Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1656/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 716/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011 streitig.
Der im Jahr 1988 geborene Kläger ist der Sohn des am 1949 geborenen und am 1998 verstorbenen P. H. (im Folgenden Versicherter). Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund des Todes des Versicherten Halbwaisenrente. Von der Hochschule P. wurde der Kläger zum 28. Februar 2011 exmatrikuliert. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2011 mit Wirkung zum 1. März 2011 die Bewilligung der Halbwaisenrente auf.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 die Halbwaisenrente ab 1. September 2011 bis zum 31. August 2014 weiter, nachdem der Kläger ab 1. September 2011 eine Berufsausbildung begonnen hatte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Es gebe keinen Grund für eine Unterbrechung der Halbwaisenrente. Diese sei auch nach der Exmatrikulation bis zum Beginn des Ausbildungsverhältnisses weiter zu gewähren. Aus dem Schreiben der Agentur für Arbeit vom 7. März 2011 ergebe sich, dass der Kläger bereits ab 3. Februar 2011 als Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es jedoch nicht möglich gewesen, eine Ausbildung zu beginnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Über den 28. Februar 2011 hinaus bis zum Beginn der Ausbildung am 1. September 2011 habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI bestehe ein Anspruch auf eine Waisenrente für eine Übergangszeit nur, wenn diese höchstens vier Kalendermonate andaure.
Am 18. Mai 2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, erstmals zum 1. September 2011 habe der Kläger seinen Wunsch realisieren können, seine Ausbildung zum Speditionskaufmann zu beginnen; zuvor sei dies nicht möglich gewesen, da erst zum 1. September 2011 eine neue Ausbildungsphase begonnen habe. Bereits ab dem 3. Februar 2011 sei er nach der Bestätigung der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen. Ferner hat er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezüglich einer wehr- oder ersatzdienstbedingten Zwangspause nach Entlassung aus dem Dienst hingewiesen, wenn die Ausbildung in diesen Fällen erst nach mehr als vier Monaten aufgenommen oder fortgesetzt werden kann. In diesen Fällen habe das Bundessozialgericht für längstens vier Monate die Waisenrentenvoraussetzungen bejaht. Dieser Fall sei mit dem hier vorliegenden vergleichbar und gleichzusetzen. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2013 die Klage abgewiesen und hierbei auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids verwiesen. Darüber hinaus hat es dargelegt, dass die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Unvermeidbare Zwangspausen seien nur diejenigen, die der Ausbildungsorganisation eigentümlich und für sie typisch seien und im Wesentlichen auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhten.
Gegen den am 21. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 7. Februar 2013 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich exmatrikulieren müssen, weil er ansonsten die Chance verloren hätte, das Studium zu einem späteren Zeitpunkt fortzugesetzen. Zum anderen sei es so gewesen, dass der Beginn der Ausbildung zum Speditionskaufmann festgestanden habe und von ihm nicht zu beeinflussen gewesen wäre. Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen Ende des Studiums und Beginn der Ausbildung eine unvermeidbare Zwangspause im Sinn der Rechtsprechung des BSG gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012 zu verurteilen, dem Kläger Halbwaisenrente aus der Versicherung seines Vaters P. H. für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Gesetzgeber habe die Frist von vier Monaten bewusst festgelegt. Weil hier diese Frist überschritten worden sei, könne für die Zwischenzeit keine Halbwaisenrente bewilligt werden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagte sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid vom 25. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012, mit dem Kläger zwar Halbwaisenrente ab 1. September 2011 bewilligt worden ist, jedoch der Antrag auf Weitergewährung über den 28. Februar 2011 hinaus abgelehnt worden ist.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Halbwaisenrente ist § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 SGB VI. Danach haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und sofern der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt und zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Sie besteht ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), darüber hinaus jedoch nur dann, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - ggfs. i.V.m. Abs. 5 SGB VI - vorliegt. Der Kläger, der damals sein 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, erfüllte im Zeitraum bis zum Ende des Studiums die gesonderten Anspruchsvoraussetzungen. Mit Beendigung des Studiums (Exmatrikulation) zum 28. Februar 2011 befand er sich nicht mehr in Berufsausbildung. Diese begann erst wieder sechs Monate später am 1. September 2011.
Der Anspruch auf Halbwaisenrente besteht nach § 48 Abs. 4 Nr. 2b SGB VI längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt. Das Gesetz stellt in Anlehnung an die Regelungen im Bundeskindergeldgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz) auf eine Höchstdauer der Übergangszeit von vier Monaten ab, weil einem Ausbildungswilligen bei längerer Unterbrechung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zumutbar ist und er sich hierauf einstellen kann (Bohlken in: Juris-PK SGB VI, § 48 SGB VI, Rdnr. 81). Hierin ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu sehen, dass volljährige Waisen ihren Lebensunterhalt selbst - ohne Rückgriff auf die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel - bestreiten müssen, wenn keiner der in § 48 Abs. 4 SGB VI enumerativ aufgezählten Sachverhalte vorliegt (BSG, Teilurteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 86/09 R, juris). Diese Auslegung entspricht der Funktion der Waisenrente, nämlich derjenigen des Unterhaltsersatzes (BSG aaO). Die Übergangszeit zwischen dem Ende des Studiums und Beginn der Ausbildung im September 2011 hat mehr als vier Kalendermonate betragen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass es ihm bewusst gewesen sei nach der Exmatrikulation eine Ausbildung erst habe zum 1. September 2011 beginnen zu können. Dem Kläger wäre es somit zumutbar gewesen, diese Übergangszeit durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Der Umstand, dass er als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Agentur für Arbeit gemeldet gewesen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Maßgebend bleibt, dass der Kläger (für ihn absehbar) in der Lage gewesen ist, eine Zwischenbeschäftigung aufzunehmen, um seinen Unterhalt zu sichern.
Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass die vorliegende Fallkonstellation auch nicht mit derjenigen verglichen werden kann, wenn bei einer wehr- oder ersatzdienstbedingten Zwangspause bereits bei Entlassung aus dem Dienst feststeht, dass die Ausbildung erst nach vier Monaten aufgenommen oder fortgesetzt werden kann. Für längstens vier Monate wird in diesen Fällen Waisenrente gezahlt um die Nachteile auszugleichen, die dadurch entstehen, dass der Staat Anfang und Ende des Dienstes nicht mit dem ausbildungsorganisatorisch vorgegebenen Beginn der Ausbildungsgänge und -abschnitte abgestimmt hat. Die vorliegende Konstellation ist jedoch nicht vergleichbar. Vorliegend hat der Kläger sein Studium selbst aufgegeben, eine Rückmeldung nicht mehr vorgenommen, so dass eine vom Staat vorgegebene Zwangspause nicht vorliegt. Nach der eindeutigen Rechtslage sind für den geltend gemachten Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen einer Halbwaisenrente nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Weitergewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011 streitig.
Der im Jahr 1988 geborene Kläger ist der Sohn des am 1949 geborenen und am 1998 verstorbenen P. H. (im Folgenden Versicherter). Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund des Todes des Versicherten Halbwaisenrente. Von der Hochschule P. wurde der Kläger zum 28. Februar 2011 exmatrikuliert. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2011 mit Wirkung zum 1. März 2011 die Bewilligung der Halbwaisenrente auf.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2011 die Halbwaisenrente ab 1. September 2011 bis zum 31. August 2014 weiter, nachdem der Kläger ab 1. September 2011 eine Berufsausbildung begonnen hatte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Es gebe keinen Grund für eine Unterbrechung der Halbwaisenrente. Diese sei auch nach der Exmatrikulation bis zum Beginn des Ausbildungsverhältnisses weiter zu gewähren. Aus dem Schreiben der Agentur für Arbeit vom 7. März 2011 ergebe sich, dass der Kläger bereits ab 3. Februar 2011 als Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es jedoch nicht möglich gewesen, eine Ausbildung zu beginnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Über den 28. Februar 2011 hinaus bis zum Beginn der Ausbildung am 1. September 2011 habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Waisenrente. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI bestehe ein Anspruch auf eine Waisenrente für eine Übergangszeit nur, wenn diese höchstens vier Kalendermonate andaure.
Am 18. Mai 2012 hat der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, erstmals zum 1. September 2011 habe der Kläger seinen Wunsch realisieren können, seine Ausbildung zum Speditionskaufmann zu beginnen; zuvor sei dies nicht möglich gewesen, da erst zum 1. September 2011 eine neue Ausbildungsphase begonnen habe. Bereits ab dem 3. Februar 2011 sei er nach der Bestätigung der Agentur für Arbeit als Bewerber für einen Ausbildungsplatz gemeldet gewesen. Ferner hat er auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezüglich einer wehr- oder ersatzdienstbedingten Zwangspause nach Entlassung aus dem Dienst hingewiesen, wenn die Ausbildung in diesen Fällen erst nach mehr als vier Monaten aufgenommen oder fortgesetzt werden kann. In diesen Fällen habe das Bundessozialgericht für längstens vier Monate die Waisenrentenvoraussetzungen bejaht. Dieser Fall sei mit dem hier vorliegenden vergleichbar und gleichzusetzen. Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2013 die Klage abgewiesen und hierbei auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheids verwiesen. Darüber hinaus hat es dargelegt, dass die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei. Unvermeidbare Zwangspausen seien nur diejenigen, die der Ausbildungsorganisation eigentümlich und für sie typisch seien und im Wesentlichen auf abstrakten ausbildungsorganisatorischen Maßnahmen der Ausbildungsträger beruhten.
Gegen den am 21. Januar 2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 7. Februar 2013 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor, er habe sich exmatrikulieren müssen, weil er ansonsten die Chance verloren hätte, das Studium zu einem späteren Zeitpunkt fortzugesetzen. Zum anderen sei es so gewesen, dass der Beginn der Ausbildung zum Speditionskaufmann festgestanden habe und von ihm nicht zu beeinflussen gewesen wäre. Der Kläger ist der Auffassung, dass zwischen Ende des Studiums und Beginn der Ausbildung eine unvermeidbare Zwangspause im Sinn der Rechtsprechung des BSG gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012 zu verurteilen, dem Kläger Halbwaisenrente aus der Versicherung seines Vaters P. H. für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Gesetzgeber habe die Frist von vier Monaten bewusst festgelegt. Weil hier diese Frist überschritten worden sei, könne für die Zwischenzeit keine Halbwaisenrente bewilligt werden.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagte sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung, über die der Senat nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Weitergewährung einer Halbwaisenrente für die Zeit vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2011.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid vom 25. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2012, mit dem Kläger zwar Halbwaisenrente ab 1. September 2011 bewilligt worden ist, jedoch der Antrag auf Weitergewährung über den 28. Februar 2011 hinaus abgelehnt worden ist.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Halbwaisenrente ist § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2 SGB VI. Danach haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und sofern der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt und zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig. Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Sie besteht ohne weitere Voraussetzungen uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), darüber hinaus jedoch nur dann, wenn einer der Tatbestände des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 - ggfs. i.V.m. Abs. 5 SGB VI - vorliegt. Der Kläger, der damals sein 18. Lebensjahr bereits vollendet hatte, erfüllte im Zeitraum bis zum Ende des Studiums die gesonderten Anspruchsvoraussetzungen. Mit Beendigung des Studiums (Exmatrikulation) zum 28. Februar 2011 befand er sich nicht mehr in Berufsausbildung. Diese begann erst wieder sechs Monate später am 1. September 2011.
Der Anspruch auf Halbwaisenrente besteht nach § 48 Abs. 4 Nr. 2b SGB VI längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt. Das Gesetz stellt in Anlehnung an die Regelungen im Bundeskindergeldgesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz) auf eine Höchstdauer der Übergangszeit von vier Monaten ab, weil einem Ausbildungswilligen bei längerer Unterbrechung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts zumutbar ist und er sich hierauf einstellen kann (Bohlken in: Juris-PK SGB VI, § 48 SGB VI, Rdnr. 81). Hierin ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu sehen, dass volljährige Waisen ihren Lebensunterhalt selbst - ohne Rückgriff auf die von der Versichertengemeinschaft aufgebrachten Mittel - bestreiten müssen, wenn keiner der in § 48 Abs. 4 SGB VI enumerativ aufgezählten Sachverhalte vorliegt (BSG, Teilurteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 86/09 R, juris). Diese Auslegung entspricht der Funktion der Waisenrente, nämlich derjenigen des Unterhaltsersatzes (BSG aaO). Die Übergangszeit zwischen dem Ende des Studiums und Beginn der Ausbildung im September 2011 hat mehr als vier Kalendermonate betragen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass es ihm bewusst gewesen sei nach der Exmatrikulation eine Ausbildung erst habe zum 1. September 2011 beginnen zu können. Dem Kläger wäre es somit zumutbar gewesen, diese Übergangszeit durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Der Umstand, dass er als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Agentur für Arbeit gemeldet gewesen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Maßgebend bleibt, dass der Kläger (für ihn absehbar) in der Lage gewesen ist, eine Zwischenbeschäftigung aufzunehmen, um seinen Unterhalt zu sichern.
Zu Recht hat das SG ausgeführt, dass die vorliegende Fallkonstellation auch nicht mit derjenigen verglichen werden kann, wenn bei einer wehr- oder ersatzdienstbedingten Zwangspause bereits bei Entlassung aus dem Dienst feststeht, dass die Ausbildung erst nach vier Monaten aufgenommen oder fortgesetzt werden kann. Für längstens vier Monate wird in diesen Fällen Waisenrente gezahlt um die Nachteile auszugleichen, die dadurch entstehen, dass der Staat Anfang und Ende des Dienstes nicht mit dem ausbildungsorganisatorisch vorgegebenen Beginn der Ausbildungsgänge und -abschnitte abgestimmt hat. Die vorliegende Konstellation ist jedoch nicht vergleichbar. Vorliegend hat der Kläger sein Studium selbst aufgegeben, eine Rückmeldung nicht mehr vorgenommen, so dass eine vom Staat vorgegebene Zwangspause nicht vorliegt. Nach der eindeutigen Rechtslage sind für den geltend gemachten Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen einer Halbwaisenrente nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG).
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