dienstherren gelegen. Darüber hinaus seien die kostenlose Verpflegung oder die Auszahlung von Verpflegungsgeld als Sozialleistung zu begreifen, die zwar im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehe, aber bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nicht als relevant in Betracht komme. Nicht nachvollziehbar sei auch die Berücksichtigung des Übergangsgeldes, welches immer nur nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gewährt worden sei und damit keine Entlohnung darstelle. Dies habe nur einen Ausgleichscharakter nach dem Ausscheiden aus der Sonderversorgung gehabt und könne nicht als Lohn für die Zeit der Zugehörigkeit zur NVA bescheinigt werden.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 teilte die Beklagte mit, sie sei bereit, die geltend gemachte Prämie von 1.000,- Mark für die Realisierung einer Neuerung in die Entgeltbescheinigung des Klägers einzubeziehen.

Der Kläger teilte hierzu mit, es habe unzählige Berufsunteroffiziere in der gleichen dienstlichen Situation gegeben, die heute mit Sicherheit problemlos ihre Rente inklusive der Zulagen bekommen würden. Er wolle daher für 112 Monate Unterbringung außerhalb der militärischen Einrichtung monatlich 125,- Mark Verpflegungsgeld und 80,- Mark Wohngeld sowie einmalig 1.000,- Mark Prämie und 3.000,- Mark Überbrückungsgeld in das Jahresbruttoarbeitseinkommen einbezogen haben. Darüber hinaus habe er auch für das Tragen von Schutzkleidung einen Erschwerniszuschlag erhalten und Gefahrenzulagen bekommen, welche er nicht beantragt habe, da er sie aufgrund des unregelmäßigen Anfalls in Höhe und Dauer selbst schwer nachweisen könne. Dies gelte auch für das Trennungsgeld über mehrere Monate wegen Verlegung des Jagdgeschwaders. Dies habe er nicht beantragt, weitere Minderungen des Jahresbruttoeinkommens wolle er daher aber nicht hinnehmen. Die Bundeswehr habe nach der Wende als Nachfolger der NVA die Infrastruktur und auch das gesamte Inventar übernommen. Auch das Dokumentenmaterial sei überstellt worden. Wenn Dokumente verloren gegangen seien, bedeute dies eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Beklagte, die seinen Ansprüchen nicht entgegengehalten werden könne.

Im Termin zur Erörterung des Rechtsstreits nahm der Kläger das Teil-Anerkenntnis vom 18.10.2007 an. Nach Hinweis auf die Rechtslage hielt er an der Geltendmachung des Verpflegungsgeldes nicht mehr fest. Das Wohngeld habe wohl 79.- Mark betragen, die Beklagte habe hiervon nur 30.- Mark anerkannt.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.12.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Mitteilung von weiteren 49,- Mark monatlich sowie einmalig im Jahr 1974 einen Betrag von 3.000,- Mark als Entgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG ). Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren sei § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -. Denn die Beklagte habe mit Bescheid vom 27.06.2000, gegen den der Kläger keinen Widerspruch eingelegt habe, die Entgelte im Zeitraum vom 01.02.1966 bis zum 31.08.1974 festgestellt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden, so dass die Beklagte und auch die Gerichte grundsätzlich daran gebunden sind, § 77 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden seien. Die von der Beklagten getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte seien, nachdem die Beklagte mit Teil-Anerkenntnis vom 18.10.2007 die Neuererprämie von 1.000,- Mark als zu meldendes Entgelt anerkannte, rechtmäßig gewesen. Neben den festgestellten Arbeitsentgelten habe die Beklagte keine weiteren Zahlungen als Bestandteil des Arbeitsentgelts feststellen müssen. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lägen daher nicht vor. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG habe die Beklagte durch Verwaltungsakt bestimmte Feststellungen zu treffen und unter anderem auch das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Das gezahlte Wohngeld stelle grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne des Gesetzes dar, allerdings sei das im Jahr 1974 nach dem Ausscheiden aus der NVA gezahlte Überbrückungsgeld nicht als Arbeitsentgelt zu qualifizieren. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiere den Begriff des Arbeitsentgelts nicht. Der Gesetzestext besage nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem aufgrund seiner Beschäftigung zugeflossen sei, ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. Es müsse sich zudem um eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung handeln. Unerheblich sei dagegen, ob dieses Entgelt in der D. einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlegen habe. Maßgeblich sei nur, dass das Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt worden sei. Die inhaltliche Bedeutung des Begriffs des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG bestimme sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R - mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV seien Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werde und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werde. Erforderlich sei also, dass der gezahlte Betrag eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung darstelle (vgl. BSG, a. a. 0.). In der für den Zeitraum nach dem Ausscheiden aus der NVA gezahlten Überbrückungsleistung könne eine Gegenleistung für geleistete Arbeit nicht erkannt werden. Das Überbrückungsgeld sei immer nur nach dem Ausscheiden aus dem Dienst gewährt worden und stelle damit gerade keine Entlohnung für in diesem Zeitraum erbrachte Arbeitsleistungen dar. Vielmehr sei es als eine Art soziale Leistung anzusehen, die der Wiedereingliederung des NVA-Mitglieds in das zivile Leben gedient habe - und mithin einem Zeitraum zuzuordnen sei, der nach der Zeit der NVA-Zugehörigkeit liege. Folglich sei Voraussetzung für die Zahlung dieses Überbrückungsgeldes aber gerade das Ausscheiden dem Sonderversorgungssystem. Folglich sei das im Jahr 1974 gezahlte Überbrückungsgeld für den Übergang in das zivile Leben nicht als Arbeitsentgelt der Zeit im Zusatzversorgungssystem anzusehen, die Beklagte müsse diesen Betrag von 3.000,- Mark daher nicht § 8 AAÜG feststellen. Die Beklagte habe auch zurecht lediglich einen Betrag von 30,- Mark monatlich im von den Bescheiden umfassten Zeitraum vom 01.02.1966 bis zum 31.08.1974 festgestellt. Dass tatsächlich höheres Wohngeld gezahlt worden sei, und wenn ja, in welcher Höhe, sei nicht mit dem Maßstab des Vollbeweises erwiesen. Die Beklagte stütze ihre Mitteilung von 30,- Mark Wohngeld monatlich darauf, dass dieser Betrag nach der Besoldungsordnung der NVA den Dienstgraden Unterfeldwebel bis Stabfeldwebel monatlich gewährt worden sei. Zumindest dieser Betrag sei auch dem Kläger gewährt worden. Einen höheren Betrag habe der Kläger nicht nachgewiesen. Er habe die Summe des Wohngelds nur ungefähr anzugeben vermocht. So gehe er einmal von 89,- M, ein anderes Mal von 54,- M bis 74,- M, dann wieder von 79,- M oder 81,- M aus. Für einen Antrag nach § 44 SGB X auf Überprüfung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes trage der Kläger für die von ihm behaupteten Umstände die Beweislast. Taugliche Beweise für die Höhe des von ihm geltend gemachten Wohngeldes habe der Kläger aber nicht beigebracht. Ein höheres Wohngeld als der anerkannte Betrag von 30,- M sei von der Beklagten nach dem AAÜG daher nicht festzustellen. Soweit die vom Kläger angefochtenen Bescheide betreffend die Neuererprämie rechtswidrig gewesen seien, habe die Beklagte am 18.10.2007 ein Teil-Anerkenntnis abgegeben, das der Kläger angenommen habe. Der Rechtsstreit sei insoweit erledigt.

Gegen den ihm am 06.12.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.01.2008 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, die Beklagte habe bei der Meldung nach § 8 AAÜG die Besoldungsordnung vom 12. Oktober 1982 und die Förderungsverordnung vom 25. März 1982, die Verpflegungsordnung und Dienstlaufbahnordnung vom 24.01.1962, sowie die Ordnung über Prämien und Erschwerniszuschläge für die Angehörigen der NVA zugrunde zu legen. Darin sei unter anderem geregelt, dass für Ableistung einer Dienstzeit von 5 Jahren 1500,00 M, für 10 Jahre 3000,00 M und für 20 Jahre 5000,00 M, als Prämie für langjährige treue Dienste ausgezahlt werde, und zwar nicht für die Beendigung, sondern mit der Beendigung des aktiven Dienstes. Im Übrigen bedeute die Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst nicht die Beendigung Wehrdienstes, sondern lediglich die Versetzung in die Reserve. Damit sei bewiesen, dass der Betrag von 3000,00 M eine Gegenleistung für die Erfüllung der dafür notwendigen Dienstzeit in der NVA sei und keine Sozialleistung. Das gelte auch für das in der Verpflegungsordnung der NVA festgelegte dienstabhängige Verpflegungsgeld, welches noch bis 30.06.1991 an die ehemaligen NVA-Angehörigen, die von der Bundeswehr übernommen worden waren, gezahlt worden sei. Weiterhin sei es unzulässig, Krankheitszeiten während der Dienstzeit in der NVA, als Zeiten der Nichtbeschäftigung von den Dienstbezügen abzuziehen. Während einer Krankheit seien die Dienstbezüge ungekürzt weitergewährt worden, was im Sinne einer Lohnfortzahlung zu werten sei. Die Beklagte habe zudem die Zeiten seines Grundwehrdienstes zu Unrecht außer Betracht gelassen. Als Unteroffizier auf Zeit habe er auch während des Grundwehrdienstes Wehrsold erhalten. Die Zeit vom 03.11.1964 - 31.01.1966 sei daher als JBAE zu bescheinigen. Zusätzlich seien die Sonderzahlungen Wohn- und Verpflegungsgeld, Erschwernis- und Schichtzuschlag als Bestandteil des JBAE auszuweisen. Der fehlende Nachweis dieser Leistungen werde ihm zu Unrecht angelastet. Der Verlust seiner Karten der Dienstbezüge sei von der Beklagten zu verantworten, sie habe sich insoweit auch schadenersatzpflichtig wegen Amtspflichtverletzung gemacht. Jedenfalls sei deshalb die Beweislast umgekehrt.

Der Kläger hat zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Mannheim beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2006 zu verurteilen, die Bescheide vom 27.06.2000 und 13.12.2006 dahingehend zu ändern, dass für den Zeitraum vom 01.02.1966 bis zum 31.08.1974 monatlich weitere 49,00 Mark für Wohngeld als Entgelt nach dem AAÜG sowie zusätzlich für das Jahr 1974 ein Betrag vom 3.000.- Mark als Überbrückungsgeld als Entgelt nach dem AAÜG mitgeteilt wird, sowie weiterhin Verpflegungsgeld von 4,20 Mark pro Tag für die gesamte Wehrdienstzeit zu gewähren.

Ergänzend hierzu hat der Kläger schriftsätzlich beantragt,

"1. Aufhebung des unter AZ.:S 8 VS 100/07 ergangenen Bescheides des Sozialgerichts Mannheim vom 03.12.2007. 2. Verurteilung der W.-Ost zur Aufhebung ihrer bisher ergangenen Bescheide wegen objektiver Unrichtigkeit. 3. Verurteilung der W.-Ost zum Schadenersatz wegen Verletzung der Amtspflicht durch Einbehalt der Karten der Dienstbezüge, sowie zur Offenlegung auf welcher Basis die Berechnung des JBAE erfolgte. 4. Zuerkennung des Wohngeldes in der Gesamthöhe von 79,00 M/Monat ab 01.05.1965 zum JBAE. 5. Zuerkennung des Verpflegungsgeldes in Höhe von 126,00 M/Monat ab 01.05.1965 zum JBAE. 6. Zuerkennung und Neuberechnung der Dienstzeit vom 03.11.1964 - 31.01.1965 als freiwillige Dienstzeit mit Dienstbezügen und Zurechnung zum JBAE. 7. Zuerkennung der Flugdienst-Schichtzulage in Höhe von 100,00 M/ Monat und Erschwernis-, bzw. Gefahrenzulage von 75,00 M/Monat zum JBAE. 8. Zuerkennung der Qualifizierungsklassen III. Stufe 30,00 M/Monat ab Oktober 1965 u. II. Stufe 60,00 M/Monat ab Juni 1967 zum JBAE. 9. Zuerkennung von 5% Dienstalterszulage auf Dienstgrad und -stellung ab 03. November 1969. 10. Verurteilung der W.-Ost zur Neuberechnung des JBAE, unter Einbeziehung der Dienstzeit vom 03.11.1964 - 31.01.1966 als Zeit mit Bezügen und aller Zulagen nach § 44 SGB X. Die bisherigen Bescheinigungen stützen sich ausschließlich auf den SV-Ausweis und beziehen sich dadurch nur auf das sozialversicherungspflichtige Einkommen."

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld und Überbrückungsgeld könnten nicht als Arbeitsentgelt berücksichtigt werden, da diesen Leistungen der Lohncharakter fehle. Es handele sich eher um Aufwandentschädigungen, die nicht als unmittelbare Gegenleistung für erbrachte Arbeit gezahlt würden. Diese Zahlungen hätten zu den Sozialleistungen der ehemaligen D. gehört. Sozialleistungen seien aber nicht beitragspflichtig und damit kein Arbeitsentgelt i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Das Überbrückungsgeld sei zudem für eine Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Sonderversorgungssystem gezahlt wurde und stelle schon von daher keine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen dar. Das Überbrückungsgeld habe vielmehr der Eingliederung in das Zivilleben dienen sollen. Voraussetzung für die Zahlung dieses Betrages sei gerade das Ausscheiden aus dem Sonderversorgungssystem gewesen.

Mit Schreiben vom 04.06.2009 und vom 08.06.2012 haben die Beteiligten mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die gemäß §§ 143, 144 statthafte Berufung des Klägers ist nur zum Teil zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2006, mit dem die Beklagte die Abänderung des Bescheids vom 27.06.2000 insoweit abgelehnt hat, ein über den Betrag von 30,- Mark hinausgehendes monatliches Wohngeld und Überbrückungsgeld in Höhe von 3.000,- Mark als Bestandteile des überführungsfähigen Arbeitsentgelts festzustellen. Mit dem Bescheid vom 13.12.2006 wurde dem Überprüfungsbegehren des Klägers insoweit Rechnung getragen, als ihm das Wohngeld in Höhe von 30,- Mark als Arbeitsentgelt zuerkannt wurde. Dieser Bescheid ist daher nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewesen, sondern in dessen Folge ergangen. Der Abänderungsantrag kann sich darauf folglich nicht erstrecken. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren ferner eine Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung des Arbeitsentgelts unter Zurechnung von Verpflegungsgeld (Antrag Ziff. 5) und der Dienstbezüge aus dem Grundwehrdienst (Antrag Ziff. 6) beantragt hat, sind diese Anträge unzulässig, da der Kläger eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr weiterverfolgt hat, und der Ablehnungsbescheid vom 13.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insoweit bestandskräftig geworden ist. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmalig auch die Zurechnung einer Flugdienst-Schichtzulage (Antrag Ziff. 7), von Zuschlägen aufgrund der Qualifizierungsklassen II. und III. Stufe (Antrag Ziff. 8) und einer Dienstalterszulage (Antrag Ziff. 9) beantragt hat, fehlt es bereits an der Durchführung des Vorverfahrens. Der Kläger hat eine Abänderung des Bescheids vom 27.06.2000 nach § 44 SGB X mit dem Ziel der Berücksichtigung auch dieser Zahlungen bei der Beklagten bisher nicht beantragt.

Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 27.06.2000 dahingehend abzuändern, dass als Arbeitsentgelt i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch das über den Betrag von 30 Mark hinausgehende monatliche Wohngeld in Höhe von 49 Mark und das Überbrückungsgeld in Höhe von 3.000 Mark festzustellen waren.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach hat die Beklagte einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar (und damit zugleich bindend) geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn bei seinem Erlass u.a. das Recht unrichtig angewandt worden ist. Die von der Beklagten getroffenen Feststellungen über die Höhe der vom Kläger erzielten Arbeitsentgelte, die jeweils einzelne feststellende Verwaltungsakte i.S. des § 31 SGB X sind, waren im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig. Neben den festgestellten laufenden Lohnleistungen musste die Beklagte weder das über 30 Mark hinausgehende monatliche Wohngeld noch das an den Kläger gezahlte Überbrückungsgeld in Höhe von 3.000 Mark als Bestandteile des Arbeitsentgelts feststellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als für das Zusatzversorgungssystem der Angehörigen der NVA zuständiger Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI-) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte eine Reihe von Feststellungen zu treffen. Nachdem sie zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die - fiktive - Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründen (§ 5 AAÜG), festgestellt hat, hat sie u.a. auch das während dieser Zeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der D. zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu BSG, Urteil vom 20.12.2001, SozR 3-8570 § 8 Nr. 7 mwN); insoweit hat der Versorgungsträger nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert den Begriff des Arbeitsentgelts nicht. Welche inhaltliche Bedeutung dem Begriff "Arbeitsentgelt" i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zukommt, bestimmt sich nach § 14 SGB IV (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 23.06.1998, SozR 3-8570 § 5 Nr. 4; Urteil vom 04.05.1999, SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 41/99 R; Urteil vom 29.01.2004, SozR 4-8570 § 8 Nr. 1; Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung weiteren Wohngelds als überleitungsfähigem Arbeitsentgelt. Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, ist ein Bezug von Wohngeldzahlungen vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 im Wege der Abhilfe Wohngeld in Höhe von 30 Mark monatlich für die Zeit vom 01.02.1966 bis zum 31.08.1974 als erzieltes Arbeitsentgelt festgestellt, da dieses dem Kläger nach der Besoldungsordnung des NVA zugestanden habe. Dafür, dass der Kläger in dieser Zeit ein höheres Wohngeld erhalten hat, ist ein Nachweis nicht erbracht worden. Der Kläger hat lediglich widersprüchliche und spekulative Angaben zur Höhe des angeblich erhaltenen, höheren Wohngeldes gemacht. Dies hat das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt. Von einer erneuten Darstellung sieht der Senat deshalb ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger trägt für den Zufluss der geltend gemachten Wohngeldzahlungen die objektive Beweislast (BSG, Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R -). Er kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beklagte den Verlust von Dienstkarten zu verantworten hätte und aus einem ihr anzulastenden Versäumnis insoweit eine Beweislastumkehr folge. Denn selbst wenn die Beklagte den Verlust der Dienstkarten zu verantworten hätte, würde sich nichts daran ändern, dass entsprechende Zahlungen in irgendeiner Form belegt sein müssten. Die Annahme, in den Dienstkarten wäre der vom Kläger behauptete Mehrbetrag von 49,- Mark vermerkt, würde ansonsten auf reiner Spekulation beruhen.

Die Beklagte hat auch das Überbrückungsgeld in Höhe von 3.000 Mark zu Recht nicht dem Arbeitsentgelt hinzugerechnet. Denn diese Zahlung erfolgte nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung und stellt schon aus diesem Grund kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV dar. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Überbrückungsgeld dem Kläger aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt worden ist, um den Übergang in das Zivilleben zu unterstützen. Der Kläger hat selbst im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass es nach Beendigung einer längeren Dienstzeit nicht ohne weiteres möglich gewesen sei, sofort nach der Entlassung wieder Arbeit und Wohnung zu finden. Das Überbrückungsgeld habe deshalb den ausgefallenen Lohn sowie besondere Aufwendungen etwa für Umzug und Wohnungseinrichtung ausgleichen sollen. Das Überbrückungsgeld stellt damit eine nach Sinn und Zweck mit einer Abfindungszahlung vergleichbare Leistung dar. Wie eine solche wird auch das Überbrückungsgeld wegen der Beendigung der Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt, und ist daher nicht der früheren Beschäftigung zuzurechnen. Das Bundessozialgericht sieht derartige Abfindungszahlungen nicht als Arbeitsentgelt aus der früheren Beschäftigung, sondern als sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt für die Zeit nach der Beschäftigung an (BSG, Urteil vom 28.04.1987, SozR 220 § 180 Nr. 36 und Urteil vom 21.02.1990 - 12 RK 20/88 - in Juris). Auch die Argumentation des Klägers, das Überbrückungsgeld von 3.000 Mark sei deswegen eine Gegenleistung für erbrachte Dienste, weil der Anspruch darauf mit der Erfüllung der notwenigen Dienstzeitdauer von 10 Jahren erworben worden sei, greift nicht, weil maßgeblich für die Beurteilung des Arbeitsentgeltcharakters nicht die Voraussetzungen für den Anspruchserwerb, sondern allein der Zweck der Zahlung ist. Das Bundessozialgericht hat eine zeitliche Rückverschiebung einer Abfindung auf den früheren Beschäftigungszeitraum zwar als rechtssystematisch denkbar angesehen, jedoch für nicht vereinbar mit dem Zweck einer solchen Leistung als Entschädigung für künftig entfallende Verdienstmöglichkeiten gehalten (BSG, Urteil vom 21.02.1990, a.a.O.). Dies gilt ebenso für das Überbrückungsgeld, dessen Zweck auch den Ausgleich für besondere Aufwendungen aus Anlass der Beendigung des Wehrdienstes umfasst. Dieses entspricht nach seinem Zweck im Übrigen den Übergangsgebührnissen, die Zeitsoldaten der Bundeswehr nach § 11 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zustehen. Diese Zahlungen stellen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ebenfalls keine Gegenleistung in einem aktuellen Arbeitsverhältnis dar, weil der Anspruch darauf erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entsteht; die Übergangsgebührnisse werden deshalb nicht unmittelbar aus einer Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt (BSG, Urteil vom 13.06.2007 - B 12 KR 14/06 R- m.w.N.). Schließlich unterscheidet sich das Überbrückungsgeld damit nach seinem Zweck auch von den als Einmalzahlung gewährten Jahresendprämien, die einen Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planvorgaben stellen sollten und aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Betriebsergebnis vom Bundessozialgericht als Gegenleistung für die im Planjahr erbrachte Arbeitsleistung und damit als Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV angesehen worden waren (BSG, Urteil vom 23.08.2007 - B 4 RS 4/06 R - in Juris).

Ob und in welchem Umfang das Überbrückungsgeld lohnsteuerpflichtig gewesen ist und nach welchem Recht die Frage der Lohnsteuerpflicht zu beurteilen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Das BSG hat im Urteil vom 23.08.2007 (a.a.O.) hinsichtlich der Jahresendprämien für maßgeblich gehalten, ob diese einmaligen Einnahmen lohnsteuerfrei sind und deshalb möglicherweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind. Dies bestimme sich nach dem am 01.08.1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht (a.A. SG Leipzig, Urteil vom 24.07.2010 - S 24 R 1318/08 - und Urteil vom 15.12.2010 - S 24 RS 1540/09 - ; SG Potsdam, Urteil vom 07.12.2010 - S 36 R 121/09 -; SG Chemnitz, Urteil vom 03.05.2011 - S 15 RS 1540/09 -; SG Dresden Urteil vom 30.06.2011 - S 35 RS 2129/09 -). Da die streitgegenständliche Überbrückungsgeldzahlung aber schon kein Arbeitsentgelt darstellt, kommt es nicht auf die Frage an, ob diese Zahlung lohnsteuerpflichtig war oder auch aufgrund einer Lohnsteuerfreiheit beitragsfrei gewesen sein könnte. Mangels Arbeitsentgeltscharakters bedarf es hierzu keiner weitergehenden Feststellungen (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.02.1990, a.a.O.).

Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers ohne Erfolg bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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