L 11 KR 3059/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 5389/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3059/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.06.2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus einer einmaligen Kapitalleistung iHv 79.452,00 EUR aus einer betrieblichen Altersversorgung, die auf ein Darlehenskonto des Klägers ausgezahlt wurde, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.

Der 1944 geborene Kläger war bis 31.05.2009 bei den Beklagten zu 1) freiwillig krankenversichert: Seit dem 01.06.2009 ist er Mitglied bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Er ist bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Der Kläger ist Alleingesellschafter der G. W. GmbH, er war bis 31.05.2009 Geschäftsführer dieser GmbH. Es besteht zusätzlich eine Einzelfirma mit dem Namen G. W. Marketing und Vertrieb. Die GmbH schloss 1977 bei der M. Leben (heute: G. Lebensversicherung AG) einen Lebensversicherungsvertrag (Versicherungsscheinnummer 0 ...) im Rahmen betrieblicher Altersversorgung zugunsten des Klägers als versicherte Person ab; als Ablaufdatum war der 01.11.2004 bestimmt worden. In der Versicherungszusage des Arbeitgebers heißt es ua: "Die Versicherungssumme wird fällig bei Tod, spätestens bei Erleben des Ablaufs der Versicherungsdauer. Im Todesfall ist die Versicherung zu zahlen an die Ehefrau C. geb. H. Sie erklären der M. LEBEN gegenüber, dass Sie dieses Bezugsrecht weder abtreten noch beleihen werden, um den Versorgungszweck nicht zu gefährden. Das Bezugsrecht ist widerruflich. " Die GmbH war während der gesamten Vertragsdauer Versicherungsnehmerin und zahlte durchgehend die gesamten Beiträge.

Am 25.01.1999 fasste die Volksbank B.-B. und R. im Darlehensvertrag Nr 3400434700 die seitens der G. W. GmbH, der Einzelfirma G. W. Marketing und Vertrieb sowie seitens des Klägers und seiner Ehefrau bestehenden Verbindlichkeiten zu einem gemeinsamen Darlehen zusammen und führte hierzu ein auf den Namen des Klägers lautendes Darlehenskonto (Kontonummer 3 ...). Zur Sicherung dieses Kredits trat der Kläger mit Urkunde vom 25.01.1999 die Forderung aus der Direktversicherung an die Volksbank B.-B. und R. ab. Des Weiteren wurden am 25.01.1999 auch andere Lebensversicherungen an die Volksbank B.-B. und R. abgetreten. In der Abtretungsurkunde betreffend diese Versicherungen, die als Sicherungsgeber den Kläger benennen, heißt es ua: "Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank gegen tritt der Sicherungsgeber hiermit folgende(n) bestehende(n) und künftig entstehende(n) Forderung(en) im Falle des Todes gegen G. M. Lebensvers.-AG aus Vertrag vom in voller Höhe mit allen Rechten an die Bank ab." Die Abtretungen wurden der G. Lebensversicherung AG mitgeteilt.

Die G. Lebensversicherung AG teilte der GmbH am 23.06.2010 mit, der zum 01.11.2004 fällig werdende Auszahlbetrag iHv 79.452,00 EUR werde aufgrund der vorliegenden Abtretungserklärung auf das Konto 3 ..., Kontoinhaber der Kläger, überwiesen. Am 29.09.2004 bat die Volksbank B.-B. und R. die G. Lebensversicherung AG um Auszahlung der Versicherungssumme auf das genannten Konto des Klägers. Dementsprechend überwies die G. Lebensversicherung AG am 01.11.2004 die Versicherungssumme als kapitalabfindende Einmalzahlung auf das für den Kläger geführte Darlehenskonto. Mit Schreiben vom 25.10.2004 informierte sie die Beklagte über die Zahlung.

In einer Erklärung zu seinem Einkommen vom 01.12.2004 gab der Kläger ua an, am 27.10.2004 eine Kapitalabfindung von der G. Lebensversicherung AG iHv 79.452,00 EUR erhalten zu haben. Er erklärte hierzu, diese Angaben unter Vorbehalt des Ausgangs von Musterprozessen zu machen, er sei mit dem neuen Gesetz nicht einverstanden, da der Versicherungsvertrag bereits vor Jahren abgeschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 30.04.2009 teilte der Kläger der Beklagten zu 1) mit, seine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ende mit Erreichen des 65. Lebensjahres, die Rente werde ab 01.06.2009 gezahlt.

Die Beklagte zu 1) setzte mit Bescheid vom 14.05.2009, der auch im Namen der Beklagten zu 2) erging, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.06.2009 aus der Kapitalleistung der Direktversicherung iHv monatlich insgesamt 115,54 EUR (KV: 102,63 EUR; PV 12,91 EUR) fest. In einem ergänzenden Schreiben vom 14.05.2009 teilte die Beklagte zu 1) mit, für die Zeit von November 2004 bis Mai 2009 entfalle eine Beitragszahlung aus der Kapitalleistung, da der Kläger in diesem Zeitraum als Selbständiger bereits den Höchstbeitrag gezahlt habe. Die Beitragspflicht auf die Kapitalleistung ende im Oktober 2014.

Hiergegen erhob der Kläger am 26.05.2009 Widerspruch. Die GmbH habe für ihn in die Direktversicherung einbezahlt. Als es dieser schlecht gegangen sei, sei die Versicherung an die Volksbank B.-B. und R. abgetreten worden. Die Auszahlung sei direkt an die Volksbank B.-B. und R. erfolgt. Er habe die Kapitalabfindung nie erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2009 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch auch im Namen der Beklagten zu 2) zurück. Seit 01.01.2004 unterlägen auch einmalige Kapitalleistungen der Beitragspflicht. Mangels Übergangsvorschrift gelte dies auch für Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2004 geschlossen worden seien. Dies sei verfassungsgemäß.

Am 01.12.2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Volksbank sei gar nicht berechtigt gewesen, sich eine Lebensversicherung, die der betrieblichen Altersversorgung diene, abtreten zu lassen. Der Vertrag habe aber abgetreten werden müssen, weil es der GmbH sehr schlecht gegangen sei. Die Privatperson G. W. habe keinen Cent aus dieser Versicherung erhalten. Mit Urteil vom 07.06.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach §§ 237 Satz 1, Abs 2 und 229 Abs 1 Nr 5 SGB V unterlägen auch Renten der betrieblichen Altersversorgung als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung. Trete an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder sei eine solche vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gelte 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, jedoch längstens für 120 Monate. Für die Pflegeversicherung gelte dies gleichermaßen. Die Leistung der G. Lebensversicherung AG sei unstreitig eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger als Geschäftsführer der G. W. GmbH. Dem stehe nicht entgegen, dass diese bereits im Jahr 1999 abgetreten worden sei und die Auszahlung mithin nicht an den Kläger, sondern die Volksbank B.-B. erfolgt sei. Das BSG habe mehrfach entschieden, dass Abtretungen der Beitragspflicht nicht entgegenstünden. Der endgültige Rechtsverlust durch die Abtretung sei danach nicht maßgeblich für die Verbeitragung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten werde nämlich im Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nur eingeschränkt berücksichtigt. Die Beitragspflicht werde grundsätzlich nicht durch Abtretungen, Verpfändungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über den Anspruch beeinflusst, die nur die Verwendung der Einnahme beträfen. Mit der Abtretung werde entweder eine Verbindlichkeit beglichen oder eine freiwillige Zuwendung an den Abtretungsempfänger geleistet. Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit trete damit nicht ein, weil der Abtretende entweder von einer Verbindlichkeit befreit werde oder kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte entscheide. Die Verwendung der Versicherungsleistung zur Tilgung von Schulden infolge der Abtretung führe daher ebenso wenig zur Schmälerung der Bemessungsgrundlage wie die Verwendung der ausbezahlten Leistungen zur Schuldentilgung, Anschaffungen oder sonstige Zwecke. Auch soweit der Kläger sich darauf berufe, die Abtretung sei durch die GmbH zu seinen Lasten erfolgt, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger sei Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gewesen, so dass die von ihm erklärte Abtretung nicht gegen seinen Willen erfolgt sein könne. Wenn er damit im Jahr 1999 über die zukünftige Verwendung der Kapitalleistung verfügt habe, um Schaden von seiner GmbH abzuwenden, unterscheide sich dies beitragsrechtlich nicht von anderen Verfügungen über Versorgungsbezüge. Soweit der Kläger ein Fehlverhalten der Volksbank B.-B. als Abtretungsempfängerin oder der G. Lebensversicherung AG rüge, seien Ausgleichsansprüche im Zivilrechtsweg geltend zu machen, führten aber nicht zu einer anderen beitragsrechtlichen Beurteilung.

Gegen das ihm am 22.06.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.07.2011 beim Landessozialgericht B.-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt. Der Rechtsauffassung des SG werde entschieden entgegengetreten. Das BSG (17.03.2010, B 12 KR 4/09 R) habe die Auffassung vertreten, dass der Heranziehung von einmaligen Kapitalleistungen zur Beitragspflicht dann nichts entgegenstehe, wenn die Ansprüche aus der Kapitalleistung zur Sicherung eines Darlehens an ein Kreditinstitut abgetreten worden seien und die Zahlung zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Klägers erfolgt sei. Das BSG beziehe sich auf die Berücksichtigung von steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (Lebensversicherung) als beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter. Eindeutig sei der Entscheidung zu entnehmen, dass das BSG voraussetze, dass eine Kapitalleistung gerade der Tilgung von persönlichen Verbindlichkeiten diene. Vorliegend sei der Sachverhalt anders geartet, da er vor dem 25.01.1999 wirksam auf seine betriebliche Altersversorgung verzichtet habe. Dies sei auch möglich gewesen, denn im laufenden Arbeitsverhältnis könne ein Arbeitnehmer auch auf in der Vergangenheit erdiente Anwartschaften wirksam verzichten. Aufgrund dessen sei es dem Arbeitgeber möglich gewesen, die Forderung zur Sicherung einer Verbindlichkeit an die Volksbank B.-B. abzutreten. Er habe seit diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine betriebliche Altersvorsorge gehabt und eine solche auch nie erhalten. Er habe somit kein wirtschaftliches Plus erhalten, welches seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und somit seinen Lebensstandard erhöht habe. Er habe nie eine betriebliche Altersversorgung erhalten. Seit Januar 1999 habe die Kapitalleistung nicht mehr dem Zweck seiner betrieblichen Altersvorsorge gedient, sondern der Sicherung und Tilgung von Verbindlichkeiten der GmbH. Sie habe seither nicht mehr der Sicherung seines Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben dienen können. Die Kapitalleistung könne somit nicht mehr der betrieblichen Altersvorsorge zugerechnet werden. Es sei völlig unverständlich weshalb er auf eine Kapitalleistung, die er nie erhalten und von der er niemals einen wirtschaftlichen Vorteil gehabt habe, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen solle. Dies entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck der §§ 237, 229 SGB V. Bei einer teleologischen Auslegung der §§ 237, 229 SGB V bestehe keine Veranlassung, die von ihm nie erhaltene Kapitalleistung zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Im Gegensatz zu Versicherten, die eine betriebliche Altersversorgung erhielten und diese zur Tilgung ihrer privaten Verbindlichkeiten oder zu anderen Zwecken der privaten Lebensführung verwenden, habe er keinerlei Verwendungen auf die Kapitalleistung machen können. Ein rentengleicher Bezug liege somit gar nicht vor. Zudem lasse § 229 Abs 1 Satz 1 SBG V erkennen, dass der Bezug zum früheren Erwerbsleben maßgebend sei. Nur solche rentengleiche Bezüge sollten beitragspflichtig sei, bei denen ein solcher Bezug bestehe oder typischer Weise angenommen werden könne, während andere Einkommensarten beitragsfrei bleiben sollten. Die vorliegende Kapitalleistung entspreche aber keinem rentengleichen Bezug. Eine Rente oder ein rentenvergleichbarer Bezug dienten der Sicherung des Lebensstandards und der Versorgung des Versicherten nach dem Erwerbsleben. Eine Kapitalleistung sei somit lediglich dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecke, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Versicherten aus dem Erwerbsleben diene. Hierzu gehöre zumindest, dass der Versicherte, der frei über die Kapitalleistung verfügen könne, einen wirtschaftlichen Vorteil erhalte. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb sich auch kein hinreichender Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistung aus der Direktversicherung und seiner Berufstätigkeit für die Qualifizierung der Kapitalleistung als beitragspflichtige Einnahme ergebe. Auch die vereinbarte Laufzeit, die fünf Jahre vor seinem Renteneintritt geendet habe, spreche, dagegen. Der Zweck der Leistung habe sich geändert. Durch den ersatzlosen Verzicht auf die betriebliche Altersversorgung sei die Kapitalleistung im Eigentum der GmbH verblieben, welche diese zur Tilgung ihrer Schulden verwendet habe. Es habe somit schon fünf Jahre vor Fälligkeit der Versicherungsleistung und zehn Jahre vor Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben festgestanden, dass diese gerade nicht zur Sicherung seines Lebensstandards verwendet werden solle. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung zwischen Personen vor, die neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhalten und wegen der Verbeitragung der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig höheren Beitragslasten unterworfen seien, und Personen, die eine vergleichbar hohe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber zusätzliche Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung bezögen. Dies sei zumindest dann der Fall, wenn der Versicherte keine betriebliche Altersvorsorge erhalte. Die gesetzliche Rente sei ein abschließender Maßstab für die aus einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung resultierende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person. Ziehe man nun eine Kapitalleistung, welche nicht in das Vermögen des Versicherten übergegangen sei, als Anknüpfungspunkt für eine höhere Leistungsfähigkeit heran, so ergäben sich unterschiedliche Beitragslasten für Versicherte bei im Wesentlichen gleichen Sachverhalten. Denn ein Rentner, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, für den zusätzlich eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen worden sei, auf die er allerdings verzichtet habe, verfüge über die gleiche Leistungsfähigkeit wie ein Rentner, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, aber keine zusätzliche Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung beziehe. Ebenso bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, deren Versicherungsfall vor dem 31.12.2003 eingetreten ist, die nach dem alten Recht keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ihre Kapitalleistung zu erbringen haben und dem Kläger.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 07.06.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2009 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragten,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der der Berufung entgegengetreten und halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beitragspflicht werde grundsätzlich nicht durch Abtretungen, Verpfändungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über den Anspruch beeinflusst, die nur die Verwendung der Einnahme beträfen. Dass die Verwendung einer Versicherungsleistung zur Tilgung von Verbindlichkeiten infolge einer getätigten Abtretung ebenso wenig zur Schmälerung der Bemessungsgrundlage des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages führen könne, wie die Verwendung der Leistung für sonstige Schuldentilgungen, Anschaffungen oder sonstige Zwecke, verstehe sich von selbst. Der Kläger habe den Anspruch auf die Kapitalabfindung gehabt und diesen abgetreten. Es sei dabei unwesentlich, ob persönliche oder andere Verbindlichkeiten getilgt würden.

Auf Befragung durch den Senat hat die G. Lebensversicherung AG mit Schreiben vom 23.11.2011 mitgeteilt, die GmbH habe in der Zeit vom 01.11.1977 (Versicherungsbeginn) bis zum Vertragsende (01.11.2004) für den Kläger eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geführt. Gemäß den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen sei für den versicherten Arbeitnehmer nach Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit ein unwiderrufliches Bezugsrecht wirksam geworden. Während der ganzen Vertragslaufzeit habe es keinen Versicherungsnehmerwechsel gegeben und es sei auch keine neue Vertragsnummer vergeben worden. Die Beiträge seien stets durch das Lastschriftverfahren vom Firmenkonto der GmbH erhoben worden. Der Versicherungsvertrag sei im Jahre 1999 an die Volksbank B.-B. und R. abgetreten worden. Wegen des weiteren Inhalts der Ausführungen der G. Lebensversicherung AG wird auf Blatt 50 bis 61 der Senatsakte Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 09.12.2011 ua ausgeführt, eine schriftliche Verzichtserklärung bezüglich seiner betrieblichen Altersvorsorge könne nicht vorgelegt werden. Er habe den Verzicht auf die betriebliche Altersvorsorge gegenüber der GmbH nicht schriftlich erklärt. Er selbst sei Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH und somit zugleich Erklärender und Erklärungsempfänger des Verzichts gewesen. Eine schriftliche Manifestation sei somit entbehrlich und daher nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 23.12.2011 hat der Kläger mitgeteilt, das Konto 3 300 434 710 sei ein Darlehenskonto, auf dem bestehende Kredite der GmbH, der G. W. Marketing und Vertrieb sowie Kredite, die auf ihn und seine Ehefrau lauteten, zusammengefasst worden seien. Der Darlehensvertrag sei mit dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossen worden, da die GmbH keinen eigenen Kredit habe erhalten können. Die Eheleute hätten eine Grundschuld als Sicherheit bestellen können, die Darlehensvaluta sei allerdings ausschließlich der GmbH zugeführt worden. Diese habe auch den Zins und die Tilgung der Darlehen übernommen. Darüber hinaus seien durch die Abtretung der betrieblichen Altersvorsorge auch Kontokorrentkredite der GmbH und der G. W. Marketing und Vertrieb gesichert worden. Hieraus ergebe sich, dass durch die Abtretung der betrieblichen Altersvorsorge ausschließlich zur Tilgung von Darlehen bzw Krediten der GmbH verwendet worden seien. Weshalb er hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen solle, sei nach wie vor nicht nachvollziehbar.

Auf schriftliche Befragung durch den Senat hat die Volksbank B.-B. und R. am 17.08.2012 mitgeteilt, die Abtretungsurkunde zur Direktversicherung mit der Nummer 995 899 nicht auffinden zu können. In der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2012 hat der Kläger mitgeteilt, ebenfalls nicht über diese Urkunde zu verfügen, der Inhalt entspreche aber der vorliegenden Abtretungsurkunde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere auch der vom Kläger vorgelegten Unterlagen (dazu vgl Blatt 64 bis 75 der Senatsakte) wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2009 ist nicht rechtswidrig.

Das Passivrubrum war mit Zustimmung der Beteiligten dahin zu berichtigen, dass nicht nur die Beklagte zu 1), sondern auch die Beklagte zu 2) Beteiligte des Rechtsstreits ist (§ 69 Nr 2 SGG). Denn der Kläger hat sich sowohl im Klage- als auch im Berufungsverfahren gegen die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung (KV bzw PV) gewandt; der angefochtene Bescheid vom 14.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2009 war auch im Namen der Beklagten zu 2) ergangen.

Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2011, mit dem die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) über die Beitragspflicht des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV bzw SPV) für die Zeit ab 01.06.2009 aus der als Einmalzahlung geleisteten betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung bei der G. Lebensversicherung AG entschieden und den jeweils zu zahlenden monatlichen Beitrag festgesetzt hat. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden, vorliegend für die Zeit ab dem 01.06.2009. Der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 1) (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V); er war mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte der Zeit seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Mitglied einer Krankenkasse der GKV (vor dem 01.06.2009 war der Kläger freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten zu 1) oder nach § 10SGB V versichert. Die Mitgliedschaft hat gemäß § 186 Abs 9 SGB V am 01.06.2009 begonnen.

Nach § 220 Abs 1 SGB V sind die Mittel der GKV durch Beiträge und sonstige Einnahmen auf-zubringen. Die Beiträge sind gemäß § 223 Abs 1 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt; § 225 SGB V befreit den Kläger nicht von der Beitragspflicht. Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (§ 223 Abs 2 Satz 1 SGB V). Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und das Arbeitseinkommen zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 SGB V). § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V gelten entsprechend (§ 237 Satz 2 SGB V). Dadurch, dass § 237 Satz 2 SGB V die Regelung des § 229 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, unterliegen auch die dort genannten Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht selbst dann, wenn diese neben einer Rente iSd § 237 Satz 1 SGB V geleistet werden. Als Versorgungsbezüge gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (§ 229 Abs 1 Satz 3 SGB V).

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll (vgl Senatsurteil vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris). Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung aller Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt (LSG aaO). Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4; 12.11.2008, B 12 KR 9/08 R, B 12 KR 9/08 R und 10/08 R, jeweils veröffentlicht in juris).

Bei der vorliegenden betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um eine derartige Direktversicherung. Dies konnte der Senat aufgrund der Mitteilung der G. Lebensversicherung AG vom 23.11.2011 sowie der von dieser wie auch vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur Versicherung feststellen. Denn zum 01.11.1977 war eine solche Versicherung der GmbH als Versicherungsnehmerin mit der damaligen M. Leben (jetzt G. Lebensversicherung AG) zugunsten des bei der GmbH angestellten Klägers geschlossen worden. Daraus hat der Kläger eine unverfallbare Versorgungszusage erworben. Die Versicherung war auch seitens der GmbH bis zum Versicherungsende als betriebliche Altersvorsorge geführt worden. Dem steht der Vortrag des Klägers, der Umstand, dass die Versicherung bereits fünf Jahre vor Eintritt des Rentenfalls fällig geworden sei, spräche gegen die Qualifizierung des Auszahlbetrages als Versorgungsbezug iSd § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass die Rechtsprechung die zeitliche Nähe von Fälligwerden der Versicherungszusage und dem Renteneintritt als Indiz für das Vorliegen einer Versorgungszusage gewertet hat. Doch ist dies ein Indiz bei der Qualifizierung unbestimmter Leistungen; bei - wie vorliegend - bereits von Anfang an sowie dem Namen und dem Inhalt nach als Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung qualifizierten Versicherungsleistungen verliert dieses Indiz seine Bedeutung.

Obwohl eine schriftliche Abtretungsurkunde nicht vorliegt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass nicht die GmbH, sondern der Kläger die Abtretung erklärt hat. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Ein gegenüber der GmbH erklärter Verzicht auf die unverfallbare Anwartschaft ist weder schlüssig vorgetragen noch nachgewiesen. Deshalb kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht zulässig wäre. Ein solcher Verzicht hätte auch nicht dem Sicherungsinteresse der Bank gedient, der mit der Abtretung erreicht werden sollte. Denn mit der Abtretung sollten nicht nur Forderungen der Bank gegenüber der GmbH, sondern auch gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau gesichert werden. Der Kläger sah sich aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der GmbH verpflichtet, der Gesellschaft weiteres Kapital zuzuführen, was er nur mit Hilfe eines persönlichen Kredits seiner Bank erreichen konnte. Die Sicherung dieses Kredits konnte er nur mit Ansprüchen erreichen, die ihm und nicht der GmbH zustanden. Aufgrund des Vortrags des Klägers, der G. Lebensversicherung AG und der Volksbank B.-B. und R. (vgl deren Schreiben vom 15.12.2011 an den Kläger, Blatt 66 der Senatsakte) steht deshalb fest, dass eine Abtretung der dem Kläger als bezugsberechtigtem Arbeitnehmer zustehenden Ansprüche aus der Direktversicherung beabsichtigt war.

Eine solche Abtretung ist grundsätzlich möglich. Insoweit handelt es sich bei der Abtretung der erst zum in der Zukunft liegenden Auszahltermin entstehenden Forderungen um die Abtretung einer künftigen Forderung (BGH 11.11.2010, VII ZB 87/09, WM 2010, 2366-2368 = juris Rdnr 12). Vereinbarte oder gesetzliche Verfügungsbeschränkungen erfassen nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall (BGH aaO mwN) und stehen daher der Abtretung des Auszahlungsanspruchs als einer zukünftig entstehenden Forderung nicht entgegen. Im Fall der Abtretung einer künftig entstehenden Forderung ist die Verfügung mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet, der Rechtsübergang tritt jedoch erst ein, wenn die Forderung tatsächlich entsteht (BGH 22.04.2010, IX ZR 8/07, ZInsO 2010, 1001-1003 = juris Rdnr 9 mwN).

Im vorliegenden Fall entstand der Auszahlanspruch zum 01.11.2004. Er wurde erfüllt durch Überweisung der Versicherungssumme auf ein auf den Namen des Klägers geführtes Schuldkonto. Damit hat der Kläger den Betrag der Direktversicherung tatsächlich erhalten und zur Schuldtilgung eingesetzt. Damit ist auch ihm der Wert des Auszahlbetrages der kapitalabfindenden Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersversorgung zugeflossen. Es handelt sich also bei der Überweisung von 79.452,00 EUR an die Volksbank B.-B. und R. rechtlich im Ergebnis um eine an den Kläger ausgezahlte einmalige Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersvorsorge und damit um einen an ihn ausgezahlten Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V, der gemäß § 237 Satz 2 SGB V der Beitragsbemessung ab 01.06.2009 zugrunde zu legen ist. Da der Kläger die Versicherungsleistung als einmalige Kapitalzahlung erhalten hat, ist diese Kapitalzahlung nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V über einen Zeitraum von 120 Monaten der Beitragsbemessung jeweils iHv 1/120 zugrunde zu legen; mithin für den Zeitraum vom 01.11.2004 bis zum 31.10.2014 mit einem monatlichen Betrag von 662,10 EUR. Darauf hatte der Kläger einen Beitragssatz von 15,5 % (§ 241 SGB V bzw zuvor die hierzu ergangene Verordnung) zu zahlen, was einen monatlichen KV-Beitrag iHv 102,63 EUR ergibt. Dies hat die Beklagte zu 1) zutreffend errechnet.

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Überzeugung des Senats nicht gegen Verfassungsrecht. Der Senat schließt sich insofern nach eigener Prüfung der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R - jeweils mwN) und des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07, vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, jeweils veröffentlicht in juris) an. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt ebenso wenig vor (vgl LSG aaO) wie eine Verletzung des Eigentumsrechts (Art 14 GG). Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = juris) ausgeführt, dass die vom BSG bei der Auslegung von § 229 Abs 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung nur insoweit mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar ist, als sie dazu führt, dass Zahlungen aus Beiträgen, die der Versicherte nach Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Kapitallebensversicherungsvertrag eingezahlt hat, als betriebliche Altersversorgung zu Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner herangezogen werden, obwohl der Gesetzgeber Erträge aus privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keiner Beitragspflicht unterwirft. Soweit das BVerfG also die in § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V bestimmte Typisierung für verfassungswidrig hält, gilt dies nur, soweit die Altersvorsorgeleistungen auf Beiträgen beruhen, die der Arbeitnehmer selbst für Zeiten gezahlt hat, in denen nicht mehr der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer war. Maßgeblich ist also, ob ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer erfolgt ist. Dies war hier nicht der Fall. Auch hat nicht der Kläger, sondern die GmbH die Beiträge gezahlt. Auch, dass vor dem 01.01.2004 ausgezahlte Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nicht der Beitragspflicht unterliegen, verstößt weder gegen Art 3 GG noch gegen Art 14 Abs 1 oder Art 2 Abs 1 GG (dazu ausführlich BSG 13.09.2006, B 12 KR 5/06 R, SozR 4-2500 § 229 Nr 4 = juris Rdnr 22; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG Kamerbesch 28.9.2010, 1 BvR 2209/09).

Der Kläger, der seit 01.06.2009 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2) ist (§ 20 Abs 1 Nr 11 SGB XI, zum Beginn der Mitgliedschaft vgl § 49 Abs 1 SGB XI), hat aber auch in der SPV aus der Kapitalabfindung Beiträge zu zahlen. Denn bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der GKV pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs 1 SGB XI für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V, vorliegend also die §§ 237, 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3, § 226 Abs 2 SGB V. Damit betragen seit 01.06.2009 die beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers aus der vom Arbeitgeber zum 01.11.2004 geleisteten Kapitalabfindung in der Zeit vom 01.06.2009 bis zum 31.10.2014 monatlich 662,10 EUR. Der Beitragssatz beträgt beim Kläger, der Kinder hat, 1,95 vH (§ 55 Abs 1 SGB XI). Der Kläger hat daher den monatlichen SPV-Beitrag iHv 12,91 EUR seit 01.06.2009 zu tragen (§ 59 Abs 1 SGB XI iVm § 250 SGB V) und zu zahlen (§ 60 SGB XI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe für die Zulassung nicht vorliegen (§ 160 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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