Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 195/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1166/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Förderung).
Der 1976 geborene Kläger hat den Beruf des Zahntechnikers erlernt. Von Juli 2001 bis Juli 2003 erfolgte eine Umschulung zum Mediengestalter (Kostenträger nach Angaben des Klägers: Rentenversicherung). Danach bewarb er sich in diesem Beruf (nach seinen Angaben mit über 100 Bewerbungsschreiben) um eine Stelle und arbeitete einmal drei Tage zur Probe und einmal eine Woche. Er arbeitete außerdem von Juni bis Dezember 2004 als Maschinenbediener bei der Firma M. in A., ebenso in der Zeit vom 28. Januar bis 31. März 2008 in Form eines Praktikums für ein Maschinenbaustudium (Immatrikulation 1. September 2008, Exmatrikulation 28. Februar 2010 wegen fehlender Rückmeldung), das er nach seinen Angaben krankheitsbedingt wieder aufgab.
Die Beklagte gewährte dem Kläger in den Jahren 2001, 2005 und 2008 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Vom 22. April bis 27. Mai 2010 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in der Hochgebirgsklinik D.-W. (Diagnosen [D]: "Allergisches Asthma Bronchiale" und "Neurodermitis constitutionalis atopica". Gemäß dem Heilverfahren-Entlassungsbericht (HV-EB) vom 10. Juni 2010 war der Kläger als arbeitsunfähig entlassen worden. Während Dr. E. in einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten (mit umfänglicher Untersuchung) vom 28. Juni 2007 noch zum Ergebnis gelangt war, eine Tätigkeit als Mediengestalter komme ohne wesentliche Einschränkungen in Betracht, wobei Kontakt mit Tonerflüssigkeit oder mit beim Drucken auftretenden Stäuben zu meiden sei, wurde im HV-EB eine Tätigkeit als Mediengestalter keine drei Stunden für möglich angesehen. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und Tagesschicht - ohne Allergenbelastung (absolute Milbenkarenz), unspezifisch inhalative Belastungen (wie Rauch, Dämpfe, Staub, Gase), Arbeiten, die zu Hautreizungen führen (insbesondere Nass- und Schmutzarbeiten) und Zwangshaltungen - seien sechs Stunden und mehr möglich.
Den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 20. August 2010, zu dem der Kläger gesundheitliche Gründe (Bronchitis, Asthma, multiple Allergien und Neurodermitis) geltend machte, auf beigefügte Arztberichte verwies und mit welchem er eine "berufliche Qualifikation (Umschulung) für Bürotätigkeit" erstrebte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2010 ab, da die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei.
Grundlage des Bescheids waren u.a. der HV-EB vom 10. Juni 2010 der Hochgebirgsklinik D.-W. und eine Stellungnahme des Dr. M. vom 23. Juni 2010. Dieser war zum Ergebnis gelangt, der Kläger habe aus gesundheitlichen Gründen nach der Umschulung zum Mediengestalter Probleme mit Druckerstaub gehabt. Diese seien vermeidbar. Die Tätigkeit werde schon seit Oktober 2008 nicht mehr ausgeübt. Seither studiere der Kläger. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht nötig. Weiter lagen der Entscheidung ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der Dr. K. vom 31. Juli 2010 nach Aktenlage (eine Tätigkeit als Mediengestalter sei "lt. DRV-Gutachter" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar; nach dem HV-EB aus D. sei die Teilnahme an den zwingend notwendigen berufsfördernden Maßnahmen zumutbar; bei Beachtung qualitativer Einschränkungen seien gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig möglich) sowie ein Befundbericht des Dr. Sch. vom 12. August 2010 (D: allergisches Asthma bronchiale, Neurodermitis constitutionalis atopica; Einschränkungen durch diverse Allergien und Asthma sowie erhebliches Zittern infolge der Asthmatherapie; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien dringend erforderlich). Dr. H. hatte sich dann in der Stellungnahme vom 26. August 2010 Dr. M. angeschlossen.
Mit seinem Widerspruch vom 7. September 2010 machte der Kläger geltend, er leide unter einem allergischen Asthma, einer starken Neurodermitis und multiplen Allergien seit früher Kindheit. Er übe zur Zeit eine Tätigkeit als Mediengestalter aus. Diese sei nicht mehr mit den Erkrankungen vereinbar. Nicht nur der Druckerstaub sei das Problem. Er müsse auch Druckprodukte auf Qualität prüfen und dabei frisch gedruckte Flyer in die Hand nehmen, wobei es zu allergischen Reaktionen komme. Dasselbe gelte auch für Hochglanz-Magazine, wenn er diese durchblättern müsse. Die Asthmabeschwerden würden hierdurch verstärkt bzw. erneut hervorgerufen. Der Kontakt mit Druckerzeugnissen sei für einen Mediengestalter nicht vermeidbar. Er leide außerdem unter Zittern, das ihn bei der Arbeit erheblich beeinträchtige.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2011 zurück. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht zu gewähren. Sie seien nicht erforderlich, weil weder eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliege noch mit einer anhaltenden Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb von drei Jahren zu rechnen sei.
Dem Widerspruchsbescheid lag die weitere Stellungnahme des Dr. M. vom 5. November 2010 zu Grunde. Dieser hatte ausgeführt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien sicherlich Tätigkeiten als Mediengestalter vorhanden, bei denen eine druckfrische Exposition vermieden werde. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet. Im HV sei bei Aufnahme im April 2010 während der Pollensaison keine Ventilationsstörung festgestellt worden. Eine unspezifische Provokation mit Metacholin sei negativ gewesen. Die Empfindlichkeit auf Druckdämpfe sei nicht objektiviert.
Deswegen hat der Kläger am 19. Januar 2011 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, sein Maschinenbaustudium habe er krankheitsbedingt abgebrochen und tatsächlich nur ein Semester studiert. Als Mediengestalter habe er eigentlich nie richtig gearbeitet. Wie im HV-EB bescheinigt, könne er als Mediengestalter nicht arbeiten. Von ärztlicher Seite und vom Reha-Berater der Agentur für Arbeit sei eine Umschulung zum Büro-/Bürokommunikationskaufmann empfohlen worden. Hierzu hat er u.a. einen Allergieausweis (Kontaktallergene Typ IV) und ein Attest des Dr. Sch. vom 27. Januar 2011 (D: Neurodermitis atopica, allergisches Asthma Bronchiale, schwergradige bronchiale Hyperreagibilität, Nebenniereninsuffizienz, multiple Allergien, Tremor als Medikamentennebenwirkung; eine berufliche Tätigkeit ohne inhalative Belastungen mit Rauch, Dämpfen, Gasen und Stäuben, ohne Arbeiten, die zu Hautreizung führten, insbesondere Nass- und Schmutzarbeit, sowie ohne Zwangshaltungen seien möglich) vorgelegt.
Die Beklagte hat an ihrer Entscheidung festgehalten und eine Stellungnahme der Dr. H.-Z. vom 25. März 2011 vorgelegt. Sie hat ausgeführt, nach Aktenlage bestünden eine konstitutionelle Atopie mit Neurodermitis in der Kindheit, eine Typ IV-Sensibilisierung gegenüber Wollfett sowie Typ I-Sensibilisierungen gegenüber verschiedenen Substanzen, hauptsächlich Pollen und Milben, teilweise auch Nahrungsmittel. Die in der Kindheit berichteten Atemnotanfälle dürften hierauf zurückzuführen sein. Wie den Unterlagen zu entnehmen sei, bestehe allerdings seit Jahren keine aktuelle Problematik. Bei den Untersuchungen in D. im Jahr 2008 sowie 2001 seien weitgehend normale Lungenfunktionstestungen beschrieben. Zuletzt habe sich unter Medikation auch kein Anhalt für eine besondere bronchiale Überempfindlichkeit ergeben. Warum eine Tätigkeit als Mediengestalter von der Rehaklinik für nicht möglich gehalten werde, erschließe sich nicht; eine solche Tätigkeit müsste fortgesetzt werden können. Eine weitgehende Vermeidung inhalativer Belastungen müsste möglich sein. Nach den berufskundlichen Informationen zur Tätigkeit eines Mediengestalters Digital und Print sei das Aufgabengebiet komplex und beinhalte nur in geringem Umfang Arbeiten mit frischen Druckerzeugnissen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein Sachverständigengutachten des Pneumologen Dr. L. vom 3. November 2011 eingeholt. Dieser ist nach Aktenlage und ambulanter Untersuchung zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden ein allergisches Asthma Bronchiale, eine allergische Rhinokonjunktivitis, ein pollenassoziiertes orales Allergiesyndrom und eine Neurodermitis. Die Erwerbsfähigkeit sei auf seinem Fachgebiet nicht gefährdet. Auf Grund fehlender Funktionseinschränkungen unter laufender inhalativer Therapie ohne Nachweis einer obstruktiven Ventilationsstörung könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht konstatiert werden. Grundsätzlich seien bei einer beruflichen Tätigkeit höhergradige inhalative Belastungen zu vermeiden. Solche seien bei dem Berufsbild des Mediengestalters indessen nicht gegeben. Die im Umgang mit frischen Druckerzeugnissen angegebenen Beschwerden seien vor dem Hintergrund der funktionsanalytischen Untersuchungen nicht nachvollziehbar.
Hierzu hat der Kläger noch eine Äußerung des Internisten Dr. Sch. vom 23. Januar 2012 vorgelegt, der konstatiert, eine Tätigkeit als Mediengestalter für Digital- und Printmedien könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeführt werden. Der feinschlägige Tremor, höchstwahrscheinlich Nebenwirkung der Asthmamedikation, sei bei der Arbeit am Computer sehr hinderlich, der Umgang mit Printmedien, Kontakt mit Farben und Druckermaterien sei auf jeden Fall zu vermeiden, es liege eine erhebliche inhalative Belastung durch Druckerstaub und Laserdrucker vor, wie dem HV-EB der Klinik D.-W. zu entnehmen. Dieser sei deutlich höher zu bewerten, als die Stellungnahme der Beklagten. Dr. L. habe die Allergien nicht ausreichend berücksichtigt, das Aufgabengebiet des Mediengestalters sei sicherlich komplex, aber normalerweise seien Drucker und Computer sehr nahe beieinander. Dr. L. habe nicht auf das Handekzem hingewiesen und nicht auf mögliche Ursachen des Händezitterns. An den Händen bestehe eine dünne, pergamentartige, leicht verletzliche Haut, zurückzuführen auf jahrelange Cortisontherapie.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2012 abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob für die Frage der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf den Beruf des Mediengestalters abzustellen sei, da dieser nicht ausgeübt worden sei, oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liege bei dieser Tätigkeit nicht vor. Abgestellt auf die Tätigkeit des Mediengestalters allgemein seien ausreichende Tätigkeitsfelder vorhanden, bei denen die bestehenden Einschränkungen berücksichtigt werden könnten. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. H.-Z. sowie auch aus dem Gutachten des Dr. L ... Der Fingertremor sei nur diskret vorhanden. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum eine Tätigkeit als Bürokaufmann, wie angestrebt, möglich sein sollte, wenn Beeinträchtigungen durch Drucker vorlägen und Klimaanlagen in Büroräumen keine Seltenheit sein dürften. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 20. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. März 2012 Berufung eingelegt. Er stützt sich auf die Ausführungen des Dr. Sch. und trägt u.a. vor, das SG habe auch das Gutachten der Dr. K. nicht berücksichtigt und den Bericht der Rehaklinik D.-W. einfach abgetan. Dr. L. habe das Händezittern und die Allergie nicht berücksichtigt. Das Gutachten sei auch "nicht korrekt", da er kein Allergologe sei. Beim Beruf als Mediengestalter sei Handarbeit mit Präzision und Flexibilität erforderlich, zu der er auf Grund des Zitterns nicht in der Lage sei. Während der Umschulung zum Mediengestalter von Juli 2001 bis Juli 2003 sei er etwa 20 Tage arbeitsunfähig gewesen. Insgesamt sei die Umschulung belastend gewesen, auch die regelmäßige Fahrt nach Stuttgart, wegen des allergischen Asthma und der Neurodermitis. Gleichwohl habe er die Lehre beendet, weil er sie nicht habe abbrechen wollen. Während der Ausbildung habe er auch Praktika gemacht. Nach ihr habe er über 100 Bewerbungsschreiben abgeschickt, im Umschulungsberuf aber nie gearbeitet. Nur mit Glück sei man zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Er habe auch einmal drei Tage zur Probe gearbeitet und einmal eine Woche. Bewerbungen habe er an eine Vielzahl von Firmen gesandt. Hierzu hat er Berichte des Dr. Sch. vom 25. Februar 2013 (u.a. zur Medikation) sowie vom 15. März 2013 vorgelegt. Er habe den Beruf des Mediengestalters für Digital- und Printmedien der Fachrichtung Mediendesign erlernt. Dies entspreche heute der Zuordnung Konzeption und Visualisierung. Für andere Fachrichtungen sei er nicht ausgebildet. Die Fachrichtung Konzeption und Visualisierung weise ausdrücklich unter Arbeitsgegenständen und Arbeitsmitteln auf Büro-/Kommunikationsgeräte, Präsentationsmittel, Computer und Rechner hin. Dies sei verbunden mit Ausdrucktätigkeiten unter der Belastung mit Druckerstäuben. Ferner seien Entwürfe und Zeichnungen zu fertigen, was auf Grund des Tremors nicht ordnungsgemäß möglich sei.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Beruf des Mediengestalters umfasse die Fachrichtungen Beratung und Planung, Gestaltung und Technik sowie Konzeption und Visualisierung. Hierzu hat sie eine berufskundliche Stellungnahme sowie Ausdrucke aus Berufenet zu den Tätigkeiten von Mediengestaltern vorgelegt. Im Berufsbild des Mediengestalters gebe es hinreichend Tätigkeiten, die auszuüben der Kläger in der Lage sei. Wie den vorgelegten Unterlagen aus dem Berufenet der Arbeitsagentur zu entnehmen, sei für den Beruf des Mediengestalters Digital und Print - Konzeption und Visualisierung - keine besonderen Anforderungen an die Feinmotorik gestellt. Gefordert sei nur eine zeichnerische Befähigung, die Arbeit finde vorwiegend am PC statt. Eine Vermittlung in eine andere Fachrichtung des Berufs des Mediengestalters erscheine schwierig, jedoch nicht ausgeschlossen. Der Kläger könne weiterhin in seinem Beruf Mediengestalter Digital und Print - Konzeption und Visualisierung - arbeiten. Hierzu hat die Beklagte zuletzt noch eine Stellungnahme von Dr. H.-Z. vom 6. März 2014 vorgelegt.
Der Senat hat zunächst ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. W. vom 9. Oktober 2012 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, bei dem Kläger bestehe auf seinem Fachgebiet ein diskreter, feinschlägiger Aktions- und Haltetremor. Unter der aktuell laufenden Medikation, die an sich einen Tremor auslösen könne (Viani, Salbutamol, Atarax), könne schlichtweg nicht hinreichend geklärt werden, inwieweit der Tremor Medikamentennebenwirkung sei, wofür die anamnestischen Angaben des Klägers sprächen, dass die Symptomatik erst mit Einnahme der Asthmamedikamente aufgetreten sei, oder aber inwieweit ein essentieller Tremor vorliege, der dann durch die Medikation verstärkt worden sei. Eine Behandlung des Tremors erfolge aktuell nicht, weder durch den Versuch, ihn durch Reduktion der Asthmamedikation zu vermindern, noch durch Gabe von Medikamenten zur Tremorbehandlung. Bei der Untersuchung hätten eindeutig die Belastungen durch das Asthma Bronchiale im Vordergrund gestanden. Den Tremor habe der Kläger als nachrangig gesehen. Die ebenfalls zu diagnostizierende Migräne führe zwar zu gelegentlichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, eine dauerhafte Leistungsbeeinträchtigung resultiere daraus aber nicht. Auf Grund des diskreten feinschlägigen Aktions- und Haltetremors seien Tätigkeiten mit sehr hohem Anspruch an die feinmotorische Geschicklichkeit nicht möglich, insbesondere Tätigkeiten, bei denen z.B. unter dem Mikroskop gearbeitet werden müsse. Darüber hinausgehende Einschränkungen bestünden auf seinem Fachgebiet nicht. Bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezüglich sechs Stunden arbeitstäglich an fünf Tagen in der Woche. Der Tremor sei prinzipiell behandelbar, sei es durch Umstellung der Asthmamedikation oder die Gabe von Medikamenten. Insofern sei prinzipiell auch eine Verbesserung möglich, sodass die genannten Einschränkungen wegfallen könnten.
Der Senat hat ferner ein arbeitsmedizinisch-sozialmedizinisches Sachverständigengutachten des Arztes für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin Prof. Dr. Dr. K. vom 20. Dezember 2013 eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger gebe eine Neurodermitis, ein Asthma bronchiale und eine allergische Rhinokonjunktivitis an, unter der er seit seiner Kindheit leide. Das Maximum der rhinokonjunktivalen Beschwerden dauere von Januar bis August mit vermehrten bronchialen Beschwerden. Generell gebe er einen Reizhusten bei Einwirkung feuchtwarmer Luft, z.B. bei Umschwung der Wetterlage an. Er schildere eine ganze Reihe von allergischen Erscheinungen bzw. Überempfindlichkeiten gegenüber verschiedenen Allergenen und Stoffen wie Baumpollen, insbesondere Haselnuss, Süßgräser, Lebensmittel wie Milcheiweiß, Roggen, Zitrusfrüchte, Banane, alle Nüsse und Mandeln, Soja, Shrimps, Rindfleisch und Maismehl, sowie gegen Tierhaare, Kosmetika, wollwachshaltige Kosmetika und Tabakrauchgeruch. Bei entsprechender Exposition könne es nach seinen Angaben in unterschiedlicher Ausprägung zu einer Verengung der Atemwege, Hautausschlag, Nesselsucht, Verkrampfung der Speiseröhre, Magenkrämpfen, Jucken am Gaumen, beschleunigter Magen-Darm-Passage etc. kommen. Im Bereich der berufseigentümlichen Einwirkungen könnten, so die Angaben, Beklemmungen im Atembereich und Juckreiz in der Lunge auftreten, beispielsweise bei Kontakten mit Offset-Druckerzeugnissen. Auf die Bitte, den Ablauf eines Asthmaanfalles zu beschreiben, sei der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen. Nachdem ihm Symptome eines Asthmaanfalls vorgemacht worden seien, habe dies zu einer fast panikartigen ablehnenden Reaktion geführt. Die schweren Asthmaanfälle seien, so seine Angaben, in der Kindheit aufgetreten. Er gebe an, ein feinschlägiger Fingertremor beeinträchtige ihn bei Arbeiten am PC erheblich, insbesondere bei für einen Mediengestalter typischen Tätigkeiten. Bei der Untersuchung sei nun jedoch definitiv kein Fingertremor zu sehen gewesen. Darauf angesprochen, habe der Kläger dann ein Händezittern bei ausgestreckten Armen demonstriert, welches wie eine willentliche Zutat ausgesehen habe. Auf Bitte, an seinem PC die Behinderung zu zeigen, die aus dem Fingertremor herrühren solle, habe der Kläger die Arbeitsaufgabe, mit dem mausgesteuerten Cursor exakt Konturen nachzufahren, ohne Weiteres bewältigt, wenngleich auch etwas ungelenk. Er habe geäußert, ihn mache das "ganz hibbelig". Zusammenfassend gebe der Kläger an berufsbezogenen Leistungseinschränkungen einen Husten bzw. Atemnot bei Umgang mit Druckerzeugnissen bzw. beim Drucken oder Kopieren sowie Probleme beim gestalterischen Arbeiten am PC durch Händezittern an. Beim Kläger liege offenkundig kein lungenfunktionsanalytischer Nachweis eines Asthma bronchiale vor. Die Diagnose Asthma bronchiale existiere nur auf Grund anamnestischer Angaben. Hiermit konfrontiert, gebe der Kläger an, dass die lungenfunktionsanalytischen Messungen durchweg unter einer antiobstruktiven und entzündungshemmenden inhalativen Therapie stattgefunden hätten. Außerdem seien in seiner Kindheit sehr starke bronchialasthmatische Anfälle zu verzeichnen gewesen. In Auswertung dessen und der weiteren vorliegenden ärztlichen Äußerungen sowie der berufskundlichen Unterlagen und der Kontaktstoffe im Bereich Druck- und Papierverarbeitung sowie Fotolabor (BG ETEM-Infoblatt, Best:-Nr. 416, Stand 11/213), ist der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, mindestens seit 2007, wahrscheinlich auch bereits davor, seien unter einer adäquaten antiobstruktiven Therapie keine Asthmaanfälle aufgetreten, ausgenommen ein Atemnotanfall im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs 2007, wobei unklar sei, ob es sich um einen Asthmaanfall oder um eine Hyperventilation gehandelt habe. Auch während der Umschulung zum Mediengestalter seien keine bronchialasthmatischen Beschwerden aktenkundig. Ein unbeeinflussbarer Tremor der Hände sei bei der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen. Nach der Vorgeschichte trete ein feinschlägiger Halte- und Aktionstremor zumindest intermittierend auf. Hierdurch könnten feinmotorische Arbeiten behindert werden. Retuschier- und Korrekturarbeiten an Darstellungen auf dem PC-Bildschirm würden hierdurch jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Zittern der Hände werde bei Mausbedienung nicht auf den Bildschirmcursor übertragen. Der Kläger könne unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheitsstörungen eine Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print "Konzeption und Visualisierung" wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Für die Ausübung des Berufs als Mediengestalter sei eine Umstellung der derzeitigen antiobstruktiven Medikation nicht erforderlich. Gegebenenfalls sollte eine medikamentöse Therapie mit Betablockern oder Antiepileptika ausprobiert werden, um den Fingertremor zu behandeln. Der Einschätzung von Dr. H.-Z. und Dr. L. stimme er vollinhaltlich zu, den Ausführungen von Dr. Sch. folge er hingegen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen.
Der Kläger hat eingewandt, das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. K. sei aus seiner Sicht widersprüchlich, einerseits bestätige er Diagnosen, andererseits bestreite er sie. Der Verlauf der Untersuchung sei auch unerklärlich. Insbesondere die Schilderung des Sachverständigen, er habe die Symptome eines Asthmaanfalls vorgemacht. Er, der Kläger, sei dann tatsächlich in Panik geraten, da allein das Verhalten des Gutachters ein Asthma auszulösen, in der Lage sei. Er führe auch ein Notfallspray für Anfälle bei sich. Durch das Verhalten des Gutachters fühle er sich in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt. Wenn der Gutachter unterstelle, er habe willentlich mit den Händen gezittert, sei dies eine nicht zu rechtfertigende Unterstellung. Überraschend seien auch die Ausführungen zu speziellen Fragen des Berufs des Mediengestalters. Auf Grund der Computer- und der Ausdruckarbeiten komme es entgegen der Auffassung des Sachverständigen natürlich zu nicht unerheblichen Belastungen wie Druckerstäuben. Bezüglich der Computerarbeit verkenne der Gutachter auch die erforderliche Genauigkeit des Umgangs, insbesondere mit der Computermaus. Schon geringfügiges Zittern führe zu nicht akzeptablen Ungenauigkeiten. Der Sachverständige erläutere auch nicht, warum er das Gutachten der Klinik D. nicht als ausreichend fundiert ansehe. Die Medikation erfolge wegen des Asthmas und wegen des Juckreizes. Weswegen der Gutachter entgegen allen anderen Ärzten die Auffassung vertrete, eine Medikation des Asthmas sei nicht erforderlich, bzw. das Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes verneine, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich werde er behandelt und erhalte hierfür Medikamente. Unklar sei auch, woher der Gutachter seine genauen beruflichen Kenntnisse zu den Tätigkeiten eines Mediengestalters nehme.
Zuletzt hat der Kläger noch ein Attest des Internisten und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde, Umweltmedizin, Naturheilverfahren, Dr. B. vom 14. Februar 2014 vorgelegt (der Kläger sei seit 22. Juli 1994 in unregelmäßigen Abständen in seiner fachärztlichen Behandlung, schon vor der ersten Vorstellung seien multiple Sensibilisierungen und eine Neurodermitis bekannt gewesen, schon 1994 sei ein eindeutiges Asthma bronchiale nachgewiesen worden mit damals schwergradiger Obstruktion mit sehr guter Teilreversibilität nach inhalativer Gabe von Berotek, in der Folge seien bei mehreren stationären Rehabilitationsmaßnahmen in D. ein allergisches Asthma bronchiale und eine schwergradige bronchiale Hyperaktivität bei verschiedenen Typ I-Sensibilisierungen nachgewiesen worden).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 31. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2011 zu verurteilen, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die vorliegend streitigen Leistungen zur Teilhabe haben gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger kann daher nur der Versicherte beanspruchen, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gemindert oder erheblich gefährdet ist. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit wird im Gesetz selbst nicht definiert. In Rechtsprechung, Literatur und Praxis versteht man unter Erwerbsfähigkeit übereinstimmend die Fähigkeit des Versicherten, unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Erkenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Bundessozialgericht (BSG) präzisiert den Begriff der Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2). Ziel ist es hierbei immer, durch die Teilhabeleistungen nach Möglichkeit den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Januar 2014 – L 5 R 626/12 –, juris). Maßgeblich ist die Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner letzten, nicht nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung") muss zudem gerade die Krankheit oder Behinderung für die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kausal sein.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt, weil seine Erwerbsfähigkeit - bezüglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die er nach seinem Bekunden seit dem Ende der Umschulung im Jahr 2003 ausgeübt hat, und auch bezüglich einer Tätigkeit als Mediengestalter, auf die er im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits umgeschult worden ist (jedenfalls als Mediengestalter Digital und Print "Konzeption und Visualisierung") und die ihm auch zumutbar ist - im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB VI weder gemindert, noch gefährdet ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, der vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm eingeholten weiteren Sachverständigengutachten des Dr. W. und des Prof. Dr. Dr. K. uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass auch die vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. W. und des Arbeitsmediziners Prof. Dr. Dr. K. - wie schon die im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. M. und Dr. H. sowie die als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbaren von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme von Dr. H.-Z. und das das vom SG auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. L. - zu dem den Senat überzeugenden Ergebnis gelangt sind, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht nur bezüglich einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern auch bezogen auf eine Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print, Bereich "Konzeption und Visualisierung", weder gemindert, noch gefährdet ist. Keine dieser gutachterlichen Äußerungen hat ergeben, dass eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, was im Übrigen auch schon von Dr. E. im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 28. Juni 2007 so gesehen worden ist. Der Senat hat somit keine Veranlassung, diese Beurteilungen des Leistungsvermögens in Zweifel zu ziehen, oder gar von ihnen abzuweichen.
Der Kläger leidet nach dem Ergebnis und der Gesamtschau aller Ermittlungen neben einer Neurodermitis und allergischen Erkrankungen im Wesentlichen unter einem seit Kindheit bestehenden Asthma bronchiale sowie unter einem intermittierend auftretenden feinschlägigen Halte- und Aktionstremor.
Der Tremor war zumindest bei der Untersuchung bei Prof. Dr. Dr. K. nicht feststellbar, allerdings geht er von einem intermittierend auftretenden Tremor aus. Diesen hat im Übrigen auch bereits der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. gewürdigt. Unter Berücksichtigung dessen ist der Arbeitsmediziner Prof. Dr. Dr. K. im Hinblick auf die sich aus dem Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print, Konzeption und Visualisierung, bestehenden Anforderungen zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger insofern zum einen in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt oder gefährdet ist, zum anderen aber auch, dass der Fingertremor einer Behandlung zugänglich ist, sei es durch Umstellung der Medikation, sei es durch Gabe weiterer Medikamente. Diese Auffassung hatte bereits der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vertreten. Die bestehenden Einschränkungen führen insofern nach übereinstimmender Auffassung auch von Dr. W., Dr. M., Dr. H.-Z. und Prof. Dr. Dr. K. nicht dazu, dass von einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Einschätzung des Arbeitsmediziners Prof. Dr. Dr. K. beruht zum einen auf den medizinischen Befunden sowie eigenen Feststellungen zu den vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen und zum anderen auf den Anforderungsprofilen und Belastungsprofilen für Tätigkeiten eines Mediengestalters und ist insofern schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige hat den Kläger gebeten, die durch den Tremor aus dessen Sicht bedingten Beeinträchtigungen - auch durch Demonstration an Computer und Maus - zu zeigen. Hierbei waren allerdings keine wesentlichen Einschränkungen, die einer Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print, Bereich "Konzeption und Visualisierung" entgegenstehen oder insofern eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit begründen würden, feststellbar. Vielmehr hat der Kläger auch die ihm gestellte Aufgabe, mit dem mausgesteuerten Cursor Konturen exakt nachzufahren, bewältigen können. Im Übrigen ist auch - jedenfalls bis zur Untersuchung bei Prof. Dr. Dr. K. - ein therapeutisches Angehen bzw. eine Änderung der Medikation, was schon von Dr. W. angeregt worden war, nicht erfolgt, was gegen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung spricht.
Auch das Asthma bronchiale führt zu keinen weiteren Beeinträchtigungen und bedingt keine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, da zum einen zu vermeidende Staub- und Geruchsbelästigungen bei einer Tätigkeit als Mediengestalter je nach Gestaltung des Arbeitsplatzes vermeidbar sind und zum anderen, worauf Prof. Dr. Dr. K. auch - nach Aktenlage nachvollziehbar - darauf hingewiesen hat, dass Asthmaanfälle jedenfalls seit 2007 nicht dokumentiert sind. Die Behauptung des Klägers, er sei in Panik geraten, nachdem ihm der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. Symptome eines Asthmaanfalls vorgemacht habe, was zeige, dass dessen Verhalten in der Lage sei, einen Anfall auszulösen, ist nicht nachvollziehbar. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Äußerungen des Dr. Sch., noch aus dem Aufnahmebefund in der Klinik D. im April 2010. Eindeutige Asthmaanfälle sind insofern nicht dokumentiert. Auch haben weder Dr. E., noch der auf Antrag des Klägers vom SG gehörte Dr. L. eine Gefährdung oder gar Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der asthmatischen Erkrankung des Klägers angenommen. Schließlich ergibt sich solches auch nicht aus der zuletzt vorgelegten Äußerung des Dr. B. vom 14. Februar 2014, der über Befunde aus dem Jahr 1994 berichtet und auf den Bericht der Hochgebirgsklinik D.-W. verweist, der bereits aktenkundig ist.
Eine Bestätigung dessen ist auch der Umstand, dass der Kläger in der Lage war, die von ihm schließlich auch gewünschte über zwei Jahre dauernde Ausbildung zum Mediengestalter zu absolvieren und abzuschließen, wobei er nach eigenen Angaben nur an 20 Tagen arbeitsunfähig war. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich auf über 100 Stellenausschreibungen für Mediengestalter beworben, allerdings im Hinblick auf die große Anzahl an Bewerbern keine Stelle erhalten, belegt dies ebenfalls, dass er sich selbst für in der Lage erachtet hat, als Mediengestalter zu arbeiten. Zum anderen begründet die spätere Arbeitsmarktsituation keine Erwerbsminderung bzw. Gefährdung der Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie nicht auf gesundheitlichen Einschränkungen beruht.
Soweit die Ärzte der Rehaklinik D. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Mediengestalter konstatiert haben, ist nicht ersichtlich, dass dem - über Angaben des Klägers hinaus - arbeitsmedizinische Erkenntnisse und Feststellungen zu den Einwirkungen und Belastungen bei einer Tätigkeit im gesamten Berufsfeld des Mediengestalters zu Grunde gelegt worden sind. Sie sind insofern nicht überzeugend. Dies gilt im Übrigen auch für die Ausführungen von Dr. Sch., die durch das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Dr. K. für den Senat widerlegt sind. Soweit Dr. K. nach Aktenlage eine Einschränkung des Leistungsvermögens angenommen hat, beruht deren Bewertung im Wesentlichen auf dem HV-EB und überzeugt gleichfalls nicht.
Unter Berücksichtigung dessen ist festzustellen, dass der Kläger weder auf Grund seines Asthma bronchiale, noch auf Grund des intermittierend auftretenden Tremors, noch auf Grund der weiteren Allergien, der Neurodermitis und sonstiger Erkrankungen sowie auch nicht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Leiden in seiner Erwerbsfähigkeit bezüglich einer Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print, Konzeption und Visualisierung, gefährdet oder gar als Mediengestalter Digital und Print, Bereich "Konzeption und Visualisierung", ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht entsprechende Leistungen abgelehnt.
Da das Urteil des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Förderung).
Der 1976 geborene Kläger hat den Beruf des Zahntechnikers erlernt. Von Juli 2001 bis Juli 2003 erfolgte eine Umschulung zum Mediengestalter (Kostenträger nach Angaben des Klägers: Rentenversicherung). Danach bewarb er sich in diesem Beruf (nach seinen Angaben mit über 100 Bewerbungsschreiben) um eine Stelle und arbeitete einmal drei Tage zur Probe und einmal eine Woche. Er arbeitete außerdem von Juni bis Dezember 2004 als Maschinenbediener bei der Firma M. in A., ebenso in der Zeit vom 28. Januar bis 31. März 2008 in Form eines Praktikums für ein Maschinenbaustudium (Immatrikulation 1. September 2008, Exmatrikulation 28. Februar 2010 wegen fehlender Rückmeldung), das er nach seinen Angaben krankheitsbedingt wieder aufgab.
Die Beklagte gewährte dem Kläger in den Jahren 2001, 2005 und 2008 stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Vom 22. April bis 27. Mai 2010 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung in der Hochgebirgsklinik D.-W. (Diagnosen [D]: "Allergisches Asthma Bronchiale" und "Neurodermitis constitutionalis atopica". Gemäß dem Heilverfahren-Entlassungsbericht (HV-EB) vom 10. Juni 2010 war der Kläger als arbeitsunfähig entlassen worden. Während Dr. E. in einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten (mit umfänglicher Untersuchung) vom 28. Juni 2007 noch zum Ergebnis gelangt war, eine Tätigkeit als Mediengestalter komme ohne wesentliche Einschränkungen in Betracht, wobei Kontakt mit Tonerflüssigkeit oder mit beim Drucken auftretenden Stäuben zu meiden sei, wurde im HV-EB eine Tätigkeit als Mediengestalter keine drei Stunden für möglich angesehen. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und Tagesschicht - ohne Allergenbelastung (absolute Milbenkarenz), unspezifisch inhalative Belastungen (wie Rauch, Dämpfe, Staub, Gase), Arbeiten, die zu Hautreizungen führen (insbesondere Nass- und Schmutzarbeiten) und Zwangshaltungen - seien sechs Stunden und mehr möglich.
Den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 20. August 2010, zu dem der Kläger gesundheitliche Gründe (Bronchitis, Asthma, multiple Allergien und Neurodermitis) geltend machte, auf beigefügte Arztberichte verwies und mit welchem er eine "berufliche Qualifikation (Umschulung) für Bürotätigkeit" erstrebte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2010 ab, da die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei.
Grundlage des Bescheids waren u.a. der HV-EB vom 10. Juni 2010 der Hochgebirgsklinik D.-W. und eine Stellungnahme des Dr. M. vom 23. Juni 2010. Dieser war zum Ergebnis gelangt, der Kläger habe aus gesundheitlichen Gründen nach der Umschulung zum Mediengestalter Probleme mit Druckerstaub gehabt. Diese seien vermeidbar. Die Tätigkeit werde schon seit Oktober 2008 nicht mehr ausgeübt. Seither studiere der Kläger. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht nötig. Weiter lagen der Entscheidung ein arbeitsamtsärztliches Gutachten der Dr. K. vom 31. Juli 2010 nach Aktenlage (eine Tätigkeit als Mediengestalter sei "lt. DRV-Gutachter" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar; nach dem HV-EB aus D. sei die Teilnahme an den zwingend notwendigen berufsfördernden Maßnahmen zumutbar; bei Beachtung qualitativer Einschränkungen seien gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig möglich) sowie ein Befundbericht des Dr. Sch. vom 12. August 2010 (D: allergisches Asthma bronchiale, Neurodermitis constitutionalis atopica; Einschränkungen durch diverse Allergien und Asthma sowie erhebliches Zittern infolge der Asthmatherapie; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien dringend erforderlich). Dr. H. hatte sich dann in der Stellungnahme vom 26. August 2010 Dr. M. angeschlossen.
Mit seinem Widerspruch vom 7. September 2010 machte der Kläger geltend, er leide unter einem allergischen Asthma, einer starken Neurodermitis und multiplen Allergien seit früher Kindheit. Er übe zur Zeit eine Tätigkeit als Mediengestalter aus. Diese sei nicht mehr mit den Erkrankungen vereinbar. Nicht nur der Druckerstaub sei das Problem. Er müsse auch Druckprodukte auf Qualität prüfen und dabei frisch gedruckte Flyer in die Hand nehmen, wobei es zu allergischen Reaktionen komme. Dasselbe gelte auch für Hochglanz-Magazine, wenn er diese durchblättern müsse. Die Asthmabeschwerden würden hierdurch verstärkt bzw. erneut hervorgerufen. Der Kontakt mit Druckerzeugnissen sei für einen Mediengestalter nicht vermeidbar. Er leide außerdem unter Zittern, das ihn bei der Arbeit erheblich beeinträchtige.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2011 zurück. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien nicht zu gewähren. Sie seien nicht erforderlich, weil weder eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliege noch mit einer anhaltenden Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb von drei Jahren zu rechnen sei.
Dem Widerspruchsbescheid lag die weitere Stellungnahme des Dr. M. vom 5. November 2010 zu Grunde. Dieser hatte ausgeführt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien sicherlich Tätigkeiten als Mediengestalter vorhanden, bei denen eine druckfrische Exposition vermieden werde. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet. Im HV sei bei Aufnahme im April 2010 während der Pollensaison keine Ventilationsstörung festgestellt worden. Eine unspezifische Provokation mit Metacholin sei negativ gewesen. Die Empfindlichkeit auf Druckdämpfe sei nicht objektiviert.
Deswegen hat der Kläger am 19. Januar 2011 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, sein Maschinenbaustudium habe er krankheitsbedingt abgebrochen und tatsächlich nur ein Semester studiert. Als Mediengestalter habe er eigentlich nie richtig gearbeitet. Wie im HV-EB bescheinigt, könne er als Mediengestalter nicht arbeiten. Von ärztlicher Seite und vom Reha-Berater der Agentur für Arbeit sei eine Umschulung zum Büro-/Bürokommunikationskaufmann empfohlen worden. Hierzu hat er u.a. einen Allergieausweis (Kontaktallergene Typ IV) und ein Attest des Dr. Sch. vom 27. Januar 2011 (D: Neurodermitis atopica, allergisches Asthma Bronchiale, schwergradige bronchiale Hyperreagibilität, Nebenniereninsuffizienz, multiple Allergien, Tremor als Medikamentennebenwirkung; eine berufliche Tätigkeit ohne inhalative Belastungen mit Rauch, Dämpfen, Gasen und Stäuben, ohne Arbeiten, die zu Hautreizung führten, insbesondere Nass- und Schmutzarbeit, sowie ohne Zwangshaltungen seien möglich) vorgelegt.
Die Beklagte hat an ihrer Entscheidung festgehalten und eine Stellungnahme der Dr. H.-Z. vom 25. März 2011 vorgelegt. Sie hat ausgeführt, nach Aktenlage bestünden eine konstitutionelle Atopie mit Neurodermitis in der Kindheit, eine Typ IV-Sensibilisierung gegenüber Wollfett sowie Typ I-Sensibilisierungen gegenüber verschiedenen Substanzen, hauptsächlich Pollen und Milben, teilweise auch Nahrungsmittel. Die in der Kindheit berichteten Atemnotanfälle dürften hierauf zurückzuführen sein. Wie den Unterlagen zu entnehmen sei, bestehe allerdings seit Jahren keine aktuelle Problematik. Bei den Untersuchungen in D. im Jahr 2008 sowie 2001 seien weitgehend normale Lungenfunktionstestungen beschrieben. Zuletzt habe sich unter Medikation auch kein Anhalt für eine besondere bronchiale Überempfindlichkeit ergeben. Warum eine Tätigkeit als Mediengestalter von der Rehaklinik für nicht möglich gehalten werde, erschließe sich nicht; eine solche Tätigkeit müsste fortgesetzt werden können. Eine weitgehende Vermeidung inhalativer Belastungen müsste möglich sein. Nach den berufskundlichen Informationen zur Tätigkeit eines Mediengestalters Digital und Print sei das Aufgabengebiet komplex und beinhalte nur in geringem Umfang Arbeiten mit frischen Druckerzeugnissen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG ein Sachverständigengutachten des Pneumologen Dr. L. vom 3. November 2011 eingeholt. Dieser ist nach Aktenlage und ambulanter Untersuchung zum Ergebnis gelangt, beim Kläger bestünden ein allergisches Asthma Bronchiale, eine allergische Rhinokonjunktivitis, ein pollenassoziiertes orales Allergiesyndrom und eine Neurodermitis. Die Erwerbsfähigkeit sei auf seinem Fachgebiet nicht gefährdet. Auf Grund fehlender Funktionseinschränkungen unter laufender inhalativer Therapie ohne Nachweis einer obstruktiven Ventilationsstörung könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht konstatiert werden. Grundsätzlich seien bei einer beruflichen Tätigkeit höhergradige inhalative Belastungen zu vermeiden. Solche seien bei dem Berufsbild des Mediengestalters indessen nicht gegeben. Die im Umgang mit frischen Druckerzeugnissen angegebenen Beschwerden seien vor dem Hintergrund der funktionsanalytischen Untersuchungen nicht nachvollziehbar.
Hierzu hat der Kläger noch eine Äußerung des Internisten Dr. Sch. vom 23. Januar 2012 vorgelegt, der konstatiert, eine Tätigkeit als Mediengestalter für Digital- und Printmedien könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeführt werden. Der feinschlägige Tremor, höchstwahrscheinlich Nebenwirkung der Asthmamedikation, sei bei der Arbeit am Computer sehr hinderlich, der Umgang mit Printmedien, Kontakt mit Farben und Druckermaterien sei auf jeden Fall zu vermeiden, es liege eine erhebliche inhalative Belastung durch Druckerstaub und Laserdrucker vor, wie dem HV-EB der Klinik D.-W. zu entnehmen. Dieser sei deutlich höher zu bewerten, als die Stellungnahme der Beklagten. Dr. L. habe die Allergien nicht ausreichend berücksichtigt, das Aufgabengebiet des Mediengestalters sei sicherlich komplex, aber normalerweise seien Drucker und Computer sehr nahe beieinander. Dr. L. habe nicht auf das Handekzem hingewiesen und nicht auf mögliche Ursachen des Händezitterns. An den Händen bestehe eine dünne, pergamentartige, leicht verletzliche Haut, zurückzuführen auf jahrelange Cortisontherapie.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2012 abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob für die Frage der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf den Beruf des Mediengestalters abzustellen sei, da dieser nicht ausgeübt worden sei, oder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liege bei dieser Tätigkeit nicht vor. Abgestellt auf die Tätigkeit des Mediengestalters allgemein seien ausreichende Tätigkeitsfelder vorhanden, bei denen die bestehenden Einschränkungen berücksichtigt werden könnten. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. H.-Z. sowie auch aus dem Gutachten des Dr. L ... Der Fingertremor sei nur diskret vorhanden. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum eine Tätigkeit als Bürokaufmann, wie angestrebt, möglich sein sollte, wenn Beeinträchtigungen durch Drucker vorlägen und Klimaanlagen in Büroräumen keine Seltenheit sein dürften. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen das am 20. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. März 2012 Berufung eingelegt. Er stützt sich auf die Ausführungen des Dr. Sch. und trägt u.a. vor, das SG habe auch das Gutachten der Dr. K. nicht berücksichtigt und den Bericht der Rehaklinik D.-W. einfach abgetan. Dr. L. habe das Händezittern und die Allergie nicht berücksichtigt. Das Gutachten sei auch "nicht korrekt", da er kein Allergologe sei. Beim Beruf als Mediengestalter sei Handarbeit mit Präzision und Flexibilität erforderlich, zu der er auf Grund des Zitterns nicht in der Lage sei. Während der Umschulung zum Mediengestalter von Juli 2001 bis Juli 2003 sei er etwa 20 Tage arbeitsunfähig gewesen. Insgesamt sei die Umschulung belastend gewesen, auch die regelmäßige Fahrt nach Stuttgart, wegen des allergischen Asthma und der Neurodermitis. Gleichwohl habe er die Lehre beendet, weil er sie nicht habe abbrechen wollen. Während der Ausbildung habe er auch Praktika gemacht. Nach ihr habe er über 100 Bewerbungsschreiben abgeschickt, im Umschulungsberuf aber nie gearbeitet. Nur mit Glück sei man zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Er habe auch einmal drei Tage zur Probe gearbeitet und einmal eine Woche. Bewerbungen habe er an eine Vielzahl von Firmen gesandt. Hierzu hat er Berichte des Dr. Sch. vom 25. Februar 2013 (u.a. zur Medikation) sowie vom 15. März 2013 vorgelegt. Er habe den Beruf des Mediengestalters für Digital- und Printmedien der Fachrichtung Mediendesign erlernt. Dies entspreche heute der Zuordnung Konzeption und Visualisierung. Für andere Fachrichtungen sei er nicht ausgebildet. Die Fachrichtung Konzeption und Visualisierung weise ausdrücklich unter Arbeitsgegenständen und Arbeitsmitteln auf Büro-/Kommunikationsgeräte, Präsentationsmittel, Computer und Rechner hin. Dies sei verbunden mit Ausdrucktätigkeiten unter der Belastung mit Druckerstäuben. Ferner seien Entwürfe und Zeichnungen zu fertigen, was auf Grund des Tremors nicht ordnungsgemäß möglich sei.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Beruf des Mediengestalters umfasse die Fachrichtungen Beratung und Planung, Gestaltung und Technik sowie Konzeption und Visualisierung. Hierzu hat sie eine berufskundliche Stellungnahme sowie Ausdrucke aus Berufenet zu den Tätigkeiten von Mediengestaltern vorgelegt. Im Berufsbild des Mediengestalters gebe es hinreichend Tätigkeiten, die auszuüben der Kläger in der Lage sei. Wie den vorgelegten Unterlagen aus dem Berufenet der Arbeitsagentur zu entnehmen, sei für den Beruf des Mediengestalters Digital und Print - Konzeption und Visualisierung - keine besonderen Anforderungen an die Feinmotorik gestellt. Gefordert sei nur eine zeichnerische Befähigung, die Arbeit finde vorwiegend am PC statt. Eine Vermittlung in eine andere Fachrichtung des Berufs des Mediengestalters erscheine schwierig, jedoch nicht ausgeschlossen. Der Kläger könne weiterhin in seinem Beruf Mediengestalter Digital und Print - Konzeption und Visualisierung - arbeiten. Hierzu hat die Beklagte zuletzt noch eine Stellungnahme von Dr. H.-Z. vom 6. März 2014 vorgelegt.
Der Senat hat zunächst ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. W. vom 9. Oktober 2012 eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, bei dem Kläger bestehe auf seinem Fachgebiet ein diskreter, feinschlägiger Aktions- und Haltetremor. Unter der aktuell laufenden Medikation, die an sich einen Tremor auslösen könne (Viani, Salbutamol, Atarax), könne schlichtweg nicht hinreichend geklärt werden, inwieweit der Tremor Medikamentennebenwirkung sei, wofür die anamnestischen Angaben des Klägers sprächen, dass die Symptomatik erst mit Einnahme der Asthmamedikamente aufgetreten sei, oder aber inwieweit ein essentieller Tremor vorliege, der dann durch die Medikation verstärkt worden sei. Eine Behandlung des Tremors erfolge aktuell nicht, weder durch den Versuch, ihn durch Reduktion der Asthmamedikation zu vermindern, noch durch Gabe von Medikamenten zur Tremorbehandlung. Bei der Untersuchung hätten eindeutig die Belastungen durch das Asthma Bronchiale im Vordergrund gestanden. Den Tremor habe der Kläger als nachrangig gesehen. Die ebenfalls zu diagnostizierende Migräne führe zwar zu gelegentlichen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, eine dauerhafte Leistungsbeeinträchtigung resultiere daraus aber nicht. Auf Grund des diskreten feinschlägigen Aktions- und Haltetremors seien Tätigkeiten mit sehr hohem Anspruch an die feinmotorische Geschicklichkeit nicht möglich, insbesondere Tätigkeiten, bei denen z.B. unter dem Mikroskop gearbeitet werden müsse. Darüber hinausgehende Einschränkungen bestünden auf seinem Fachgebiet nicht. Bei Beachtung der qualitativen Einschränkungen bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezüglich sechs Stunden arbeitstäglich an fünf Tagen in der Woche. Der Tremor sei prinzipiell behandelbar, sei es durch Umstellung der Asthmamedikation oder die Gabe von Medikamenten. Insofern sei prinzipiell auch eine Verbesserung möglich, sodass die genannten Einschränkungen wegfallen könnten.
Der Senat hat ferner ein arbeitsmedizinisch-sozialmedizinisches Sachverständigengutachten des Arztes für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Umweltmedizin Prof. Dr. Dr. K. vom 20. Dezember 2013 eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, der Kläger gebe eine Neurodermitis, ein Asthma bronchiale und eine allergische Rhinokonjunktivitis an, unter der er seit seiner Kindheit leide. Das Maximum der rhinokonjunktivalen Beschwerden dauere von Januar bis August mit vermehrten bronchialen Beschwerden. Generell gebe er einen Reizhusten bei Einwirkung feuchtwarmer Luft, z.B. bei Umschwung der Wetterlage an. Er schildere eine ganze Reihe von allergischen Erscheinungen bzw. Überempfindlichkeiten gegenüber verschiedenen Allergenen und Stoffen wie Baumpollen, insbesondere Haselnuss, Süßgräser, Lebensmittel wie Milcheiweiß, Roggen, Zitrusfrüchte, Banane, alle Nüsse und Mandeln, Soja, Shrimps, Rindfleisch und Maismehl, sowie gegen Tierhaare, Kosmetika, wollwachshaltige Kosmetika und Tabakrauchgeruch. Bei entsprechender Exposition könne es nach seinen Angaben in unterschiedlicher Ausprägung zu einer Verengung der Atemwege, Hautausschlag, Nesselsucht, Verkrampfung der Speiseröhre, Magenkrämpfen, Jucken am Gaumen, beschleunigter Magen-Darm-Passage etc. kommen. Im Bereich der berufseigentümlichen Einwirkungen könnten, so die Angaben, Beklemmungen im Atembereich und Juckreiz in der Lunge auftreten, beispielsweise bei Kontakten mit Offset-Druckerzeugnissen. Auf die Bitte, den Ablauf eines Asthmaanfalles zu beschreiben, sei der Kläger dazu nicht in der Lage gewesen. Nachdem ihm Symptome eines Asthmaanfalls vorgemacht worden seien, habe dies zu einer fast panikartigen ablehnenden Reaktion geführt. Die schweren Asthmaanfälle seien, so seine Angaben, in der Kindheit aufgetreten. Er gebe an, ein feinschlägiger Fingertremor beeinträchtige ihn bei Arbeiten am PC erheblich, insbesondere bei für einen Mediengestalter typischen Tätigkeiten. Bei der Untersuchung sei nun jedoch definitiv kein Fingertremor zu sehen gewesen. Darauf angesprochen, habe der Kläger dann ein Händezittern bei ausgestreckten Armen demonstriert, welches wie eine willentliche Zutat ausgesehen habe. Auf Bitte, an seinem PC die Behinderung zu zeigen, die aus dem Fingertremor herrühren solle, habe der Kläger die Arbeitsaufgabe, mit dem mausgesteuerten Cursor exakt Konturen nachzufahren, ohne Weiteres bewältigt, wenngleich auch etwas ungelenk. Er habe geäußert, ihn mache das "ganz hibbelig". Zusammenfassend gebe der Kläger an berufsbezogenen Leistungseinschränkungen einen Husten bzw. Atemnot bei Umgang mit Druckerzeugnissen bzw. beim Drucken oder Kopieren sowie Probleme beim gestalterischen Arbeiten am PC durch Händezittern an. Beim Kläger liege offenkundig kein lungenfunktionsanalytischer Nachweis eines Asthma bronchiale vor. Die Diagnose Asthma bronchiale existiere nur auf Grund anamnestischer Angaben. Hiermit konfrontiert, gebe der Kläger an, dass die lungenfunktionsanalytischen Messungen durchweg unter einer antiobstruktiven und entzündungshemmenden inhalativen Therapie stattgefunden hätten. Außerdem seien in seiner Kindheit sehr starke bronchialasthmatische Anfälle zu verzeichnen gewesen. In Auswertung dessen und der weiteren vorliegenden ärztlichen Äußerungen sowie der berufskundlichen Unterlagen und der Kontaktstoffe im Bereich Druck- und Papierverarbeitung sowie Fotolabor (BG ETEM-Infoblatt, Best:-Nr. 416, Stand 11/213), ist der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, mindestens seit 2007, wahrscheinlich auch bereits davor, seien unter einer adäquaten antiobstruktiven Therapie keine Asthmaanfälle aufgetreten, ausgenommen ein Atemnotanfall im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs 2007, wobei unklar sei, ob es sich um einen Asthmaanfall oder um eine Hyperventilation gehandelt habe. Auch während der Umschulung zum Mediengestalter seien keine bronchialasthmatischen Beschwerden aktenkundig. Ein unbeeinflussbarer Tremor der Hände sei bei der Untersuchung nicht zu beobachten gewesen. Nach der Vorgeschichte trete ein feinschlägiger Halte- und Aktionstremor zumindest intermittierend auf. Hierdurch könnten feinmotorische Arbeiten behindert werden. Retuschier- und Korrekturarbeiten an Darstellungen auf dem PC-Bildschirm würden hierdurch jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Zittern der Hände werde bei Mausbedienung nicht auf den Bildschirmcursor übertragen. Der Kläger könne unter Berücksichtigung der bestehenden Gesundheitsstörungen eine Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print "Konzeption und Visualisierung" wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Für die Ausübung des Berufs als Mediengestalter sei eine Umstellung der derzeitigen antiobstruktiven Medikation nicht erforderlich. Gegebenenfalls sollte eine medikamentöse Therapie mit Betablockern oder Antiepileptika ausprobiert werden, um den Fingertremor zu behandeln. Der Einschätzung von Dr. H.-Z. und Dr. L. stimme er vollinhaltlich zu, den Ausführungen von Dr. Sch. folge er hingegen nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen.
Der Kläger hat eingewandt, das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Dr. K. sei aus seiner Sicht widersprüchlich, einerseits bestätige er Diagnosen, andererseits bestreite er sie. Der Verlauf der Untersuchung sei auch unerklärlich. Insbesondere die Schilderung des Sachverständigen, er habe die Symptome eines Asthmaanfalls vorgemacht. Er, der Kläger, sei dann tatsächlich in Panik geraten, da allein das Verhalten des Gutachters ein Asthma auszulösen, in der Lage sei. Er führe auch ein Notfallspray für Anfälle bei sich. Durch das Verhalten des Gutachters fühle er sich in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt. Wenn der Gutachter unterstelle, er habe willentlich mit den Händen gezittert, sei dies eine nicht zu rechtfertigende Unterstellung. Überraschend seien auch die Ausführungen zu speziellen Fragen des Berufs des Mediengestalters. Auf Grund der Computer- und der Ausdruckarbeiten komme es entgegen der Auffassung des Sachverständigen natürlich zu nicht unerheblichen Belastungen wie Druckerstäuben. Bezüglich der Computerarbeit verkenne der Gutachter auch die erforderliche Genauigkeit des Umgangs, insbesondere mit der Computermaus. Schon geringfügiges Zittern führe zu nicht akzeptablen Ungenauigkeiten. Der Sachverständige erläutere auch nicht, warum er das Gutachten der Klinik D. nicht als ausreichend fundiert ansehe. Die Medikation erfolge wegen des Asthmas und wegen des Juckreizes. Weswegen der Gutachter entgegen allen anderen Ärzten die Auffassung vertrete, eine Medikation des Asthmas sei nicht erforderlich, bzw. das Vorliegen eines solchen Krankheitsbildes verneine, sei nicht nachvollziehbar. Schließlich werde er behandelt und erhalte hierfür Medikamente. Unklar sei auch, woher der Gutachter seine genauen beruflichen Kenntnisse zu den Tätigkeiten eines Mediengestalters nehme.
Zuletzt hat der Kläger noch ein Attest des Internisten und Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde, Umweltmedizin, Naturheilverfahren, Dr. B. vom 14. Februar 2014 vorgelegt (der Kläger sei seit 22. Juli 1994 in unregelmäßigen Abständen in seiner fachärztlichen Behandlung, schon vor der ersten Vorstellung seien multiple Sensibilisierungen und eine Neurodermitis bekannt gewesen, schon 1994 sei ein eindeutiges Asthma bronchiale nachgewiesen worden mit damals schwergradiger Obstruktion mit sehr guter Teilreversibilität nach inhalativer Gabe von Berotek, in der Folge seien bei mehreren stationären Rehabilitationsmaßnahmen in D. ein allergisches Asthma bronchiale und eine schwergradige bronchiale Hyperaktivität bei verschiedenen Typ I-Sensibilisierungen nachgewiesen worden).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 31. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2011 zu verurteilen, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und 2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreicher Rehabilitation nicht oder voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Leistungen können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 9 Abs. 2 SGB VI). Für die vorliegend streitigen Leistungen zur Teilhabe haben gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, oder c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Teilhabeleistungen durch den Rentenversicherungsträger kann daher nur der Versicherte beanspruchen, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung gemindert oder erheblich gefährdet ist. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit wird im Gesetz selbst nicht definiert. In Rechtsprechung, Literatur und Praxis versteht man unter Erwerbsfähigkeit übereinstimmend die Fähigkeit des Versicherten, unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Erkenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, Erwerbseinkommen zu erzielen. Das Bundessozialgericht (BSG) präzisiert den Begriff der Erwerbsfähigkeit als Fähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 15 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1; BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - B 5 RJ 15/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 2). Ziel ist es hierbei immer, durch die Teilhabeleistungen nach Möglichkeit den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 7. Januar 2014 – L 5 R 626/12 –, juris). Maßgeblich ist die Minderung des Leistungsvermögens des Versicherten in seiner letzten, nicht nur kurzfristig ausgeübten Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ 37/05 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 = SozR 4-2600 § 10 Nr. 1). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung") muss zudem gerade die Krankheit oder Behinderung für die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit kausal sein.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat sind diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt, weil seine Erwerbsfähigkeit - bezüglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die er nach seinem Bekunden seit dem Ende der Umschulung im Jahr 2003 ausgeübt hat, und auch bezüglich einer Tätigkeit als Mediengestalter, auf die er im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bereits umgeschult worden ist (jedenfalls als Mediengestalter Digital und Print "Konzeption und Visualisierung") und die ihm auch zumutbar ist - im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB VI weder gemindert, noch gefährdet ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, der vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm eingeholten weiteren Sachverständigengutachten des Dr. W. und des Prof. Dr. Dr. K. uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend ist festzustellen, dass auch die vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. W. und des Arbeitsmediziners Prof. Dr. Dr. K. - wie schon die im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. M. und Dr. H. sowie die als qualifizierter Beteiligtenvortrag verwertbaren von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme von Dr. H.-Z. und das das vom SG auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten des Dr. L. - zu dem den Senat überzeugenden Ergebnis gelangt sind, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht nur bezüglich einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, sondern auch bezogen auf eine Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print, Bereich "Konzeption und Visualisierung", weder gemindert, noch gefährdet ist. Keine dieser gutachterlichen Äußerungen hat ergeben, dass eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, was im Übrigen auch schon von Dr. E. im arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 28. Juni 2007 so gesehen worden ist. Der Senat hat somit keine Veranlassung, diese Beurteilungen des Leistungsvermögens in Zweifel zu ziehen, oder gar von ihnen abzuweichen.
Der Kläger leidet nach dem Ergebnis und der Gesamtschau aller Ermittlungen neben einer Neurodermitis und allergischen Erkrankungen im Wesentlichen unter einem seit Kindheit bestehenden Asthma bronchiale sowie unter einem intermittierend auftretenden feinschlägigen Halte- und Aktionstremor.
Der Tremor war zumindest bei der Untersuchung bei Prof. Dr. Dr. K. nicht feststellbar, allerdings geht er von einem intermittierend auftretenden Tremor aus. Diesen hat im Übrigen auch bereits der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. gewürdigt. Unter Berücksichtigung dessen ist der Arbeitsmediziner Prof. Dr. Dr. K. im Hinblick auf die sich aus dem Anforderungsprofil einer Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print, Konzeption und Visualisierung, bestehenden Anforderungen zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger insofern zum einen in seiner Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt oder gefährdet ist, zum anderen aber auch, dass der Fingertremor einer Behandlung zugänglich ist, sei es durch Umstellung der Medikation, sei es durch Gabe weiterer Medikamente. Diese Auffassung hatte bereits der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W. vertreten. Die bestehenden Einschränkungen führen insofern nach übereinstimmender Auffassung auch von Dr. W., Dr. M., Dr. H.-Z. und Prof. Dr. Dr. K. nicht dazu, dass von einer Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die Einschätzung des Arbeitsmediziners Prof. Dr. Dr. K. beruht zum einen auf den medizinischen Befunden sowie eigenen Feststellungen zu den vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen und zum anderen auf den Anforderungsprofilen und Belastungsprofilen für Tätigkeiten eines Mediengestalters und ist insofern schlüssig und überzeugend. Der Sachverständige hat den Kläger gebeten, die durch den Tremor aus dessen Sicht bedingten Beeinträchtigungen - auch durch Demonstration an Computer und Maus - zu zeigen. Hierbei waren allerdings keine wesentlichen Einschränkungen, die einer Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print, Bereich "Konzeption und Visualisierung" entgegenstehen oder insofern eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit begründen würden, feststellbar. Vielmehr hat der Kläger auch die ihm gestellte Aufgabe, mit dem mausgesteuerten Cursor Konturen exakt nachzufahren, bewältigen können. Im Übrigen ist auch - jedenfalls bis zur Untersuchung bei Prof. Dr. Dr. K. - ein therapeutisches Angehen bzw. eine Änderung der Medikation, was schon von Dr. W. angeregt worden war, nicht erfolgt, was gegen das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung spricht.
Auch das Asthma bronchiale führt zu keinen weiteren Beeinträchtigungen und bedingt keine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit, da zum einen zu vermeidende Staub- und Geruchsbelästigungen bei einer Tätigkeit als Mediengestalter je nach Gestaltung des Arbeitsplatzes vermeidbar sind und zum anderen, worauf Prof. Dr. Dr. K. auch - nach Aktenlage nachvollziehbar - darauf hingewiesen hat, dass Asthmaanfälle jedenfalls seit 2007 nicht dokumentiert sind. Die Behauptung des Klägers, er sei in Panik geraten, nachdem ihm der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K. Symptome eines Asthmaanfalls vorgemacht habe, was zeige, dass dessen Verhalten in der Lage sei, einen Anfall auszulösen, ist nicht nachvollziehbar. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Äußerungen des Dr. Sch., noch aus dem Aufnahmebefund in der Klinik D. im April 2010. Eindeutige Asthmaanfälle sind insofern nicht dokumentiert. Auch haben weder Dr. E., noch der auf Antrag des Klägers vom SG gehörte Dr. L. eine Gefährdung oder gar Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund der asthmatischen Erkrankung des Klägers angenommen. Schließlich ergibt sich solches auch nicht aus der zuletzt vorgelegten Äußerung des Dr. B. vom 14. Februar 2014, der über Befunde aus dem Jahr 1994 berichtet und auf den Bericht der Hochgebirgsklinik D.-W. verweist, der bereits aktenkundig ist.
Eine Bestätigung dessen ist auch der Umstand, dass der Kläger in der Lage war, die von ihm schließlich auch gewünschte über zwei Jahre dauernde Ausbildung zum Mediengestalter zu absolvieren und abzuschließen, wobei er nach eigenen Angaben nur an 20 Tagen arbeitsunfähig war. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich auf über 100 Stellenausschreibungen für Mediengestalter beworben, allerdings im Hinblick auf die große Anzahl an Bewerbern keine Stelle erhalten, belegt dies ebenfalls, dass er sich selbst für in der Lage erachtet hat, als Mediengestalter zu arbeiten. Zum anderen begründet die spätere Arbeitsmarktsituation keine Erwerbsminderung bzw. Gefährdung der Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie nicht auf gesundheitlichen Einschränkungen beruht.
Soweit die Ärzte der Rehaklinik D. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit als Mediengestalter konstatiert haben, ist nicht ersichtlich, dass dem - über Angaben des Klägers hinaus - arbeitsmedizinische Erkenntnisse und Feststellungen zu den Einwirkungen und Belastungen bei einer Tätigkeit im gesamten Berufsfeld des Mediengestalters zu Grunde gelegt worden sind. Sie sind insofern nicht überzeugend. Dies gilt im Übrigen auch für die Ausführungen von Dr. Sch., die durch das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Dr. K. für den Senat widerlegt sind. Soweit Dr. K. nach Aktenlage eine Einschränkung des Leistungsvermögens angenommen hat, beruht deren Bewertung im Wesentlichen auf dem HV-EB und überzeugt gleichfalls nicht.
Unter Berücksichtigung dessen ist festzustellen, dass der Kläger weder auf Grund seines Asthma bronchiale, noch auf Grund des intermittierend auftretenden Tremors, noch auf Grund der weiteren Allergien, der Neurodermitis und sonstiger Erkrankungen sowie auch nicht unter Berücksichtigung der Gesamtauswirkungen der Leiden in seiner Erwerbsfähigkeit bezüglich einer Tätigkeit als Mediengestalter Digital und Print, Konzeption und Visualisierung, gefährdet oder gar als Mediengestalter Digital und Print, Bereich "Konzeption und Visualisierung", ist. Damit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht entsprechende Leistungen abgelehnt.
Da das Urteil des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved