Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 374/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2638/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der ausgezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung auszuzahlen ist.
Der 1947 geborene Kläger ist seit dem 15. Mai 1992 als Schwerbehinderter anerkannt. Er bezog von der Beklagten seit Dezember 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 1. August 2006 auf Antrag vom 6. Juni 2006 unbefristet weitergewährt wurde.
Am 3. Januar 2012 beantragte er die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Daraufhin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2012 beginnend ab 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ab 1. März 2012 laufend monatlich 882,28 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 eine Nachzahlung i.H.v. 0,40 Euro).
Hiergegen erhob der Kläger am 9. Februar 2012 Widerspruch, in dem er ausführte, er sei mit einem GdB von 80 schwerbehindert, ihm habe die Altersrente schon mit 63 Jahren zugestanden.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu fest, die Rente beginne am 1. Dezember 2003 und ende mit dem 31. Dezember 2011. Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 ergebe sich eine Nachzahlung i.H.v. 60 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, der bisherige Rentenbescheid, in dem Rentenbezugszeiten vom 7. Mai 2003 bis 19. Februar 2004 als Anrechnungszeit berücksichtigt worden seien, sei insofern nach § 44 SGB X zurückgenommen. Laut BSG-Urteil vom 19. April 2011, Az.: B 13 R 79/09 R, sei diese Zeit analog wegen § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI nicht neben Pflichtbeiträgen wegen eines Sozialleistungsbezugs zu berücksichtigen. Die Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolge umgehend und gehe mit besonderem Bescheid dem Kläger zu.
Mit weiterem Bescheid vom 25. Juli 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Mai 2007. Für die Zeit ab 1. September 2012 würden laufend monatlich 1000,88 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2012 betrage die Nachzahlung 5339,34 EUR. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Bescheid vom 1. Februar 2012 werde gemäß § 44 SGB X zurückgenommen und insoweit durch diesen Bescheid ersetzt. Werde ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, würden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X). Die Zahlung der höheren Leistung könne deshalb erst ab 1. Januar 2008 beginnen. Mit Schreiben vom 20. und 21. August 2012 legitimierte sich für den Kläger die D. Rechtsschutz GmbH, erhob gegen die Bescheide vom 19. Juli 2012 und vom 25. Juli 2012 Widerspruch und führte unter anderem aus, es hätte gemäß § 236a SGB VI berücksichtigt werden müssen, dass dem Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres unter Vollendung von 35 Versicherungsjahren sowie dem Bestehen eines GdB von 50 vor dem 16. Dezember 2000 eine Altersrente wegen Schwerbehinderung abschlagsfrei hätte gewährt werden müssen. Hierüber sei er nicht rechtzeitig informiert worden. Er sei daher so zu stellen, als hätte er den Antrag auf abschlagsfreie Rente wegen Schwerbehinderung zum 1. Mai 2007 gestellt. Die Rente müsse daher ab 1. Mai 2007 abschlagsfrei gewährt werden. Die Beklagte könne sich nicht auf den Vier-Jahreszeitraum des § 44 Abs. 4 SGB X berufen, da diese Regelung nicht analog heranzuziehen sei. Ihm sei daher abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2007 nachzuzahlen.
Auf den Hinweis der Beklagten, dass die Bescheide vom 19. Juli 2012 und 25. Juli 2012 nach § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden seien, teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, streitig sei die Nachzahlung einer abschlagsfreien Rente für schwerbehinderte Menschen in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007. Es werde gebeten die Widersprüche als Sachvortrag in dem bereits anhängigen Widerspruchsverfahren zu werten. Durch eine am 4. März 2013 erfolgte weitere Berechnung hat die Beklagte die errechnete Nachzahlung lt. Bescheid vom 25. Juli 2012 verzinst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch des Kläger sei nicht begründet, soweit er über den Bescheid vom 25. Juli 2012 sowie der am 4. März 2013 erfolgten Zinsberechnung hinausgehe. Bei der Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB X handle es sich um eine Ausschlussfrist, die Leistungen in dem beantragten Zeitraum ausschließe. Der Widerspruchsbescheid wurde versehentlich nicht der legitimierten D. Rechtsschutz GmbH, Büro Mannheim, sondern der I. zugestellt. Erst mit Schreiben vom 8. Januar 2014 wurde der Widerspruchsbescheid korrekt der Rechtsschutz GmbH des D. in Mannheim zugestellt.
Am 7. Februar 2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zunächst hat er darauf hingewiesen, dass bereits am 28. August 2012 die Prozessvollmacht für die D. Rechtsschutz GmbH an die Beklagte übersandt worden sei. Die Beklagte habe auch mit Schreiben vom 26. November 2012 auf die damaligen Widersprüche reagiert und entsprechende Anfragen gestellt. Der D. Rechtsschutz GmbH sei der Widerspruchsbescheid erst mit Schreiben vom 8. Januar 2014 übersandt worden, sodass die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben und damit zulässig sei. Im Übrigen könne die Tatsache, dass ihm die falsche Rentenart bewilligt worden sei, nicht zu seinen Lasten gehen. Es könne der § 44 Abs. 4 SGB X weder direkt noch analog angewandt werden, so dass eine Rückberechnung ab 1. Mai 2007 zu erfolgen habe.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2014 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG u.a. ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil diese innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an den richtigen Bevollmächtigten (Schreiben vom 8. Januar 2014) erhoben worden sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 zu Recht nicht nachbezahlt. Die Beklagte habe zu Recht die Voraussetzungen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bejaht, allerdings sei durch das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen verschiedener Senate und damit in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass § 44 Abs. 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anwendbar sei. Selbst wenn man der Auffassung des 4. Senats des BSG in den Entscheidungen vom 2. August 2000 (B 4 RA 38/01 R) und vom 6. März 2003 (B 4 RA 38/02 R) folge, in Erstfeststellungsverfahren sei die Rückwirkung des Herstellungsanspruchs nicht in entsprechender Anwendung des §§ 44 Abs. 4 SGB X auf den Vier-Jahreszeitraum zu begrenzen, führe dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, denn auch im Bezug auf die Rente des Klägers sei ein Bescheid der Beklagten ergangen, nämlich der Weitergewährungsbescheid vom 1. August 2006. Dieser sei bestandskräftig geworden. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall nicht von dem des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2007 (B 4 R 19/07 R), dort habe das BSG ausgeführt, dass die zitierte Rechtsprechung nur für Erstfeststellungsverfahren gelte. Sei dagegen bereits ein Verwaltungsakt ergangen, wenn auch unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, lasse die durch Bestandskraft eingetretene Bindungswirkung dieser Entscheidung die materielle Gesetzmäßigkeit grundsätzlich zurücktreten. Die Beklagte habe sich daher zu Recht auf § 44 Abs. 4 SGB X bezogen und Leistungen nur für vier Jahre vor dem Antrag vom Januar 2012 nachgezahlt. Danach stehe der Auszahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Zeitraum Mai 2007 bis Dezember 2007 die Ausschlussfrist des §§ 44 Abs. 4 SGB X entgegen.
Gegen den am 20. Mai 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die die am 20. Juni 2014 eingelegte Berufung des Klägers. Trotz Fristsetzung ist eine Begründung der Berufung nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. Februar 2012 in der Fassung des Bescheids vom 25. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2013 zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid wird zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Rentenakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen in dem geltend gemachten Zeitraum.
Das SG hat die Klage zutreffend als zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben angesehen, nachdem der Widerspruchsbescheid erst mit Schreiben vom 8. Januar 2014 an den richtigen Bevollmächtigten abgesandt worden ist. Die am 7. Februar 2014 erhobene Klage ist daher fristgerecht.
Gegenstand der auf eine frühere Rentenzahlung gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist der Bescheid vom 25. Juli 2012. Der Bescheid vom 1. Februar 2012, mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der bis dahin gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hatte, wurde durch den Bescheid vom 25. Juli 2012 vollständig ersetzt. Dieser ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 1. Januar 2012 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Mit dem Bescheid vom 25. Juli 2012 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn ab 1. Mai 2007 bewilligt, die Auszahlung jedoch auf die Zeit ab 1. Januar 2008 unter Berufung auf § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt. Der Bescheid vom 19. Juli 2012, mit dem die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu festgestellt hat, ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens, nachdem der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich erklärt hat, Streitgegenstand sei lediglich die Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen in dem Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007. Der Bescheid vom 19. Juli 2012 hat den ursprünglich mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 1. Januar 2012 nicht abgeändert oder teilweise ersetzt, sondern betrifft lediglich die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in dem Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass zwar, wie von der Beklagten anerkannt, der Kläger im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Verletzung von Beratungspflichten (§§ 14, 15 SGB I) im Jahre 2006 so zu stellen ist, als hätte er rechtzeitig den Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gestellt, so dass diese Rente am 1. Mai 2007 begonnen hätte. Im Rahmen der Rentenverfahrens bzgl. des Weiterbewilligungsantrags hätte die Beklagte den Kläger über diese naheliegende Gestaltungsmöglichkeit aufklären müssen.
Die Beklagte hat jedoch zu Recht die rückwirkende Bewilligung der Leistungen auf den Zeitraum ab 1. Januar 2008 begrenzt, weil die Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB X entsprechend anwendbar ist. Das BSG hat an seiner bisherigen Rechtsprechung insofern festgehalten und in seiner Entscheidung vom 24. April 2014, B 13 R 23/13 R, juris, ausdrücklich klargestellt, dass, wenn ein berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe, dieser Anspruch längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht würden. Die Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB X sei entsprechend anzuwenden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an.
Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist (S. 1). Dabei wird nach S. 2 der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt nach S. 3 bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Entgegen der Auffassung des SG kommt § 44 Abs. 4 SGB X im vorliegenden Fall nicht unmittelbar zur Anwendung. Ein bindender (§ 77 SGG) rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in dem streitigen Zeitraum rechtswidrig abgelehnt hat und in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzunehmen wäre, ist -anders als vom SG dargestellt - nicht gegeben. Der vom SG hier benannte Bescheid vom 1. August 2006, mit dem Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet weitergewährt worden ist, hat die Altersrente nicht betroffen und ist auch nicht Gegenstand der Überprüfung nach § 44 SGB X. Vielmehr hätte die Beklagte, wie oben ausgeführt, im Rahmen der Prüfung des Weitergewährungsanspruches einer Rente wegen voller Erwerbsminderung den Kläger darüber aufklären müssen, dass eine nahe liegende für den Kläger günstige Gestaltungsmöglichkeit darin besteht, dass dieser anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2007 Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen hätte. Die naheliegende Möglichkeit der Information des Klägers hätte in einem Hinweis in dem Bescheid vom 1. August 2006 bestanden. Somit ist vorliegend nach Auffassung des Senats ein Erstfeststellungsverfahren gegeben.
Dennoch ist § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend anzuwenden. Das BSG hat in der oben genannten Entscheidung (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung auf die vergleichbare Interessenlage bei nachträglicher Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts und beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verwiesen. In beiden Fällen werde vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt, und in beiden Fällen habe dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlange. Es bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied, dass der Berechtigte einmal einen ablehnenden Verwaltungsakt erhalten habe, oder schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen habe. In beiden Fällen sei der Leistungsträger gleichermaßen zur Korrektur verpflichtet. Die Rechtsähnlichkeit der Fallgruppen erfordere daher die Gleichbehandlung. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (z.B. Beratung) sanktioniere, könne nicht weiterreichen als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung der Hauptpflicht. Für die Gleichbehandlung der Fälle einer nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) mit denen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs spreche auch, dass hiermit im Grenzbereich beider Rechtsinstitute unterschiedliche Rechtsfolgen vermieden würden (so bereits Urteil des BSG vom 27. März 2007, B 13 R 58/06 R, juris).
Das BSG hat in der Entscheidung vom 24. April 2014 (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass der entgegenstehenden Rechtsansicht des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R - BSGE 91, 1 = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1 und vom 26. Juni 2007 - B 4 R 19/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 12), in denen der 4. Senat die entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X im Rahmen von Erstfeststellungsverfahren, denen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zugrunde liegt, ablehnt, nicht zu folgen sei. Zwar werde argumentiert, dass ein Berechtigter, der einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt erhalten hat, Anlass zu Überlegungen habe, ob hiergegen Rechtsmittel einzulegen seien, demgegenüber wisse der aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Berechtigte typischerweise nichts von seinen Ansprüchen, weil kein Verwaltungsakt ergangen ist. Diese Argumentation werde jedoch durch die Regelung des § 48 Abs. 4 SGB X und deren Verweisung auf § 44 Abs. 4 SGB X entkräftet. Der Senat habe schon darauf hingewiesen, dass auch hier typischerweise Fallkonstellationen erfasst würden, in denen der Bürger nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt auf ein (fehlerhaftes) Verwaltungshandeln aufmerksam gemacht worden sei (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007, a.a.O, RdNr 25). Demgegenüber trete in den Hintergrund, dass auch bei Nichtausnutzung einer nach § 48 Abs. 1 SGB X für den Betroffenen günstigeren Änderung dieser zumindest den ursprünglichen, von der Änderung betroffenen Bescheid in den Händen habe.
Nicht überzeugend sei auch das Argument, dem Analogieschluss stehe entgegen, dass der Normkomplex von § 99 SGB VI, § 44 Abs. 4 SGB X und § 45 SGB I ein in sich stimmiges und lückenfreies Regelungskonzept sei, das keiner richterrechtlichen Ergänzung oder gar Durchbrechung bedürfe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bisher von einer gesetzlichen Regelung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgesehen und die Verantwortung zur näheren Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts weiterhin bei der Rechtsprechung belassen habe. Der Senat folge ferner nicht der Argumentation, der Rechtsprechung sei verwehrt, den Versicherten eine vollständige Herstellung des grundrechtlich geschützten Zustands mit allen rechtmäßigen und faktisch noch möglichen Mitteln zu verweigern, falls der Rentenversicherungsträger ein derartiges Recht verletzt habe. Denn zwar kann der Herstellungsanspruch auch als Verwirklichung des Gebots verstanden werden, soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 SGB I). Hieraus könne jedoch keine - erst recht keine grundrechtlich bewehrte - Pflicht gefolgert werden, auf den Herstellungsanspruch lediglich die Verjährungsregelung des § 45 SGB I, nicht jedoch die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden. Denn die Begründung des Herstellungsanspruchs durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung (Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht) stelle bereits eine Begünstigung gegenüber der Gesetzeslage dar und hieran ändere auch die Begrenzung seiner Rückwirkung in entsprechender Anwendung des § 44 SGB X nichts (so bereits Senatsurteil vom 27.3.2007, aaO, RdNr 25, 27, 30).
Diese Überlegungen halte der Senat nach wie vor für ausschlaggebend. Sie stünden insbesondere nicht im Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 8. Dezember 2005 (BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr. 1) und 22. Oktober 1996 (BSGE 79, 177, 180 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 6), in denen der Senat die Herleitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes aus § 44 Abs. 4 SGB X dahingehend, dass die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen durchweg auf vier Jahre begrenzt sei (so BSG 11a. Senat vom 9. September1986 - 11a RA 28/85 - BSGE 60, 245, 247 = SozR 1300 § 44 Nr. 24 S 63; BSG 1. Senat vom 21. Januar 1987 - 1 RA 27/86 - SozR 1300 § 44 Nr. 25 S 66 f; BSG 14. Senat vom 28. Januar 1999 - B 14 EG 6/98 B - SozR 3-1300 § 44 Nr. 25 S 60 f), abgelehnt habe. Denn den dortigen Fällen lag kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zugrunde. Streitgegenständlich waren vielmehr Ansprüche auf Altersruhegeld, die nach dem bis zum 1. Januar1992 geltenden Recht antragsunabhängig entstanden waren, so dass es einer Antragsfiktion über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht bedurfte, und sich somit allein die Frage nach der Verjährung der Ansprüche (§ 45 SGB I) stellte. Die analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X im vorliegenden Fall rechtfertige sich demgegenüber gerade durch die besondere Nähe der Erstfeststellung mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu den Fällen des § 44 Abs. 1 SGB X. So wäre es mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung schwer zu vereinbaren, wenn der Leistungsberechtigte in Fällen, in denen der Leistungsträger die Folgen einer rechtswidrigen Leistungsversagung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 44 SGB X) beseitigen müsse, Leistungseinschränkungen für die Vergangenheit hinnehmen müsse, hingegen in Fällen, in denen zum Ausgleich vorenthaltener Leistungen aufgrund der Verletzung bloßer (sanktionsloser) Nebenpflichten kraft Richterrechts eine dem geschriebenen Recht vergleichbare "Folgenbeseitigung" angestrebt werde, der Berechtigte weiter zurückreichende Leistungen als im erstgenannten Fall in Anspruch nehmen könnte. Deshalb dürfe der neben dem Korrekturanspruch aus § 44 SGB X bestehende Herstellungsanspruch nicht über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen. Nur dies werde schließlich dem Umstand gerecht, dass sich in zahlreichen Fallgestaltungen die Anwendungsbereiche des § 44 SGB X und des Herstellungsanspruchs so nahe kommen bzw. überschneiden, dass eine unterschiedliche Rückwirkung je nach schließlich einschlägiger Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar wäre. Den im Senatsurteil vom 27. März 2007 (aaO, RdNr 19) genannten Beispielsfällen könne noch die Fallkonstellation hinzugefügt werden, dass vorgetragen wird, der Träger habe dem Beschwerdeadressaten Informationen vorenthalten, die ihn zur rechtzeitigen Anfechtung veranlasst hätten (hierzu Hessisches LSG vom 23. August 2013 - L 5 R 359/12 - Juris).
Diesem Ergebnis stünden auch keine verfassungsrechtlichen Gründe entgegen. Wie der Senat bereits entschieden habe (Senatsurteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 40/11 R - BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr. 2, RdNr. 27), sei der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der (materiellen) Gerechtigkeit über das verfassungsrechtlich Gebotene mit der seit 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Regelung von § 44 Abs. 1 SGB X bereits hinausgegangen. Zudem sei die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums i. S. d. Art 14 Abs. 1 S 2 GG (so schon BSG vom 23. Juli1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158, 161 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 23 S 54). Im Fall der analogen Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X beim richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann daher kein weitergehender Grundrechtsschutz bestehen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser dargelegten Auffassung des 13. Senats des BSG ausdrücklich an. Somit ist ein rückwirkender Auszahlungsanspruch der begehrten Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 abzulehnen, da diese außerhalb der Ausschlussfrist des §§ 44 Abs. 4 SGB X liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfol-gung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; er-kennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Hier ist darauf zu verweisen, dass eine Abweichung von der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben ist. Bei den Ausführungen des 4. Senats in den genannten Entscheidungen handelt es jeweils um nicht tragende Erwägungen. Dementsprechend hat auch der 13. Senat des BSG (a.a.O.) von einer Vorlage an den Großen Senat abgesehen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der ausgezahlten Rente wegen voller Erwerbsminderung auszuzahlen ist.
Der 1947 geborene Kläger ist seit dem 15. Mai 1992 als Schwerbehinderter anerkannt. Er bezog von der Beklagten seit Dezember 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 1. August 2006 auf Antrag vom 6. Juni 2006 unbefristet weitergewährt wurde.
Am 3. Januar 2012 beantragte er die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Daraufhin bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2012 beginnend ab 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen (ab 1. März 2012 laufend monatlich 882,28 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 29. Februar 2012 eine Nachzahlung i.H.v. 0,40 Euro).
Hiergegen erhob der Kläger am 9. Februar 2012 Widerspruch, in dem er ausführte, er sei mit einem GdB von 80 schwerbehindert, ihm habe die Altersrente schon mit 63 Jahren zugestanden.
Mit Bescheid vom 19. Juli 2012 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu fest, die Rente beginne am 1. Dezember 2003 und ende mit dem 31. Dezember 2011. Für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 ergebe sich eine Nachzahlung i.H.v. 60 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt, der bisherige Rentenbescheid, in dem Rentenbezugszeiten vom 7. Mai 2003 bis 19. Februar 2004 als Anrechnungszeit berücksichtigt worden seien, sei insofern nach § 44 SGB X zurückgenommen. Laut BSG-Urteil vom 19. April 2011, Az.: B 13 R 79/09 R, sei diese Zeit analog wegen § 58 Abs. 1 S. 3 SGB VI nicht neben Pflichtbeiträgen wegen eines Sozialleistungsbezugs zu berücksichtigen. Die Neuberechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolge umgehend und gehe mit besonderem Bescheid dem Kläger zu.
Mit weiterem Bescheid vom 25. Juli 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 1. Mai 2007. Für die Zeit ab 1. September 2012 würden laufend monatlich 1000,88 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. August 2012 betrage die Nachzahlung 5339,34 EUR. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Bescheid vom 1. Februar 2012 werde gemäß § 44 SGB X zurückgenommen und insoweit durch diesen Bescheid ersetzt. Werde ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, würden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X). Die Zahlung der höheren Leistung könne deshalb erst ab 1. Januar 2008 beginnen. Mit Schreiben vom 20. und 21. August 2012 legitimierte sich für den Kläger die D. Rechtsschutz GmbH, erhob gegen die Bescheide vom 19. Juli 2012 und vom 25. Juli 2012 Widerspruch und führte unter anderem aus, es hätte gemäß § 236a SGB VI berücksichtigt werden müssen, dass dem Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres unter Vollendung von 35 Versicherungsjahren sowie dem Bestehen eines GdB von 50 vor dem 16. Dezember 2000 eine Altersrente wegen Schwerbehinderung abschlagsfrei hätte gewährt werden müssen. Hierüber sei er nicht rechtzeitig informiert worden. Er sei daher so zu stellen, als hätte er den Antrag auf abschlagsfreie Rente wegen Schwerbehinderung zum 1. Mai 2007 gestellt. Die Rente müsse daher ab 1. Mai 2007 abschlagsfrei gewährt werden. Die Beklagte könne sich nicht auf den Vier-Jahreszeitraum des § 44 Abs. 4 SGB X berufen, da diese Regelung nicht analog heranzuziehen sei. Ihm sei daher abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2007 nachzuzahlen.
Auf den Hinweis der Beklagten, dass die Bescheide vom 19. Juli 2012 und 25. Juli 2012 nach § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden seien, teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, streitig sei die Nachzahlung einer abschlagsfreien Rente für schwerbehinderte Menschen in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007. Es werde gebeten die Widersprüche als Sachvortrag in dem bereits anhängigen Widerspruchsverfahren zu werten. Durch eine am 4. März 2013 erfolgte weitere Berechnung hat die Beklagte die errechnete Nachzahlung lt. Bescheid vom 25. Juli 2012 verzinst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch des Kläger sei nicht begründet, soweit er über den Bescheid vom 25. Juli 2012 sowie der am 4. März 2013 erfolgten Zinsberechnung hinausgehe. Bei der Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB X handle es sich um eine Ausschlussfrist, die Leistungen in dem beantragten Zeitraum ausschließe. Der Widerspruchsbescheid wurde versehentlich nicht der legitimierten D. Rechtsschutz GmbH, Büro Mannheim, sondern der I. zugestellt. Erst mit Schreiben vom 8. Januar 2014 wurde der Widerspruchsbescheid korrekt der Rechtsschutz GmbH des D. in Mannheim zugestellt.
Am 7. Februar 2014 hat der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben. Zunächst hat er darauf hingewiesen, dass bereits am 28. August 2012 die Prozessvollmacht für die D. Rechtsschutz GmbH an die Beklagte übersandt worden sei. Die Beklagte habe auch mit Schreiben vom 26. November 2012 auf die damaligen Widersprüche reagiert und entsprechende Anfragen gestellt. Der D. Rechtsschutz GmbH sei der Widerspruchsbescheid erst mit Schreiben vom 8. Januar 2014 übersandt worden, sodass die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben und damit zulässig sei. Im Übrigen könne die Tatsache, dass ihm die falsche Rentenart bewilligt worden sei, nicht zu seinen Lasten gehen. Es könne der § 44 Abs. 4 SGB X weder direkt noch analog angewandt werden, so dass eine Rückberechnung ab 1. Mai 2007 zu erfolgen habe.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2014 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG u.a. ausgeführt, die Klage sei zulässig, weil diese innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids an den richtigen Bevollmächtigten (Schreiben vom 8. Januar 2014) erhoben worden sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte habe die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 zu Recht nicht nachbezahlt. Die Beklagte habe zu Recht die Voraussetzungen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bejaht, allerdings sei durch das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen verschiedener Senate und damit in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass § 44 Abs. 4 SGB X auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch anwendbar sei. Selbst wenn man der Auffassung des 4. Senats des BSG in den Entscheidungen vom 2. August 2000 (B 4 RA 38/01 R) und vom 6. März 2003 (B 4 RA 38/02 R) folge, in Erstfeststellungsverfahren sei die Rückwirkung des Herstellungsanspruchs nicht in entsprechender Anwendung des §§ 44 Abs. 4 SGB X auf den Vier-Jahreszeitraum zu begrenzen, führe dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, denn auch im Bezug auf die Rente des Klägers sei ein Bescheid der Beklagten ergangen, nämlich der Weitergewährungsbescheid vom 1. August 2006. Dieser sei bestandskräftig geworden. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall nicht von dem des Bundessozialgerichts vom 26. Juni 2007 (B 4 R 19/07 R), dort habe das BSG ausgeführt, dass die zitierte Rechtsprechung nur für Erstfeststellungsverfahren gelte. Sei dagegen bereits ein Verwaltungsakt ergangen, wenn auch unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, lasse die durch Bestandskraft eingetretene Bindungswirkung dieser Entscheidung die materielle Gesetzmäßigkeit grundsätzlich zurücktreten. Die Beklagte habe sich daher zu Recht auf § 44 Abs. 4 SGB X bezogen und Leistungen nur für vier Jahre vor dem Antrag vom Januar 2012 nachgezahlt. Danach stehe der Auszahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für den Zeitraum Mai 2007 bis Dezember 2007 die Ausschlussfrist des §§ 44 Abs. 4 SGB X entgegen.
Gegen den am 20. Mai 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die die am 20. Juni 2014 eingelegte Berufung des Klägers. Trotz Fristsetzung ist eine Begründung der Berufung nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. Februar 2012 in der Fassung des Bescheids vom 25. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2013 zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid wird zutreffend.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Rentenakten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen in dem geltend gemachten Zeitraum.
Das SG hat die Klage zutreffend als zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben angesehen, nachdem der Widerspruchsbescheid erst mit Schreiben vom 8. Januar 2014 an den richtigen Bevollmächtigten abgesandt worden ist. Die am 7. Februar 2014 erhobene Klage ist daher fristgerecht.
Gegenstand der auf eine frühere Rentenzahlung gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist der Bescheid vom 25. Juli 2012. Der Bescheid vom 1. Februar 2012, mit dem die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen anstelle der bis dahin gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hatte, wurde durch den Bescheid vom 25. Juli 2012 vollständig ersetzt. Dieser ist gemäß § 86 SGG Gegenstand des gegen den Bescheid vom 1. Januar 2012 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Mit dem Bescheid vom 25. Juli 2012 hat die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn ab 1. Mai 2007 bewilligt, die Auszahlung jedoch auf die Zeit ab 1. Januar 2008 unter Berufung auf § 44 Abs. 4 SGB X begrenzt. Der Bescheid vom 19. Juli 2012, mit dem die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung neu festgestellt hat, ist jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens, nachdem der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich erklärt hat, Streitgegenstand sei lediglich die Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen in dem Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007. Der Bescheid vom 19. Juli 2012 hat den ursprünglich mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 1. Januar 2012 nicht abgeändert oder teilweise ersetzt, sondern betrifft lediglich die Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen in dem Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass zwar, wie von der Beklagten anerkannt, der Kläger im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch Verletzung von Beratungspflichten (§§ 14, 15 SGB I) im Jahre 2006 so zu stellen ist, als hätte er rechtzeitig den Antrag auf Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gestellt, so dass diese Rente am 1. Mai 2007 begonnen hätte. Im Rahmen der Rentenverfahrens bzgl. des Weiterbewilligungsantrags hätte die Beklagte den Kläger über diese naheliegende Gestaltungsmöglichkeit aufklären müssen.
Die Beklagte hat jedoch zu Recht die rückwirkende Bewilligung der Leistungen auf den Zeitraum ab 1. Januar 2008 begrenzt, weil die Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB X entsprechend anwendbar ist. Das BSG hat an seiner bisherigen Rechtsprechung insofern festgehalten und in seiner Entscheidung vom 24. April 2014, B 13 R 23/13 R, juris, ausdrücklich klargestellt, dass, wenn ein berechtigter Anspruch auf rückwirkende Leistungen aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe, dieser Anspruch längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren rückwirkend erbracht würden. Die Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB X sei entsprechend anzuwenden. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an.
Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist (S. 1). Dabei wird nach S. 2 der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt nach S. 3 bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Entgegen der Auffassung des SG kommt § 44 Abs. 4 SGB X im vorliegenden Fall nicht unmittelbar zur Anwendung. Ein bindender (§ 77 SGG) rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in dem streitigen Zeitraum rechtswidrig abgelehnt hat und in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzunehmen wäre, ist -anders als vom SG dargestellt - nicht gegeben. Der vom SG hier benannte Bescheid vom 1. August 2006, mit dem Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet weitergewährt worden ist, hat die Altersrente nicht betroffen und ist auch nicht Gegenstand der Überprüfung nach § 44 SGB X. Vielmehr hätte die Beklagte, wie oben ausgeführt, im Rahmen der Prüfung des Weitergewährungsanspruches einer Rente wegen voller Erwerbsminderung den Kläger darüber aufklären müssen, dass eine nahe liegende für den Kläger günstige Gestaltungsmöglichkeit darin besteht, dass dieser anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2007 Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen hätte. Die naheliegende Möglichkeit der Information des Klägers hätte in einem Hinweis in dem Bescheid vom 1. August 2006 bestanden. Somit ist vorliegend nach Auffassung des Senats ein Erstfeststellungsverfahren gegeben.
Dennoch ist § 44 Abs. 4 SGB X entsprechend anzuwenden. Das BSG hat in der oben genannten Entscheidung (a.a.O.) unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung auf die vergleichbare Interessenlage bei nachträglicher Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts und beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verwiesen. In beiden Fällen werde vom Leistungsträger das Recht unrichtig angewandt, und in beiden Fällen habe dies zur Folge, dass der Leistungsberechtigte nicht die ihm zustehende Leistung erlange. Es bestehe kein ins Gewicht fallender Unterschied, dass der Berechtigte einmal einen ablehnenden Verwaltungsakt erhalten habe, oder schon im Vorfeld von der Anspruchsverfolgung abgesehen habe. In beiden Fällen sei der Leistungsträger gleichermaßen zur Korrektur verpflichtet. Die Rechtsähnlichkeit der Fallgruppen erfordere daher die Gleichbehandlung. Der Herstellungsanspruch, der die Verletzung einer Nebenpflicht des Leistungsträgers (z.B. Beratung) sanktioniere, könne nicht weiterreichen als der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB X als Rechtsfolge der Verletzung der Hauptpflicht. Für die Gleichbehandlung der Fälle einer nachträglichen Korrektur eines bindenden Verwaltungsakts (§ 44 SGB X) mit denen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs spreche auch, dass hiermit im Grenzbereich beider Rechtsinstitute unterschiedliche Rechtsfolgen vermieden würden (so bereits Urteil des BSG vom 27. März 2007, B 13 R 58/06 R, juris).
Das BSG hat in der Entscheidung vom 24. April 2014 (a.a.O.) weiter ausgeführt, dass der entgegenstehenden Rechtsansicht des 4. Senats des BSG (Urteile vom 2. August 2000 - B 4 RA 54/99 R - SozR 3-2600 § 99 Nr. 5, vom 6. März 2003 - B 4 RA 38/02 R - BSGE 91, 1 = SozR 4-2600 § 115 Nr. 1 und vom 26. Juni 2007 - B 4 R 19/07 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 12), in denen der 4. Senat die entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X im Rahmen von Erstfeststellungsverfahren, denen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zugrunde liegt, ablehnt, nicht zu folgen sei. Zwar werde argumentiert, dass ein Berechtigter, der einen rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt erhalten hat, Anlass zu Überlegungen habe, ob hiergegen Rechtsmittel einzulegen seien, demgegenüber wisse der aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Berechtigte typischerweise nichts von seinen Ansprüchen, weil kein Verwaltungsakt ergangen ist. Diese Argumentation werde jedoch durch die Regelung des § 48 Abs. 4 SGB X und deren Verweisung auf § 44 Abs. 4 SGB X entkräftet. Der Senat habe schon darauf hingewiesen, dass auch hier typischerweise Fallkonstellationen erfasst würden, in denen der Bürger nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt auf ein (fehlerhaftes) Verwaltungshandeln aufmerksam gemacht worden sei (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007, a.a.O, RdNr 25). Demgegenüber trete in den Hintergrund, dass auch bei Nichtausnutzung einer nach § 48 Abs. 1 SGB X für den Betroffenen günstigeren Änderung dieser zumindest den ursprünglichen, von der Änderung betroffenen Bescheid in den Händen habe.
Nicht überzeugend sei auch das Argument, dem Analogieschluss stehe entgegen, dass der Normkomplex von § 99 SGB VI, § 44 Abs. 4 SGB X und § 45 SGB I ein in sich stimmiges und lückenfreies Regelungskonzept sei, das keiner richterrechtlichen Ergänzung oder gar Durchbrechung bedürfe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber bisher von einer gesetzlichen Regelung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgesehen und die Verantwortung zur näheren Ausgestaltung dieses Rechtsinstituts weiterhin bei der Rechtsprechung belassen habe. Der Senat folge ferner nicht der Argumentation, der Rechtsprechung sei verwehrt, den Versicherten eine vollständige Herstellung des grundrechtlich geschützten Zustands mit allen rechtmäßigen und faktisch noch möglichen Mitteln zu verweigern, falls der Rentenversicherungsträger ein derartiges Recht verletzt habe. Denn zwar kann der Herstellungsanspruch auch als Verwirklichung des Gebots verstanden werden, soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 SGB I). Hieraus könne jedoch keine - erst recht keine grundrechtlich bewehrte - Pflicht gefolgert werden, auf den Herstellungsanspruch lediglich die Verjährungsregelung des § 45 SGB I, nicht jedoch die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden. Denn die Begründung des Herstellungsanspruchs durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung (Schließung einer Lücke im Schadensersatzrecht) stelle bereits eine Begünstigung gegenüber der Gesetzeslage dar und hieran ändere auch die Begrenzung seiner Rückwirkung in entsprechender Anwendung des § 44 SGB X nichts (so bereits Senatsurteil vom 27.3.2007, aaO, RdNr 25, 27, 30).
Diese Überlegungen halte der Senat nach wie vor für ausschlaggebend. Sie stünden insbesondere nicht im Widerspruch zu den Senatsurteilen vom 8. Dezember 2005 (BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr. 1) und 22. Oktober 1996 (BSGE 79, 177, 180 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 6), in denen der Senat die Herleitung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes aus § 44 Abs. 4 SGB X dahingehend, dass die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen durchweg auf vier Jahre begrenzt sei (so BSG 11a. Senat vom 9. September1986 - 11a RA 28/85 - BSGE 60, 245, 247 = SozR 1300 § 44 Nr. 24 S 63; BSG 1. Senat vom 21. Januar 1987 - 1 RA 27/86 - SozR 1300 § 44 Nr. 25 S 66 f; BSG 14. Senat vom 28. Januar 1999 - B 14 EG 6/98 B - SozR 3-1300 § 44 Nr. 25 S 60 f), abgelehnt habe. Denn den dortigen Fällen lag kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zugrunde. Streitgegenständlich waren vielmehr Ansprüche auf Altersruhegeld, die nach dem bis zum 1. Januar1992 geltenden Recht antragsunabhängig entstanden waren, so dass es einer Antragsfiktion über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht bedurfte, und sich somit allein die Frage nach der Verjährung der Ansprüche (§ 45 SGB I) stellte. Die analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X im vorliegenden Fall rechtfertige sich demgegenüber gerade durch die besondere Nähe der Erstfeststellung mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu den Fällen des § 44 Abs. 1 SGB X. So wäre es mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung schwer zu vereinbaren, wenn der Leistungsberechtigte in Fällen, in denen der Leistungsträger die Folgen einer rechtswidrigen Leistungsversagung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 44 SGB X) beseitigen müsse, Leistungseinschränkungen für die Vergangenheit hinnehmen müsse, hingegen in Fällen, in denen zum Ausgleich vorenthaltener Leistungen aufgrund der Verletzung bloßer (sanktionsloser) Nebenpflichten kraft Richterrechts eine dem geschriebenen Recht vergleichbare "Folgenbeseitigung" angestrebt werde, der Berechtigte weiter zurückreichende Leistungen als im erstgenannten Fall in Anspruch nehmen könnte. Deshalb dürfe der neben dem Korrekturanspruch aus § 44 SGB X bestehende Herstellungsanspruch nicht über den gesetzlichen Anspruch hinausgehen. Nur dies werde schließlich dem Umstand gerecht, dass sich in zahlreichen Fallgestaltungen die Anwendungsbereiche des § 44 SGB X und des Herstellungsanspruchs so nahe kommen bzw. überschneiden, dass eine unterschiedliche Rückwirkung je nach schließlich einschlägiger Rechtsgrundlage nicht nachvollziehbar wäre. Den im Senatsurteil vom 27. März 2007 (aaO, RdNr 19) genannten Beispielsfällen könne noch die Fallkonstellation hinzugefügt werden, dass vorgetragen wird, der Träger habe dem Beschwerdeadressaten Informationen vorenthalten, die ihn zur rechtzeitigen Anfechtung veranlasst hätten (hierzu Hessisches LSG vom 23. August 2013 - L 5 R 359/12 - Juris).
Diesem Ergebnis stünden auch keine verfassungsrechtlichen Gründe entgegen. Wie der Senat bereits entschieden habe (Senatsurteil vom 7. Februar 2012 - B 13 R 40/11 R - BSGE 110, 97 = SozR 4-5075 § 3 Nr. 2, RdNr. 27), sei der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte zwischen dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz der (materiellen) Gerechtigkeit über das verfassungsrechtlich Gebotene mit der seit 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Regelung von § 44 Abs. 1 SGB X bereits hinausgegangen. Zudem sei die Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X eine den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende und damit zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums i. S. d. Art 14 Abs. 1 S 2 GG (so schon BSG vom 23. Juli1986 - 1 RA 31/85 - BSGE 60, 158, 161 ff = SozR 1300 § 44 Nr. 23 S 54). Im Fall der analogen Anwendung der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X beim richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann daher kein weitergehender Grundrechtsschutz bestehen.
Der erkennende Senat schließt sich dieser dargelegten Auffassung des 13. Senats des BSG ausdrücklich an. Somit ist ein rückwirkender Auszahlungsanspruch der begehrten Rente für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 abzulehnen, da diese außerhalb der Ausschlussfrist des §§ 44 Abs. 4 SGB X liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfol-gung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; er-kennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Hier ist darauf zu verweisen, dass eine Abweichung von der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben ist. Bei den Ausführungen des 4. Senats in den genannten Entscheidungen handelt es jeweils um nicht tragende Erwägungen. Dementsprechend hat auch der 13. Senat des BSG (a.a.O.) von einer Vorlage an den Großen Senat abgesehen.
Rechtskraft
Aus
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