Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3470/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4025/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung streitig.
Der Kläger ist der Vater der 2012 geborenen A. A. E. (im Folgenden: A.E.). Nach der Trennung des Klägers und der Mutter der A.E., V. N. (im Folgenden: V.N.), stellte diese am 27.06.2014 bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich selbst und A.E ... Bei Antragstellung gab sie an, von dem Kläger Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich zu erhalten. Der Kläger bestätigte, monatlich 500,00 EUR auf das Konto der V.N. zu zahlen, dieses Geld sei primär für seine Tochter. Darüber hinaus gab V.N. an, 300,00 EUR bzw. 200,00 EUR in bar als Unterhalt durch den Kläger erhalten zu haben. Sie übergab an den Beklagten außerdem Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate März, April und Mai 2014 sowie - zum Teil geschwärzte - Kontoauszüge von dessen Konto für den Zeitraum 04.01.2014 bis 03.07.2014.
Mit Bescheid vom 09.07.2014 bewilligte der Beklagte der V.N. Leistungen für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014 in Höhe von 560,26 EUR monatlich. Bei der Leistungsberechnung war davon ausgegangen worden, dass der Bedarf der A.E. vollständig durch das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie die Unterhaltszahlungen in Höhe von 500,00 EUR gedeckt sei. Mit Änderungsbescheid vom 11.07.2014 wurden der V.N. für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.12.2014 Leistungen in Höhe von 521,76 EUR monatlich bewilligt. Die Leistungen seien neu berechnet worden; das Kind könne mit seinem Einkommen seinen Bedarf selbst decken. Das übersteigende Einkommen in Höhe von 222,50 EUR werde bei der V.N. als Einkommen Kindergeld (184,00 EUR) und sonstiges Einkommen (38,50 EUR) angerechnet. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25.07.2014 wurden der aus der V.N. sowie der A.E. bestehenden Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.12.2014 monatliche Leistungen in Höhe von 521,76 EUR bewilligt. Hierbei wurden der V.N. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 255,72 EUR sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,50 EUR sowie der A.E. Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 33,54 EUR bewilligt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld sei anteilig verteilt worden. Mit weiterem Bescheid vom 25.07.2014 gewährte der Beklagte der V.N. einmalige Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 1.559,50 EUR. Mit Erklärung vom 17.11.2014 verzichtete die V.N. ab dem 01.12.2014 auf Leistungen, da ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt bei ihr einziehe. Mit Bescheid vom 19.11.2014 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.12.2014 auf.
Mit Schreiben vom 15.07.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seit dem 01.07.2014 Leistungen nach dem SGB II für V.N. sowie für A.E. zu zahlen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sei der Kläger den genannten Personen unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltspflichtig. Dieser Unterhaltsanspruch sei nach § 33 SGB II für die Zeit der Leistungsbewilligung auf den Beklagten übergegangen. Für die Prüfung, ob und inwieweit evtl. ein Unterhaltsanspruch ihm gegenüber ausgeschlossen sei, werde Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse benötigt. Der Kläger wurde aufgefordert, bis spätestens 01.08.2014 den beigefügten Auskunftsbogen vollständig auszufüllen und die darin verlangten Belege vorzulegen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergebe sich aus § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 1361 BGB (Ehegatten) und § 1605 BGB (Verwandte). Sofern der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme, sei der Beklagte gehalten, auf die Erteilung der Auskunft vor dem Familiengericht zu klagen. Daneben stütze sich das Auskunftsverlangen auch auf die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gemäß § 60 SGB II.
Hiergegen legte der Kläger am 07.08.2014 Widerspruch ein und trug zu dessen Begründung vor, die angeforderten Unterlagen seien durch seine Frau bereits ohne sein Wissen vorgelegt worden. Er sei nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Der Beklagte habe eine Unterstützung gewährt, ohne die Situation überhaupt richtig zu prüfen und sei somit seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen. Der Beklagte habe in Kauf genommen, dass eine Familie und daraus die Kinder unter Problemen litten. Durch nicht richtige Prüfung sei der Staat in eine Situation gebracht worden, in der er für Kosten aufkommen müsse, welche bei einer richtigen Prüfung gar nicht entstanden wären. Weiter seien er und seine Frau gar nicht nach deutschem Gesetz verheiratet, sodass auch keine Unterhaltspflicht nach deutschem Recht entstehen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind ergebe sich aus den §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter des gemeinsamen Kindes ergebe sich, unabhängig vom Ehegattenunterhalt, zudem aus § 1615l BGB, wonach ein Vater der Mutter eines gemeinsamen Kindes aufgrund der Betreuung des Kindes auch nach der Geburt zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Die dem Jobcenter bereits vorliegenden Unterlagen reichten für eine detaillierte Prüfung nicht aus. Die Pflicht zur Auskunftserteilung und Vorlage der zur Unterhaltsprüfung erforderlichen Unterlagen ergebe sich aus § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 BGB.
Die hiergegen am 08.09.2014 beim Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage ist mit Beschluss vom 14.10.2014 an das örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesen worden. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und ergänzend vorgetragen, es sei ohne fachgerechte Prüfung eine Unterstützung zugesichert worden. Somit seien öffentliche Gelder missbraucht worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2015 hat das SG die Klage nach vorheriger Anhörung abgewiesen und den Streitwert des Verfahrens auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig; die Voraussetzungen für das Auskunftsbegehren nach § 60 Abs. 2 SGB II seien erfüllt. Der V.N. seien Leistungen ab dem 01.07.2014 bis zum 31.12.2014 bewilligt worden. Der Unterhaltsanspruch gegen den Kläger wäre geeignet, den Leistungsanspruch zu mindern, da die Unterhaltsleistungen als Einkommen nach §§ 11, 11 a SGB II bedarfsmindernd anzurechnen seien. Bei § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II handle es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bezugnahme auf § 1605 Abs. 1 BGB ("Verwandte in gerader Linie") betreffe nur die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung, also den Umfang der Mitwirkungspflicht. Der Personenkreis der Verpflichteten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II betreffe dagegen alle aufgrund familienrechtlicher Rechtsgrundlage Unterhaltsverpflichteten, auch Unterhaltsverpflichtete gegenüber der nichtehelichen Mutter. Der sogenannte Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB) sei ein Unterhaltsanspruch im Sinne von § 33 Abs. 2 und 3 SGB II. § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB regle daher, dass die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen den Verwandten entsprechend anzuwenden seien. Zur Einholung einer Auskunft genüge es, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Ausgeschlossen sei die Auskunftspflicht nur dann, wenn im Sinne einer sog. Negativevidenz der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht bestehe. Feststehen müsse die Unterhaltsverpflichtung noch nicht, weil die Auskunft bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachaufklärung gerade beitragen solle. Die am 18.09.2012 geborene Tochter des Klägers sei zum Zeitpunkt des öffentlich-rechtlichen Auskunftsverlangens jünger als drei Jahre gewesen, so dass ein Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB in Betracht käme. Ein Unterhaltsanspruch der V.N. gegen den Kläger sei auch nicht ausgeschlossen. Insbesondere sei ein völliger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1611 Abs. 1 BGB ("Verwirkung") nicht evident. Zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens seien keine Umstände bekannt, die offensichtlich zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen würden. Aus den vorliegenden Gehaltsabrechnungen lasse sich ein Bruttoarbeitsverdienst von jeweils 4.340,20 EUR entnehmen. Die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei damit ein legitimer Zweck des Auskunftsersuchens, ebenso wie die Ermittlung vorrangiger Unterhaltsansprüche gegenüber den Ansprüchen der Mutter der A.E. auf Leistungen nach dem SGB II. Die Auskunft sei auch zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich gewesen. Der Beklagte habe in hinreichender Bestimmtheit die Auskunft mittels eines Fragebogens eingefordert. Dem Bestimmtheitserfordernis sei damit genüge getan, dass sich aus dem Anschreiben vom 15.07.2014 in Zusammenschau mit dem Fragebogen entnehmen lasse, welcher Lebenssachverhalt von welchen Regelungen betroffen sei und welche Rechtsfolge daran geknüpft werde. Zwar sei der Fragebogen sehr weitreichend, aber er enthalte Erklärungen und insbesondere Ausführungen zu den Gegenständen und den Zeiträumen der geforderten Auskünfte. Dem Inhalt nach dürfe insbesondere nach dem eigenen Einkommen des Klägers und dessen Vermögen gefragt werden. Zum Einkommen dürften auch Belege verlangt werden. § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II konkretisiere die Befugnis durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB. Durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB hätten auch die dazu durch die Literatur und Rechtsprechung entwickelten Überlegungen zu einer aussagekräftigen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten Gültigkeit. Danach bestehe eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit die Auskunft zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch formell rechtmäßig. Zwar sei der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 15.07.2014 nicht angehört worden; der darin liegende Verstoß sei aber jedenfalls nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt.
Gegen den am 03.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.09.2015 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe der §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; der Kläger wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gerichtet ist. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen ist vielmehr erst die Vorstufe zu einer Geltendmachung eines Anspruchs nach § 33 SGB II gegen einen Unterhaltpflichtigen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der die Auskunftspflicht des Klägers zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen festsetzende Bescheid des Beklagten vom 15.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014.
Bei der durch § 60 Abs. 2 SGB II begründeten Auskunftspflicht handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die mittels Verwaltungsakt geltend gemacht wird (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/08 R, Juris, Rdnr. 13 ff.; Stachnow-Meyerhoff in JurisPK-SGB II, 4. Aufl., 2015, § 60 SGB II, Rdnr. 26). Einen solchen Verwaltungsakt hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 15.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 erlassen. Soweit der Beklagte im Bescheid vom 15.07.2014 das Auskunftsverlangen (auch) auf § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 1361 BGB und § 1605 BGB gestützt hat, ist der Anspruch rein zivilrechtlicher Natur und damit auch nur zivilrechtlich durchsetzbar. Einen solchen Auskunftsanspruch konnte der Beklagte daher nicht durch Verwaltungsakt festsetzen. Der Beklagte hat aber in dem Schreiben vom 15.07.2014 deutlich gemacht, dass er dieses nur insoweit als Bescheid und damit als Verwaltungsakt ansieht, als er damit neben der zivilrechtlichen Auskunftsverpflichtung des Klägers auch einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch begründet hat. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt: "Daneben stützt sich mein Auskunftsverlangen auch auf die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gemäß § 60 SGB II. Kommen Sie dieser nicht nach, so kann ein Zwangsgeld festgesetzt und außerdem ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Gegen dieses öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen können Sie innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erheben." Damit hat der Beklagte deutlich gemacht, dass sich sein bescheidmäßiges Auskunftsverlangen allein auf den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch bezieht, nicht jedoch auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 1605 BGB (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, L 13 AS 4950/10, Juris).
Der Bescheid vom 15.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Er ist formell rechtmäßig, obwohl der Kläger vor dessen Erlass nicht angehört worden ist. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Rahmen eines Auskunftsverlangens nach § 60 SGB II überhaupt erforderlich ist, da der darin liegende Verstoß jedenfalls gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist.
Der Beklagte ist der auskunftsberechtigte Leistungsträger im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II; wegen § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II ist er an die Stelle der dort genannten Agentur für Arbeit getreten.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist auskunftspflichtig. Rechtsgrundlage für das öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen des Beklagten ist § 60 Abs. 2 SGB II in der ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung vom 24.03.2011. Danach hat derjenige, der jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 BGB anzuwenden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Die Regelungen des § 60 SGB II verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschrift begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, die mit einem Auskunftsanspruch des Grundsicherungsträgers korrespondiert. Die hierin liegende Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist und nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf Grund eines Gesetzes inhaltlich begrenzt werden darf, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., LSG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, L 4 AS 126/10, Juris, jeweils m.w.N.).
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 2 SGB II sind erfüllt.
Die jedenfalls ab dem 01.07.2014 von diesem getrennt lebende Ehefrau des Klägers V.N. stand zumindest in der Zeit vom 01.07.2014 bis 30.11.2014 im Leistungsbezug des Beklagten. Der A.E. wurden mit Änderungsbescheid vom 25.07.1014 für die Zeit ab dem 01.08.2014 Leistungen bewilligt.
Sowohl der Leistungsbezug der A.E. als auch derjenige der V.N. rechtfertigen eine Befugnis zum Auskunftsverlangen. Nachdem über den Antrag der aus A.E. und V.N. bestehenden und nach § 38 Abs. 1, Abs. 2 SGB II durch die V.N. vertretenen Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 09.07.2014 entschieden worden war, kann das Auskunftsverlangen nicht mehr auf deren Antragstellung gestützt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., Juris). Zwar erlaubt § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung eine Ausnahme von der Personenidentität zwischen Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger; eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 2 SGB II (betreffend die Auskunft) auf Fälle, in denen Kinder aufgrund der Anrechnung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Unterhaltsgewährung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, wird aber überwiegend verneint (vgl. Grote-Seifert in JurisPK-SGB II, 4. Aufl., 2015, § 33 SGB II, Rdnr. 101; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014, L 4 AS 798/12, Juris, hiergegen Revision beim BSG B 14 AS 4/15 R anhängig). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids standen aber sowohl A.E. als auch V.N. im Leistungsbezug des Beklagten.
Unterhaltszahlungen des Klägers an V.N. und A.E. wären auch geeignet, Leistungen nach dem SGB II auszuschließen oder zu mindern. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung vom 13.05.2011 sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen fallen nicht unter die in § 11a SGB II genannten nicht zu berücksichtigenden Einkommen und sind damit unstreitig als Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen (vgl. nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 521).
Ein Unterhaltsanspruch von A.E. und V.N. ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, was für die Einholung einer Auskunft genügt. Insbesondere setzt die Auskunftspflicht nicht voraus, dass ein Unterhaltsanspruch der Leistungsberechtigten gegenüber dem Kläger festgestellt ist, weil die Auskunft bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung gerade beitragen soll (vgl. BSG, Urteil vom 16.08.1989, 7 RAr 82/88, Juris). Auskunftspflichtig ist damit, wer als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2008, L 12 SO 4/07). Ausgeschlossen ist die Auskunftspflicht nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (sog. Negativevidenz) (vgl. nur LSG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, L 4 AS 126/10; LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2008, L 29 B 214/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2007, L 19 B 130/07 AS, Juris; Schoch in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013; § 60 Rdnr. 28, Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 60 Rdnr. 20; ebenso zu § 116 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, 5 C 22/90, Juris, zu § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) BSG, Beschluss vom 25.04.2013, Juris, m.w.N.). Negativevidenz liegt vor, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung - offensichtlich - ausgeschlossen ist. Sie scheidet in allen Fallkonstellationen aus, in denen sich der Unterhaltsanspruch nur auf Grundlage richterlicher Wertungen im Einzelfall verneinen lässt (LSG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, a.a.O.).
Ein Anspruch von A.E. auf Unterhalt nach § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der - durch den Kläger auch nicht bestrittene - Unterhaltsanspruch der A.E. allein hätte für das Auskunftsverlangen bereits genügt.
Ein Unterhaltsanspruch der V.N. ist aber ebenfalls nicht offensichtlich auszuschließen. Der Auskunftspflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass der in § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Feststellung einer Unterhaltverpflichtung für anwendbar erklärte § 1605 Abs. 1 BGB nur Verwandte in gerader Linie betrifft. Bei der Verweisung handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung; sie betrifft nur die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung, d.h. den Umfang der Mitwirkungspflicht. Der Kreis der Auskunftspflichtigen wird hingegen in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt. Der dort genannte Personenkreis der Verpflichteten betrifft alle aufgrund familienrechtlicher Regelungen Unterhaltspflichtigen (LSG Sachsen, Urteil vom 08.05.2014, L 3 AS 518/12; LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O., Juris).
Ein Anspruch auf Unterhalt für Getrenntlebende nach § 1361 BGB, auf den der Beklagte sein Auskunftsverlangen im Bescheid vom 15.07.2015 gestützt hat, ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf einen möglichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB verweist, kommt dieser vorliegend hingegen (offensichtlich) nicht in Betracht, da er voraussetzt, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Der Kläger hat zwar zur Begründung seines Widerspruchs u.a. vorgetragen, mit der V.N. nicht nach deutschem Recht verheiratet zu sein. In der Akte selbst findet sich auch keine Heiratsurkunde oder etwa eine Geburtsurkunde der Tochter, aus der sich der Familienstand der Eltern ergeben könnte. Zweifel daran, dass der Kläger und die V.N. verheiratet sind, hat der Senat aber nicht. Die V.N. hat bei Antragstellung als Familienstand "dauernd getrennt lebend seit 23.05.2014" (Seite 6) angekreuzt und angegeben, in der gesetzlichen Krankenversicherung ihres getrennt lebenden Ehegatten familienversichert zu sein. Aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Kopien des Ausweises und des Aufenthaltstitels geht als Nachname der V.N. zwar ihr Geburtsname hervor; in der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung (Bl. 14 der Verwaltungsakte) wird als Nachname der V.N. aber der Nachname des Klägers angegeben. Der Kläger selbst bestreitet aufgrund der nigerianischen Staatsangehörigkeit und der Eheschließung in D. auch allein eine Unterhaltsverpflichtung nach deutschem Recht, geht aber ebenfalls vom Bestehen einer Ehe aus.
Nach § 1361 Abs. 1 BGB kann bei Getrenntleben ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann gemäß § 1361 Abs. 1 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1361 Abs. 4 Satz 1, Satz 2). § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 BGB sind entsprechend anzuwenden (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 SGB II). Ein solcher Anspruch ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Aus dem Antragsformular der V.N. geht hervor, dass sie seit dem 23.05.2014 von ihrem Ehemann getrennt lebt. Objektiv bestand ab dem 01.07.2014 keine häusliche Gemeinschaft mehr. Anhaltspunkte dafür, dass ein Ehegatte diese wieder herstellen wollte, bestehen nicht. Die für § 1361 Abs. 1 BGB maßgebliche Voraussetzung des Getrenntlebens im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB liegt damit vor. Ob nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht, kann erst nach erteilter Auskunft beurteilt werden. Der Beklagte hatte vor Erlass des Bescheides nicht zu prüfen, ob ggf. ein Unterhaltsanspruch deswegen ausgeschlossen ist, weil die Eheschließung nach dem Vortrag des Klägers nicht nach deutschem Recht erfolgt ist und nach dem für die Ehe(folgen) gültigen Recht ein Unterhaltsanspruch (für Getrenntlebende) nicht geltend gemacht werden kann. Denn bei einem Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II geht es zunächst nur darum, den Leistungsträger in die Lage zu versetzen, prüfen zu können, ob der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen verwiesen werden kann und ob eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs möglich und sinnvoll ist (BSG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O., LSG Sachsen, Urteil vom 08.05.2014, a.a.O., Juris). Wie bereits ausgeführt, ist ein Anspruch auf Unterhalt für Getrenntlebende jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch nach dem für die Ehe(folgen) der V.N. und des Klägers maßgeblichen Recht besteht, bedarf einer umfangreichen Prüfung. Ein solcher Anspruch lässt sich jedenfalls nicht offensichtlich im Sinne einer Negativevidenz verneinen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach Art.3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht das Recht des Staates für Unterhaltspflichten maßgebend ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nachdem die V.N. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist das deutsche Recht für die Unterhaltsverpflichtung unabhängig vom Ort der Eheschließung oder der Staatsangehörigkeit der V.N. anzuwenden. Auch sind zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Umstände bekannt gewesen, die offensichtlich zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen würden. Aus den durch die V.N. vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen ergibt sich vielmehr ein regelmäßiges Einkommen des Klägers aus abhängiger Beschäftigung; weitere ggf. vorrangig unterhaltsberechtigte Personen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1361 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 Ziff. 2 bis 8 BGB liegen nicht offensichtlich vor. Allein die Möglichkeit, einen Unterhalt beschränken, herabsetzen oder zeitlich begrenzen zu können (§ 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB), reicht nicht aus, um den offensichtlichen Ausschluss einer Unterhaltspflicht begründen zu können.
Die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnis ist damit ein legitimer Zweck des Auskunftsersuchens ebenso wie die Ermittlung etwaiger vorrangiger Unterhaltsansprüche gegenüber den Ansprüchen der V.N. sowie der A.E.
Die Auskunft war, auch in der gewählten Form, zur Durchführung der Aufgaben erforderlich.
Das Schreiben vom 15.07.2014 ist zusammen mit dem Anlagefragebogen hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X (vgl. zu vergleichbarer Konstellation ausführlich LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015, L 8 AS 223/14, Juris). Für die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit ist erforderlich, dass sich aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennen lässt, was die Behörde regelt. Die Beteiligten müssen ihr Verhalten danach ausrichten können (Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 33 SGB X, Rdnr. 6 f, mw.N.). Aus dem Auskunftsersuchen muss sich danach die Person des Auskunftsverpflichteten ergeben, es muss die Tatsachen bezeichnen, auf die sich das Auskunftsverlangen erstreckt sowie die Bedeutung dieser Tatsachen für die beantragte oder bereits gewährte Leistung (Stachnow-Meyerhoff, a.a.O., § 60 SGB II, Rdnr. 32, 88). Diesen Anforderungen genügt das Auskunftsverlangen vom 15.07.2014. Aus dem Anschreiben wird deutlich, dass der Kläger als Auskunftsverpflichteter angesprochen ist. Welche Auskünfte und welche Belege gefordert werden, ergibt sich aus dem beigefügten Fragebogen. Dieser enthält Erklärungen und insbesondere Ausführungen zu den Gegenständen und Zeiträumen der geforderten Auskünfte. Es wird erläutert, dass Angaben zu den Angehörigen des Klägers zwar erteilt werden müssen, diese aber in Zusammenhang mit einer Unterhaltsverpflichtung stehen und dasselbe für das Einkommen der Angehörigen gilt. Schließlich wird auch das geforderte Erwerbseinkommen genau benannt, eine Unterteilung in selbstständige Tätigkeit und nichtselbstständiges Einkommen vorgenommen und hierfür jeweils ein Zeitraum (12 oder 36 Monate) zugeordnet.
Der Umfang der verlangten Auskunft ist nach Überzeugung des Senats von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Zur Inhalt und Grenzen der Auskunftsverpflichtung nimmt § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II ebenfalls auf § 1605 Abs. 1 BGB Bezug. Auskünfte dürfen nur in dem Umfang verlangt werden, in dem die erfragten Tatsachen für die Entscheidung über die erstmalige Leistungsgewährung bzw. die Weitergewährung einer Leistung tatsächlich erforderlich sind (Stachnow-Meyerhoff in JurisPK-SGB II, 4. Aufl., 2015, § 60 Rdnr. 30). Dabei kann der Leistungsträger im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen neben der Auskunft auch die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (BSG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O., Juris). Das in § 60 Abs. 2 SGB II genannte Merkmal der Erforderlichkeit ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots (Schoch in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 60 Rdnr. 18). Der Umfang der Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Zweck der Auskunft, der wiederum in der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs besteht. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit sind nach § 1361 Abs. 1 BGB die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgebend. Daher sind Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers und deren Begrenzung durch vorrangige Unterhaltsverpflichtungen notwendig. Durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB haben auch die dazu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Überlegungen zu einer aussagekräftigen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Gültigkeit. Danach besteht eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Einkünfte und Vermögen nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit die Auskunft zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Das bedeutet nicht, dass die Einkünfte stets nur für den Zeitraum offenbart werden müssten, für den Unterhalt verlangt wird. Vielmehr kann auch Auskunft für die Vergangenheit verlangt werden, wenn die Angaben der Einkünfte aus zurückliegender Zeit zur zuverlässigen Feststellung des gegenwärtigen Unterhaltsanspruchs benötigt werden (BGH, Urteil vom 13.03.1983, IVb ZR 374/81, Juris; Erman/Hammermann, BGB, 14. Aufl., § 1605 Rdnr. 12). Bei unselbstständigen Arbeitnehmern hat die Rechtsprechung eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf ein Jahr angenommen werden. Die Auskunft über einen Zeitraum von einem Jahr gewährt dem Auskunftsberechtigten einen hinreichend sicheren Überblick über die Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis (Staudinger/Engler, § 1605 BGB Rdnr. 28 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in dem Fragebogen Angaben über das Nettoeinkommen aus unselbstständiger Beschäftigung der letzten 12 Monate verlangt (a.A. LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2015, L 7 AS 634/13, Juris). Die darüber hinaus abgefragten Angaben hinsichtlich der Einkommens aus Sozialleistungen, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstiges Einkommen sind zur Ermittlung der Lebens- sowie Erwerbs- und Vermögensverhältnisse ebenso erforderlich wie Angaben zur Kosten der Unterkunft, Verpflichtungen aus Schulden, Versicherungsbeiträgen, berufsbedingten Aufwendungen bei unselbständiger Tätigkeit sonstigen Unterhaltsverpflichtungen und Vermögen. Da der Senat die angeforderte Auskunft sowohl inhaltlich als auch in ihrem Umfang für erforderlich hält, war nicht zu prüfen, ob wegen nicht von der Ermächtigung gedeckter Fragen der Rest des Fragebogens im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion Bestand haben kann (verneinend LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014, a.a.O., Juris).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich bei einem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 2 SGB II nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht. Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) sind daher zu erheben. Der Kläger als unterliegender Teil trägt damit die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung, die unanfechtbar ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG), folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde gelegt (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2015, L 7 AS 634/13, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014, a.a.O., Juris). Von diesem Wert ist auch vorliegend auszugehen, da Anhaltspunkte für eine Festlegung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 und 3 SGG nicht bestehen. Der Streitwert war insbesondere nicht anhand der Höhe des tatsächlichen Leistungsbezugs der A.E. und der V.N. zu bestimmen. Da mit Hilfe des Auskunftsersuchens erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht, kann ihm ein bezifferbarer wirtschaftliche Wert nicht zugeordnet werden. Der Gesetzgeber hat den Betrag von 5.000,00 EUR in § 52 Abs. 2 GKG als Auffangwert ausgestaltet ("ist anzunehmen"). Solange und soweit eine individuelle Bemessung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG nicht möglich ist, ist daher zwingend auf diesen Wert abzustellen; eine Veränderung (Reduzierung bzw. Erhöhung) dieses Betrages kommt dann nicht mehr in Betracht.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung streitig.
Der Kläger ist der Vater der 2012 geborenen A. A. E. (im Folgenden: A.E.). Nach der Trennung des Klägers und der Mutter der A.E., V. N. (im Folgenden: V.N.), stellte diese am 27.06.2014 bei dem Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich selbst und A.E ... Bei Antragstellung gab sie an, von dem Kläger Unterhalt in Höhe von 500,00 EUR monatlich zu erhalten. Der Kläger bestätigte, monatlich 500,00 EUR auf das Konto der V.N. zu zahlen, dieses Geld sei primär für seine Tochter. Darüber hinaus gab V.N. an, 300,00 EUR bzw. 200,00 EUR in bar als Unterhalt durch den Kläger erhalten zu haben. Sie übergab an den Beklagten außerdem Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate März, April und Mai 2014 sowie - zum Teil geschwärzte - Kontoauszüge von dessen Konto für den Zeitraum 04.01.2014 bis 03.07.2014.
Mit Bescheid vom 09.07.2014 bewilligte der Beklagte der V.N. Leistungen für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2014 in Höhe von 560,26 EUR monatlich. Bei der Leistungsberechnung war davon ausgegangen worden, dass der Bedarf der A.E. vollständig durch das Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR sowie die Unterhaltszahlungen in Höhe von 500,00 EUR gedeckt sei. Mit Änderungsbescheid vom 11.07.2014 wurden der V.N. für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.12.2014 Leistungen in Höhe von 521,76 EUR monatlich bewilligt. Die Leistungen seien neu berechnet worden; das Kind könne mit seinem Einkommen seinen Bedarf selbst decken. Das übersteigende Einkommen in Höhe von 222,50 EUR werde bei der V.N. als Einkommen Kindergeld (184,00 EUR) und sonstiges Einkommen (38,50 EUR) angerechnet. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25.07.2014 wurden der aus der V.N. sowie der A.E. bestehenden Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.12.2014 monatliche Leistungen in Höhe von 521,76 EUR bewilligt. Hierbei wurden der V.N. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 255,72 EUR sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,50 EUR sowie der A.E. Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 33,54 EUR bewilligt. Zur Begründung führte der Beklagte aus, das Einkommen aus Unterhalt und Kindergeld sei anteilig verteilt worden. Mit weiterem Bescheid vom 25.07.2014 gewährte der Beklagte der V.N. einmalige Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 1.559,50 EUR. Mit Erklärung vom 17.11.2014 verzichtete die V.N. ab dem 01.12.2014 auf Leistungen, da ihr Ehemann zu diesem Zeitpunkt bei ihr einziehe. Mit Bescheid vom 19.11.2014 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.12.2014 auf.
Mit Schreiben vom 15.07.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seit dem 01.07.2014 Leistungen nach dem SGB II für V.N. sowie für A.E. zu zahlen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sei der Kläger den genannten Personen unter bestimmten Voraussetzungen unterhaltspflichtig. Dieser Unterhaltsanspruch sei nach § 33 SGB II für die Zeit der Leistungsbewilligung auf den Beklagten übergegangen. Für die Prüfung, ob und inwieweit evtl. ein Unterhaltsanspruch ihm gegenüber ausgeschlossen sei, werde Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse benötigt. Der Kläger wurde aufgefordert, bis spätestens 01.08.2014 den beigefügten Auskunftsbogen vollständig auszufüllen und die darin verlangten Belege vorzulegen. Die Pflicht zur Auskunftserteilung ergebe sich aus § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 1361 BGB (Ehegatten) und § 1605 BGB (Verwandte). Sofern der Kläger seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme, sei der Beklagte gehalten, auf die Erteilung der Auskunft vor dem Familiengericht zu klagen. Daneben stütze sich das Auskunftsverlangen auch auf die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gemäß § 60 SGB II.
Hiergegen legte der Kläger am 07.08.2014 Widerspruch ein und trug zu dessen Begründung vor, die angeforderten Unterlagen seien durch seine Frau bereits ohne sein Wissen vorgelegt worden. Er sei nicht verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Der Beklagte habe eine Unterstützung gewährt, ohne die Situation überhaupt richtig zu prüfen und sei somit seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen. Der Beklagte habe in Kauf genommen, dass eine Familie und daraus die Kinder unter Problemen litten. Durch nicht richtige Prüfung sei der Staat in eine Situation gebracht worden, in der er für Kosten aufkommen müsse, welche bei einer richtigen Prüfung gar nicht entstanden wären. Weiter seien er und seine Frau gar nicht nach deutschem Gesetz verheiratet, sodass auch keine Unterhaltspflicht nach deutschem Recht entstehen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind ergebe sich aus den §§ 1601 ff. BGB. Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter des gemeinsamen Kindes ergebe sich, unabhängig vom Ehegattenunterhalt, zudem aus § 1615l BGB, wonach ein Vater der Mutter eines gemeinsamen Kindes aufgrund der Betreuung des Kindes auch nach der Geburt zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. Die dem Jobcenter bereits vorliegenden Unterlagen reichten für eine detaillierte Prüfung nicht aus. Die Pflicht zur Auskunftserteilung und Vorlage der zur Unterhaltsprüfung erforderlichen Unterlagen ergebe sich aus § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 BGB.
Die hiergegen am 08.09.2014 beim Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage ist mit Beschluss vom 14.10.2014 an das örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesen worden. Zur Begründung der Klage hat der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und ergänzend vorgetragen, es sei ohne fachgerechte Prüfung eine Unterstützung zugesichert worden. Somit seien öffentliche Gelder missbraucht worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.08.2015 hat das SG die Klage nach vorheriger Anhörung abgewiesen und den Streitwert des Verfahrens auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig; die Voraussetzungen für das Auskunftsbegehren nach § 60 Abs. 2 SGB II seien erfüllt. Der V.N. seien Leistungen ab dem 01.07.2014 bis zum 31.12.2014 bewilligt worden. Der Unterhaltsanspruch gegen den Kläger wäre geeignet, den Leistungsanspruch zu mindern, da die Unterhaltsleistungen als Einkommen nach §§ 11, 11 a SGB II bedarfsmindernd anzurechnen seien. Bei § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II handle es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Die Bezugnahme auf § 1605 Abs. 1 BGB ("Verwandte in gerader Linie") betreffe nur die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung, also den Umfang der Mitwirkungspflicht. Der Personenkreis der Verpflichteten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II betreffe dagegen alle aufgrund familienrechtlicher Rechtsgrundlage Unterhaltsverpflichteten, auch Unterhaltsverpflichtete gegenüber der nichtehelichen Mutter. Der sogenannte Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB) sei ein Unterhaltsanspruch im Sinne von § 33 Abs. 2 und 3 SGB II. § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB regle daher, dass die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen den Verwandten entsprechend anzuwenden seien. Zur Einholung einer Auskunft genüge es, wenn ein Unterhaltsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Ausgeschlossen sei die Auskunftspflicht nur dann, wenn im Sinne einer sog. Negativevidenz der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht bestehe. Feststehen müsse die Unterhaltsverpflichtung noch nicht, weil die Auskunft bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachaufklärung gerade beitragen solle. Die am 18.09.2012 geborene Tochter des Klägers sei zum Zeitpunkt des öffentlich-rechtlichen Auskunftsverlangens jünger als drei Jahre gewesen, so dass ein Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB in Betracht käme. Ein Unterhaltsanspruch der V.N. gegen den Kläger sei auch nicht ausgeschlossen. Insbesondere sei ein völliger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1615l Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1611 Abs. 1 BGB ("Verwirkung") nicht evident. Zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens seien keine Umstände bekannt, die offensichtlich zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen würden. Aus den vorliegenden Gehaltsabrechnungen lasse sich ein Bruttoarbeitsverdienst von jeweils 4.340,20 EUR entnehmen. Die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei damit ein legitimer Zweck des Auskunftsersuchens, ebenso wie die Ermittlung vorrangiger Unterhaltsansprüche gegenüber den Ansprüchen der Mutter der A.E. auf Leistungen nach dem SGB II. Die Auskunft sei auch zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich gewesen. Der Beklagte habe in hinreichender Bestimmtheit die Auskunft mittels eines Fragebogens eingefordert. Dem Bestimmtheitserfordernis sei damit genüge getan, dass sich aus dem Anschreiben vom 15.07.2014 in Zusammenschau mit dem Fragebogen entnehmen lasse, welcher Lebenssachverhalt von welchen Regelungen betroffen sei und welche Rechtsfolge daran geknüpft werde. Zwar sei der Fragebogen sehr weitreichend, aber er enthalte Erklärungen und insbesondere Ausführungen zu den Gegenständen und den Zeiträumen der geforderten Auskünfte. Dem Inhalt nach dürfe insbesondere nach dem eigenen Einkommen des Klägers und dessen Vermögen gefragt werden. Zum Einkommen dürften auch Belege verlangt werden. § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II konkretisiere die Befugnis durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB. Durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB hätten auch die dazu durch die Literatur und Rechtsprechung entwickelten Überlegungen zu einer aussagekräftigen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten Gültigkeit. Danach bestehe eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Einkünfte und Vermögen nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit die Auskunft zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich sei. Der streitgegenständliche Bescheid sei auch formell rechtmäßig. Zwar sei der Kläger vor Erlass des Bescheides vom 15.07.2014 nicht angehört worden; der darin liegende Verstoß sei aber jedenfalls nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt.
Gegen den am 03.09.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.09.2015 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. August 2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes nach Maßgabe der §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; der Kläger wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, der (unmittelbar) auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gerichtet ist. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen ist vielmehr erst die Vorstufe zu einer Geltendmachung eines Anspruchs nach § 33 SGB II gegen einen Unterhaltpflichtigen.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist der die Auskunftspflicht des Klägers zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen festsetzende Bescheid des Beklagten vom 15.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2014.
Bei der durch § 60 Abs. 2 SGB II begründeten Auskunftspflicht handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die mittels Verwaltungsakt geltend gemacht wird (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/08 R, Juris, Rdnr. 13 ff.; Stachnow-Meyerhoff in JurisPK-SGB II, 4. Aufl., 2015, § 60 SGB II, Rdnr. 26). Einen solchen Verwaltungsakt hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 15.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 erlassen. Soweit der Beklagte im Bescheid vom 15.07.2014 das Auskunftsverlangen (auch) auf § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 1361 BGB und § 1605 BGB gestützt hat, ist der Anspruch rein zivilrechtlicher Natur und damit auch nur zivilrechtlich durchsetzbar. Einen solchen Auskunftsanspruch konnte der Beklagte daher nicht durch Verwaltungsakt festsetzen. Der Beklagte hat aber in dem Schreiben vom 15.07.2014 deutlich gemacht, dass er dieses nur insoweit als Bescheid und damit als Verwaltungsakt ansieht, als er damit neben der zivilrechtlichen Auskunftsverpflichtung des Klägers auch einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch begründet hat. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt: "Daneben stützt sich mein Auskunftsverlangen auch auf die öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gemäß § 60 SGB II. Kommen Sie dieser nicht nach, so kann ein Zwangsgeld festgesetzt und außerdem ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Gegen dieses öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen können Sie innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid Ihnen bekannt gegeben worden ist, Widerspruch erheben." Damit hat der Beklagte deutlich gemacht, dass sich sein bescheidmäßiges Auskunftsverlangen allein auf den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch bezieht, nicht jedoch auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II i.V.m. § 1605 BGB (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, L 13 AS 4950/10, Juris).
Der Bescheid vom 15.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Er ist formell rechtmäßig, obwohl der Kläger vor dessen Erlass nicht angehört worden ist. Es kann dahinstehen, ob eine solche Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im Rahmen eines Auskunftsverlangens nach § 60 SGB II überhaupt erforderlich ist, da der darin liegende Verstoß jedenfalls gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt worden ist.
Der Beklagte ist der auskunftsberechtigte Leistungsträger im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II; wegen § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II ist er an die Stelle der dort genannten Agentur für Arbeit getreten.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger ist auskunftspflichtig. Rechtsgrundlage für das öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen des Beklagten ist § 60 Abs. 2 SGB II in der ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung vom 24.03.2011. Danach hat derjenige, der jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Abs. 1 BGB anzuwenden (§ 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Die Regelungen des § 60 SGB II verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die Vorschrift begründet eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, die mit einem Auskunftsanspruch des Grundsicherungsträgers korrespondiert. Die hierin liegende Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist und nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf Grund eines Gesetzes inhaltlich begrenzt werden darf, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu ausführlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., LSG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, L 4 AS 126/10, Juris, jeweils m.w.N.).
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 2 SGB II sind erfüllt.
Die jedenfalls ab dem 01.07.2014 von diesem getrennt lebende Ehefrau des Klägers V.N. stand zumindest in der Zeit vom 01.07.2014 bis 30.11.2014 im Leistungsbezug des Beklagten. Der A.E. wurden mit Änderungsbescheid vom 25.07.1014 für die Zeit ab dem 01.08.2014 Leistungen bewilligt.
Sowohl der Leistungsbezug der A.E. als auch derjenige der V.N. rechtfertigen eine Befugnis zum Auskunftsverlangen. Nachdem über den Antrag der aus A.E. und V.N. bestehenden und nach § 38 Abs. 1, Abs. 2 SGB II durch die V.N. vertretenen Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 09.07.2014 entschieden worden war, kann das Auskunftsverlangen nicht mehr auf deren Antragstellung gestützt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., Juris). Zwar erlaubt § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung eine Ausnahme von der Personenidentität zwischen Anspruchsinhaber und Leistungsempfänger; eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 2 SGB II (betreffend die Auskunft) auf Fälle, in denen Kinder aufgrund der Anrechnung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Unterhaltsgewährung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, wird aber überwiegend verneint (vgl. Grote-Seifert in JurisPK-SGB II, 4. Aufl., 2015, § 33 SGB II, Rdnr. 101; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014, L 4 AS 798/12, Juris, hiergegen Revision beim BSG B 14 AS 4/15 R anhängig). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids standen aber sowohl A.E. als auch V.N. im Leistungsbezug des Beklagten.
Unterhaltszahlungen des Klägers an V.N. und A.E. wären auch geeignet, Leistungen nach dem SGB II auszuschließen oder zu mindern. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 gültigen Fassung vom 13.05.2011 sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen fallen nicht unter die in § 11a SGB II genannten nicht zu berücksichtigenden Einkommen und sind damit unstreitig als Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen (vgl. nur Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 11 Rdnr. 521).
Ein Unterhaltsanspruch von A.E. und V.N. ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen, was für die Einholung einer Auskunft genügt. Insbesondere setzt die Auskunftspflicht nicht voraus, dass ein Unterhaltsanspruch der Leistungsberechtigten gegenüber dem Kläger festgestellt ist, weil die Auskunft bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung gerade beitragen soll (vgl. BSG, Urteil vom 16.08.1989, 7 RAr 82/88, Juris). Auskunftspflichtig ist damit, wer als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2008, L 12 SO 4/07). Ausgeschlossen ist die Auskunftspflicht nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (sog. Negativevidenz) (vgl. nur LSG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, L 4 AS 126/10; LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2008, L 29 B 214/08 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2007, L 19 B 130/07 AS, Juris; Schoch in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013; § 60 Rdnr. 28, Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 60 Rdnr. 20; ebenso zu § 116 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) BVerwG, Urteil vom 21.01.1993, 5 C 22/90, Juris, zu § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) BSG, Beschluss vom 25.04.2013, Juris, m.w.N.). Negativevidenz liegt vor, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung - offensichtlich - ausgeschlossen ist. Sie scheidet in allen Fallkonstellationen aus, in denen sich der Unterhaltsanspruch nur auf Grundlage richterlicher Wertungen im Einzelfall verneinen lässt (LSG Hamburg, Urteil vom 09.08.2012, a.a.O.).
Ein Anspruch von A.E. auf Unterhalt nach § 1601 BGB, wonach Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren, ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der - durch den Kläger auch nicht bestrittene - Unterhaltsanspruch der A.E. allein hätte für das Auskunftsverlangen bereits genügt.
Ein Unterhaltsanspruch der V.N. ist aber ebenfalls nicht offensichtlich auszuschließen. Der Auskunftspflicht des Klägers steht nicht entgegen, dass der in § 60 Abs. 2 Satz 2 SGB II für die Feststellung einer Unterhaltverpflichtung für anwendbar erklärte § 1605 Abs. 1 BGB nur Verwandte in gerader Linie betrifft. Bei der Verweisung handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung; sie betrifft nur die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung, d.h. den Umfang der Mitwirkungspflicht. Der Kreis der Auskunftspflichtigen wird hingegen in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt. Der dort genannte Personenkreis der Verpflichteten betrifft alle aufgrund familienrechtlicher Regelungen Unterhaltspflichtigen (LSG Sachsen, Urteil vom 08.05.2014, L 3 AS 518/12; LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015, a.a.O., Juris).
Ein Anspruch auf Unterhalt für Getrenntlebende nach § 1361 BGB, auf den der Beklagte sein Auskunftsverlangen im Bescheid vom 15.07.2015 gestützt hat, ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf einen möglichen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB verweist, kommt dieser vorliegend hingegen (offensichtlich) nicht in Betracht, da er voraussetzt, dass die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Der Kläger hat zwar zur Begründung seines Widerspruchs u.a. vorgetragen, mit der V.N. nicht nach deutschem Recht verheiratet zu sein. In der Akte selbst findet sich auch keine Heiratsurkunde oder etwa eine Geburtsurkunde der Tochter, aus der sich der Familienstand der Eltern ergeben könnte. Zweifel daran, dass der Kläger und die V.N. verheiratet sind, hat der Senat aber nicht. Die V.N. hat bei Antragstellung als Familienstand "dauernd getrennt lebend seit 23.05.2014" (Seite 6) angekreuzt und angegeben, in der gesetzlichen Krankenversicherung ihres getrennt lebenden Ehegatten familienversichert zu sein. Aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Kopien des Ausweises und des Aufenthaltstitels geht als Nachname der V.N. zwar ihr Geburtsname hervor; in der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung (Bl. 14 der Verwaltungsakte) wird als Nachname der V.N. aber der Nachname des Klägers angegeben. Der Kläger selbst bestreitet aufgrund der nigerianischen Staatsangehörigkeit und der Eheschließung in D. auch allein eine Unterhaltsverpflichtung nach deutschem Recht, geht aber ebenfalls vom Bestehen einer Ehe aus.
Nach § 1361 Abs. 1 BGB kann bei Getrenntleben ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann gemäß § 1361 Abs. 1 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen (§ 1361 Abs. 4 Satz 1, Satz 2). § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 BGB sind entsprechend anzuwenden (§ 1361 Abs. 4 Satz 4 SGB II). Ein solcher Anspruch ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Aus dem Antragsformular der V.N. geht hervor, dass sie seit dem 23.05.2014 von ihrem Ehemann getrennt lebt. Objektiv bestand ab dem 01.07.2014 keine häusliche Gemeinschaft mehr. Anhaltspunkte dafür, dass ein Ehegatte diese wieder herstellen wollte, bestehen nicht. Die für § 1361 Abs. 1 BGB maßgebliche Voraussetzung des Getrenntlebens im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB liegt damit vor. Ob nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen ein Unterhaltsanspruch tatsächlich besteht, kann erst nach erteilter Auskunft beurteilt werden. Der Beklagte hatte vor Erlass des Bescheides nicht zu prüfen, ob ggf. ein Unterhaltsanspruch deswegen ausgeschlossen ist, weil die Eheschließung nach dem Vortrag des Klägers nicht nach deutschem Recht erfolgt ist und nach dem für die Ehe(folgen) gültigen Recht ein Unterhaltsanspruch (für Getrenntlebende) nicht geltend gemacht werden kann. Denn bei einem Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II geht es zunächst nur darum, den Leistungsträger in die Lage zu versetzen, prüfen zu können, ob der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen verwiesen werden kann und ob eine gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs möglich und sinnvoll ist (BSG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O., LSG Sachsen, Urteil vom 08.05.2014, a.a.O., Juris). Wie bereits ausgeführt, ist ein Anspruch auf Unterhalt für Getrenntlebende jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch nach dem für die Ehe(folgen) der V.N. und des Klägers maßgeblichen Recht besteht, bedarf einer umfangreichen Prüfung. Ein solcher Anspruch lässt sich jedenfalls nicht offensichtlich im Sinne einer Negativevidenz verneinen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach Art.3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht das Recht des Staates für Unterhaltspflichten maßgebend ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Nachdem die V.N. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist das deutsche Recht für die Unterhaltsverpflichtung unabhängig vom Ort der Eheschließung oder der Staatsangehörigkeit der V.N. anzuwenden. Auch sind zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Umstände bekannt gewesen, die offensichtlich zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen würden. Aus den durch die V.N. vorgelegten Gehaltsabrechnungen und Kontoauszügen ergibt sich vielmehr ein regelmäßiges Einkommen des Klägers aus abhängiger Beschäftigung; weitere ggf. vorrangig unterhaltsberechtigte Personen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1361 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 Ziff. 2 bis 8 BGB liegen nicht offensichtlich vor. Allein die Möglichkeit, einen Unterhalt beschränken, herabsetzen oder zeitlich begrenzen zu können (§ 1361 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1579 BGB), reicht nicht aus, um den offensichtlichen Ausschluss einer Unterhaltspflicht begründen zu können.
Die Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnis ist damit ein legitimer Zweck des Auskunftsersuchens ebenso wie die Ermittlung etwaiger vorrangiger Unterhaltsansprüche gegenüber den Ansprüchen der V.N. sowie der A.E.
Die Auskunft war, auch in der gewählten Form, zur Durchführung der Aufgaben erforderlich.
Das Schreiben vom 15.07.2014 ist zusammen mit dem Anlagefragebogen hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X (vgl. zu vergleichbarer Konstellation ausführlich LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015, L 8 AS 223/14, Juris). Für die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit ist erforderlich, dass sich aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennen lässt, was die Behörde regelt. Die Beteiligten müssen ihr Verhalten danach ausrichten können (Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 33 SGB X, Rdnr. 6 f, mw.N.). Aus dem Auskunftsersuchen muss sich danach die Person des Auskunftsverpflichteten ergeben, es muss die Tatsachen bezeichnen, auf die sich das Auskunftsverlangen erstreckt sowie die Bedeutung dieser Tatsachen für die beantragte oder bereits gewährte Leistung (Stachnow-Meyerhoff, a.a.O., § 60 SGB II, Rdnr. 32, 88). Diesen Anforderungen genügt das Auskunftsverlangen vom 15.07.2014. Aus dem Anschreiben wird deutlich, dass der Kläger als Auskunftsverpflichteter angesprochen ist. Welche Auskünfte und welche Belege gefordert werden, ergibt sich aus dem beigefügten Fragebogen. Dieser enthält Erklärungen und insbesondere Ausführungen zu den Gegenständen und Zeiträumen der geforderten Auskünfte. Es wird erläutert, dass Angaben zu den Angehörigen des Klägers zwar erteilt werden müssen, diese aber in Zusammenhang mit einer Unterhaltsverpflichtung stehen und dasselbe für das Einkommen der Angehörigen gilt. Schließlich wird auch das geforderte Erwerbseinkommen genau benannt, eine Unterteilung in selbstständige Tätigkeit und nichtselbstständiges Einkommen vorgenommen und hierfür jeweils ein Zeitraum (12 oder 36 Monate) zugeordnet.
Der Umfang der verlangten Auskunft ist nach Überzeugung des Senats von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Zur Inhalt und Grenzen der Auskunftsverpflichtung nimmt § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II ebenfalls auf § 1605 Abs. 1 BGB Bezug. Auskünfte dürfen nur in dem Umfang verlangt werden, in dem die erfragten Tatsachen für die Entscheidung über die erstmalige Leistungsgewährung bzw. die Weitergewährung einer Leistung tatsächlich erforderlich sind (Stachnow-Meyerhoff in JurisPK-SGB II, 4. Aufl., 2015, § 60 Rdnr. 30). Dabei kann der Leistungsträger im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen neben der Auskunft auch die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (BSG, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O., Juris). Das in § 60 Abs. 2 SGB II genannte Merkmal der Erforderlichkeit ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots (Schoch in Münder, SGB II, 5. Aufl. 2013, § 60 Rdnr. 18). Der Umfang der Erforderlichkeit ergibt sich aus dem Zweck der Auskunft, der wiederum in der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs besteht. Für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit sind nach § 1361 Abs. 1 BGB die Lebensverhältnisse sowie die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten maßgebend. Daher sind Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers und deren Begrenzung durch vorrangige Unterhaltsverpflichtungen notwendig. Durch den Verweis auf § 1605 Abs. 1 BGB haben auch die dazu in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Überlegungen zu einer aussagekräftigen Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Gültigkeit. Danach besteht eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Einkünfte und Vermögen nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit die Auskunft zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Das bedeutet nicht, dass die Einkünfte stets nur für den Zeitraum offenbart werden müssten, für den Unterhalt verlangt wird. Vielmehr kann auch Auskunft für die Vergangenheit verlangt werden, wenn die Angaben der Einkünfte aus zurückliegender Zeit zur zuverlässigen Feststellung des gegenwärtigen Unterhaltsanspruchs benötigt werden (BGH, Urteil vom 13.03.1983, IVb ZR 374/81, Juris; Erman/Hammermann, BGB, 14. Aufl., § 1605 Rdnr. 12). Bei unselbstständigen Arbeitnehmern hat die Rechtsprechung eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf ein Jahr angenommen werden. Die Auskunft über einen Zeitraum von einem Jahr gewährt dem Auskunftsberechtigten einen hinreichend sicheren Überblick über die Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis (Staudinger/Engler, § 1605 BGB Rdnr. 28 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in dem Fragebogen Angaben über das Nettoeinkommen aus unselbstständiger Beschäftigung der letzten 12 Monate verlangt (a.A. LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2015, L 7 AS 634/13, Juris). Die darüber hinaus abgefragten Angaben hinsichtlich der Einkommens aus Sozialleistungen, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstiges Einkommen sind zur Ermittlung der Lebens- sowie Erwerbs- und Vermögensverhältnisse ebenso erforderlich wie Angaben zur Kosten der Unterkunft, Verpflichtungen aus Schulden, Versicherungsbeiträgen, berufsbedingten Aufwendungen bei unselbständiger Tätigkeit sonstigen Unterhaltsverpflichtungen und Vermögen. Da der Senat die angeforderte Auskunft sowohl inhaltlich als auch in ihrem Umfang für erforderlich hält, war nicht zu prüfen, ob wegen nicht von der Ermächtigung gedeckter Fragen der Rest des Fragebogens im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion Bestand haben kann (verneinend LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014, a.a.O., Juris).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es handelt sich bei einem Rechtsstreit bezüglich des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 2 SGB II nicht um ein Verfahren nach § 193 SGG. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht. Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) sind daher zu erheben. Der Kläger als unterliegender Teil trägt damit die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung, die unanfechtbar ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG), folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei der Bemessung des Streitwerts hat der Senat den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) zugrunde gelegt (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2011, a.a.O., LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2015, L 7 AS 634/13, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.06.2014, a.a.O., Juris). Von diesem Wert ist auch vorliegend auszugehen, da Anhaltspunkte für eine Festlegung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 und 3 SGG nicht bestehen. Der Streitwert war insbesondere nicht anhand der Höhe des tatsächlichen Leistungsbezugs der A.E. und der V.N. zu bestimmen. Da mit Hilfe des Auskunftsersuchens erst festgestellt werden soll, ob und ggf. in welcher Höhe ein überleitungsfähiger oder kraft Gesetzes übergegangener Zahlungsanspruch besteht, kann ihm ein bezifferbarer wirtschaftliche Wert nicht zugeordnet werden. Der Gesetzgeber hat den Betrag von 5.000,00 EUR in § 52 Abs. 2 GKG als Auffangwert ausgestaltet ("ist anzunehmen"). Solange und soweit eine individuelle Bemessung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG nicht möglich ist, ist daher zwingend auf diesen Wert abzustellen; eine Veränderung (Reduzierung bzw. Erhöhung) dieses Betrages kommt dann nicht mehr in Betracht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved