Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3130/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5092/13 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. August 2013 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die mit Fax vom 18.11.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangene Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Über diese Rechtsmittel hat das SG zutreffend in seinem Beschluss vom 30.08.2013 belehrt.
Ausweislich der vorliegenden Akten ist dem Antragsteller der Beschluss des SG am 04.09.2013 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die am 18.11.2013 erhobene Beschwerde war damit nicht fristgerecht eingegangen, weil die am 04.10.2013 endende Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde (vgl. § 64 SGG).
Für den Beschwerdeführer kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG nicht in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat schon nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er "wegen Urlaub und Krankheit" daran gehindert gewesen ist, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Hierzu hätte es der Darlegung und des Nachweises der urlaubsbedingten Abwesenheit, der Angabe und des Nachweises der konkreten Verhinderung an der Einlegung des Rechtsmittels durch Erkrankung - etwa durch einen Krankenhausaufenthalt - bedurft.
Darüber hinaus fehlt es für die Beschwerde an einem Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsteller im selben Fax vom 18.11.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat (vgl. Ziffer 1 des Schreibens). Der Antragsteller räumt auch ein, dass die erhobene Forderung von der Antragsgegnerin erfüllt ist.
Am fehlenden Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung würde somit auch ein rechtswidriger oder - wie der Antragsteller meint - sogar nichtiger Beschluss des SG nichts ändern. Die Fortsetzung des Verfahrens nach Aufhebung des Beschlusses mit "altem Verfahrensstand", wie es der Antragsteller begehrt, wäre schon deshalb unsinnig, weil das Begehren des Antragstellers, Auskunft zu erhalten, längst erfüllt ist. Darüber hinaus ist der Beschluss des SG weder rechtswidrig noch nichtig, da das Ablehnungsgesuch des Antragstellers rechtskräftig durch Beschluss des SG vom 12.08.2013 (S 11 SF 3139/13 AB) abgelehnt wurde.
Die Beschwerde ist auch nicht insoweit zulässig, als sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des SG wendet, was sich schon aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ergibt, wonach Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind.
Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung ist kein Rechtsmittel, weshalb das Rechtsmittelgericht hierüber nicht zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die mit Fax vom 18.11.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangene Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Gemäß § 173 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Über diese Rechtsmittel hat das SG zutreffend in seinem Beschluss vom 30.08.2013 belehrt.
Ausweislich der vorliegenden Akten ist dem Antragsteller der Beschluss des SG am 04.09.2013 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die am 18.11.2013 erhobene Beschwerde war damit nicht fristgerecht eingegangen, weil die am 04.10.2013 endende Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde (vgl. § 64 SGG).
Für den Beschwerdeführer kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG nicht in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat schon nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er "wegen Urlaub und Krankheit" daran gehindert gewesen ist, die Beschwerde rechtzeitig zu erheben. Hierzu hätte es der Darlegung und des Nachweises der urlaubsbedingten Abwesenheit, der Angabe und des Nachweises der konkreten Verhinderung an der Einlegung des Rechtsmittels durch Erkrankung - etwa durch einen Krankenhausaufenthalt - bedurft.
Darüber hinaus fehlt es für die Beschwerde an einem Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsteller im selben Fax vom 18.11.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat (vgl. Ziffer 1 des Schreibens). Der Antragsteller räumt auch ein, dass die erhobene Forderung von der Antragsgegnerin erfüllt ist.
Am fehlenden Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung würde somit auch ein rechtswidriger oder - wie der Antragsteller meint - sogar nichtiger Beschluss des SG nichts ändern. Die Fortsetzung des Verfahrens nach Aufhebung des Beschlusses mit "altem Verfahrensstand", wie es der Antragsteller begehrt, wäre schon deshalb unsinnig, weil das Begehren des Antragstellers, Auskunft zu erhalten, längst erfüllt ist. Darüber hinaus ist der Beschluss des SG weder rechtswidrig noch nichtig, da das Ablehnungsgesuch des Antragstellers rechtskräftig durch Beschluss des SG vom 12.08.2013 (S 11 SF 3139/13 AB) abgelehnt wurde.
Die Beschwerde ist auch nicht insoweit zulässig, als sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung des SG wendet, was sich schon aus § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ergibt, wonach Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind.
Die gleichzeitig erhobene Gegenvorstellung ist kein Rechtsmittel, weshalb das Rechtsmittelgericht hierüber nicht zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved