L 2 SO 557/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 4186/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 557/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

I.

Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2015 (Bl. 1723 VA), mit dem es die Antragsgegnerin abgelehnt hat, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 9. März 2015 (Bl. 1597 VA) hin wieder Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe – (SGB XII) zu gewähren, die zuletzt bis 31. Dezember 2014 bewilligt worden waren (Bescheid vom 30. Juli 2014, Bl. 1303 VA). Über den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen (vom "02.03.2015" - adressiert an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), Eingang bei der Antragsgegnerin per Fax am 31. März 2015, Bl. 1725 VA) ist zwischenzeitlich entschieden worden (Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2015). Zeitlich davor hatte die Antragstellerin mit ihrem Ehemann, D., am 22. Januar 2015 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Gewährung von Grundsicherungsleistungen über den 1. Dezember 2014 hinaus beantragt (S 1 SO 243/15 ER). Hintergrund war, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin und ihren Ehemann zur beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Grundsicherungsleistungen angehört hatte, weil sie auf Grund einer Generalvollmacht von B. deren nach ihrem Tod nicht mehr auffindbares Geldvermögen - unter anderem aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung - bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann vermutete. Nur für die Antragstellerin lehnte das SG den Antrag ab (Beschluss vom 5. Februar 2015). Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin hat das LSG Baden-Württemberg ihr für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2015 vorläufig Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung und ihres Renteneinkommens in Höhe von 632,46 EUR monatlich zugesprochen (Beschluss vom 7. Mai 2015 - L 7 SO 813/15 ER-B).

In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte die Antragstellerin am 16. Juni 2015 beim SG beantragt, ihr im Rahmen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Kosten der Unterkunft und Heizung (i.H.v. 400,00 EUR monatlich) über den 31. Dezember 2014 hinaus zuzusprechen (S 1 SO 1903/15 ER). Mit Beschluss vom 26. Juni 2015 hatte das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen hatte die Antragstellerin vor dem erkennenden Senat Beschwerde erhoben (L 2 SO 3222/15 ER-B). In einem weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte die Antragstellerin beim SG die Weitergewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 1. August 2015 beantragt (S 1 SO 2461/15). Dagegen war das Beschwerdeverfahren L 2 SO 3497/15 ER-B beim erkennenden Senat ebenfalls anhängig. Mit Beschlüssen vom 30. September 2015 hatte der Senat die Beschwerde im Verfahren L 2 SO 3222/15 ER-B in der Sache als unbegründet (da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei) und im Verfahren L 2 SO 3497/15 ER-B wegen bereits bestehender doppelter Rechtshängigkeit (als unzulässig) zurückgewiesen

II.

Im hier zu Grunde liegenden Verfahren hat die Antragstellerin am 21. Dezember 2015 erneut beim SG beantragt, ihr im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat die Bevollmächtigte der Antragstellerin geltend gemacht, die Antragstellerin beziehe seit dem 1. August 2015 lediglich noch eine gesetzliche Altersrente i.H.v. 217,41 EUR sowie seit dem 1. Juli 2015 einmonatliches Pflegegeld i.H.v. 120 EUR. Seit August 2015 bis heute habe sie ihren notwendigen Lebensunterhalt lediglich durch darlehnsweise gewährte Unterstützungsleistungen von Verwandten und Freunden bestreiten können, deren Hilfsbereitschaft jedoch mittlerweile erschöpft sei. Außerdem hätten sich aus den mittlerweile umfassend vorgelegten Kontounterlagen keinerlei Hinweise auf vorhandenes Vermögen der Antragstellerin ergeben. Auch sei die Vermutung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin lebe in der Wohnung in Karlsruhe nicht von ihrem Mann getrennt, unzutreffend.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat unter anderem darauf verwiesen, dass die Antragstellerin in allen bislang durchgeführten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die nach wie vor bestehenden Zweifelsfragen habe nicht ausräumen können. Auch sei bislang die Nachfrage der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2015 (Bl. 239 Bd. IV VA) nicht beantwortet worden.

Mit Beschluss vom 28. Dezember 2015 hat das SG den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses des Senates vom 30. September 2015 im Verfahren L 2 SO 3222/15 ER-B abgelehnt.

III.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zwar zulässig; insbesondere ist sie gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG statthaft. Die Beschwerde der Antragstellerin ist aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Beschluss vom 28. Dezember 2015 zu Recht abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Zutreffend ist das SG unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senates vom 30. September 2015 weiterhin davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach wie vor die von ihr behauptete Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht habe.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren fehlt es nach wie vor an einem Anordnungsanspruch. Zwar gehört die Antragstellerin dem Grunde nach zu dem nach §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 und 2 SGB XII anspruchsberechtigten Personenkreis. Der Senat sieht jedoch die danach erforderliche Hilfebedürftigkeit weiterhin nicht als glaubhaft gemacht an. Die hierzu von der Antragstellerin gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen sind unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs weder schlüssig noch glaubhaft und werden soweit erforderlich dem jeweiligen Sachstand angepasst. So wurde ursprünglich behauptet, dass von den positiven Erlösen aus dem von der Antragstellerin betriebenen Gastronomiebetrieb im November und Dezember 2014 in Höhe von ca. 1.000 EUR (vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 7. Mai 2015 L 7 SO 813/15 ER-B auf Seite 4) die Antragsgegnerin zu Unrecht die geschuldete Miete in Höhe von 3.700 EUR im Monat nicht abgezogen habe. Die Bezahlung wurde behauptet. Auf Verlangen der Antragsgegnerin nachgewiesen wurde von der Antragstellerin durch Vorlage von einigen Kontoauszügen des Postbank Business Girokonto für die Zeit vom 3. Januar bis 7. Januar 2015 lediglich eine Mietzahlung an die frühere Vermieterin B. über 500 EUR am 5. Januar 2015 (Bl. 1687 VA). Nachträglich wurde im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (L 2 SO 3222/15 ER-B) behauptet, dass auf Grund einer angeblichen Mietminderung - Nachweise über den behaupteten Wasserschaden liegen nicht vor - ein höherer Betrag nicht geschuldet worden sei (Schreiben vom 12. September 2015, Bl. 20 dortige LSG-Akte). Zu der Frage, ob und inwieweit ein Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt worden ist, ist bis heute nichts vorgetragen worden. Im Widerspruch zu alledem steht, dass von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben des Rechtsanwalts U. ihrer ehemaligen Vermieterin B. vom 15. Juli 2015, wonach noch Mietschulden in Höhe von 46.876,12 EUR bestehen und nun nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu den Masseschulden zählen dürften. Fest steht damit, dass die Antragstellerin den Mietzins jedenfalls nicht in der behaupteten Höhe gezahlt hat und ihr daher im zurückliegenden Zeitraum nicht unerhebliche Geldbeträge zur Verfügung standen, deren Verbleib nach wie vor – und auch trotz der zuletzt erfolgten Aufforderung durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2005 – nicht geklärt und unklar ist. Hinsichtlich des Geschäftsbetriebs ist nachträglich auf Vorhalt der Antragsgegnerin nach Auswertung der Gutschriften der Radeberger Brauerei eingeräumt worden, dass in der Vergangenheit ein höherer als angegebener Umsatz erzielt worden ist. Auch wenn sich diese Vorgänge auf die Vergangenheit beziehen, geben sie jedoch Aufschluss über die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin.

Die Auswertung der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren (L 2 SO 3222/15 ER-B) vorliegenden Kontoauszüge weist ebenso Auffälligkeiten auf, die die Hilfebedürftigkeit fraglich erscheinen lassen. So werden für eine seit Jahren im Leistungsbezug stehende Sozialhilfeempfängerin unübliche Kosten für ein Schließfach von ihrem Konto Nr. 22633796 bei der Sparkasse abgebucht (11. Februar 2015 Bl. 1627 VA). Dies erlangt vor allem vor dem Hintergrund Bedeutung, dass die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann Vermögen der verstorbenen B. vermutet. Des Weiteren sind auf ihr Konto bei der Sparkasse 2015 erhebliche Bareinzahlungen erfolgt (z.B. am 5. Januar 2015: 540 EUR, 12. Januar 2015: 180 EUR, 22. Januar 2015: 620 EUR, 27. Januar 2015: 100 EUR, 23. Januar 2015: 60 EUR, 28. Januar 2015: 200 EUR, 3. Februar 2015: 1.170 EUR; auf den für die Zeit vom 6. Mai bis 8. Juli 2015 vorgelegten Kontoauszügen: 29. Juni 2015: 470,59 EUR, 9. Juni 2015: 98,73 EUR, 1. Juni 2015: 490 EUR, 28. Mai 2015: 475,05 EUR, 21. Mai 2015 1900,20 EUR, 5. Mai 2015: 485 EUR). Zwar hatte die Antragstellerin angegeben, das Konto werde auch von ihrem Sohn mitgenutzt, der zur Zeit über kein Konto verfüge. Hierauf kann auch daraus geschlossen werden, dass eine Miete i.H.v. 470 EUR unter seinem Namen überwiesen wird. Unklar ist jedoch in welchem Umfang er das Konto nutzt und welche Geldbeträge wem zuzuordnen sind. Die von der Antragstellerin unternommene Flugreise in den Iran, die angeblich die im Iran lebende Tante der 73-jährigen Antragstellerin finanziert haben soll, wurde jedenfalls vom Konto der Antragstellerin abgebucht.

Zweifel bestanden und bestehen auch hinsichtlich der Angemessenheit der geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung, die für eine Einzelperson in Höhe von 400 EUR in Anspruch genommen wird. Der Senat hat nach wie vor Zweifel, dass die Eheleute tatsächlich in der gleichen Wohnung, die vom gemeinsamen Sohn untervermietet wurde, getrennt leben. Lediglich getrennte Schlafzimmer lassen keinen Rückschluss darauf zu. Durch den Hausbesuch am 9. April 2015 (Bl. 1779 VA) wurde jedenfalls der Eindruck gewonnen, dass es sich nicht um ein getrenntes Leben in der Wohnung handelt. Zwar haben die Eheleute zwischen 1. April 2004 und 1. Februar 2008 offenbar getrennt gelebt. Ein starkes Indiz für eine zumindest wiederhergestellte Ehegemeinschaft ist der danach erfolgte Zusammenzug und jedenfalls der Umstand, dass die Eheleute gemeinsam aus der letzten Wohnung in der Str. 12 in die jetzige Wohnung umgezogen sind. Aus dem vorgelegten Vergleichsvertrag vom 12. Oktober 2012 zwischen der Antragstellerin, ihrem Ehemann und der Antragsgegnerin lässt sich für ein Getrenntleben nichts ableiten, da damit lediglich in der Vergangenheit liegende Zeiträume zwischen den Beteiligten geregelt wurden, es sich beim zusammen oder getrennt leben jedoch um einen tatsächlichen Umstand handelt.

All diese Zweifel konnten auch nicht im Beschwerdeverfahren ausgeräumt werden. Auch wenn sich in dem Schließfach bei der gemeinsamen Öffnung mit dem Insolvenzverwalter kein Geld, sondern nur Dokumente und Unterlagen befanden, bleiben dennoch die schon in der Vergangenheit angesprochenen Zweifel hinsichtlich verbliebener Geldmittel bestehen. So sind im Zusammenhang mit der Aufnahme des Gewerbebetriebs (Tanzlokal) 2013 in erheblichem Umfang Einnahmen geflossen in Form eines Darlehens der B. über 30.000 EUR und ebenfalls eines Darlehens in gleicher Größenordnung durch die R. Brauerei. Der Verbleib dieser Mittel ist für den Senat auch auf der Grundlage der vom Insolvenzverwalter aufgestellten Übersicht nicht nachvollziehbar. In dem Zusammenhang verweist auch der Senat darauf, dass der Insolvenzverwalter insoweit darauf angewiesen ist, dass ihm überhaupt vollständige und umfängliche Angaben gemacht werden.

Der Umstand, dass die Antragstellerin Insolvenzantrag gestellt hat, belegt auch nicht per se, dass deswegen nicht doch noch im Hintergrund Geldmittel vorhanden sind. In diesem Zusammenhang verweist die Antragsgegnerin auch zu Recht darauf, dass ausweislich einer von ihr erfolgten Aufstellung hinsichtlich der geschäftlichen Vorgänge auf dem Geschäftskonto insgesamt Einzahlungen in Höhe von ca. 120.000 EUR getätigt wurden. Wenn man dann noch berücksichtigt, dass nach den Ausführungen der Bevollmächtigten der Antragstellerin verschiedene Ausgaben, wie z.B. die Zahlung der Gehälter nicht etwa über das Geschäftskonto, sondern aus der Barkasse getätigt wurden, muss in der Tat faktisch von noch höheren Einnahmen bzw. Umsätzen ausgegangen werden. Wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass der Brauereivertrag nur gewisse Getränkesorten betraf, keinesfalls aber das gesamte Sortiment, bildet auch die Abrechnung mit der Brauerei nur ein unvollständiges Bild hinsichtlich des tatsächlichen Umsatzes ab. Soweit die Antragstellerin ferner hier geltend macht, sie habe über keine Vollmacht für das Bankkonto der B. verfügt, trifft dies schlicht nicht zu. Vielmehr hatten beide Eheleute bereits seit 2001 eine Bank-und Generalvollmacht von B. (siehe Bl. 1335 VA). Gerade auch der Umstand, dass insoweit von der Antragstellerin offenkundig falsche Angaben gemacht werden, begründet umso mehr die nach wie vor beim Senat bestehenden Zweifel hinsichtlich der behaupteten Hilfebedürftigkeit. Auch die weiteren Einlassungen der Antragstellerin unter anderem hinsichtlich der immer wieder erfolgten Bareinzahlungen oder auch der Finanzierung der Flugreise in den Iran sind in keiner Weise nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Angaben der Antragstellerin schon in der Vergangenheit aufgrund der oben dargestellten Widersprüche alles andere als glaubhaft waren, können diese Einlassungen den Senat nicht von der Vermögenslosigkeit und damit Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin auch nur ansatzweise überzeugen.

Aus den Gesamtumständen ergeben sich daher erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, weshalb die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.

Aus diesen Gründen ist auch die Beschwerde gegen die ebenfalls im Beschluss des SG vom 28. Dezember 2015 versagte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung bzw. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 172 SGG).
Rechtskraft
Aus
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