Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 KA 90/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 1042/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.02.2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 4.654,52 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Honorarbescheid der Antragsgegnerin für das Quartal 2/2015.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in N. zugelassen.
Nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung betreffend die Verordnungsweise von Arznei- und Verbandmitteln aufgrund von Überschreitungen des Richtgrößenvolumens setzte die Prüfungsstelle der gemeinsamen Prüfungseinrichtungen B.-W. für die Verordnungsjahre 2008, 2009 und 2010 Regressforderungen i.H.v. 29.135,77 EUR (Bescheid vom 22.12.2010), 9.350,19 EUR (Bescheid vom 19.12.2011) und von 12.259,31 EUR (Bescheid vom 17.12.2012) fest (Gesamtforderung von 50.745,27 EUR). Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Widersprüche wies der beigeladene Beschwerdeausschuss der gemeinsamen Prüfeinrichtungen B.-W. mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 zurück. Dagegen erhob der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 24 KA 3633/15), über die noch nicht entschieden ist.
Die Antragsgegnerin verrechnete die genannten Regressforderungen im Honorarbescheid vom 15.10.2015 für das Quartal 2/2015. Dem darin festgesetzten Honoraranspruch i.H.v. 63.893,94 EUR wurden - unter Einbeziehung der Regressforderungen - Belastungen i.H.v. 96.021,13 EUR gegenübergestellt, so dass sich eine Überzahlung für das Quartal 2/2015 i.H.v. 32.127,19 EUR ergab.
Dagegen legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 28.10.2015 Widerspruch ein und ließ zur Begründung darauf hinweisen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Regresse bereits Gegenstand der Klageverfahren vor dem SG mit den Aktenzeichen S 24 KA 3633/15 sowie S 24 KA 1903/15 sei. Der Ausgang dieser Verfahren sei abzuwarten. Die Antragsgegnerin möge die regressierten Beträge an den Antragsteller auszahlen.
Mit Schreiben vom 02.11.2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rückzahlung der Überzahlung von 32.127,19 EUR bis spätestens zum 20.11.2015 auf und wies daraufhin, dass Widersprüche gegen die Honorarfestsetzung nach § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V keine aufschiebende Wirkung hätten. Rückforderungen könnten daher ungeachtet von eingelegten Rechtsmitteln des Arztes geltend gemacht werden.
Gegen diese Zahlungsaufforderung ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 10.11.2015 vorsorglich Widerspruch erheben. Er verwies auf den bereits gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 erhobenen Widerspruch und beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Diese sei unbedingt erforderlich, um für ihn wesentliche wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Er sei wirtschaftlich nicht dazu in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen. Bei einer Vollstreckung sei der Weiterbetrieb der Praxis gefährdet. Hilfsweise beantragte er Stundung bzw. Ratenzahlung.
Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2015 und vom 18.11.2015 darauf hin, dass die Regressforderungen geltend gemacht werden könnten, da die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses vom 09.06.2015 nach § 106 Abs. 5 Satz 7 SGB V keine aufschiebende Wirkung habe. Mit weiterem Schreiben vom 19.11.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der Einbehalt der Forderungen sei grundsätzlich unverzüglich durchzuführen, da ansonsten die KV BW und damit die Ärzte mit ihrer Gesamtvergütung gegenüber den Gläubigern in Vorleistung treten müssten. Sie gewährte dem Antragsteller hinsichtlich des Rückforderungsbetrages i.H.v. 32.127,19 EUR Ratenzahlung (1. Rate i.H.v. 10.800 EUR zur Verrechnung mit dem Quartal 3/2015, 2. Rate i.H.v. 10.800 EUR zur Verrechnung mit dem Quartal 4/2015, 3. Rate i.H.v. 10.527,19 EUR zur Verrechnung mit dem Quartal 1/2016). Die Raten würden mit den voraussichtlichen Schlusszahlungen der jeweiligen Quartale verrechnet.
Am 07.01.2016 beantragte der Antragsteller beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 28.10.2015 bzw. 10.11.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015. Er machte zu Begründung geltend, sein privates Aufschubinteresse überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Der streitgegenständliche Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 vom 15.10.2015 sei offensichtlich rechtswidrig. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Regresse in Höhe von insgesamt 50.745,27 EUR sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Daher sei es der Antragsgegnerin verwehrt, diese Regressforderung als Belastung in den Honorarbescheid aufzunehmen und daraus die streitgegenständliche Überzahlung i.H.v. 32.127,19 EUR zu ermitteln. Darüber hinaus seien die vorgenommenen Regresse auch rechtswidrig. Da es im Jahr 2008 erstmalig zu einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % gekommen sei, hätte gemäß § 106 Abs. 5e Satz 1 SGB V zunächst eine individuelle Beratung stattfinden müssen. Zwar habe auch im Jahr 2007 eine Richtgrößenprüfung eine Überschreitung ergeben, da diese jedoch mit lediglich 151,86 EUR verschwindend gering gewesen sei, sei die Überschreitung im Jahr 2008 als erstmalige Überschreitung des Richtgrößenvolumens anzusehen. Es liege daher ein Verstoß gegen den Grundsatz "Beratung vor Regress" vor. Zudem seien zu Gunsten des Antragstellers weitere Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen, als dies der Beschwerdeausschuss in seinem Widerspruchsbescheid anerkannt habe. Die drohende sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Honorarbescheides und die angebotene ratierliche Verrechnung würde für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten. Das Beitreiben der Forderung bzw. die ratierliche Verrechnung hätte die Insolvenz oder die Zerschlagung der Praxis des Antragstellers zur Folge. Unter Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, der Aufwendungen für Praxisbedarf und Fremdleistungen verbleibe ein rechnerischer Überschuss von lediglich 9.614,28 EUR im Monat. Nach Abzug von Tilgungsleistungen, der Privatentnahme für die Ehefrau des Antragstellers und Privatsteuern ergebe sich eine durchschnittliche monatliche freie Liquidität i.H.v. ca. 600 EUR. Die Beitreibung der streitgegenständlichen Forderung oder auch nur die angebotene Verrechnung hätten damit die Insolvenz des Praxisbetriebes zur Folge. Der Honorarbescheid vom 15.10.2015 enthalte eine Beschwer, nachdem die Antragsgegnerin darin eine Überzahlung i.H.v. 32.127,19 EUR behauptet und angekündigt habe, mit dieser bei zukünftigen Honoraren zu verrechnen. Deshalb müsse hiergegen vorläufiger Rechtsschutz möglich sein. Auch wenn sich der Antrag gegen die Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeausschuss verfügten Regresse richte, sei der Antrag gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen den Beschwerdeausschuss zu richten. Über die Frage der Rechtmäßigkeit hinaus gehe es darum, die unbillige Härte abzuwenden, welche die Vollziehung, die unstreitig durch die Antragsgegnerin erfolgen würde, zur Folge hätte. Gegebenenfalls könne der Beschwerdeausschuss zum Verfahren beigeladen werden. Die Dringlichkeit der Angelegenheit habe sich extrem erhöht, nachdem die Antragsgegnerin entgegen ihrer telefonisch erteilten Zusicherung mit Honorarbescheid vom 15.01.2016 für das Quartal 3/2015 nunmehr die Verrechnung mit der 1. Rate i.H.v. 10.800 EUR vorgenommen habe. Aufgrund dieser Verrechnung und der damit einhergehenden geringeren Gutschrift stelle sich die finanzielle Lage des Antragstellers nunmehr äußerst prekär dar.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und führte aus, richtiger Antragsgegner sei nicht sie, sondern der Beschwerdeausschuss B.-W. Zwar habe der Antragsteller gegen den Honorarbescheid 2/2015 Widerspruch eingelegt, der gemäß § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V keine aufschiebende Wirkung habe. Der Honorarbescheid setze jedoch lediglich die vom Beschwerdeausschuss mit Bescheid vom 09.06.2015 verfügten Regresse buchhalterisch um, enthalte selbst also gar keine eigene Beschwer. Der Antragsteller begehre offensichtlich etwas anderes, nämlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm unter dem Aktenzeichen S 24 KA 3633/15 erhobenen Klage, die aufgrund der Regelung in § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V keine aufschiebende Wirkung habe. Dies ergebe sich aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, in der ausgeführt worden sei, dass die Antragsgegnerin die vorgenommenen Regresse nicht belasten dürfe, solange deren Rechtmäßigkeit nicht feststehe. Im Übrigen würden zur vom Antragsteller angenommenen Rechtswidrigkeit des Honorarbescheides ausschließlich Gründe angeführt, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeausschuss verfügten Regresse richteten. Eine unbillige Härte sei nicht zu erkennen. Maßgeblich hierfür sei der Honorarumsatz abzüglich der pauschalierten Betriebskosten. Im Quartal 3/2015 belaufe sich der Ertrag bei einem Nettohonorar Umsatz von 59.340,47 EUR auf einen Betrag von 32.043,85 EUR. Vergleichbar seien die Honorarumsätze in den Quartalen 1/2015 (58.959,36 EUR) und 4/2014 (62.840,24 EUR). Hieraus ergäben sich Erträge i.H.v. 31.838,05 EUR und 33.933,73 EUR. Abtretungen oder Pfändungen des Honorarkontos des Antragstellers lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe mit ihrem Rückforderungsanspruch nicht hinter anderen Gläubigern des Antragstellers zurückzustehen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin angebotene Ratenzahlung i.H.v. drei Raten zu je 10.800 EUR bzw. 10.527,19 EUR unzumutbar sei. Im Übrigen könne der Antragsteller entsprechend dem Kriterienkatalog der Antragsgegnerin einen Härtefallantrag stellen. Dies sei jedoch bisher nicht der Fall.
Mit Beschluss vom 10.02.2016 lud das SG den Beschwerdeausschuss B.-W. zum Verfahren bei.
Der Beigeladene führte aus, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet. Bei einer festgestellten Unwirtschaftlichkeit der verordneten Leistungen setze der Beschwerdeausschuss den den Krankenkassen vom Vertragsarzt zustehenden Betrag lediglich fest (§ 106 Abs. 5c Satz 1 SGB V i.V.m. § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V). Die Verrechnung des Betrages erfolge allein im Verhältnis Vertragsarzt und kassenärztliche Vereinigung, da Letztere einen Rückforderungsanspruch in Höhe des festgesetzten Betrages gegen den Vertragsarzt erhalte (§ 106 Abs. 5c Satz 4 SGB V). Der Kassenärztlichen Vereinigung und nicht dem Beschwerdeausschuss sei auch die Möglichkeit zur Stundung oder zum Erlass der Rückforderung eingeräumt, sofern der Vertragsarzt nachweise, dass die Rückforderung ihn wirtschaftlich gefährde (§ 106 Abs. 5c Satz 5 SGB V). Damit sei die Kompetenz, die Belastung des Vertragsarztes aufgrund von Rückforderungen bei wirtschaftlicher Gefährdung der Praxis zu verringern, auf die kassenärztliche Vereinigung übertragen. Die Antragsgegnerin habe den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gehandelt, insbesondere könne der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht damit begründet werden, der die Regresse verfügende Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 sei rechtswidrig. Eine vorrangige Beratung sei nicht erforderlich gewesen und alle in Betracht kommenden Praxisbesonderheiten seien geprüft und berücksichtigt worden.
Mit Beschluss vom 17.02.2016 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015, mit dem das Honorar des Antragstellers für das Quartal 2/2015 und zugleich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 32.127,19 EUR festgesetzt worden sei, keine aufschiebende Wirkung habe. Der Antrag sei jedoch nicht begründet, da das öffentliche Vollzugsinteresse die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung nicht überwiegen würden. Die Antragsgegnerin habe zwar zutreffend das Vorgehen gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 infrage gestellt, da sich die darin verfügte Feststellung einer Überzahlung - und deren Geltendmachung - lediglich als Folge der ebenfalls streitbefangenen Regressierung durch den Beigeladenen darstelle. Auch die materiellen-rechtlichen Einwendungen des Antragstellers richteten sich insoweit alleine gegen die Regressierung. Es spreche deshalb einiges dafür, dass sich der Antragsteller nicht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den genannten Honorarbescheid, sondern um die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die entsprechenden Regressbescheide (S 24 KA 3633/15) hätte bemühen sollen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass nur die Antragsgegnerin die Verrechnung eines Rückforderungsanspruchs vornehmen könne und auch nur diese über die Möglichkeit einer Stundung bzw. eines Erlasses verfüge. Diese Frage bedürfe indes keiner abschließenden Klärung, da der Antrag ungeachtet der prozessualen Situation materiell-rechtlich unbegründet sei und auch keinen Erfolg hätte, wenn der Antragsteller gegen den beigeladenen Beschwerdeausschuss vorgegangen wäre. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des im Widerspruchsverfahren angegriffenen Honorarbescheides vom 15.10.2015 sei - bei einer inzident erfolgenden Überprüfung der Regressbescheide des Beigeladenen - nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen die Beratungsvorrangsregelung des § 106 Abs. 5e SGB V liege nicht vor, da es aufgrund der bereits im Jahr 2007 festgestellten Überschreitung im Jahr 2008 nicht erstmalig zu einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % gekommen sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, aus denen das vom Beschwerdeausschuss im Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 zugrunde gelegte Zahlenmaterial infrage zu stellen sei. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte fehlerhafte Nichtberücksichtigung weiterer Praxisbesonderheiten habe sich nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltenden Maßstäben nicht nachweisen lassen. Weder begründe die geltend gemachte Praxisstruktur noch die Lage im ländlichen Raum eine Praxisbesonderheit. Die Regressforderung in Höhe von insgesamt 50.745,27 EUR stelle sich deshalb nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Dies gelte auch für den im Widerspruchsverfahren angefochtenen Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015, der den ausgewiesenen Regressbetrag insoweit verrechne und auch nur unter diesem Gesichtspunkt vom Antragsteller angegriffen werde. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.10.2015 gegen diesen Honorarbescheid käme daher nur in Betracht, wenn die gesetzlich vorgesehene sofortige Vollstreckbarkeit für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin angegebenen Erträge aus vertragsärztlicher Tätigkeit sei nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller bereits zuerkannte ratenweise Zahlung von 10.800 EUR bzw. 10.527,19 EUR pro Quartal über insgesamt drei Quartale, was einem monatlichen Zahlbetrag von 3.600 EUR bzw. 3.590,07 EUR entspreche, zur Insolvenz bzw. zur Aufgabe der Praxis des Antragstellers führen würde. Dies gelte auch unter Zugrundelegung der vom Antragsteller genannten Ertragszahlen, die einen monatlichen Überschuss im Jahr 2015 in Höhe von 11.646,75 EUR errechnen ließen und einen monatlichen Überschuss von 10.484,93 EUR für das Vorjahr. Auch bei Zugrundelegung dieser Zahlen sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass die monatliche Zahlung von ca. 3.600 EUR die Aufgabe des Praxissitzes des Antragstellers bzw. dessen Insolvenz zur Folge hätte. Weitere Verbindlichkeiten des Antragstellers aus Darlehen sowie gegenüber dem Finanzamt stünden der Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs der Antragsgegnerin nicht entgegen, da es allein auf die Differenz zwischen den Honorarumsätzen einerseits und den Betriebskosten andererseits ankomme, die Antragsgegnerin müsse nicht hinter anderen Gläubigern des Klägers zurückstehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2008 - L 5 KA 101/08 ER-B -).
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 18.02.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.03.2016 Beschwerde eingelegt. Streitgegenständlich seien die vorgenommenen Regresse des Beigeladenen in Höhe von insgesamt 50.745,27 EUR. Aufgrund dieser vorgenommenen Belastungen sei es in dem streitgegenständlichen Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 vom 15.10.2015 zu einer von der Antragsgegnerin geforderten Überzahlung i.H.v. 32.927,19 EUR (richtig: 32.127,19 EUR) gekommen. Da die Antragsgegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt habe und auch sonst keine Einigung hätte erzielt werden können, sei der zunächst gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 07.01.2016 vor dem SG geboten gewesen, um zu verhindern, dass - eine mittlerweile erstmalig vorgenommene - Verrechnung mit der Honorarfestsetzung für das Quartal 3/2015 erfolge, was für den Antragsteller die Insolvenz bzw. die Zerschlagung seiner Arztpraxis bedeute. Die Nichtanwendung des Grundsatzes "Beratung vor Regress" gemäß § 106 Abs. 5e SGB V sei unverhältnismäßig, wenn bei einer Überschreitung von lediglich 151,86 EUR im Jahr 2007 die Überschreitung des Richtgrößenvolumens im Jahr 2008 nicht als erstmalig angesehen werde. Das SG habe ferner die beim Antragsteller gegebenen Praxisbesonderheiten, insbesondere die Behandlung überdurchschnittlich vieler langjähriger "Siechtums-Patienten" nicht ausreichend berücksichtigt. Eine abschließende Klärung müsse im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden. Das SG habe aber auch zu Unrecht die bestehende unbillige Härte durch die sofortige Vollziehung bzw. Verrechnung des streitgegenständlichen Honorarbescheides verkannt und sich insoweit lediglich auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des LSG Baden-Württemberg berufen. Entgegen der Auffassung des SG seien insbesondere seine Darlehensverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene ratierliche Verrechnung führe ebenfalls nicht zu einem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Auch die von der Antragsgegnerin angesprochene Härtefallregelung führe nicht weiter, da sie beantragt und durch den Vorstand genehmigt werden müsse, was völlig ungewiss sei. Soweit die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, es komme eine ratierliche Verrechnung auf sechs Quartale in Betracht, ergebe dies einen monatlichen Betrag von immerhin noch 1.800 EUR, der die finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers ebenfalls weit übersteigen würde. Wie dargelegt verbleibe ihm eine durchschnittliche freie rechnerische Liquidität in Höhe von monatlich lediglich rund 600 EUR. Im Monat September 2015 sei überhaupt keine freie Liquidität vorhanden gewesen.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.02.2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.10.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag in der ersten Instanz sowie auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss. Der Antragsteller mache auch im Beschwerdeverfahren materielle Einwendungen wiederum nur gegen den vom Beigeladenen verhängten Regress geltend, nicht aber gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 als solchen. Die Argumentation hinsichtlich des Grundsatzes "Beratung vor Regress" und zur Nichtberücksichtigung von Praxisbesonderheiten betreffe den Beigeladenen und nicht die Antragsgegnerin. Hinsichtlich der unbilligen Härte halte sie daran fest, dass insoweit maßgeblich für die Beurteilung der unbilligen Härte der Honorarumsatz abzüglich der pauschalierten Betriebskosten sei.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat erneut ausgeführt, die Beschwerde könne nicht damit begründet werden, dass der die Regresse für die Prüfung Jahre 2008, 2009 und 2010 verfügende Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 rechtswidrig sei. Die Vorschriften über den Beratungsvorrang seien nicht einschlägig, da es sich nicht um eine erstmalige Überschreitung des Richtgrößen Volumens um mehr als 25 % gehandelt habe, da eine solche - unstreitig - bereits im Jahr 2007 vorgelegen habe. Für die Frage der Erstmaligkeit einer regressrelevanten Überschreitung sei die Höhe eines zuvor festgesetzten Regresses unerheblich. Das Argument, bei einer nur geringfügigen Überschreitung des eingeräumten Richtgrößenvolumens sei im Anschluss die Festsetzung eines Regresses unverhältnismäßig, greife nicht. Alle in Betracht kommenden Praxisbesonderheiten seien geprüft worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach den §§ 172 ff. SGG statthaft, insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
1.) Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) des vom Antragsteller gegen den Honorarbescheid vom 15.10.2015 erhobenen Widerspruchs entfällt gemäß §§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V, da der Gesetzgeber Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung vertragsärztlichen Honorars keine aufschiebende Wirkung beigemessen hat. Dies gilt auch für Honorarbescheide, in denen die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit dem Honoraranspruch erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2010 - L 11 B 25/09 KA ER -, in juris m.w.N.).
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zu Recht gegen sie als die richtige Antragsgegnerin gerichtet. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Honorarbescheid vom 15.10.2015. Diesen hat die Antragsgegnerin erlassen, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen sie zu richten ist.
Der Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015 für das Quartal 2/2015 kann indes nur insoweit Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzverfahrens sein, als er selbst eine den Antragsteller belastende Regelung enthält, hinsichtlich derer der dagegen erhobene (Anfechtung-) Widerspruch einer aufschiebenden Wirkung zugänglich ist. Die Antragsgegnerin hat im Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 die ihr aufgrund der vom Beigeladenen festgesetzten Regressforderungen entstandenen Rückforderungsansprüche gemäß § 106 Abs. 5c Satz 4 SGB V mit dem Honoraranspruch des Antragstellers für dieses Quartal verrechnet. Sie weist im Bescheid bezüglich der Rückforderung in Höhe von insgesamt 50.745,27 EUR nur eine noch offene Überzahlung in Höhe von 32.127,19 EUR aus, woraus folgt, dass sie in diesem Bescheid bereits einen Betrag in Höhe von 18.618,08 EUR, der Schlusszahlung, verrechnet hat. Zu einer solchen Verrechnung ist die Antragsgegnerin aufgrund von § 6 Abs. 7 der Abrechnungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (gültig ab 01.04.2015) berechtigt. Nach dieser Regelung kann die Antragsgegnerin bei Überzahlungen den überzahlten Betrag sofort mit fälligen Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Die Antragsgegnerin war zur Verrechnung der ihr aufgrund der Regressierung zustehenden Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller insbesondere deshalb berechtigt, weil diese sofort vollziehbar sind. Die Klage des Antragstellers gegen den Beigeladenen wegen der Regressforderungen in Höhe von 50.745,27 EUR (S 24 KA 3633/15) hat - worauf die Antragsgegnerin den Antragsteller zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V keine aufschiebende Wirkung. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat der Antragsteller nicht gestellt, mit der Folge, dass die Regressforderungen sofort vollziehbar sind (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
Entgegen der Auffassung des SG kann der Antragsteller deshalb im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Einwendungen gegen die Regressforderungen selbst geltend machen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht ausgeführt, dass sie im Honorarbescheid vom 15.10.2015 lediglich die Regressforderungen vollstreckt hat, über die Frage deren Rechtmäßigkeit jedoch nicht zu entscheiden hatte. Sie hat auch nicht über die vorläufige Vollziehbarkeit der Regressforderungen zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung über die sofortige Vollziehung der Regressforderungen ist vielmehr der Beigeladene. Die Zuständigkeit für Vollziehungsentscheidungen liegt nach den gesetzlichen Regelungen bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 und § 86a Abs. 3 S. 1 SGG). Diese Zuständigkeit gilt jedenfalls für alle diejenigen Einwendungen, die in den Regelungen der §§ 86a, 86b Abs. 1 SGG angesprochen sind, also jedenfalls für die Einwendungen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes und es gebe kein ausreichendes öffentliches Interesse für eine Vollziehung vor dessen Bestandskraft (Bundessozialgericht ( BSG), Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R -, in juris). Das BSG hat in dem zitierten Beschluss vom 29.08.2011 entschieden, dass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Regressforderung zum Gesamtfeld der Abwägung bei der Beurteilung des Vollziehungsinteresses auch der Einwand des Vertragsarztes gehört, die Vollziehung treffe ihn wirtschaftlich unzumutbar hart. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch vor dem Hintergrund, dass zur Objektivierung und Verifizierung der wirtschaftlichen Situation des Arztes die Überprüfung seines Honorarkontos notwendig ist und dass dies im Regelfall nicht von den Prüfgremien, sondern allein von der KV geleistet werden kann. Dies stehe der Pflicht der Prüfgremien zu umfassender Interessenabwägung jedoch nicht entgegen, diese müssten sich dafür nötigenfalls die entsprechenden Daten von der KV geben lassen (BSG, Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R -, in juris RdNr. 11). Eine Zuständigkeit der KV kann daher im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Vollstreckung der Regressforderungen durch Verrechnung im Honorarbescheid nur dann in Betracht kommen, wenn Einwendungen erhoben werden, die nicht zum originären Regelungsprogramm der §§ 86a, 86b Abs. 1 SGG gehören. Bei einer Aufrechnung mit einem Honoraranspruch sind daher Einwendungen gegen die Aufrechnungsakte selbst gegenüber der KV geltend zu machen, nicht jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regressforderungen sowie Einwendungen gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Regressforderungen (BSG, Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R -, in juris RdNr. 16). Der Antragsteller ist daher im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, welches sich ausschließlich gegen den Honorarbescheid vom 15.10.2015 richtet, mit seinen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Regressforderungen des Beigeladenen ebenso ausgeschlossen wie mit seinem Vortrag, die sofortige Vollziehung der Regressforderungen sei für ihn wirtschaftlich unzumutbar. All dies wäre im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beigeladenen mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Regressforderungen erhobenen Klage (S 24 KA 3633/15) zur Überprüfung durch das SG geltend zu machen. Eine inzidente Überprüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt - entgegen der Auffassung des SG - schon deshalb nicht in Betracht, da auf diesem Wege das Rechtsschutzziel - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beigeladenen - nicht erreicht werden kann, da Ziel des vorliegenden Verfahrens allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Honorarbescheid der Antragsgegnerin ist.
2.) Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers bzw. Antragstellers) das Interesse der All-gemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG), geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.07.2010, - L 5 KR 1153/10 ER-B - m.w.N. n.v.). Die Härteklausel des § 86a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. SGG stellt auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht ab; bei ihr handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen bzw. grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gericht muss im Übrigen immer bedenken, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) darf gegenüber dem (auch gesetzlich vorgegebenen) öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2009, - 1 BvR 1876/09 -, in juris).
Nach diesen Maßstäben kann die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben. Maßgeblich können nach dem oben Ausgeführten nur seine Einwendungen hinsichtlich der mit dem Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015 vorgenommenen Verrechnung in Höhe von 18.618,08 EUR sein. Die Antragsgegnerin war - wie dargelegt - nach § 6 Abs. 7 ihrer Abrechnungsrichtlinien zur Verrechnung des überzahlten Betrages (hier der sofort vollziehbaren Regressforderungen) mit den fälligen Honoraransprüchen des Antragstellers berechtigt. Diese Verrechnung hat sie in dem streitgegenständlichen Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 in der Weise vorgenommen, als sie die Beträge der Regressbescheide der Prüfungsstelle vom 22.12.2010 (29.135,77 EUR), 19.12.2011 (9.350,19 EUR) und 17.12.2012 (12.259,31 EUR) auf der Belastungsseite des Honorarbescheides aufgeführt und zusammen mit den übrigen Belastungen (Sicherstellungsumlage, Verwaltungskosten, Kopfpauschale sowie Abschlagszahlungen für die Monate April bis Juni 2015) als Gesamtbelastung i.H.v. 96.021,13 EUR dem Honoraranspruch des Antragstellers auf der Gutschriftseite i.H.v. 63.893,94 EUR gegenübergestellt hat. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin daraus eine Honorarüberzahlung i.H.v. noch 32.127,19 EUR errechnet. Insbesondere hat sie aber mit dem Honorarbescheid vom 15.10.2015 bereits eine Verrechnung mit dem für das Quartal 2/2015 entstandenen Honoraranspruch des Antragstellers vollzogen, der sich ohne die Berücksichtigung der Regressbeträge ergeben hätte, nämlich mit einer Schlusszahlung in Höhe von 18.618,08 EUR. Diese Schlusszahlung für das Quartal 2/2015 kam aufgrund der vorgenommenen Verrechnung nicht zur Auszahlung. Allein darin aber liegt die im Honorarbescheid vom 15.10.2015 zulasten des Antragstellers enthaltene Beschwer. Nur insoweit enthält der Honorarbescheid eine den Antragsteller belastende Regelung. Die Feststellung der (weiteren) Überzahlung i.H.v. 32.127,19 EUR stellt hingegen keine belastende Regelung dar, sondern dient allein zur Bezifferung des noch offenen Rückzahlungsanspruchs der Antragsgegnerin. Diese hat diesen - verbleibenden - Rückzahlungsanspruch sodann auch mit der Zahlungsaufforderung vom 02.11.2015 gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht und ihm mit Schreiben vom 19.11.2015 die Verrechnung dieses Betrages in drei Raten mit den Schlusszahlungen für die Quartale 3/2015 4/2015 und 1/2016 angekündigt. Erst die jeweiligen Verrechnungen der Teilbeträge in den nachfolgenden Honorarbescheiden stellen wiederum belastende Regelungen dar, so die Belastung mit der 1. Rate i.H.v. 10.800 EUR im Honorarbescheid vom 15.01.2016 für das Quartal 3/2015, die vom Antragsteller jeweils gesondert anzufechten wären. Die bloße Angabe der lediglich betragsmäßig ermittelten Restforderung im Honorarbescheid vom 15.01.2015 enthält dagegen noch keine Beschwer für den Antragsteller.
Hinsichtlich der im Honorarbescheid vom 15.10.2015 demnach allein enthaltenen belastenden Regelung, dem aufgrund der vorgenommenen Verrechnung mit den Regressforderungen erfolgten Einbehalt der Schlusszahlung i.H.v. 18.618,08 EUR, hat der Antragsteller indes keinerlei Einwendungen geltend gemacht. Seine Einwendungen richten sich ausschließlich darauf, dass die von der Antragsgegnerin angekündigte Verrechnung mit der sich darüber hinaus ergebenden Restforderung i.H.v. 32.127,08 EUR in den von der Antragsgegnerin festgesetzten drei Raten ihn unzumutbar hart treffe und zu einer Existenzgefährdung seiner Praxis führen werde. Da der Honorarbescheid 2/2015 hierzu jedoch keine belastende Regelung enthält, stellen sich die insoweit vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen im Sinne eines (unzulässigen) vorbeugenden Rechtsschutzes dar. Er muss sich deshalb darauf verweisen lassen, diese Einwendungen gegen die jeweiligen Verrechnungen in den nachfolgenden Honorarbescheiden zu erheben. Hinsichtlich der mit dem Honorarbescheid vom 15.10.2015 bereits vollzogenen Honorarkürzung i.H.v. 18.618,08 EUR ist hingegen keinerlei Vortrag erfolgt. Beanstandungen gegen diesen Honorareinbehalt durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung hat der Antragsteller nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 6 Abs. 7 der Abrechnungsrichtlinien eingeräumte Ermessen für die Vornahme der Verrechnung auch hinreichend damit begründet, dass der unverzügliche Einbehalt der Forderungen deshalb zu erfolgen habe, da ansonsten die Ärzte mit ihrer Gesamtvergütung in Vorleistung treten müssten. Dies hat sie im Schreiben vom 19.11.2015 dargelegt. Da der Antragsteller dazu, dass gerade der mit dem Honorarbescheid vom 15.10.2015 einbehaltene Honoraranspruch i.H.v. 18.618,08 EUR zu einer für ihn nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Belastung führt, nichts vorgetragen hat, bestand für die Antragsgegnerin insoweit auch im Rahmen ihrer Ermessensausübung keine Veranlassung, wirtschaftliche Nachteile für den Antragsteller in die Abwägung einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund sind auch für den Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, in welcher Weise der mit dem Honorarbescheid vom 15.10.2015 bereits realisierte Honorareinbehalt den Antragsteller so unzumutbar hart treffen würde, dass die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Honorarbescheid geboten wäre.
Die Beschwerde des Antragstellers konnte damit keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Bemessung nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts üblich und angemessen. Der Streitwert wird daher - ausgehend von der streitgegenständlichen Honorarkürzung im Honorarbescheid vom 15.10.2015 in Höhe von 18.618,08 EUR - auf 4.654,52 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf 4.654,52 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Honorarbescheid der Antragsgegnerin für das Quartal 2/2015.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in N. zugelassen.
Nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung betreffend die Verordnungsweise von Arznei- und Verbandmitteln aufgrund von Überschreitungen des Richtgrößenvolumens setzte die Prüfungsstelle der gemeinsamen Prüfungseinrichtungen B.-W. für die Verordnungsjahre 2008, 2009 und 2010 Regressforderungen i.H.v. 29.135,77 EUR (Bescheid vom 22.12.2010), 9.350,19 EUR (Bescheid vom 19.12.2011) und von 12.259,31 EUR (Bescheid vom 17.12.2012) fest (Gesamtforderung von 50.745,27 EUR). Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Widersprüche wies der beigeladene Beschwerdeausschuss der gemeinsamen Prüfeinrichtungen B.-W. mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 zurück. Dagegen erhob der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage (S 24 KA 3633/15), über die noch nicht entschieden ist.
Die Antragsgegnerin verrechnete die genannten Regressforderungen im Honorarbescheid vom 15.10.2015 für das Quartal 2/2015. Dem darin festgesetzten Honoraranspruch i.H.v. 63.893,94 EUR wurden - unter Einbeziehung der Regressforderungen - Belastungen i.H.v. 96.021,13 EUR gegenübergestellt, so dass sich eine Überzahlung für das Quartal 2/2015 i.H.v. 32.127,19 EUR ergab.
Dagegen legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 28.10.2015 Widerspruch ein und ließ zur Begründung darauf hinweisen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Regresse bereits Gegenstand der Klageverfahren vor dem SG mit den Aktenzeichen S 24 KA 3633/15 sowie S 24 KA 1903/15 sei. Der Ausgang dieser Verfahren sei abzuwarten. Die Antragsgegnerin möge die regressierten Beträge an den Antragsteller auszahlen.
Mit Schreiben vom 02.11.2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Rückzahlung der Überzahlung von 32.127,19 EUR bis spätestens zum 20.11.2015 auf und wies daraufhin, dass Widersprüche gegen die Honorarfestsetzung nach § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V keine aufschiebende Wirkung hätten. Rückforderungen könnten daher ungeachtet von eingelegten Rechtsmitteln des Arztes geltend gemacht werden.
Gegen diese Zahlungsaufforderung ließ der Antragsteller mit Schreiben vom 10.11.2015 vorsorglich Widerspruch erheben. Er verwies auf den bereits gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 erhobenen Widerspruch und beantragte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Diese sei unbedingt erforderlich, um für ihn wesentliche wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Er sei wirtschaftlich nicht dazu in der Lage, den geforderten Betrag zu zahlen. Bei einer Vollstreckung sei der Weiterbetrieb der Praxis gefährdet. Hilfsweise beantragte er Stundung bzw. Ratenzahlung.
Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2015 und vom 18.11.2015 darauf hin, dass die Regressforderungen geltend gemacht werden könnten, da die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses vom 09.06.2015 nach § 106 Abs. 5 Satz 7 SGB V keine aufschiebende Wirkung habe. Mit weiterem Schreiben vom 19.11.2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der Einbehalt der Forderungen sei grundsätzlich unverzüglich durchzuführen, da ansonsten die KV BW und damit die Ärzte mit ihrer Gesamtvergütung gegenüber den Gläubigern in Vorleistung treten müssten. Sie gewährte dem Antragsteller hinsichtlich des Rückforderungsbetrages i.H.v. 32.127,19 EUR Ratenzahlung (1. Rate i.H.v. 10.800 EUR zur Verrechnung mit dem Quartal 3/2015, 2. Rate i.H.v. 10.800 EUR zur Verrechnung mit dem Quartal 4/2015, 3. Rate i.H.v. 10.527,19 EUR zur Verrechnung mit dem Quartal 1/2016). Die Raten würden mit den voraussichtlichen Schlusszahlungen der jeweiligen Quartale verrechnet.
Am 07.01.2016 beantragte der Antragsteller beim SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 28.10.2015 bzw. 10.11.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015. Er machte zu Begründung geltend, sein privates Aufschubinteresse überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse. Der streitgegenständliche Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 vom 15.10.2015 sei offensichtlich rechtswidrig. Über die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Regresse in Höhe von insgesamt 50.745,27 EUR sei noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Daher sei es der Antragsgegnerin verwehrt, diese Regressforderung als Belastung in den Honorarbescheid aufzunehmen und daraus die streitgegenständliche Überzahlung i.H.v. 32.127,19 EUR zu ermitteln. Darüber hinaus seien die vorgenommenen Regresse auch rechtswidrig. Da es im Jahr 2008 erstmalig zu einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % gekommen sei, hätte gemäß § 106 Abs. 5e Satz 1 SGB V zunächst eine individuelle Beratung stattfinden müssen. Zwar habe auch im Jahr 2007 eine Richtgrößenprüfung eine Überschreitung ergeben, da diese jedoch mit lediglich 151,86 EUR verschwindend gering gewesen sei, sei die Überschreitung im Jahr 2008 als erstmalige Überschreitung des Richtgrößenvolumens anzusehen. Es liege daher ein Verstoß gegen den Grundsatz "Beratung vor Regress" vor. Zudem seien zu Gunsten des Antragstellers weitere Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen, als dies der Beschwerdeausschuss in seinem Widerspruchsbescheid anerkannt habe. Die drohende sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Honorarbescheides und die angebotene ratierliche Verrechnung würde für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten. Das Beitreiben der Forderung bzw. die ratierliche Verrechnung hätte die Insolvenz oder die Zerschlagung der Praxis des Antragstellers zur Folge. Unter Berücksichtigung von Kreditverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt, der Aufwendungen für Praxisbedarf und Fremdleistungen verbleibe ein rechnerischer Überschuss von lediglich 9.614,28 EUR im Monat. Nach Abzug von Tilgungsleistungen, der Privatentnahme für die Ehefrau des Antragstellers und Privatsteuern ergebe sich eine durchschnittliche monatliche freie Liquidität i.H.v. ca. 600 EUR. Die Beitreibung der streitgegenständlichen Forderung oder auch nur die angebotene Verrechnung hätten damit die Insolvenz des Praxisbetriebes zur Folge. Der Honorarbescheid vom 15.10.2015 enthalte eine Beschwer, nachdem die Antragsgegnerin darin eine Überzahlung i.H.v. 32.127,19 EUR behauptet und angekündigt habe, mit dieser bei zukünftigen Honoraren zu verrechnen. Deshalb müsse hiergegen vorläufiger Rechtsschutz möglich sein. Auch wenn sich der Antrag gegen die Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeausschuss verfügten Regresse richte, sei der Antrag gegen die Antragsgegnerin und nicht gegen den Beschwerdeausschuss zu richten. Über die Frage der Rechtmäßigkeit hinaus gehe es darum, die unbillige Härte abzuwenden, welche die Vollziehung, die unstreitig durch die Antragsgegnerin erfolgen würde, zur Folge hätte. Gegebenenfalls könne der Beschwerdeausschuss zum Verfahren beigeladen werden. Die Dringlichkeit der Angelegenheit habe sich extrem erhöht, nachdem die Antragsgegnerin entgegen ihrer telefonisch erteilten Zusicherung mit Honorarbescheid vom 15.01.2016 für das Quartal 3/2015 nunmehr die Verrechnung mit der 1. Rate i.H.v. 10.800 EUR vorgenommen habe. Aufgrund dieser Verrechnung und der damit einhergehenden geringeren Gutschrift stelle sich die finanzielle Lage des Antragstellers nunmehr äußerst prekär dar.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen und führte aus, richtiger Antragsgegner sei nicht sie, sondern der Beschwerdeausschuss B.-W. Zwar habe der Antragsteller gegen den Honorarbescheid 2/2015 Widerspruch eingelegt, der gemäß § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V keine aufschiebende Wirkung habe. Der Honorarbescheid setze jedoch lediglich die vom Beschwerdeausschuss mit Bescheid vom 09.06.2015 verfügten Regresse buchhalterisch um, enthalte selbst also gar keine eigene Beschwer. Der Antragsteller begehre offensichtlich etwas anderes, nämlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm unter dem Aktenzeichen S 24 KA 3633/15 erhobenen Klage, die aufgrund der Regelung in § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V keine aufschiebende Wirkung habe. Dies ergebe sich aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, in der ausgeführt worden sei, dass die Antragsgegnerin die vorgenommenen Regresse nicht belasten dürfe, solange deren Rechtmäßigkeit nicht feststehe. Im Übrigen würden zur vom Antragsteller angenommenen Rechtswidrigkeit des Honorarbescheides ausschließlich Gründe angeführt, die sich gegen die Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeausschuss verfügten Regresse richteten. Eine unbillige Härte sei nicht zu erkennen. Maßgeblich hierfür sei der Honorarumsatz abzüglich der pauschalierten Betriebskosten. Im Quartal 3/2015 belaufe sich der Ertrag bei einem Nettohonorar Umsatz von 59.340,47 EUR auf einen Betrag von 32.043,85 EUR. Vergleichbar seien die Honorarumsätze in den Quartalen 1/2015 (58.959,36 EUR) und 4/2014 (62.840,24 EUR). Hieraus ergäben sich Erträge i.H.v. 31.838,05 EUR und 33.933,73 EUR. Abtretungen oder Pfändungen des Honorarkontos des Antragstellers lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe mit ihrem Rückforderungsanspruch nicht hinter anderen Gläubigern des Antragstellers zurückzustehen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin angebotene Ratenzahlung i.H.v. drei Raten zu je 10.800 EUR bzw. 10.527,19 EUR unzumutbar sei. Im Übrigen könne der Antragsteller entsprechend dem Kriterienkatalog der Antragsgegnerin einen Härtefallantrag stellen. Dies sei jedoch bisher nicht der Fall.
Mit Beschluss vom 10.02.2016 lud das SG den Beschwerdeausschuss B.-W. zum Verfahren bei.
Der Beigeladene führte aus, der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet. Bei einer festgestellten Unwirtschaftlichkeit der verordneten Leistungen setze der Beschwerdeausschuss den den Krankenkassen vom Vertragsarzt zustehenden Betrag lediglich fest (§ 106 Abs. 5c Satz 1 SGB V i.V.m. § 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V). Die Verrechnung des Betrages erfolge allein im Verhältnis Vertragsarzt und kassenärztliche Vereinigung, da Letztere einen Rückforderungsanspruch in Höhe des festgesetzten Betrages gegen den Vertragsarzt erhalte (§ 106 Abs. 5c Satz 4 SGB V). Der Kassenärztlichen Vereinigung und nicht dem Beschwerdeausschuss sei auch die Möglichkeit zur Stundung oder zum Erlass der Rückforderung eingeräumt, sofern der Vertragsarzt nachweise, dass die Rückforderung ihn wirtschaftlich gefährde (§ 106 Abs. 5c Satz 5 SGB V). Damit sei die Kompetenz, die Belastung des Vertragsarztes aufgrund von Rückforderungen bei wirtschaftlicher Gefährdung der Praxis zu verringern, auf die kassenärztliche Vereinigung übertragen. Die Antragsgegnerin habe den gesetzlichen Vorgaben entsprechend gehandelt, insbesondere könne der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht damit begründet werden, der die Regresse verfügende Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 sei rechtswidrig. Eine vorrangige Beratung sei nicht erforderlich gewesen und alle in Betracht kommenden Praxisbesonderheiten seien geprüft und berücksichtigt worden.
Mit Beschluss vom 17.02.2016 lehnte das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015, mit dem das Honorar des Antragstellers für das Quartal 2/2015 und zugleich eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 32.127,19 EUR festgesetzt worden sei, keine aufschiebende Wirkung habe. Der Antrag sei jedoch nicht begründet, da das öffentliche Vollzugsinteresse die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung nicht überwiegen würden. Die Antragsgegnerin habe zwar zutreffend das Vorgehen gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 infrage gestellt, da sich die darin verfügte Feststellung einer Überzahlung - und deren Geltendmachung - lediglich als Folge der ebenfalls streitbefangenen Regressierung durch den Beigeladenen darstelle. Auch die materiellen-rechtlichen Einwendungen des Antragstellers richteten sich insoweit alleine gegen die Regressierung. Es spreche deshalb einiges dafür, dass sich der Antragsteller nicht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den genannten Honorarbescheid, sondern um die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die entsprechenden Regressbescheide (S 24 KA 3633/15) hätte bemühen sollen. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass nur die Antragsgegnerin die Verrechnung eines Rückforderungsanspruchs vornehmen könne und auch nur diese über die Möglichkeit einer Stundung bzw. eines Erlasses verfüge. Diese Frage bedürfe indes keiner abschließenden Klärung, da der Antrag ungeachtet der prozessualen Situation materiell-rechtlich unbegründet sei und auch keinen Erfolg hätte, wenn der Antragsteller gegen den beigeladenen Beschwerdeausschuss vorgegangen wäre. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des im Widerspruchsverfahren angegriffenen Honorarbescheides vom 15.10.2015 sei - bei einer inzident erfolgenden Überprüfung der Regressbescheide des Beigeladenen - nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen die Beratungsvorrangsregelung des § 106 Abs. 5e SGB V liege nicht vor, da es aufgrund der bereits im Jahr 2007 festgestellten Überschreitung im Jahr 2008 nicht erstmalig zu einer Überschreitung des Richtgrößenvolumens um mehr als 25 % gekommen sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, aus denen das vom Beschwerdeausschuss im Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 zugrunde gelegte Zahlenmaterial infrage zu stellen sei. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte fehlerhafte Nichtberücksichtigung weiterer Praxisbesonderheiten habe sich nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltenden Maßstäben nicht nachweisen lassen. Weder begründe die geltend gemachte Praxisstruktur noch die Lage im ländlichen Raum eine Praxisbesonderheit. Die Regressforderung in Höhe von insgesamt 50.745,27 EUR stelle sich deshalb nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Dies gelte auch für den im Widerspruchsverfahren angefochtenen Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015, der den ausgewiesenen Regressbetrag insoweit verrechne und auch nur unter diesem Gesichtspunkt vom Antragsteller angegriffen werde. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28.10.2015 gegen diesen Honorarbescheid käme daher nur in Betracht, wenn die gesetzlich vorgesehene sofortige Vollstreckbarkeit für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde. Bei Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin angegebenen Erträge aus vertragsärztlicher Tätigkeit sei nicht ersichtlich, dass die dem Antragsteller bereits zuerkannte ratenweise Zahlung von 10.800 EUR bzw. 10.527,19 EUR pro Quartal über insgesamt drei Quartale, was einem monatlichen Zahlbetrag von 3.600 EUR bzw. 3.590,07 EUR entspreche, zur Insolvenz bzw. zur Aufgabe der Praxis des Antragstellers führen würde. Dies gelte auch unter Zugrundelegung der vom Antragsteller genannten Ertragszahlen, die einen monatlichen Überschuss im Jahr 2015 in Höhe von 11.646,75 EUR errechnen ließen und einen monatlichen Überschuss von 10.484,93 EUR für das Vorjahr. Auch bei Zugrundelegung dieser Zahlen sei die Kammer nicht davon überzeugt, dass die monatliche Zahlung von ca. 3.600 EUR die Aufgabe des Praxissitzes des Antragstellers bzw. dessen Insolvenz zur Folge hätte. Weitere Verbindlichkeiten des Antragstellers aus Darlehen sowie gegenüber dem Finanzamt stünden der Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs der Antragsgegnerin nicht entgegen, da es allein auf die Differenz zwischen den Honorarumsätzen einerseits und den Betriebskosten andererseits ankomme, die Antragsgegnerin müsse nicht hinter anderen Gläubigern des Klägers zurückstehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2008 - L 5 KA 101/08 ER-B -).
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 18.02.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.03.2016 Beschwerde eingelegt. Streitgegenständlich seien die vorgenommenen Regresse des Beigeladenen in Höhe von insgesamt 50.745,27 EUR. Aufgrund dieser vorgenommenen Belastungen sei es in dem streitgegenständlichen Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 vom 15.10.2015 zu einer von der Antragsgegnerin geforderten Überzahlung i.H.v. 32.927,19 EUR (richtig: 32.127,19 EUR) gekommen. Da die Antragsgegnerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt habe und auch sonst keine Einigung hätte erzielt werden können, sei der zunächst gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 07.01.2016 vor dem SG geboten gewesen, um zu verhindern, dass - eine mittlerweile erstmalig vorgenommene - Verrechnung mit der Honorarfestsetzung für das Quartal 3/2015 erfolge, was für den Antragsteller die Insolvenz bzw. die Zerschlagung seiner Arztpraxis bedeute. Die Nichtanwendung des Grundsatzes "Beratung vor Regress" gemäß § 106 Abs. 5e SGB V sei unverhältnismäßig, wenn bei einer Überschreitung von lediglich 151,86 EUR im Jahr 2007 die Überschreitung des Richtgrößenvolumens im Jahr 2008 nicht als erstmalig angesehen werde. Das SG habe ferner die beim Antragsteller gegebenen Praxisbesonderheiten, insbesondere die Behandlung überdurchschnittlich vieler langjähriger "Siechtums-Patienten" nicht ausreichend berücksichtigt. Eine abschließende Klärung müsse im Hauptsacheverfahren vorgenommen werden. Das SG habe aber auch zu Unrecht die bestehende unbillige Härte durch die sofortige Vollziehung bzw. Verrechnung des streitgegenständlichen Honorarbescheides verkannt und sich insoweit lediglich auf einen nicht veröffentlichten Beschluss des LSG Baden-Württemberg berufen. Entgegen der Auffassung des SG seien insbesondere seine Darlehensverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene ratierliche Verrechnung führe ebenfalls nicht zu einem Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Auch die von der Antragsgegnerin angesprochene Härtefallregelung führe nicht weiter, da sie beantragt und durch den Vorstand genehmigt werden müsse, was völlig ungewiss sei. Soweit die Antragsgegnerin mitgeteilt habe, es komme eine ratierliche Verrechnung auf sechs Quartale in Betracht, ergebe dies einen monatlichen Betrag von immerhin noch 1.800 EUR, der die finanziellen Möglichkeiten des Antragstellers ebenfalls weit übersteigen würde. Wie dargelegt verbleibe ihm eine durchschnittliche freie rechnerische Liquidität in Höhe von monatlich lediglich rund 600 EUR. Im Monat September 2015 sei überhaupt keine freie Liquidität vorhanden gewesen.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17.02.2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 28.10.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren Vortrag in der ersten Instanz sowie auf die Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss. Der Antragsteller mache auch im Beschwerdeverfahren materielle Einwendungen wiederum nur gegen den vom Beigeladenen verhängten Regress geltend, nicht aber gegen den Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 als solchen. Die Argumentation hinsichtlich des Grundsatzes "Beratung vor Regress" und zur Nichtberücksichtigung von Praxisbesonderheiten betreffe den Beigeladenen und nicht die Antragsgegnerin. Hinsichtlich der unbilligen Härte halte sie daran fest, dass insoweit maßgeblich für die Beurteilung der unbilligen Härte der Honorarumsatz abzüglich der pauschalierten Betriebskosten sei.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat erneut ausgeführt, die Beschwerde könne nicht damit begründet werden, dass der die Regresse für die Prüfung Jahre 2008, 2009 und 2010 verfügende Widerspruchsbescheid vom 09.06.2015 rechtswidrig sei. Die Vorschriften über den Beratungsvorrang seien nicht einschlägig, da es sich nicht um eine erstmalige Überschreitung des Richtgrößen Volumens um mehr als 25 % gehandelt habe, da eine solche - unstreitig - bereits im Jahr 2007 vorgelegen habe. Für die Frage der Erstmaligkeit einer regressrelevanten Überschreitung sei die Höhe eines zuvor festgesetzten Regresses unerheblich. Das Argument, bei einer nur geringfügigen Überschreitung des eingeräumten Richtgrößenvolumens sei im Anschluss die Festsetzung eines Regresses unverhältnismäßig, greife nicht. Alle in Betracht kommenden Praxisbesonderheiten seien geprüft worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach den §§ 172 ff. SGG statthaft, insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
1.) Vorläufiger Rechtsschutz ist hier gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG) des vom Antragsteller gegen den Honorarbescheid vom 15.10.2015 erhobenen Widerspruchs entfällt gemäß §§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V, da der Gesetzgeber Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung vertragsärztlichen Honorars keine aufschiebende Wirkung beigemessen hat. Dies gilt auch für Honorarbescheide, in denen die Verrechnung von Rückforderungsansprüchen mit dem Honoraranspruch erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2010 - L 11 B 25/09 KA ER -, in juris m.w.N.).
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - zu Recht gegen sie als die richtige Antragsgegnerin gerichtet. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Honorarbescheid vom 15.10.2015. Diesen hat die Antragsgegnerin erlassen, so dass der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz gegen sie zu richten ist.
Der Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015 für das Quartal 2/2015 kann indes nur insoweit Gegenstand des vorläufigen Rechtschutzverfahrens sein, als er selbst eine den Antragsteller belastende Regelung enthält, hinsichtlich derer der dagegen erhobene (Anfechtung-) Widerspruch einer aufschiebenden Wirkung zugänglich ist. Die Antragsgegnerin hat im Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 die ihr aufgrund der vom Beigeladenen festgesetzten Regressforderungen entstandenen Rückforderungsansprüche gemäß § 106 Abs. 5c Satz 4 SGB V mit dem Honoraranspruch des Antragstellers für dieses Quartal verrechnet. Sie weist im Bescheid bezüglich der Rückforderung in Höhe von insgesamt 50.745,27 EUR nur eine noch offene Überzahlung in Höhe von 32.127,19 EUR aus, woraus folgt, dass sie in diesem Bescheid bereits einen Betrag in Höhe von 18.618,08 EUR, der Schlusszahlung, verrechnet hat. Zu einer solchen Verrechnung ist die Antragsgegnerin aufgrund von § 6 Abs. 7 der Abrechnungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (gültig ab 01.04.2015) berechtigt. Nach dieser Regelung kann die Antragsgegnerin bei Überzahlungen den überzahlten Betrag sofort mit fälligen Ansprüchen des Vertragsarztes verrechnen oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückverlangen. Die Antragsgegnerin war zur Verrechnung der ihr aufgrund der Regressierung zustehenden Rückforderungsansprüche gegen den Antragsteller insbesondere deshalb berechtigt, weil diese sofort vollziehbar sind. Die Klage des Antragstellers gegen den Beigeladenen wegen der Regressforderungen in Höhe von 50.745,27 EUR (S 24 KA 3633/15) hat - worauf die Antragsgegnerin den Antragsteller zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 106 Abs. 5a Satz 11 SGB V keine aufschiebende Wirkung. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat der Antragsteller nicht gestellt, mit der Folge, dass die Regressforderungen sofort vollziehbar sind (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG).
Entgegen der Auffassung des SG kann der Antragsteller deshalb im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Einwendungen gegen die Regressforderungen selbst geltend machen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht ausgeführt, dass sie im Honorarbescheid vom 15.10.2015 lediglich die Regressforderungen vollstreckt hat, über die Frage deren Rechtmäßigkeit jedoch nicht zu entscheiden hatte. Sie hat auch nicht über die vorläufige Vollziehbarkeit der Regressforderungen zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung über die sofortige Vollziehung der Regressforderungen ist vielmehr der Beigeladene. Die Zuständigkeit für Vollziehungsentscheidungen liegt nach den gesetzlichen Regelungen bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 und § 86a Abs. 3 S. 1 SGG). Diese Zuständigkeit gilt jedenfalls für alle diejenigen Einwendungen, die in den Regelungen der §§ 86a, 86b Abs. 1 SGG angesprochen sind, also jedenfalls für die Einwendungen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes und es gebe kein ausreichendes öffentliches Interesse für eine Vollziehung vor dessen Bestandskraft (Bundessozialgericht ( BSG), Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R -, in juris). Das BSG hat in dem zitierten Beschluss vom 29.08.2011 entschieden, dass im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Regressforderung zum Gesamtfeld der Abwägung bei der Beurteilung des Vollziehungsinteresses auch der Einwand des Vertragsarztes gehört, die Vollziehung treffe ihn wirtschaftlich unzumutbar hart. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG auch vor dem Hintergrund, dass zur Objektivierung und Verifizierung der wirtschaftlichen Situation des Arztes die Überprüfung seines Honorarkontos notwendig ist und dass dies im Regelfall nicht von den Prüfgremien, sondern allein von der KV geleistet werden kann. Dies stehe der Pflicht der Prüfgremien zu umfassender Interessenabwägung jedoch nicht entgegen, diese müssten sich dafür nötigenfalls die entsprechenden Daten von der KV geben lassen (BSG, Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R -, in juris RdNr. 11). Eine Zuständigkeit der KV kann daher im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Vollstreckung der Regressforderungen durch Verrechnung im Honorarbescheid nur dann in Betracht kommen, wenn Einwendungen erhoben werden, die nicht zum originären Regelungsprogramm der §§ 86a, 86b Abs. 1 SGG gehören. Bei einer Aufrechnung mit einem Honoraranspruch sind daher Einwendungen gegen die Aufrechnungsakte selbst gegenüber der KV geltend zu machen, nicht jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regressforderungen sowie Einwendungen gegen das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Regressforderungen (BSG, Beschluss vom 29.08.2011 - B 6 KA 18/11 R -, in juris RdNr. 16). Der Antragsteller ist daher im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, welches sich ausschließlich gegen den Honorarbescheid vom 15.10.2015 richtet, mit seinen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Regressforderungen des Beigeladenen ebenso ausgeschlossen wie mit seinem Vortrag, die sofortige Vollziehung der Regressforderungen sei für ihn wirtschaftlich unzumutbar. All dies wäre im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Beigeladenen mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Regressforderungen erhobenen Klage (S 24 KA 3633/15) zur Überprüfung durch das SG geltend zu machen. Eine inzidente Überprüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt - entgegen der Auffassung des SG - schon deshalb nicht in Betracht, da auf diesem Wege das Rechtsschutzziel - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beigeladenen - nicht erreicht werden kann, da Ziel des vorliegenden Verfahrens allein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Honorarbescheid der Antragsgegnerin ist.
2.) Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt in der Sache voraus, dass das Aufschubinteresse des Betroffenen (Klägers bzw. Antragstellers) das Interesse der All-gemeinheit oder eines Beteiligten an der sofortigen Vollziehung überwiegt. In den Fällen, in denen, wie hier, die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG), geht der Gesetzgeber vom grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses aus. Soweit es um die Fälle des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG, namentlich die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben geht, soll die Aussetzung der Vollziehung - gem. § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG durch die Verwaltung - daher nur dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Diese Maßstäbe gelten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Gerichte entsprechend. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 86a Abs. 3 Satz 2 1. Alt. SGG liegen vor, wenn der Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19.07.2010, - L 5 KR 1153/10 ER-B - m.w.N. n.v.). Die Härteklausel des § 86a Abs. 3 Satz 2 2. Alt. SGG stellt auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht ab; bei ihr handelt es sich um eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen bzw. grundrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Gericht muss im Übrigen immer bedenken, welche nachteiligen Folgen dem Antragsteller aus der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, vor allem für seine grundrechtlich geschützten Rechtspositionen erwachsen und ob bzw. wie diese ggf. rückgängig gemacht werden können. Der Rechtsschutzanspruch (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) darf gegenüber dem (auch gesetzlich vorgegebenen) öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2009, - 1 BvR 1876/09 -, in juris).
Nach diesen Maßstäben kann die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben. Maßgeblich können nach dem oben Ausgeführten nur seine Einwendungen hinsichtlich der mit dem Honorarbescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2015 vorgenommenen Verrechnung in Höhe von 18.618,08 EUR sein. Die Antragsgegnerin war - wie dargelegt - nach § 6 Abs. 7 ihrer Abrechnungsrichtlinien zur Verrechnung des überzahlten Betrages (hier der sofort vollziehbaren Regressforderungen) mit den fälligen Honoraransprüchen des Antragstellers berechtigt. Diese Verrechnung hat sie in dem streitgegenständlichen Honorarbescheid für das Quartal 2/2015 in der Weise vorgenommen, als sie die Beträge der Regressbescheide der Prüfungsstelle vom 22.12.2010 (29.135,77 EUR), 19.12.2011 (9.350,19 EUR) und 17.12.2012 (12.259,31 EUR) auf der Belastungsseite des Honorarbescheides aufgeführt und zusammen mit den übrigen Belastungen (Sicherstellungsumlage, Verwaltungskosten, Kopfpauschale sowie Abschlagszahlungen für die Monate April bis Juni 2015) als Gesamtbelastung i.H.v. 96.021,13 EUR dem Honoraranspruch des Antragstellers auf der Gutschriftseite i.H.v. 63.893,94 EUR gegenübergestellt hat. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin daraus eine Honorarüberzahlung i.H.v. noch 32.127,19 EUR errechnet. Insbesondere hat sie aber mit dem Honorarbescheid vom 15.10.2015 bereits eine Verrechnung mit dem für das Quartal 2/2015 entstandenen Honoraranspruch des Antragstellers vollzogen, der sich ohne die Berücksichtigung der Regressbeträge ergeben hätte, nämlich mit einer Schlusszahlung in Höhe von 18.618,08 EUR. Diese Schlusszahlung für das Quartal 2/2015 kam aufgrund der vorgenommenen Verrechnung nicht zur Auszahlung. Allein darin aber liegt die im Honorarbescheid vom 15.10.2015 zulasten des Antragstellers enthaltene Beschwer. Nur insoweit enthält der Honorarbescheid eine den Antragsteller belastende Regelung. Die Feststellung der (weiteren) Überzahlung i.H.v. 32.127,19 EUR stellt hingegen keine belastende Regelung dar, sondern dient allein zur Bezifferung des noch offenen Rückzahlungsanspruchs der Antragsgegnerin. Diese hat diesen - verbleibenden - Rückzahlungsanspruch sodann auch mit der Zahlungsaufforderung vom 02.11.2015 gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht und ihm mit Schreiben vom 19.11.2015 die Verrechnung dieses Betrages in drei Raten mit den Schlusszahlungen für die Quartale 3/2015 4/2015 und 1/2016 angekündigt. Erst die jeweiligen Verrechnungen der Teilbeträge in den nachfolgenden Honorarbescheiden stellen wiederum belastende Regelungen dar, so die Belastung mit der 1. Rate i.H.v. 10.800 EUR im Honorarbescheid vom 15.01.2016 für das Quartal 3/2015, die vom Antragsteller jeweils gesondert anzufechten wären. Die bloße Angabe der lediglich betragsmäßig ermittelten Restforderung im Honorarbescheid vom 15.01.2015 enthält dagegen noch keine Beschwer für den Antragsteller.
Hinsichtlich der im Honorarbescheid vom 15.10.2015 demnach allein enthaltenen belastenden Regelung, dem aufgrund der vorgenommenen Verrechnung mit den Regressforderungen erfolgten Einbehalt der Schlusszahlung i.H.v. 18.618,08 EUR, hat der Antragsteller indes keinerlei Einwendungen geltend gemacht. Seine Einwendungen richten sich ausschließlich darauf, dass die von der Antragsgegnerin angekündigte Verrechnung mit der sich darüber hinaus ergebenden Restforderung i.H.v. 32.127,08 EUR in den von der Antragsgegnerin festgesetzten drei Raten ihn unzumutbar hart treffe und zu einer Existenzgefährdung seiner Praxis führen werde. Da der Honorarbescheid 2/2015 hierzu jedoch keine belastende Regelung enthält, stellen sich die insoweit vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen im Sinne eines (unzulässigen) vorbeugenden Rechtsschutzes dar. Er muss sich deshalb darauf verweisen lassen, diese Einwendungen gegen die jeweiligen Verrechnungen in den nachfolgenden Honorarbescheiden zu erheben. Hinsichtlich der mit dem Honorarbescheid vom 15.10.2015 bereits vollzogenen Honorarkürzung i.H.v. 18.618,08 EUR ist hingegen keinerlei Vortrag erfolgt. Beanstandungen gegen diesen Honorareinbehalt durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung hat der Antragsteller nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 6 Abs. 7 der Abrechnungsrichtlinien eingeräumte Ermessen für die Vornahme der Verrechnung auch hinreichend damit begründet, dass der unverzügliche Einbehalt der Forderungen deshalb zu erfolgen habe, da ansonsten die Ärzte mit ihrer Gesamtvergütung in Vorleistung treten müssten. Dies hat sie im Schreiben vom 19.11.2015 dargelegt. Da der Antragsteller dazu, dass gerade der mit dem Honorarbescheid vom 15.10.2015 einbehaltene Honoraranspruch i.H.v. 18.618,08 EUR zu einer für ihn nicht hinnehmbaren wirtschaftlichen Belastung führt, nichts vorgetragen hat, bestand für die Antragsgegnerin insoweit auch im Rahmen ihrer Ermessensausübung keine Veranlassung, wirtschaftliche Nachteile für den Antragsteller in die Abwägung einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund sind auch für den Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, in welcher Weise der mit dem Honorarbescheid vom 15.10.2015 bereits realisierte Honorareinbehalt den Antragsteller so unzumutbar hart treffen würde, dass die ausnahmsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diesen Honorarbescheid geboten wäre.
Die Beschwerde des Antragstellers konnte damit keinen Erfolg haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist die Bemessung nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts üblich und angemessen. Der Streitwert wird daher - ausgehend von der streitgegenständlichen Honorarkürzung im Honorarbescheid vom 15.10.2015 in Höhe von 18.618,08 EUR - auf 4.654,52 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren war von Amts wegen entsprechend zu ändern (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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