L 10 U 1241/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 2935/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 1241/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.02.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung des von der Klägerin am 04.01.2012 erlittenen Sturzes als Arbeitsunfall streitig.

Die am 1949 geborene Klägerin ist selbständige Friseurmeisterin und als Unternehmerin bei der Beklagten versichert. Ihren Friseursalon betreibt die Klägerin im Erdgeschoss des Gebäudes in der K. 25 in L ... Im Obergeschoss dieses Gebäudes befindet sich die Privatwohnung der Klägerin, die sie mit ihrem Ehemann bewohnt, und - in der Privatwohnung - ein separater Waschraum, in welchem die Waschmaschine und der Wäschetrockner der Klägerin stehen, die sie sowohl für die private Wäsche als auch für die Wäsche aus dem Friseursalon (insbesondere Handtücher) nutzt. Dabei wird die Geschäftswäsche, weil sich an ihr viele Haare und Färbemittel befinden, getrennt von der Privatwäsche gewaschen. Geschäftswäsche fällt mindestens einmal am Tag, freitags und samstags auch zweimal am Tag an und wird normalerweise von der Klägerin, gelegentlich aber auch tagsüber von einem der angestellten Friseure erledigt. Um die Geschäftswäsche zu waschen, danach in den Trockner zu legen oder aufzuhängen, muss der Wohnungsflur der Privatwohnung im Obergeschoss durchschritten werden.

Am 04.01.2012 (Mittwoch) gegen 23.15 Uhr knickte die Klägerin im Wohnungsflur ihrer Privatwohnung vor dem Waschraum mit dem rechten Fuß um, als sie sich auf dem Weg zum Waschraum befand, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen und diese zum Trocknen aufzuhängen. Die Klägerin zog sich hierbei eine obere Sprunggelenksluxationsfraktur rechts zu (vgl. Durchgangsarztbericht vom 09.01.2012, Bl. 1 VA), welche am Folgetag im Krankenhaus Brackenheim operativ versorgt wurde.

Mit Bescheid vom 15.02.2012 und Widerspruchsbescheid vom 30.07.2012 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 04.01.2012 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin in ihrer Privatwohnung gestürzt sei und sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem versicherten Weg befunden habe. Entscheidend sei, dass sich der Unfall in einem Bereich ereignet habe, der nicht den Betriebsräumen zugerechnet werden könne, weshalb die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe.

Hiergegen hat die Klägerin am 03.09.2012 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 05.02.2015 den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.07.2012 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 04.01.2012 einen Arbeitsunfall darstelle. Das Sozialgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass eine der versicherten Tätigkeit der Klägerin zuzurechnende Nutzung der Waschmaschine vorliege. Zwar habe sich der Unfall in der Privatwohnung der Klägerin, vor dem Raum, in dem die Waschmaschine stehe, ereignet. Entscheidend sei, dass die Klägerin im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gestürzt sei, denn sie habe mit dem Waschen und Trocknen der Betriebswäsche eine Tätigkeit verrichtet, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Der Raum in dem sich der Unfall ereignet habe, gehöre zu dem von der Klägerin zurückzulegenden Weg während des Waschvorgangs, denn er müsse durchschritten werden, um zur Waschmaschine zu gelangen.

Gegen das am 17.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.03.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und geltend gemacht, dass sich der Unfall außerhalb des Raumes, in welchem die Waschmaschine stehe, in der privaten Wohnung der Klägerin ereignet habe. Der persönliche Lebensbereich sei noch nicht verlassen, die Betriebsräume noch nicht erreicht gewesen. Der private Flur sei nicht dem versicherten Bereich, sondern dem Privatbereich zuzuordnen und somit nicht versichert. Allein, dass der Flur einmal täglich genutzt werde, um Betriebswäsche zu waschen, reiche für die Annahme einer wesentlich den Betriebszwecken dienenden Nutzung und damit eines versicherten Weges nicht aus. Das Bundessozialgericht (BSG) sehe in ständiger Rechtsprechung Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst an. Bei Unfällen im rein persönlichen Wohnbereich könne Versicherungsschutz bejaht werden, wenn die Situation durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt sei. Ein derartiger Ausnahmefall könne hier nicht gesehen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.02.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass der Wohnungsflur, wo sich der Unfall ereignet habe, als stetiger Weg von der Betriebsstätte zum Waschraum benutzt werde. Sie benutze diesen Weg mindestens einmal täglich, um die Betriebswäsche zu waschen. Folglich sei bereits der Flur als Raum anzusehen, der auch Betriebszwecken diene. Die Zuordnung als reiner Wohnraum gehe fehl.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.07.2012 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 04.01.2012 einen Arbeitsunfall darstellt. Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.07.2012, mit welchem die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 10.11.2009 als Arbeitsunfall ablehnte, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in subjektiven Rechten. Denn bei dem in Rede stehenden Sturz, der bei der Klägerin zu einer obere Sprunggelenksluxationsfraktur rechts führte, erlitt sie einen Arbeitsunfall.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist erforderlich (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 5/04 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 m.w.N.), dass das Verhalten des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Handlung in einem solchen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten Tätigkeit steht, ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten.

Bei dem am Abend des 04.01.2012 auf dem Wohnungsflur im Obergeschoss des Gebäudes K. 25 in L. vor der Türe zum Waschraum erlittenen Sturz stand die Klägerin als Unternehmerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt von den im Obergeschoß des Hauses gelegenen privaten Wohnräumen kommend auf dem Weg in den im Obergeschoss liegenden Waschraum, um dort die Wäsche aus dem Friseursalon aus der Waschmaschine zu holen und zum Trocknen aufzuhängen.

Zweifellos handelt es sich bei dem von der Klägerin in dem Waschraum beabsichtigten Herausholen der Geschäftswäsche aus der Waschmaschine um eine Verrichtung, die der versicherten Tätigkeit der Klägerin als selbständige Friseurmeisterin zuzurechnen ist. Allerdings verletzte sich die Klägerin nicht bei der unmittelbaren Verrichtung dieser Tätigkeit. Vielmehr verletzte sich die Klägerin im Flur der Privatwohnung, unmittelbar vor dem Waschraum, als sie diesen betreten und die Geschäftswäsche versorgen wollte. Damit ereignete sich der Sturz erst auf dem Weg zur Ausübung der versicherten Tätigkeiten im Wohnungsflur, der sowohl die privaten Wohnräume der Klägerin als auch die Geschäftsräume im Erdgeschoss mit dem Waschraum im Obergeschoß verbindet.

Ausgehend davon, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, hat das BSG für die Bestimmung des Beginns und des Endes des Versicherungsschutzes in Abgrenzung zum unversicherten privaten Lebensbereich Wege in dem vom Versicherten bewohnten Haus als nicht vom Versicherungsschutz mitumfasst angesehen und als Grenze die "Außentür des Gebäudes" angesehen. Damit wird der unversicherte private Bereich sowohl für Wege zu und von der Arbeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII als auch für Betriebswege, die Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind, klar von dem von der Unternehmerhaftung erfassten öffentlichen Verkehrsraum abgrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 28/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 20).

Allerdings ist diese Grenze in Fallgestaltungen, bei denen sich die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Gebäude befinden, in dieser Form nicht anwendbar. Denn bei Unfällen auf der versicherten Tätigkeit dienenden Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen rechtfertigt es keinen Unterschied, ob sich die Betriebsstätte in demselben Gebäude wie die Wohnung des Versicherten befindet oder nicht. Für solche Fallgestaltungen, bei denen die Wohnung des Versicherten und die Arbeitsstätte in einem Gebäude liegen, hat das BSG (a.a.O.) Unfälle auf Wegen in den zur Arbeitsstätte gehörenden Betriebsräumen daher als unproblematisch beurteilt und Versicherungsschutz bejaht, wenn diese der versicherten Tätigkeit dienen sollen.

Problematisch stellen sich demgegenüber Konstellationen dar, bei denen sich der Unfall in Räumen oder auf Treppen ereignet, die weder eindeutig der Privatwohnung noch der Betriebsstätte zugeordnet werden können. In diesen Fällen setzt die Bejahung von Unfallversicherungsschutz voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles der Teil des Gebäudes, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient. Dabei ist Kriterium für die Wesentlichkeit eine ständige und nicht nur gelegentliche Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke (BSG a.a.O.).

Ebenso wie das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass dem vorliegenden Sachverhalt eine Fallgestaltung der zuletzt beschriebenen Art zu Grunde liegt. Denn der Wohnungsflur, auf dem sich der in Rede stehende Sturz ereignete, verbindet im Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin das Erdgeschoss, in dem sich ausschließlich dem Betrieb zuzuordnende Räumlichkeiten (Friseursalon) befinden, mit dem Waschraum, der sein Gepräge durch die dort befindliche Waschmaschine und den Wäschetrockner der Klägerin hat, in denen sowohl private als auch Geschäftswäsche gewaschen bzw. getrocknet wird, so dass dieser Raum nicht ausschließlich privat, sondern auch zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Mithin ist der Zugang zum Waschraum und damit der Wohnungsflur davor, auf dem sich der Unfall ereignete, weder eindeutig allein der Privatwohnung der Klägerin noch eindeutig der Betriebsstätte zuzuordnen. Die Argumentation der Beklagten, der Unfall habe sich in dem rein privat genutzten Wohnbereich der Klägerin ereignet, weshalb - unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) - Versicherungsschutz nur in Situationen, die durch eine Art Rufbereitschaft und die Notwendigkeit, sofort zu handeln, geprägt seien, gegeben sei, geht daher bereits im Ansatz fehl.

Entsprechend den obigen Darlegungen setzt die Bejahung von Versicherungsschutz daher voraus, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles der Gebäudeteil, in dem sich der Unfall ereignete, rechtlich wesentlich den Zwecken des Unternehmens dient, d.h. ständig und nicht nur gelegentlich für betriebliche Zwecke genutzt wird.

Der Senat bejaht dies für den Wohnungsflur vor dem Waschraum, auf dem die Klägerin stürzte. Denn angesichts der ständigen betrieblichen Nutzung des Waschraums liegt für diesen eine permanente betriebliche Nutzung vor, so dass auch der Wohnungsflur, der notwendigerweise durchschritten werden muss, um zum Waschraum zu gelangen, wesentlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. In dem Waschraum wird mindestens einmal täglich Wäsche aus dem Friseursalon gewaschen, meist durch die Klägerin selbst, gelegentlich auch durch angestellte Friseure, wie die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat. Freitags und samstags werden zum Teil auch zwei Waschgänge durchgeführt, wobei die Geschäftswäsche immer getrennt von der privaten Wäsche gewaschen wird, was die Klägerin überzeugend mit den in den in der Geschäftswäsche vorhandenen Haarfärbemittel und Haaren begründet. Da der Waschraum ausschließlich über den Wohnungsflur im Obergeschoss erreichbar ist, dient dieser Wohnungsflur ständig und damit wesentlich auch betrieblichen Zwecken.

Sofern die Beklagte vorträgt, der Wohnungsflur werde von der Klägerin nur einmal täglich beschritten, um in den Waschraum zu gelangen, und aufgrund dessen eine wesentlich den Betriebszwecken dienende Bestimmung nicht vorliege, überzeugt dies nicht. Aus den Gesamtumständen des Einzelfalls lässt sich nicht ableiten, dass nur eine gelegentliche Nutzung dieses Wohnungsflures zu betrieblichen Zwecken vorliegt. Nach Auffassung des Senats ist eine wesentliche den Zwecken des Unternehmens dienende Nutzung vielmehr dann zu bejahen, wenn die betriebliche Nutzung eine gewisse Häufigkeit erreicht und daher nicht als lediglich gelegentliche Nutzung angesehen werden kann. Ob hierfür das zwei- bis dreimalige wöchentliche Begehen ausreicht, mag zweifelhaft sein (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Diese Anzahl ist vorliegend jedoch weit überschritten. Die erforderliche Häufigkeit liegt bei dem hier zumindest viermal, freitags und samstags sogar bis zu achtmal täglichem Begehen des Wohnungsflures - jeweils Hin- und Rückweg in den Waschraum zum Befüllen und erneut zum Entleeren der Waschmaschine mit anschließendem Aufhängen der Wäsche oder Verbringen in den Trockner mit nachfolgendem erforderlichem erneuten Aufsuchen des Waschraumes zum Entleeren des Trockners - vor. Bei dieser Häufigkeit erfolgt die Nutzung des in Rede stehenden Wohnungsflures zu Zwecken des Unternehmens nicht nur gelegentlich, sondern wesentlich auch für betriebliche Zwecke. Für eine betriebliche Nutzung des Wohnungsflures spricht unter den immer zu berücksichtigenden Gesamtumständen des Einzelfalls (BSG, a.a.O.) zudem, dass nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch die bei ihr angestellten Friseure den im Obergeschoss liegenden Wohnungsflur nutzen, um in den Waschraum zu gelangen und Geschäftswäsche zu waschen.

Angesichts der somit zu bejahenden wesentlichen Nutzung des Unfallorts für betriebliche Zwecke stand die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Sturzes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weshalb sie einen Arbeitsunfall erlitt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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