Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3147/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4848/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2009 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ausgehend von einem Leistungsfall am 06. Juli 2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01.02.2010 bis 31.01.2016 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Der 1957 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine begonnene Berufsausbildung zum Maschinenschlosser hat der Kläger nicht abgeschlossen. Er war dann ab 1976 als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 21.09.2008 erlitt er einen Hinterwandinfarkt. Die Anschluss-Heilbehandlung nach einer PTCA mit BM-Stent der RCA erfolgte vom 17.10.2008 bis 14.11.2008 in der G.-Klinik Bad S. Während einer elektrophysiologischen Untersuchung (EPU) am 20.11.2008 trat ein Kammerflimmern auf, welches defibrilliert werden musste. Am 24.11.2008 wurde deshalb im Städtischen Klinikum K. ein Kardioverter-Defibrillator implantiert. Der Kläger befand sich hierauf vom 12.12.2008 bis 02.01.2009 erneut in stationärer Behandlung der G.-Klinik in Bad S. Im Reha-Entlassungsbericht vom 12.01.2009 ging man dort davon aus, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung näher ausgeführter qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr verrichten könne. Schwere körperliche Arbeiten sowie schwere psychische Belastungen sollten vermieden werden. Als Berufskraftfahrer könne er bei leicht auslösbarem Kammerflimmern und aktueller ICD-Implantation nicht mehr arbeiten. Für die private Kfz-Nutzung wurde ein sechsmonatiges Fahrverbot empfohlen. Dr. Z. stellte in ihrem Gutachten vom 19.03.2009 nach Aktenlage ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen, als Pförtner, als Telefonist, und - bezogen auf den früheren Ausbildungsberuf - als Schlosser sowie als Prüf- und Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie, als Werkzeugausgeber für Kleinteile und Materialien fest. Die letzte Tätigkeit als LKW-Fahrer könne nicht mehr verrichtet werden. Die Beklagte befragte darüber hinaus den Arbeitgeber des Klägers, die Firma S. GmbH & Co. KG, G., zu Art, Umfang und Entlohnung der Beschäftigung sowie zur tarifvertraglichen Eingruppierung (Bl. 54 ff. der Akten).
Mit Bescheid vom 15.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11.03.2009 auf Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei Berufsunfähigkeit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde ärztlicherseits noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt worden sei. Hinsichtlich des Anspruches auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit führte die Beklagte aus, dass der Kläger zwar seine Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr ausüben könne. Nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts sei er aber in die zweite Berufsgruppe (Versicherte mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 2 Jahren und Berufe mit einer längerdauernden betrieblichen Ausbildung sowie Tätigkeiten, die entsprechend hoch tariflich eingestuft seien) zuzuordnen. Unter Beachtung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten bestehe die Möglichkeit der Verweisung auf folgende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Kassierer an Selbstbedienungstankstellen, Pförtner, Telefonist, Bürohilfskraft, Prüf- und Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie (einfache Prüfplätze) und Werkzeugausgeber für Kleinteile und Materialien. Diese Arbeiten seien einem im bisherigen Beruf als LKW-Fahrer beschäftigt gewesenen Versicherten sozial zumutbar, sodass eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Mit einem beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 17. Juli 2009 eingegangenen Schreiben hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Er hat geltend gemacht, bei der Firma S. als Facharbeiter eingesetzt gewesen zu sein. Er habe diverse Zusatzführerscheine wie den Gefahrengutführerschein und den Führerschein zur Fahrgastbeförderung abgelegt und damit Qualifikationen erworben, die ihn einem Facharbeiter gleichstellten. Nach der Arbeitgeberauskunft sei er zudem nach der höchsten Gehaltsstufe entlohnt worden, wobei die Facharbeiterentlohnung bereits bei Stufe III beginne. Die im Widerspruchsbescheid aufgelisteten Tätigkeiten seien allesamt ungelernte Tätigkeiten und ihm daher auch nicht zumutbar.
Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass es sich nach der Arbeitgeberauskunft um Tätigkeiten gehandelt habe, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer ordentlichen Berufsausbildung verrichtet würden. Jedoch sei die Ausübung auch ungelernten Kräften möglich gewesen, die in sechs Monaten angelernt werden. Die Entlohnung nach der Lohngruppe 4 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen, die der Einstufung zugrundegelegen habe, setze voraus, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet würden. Für Kraftfahrer bedeute dies, dass sie über eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung als Berufskraftfahrer und eine einschlägige zweijährigen Fahrpraxis verfügen müssten. Die Eingruppierung sei auch ohne Ausbildung möglich. Dies setze aber eine achtjährige einschlägige Fahrpraxis voraus, über die der Kläger gemäß seinen Angaben verfüge. Entsprechend der Anforderung einer lediglich zweijährigen Ausbildung bei Kraftfahrern zur Eingruppierung in die Lohngruppe 4 könne eine Einstufung in die erste Berufsgruppe, welche eine über zweijährige fordere, nicht erfolgen. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass auf die genannten Verweisungstätigkeiten (Bürohilfskraft, Prüf- und Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie [Anforderungsstufe 2/Lohngruppe 5 und höher] und Werkzeugausgeber) auch Facharbeiter der ersten Berufsgruppe sozial zumutbar verwiesen werden könnten. Schließlich wurde hilfsweise darauf hingewiesen, dass der Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar sei.
Das SG hat Beweis erhoben durch das Einholen sachverständiger Zeugenaussagen beim Kardiologen Dr. R. (vom 07.12.2009, vgl. Bl. 31 ff. der Akten), bei den Fachärzten für Allgemeinmedizin Dres. D. (vom 08.12.2009, vgl. Bl. 38 ff. der Akten) und beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. (vom 15.01.2010, vgl. Bl. 54 f. der Akten). Für die Beklagte hat hierauf Dr. F. unter dem 04.03.2010 eine ärztliche Stellungnahme abgegeben.
Das SG hat weiter Beweis erhoben durch das Einholen eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens bei Dr. N., K. Dr. N. hat in seinem Gutachten vom 28.09.2010 eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer Anpassungsstörung nach Herzinfarkt im September 2008 festgestellt. Er hat ausgeführt, dass es im Rahmen der Exploration keine Hinweise auf eine Simulation oder Aggravation gegeben habe, die Beschwerden authentisch vorgebracht worden seien und im Rahmen der Befunderhebung eine doch erhebliche depressive Herabstimmung mit Antriebsdefizit nachzuweisen gewesen sei. Bei der vorliegenden depressiven Störung sei insbesondere auch durch den Antriebsmangel und die damit verbundene Passivität von einer Einschränkung der Ich-Funktionen und somit des Willens auszugehen. Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers sei ihm aufgrund der Herzerkrankung und der erfolgten Implantation eines Defibrillators nicht mehr möglich. Er halte die Tätigkeit eines Kassierers an einer SB-Tankstelle nur für eingeschränkt möglich, da es zeitweise zu hohem Publikumsverkehr komme und dies mit einer erhöhten Stressbelastung einhergehe. Die Tätigkeiten als Pförtner, Telefonist und Bürohilfskraft seien prinzipiell möglich, weil es sich hierbei um leichte körperliche Arbeiten ohne erhöhte Stressbelastung handele. Die Tätigkeit als Prüf- und Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie sei nur dann möglich, wenn hierbei eine höhere Stressbelastung und ein höherer Zeitdruck ausgeschlossen seien. Die Tätigkeit als Werkzeugausgeber für Kleinteile und Materialen und eines Registrators sei prinzipiell möglich, weil es sich hier um leichte körperliche Arbeiten ohne höhere Stressbelastung handele. Dem Kläger seien leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Arbeitshaltung und unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von schweren und andauernd mittelschweren körperlichen Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, von Arbeiten in gefährdenden Situationen, wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen, von Arbeiten unter Zeitdruck und Stressbelastung, wie Akkord, Fließband, Schicht- und Nachtarbeiten, von Arbeiten mit hohem Publikumsverkehr, mit besonderer geistiger Beanspruchung, welche ein erhöhtes Konzentrationsvermögen voraussetzten und von Arbeiten unter nervlicher Belastung) noch sechs Stunden und mehr zumutbar.
Das SG hat weiter Beweis erhoben durch das Einholen eines weiteren nervenärztlichen Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. Dr. B., H. In seinem Gutachten vom 05.03.2011 hat Prof. Dr. B. eine koronare Gefäßerkrankung, einen Zustand nach Hinterwandinfarkt, einen Zustand nach Kammerflimmern mit Herzstillstand, einen Zustand nach kardiopulmonaler Reanimation, einen Zustand nach PTCA, einen Zustand nach Implantation eines Stent und eines Kardioverter-Defibrillators, eine mittelgradige depressive Episode, den Verdacht auf eine dementielle Entwicklung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, eine leichte (kombinierte) Hörminderung beidseits sowie Risikoerkrankungen/Risikofaktoren wie Übergewicht, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie und einen Zustand nach langjährigem Nikotinabusus festgestellt. Prof. Dr. B. hat ausgeführt, dass es ihm gänzlich unmöglich erscheine, den Kläger in irgendeiner Weise in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. zu reintegrieren. Bei dem Kläger seien von anderen Ärzten aus somatischer Sicht erhebliche Leistungseinschränkungen beschrieben worden. Hinzu kämen psychisch-kognitive Defizite, die bislang noch keinen genügenden Eingang in die Beantwortung der Frage nach seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit gefunden hätten. Der Kläger sei zweifelsohne in somatischer Hinsicht sehr gefährdet, wenngleich er mittlerweile einen Defibrillator trage. Hinzu kämen seine psychisch-emotionalen und kognitiven Defizite, welche ein verantwortungsvolles Handeln seinerseits im Rahmen jeglicher beruflicher Tätigkeiten ausschließen. Dem Kläger sei es strengstens zu untersagen, sich hinter das Steuer eines Kraftfahrzeuges zu setzen, vielerlei berufliche Aktivitäten würden ihn im Falle einer plötzlichen Bewusstlosigkeit gefährden können. Vielen weiteren beruflichen Aufgabenkonstellation wäre er aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven und psychischen Leistungsbereitschaft nicht mehr gewachsen. Es sei zudem völlig unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch irgendwelche therapeutischen Maßnahmen in der Zukunft behoben werden könnte. Dr. N. habe sich zu sehr auf die psychischen Erkrankungen des Klägers bezogen. Zu wenig habe er die funktionalen Auswirkungen der somatischen Erkrankungen des Klägers bewertet. Eine synoptische Betrachtungsweise diesbezüglich sei von ihm nicht vorgenommen worden. Außerdem habe Dr. N. die kognitiven Defizite des Klägers nicht erkannt.
Für die Beklagte hat hierzu der Facharzt für Allgemeinmedizin D. H. unter dem 13.07.2011 Stellung genommen. Er vertrat die Auffassung, dass Hinweise für eine Demenzerkrankung beim Versicherten nicht vorlägen. Er hielt mit dem Gutachten von Dr. N. leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Arbeitshaltung für arbeitstäglich sechs Stunden und mehr für zumutbar.
Mit Urteil vom 19.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich der Beurteilung von Dr. N. angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass neben den bezeichneten Einschränkungen qualitativer Art auch aus den vorliegenden physischen und psychischen Gesundheitseinschränkungen keine quantitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit resultierten. Darüber hinaus hat das SG ausgeführt, dass auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe. Der Kläger sei unter Berücksichtigung der Arbeitgeberauskunft einem angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Ein solcher müsse sich auf sämtliche Tätigkeiten des Bereichs der oberen und unteren Angelernten verweisen lassen, soweit diese nicht nur einfachster Art seien. Eine Verweisung auf den Beruf des Pförtners, der dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers entspreche, sei daher zumutbar.
Gegen das ihm am 04.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.11.2011 Berufung eingelegt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat Prof. Dr. K., N., zum Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 02.01.2012, das nach Aktenlage erstellt wurde, hat Prof. Dr. K. auf drei bestehende Krankheitskomplexe verwiesen: Auf vor allem die Wirbelsäule betreffende orthopädische Erkrankungen, auf die psychiatrischen-psychosomatischen Erkrankungen sowie auf die kardiovaskulären Erkrankungen. Zu den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen hat er ausgeführt, dass sich nach den bisherigen übereinstimmenden Bewertungen hieraus keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Eine Interaktion mit den kardiovaskulären Erkrankungen sei nicht gegeben und auch für die psychiatrisch-psychosomatischen Erkrankungen werde eine wechselseitige Beeinflussung nicht postuliert. Aus diesen Gründen könne dieser Krankheitskomplex für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen als nicht entscheidend angesehen werden. In keinem der vorliegenden Gutachten werde jedoch die Frage beleuchtet, ob und ggfs. inwieweit sich die wesentlichen Erkrankungskomplexe wechselseitig beeinflussten. Jeder Gutachter - mit Ausnahme von Prof. Dr. B. - habe eine ausschließlich auf seinem Fachgebiet bezogene Bewertung vorgenommen. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Interdependenz von psychiatrisch-psychosomatischen - insbesondere von depressiven Episoden - und kardiovaskulären Erkrankungen in zahlreichen überzeugenden Studien nachgewiesen seien und heute als nicht mehr strittig angesehen würden. Die Depression sei ein unabhängiger Risikofaktor einer koronaren Herzerkrankung. So beeinflusse eine Depression wie sie beim Kläger, wenn auch in unterschiedlichen Schweregraden, von allen Vorgutachtern festgestellt worden sei, die Prognose von Patienten mit Herzerkrankungen, insbesondere von koronaren Herzerkrankungen ungünstig. Eine leichte Depression erhöhe das Risiko der Sterblichkeit an Herzerkrankungen generell um den Faktor 5,1. Für die koronare Herzerkrankung erhöhe sich das Risiko sogar um den Faktor 8,5, für schwere Depressionen betragen die entsprechenden Werte 8,5 bzw. 17,7. Nach einer Herzoperation erhöhe eine Depression die perioperative Komplikationsphase, die Dauer der stationären Aufenthalte und reduziere die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Auch unter den Voraussetzungen, dass für alle drei genannten Krankheitskomplexe per se vollschichtige, leichte bis mittelschwere Erwerbsfähigkeit bejaht werden könne, ergäbe sich hieraus jedoch noch nicht das Gesamturteil. Vielmehr müsse der Summationseffekt von kardiovaskulären und psychiatrisch-psychosomatischen Erkrankungen berücksichtigt und bewertet werden. Danach sei der Kläger seiner Ansicht nach arbeitsunfähig. In Anbetracht der Gefährdung durch lebensbedrohliche Rhythmusstörungen und der durch die Risikokonstellation und die depressiven Episoden ungünstigen Prognose, kämen für den Kläger weder untergeordnet mittelschwere Tätigkeiten noch vollschichtig leichte Tätigkeiten in Betracht.
Für die Beklagte hat hierzu Dr. W., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, unter dem 22.05.2012 Stellung genommen und daran festgehalten, dass körperlich leichte Tätigkeiten als Registrator oder auch als Mitarbeiter in einer Poststelle sicherlich uneingeschränkt abverlangbar seien.
Der Senat hat darauf hin Beweis erhoben durch das Einholen eines fachinternistischen Gutachtens bei Prof. Dr. S., R.-Krankenhaus S. Dieser hat in seinem Gutachten vom 01.10.2012 ausgeführt, dass aus internistischer Sicht die koronare Herzerkrankung führend sei. Es seien hier auch kardiovaskuläre Risikofaktoren nennenswert, die den Verlauf der koronaren Herzerkrankung beeinflussten. Als weitere wichtige Diagnose sei die mittelgradige depressive Episode zu nennen, die laut Vorgutachten als Anpassungsstörung nach Herzinfarkt gewertet werde. Eine medikamentöse Therapie der Depression sei angedacht gewesen, um eine Verbesserung des Allgemeinzustandes und der Leistungsfähigkeit zu erzielen, diese habe der Patient jedoch abgelehnt (medikamentös sowie auch eine psychologische Therapie). Aktuell sei keine Besserung bezüglich der psychosomatischen Situation zu vermerken. Laborchemisch seien keine relevanten Auffälligkeiten festgestellt worden. Ein Belastungs-EKG sei bis zu 75 Watt möglich gewesen. Unter Belastung habe der Kläger keine Beschwerden im Sinne einer kardialen Symptomatik angegeben. Der Belastungstest habe wegen Muskelschmerzen vor Erreichen der Ausbelastung abgebrochen werden müssen. Der Kläger habe darüber hinaus über keinerlei Herzrhythmusstörungen seit Implantation des Defibrillators berichtet und auch keine inadäquate Schockabgaben. Dennoch spreche er über eine ständige Angst, dass etwas passiere, dass der ICD auslösen könne. Es bestünden im Vergleich zu den Vorgutachten keine neu hinzugekommenen Leistungseinschränkungen. Die körperliche Belastbarkeit im Alltag sei objektiv gesehen im Wesentlichen nicht eingeschränkt. Weil sich der Kläger jedoch zuhause seit 2008 nicht mehr aktiv körperlich betätige, trage dies natürlich zu einer Verschlechterung der allgemeinen Belastbarkeit bei. Der Sachverständige hat sich der Beurteilung von Dr. N. in seinem Gutachten vom September 2010 teilweise angeschlossen, wonach leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausübbar seien. Dem spreche aus kardiologisch-internistischer Sicht nichts entgegen. Zu beachten sei jedoch, dass in Anbetracht der neurologisch-psychiatrischen Situation, die von Prof. B. in seinem Gutachten ausführlich diskutiert worden sei, eine Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nur schwer oder aus Sicht von Prof. B. sogar unmöglich erscheine. Hier spiele die vom Patienten subjektiv beschriebene Antriebslosigkeit und Abgeschlagenheit (die in keinem Verhältnis zur objektiven ergometrischen Belastbarkeit stehe) eine Rolle. Der Kläger gebe dann weiter an, in der Ebene ca. 20 Minuten gehen und bis zu zwei Etagen zügig Treppen steigen zu können, bis er wegen Kurzatmigkeit pausieren müsse. Die körperliche Untersuchung sowie die apparative Diagnostik hätten keine Befunde erbracht, die einer leichten Arbeit für sechs Stunden und mehr an fünf Tagen die Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstünden, sofern die schon benannten Einschränkungen beachtet würden. Die neurologisch-psychiatrische Situation mit ausgeprägter Antriebs- und Motivationslosigkeit, depressiven Zuständen und beginnenden kognitiven Defiziten stünden einer Tätigkeitsaufnahme natürlich entgegen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 sowie den Bescheid vom 15. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.10.2012 Verweisungstätigkeiten als Wachmann (z.B. im Parkhaus oder Firmengelände, in der Objektüberwachung, Dienst in Alarmzentralen, Monitorüberwachung), als Kassierer (z.B. an Eingangskassen an öffentlichen Einrichtungen), als Pförtner mit Telefonistendienst und mit Sicherheitsaufgaben sowie als Staplerfahrer (Ausbildung liege vor) benannt, und mit Schriftsatz vom 18.02.2014 nochmals zur Frage der Einordnung der Tätigkeit des Klägers in das Mehrstufenschema Stellung genommen.
Hierzu hat auch der Kläger nochmals Ausführungen gemacht (Schreiben vom 18.02.2014) und mit Schreiben vom 19.02.2014 Kopien der ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter vom 17.08.2005, den Führerschein zur Fahrgastbeförderung vom 16.08.2002 sowie den Fahrerausweis für Flurförderfahrzeuge vom 20.03.2004 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers hat im tenorierten Umfang auch Erfolg.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Beschränkung des Streitgegenstandes im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Abgesehen vom Beginn der zu gewährenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist die verbliebene Berufung des Klägers begründet, weshalb das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten abzuändern waren.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger kann nach allen gehörten Sachverständigen und unstreitig wegen des am 21.09.2008 erlittenen Hinterwandinfarktes und der deswegen am 22.09.2008 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer nicht mehr ausüben (vgl. bereits das Gutachten nach Aktenlage von Dr. Z. vom 19.03.2009, die von einem diesbezüglich aufgehobenen Leistungsvermögen ausgeht). Da der Kläger über abgeschlossene Berufsausbildungen nicht verfügt, ist die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Lkw-Fahrer bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen.
Ausgehend von oben genannten Grundsätzen ist der Kläger als Facharbeiter einzuordnen. Diese Einstufung ergibt sich aus der Entlohnung nach Lohngruppe 4 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2009. Die Einstufung in diese Lohngruppe erfolgt (vgl. § 2 "Lohngruppen"), wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende zweijährige Berufserfahrung erworben wird. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch langjährige einschlägige Berufserfahrung erworben sein. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist nach § 2, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet werden. Dabei nennt der Lohntarifvertrag für die Einstufung in Lohngruppe 4 für den Bereich der Kraftfahrer folgende Beispiele: - Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973) und anschließender zweijähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) - Kraftfahrer, die nach vierjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben - Kraftfahrer ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Prüfung als Berufskraftfahrer, die nach achtjähriger einschlägiger Fahrpraxis über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Damit ist durch die Entlohnung nach Lohngruppe 4 eine abstrakte Einstufung der Tätigkeit des Klägers in den Tarifvertrag erfolgt, die der eines Facharbeiters entspricht. Der Senat entnimmt dies der Tatsache, dass bei Arbeitnehmern, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, eine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 erst dann erfolgt, wenn auch eine zweijährige Fahrpraxis nachgewiesen ist. Dass damit der Status eines Facharbeiters erreicht wird, ergibt sich auch im Vergleich mit den unter c) genannten Beispielen im Rahmen der Erläuterungen zu § 2 Lohngruppe 4. Denn danach werden nach dieser Lohngruppe auch Handwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und anschließender zweijähriger einschlägiger Berufspraxis entlohnt. Insoweit werden in der Lohngruppe 4 also auch Arbeitnehmer eingestuft, die in der Regel über eine dreijährige Ausbildung (als Handwerker) verfügen. Darüber hinaus handelt es sich um die höchste zu vergebende Lohngruppe innerhalb des Lohntarifvertrages und stellt deutlich höhere Anforderungen an die Kenntnisse und Fertigkeiten derjenigen Kraftfahrer, die nach Lohngruppe 3 vergütet werden und für die eine nur zweijährige Ausbildung für die Einstufung ausreichend ist. Damit gehen die zu erfüllenden Anforderungen für eine Entlohnung nach Lohngruppe 4 über das Erfordernis einer abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung deutlich hinaus. Erst Recht sind in diese Lohngruppe auch die Kraftfahrer einzuordnen, die die dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 (BGBl. I, 642), in Kraft ab 01.08.2001, und die derjenigen eines Facharbeiters entspricht, durchlaufen haben. Diesen Anforderungen wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch derjenige gleichgestellt, der ohne abgeschlossene Ausbildung oder Prüfung als Berufskraftfahrer nach achtjähriger Fahrpraxis über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die vorgenommene Einstufung auf der Qualität des Berufes beruht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger über einen Gefahrgutführerschein und einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung verfügt. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Angaben des Arbeitgebers widersprächen der vorgenommenen Bewertung. Denn der Auskunft kann gerade nicht entnommen werden, dass jeder, der nach Arbeitsaufnahme sechs Monate angelernt wurde, bereits nach Lohngruppe 4 entlohnt wurde und wird. Vielmehr beruht die Einstufung in Lohngruppe 4 gerade auf der im Laufe der Jahre gewonnenen Erfahrung und auf die in dieser Zeit erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, weil sie die Einstufung erst nach achtjähriger Tätigkeit vorsieht. Eine Anlernzeit von sechs Monaten, die ausreichen soll, die Tätigkeit des Klägers ausüben zu können, sagt damit noch nichts über die Wertigkeit der verrichteten Tätigkeit und deren Einstufung bzw. Entlohnung aus. Schließlich lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BSG Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 19/04 R –, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 101, 123; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 13, 22). Der Senat sieht keine Grundlage, von dieser tarifvertraglichen Einstufung zu Ungunsten des Klägers abzuweichen. Das BSG hat schon zu den Vorgängerregelungen der Reichsversicherungsordnung entschieden, dass maßgebend ist, ob der für den Kläger geltende Tarifvertrag eine entsprechend hohe Einordnung vornimmt. Der qualitative Wert des Hauptberufes ist in der Lebenswirklichkeit durch das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien vorgegeben, ohne dass in der Regel Raum dafür verbleibt, eine andere Bewertung von Berufen vorzunehmen. Das BSG billigt den Tarifvertragsparteien nicht nur eine höhere Sachkunde zu, sondern auch, dass sie durch die von ihnen bestimmte tarifliche Einstufung das Ansehen eines Berufes bestimmen. Diese Bewertung der Tarifparteien ist grundsätzlich zu akzeptieren (BSG, Urteil vom 14.05.1991, - 5 RJ 82/89 -, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O., - juris). Es liegen darüber hinaus keine hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür vor, dass die tarifliche Einstufung hier aufgrund von qualitätsfremden Merkmalen vorgenommen wurde. Weitere Ermittlungen zur Qualität der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit sind daher nicht erforderlich.
Ist damit von einer Tätigkeit als Facharbeiter auszugehen, steht damit auch fest, dass die genannten Verweisungstätigkeiten als Wachmann in einem Parkhaus oder Firmengelände, als Kassierer, als Pförtner mit Telefonistendienst oder als Staplerfahrer sozial nicht zumutbar sind, weil sie den ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen sind. Für die Tätigkeit als Wachmann folgt dies im Übrigen schon daraus, dass hier nur eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) für das Bewachungsgewerbe nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) abgelegt werden muss. Eine feste Ausbildungszeit ist insoweit nicht vorgeschrieben; den – online abrufbaren - Rahmenstoffplan kann sich jeder Interessent auch selbst erarbeiten. So bietet etwa aus einer Vielzahl gewerblicher Anbieter die Fachschule für Sicherheit einen 160-stündigen Vorbereitungskurs an (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2013 – L 3 R 863/10 –, juris m.w.N.).
Für in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten im Bereich eines Facharbeiters bzw. eines oberen Angelernten ist die hierfür erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nach den vorliegenden Gutachten aber nicht mehr gegeben. Insoweit hat Prof. Dr. B. für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers als sehr erschwert anzusehen ist. Insoweit hat er ihn als deutlich vorgealtert beschrieben, im Verhalten höflich und korrekt, bescheiden und unsicher. Dabei wirkte er ängstlich, scheu und zurückhaltend, sprach mit leiser Stimme und blieb psychomotorisch angespannt. Diese Einschätzung wird in wesentlichen Zügen durch die Feststellungen von Dr. N. bestätigt. Auch er beschreibt ein ausgeprägtes Antriebsdefizit, eine Freudlosigkeit, vermehrte Tagesmüdigkeit und zeitweise eine eingeschränkte Mitschwingungsfähigkeit. Es überwiegt nach dessen Feststellungen eine resignative, teilweise verbitterte Grundstimmung mit Einschlaf- und Durchschlafstörungen, ein Morgentief und in körperlicher Hinsicht belastungsabhängige Brustbeschwerden. Darüber hinaus zeigten sich ängstlich vermeidende Merkmale und der Tagesablauf eine deutliche Tendenz zur Passivität mit Symptomen wie Konzentrationsstörungen, Selbstwertstörungen, Schuldgefühlen, pessimistische Gedanken und Suizidgedanken. Der Senat sieht angesichts dessen sowie der bisherigen Tätigkeit als Kraftfahrer und der in diesem Rahmen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, aber insbesondere im Hinblick auf die Antriebsminderung, das beschriebene Vermeidungsverhalten und die erheblich gestörte Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit keine ausreichenden Ressourcen des Klägers sich in eine neue Tätigkeit auf dem Niveau eines oberen Angelernten oder gar Facharbeiters innerhalb einer Einarbeitungszeit von nur drei Monaten einzufinden und tätig zu werden. Damit steht dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte eine Tätigkeit als Registrator für zumutbar hält. Jedenfalls für Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) handelt es sich zwar um eine einem Facharbeiter sozial zumutbare Tätigkeit (vgl. insoweit Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 – L 13 R 6087/09 –, juris). Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten Registratoren auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Insoweit stellt der Senat fest, dass der Kläger in seinem bisherigen Berufsleben weder mit Bürotätigkeiten betraut war noch über PC-Kenntnisse verfügt. Aufgrund der vorliegenden oben bereits geschilderten Auswirkungen der mittelgradigen Depression ist es ihm daher nach Überzeugung des Senats nicht möglich, sich innerhalb von drei Monaten in ein solches für ihn neues Berufsfeld einzuarbeiten.
Diese Rente ist ausgehend von einem Leistungsfall am 06.07.2009 zu gewähren. Denn nicht allein der Hinterwandinfarkt und seine unmittelbaren Folgen begründen die vorliegende Berufsunfähigkeit, sondern erst das Hinzutreten der von den Sachverständigen beschriebenen psychischen Erkrankung. Erst durch das Auftreten dieser Erkrankung ist auch die Verweisung auf an sich zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht mehr möglich. Dieser Zeitpunkt lässt sich nach den Angaben des behandelnden Hausarztes auf den 06.07.2009 feststellen, da dieser an diesem Tag erstmals erhebliche psychische Beschwerden mit schweren Angstzuständen und Depressionen festgestellt hat (vgl. sachverständige Zeugenaussage Dres. D. vom 08.12.2009, Bl. 38 der SG-Akten). Die festzustellende Rente ist nur befristet zu gewähren. § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI bestimmt, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wozu gem. § 33 Abs. 3 SGB VI auch die BU/EU-Renten nach Übergangsrecht (§§ 240, 302a, 302b SGB VI) gehören (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Stand September 2013, § 102 Rn. 6), nur auf Zeit geleistet werden. Dies gilt nicht für Renten, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage gewährt werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Eine solche Unwahrscheinlichkeit besteht hier jedoch nicht. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen von Dr. N., der die nur alle sechs Wochen stattfindende ambulante psychiatrische Behandlung nicht für ausreichend hält und als Behandlungsoption sowohl eine antidepressive Medikation als auch eine psychotherapeutische Begleitung für erforderlich erachtet, weil hierdurch eine Verbesserung des Leistungsvermögens erwartet werden kann. Soweit Prof. Dr. B. abweichend hiervon ausführt, dass es völlig unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch therapeutische Maßnahmen in der Zukunft behoben werden können, überzeugt dies den Senat schon deshalb nicht, weil der Versuch solcher Maßnahmen bislang noch nicht einmal unternommen wurde. Unwahrscheinlich im Sinne von Satz 5 des § 102 Abs. 2 SGB VI bedeutet, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rechtlich relevante Besserungsaussicht sprechen müssen. Davon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. Kater, a.a.O., Rn 12). Solche Behandlungsmöglichkeiten hat Dr. N. in seinem Gutachten aufgezeigt. Befristete Renten werden schließlich nicht vor Beginn des siebten Kalendermonates nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, sodass sie ab dem 01.02.2010 zu gewähren ist. Nachdem die Befristung für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI) vorzunehmen ist, die Minderung aber bereits seit Juli 2009 anhält, war die Befristung für insgesamt sechs Jahre auszusprechen, da nicht zu erwarten ist, dass eine deutliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit in weniger als den verbleibenden zwei Jahren erreicht werden kann.
Für den vom Senat zugrunde gelegten Leistungsfall am 06.07.2009 liegen nach dem dem SG vorgelegten Versicherungsverlauf vom 20.08.2009 (Bl. 8 der Akten) im maßgeblichen Zeitraum vom 06.07.2004 bis 05.07.2009 auch die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung vor. Schließlich ist auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt (§ 50 Abs. 1 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Gewährung einer Rente nur insoweit obsiegt hat, als eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Zeit zu gewähren ist. Zu berücksichtigen war jedoch, dass der Kläger den Antrag hierauf erst in der mündlichen Verhandlung beschränkt hat und die Rente nicht ab Antragstellung zu erbringen ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Streit.
Der 1957 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Eine begonnene Berufsausbildung zum Maschinenschlosser hat der Kläger nicht abgeschlossen. Er war dann ab 1976 als LKW-Fahrer beschäftigt. Am 21.09.2008 erlitt er einen Hinterwandinfarkt. Die Anschluss-Heilbehandlung nach einer PTCA mit BM-Stent der RCA erfolgte vom 17.10.2008 bis 14.11.2008 in der G.-Klinik Bad S. Während einer elektrophysiologischen Untersuchung (EPU) am 20.11.2008 trat ein Kammerflimmern auf, welches defibrilliert werden musste. Am 24.11.2008 wurde deshalb im Städtischen Klinikum K. ein Kardioverter-Defibrillator implantiert. Der Kläger befand sich hierauf vom 12.12.2008 bis 02.01.2009 erneut in stationärer Behandlung der G.-Klinik in Bad S. Im Reha-Entlassungsbericht vom 12.01.2009 ging man dort davon aus, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung näher ausgeführter qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr verrichten könne. Schwere körperliche Arbeiten sowie schwere psychische Belastungen sollten vermieden werden. Als Berufskraftfahrer könne er bei leicht auslösbarem Kammerflimmern und aktueller ICD-Implantation nicht mehr arbeiten. Für die private Kfz-Nutzung wurde ein sechsmonatiges Fahrverbot empfohlen. Dr. Z. stellte in ihrem Gutachten vom 19.03.2009 nach Aktenlage ein vollschichtiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Kassierer an Selbstbedienungstankstellen, als Pförtner, als Telefonist, und - bezogen auf den früheren Ausbildungsberuf - als Schlosser sowie als Prüf- und Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie, als Werkzeugausgeber für Kleinteile und Materialien fest. Die letzte Tätigkeit als LKW-Fahrer könne nicht mehr verrichtet werden. Die Beklagte befragte darüber hinaus den Arbeitgeber des Klägers, die Firma S. GmbH & Co. KG, G., zu Art, Umfang und Entlohnung der Beschäftigung sowie zur tarifvertraglichen Eingruppierung (Bl. 54 ff. der Akten).
Mit Bescheid vom 15.04.2009 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 11.03.2009 auf Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab. Darüber hinaus bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei Berufsunfähigkeit. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass unter Berücksichtigung aller erhobenen Befunde ärztlicherseits noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt worden sei. Hinsichtlich des Anspruches auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit führte die Beklagte aus, dass der Kläger zwar seine Tätigkeit als LKW-Fahrer nicht mehr ausüben könne. Nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts sei er aber in die zweite Berufsgruppe (Versicherte mit einer Ausbildungsdauer von bis zu 2 Jahren und Berufe mit einer längerdauernden betrieblichen Ausbildung sowie Tätigkeiten, die entsprechend hoch tariflich eingestuft seien) zuzuordnen. Unter Beachtung seiner beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten bestehe die Möglichkeit der Verweisung auf folgende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt: Kassierer an Selbstbedienungstankstellen, Pförtner, Telefonist, Bürohilfskraft, Prüf- und Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie (einfache Prüfplätze) und Werkzeugausgeber für Kleinteile und Materialien. Diese Arbeiten seien einem im bisherigen Beruf als LKW-Fahrer beschäftigt gewesenen Versicherten sozial zumutbar, sodass eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vorliege.
Mit einem beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 17. Juli 2009 eingegangenen Schreiben hat der Kläger hiergegen Klage erhoben.
Er hat geltend gemacht, bei der Firma S. als Facharbeiter eingesetzt gewesen zu sein. Er habe diverse Zusatzführerscheine wie den Gefahrengutführerschein und den Führerschein zur Fahrgastbeförderung abgelegt und damit Qualifikationen erworben, die ihn einem Facharbeiter gleichstellten. Nach der Arbeitgeberauskunft sei er zudem nach der höchsten Gehaltsstufe entlohnt worden, wobei die Facharbeiterentlohnung bereits bei Stufe III beginne. Die im Widerspruchsbescheid aufgelisteten Tätigkeiten seien allesamt ungelernte Tätigkeiten und ihm daher auch nicht zumutbar.
Die Beklagte hat hierauf erwidert, dass es sich nach der Arbeitgeberauskunft um Tätigkeiten gehandelt habe, die im Allgemeinen von Facharbeitern mit einer ordentlichen Berufsausbildung verrichtet würden. Jedoch sei die Ausübung auch ungelernten Kräften möglich gewesen, die in sechs Monaten angelernt werden. Die Entlohnung nach der Lohngruppe 4 des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen, die der Einstufung zugrundegelegen habe, setze voraus, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet würden. Für Kraftfahrer bedeute dies, dass sie über eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung als Berufskraftfahrer und eine einschlägige zweijährigen Fahrpraxis verfügen müssten. Die Eingruppierung sei auch ohne Ausbildung möglich. Dies setze aber eine achtjährige einschlägige Fahrpraxis voraus, über die der Kläger gemäß seinen Angaben verfüge. Entsprechend der Anforderung einer lediglich zweijährigen Ausbildung bei Kraftfahrern zur Eingruppierung in die Lohngruppe 4 könne eine Einstufung in die erste Berufsgruppe, welche eine über zweijährige fordere, nicht erfolgen. Sie vertrat weiterhin die Auffassung, dass auf die genannten Verweisungstätigkeiten (Bürohilfskraft, Prüf- und Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie [Anforderungsstufe 2/Lohngruppe 5 und höher] und Werkzeugausgeber) auch Facharbeiter der ersten Berufsgruppe sozial zumutbar verwiesen werden könnten. Schließlich wurde hilfsweise darauf hingewiesen, dass der Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar sei.
Das SG hat Beweis erhoben durch das Einholen sachverständiger Zeugenaussagen beim Kardiologen Dr. R. (vom 07.12.2009, vgl. Bl. 31 ff. der Akten), bei den Fachärzten für Allgemeinmedizin Dres. D. (vom 08.12.2009, vgl. Bl. 38 ff. der Akten) und beim Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. (vom 15.01.2010, vgl. Bl. 54 f. der Akten). Für die Beklagte hat hierauf Dr. F. unter dem 04.03.2010 eine ärztliche Stellungnahme abgegeben.
Das SG hat weiter Beweis erhoben durch das Einholen eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens bei Dr. N., K. Dr. N. hat in seinem Gutachten vom 28.09.2010 eine mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer Anpassungsstörung nach Herzinfarkt im September 2008 festgestellt. Er hat ausgeführt, dass es im Rahmen der Exploration keine Hinweise auf eine Simulation oder Aggravation gegeben habe, die Beschwerden authentisch vorgebracht worden seien und im Rahmen der Befunderhebung eine doch erhebliche depressive Herabstimmung mit Antriebsdefizit nachzuweisen gewesen sei. Bei der vorliegenden depressiven Störung sei insbesondere auch durch den Antriebsmangel und die damit verbundene Passivität von einer Einschränkung der Ich-Funktionen und somit des Willens auszugehen. Die Tätigkeit eines LKW-Fahrers sei ihm aufgrund der Herzerkrankung und der erfolgten Implantation eines Defibrillators nicht mehr möglich. Er halte die Tätigkeit eines Kassierers an einer SB-Tankstelle nur für eingeschränkt möglich, da es zeitweise zu hohem Publikumsverkehr komme und dies mit einer erhöhten Stressbelastung einhergehe. Die Tätigkeiten als Pförtner, Telefonist und Bürohilfskraft seien prinzipiell möglich, weil es sich hierbei um leichte körperliche Arbeiten ohne erhöhte Stressbelastung handele. Die Tätigkeit als Prüf- und Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie sei nur dann möglich, wenn hierbei eine höhere Stressbelastung und ein höherer Zeitdruck ausgeschlossen seien. Die Tätigkeit als Werkzeugausgeber für Kleinteile und Materialen und eines Registrators sei prinzipiell möglich, weil es sich hier um leichte körperliche Arbeiten ohne höhere Stressbelastung handele. Dem Kläger seien leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Arbeitshaltung und unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von schweren und andauernd mittelschweren körperlichen Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, von Arbeiten in gefährdenden Situationen, wie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an laufenden Maschinen, von Arbeiten unter Zeitdruck und Stressbelastung, wie Akkord, Fließband, Schicht- und Nachtarbeiten, von Arbeiten mit hohem Publikumsverkehr, mit besonderer geistiger Beanspruchung, welche ein erhöhtes Konzentrationsvermögen voraussetzten und von Arbeiten unter nervlicher Belastung) noch sechs Stunden und mehr zumutbar.
Das SG hat weiter Beweis erhoben durch das Einholen eines weiteren nervenärztlichen Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Prof. Dr. B., H. In seinem Gutachten vom 05.03.2011 hat Prof. Dr. B. eine koronare Gefäßerkrankung, einen Zustand nach Hinterwandinfarkt, einen Zustand nach Kammerflimmern mit Herzstillstand, einen Zustand nach kardiopulmonaler Reanimation, einen Zustand nach PTCA, einen Zustand nach Implantation eines Stent und eines Kardioverter-Defibrillators, eine mittelgradige depressive Episode, den Verdacht auf eine dementielle Entwicklung, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, eine leichte (kombinierte) Hörminderung beidseits sowie Risikoerkrankungen/Risikofaktoren wie Übergewicht, Hypercholesterinämie, arterielle Hypertonie und einen Zustand nach langjährigem Nikotinabusus festgestellt. Prof. Dr. B. hat ausgeführt, dass es ihm gänzlich unmöglich erscheine, den Kläger in irgendeiner Weise in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. zu reintegrieren. Bei dem Kläger seien von anderen Ärzten aus somatischer Sicht erhebliche Leistungseinschränkungen beschrieben worden. Hinzu kämen psychisch-kognitive Defizite, die bislang noch keinen genügenden Eingang in die Beantwortung der Frage nach seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit gefunden hätten. Der Kläger sei zweifelsohne in somatischer Hinsicht sehr gefährdet, wenngleich er mittlerweile einen Defibrillator trage. Hinzu kämen seine psychisch-emotionalen und kognitiven Defizite, welche ein verantwortungsvolles Handeln seinerseits im Rahmen jeglicher beruflicher Tätigkeiten ausschließen. Dem Kläger sei es strengstens zu untersagen, sich hinter das Steuer eines Kraftfahrzeuges zu setzen, vielerlei berufliche Aktivitäten würden ihn im Falle einer plötzlichen Bewusstlosigkeit gefährden können. Vielen weiteren beruflichen Aufgabenkonstellation wäre er aufgrund seiner eingeschränkten kognitiven und psychischen Leistungsbereitschaft nicht mehr gewachsen. Es sei zudem völlig unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch irgendwelche therapeutischen Maßnahmen in der Zukunft behoben werden könnte. Dr. N. habe sich zu sehr auf die psychischen Erkrankungen des Klägers bezogen. Zu wenig habe er die funktionalen Auswirkungen der somatischen Erkrankungen des Klägers bewertet. Eine synoptische Betrachtungsweise diesbezüglich sei von ihm nicht vorgenommen worden. Außerdem habe Dr. N. die kognitiven Defizite des Klägers nicht erkannt.
Für die Beklagte hat hierzu der Facharzt für Allgemeinmedizin D. H. unter dem 13.07.2011 Stellung genommen. Er vertrat die Auffassung, dass Hinweise für eine Demenzerkrankung beim Versicherten nicht vorlägen. Er hielt mit dem Gutachten von Dr. N. leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die Arbeitshaltung für arbeitstäglich sechs Stunden und mehr für zumutbar.
Mit Urteil vom 19.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich der Beurteilung von Dr. N. angeschlossen und die Auffassung vertreten, dass neben den bezeichneten Einschränkungen qualitativer Art auch aus den vorliegenden physischen und psychischen Gesundheitseinschränkungen keine quantitativen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit resultierten. Darüber hinaus hat das SG ausgeführt, dass auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe. Der Kläger sei unter Berücksichtigung der Arbeitgeberauskunft einem angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Ein solcher müsse sich auf sämtliche Tätigkeiten des Bereichs der oberen und unteren Angelernten verweisen lassen, soweit diese nicht nur einfachster Art seien. Eine Verweisung auf den Beruf des Pförtners, der dem gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers entspreche, sei daher zumutbar.
Gegen das ihm am 04.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.11.2011 Berufung eingelegt.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat der Senat Prof. Dr. K., N., zum Sachverständigen bestellt. In seinem Gutachten vom 02.01.2012, das nach Aktenlage erstellt wurde, hat Prof. Dr. K. auf drei bestehende Krankheitskomplexe verwiesen: Auf vor allem die Wirbelsäule betreffende orthopädische Erkrankungen, auf die psychiatrischen-psychosomatischen Erkrankungen sowie auf die kardiovaskulären Erkrankungen. Zu den degenerativen Wirbelsäulenveränderungen hat er ausgeführt, dass sich nach den bisherigen übereinstimmenden Bewertungen hieraus keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Eine Interaktion mit den kardiovaskulären Erkrankungen sei nicht gegeben und auch für die psychiatrisch-psychosomatischen Erkrankungen werde eine wechselseitige Beeinflussung nicht postuliert. Aus diesen Gründen könne dieser Krankheitskomplex für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen als nicht entscheidend angesehen werden. In keinem der vorliegenden Gutachten werde jedoch die Frage beleuchtet, ob und ggfs. inwieweit sich die wesentlichen Erkrankungskomplexe wechselseitig beeinflussten. Jeder Gutachter - mit Ausnahme von Prof. Dr. B. - habe eine ausschließlich auf seinem Fachgebiet bezogene Bewertung vorgenommen. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Interdependenz von psychiatrisch-psychosomatischen - insbesondere von depressiven Episoden - und kardiovaskulären Erkrankungen in zahlreichen überzeugenden Studien nachgewiesen seien und heute als nicht mehr strittig angesehen würden. Die Depression sei ein unabhängiger Risikofaktor einer koronaren Herzerkrankung. So beeinflusse eine Depression wie sie beim Kläger, wenn auch in unterschiedlichen Schweregraden, von allen Vorgutachtern festgestellt worden sei, die Prognose von Patienten mit Herzerkrankungen, insbesondere von koronaren Herzerkrankungen ungünstig. Eine leichte Depression erhöhe das Risiko der Sterblichkeit an Herzerkrankungen generell um den Faktor 5,1. Für die koronare Herzerkrankung erhöhe sich das Risiko sogar um den Faktor 8,5, für schwere Depressionen betragen die entsprechenden Werte 8,5 bzw. 17,7. Nach einer Herzoperation erhöhe eine Depression die perioperative Komplikationsphase, die Dauer der stationären Aufenthalte und reduziere die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Auch unter den Voraussetzungen, dass für alle drei genannten Krankheitskomplexe per se vollschichtige, leichte bis mittelschwere Erwerbsfähigkeit bejaht werden könne, ergäbe sich hieraus jedoch noch nicht das Gesamturteil. Vielmehr müsse der Summationseffekt von kardiovaskulären und psychiatrisch-psychosomatischen Erkrankungen berücksichtigt und bewertet werden. Danach sei der Kläger seiner Ansicht nach arbeitsunfähig. In Anbetracht der Gefährdung durch lebensbedrohliche Rhythmusstörungen und der durch die Risikokonstellation und die depressiven Episoden ungünstigen Prognose, kämen für den Kläger weder untergeordnet mittelschwere Tätigkeiten noch vollschichtig leichte Tätigkeiten in Betracht.
Für die Beklagte hat hierzu Dr. W., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, unter dem 22.05.2012 Stellung genommen und daran festgehalten, dass körperlich leichte Tätigkeiten als Registrator oder auch als Mitarbeiter in einer Poststelle sicherlich uneingeschränkt abverlangbar seien.
Der Senat hat darauf hin Beweis erhoben durch das Einholen eines fachinternistischen Gutachtens bei Prof. Dr. S., R.-Krankenhaus S. Dieser hat in seinem Gutachten vom 01.10.2012 ausgeführt, dass aus internistischer Sicht die koronare Herzerkrankung führend sei. Es seien hier auch kardiovaskuläre Risikofaktoren nennenswert, die den Verlauf der koronaren Herzerkrankung beeinflussten. Als weitere wichtige Diagnose sei die mittelgradige depressive Episode zu nennen, die laut Vorgutachten als Anpassungsstörung nach Herzinfarkt gewertet werde. Eine medikamentöse Therapie der Depression sei angedacht gewesen, um eine Verbesserung des Allgemeinzustandes und der Leistungsfähigkeit zu erzielen, diese habe der Patient jedoch abgelehnt (medikamentös sowie auch eine psychologische Therapie). Aktuell sei keine Besserung bezüglich der psychosomatischen Situation zu vermerken. Laborchemisch seien keine relevanten Auffälligkeiten festgestellt worden. Ein Belastungs-EKG sei bis zu 75 Watt möglich gewesen. Unter Belastung habe der Kläger keine Beschwerden im Sinne einer kardialen Symptomatik angegeben. Der Belastungstest habe wegen Muskelschmerzen vor Erreichen der Ausbelastung abgebrochen werden müssen. Der Kläger habe darüber hinaus über keinerlei Herzrhythmusstörungen seit Implantation des Defibrillators berichtet und auch keine inadäquate Schockabgaben. Dennoch spreche er über eine ständige Angst, dass etwas passiere, dass der ICD auslösen könne. Es bestünden im Vergleich zu den Vorgutachten keine neu hinzugekommenen Leistungseinschränkungen. Die körperliche Belastbarkeit im Alltag sei objektiv gesehen im Wesentlichen nicht eingeschränkt. Weil sich der Kläger jedoch zuhause seit 2008 nicht mehr aktiv körperlich betätige, trage dies natürlich zu einer Verschlechterung der allgemeinen Belastbarkeit bei. Der Sachverständige hat sich der Beurteilung von Dr. N. in seinem Gutachten vom September 2010 teilweise angeschlossen, wonach leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig ausübbar seien. Dem spreche aus kardiologisch-internistischer Sicht nichts entgegen. Zu beachten sei jedoch, dass in Anbetracht der neurologisch-psychiatrischen Situation, die von Prof. B. in seinem Gutachten ausführlich diskutiert worden sei, eine Reintegration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nur schwer oder aus Sicht von Prof. B. sogar unmöglich erscheine. Hier spiele die vom Patienten subjektiv beschriebene Antriebslosigkeit und Abgeschlagenheit (die in keinem Verhältnis zur objektiven ergometrischen Belastbarkeit stehe) eine Rolle. Der Kläger gebe dann weiter an, in der Ebene ca. 20 Minuten gehen und bis zu zwei Etagen zügig Treppen steigen zu können, bis er wegen Kurzatmigkeit pausieren müsse. Die körperliche Untersuchung sowie die apparative Diagnostik hätten keine Befunde erbracht, die einer leichten Arbeit für sechs Stunden und mehr an fünf Tagen die Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstünden, sofern die schon benannten Einschränkungen beachtet würden. Die neurologisch-psychiatrische Situation mit ausgeprägter Antriebs- und Motivationslosigkeit, depressiven Zuständen und beginnenden kognitiven Defiziten stünden einer Tätigkeitsaufnahme natürlich entgegen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 sowie den Bescheid vom 15. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.10.2012 Verweisungstätigkeiten als Wachmann (z.B. im Parkhaus oder Firmengelände, in der Objektüberwachung, Dienst in Alarmzentralen, Monitorüberwachung), als Kassierer (z.B. an Eingangskassen an öffentlichen Einrichtungen), als Pförtner mit Telefonistendienst und mit Sicherheitsaufgaben sowie als Staplerfahrer (Ausbildung liege vor) benannt, und mit Schriftsatz vom 18.02.2014 nochmals zur Frage der Einordnung der Tätigkeit des Klägers in das Mehrstufenschema Stellung genommen.
Hierzu hat auch der Kläger nochmals Ausführungen gemacht (Schreiben vom 18.02.2014) und mit Schreiben vom 19.02.2014 Kopien der ADR-Bescheinigung über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter vom 17.08.2005, den Führerschein zur Fahrgastbeförderung vom 16.08.2002 sowie den Fahrerausweis für Flurförderfahrzeuge vom 20.03.2004 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers hat im tenorierten Umfang auch Erfolg.
Gegenstand des Rechtsstreits ist nach der Beschränkung des Streitgegenstandes im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur noch die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Abgesehen vom Beginn der zu gewährenden Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist die verbliebene Berufung des Klägers begründet, weshalb das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten abzuändern waren.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30.09.1987, 5b RJ 20/86 in SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29.03.1994, 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Der Kläger kann nach allen gehörten Sachverständigen und unstreitig wegen des am 21.09.2008 erlittenen Hinterwandinfarktes und der deswegen am 22.09.2008 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer nicht mehr ausüben (vgl. bereits das Gutachten nach Aktenlage von Dr. Z. vom 19.03.2009, die von einem diesbezüglich aufgehobenen Leistungsvermögen ausgeht). Da der Kläger über abgeschlossene Berufsausbildungen nicht verfügt, ist die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Lkw-Fahrer bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen.
Ausgehend von oben genannten Grundsätzen ist der Kläger als Facharbeiter einzuordnen. Diese Einstufung ergibt sich aus der Entlohnung nach Lohngruppe 4 des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2009. Die Einstufung in diese Lohngruppe erfolgt (vgl. § 2 "Lohngruppen"), wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende zweijährige Berufserfahrung erworben wird. Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch langjährige einschlägige Berufserfahrung erworben sein. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist nach § 2, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet werden. Dabei nennt der Lohntarifvertrag für die Einstufung in Lohngruppe 4 für den Bereich der Kraftfahrer folgende Beispiele: - Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973) und anschließender zweijähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) - Kraftfahrer, die nach vierjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben - Kraftfahrer ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder Prüfung als Berufskraftfahrer, die nach achtjähriger einschlägiger Fahrpraxis über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Damit ist durch die Entlohnung nach Lohngruppe 4 eine abstrakte Einstufung der Tätigkeit des Klägers in den Tarifvertrag erfolgt, die der eines Facharbeiters entspricht. Der Senat entnimmt dies der Tatsache, dass bei Arbeitnehmern, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, eine Eingruppierung in die Lohngruppe 4 erst dann erfolgt, wenn auch eine zweijährige Fahrpraxis nachgewiesen ist. Dass damit der Status eines Facharbeiters erreicht wird, ergibt sich auch im Vergleich mit den unter c) genannten Beispielen im Rahmen der Erläuterungen zu § 2 Lohngruppe 4. Denn danach werden nach dieser Lohngruppe auch Handwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und anschließender zweijähriger einschlägiger Berufspraxis entlohnt. Insoweit werden in der Lohngruppe 4 also auch Arbeitnehmer eingestuft, die in der Regel über eine dreijährige Ausbildung (als Handwerker) verfügen. Darüber hinaus handelt es sich um die höchste zu vergebende Lohngruppe innerhalb des Lohntarifvertrages und stellt deutlich höhere Anforderungen an die Kenntnisse und Fertigkeiten derjenigen Kraftfahrer, die nach Lohngruppe 3 vergütet werden und für die eine nur zweijährige Ausbildung für die Einstufung ausreichend ist. Damit gehen die zu erfüllenden Anforderungen für eine Entlohnung nach Lohngruppe 4 über das Erfordernis einer abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung deutlich hinaus. Erst Recht sind in diese Lohngruppe auch die Kraftfahrer einzuordnen, die die dreijährige Ausbildung zum Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19.04.2001 (BGBl. I, 642), in Kraft ab 01.08.2001, und die derjenigen eines Facharbeiters entspricht, durchlaufen haben. Diesen Anforderungen wird nach dem Willen der Tarifvertragsparteien auch derjenige gleichgestellt, der ohne abgeschlossene Ausbildung oder Prüfung als Berufskraftfahrer nach achtjähriger Fahrpraxis über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die vorgenommene Einstufung auf der Qualität des Berufes beruht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger über einen Gefahrgutführerschein und einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung verfügt. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Angaben des Arbeitgebers widersprächen der vorgenommenen Bewertung. Denn der Auskunft kann gerade nicht entnommen werden, dass jeder, der nach Arbeitsaufnahme sechs Monate angelernt wurde, bereits nach Lohngruppe 4 entlohnt wurde und wird. Vielmehr beruht die Einstufung in Lohngruppe 4 gerade auf der im Laufe der Jahre gewonnenen Erfahrung und auf die in dieser Zeit erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, weil sie die Einstufung erst nach achtjähriger Tätigkeit vorsieht. Eine Anlernzeit von sechs Monaten, die ausreichen soll, die Tätigkeit des Klägers ausüben zu können, sagt damit noch nichts über die Wertigkeit der verrichteten Tätigkeit und deren Einstufung bzw. Entlohnung aus. Schließlich lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl. BSG Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 19/04 R –, juris). Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 101, 123; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 13, 22). Der Senat sieht keine Grundlage, von dieser tarifvertraglichen Einstufung zu Ungunsten des Klägers abzuweichen. Das BSG hat schon zu den Vorgängerregelungen der Reichsversicherungsordnung entschieden, dass maßgebend ist, ob der für den Kläger geltende Tarifvertrag eine entsprechend hohe Einordnung vornimmt. Der qualitative Wert des Hauptberufes ist in der Lebenswirklichkeit durch das Ergebnis der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien vorgegeben, ohne dass in der Regel Raum dafür verbleibt, eine andere Bewertung von Berufen vorzunehmen. Das BSG billigt den Tarifvertragsparteien nicht nur eine höhere Sachkunde zu, sondern auch, dass sie durch die von ihnen bestimmte tarifliche Einstufung das Ansehen eines Berufes bestimmen. Diese Bewertung der Tarifparteien ist grundsätzlich zu akzeptieren (BSG, Urteil vom 14.05.1991, - 5 RJ 82/89 -, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O., - juris). Es liegen darüber hinaus keine hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür vor, dass die tarifliche Einstufung hier aufgrund von qualitätsfremden Merkmalen vorgenommen wurde. Weitere Ermittlungen zur Qualität der vom Versicherten ausgeübten Tätigkeit sind daher nicht erforderlich.
Ist damit von einer Tätigkeit als Facharbeiter auszugehen, steht damit auch fest, dass die genannten Verweisungstätigkeiten als Wachmann in einem Parkhaus oder Firmengelände, als Kassierer, als Pförtner mit Telefonistendienst oder als Staplerfahrer sozial nicht zumutbar sind, weil sie den ungelernten Tätigkeiten zuzuordnen sind. Für die Tätigkeit als Wachmann folgt dies im Übrigen schon daraus, dass hier nur eine Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) für das Bewachungsgewerbe nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) abgelegt werden muss. Eine feste Ausbildungszeit ist insoweit nicht vorgeschrieben; den – online abrufbaren - Rahmenstoffplan kann sich jeder Interessent auch selbst erarbeiten. So bietet etwa aus einer Vielzahl gewerblicher Anbieter die Fachschule für Sicherheit einen 160-stündigen Vorbereitungskurs an (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2013 – L 3 R 863/10 –, juris m.w.N.).
Für in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten im Bereich eines Facharbeiters bzw. eines oberen Angelernten ist die hierfür erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nach den vorliegenden Gutachten aber nicht mehr gegeben. Insoweit hat Prof. Dr. B. für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit des Klägers als sehr erschwert anzusehen ist. Insoweit hat er ihn als deutlich vorgealtert beschrieben, im Verhalten höflich und korrekt, bescheiden und unsicher. Dabei wirkte er ängstlich, scheu und zurückhaltend, sprach mit leiser Stimme und blieb psychomotorisch angespannt. Diese Einschätzung wird in wesentlichen Zügen durch die Feststellungen von Dr. N. bestätigt. Auch er beschreibt ein ausgeprägtes Antriebsdefizit, eine Freudlosigkeit, vermehrte Tagesmüdigkeit und zeitweise eine eingeschränkte Mitschwingungsfähigkeit. Es überwiegt nach dessen Feststellungen eine resignative, teilweise verbitterte Grundstimmung mit Einschlaf- und Durchschlafstörungen, ein Morgentief und in körperlicher Hinsicht belastungsabhängige Brustbeschwerden. Darüber hinaus zeigten sich ängstlich vermeidende Merkmale und der Tagesablauf eine deutliche Tendenz zur Passivität mit Symptomen wie Konzentrationsstörungen, Selbstwertstörungen, Schuldgefühlen, pessimistische Gedanken und Suizidgedanken. Der Senat sieht angesichts dessen sowie der bisherigen Tätigkeit als Kraftfahrer und der in diesem Rahmen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, aber insbesondere im Hinblick auf die Antriebsminderung, das beschriebene Vermeidungsverhalten und die erheblich gestörte Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit keine ausreichenden Ressourcen des Klägers sich in eine neue Tätigkeit auf dem Niveau eines oberen Angelernten oder gar Facharbeiters innerhalb einer Einarbeitungszeit von nur drei Monaten einzufinden und tätig zu werden. Damit steht dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.
Nichts anderes gilt, soweit die Beklagte eine Tätigkeit als Registrator für zumutbar hält. Jedenfalls für Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) handelt es sich zwar um eine einem Facharbeiter sozial zumutbare Tätigkeit (vgl. insoweit Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2012 – L 13 R 6087/09 –, juris). Die Tätigkeit eines Registrators nach Entgeltgruppe 3 umfasst das Vergeben von Aktenzeichen entsprechend geltenden Aktenplänen und -nummern, das Anlegen von Neuakten, das Beachten von Aktenordnungen sowie das Aussondern von Altakten. Dabei achten Registratoren auf die Einhaltung von Aufbewahrungsfristen. Um elektronische Informationen zu archivieren, verwenden Registratoren elektronische Archivsysteme, in denen Dokumente schnell wiedergefunden werden können. Sie speichern und verwalten digitale Dokumente mit spezieller Software. Im Bereich der Aktenhaltung und Registratur sind sie außerdem für die Terminüberwachung und allgemeine Verwaltungsarbeiten verantwortlich (vgl. dazu www.Berufenet.de). Insoweit stellt der Senat fest, dass der Kläger in seinem bisherigen Berufsleben weder mit Bürotätigkeiten betraut war noch über PC-Kenntnisse verfügt. Aufgrund der vorliegenden oben bereits geschilderten Auswirkungen der mittelgradigen Depression ist es ihm daher nach Überzeugung des Senats nicht möglich, sich innerhalb von drei Monaten in ein solches für ihn neues Berufsfeld einzuarbeiten.
Diese Rente ist ausgehend von einem Leistungsfall am 06.07.2009 zu gewähren. Denn nicht allein der Hinterwandinfarkt und seine unmittelbaren Folgen begründen die vorliegende Berufsunfähigkeit, sondern erst das Hinzutreten der von den Sachverständigen beschriebenen psychischen Erkrankung. Erst durch das Auftreten dieser Erkrankung ist auch die Verweisung auf an sich zumutbare Verweisungstätigkeiten nicht mehr möglich. Dieser Zeitpunkt lässt sich nach den Angaben des behandelnden Hausarztes auf den 06.07.2009 feststellen, da dieser an diesem Tag erstmals erhebliche psychische Beschwerden mit schweren Angstzuständen und Depressionen festgestellt hat (vgl. sachverständige Zeugenaussage Dres. D. vom 08.12.2009, Bl. 38 der SG-Akten). Die festzustellende Rente ist nur befristet zu gewähren. § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI bestimmt, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wozu gem. § 33 Abs. 3 SGB VI auch die BU/EU-Renten nach Übergangsrecht (§§ 240, 302a, 302b SGB VI) gehören (vgl. Kater in Kasseler Kommentar, Stand September 2013, § 102 Rn. 6), nur auf Zeit geleistet werden. Dies gilt nicht für Renten, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage gewährt werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Eine solche Unwahrscheinlichkeit besteht hier jedoch nicht. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen von Dr. N., der die nur alle sechs Wochen stattfindende ambulante psychiatrische Behandlung nicht für ausreichend hält und als Behandlungsoption sowohl eine antidepressive Medikation als auch eine psychotherapeutische Begleitung für erforderlich erachtet, weil hierdurch eine Verbesserung des Leistungsvermögens erwartet werden kann. Soweit Prof. Dr. B. abweichend hiervon ausführt, dass es völlig unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch therapeutische Maßnahmen in der Zukunft behoben werden können, überzeugt dies den Senat schon deshalb nicht, weil der Versuch solcher Maßnahmen bislang noch nicht einmal unternommen wurde. Unwahrscheinlich im Sinne von Satz 5 des § 102 Abs. 2 SGB VI bedeutet, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine rechtlich relevante Besserungsaussicht sprechen müssen. Davon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (vgl. Kater, a.a.O., Rn 12). Solche Behandlungsmöglichkeiten hat Dr. N. in seinem Gutachten aufgezeigt. Befristete Renten werden schließlich nicht vor Beginn des siebten Kalendermonates nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, sodass sie ab dem 01.02.2010 zu gewähren ist. Nachdem die Befristung für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn (§ 102 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI) vorzunehmen ist, die Minderung aber bereits seit Juli 2009 anhält, war die Befristung für insgesamt sechs Jahre auszusprechen, da nicht zu erwarten ist, dass eine deutliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit in weniger als den verbleibenden zwei Jahren erreicht werden kann.
Für den vom Senat zugrunde gelegten Leistungsfall am 06.07.2009 liegen nach dem dem SG vorgelegten Versicherungsverlauf vom 20.08.2009 (Bl. 8 der Akten) im maßgeblichen Zeitraum vom 06.07.2004 bis 05.07.2009 auch die nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI erforderlichen drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung vor. Schließlich ist auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt (§ 50 Abs. 1 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Gewährung einer Rente nur insoweit obsiegt hat, als eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Zeit zu gewähren ist. Zu berücksichtigen war jedoch, dass der Kläger den Antrag hierauf erst in der mündlichen Verhandlung beschränkt hat und die Rente nicht ab Antragstellung zu erbringen ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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