L 1 AS 5146/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1682/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5146/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Gewährung eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II an einen Auszubildenden scheidet aus, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf, der nach dem SGB II zu ermitteln ist, die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Berufsausbildungsbeihilfe abstrakt enthaltenen Unterkunftsbedarf nicht übersteigt.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.10.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) der Klägerin nach § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.

Die 1982 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und dem am 25.05.2010 geborenen gemeinsamen Kind in einer 73,24 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung in M ... Aufgrund des am 22.09.2011 geschlossenen Mietvertrages hat die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann einen monatlichen Mietzins von insgesamt 631,00 EUR (Grundmiete 425,00 EUR, Betriebskosten 108,00 EUR und Heiz- und Warmwasserkosten 98,00 EUR) zu entrichten.

Am 01.08.2011 nahm die Klägerin eine Ausbildung bei der Firma t. in W. mit dem Ziel der Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation auf. Das Berufsausbildungsverhältnis endete am 31.07.2014, wobei die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bereits zum 03.07.2014 von der Firma t als Festangestellte übernommen wurde. Laut Berufsausbildungsvertrag vom 02.03.2011 war eine monatliche Vergütung von (brutto) 584,00 EUR im ersten, 624,00 EUR im zweiten und 655,00 EUR im dritten Ausbildungsjahr vereinbart. Nach den Verdienstabrechnungen der Firma t erhielt die Klägerin im Januar 2013 eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 673,59 EUR (netto 466,16 EUR), im Februar 2013 i.H.v. 650,48 EUR (netto 450,66 EUR), im März, April und Mai 2013 i.H.v. 673,59 EUR (netto 466,16 EUR), im Juni 2013 i.H.v. 997,59 EUR (netto 681,66 EUR), im Juli 2013 i.H.v. 673,59 EUR (netto 466,16 EUR), im August 2013 705,59 EUR (netto 563,24 EUR) sowie im September und Oktober 2013 729,59 EUR (netto 582,39 EUR). Mit Bescheid vom 11.07.2012 (Bl. 17-19 der Verw.akte Band I) gewährte die Bundesagentur für Arbeit (BA) der Klägerin aufgrund ihres am 18.05.2012 gestellten Antrages Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) vom 01.05.2012 bis 31.10.2013 i.H.v. monatlich 145,00 EUR. Für diesen Zeitraum errechnete die BA einen Bedarf für den Lebensunterhalt i.H.v. 572,00 EUR sowie einen Bedarf für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen i.H.v. 48,10 EUR (Gesamtbedarf 620,10 EUR). Als Einkommen wurde die Ausbildungsvergütung i.H.v. 475,23 EUR angerechnet, was zu der angegebenen BAB i.H.v. 145,00 EUR führte. Mit Bescheid vom 16.10.2013 (Bl. 19/20 der Verw.akte Band II) gewährte die BA der Klägerin aufgrund ihres am 26.08.2013 gestellten Antrages BAB vom 01.11.2013 bis 31.07.2014 i.H.v. monatlich 15,00 EUR. Für diesen Zeitraum errechnete die BA einen Bedarf für den Lebensunterhalt i.H.v. 572,00 EUR sowie einen Bedarf für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen i.H.v. 49,50 EUR (Gesamtbedarf 621,50 EUR). Als Einkommen wurde die Ausbildungsvergütung i.H.v. 606,27 EUR angerechnet, was zu der angegebenen BAB i.H.v. 15,00 EUR führte. Die Familienkasse der BA leistet zudem monatlich 184,00 EUR Kindergeld an die Klägerin (Bescheid vom 11.06.2010).

Der Ehemann der Klägerin war ab Januar 2013 arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Zum 01.09.2013 nahm er eine Ausbildung bei der Firma S. in M. als Anlagenmechaniker auf. Er bezieht hieraus ein Gehalt von monatlich (netto) 478,95 EUR (Kontoauszug vom 11.11.2013, Bl. 47 ff. der Verw.akte Band II). Die Stadt Mannheim bewilligte ihm mit Bescheid vom 19.03.2013 Wohngeld vom 01.01.2013 bis 31.10.2013 i.H.v. monatlich 130,00 EUR und mit Bescheid vom 01.10.2013 (Änderungsbescheid vom 06.11.2013) Wohngeld vom 01.09.2013 bis 31.10.2013 i.H.v. monatlich 191,00 EUR sowie vom 01.11.2013 bis 31.08.2014 i.H.v. monatlich 212,00 EUR.

Am 15.11.2013 (Eingang beim Beklagten: 11.02.2013) beantragte die Klägerin bei dem Beklagten einen Zuschuss zu den angemessenen KdU für Auszubildende. Hierbei gab sie unter anderem an, einen Warmwasserboiler mit Strom zu betreiben. Zu den Einkommensverhältnissen ihres Ehemannes führte sie aus, dass dieser Arbeitslosengeld i.H.v. 865,20 EUR erhalte. Für das gemeinsame Kind sei Arbeitslosengeld II beantragt worden.

Mit Bescheid vom 11.02.2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da sie die Bedarfe für KdU ausreichend mit eigenen Mitteln bestreiten könne. Ausweislich des in der Verwaltungsakte des Beklagten befindlichen Berechnungsbogens ging der Beklagte davon aus, dass zwar ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung i.H.v. 210,34 EUR bestehe, der in der BAB enthaltene Mietanteil i.H.v. 224,00 EUR jedoch dazu führe, dass kein Mietzuschuss zu leisten sei (Bl. 89 der Verw.akte Band I).

Den hiergegen am 12.03.2013 eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.04.2013 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der monatliche Bedarf ab Januar 2013 belaufe sich auf insgesamt 663,23 EUR (= Regelleistung 345,00 EUR + Mehrbedarf für Warmwasser i.H.v. 7,90 EUR + anteilige KdU i.H.v. 210,33 EUR [631,00 / 3]). Davon sei das Einkommen in Abzug zu bringen. Die Klägerin habe im Januar 2013 647,00 EUR brutto (426,16 EUR netto) Erwerbseinkommen erzielt. Hiervon sei ein Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR abzuziehen. Weiterhin werde ein prozentualer Freibetrag gemäß § 11b Abs. 3 SGB II i.H.v. 109,40 EUR zusätzlich berücksichtigt. Hierdurch ergebe sich ein anrechenbares Einkommen für den Monat Januar 2013 i.H.v. 216,76 EUR. Ferner sei BAB i.H.v. 145,00 EUR gezahlt worden. Da die Fahrkosten i.H.v. 48,10 EUR zweckbestimmte Einnahmen seien, könnten diese nicht als Einkommen berücksichtigt werden, sodass nur ein Betrag von 96,90 EUR angerechnet werden könne. Es liege daher ein Gesamteinkommen i.H.v. 313,66 EUR vor. Dieses sei zunächst auf die Regelleistung und die Mehrbedarfe und dann auf die KdU anzurechnen. Bei einem Bedarf von insgesamt 352,90 EUR (Regelleistung 345,00 EUR + Mehrbedarf 7,90 EUR) ergebe sich nach Anrechnung des Einkommens i.H.v. 313,66 EUR, dass 39,24 EUR auf die KdU angerechnet werden könnten. Dies ergebe einen ungedeckten Bedarf i.H.v. 171,09 EUR für die KdU. Da der in der BAB enthaltene Mietanteil jedoch 224,00 EUR betrage, stehe der Klägerin kein Mietzuschuss zu.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.05.2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und geltend gemacht, die fiktive Bedürftigkeitsprüfung des Beklagten sei sachlich und rechnerisch nicht nachvollziehbar. Der anrechenbare Teil der BAB betrage monatlich 96,90 EUR. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte auf einen darin enthaltenen Mietanteil i.H.v. 224,00 EUR komme. Zwar belaufe sich der in der BAB enthaltene Anteil für Unterkunftskosten gemäß § 63 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auf maximal 224,00 EUR. Hierauf komme es aber nicht an, wenn die tatsächlich gewährte BAB geringer sei. Alle Auszubildenden, deren Miete geringer als 224,00 EUR sei oder deren Kopfanteil als Mitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft entsprechend geringer sei, könnten nach Ansicht des Beklagten keinen Mietzuschuss erhalten. Dies lasse sich aber weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entnehmen. Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 25.11.2011 (Az: S 37 AS 19517/11) könne nicht herangezogen werden, da die dortige Klägerin Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten habe. Insofern sei dieses Urteil vorliegend nicht einschlägig. Das BSG habe hingegen in seiner Entscheidung vom 22.03.2010 (Az: B 4 AS 39/09 R) vielmehr entschieden, dass der in der BAB enthaltene Unterkunftsanteil zu gewähren sei. Bei der ihr gewährten BAB i.H.v. 145,00 EUR müsse daher mittels "simplem Dreisatz" der Mietanteil errechnet werden. Dies sei die einzig sinnvolle Berechnungsmethode.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat insoweit auf die Richtlinien des Städte- und Landkreistages Baden-Württemberg zu § 27 Abs. 3 SGB II vom 08.02.2012 hingewiesen.

Mit Urteil vom 25.10.2013 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.02.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2013 verurteilt, der Klägerin für die Zeit von Februar bis Oktober 2013 einen Zuschuss zu den ungedeckten KdU i.H.v. monatlich 113,40 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 SGB II. Trotz Erhalts eines Entgelts aus dem Berufsausbildungsverhältnis und der BAB verbleibe in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB II bei der Klägerin ein Bedarf i.H.v. 249,47 EUR für die KdU. Unter Berücksichtigung des Regelbedarfs von 345,00 EUR und des Mehrbedarfs für die Warmwasseraufbereitung i.H.v. 7,90 EUR monatlich sowie der angemessenen KdU i.H.v. 210,33 EUR betrage der Gesamtbedarf monatlich 563,23 EUR. Hiervon sei das Einkommen aus der Berufsausbildung i.H.v. 426,16 EUR netto, bereinigt um den Grundfreibetrag i.H.v. 100,00 EUR sowie den prozentualen Freibetrag für Erwerbstätige i.H.v. 109,40 EUR, abzuziehen, sodass aus dem Einkommen aus der Berufsausbildung 216,76 EUR als anzurechnender Betrag verblieben. Dazu zu zählen seien 96,90 EUR monatlich wegen der bewilligten BAB. Dabei seien die zweckgebundenen Fahrkosten i.H.v. 48,10 EUR nicht zu berücksichtigen. Bei einem bereinigten Einkommen von 313,66 EUR verbleibe somit ein monatlicher ungedeckter Bedarf i.H.v. 249,57 EUR. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG vom 22.03.2010 sei davon auszugehen, dass der Zuschuss zu den nicht gedeckten KdU nach § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckelt sei durch die Differenz des auf die Klägerin entfallenden Anteils der angemessenen KdU abzüglich des in der ihr bewilligten BAB enthaltenen Unterkunftskostenanteils. Zwar ergebe sich aus der Entscheidung des BSG nicht eindeutig, ob auf den tatsächlich gewährten Unterkunftskostenanteil oder den abstrakten Höchstbetrag i.H.v. 224,00 EUR monatlich abzustellen sei. Allerdings habe das BSG in seiner Entscheidung auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.08.2009 (Az: L 25 AS 131/09) verwiesen. Dieses habe jedoch den tatsächlichen Unterkunftskostenanteil berücksichtigt. Insofern sei der Entscheidung des SG Berlin vom 25.11.2011 nicht zu folgen. Der Gesetzgeber habe bei der Neufassung des § 27 Abs. 3 SGB II zum 01.04.2011 keinerlei Anlass gehabt, die Formulierung zu ändern, da das BSG diese in seinem Sinne bereits ausgelegt habe. Nach alledem sei der monatliche Zuschuss zu den KdU auf 113,40 EUR zu deckeln, nämlich 210,30 EUR monatlich angemessene KdU soweit sie auf die Klägerin entfielen, abzüglich 96,90 EUR als monatlich im Rahmen der BAB übernommene Unterkunftskosten. Da es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handle, sei der Beklagte bis zum Monat der Entscheidung (Oktober 2013) zur Gewährung des Mietkostenzuschusses zu verurteilen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 30.10.2013 und dem Klägervertreter am 04.11.2013 zugestellt.

Gegen die Entscheidung des SG hat der Beklagte am 28.11.2013 und die Klägerin am 04.12.2013 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, wobei die Klägerin monatlich weitere 61,52 EUR geltend macht. Nach Hinweis des Senats, wonach die Berufung der Klägerin mangels Erreichen des Beschwerdewertes (Beschwerdewert von insgesamt 553,68 EUR) nicht zulässig sei, hat diese am 13.05.2014 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und beantragt, die Berufung zuzulassen (Az: L 1 AS 2171/14 NZB). Mit Beschluss vom 03.06.2014 hat der Senat die Berufung zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt und dieses zu dem Berufungsverfahren des Beklagten (Az: L 1 AS 5146/13) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Beklagte trägt vor, die Entscheidung des SG sei bereits deshalb fehlerhaft, weil der Bewilligungszeitraum grundsätzlich nur sechs Monate betrage. Ansonsten werde die Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II umgangen. Auch habe es die Leistungen nach § 27 SGB II nicht richtig berechnet. Die ungedeckten KdU beliefen sich auf 210,33 EUR. Da die ungedeckten Kosten unter der in der BAB enthaltenen gesetzlichen Obergrenze für die KdU i.H.v. 224,00 EUR lägen, könnten diese nicht übernommen werden. Die angemessene Miete für einen Drei-Personen-Haushalt betrage im hier maßgeblichen Vergleichsraum zur Zeit 469,50 EUR (75 qm x 6,26 EUR). Am 08.11.2013 habe die Klägerin nochmals einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 27 SGB II gestellt, der ebenfalls abgelehnt worden sei (Bescheid vom 24.03.2014). Das Widerspruchsverfahren sei noch nicht abgeschlossen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.10.2013 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25.10.2013 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr im Zeitraum von Februar bis Oktober 2013 einen monatlichen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft i.H.v. 174,92 EUR zu zahlen, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, das SG habe sich zu Recht an der Entscheidung des BSG vom 22.03.2010 orientiert. Allerdings sei die Berechnung fehlerhaft. Das SG habe zunächst übersehen, dass der Kostenanteil der Klägerin an der KdU 210,33 EUR betrage. Ferner sei es in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die geleistete BAB i.H.v. 145,00 EUR abzüglich der Aufwendungen des Bedarfs für Fahrkosten i.H.v. 48,10 EUR komplett auf die KdU anzurechnen sei. Bei einem Gesamtbedarf von 572,00 EUR und einem Bedarf für die KdU i.H.v. 210,33 EUR entspreche der anteilige Bedarf für die KdU in Bezug auf die gewährte BAB 36,77%. Dies ergebe ein anrechenbarer Anteil i.H.v. 35,41 EUR (36,77% von 96,30 EUR). Werde dieser Betrag von den angemessenen KdU i.H.v. 210,33 EUR abgezogen, ergebe sich ein Mietkostenzuschuss i.H.v. monatlich 174,92 EUR.

Nach Aufforderung durch den Senat hat die Klägerin ihre Verdienstabrechnungen für die Monate Februar bis Oktober 2013 sowie den Bescheid der Stadt Mannheim über die Wohngeldgewährung vom 19.03.2013 i.H.v. monatlich 130,00 EUR vorgelegt (Bl. 139-155 der LSG-Akte in dem Verfahren L 1 AS 5146/13). Darüber hinaus hat der Beklagte die Verwaltungsakte hinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses zur KdU vom 12.11.2013 vorgelegt (Band II).

Am 25.11.2014 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Bl. 119-121 der LSG-Akte in dem Verfahren L 1 AS 5146/13). Im Anschluss daran hat der Beklagte fiktive (Bedürftigkeits-) Berechnungen für den Zeitraum Februar bis Oktober 2013 vorgelegt (Bl. 124-130, a.a.O.).

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, der Nichtzulassungsbeschwerde und auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Bände I und II) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Die vom Senat mit Beschluss vom 03.06.2014 (L 1 AS 2171/14 NZB) zugelassene (und mit dem Berufungsverfahren des Beklagten verbundene) Berufung der Klägerin ist hingegen unbegründet. Das SG hat zu Unrecht den Beklagten zur Zahlung eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II verurteilt. Der Bescheid des Beklagten vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig, denn die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum vom 01.02. bis 31.10.2013 keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den KdU. Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des SG deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Im vorliegenden Verfahren sind Streitgegenstand Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II für die Zeit 01.02. bis 31.10.2013. Denn Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet allein der Bescheid des Beklagten vom 11.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.04.2013, mit dem die Gewährung eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II abgelehnt wurde. Der Bescheid vom 24.03.2014, der auf einen weiteren Leistungsantrag der Klägerin vom 12.11.2013 hin ergangen ist und der mit der zutreffenden Belehrung über die Möglichkeit eines Widerspruchs versehen war, ist von der Klägerin fristgemäß mit einem Widerspruch angegriffen worden und auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Wehrt sich der Antragsteller gegen einen Bescheid, mit dem - wie hier mit dem Ausgangsbescheid vom 11.02.2013 - die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt worden ist, so ist - bei zeitlich unbefristetem Antrag - zunächst zwar die gesamte Zeit bis zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Stellt der Betroffene zwischenzeitlich jedoch einen neuen Antrag, so erledigt sich der angefochtene Bescheid für den Zeitraum, der von dem neuen Bescheid erfasst wird. Der neue Bescheid wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 39/09 R = info also 2010, 186 = juris RdNr. 12 m.w.N.; Urteil vom 28.10.2009 – B 14 AS 62/08 R = juris RdNr. 17; Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R = juris RdNr. 13). So liegt der Fall hier. Der Bescheid vom 24.03.2014 erfasst den Zeitraum ab dem Antragsmonat November 2013.

Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den KdU, da der ungedeckte Unterkunftsbedarf in keinem der hier streitigen Monate die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf und dem in der BAB dem Grunde nach enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil übersteigt. In einem solchen Fall scheidet die Gewährung eines Zuschusses nach § 27 Abs. 3 SGB II aus.

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den KdU ist § 27 Abs. 3 SGB II in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung. Danach gilt: Erhalten Auszubildende BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 116 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB II ungedeckt ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist (§ 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis. i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Sie war im hier streitigen Zeitraum Auszubildende. Am 01.08.2011 nahm sie eine Ausbildung bei der Firma t. in W. mit dem Ziel der Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation auf. Das Berufsausbildungsverhältnis endete am 31.07.2014. Dies entnimmt der Senat dem Berufsausbildungsvertrag vom 02.03.2011. Sie bezog vom 01.05.2012 bis 31.10.2013 BAB i.H.v. monatlich 145,00 EUR, was sich aus dem Bescheid der BA vom 11.07.2012 ergibt. Aus diesem Bescheid folgt, dass die BA einen Bedarf für den Lebensunterhalt der Klägerin i.H.v. 572,00 EUR sowie einen Bedarf für Fahrkosten und sonstige Aufwendungen i.H.v. 48,10 EUR (Gesamtbedarf 620,10 EUR) errechnete. Als Einkommen wurde die Ausbildungsvergütung i.H.v. 475,23 EUR angerechnet, was zu der angegebenen BAB i.H.v. 145,00 EUR führte. Rechtsgrundlage für die Gewährung der BAB waren - wie im Bescheid vom 11.07.2012 zutreffend angegeben - §§ 56, 57 SGB III, wobei sich der Bedarf nach § 61 Abs. 1 SGB III (in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung) bemisst. Danach gilt für die Bedarfsberechnung bei einer Berufsausbildung Folgendes: Ist die oder der Auszubildende während der Berufsausbildung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht, wird der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zugrunde gelegt (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um 149,00 EUR monatlich (Satz 2). Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 75,00 EUR monatlich (Satz 3). Nachdem der konkrete Unterkunftskostenanteil der Klägerin (i.H.v. 210,34 EUR; hierzu weiter unten) den Betrag von 149,00 EUR überstieg, betrug der Unterkunftsbedarf gem. § 61 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB III insgesamt 224,00 EUR (= 145,00 EUR + 75,00 EUR).

Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchlief - wie bereits dargelegt - eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung i.S. des § 7 Abs. 5 SGB II. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II entgegen, da vorliegend die Tatbestandsmerkmale des § 22 Abs. 5 SGB II nicht erfüllt sind. Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 22.09.2011 bereits 29 Jahre alt.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist der Mietzuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II wie folgt zu errechnen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen. Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln. Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (vgl. zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 7 SGB II BSG, Urteile vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 RdNr. 17, und B 4 AS 39/09 R = info also 2010, 186; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R = juris).

Da § 27 Abs. 3 SGB II ausdrücklich auf § 22 Abs. 1 SGB II verweist, können auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind. Vorliegend wohnt die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann und der gemeinsamen Tochter in einer 73,24 qm großen Drei-Zimmer-Wohnung in M ... Hierfür ist ein monatlicher Mietzins von insgesamt 631,00 EUR (Grundmiete 425,00 EUR, Betriebskosten 108,00 EUR und Heiz- und Warmwasserkosten 98,00 EUR) zu entrichten. Das entnimmt der Senat zum einen den eigenen Angaben der Klägerin und zum anderen dem Mietvertrag vom 22.09.2011. Die angemessene (Grund-)Miete für einen Dreipersonenhaushalt in M. beträgt zur Zeit 469,50 EUR (75 qm x 6,26 EUR). Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich aus der Auskunft des Beklagten vom 09.09.2014. Da auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die übrigen Nebenkosten unangemessen hoch sind, geht der Senat davon aus, dass es sich bei den geltend gemachten KdU insgesamt um angemessene Kosten handelt.

Die laufenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige - wie vorliegend - eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen (st.Rspr. des BSG seit 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, RdNr. 28; zuletzt vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R = juris; vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 63, RdNr. 26 und vom 22.8.2013 - B 14 AS 85/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 71, RdNr. 20; zum Kopfteilprinzip im Rahmen der Zuschussgewährung nach § 22 Abs. 7 a.F. SGB II BSG, vom 22.03.2010 - B 4 AS 39/09 R = info also 2010, 186). Der von der Klägerin zu tragende Anteil an den KdU beläuft sich danach auf ein Drittel. Dies ergibt einen von ihr monatlich zu tragen Mietanteil von insgesamt 210,34 EUR (Grundmiete: 425: 3 = 141,67; kalte Betriebskosten: 108: 3 = 36,00; Heiz- und Warmwasserkosten: 98: 3 = 32,67).

Nach der Rechtsprechung des BSG ist der ungedeckte Unterkunftsbedarf des Auszubildenden i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln (BSG, Urteile vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 RdNr. 21, und B 4 AS 39/09 R = info also 2010, 186; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R = juris). Aus den von dem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten fiktiven Bedürftigkeitsrechnungen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt (Bl. 126 - 129 der LSG Akte in dem Verfahren L 1 AS 5146/13) und hierauf verweist (zur Zulässigkeit der Verweisung vgl. nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 136 RdNr. 7c m.w.N.), ergibt sich, dass bei der Klägerin in den Monaten Februar bis Mai 2013 und Juli 2013 ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung i.H.v. 79,85 EUR, im Juni 2013 i.H.v. 28,55 EUR, im August 2013 i.H.v. 35,43 EUR und von September bis Oktober 2013 i.H.v. 210,34 EUR bestand.

Insgesamt ergibt sich aber für den hier streitigen Zeitraum von Februar bis Oktober 2013 dennoch kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses, da der ungedeckte Bedarf in keinem Monat die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II (hier: 210,34 EUR) und dem in der BAB dem Grunde nach enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil (hier: 224,00 EUR) übersteigt.

Wie bereits dargelegt ist der Zuschuss nach der Rechtsprechung des BSG zu begrenzen. Danach gilt im Wege einer teleologischen Reduktion: Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (BSG, Urteile vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 RdNr. 29, und B 4 AS 39/09 R = info also 2010, 186; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 23/09 R = juris; die Mehrheit in der Literatur ist dem gefolgt, vgl. nur Bernzen in Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Aufl 2013, § 27 RdNr. 59; Peters in Estelmann, Kommentar zum SGB II, § 27 RdNr. 26, Stand Dezember 2013; Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 27 RdNr. 8; Valgolio in Hauck/Noftz, § 27 SGB II RdNr. 33, Stand Januar 2012; a.A. nur Söhngen in juris-PK, § 27 SGB II, Stand Juni 2013, RdNr. 29, ihm folgend Boerner in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, S. 782 RdNr. 11). Hierbei ist der in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltene Unterkunftsanteil entgegen der Ansicht der Klägerin und des SG abstrakt zu ermitteln. Dies ergibt sich schon eindeutig aus der bereits genannten Rechtsprechung des BSG. Dieses hat ausdrücklich auf die abstrakte Ermittlung der Unterkunftsbedarfe nach dem SGB II und dem BAföG bzw SGB III abgestellt (vgl. Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 32 RdNr. 29: "[ ] jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil [ ]"; Hervorhebung durch den Senat; in diesem Sinne auch Söhngen, a.a.O., RdNr. 28). Insoweit wird von Bernzen (a.a.O.) auch zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst dann der abstrakte Unterkunftsbedarfsanteil aus den entsprechenden Ausbildungsleistungen heranzuziehen ist, wenn Auszubildende nur wegen ihres zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens keine Ausbildungsförderungsleistung erhalten. Denn anderenfalls (d.h. bei Zugrundelegung des Unterkunftsbedarfsanteils, der in der konkret gewährten BAföG oder SGB III-Leistung enthalten ist - dessen Höhe sich im Übrigen aufgrund der im jeweiligen Gesetz enthaltenen Pauschalen kaum errechnen lässt; vgl. zu diesem Gesichtspunkt allg. BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 49/13 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 66 RdNr. 24) käme es zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung derselben durch die dadurch bewirkte Schonung ihres zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens (ebenso SG Berlin, Urteil vom 25.11.2011 - S 37 AS 19517/11 = juris RdNr. 44).

Soweit sich das SG für seine Ansicht auf das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.08.2009 (L 25 AS 131/09 = juris) stützt, geht dieser Hinweis fehl. Denn das LSG Berlin-Brandenburg hat im dort entschiedenen Fall die in § 12 Abs. 3 BAföG (in der bis 31.07.2008 geltenden Fassung) abstrakt enthaltenen Unterkunftsbedarfspauschalen i.H.v. insgesamt 116,00 EUR (= 52,00 EUR + 64,00 EUR) bei seiner Berechnung zugrunde gelegt (a.a.O., RdNr. 19).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses hat. Denn der in der BAB abstrakt enthaltene Unterkunftsbedarf beträgt im maßgeblichen Zeitraum 224,00 EUR. Der abstrakte Unterkunftsbedarf der Klägerin nach dem SGB II beläuft sich hingegen nur auf 210,34 EUR. In einem solchen Fall kann der konkret ungedeckte Unterkunftsbedarf die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAB enthaltenen Unterkunftsbedarf nicht übersteigen. Der Senat hält dieses Ergebnis vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des BSG nicht nur für zwingend, sondern auch für überzeugend. Denn unabhängig davon, dass der konkrete Unterkunftsbedarfsanteil der BAföG- oder SGB III-Leistung wegen der Pauschalierung kaum errechenbar ist (vgl. allg. hierzu BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 49/13 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 66 RdNr. 24), führte die Auffassung der Klägerin und des SG dazu, dass der Sinn und Zweck des § 27 Abs. 3 SGB II nicht beachtet würden. Denn dieser will nur sicherstellen, dass Auszubildende, die an sich von SGB II-Leistungen ausgeschlossen sind, einen Zuschuss zu den KdU erhalten, wenn der konkrete (nach den Regeln des SGB II zu ermittelnde) Unterkunftsbedarf den in der BAföG- bzw. SGB III-Leistungen enthaltene Unterkunftsbedarfsanteil übersteigt (BT-Drucks 16/1410, S. 24 zu Nr. 21 Buchst. d, wonach der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden soll). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Klägerin nur deswegen nicht der komplette SGB III-Unterkunftsbedarf i.H.v. 224,00 EUR ausbezahlt wurde, weil ihre Ausbildungsvergütung zulässigerweise als Einkommen angerechnet wurde (vgl. § 67 Abs. 1 SGB III). Würde man dies nicht beachten, führte die Ansicht der Klägerin und des SG zu einer nicht zu rechtfertigenden Schonung der Ausbildungsvergütung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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