Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2459/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2776/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung zu viel gezahlter Rentenleistungen in Höhe von 5.340,87 EUR.
Die Klägerin beantragte am 27. Juni 2012 bei der Beklagten die Weiterzahlung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei gab sie an, derzeit vermindert bei der Kreissparkasse T. beschäftigt zu sein. Mit Rentenbescheid vom 27. September 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 1. Dezember 2012 hinaus auf unbestimmte Dauer. Vom 1. Dezember 2013 bis 2. Oktober 2014 bezog die Klägerin daneben Krankengeld von der DAK in Höhe von insgesamt 10.166,09 EUR. In dem Zeitraum 3. Oktober bis 31. Dezember 2014 bezog sie von der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit U.) Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.020,69 EUR.
Am 17. Dezember 2013 beantragte sie Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 24. Juni 2014 ab. Die Klägerin erfülle die medizinischen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht. Ihr Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbminderung bleibe hiervon jedoch unberührt. Auf Grund des hiergegen am 2. Juli 2014 von der Klägerin eingelegten Widerspruchs bewilligte die Beklagte den Antrag vom 17. Dezember 2013 mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 und gewährte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016. Ab 1. Februar 2016 wurden laufend monatlich 1.018,35 EUR geleistet. Für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 betrug die Nachzahlung 14.183,83 EUR. Im Bescheid wurde weiter ausgeführt, dass die Nachzahlung vorläufig nicht ausgezahlt werde, da zunächst Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Agentur für Arbeit) zu klären seien. In Anlage 10 des Bescheids hob die Beklagte den Bescheid vom 27. September 2012 über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruches für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 ergäbe sich eine Überzahlung in Höhe von 6.840,00 EUR. Diesen überzahlten Betrag habe die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 machte die DAK - Gesundheit ihren Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 10.166,09 EUR geltend, nachdem sie der Klägerin in dem Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 2. Oktober 2014 Krankengeld gewährt habe. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 machte die Agentur für Arbeit U. einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.517,91 EUR geltend, nachdem sie der Klägerin in dem Zeitraum 3. Oktober bis 31. Dezember 2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 3.020,69 EUR geleistet habe.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 forderte die Beklagte von der Klägerin überzahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 5.340,87 EUR zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin stünde zwar für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 ein Anspruch auf Rentennachzahlung (volle Erwerbsminderung ) in Höhe von 14.183,83 EUR zu. Hiervon seien jedoch der Erstattungsanspruch der DAK in Höhe von 10.166,09 EUR und der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit U. in Höhe von 2.517,91 EUR sowie der überzahlte Betrag an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 6.048,70 EUR abzuziehen; somit ergäbe sich ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 5.340,87 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Februar 2015 Widerspruch. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 2015 die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht nochmals dargestellt hatte, begründete die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, dass sie durch die rückwirkende Rentengewährung erheblich benachteiligte werde. Durch die überlange Bearbeitung der Rentenversicherung dürfte sie keinen Nachteil erleiden. Stelle sich erst später die volle Erwerbsminderung in tatsächlicher Hinsicht heraus, müssten grundsätzlich die bereits von anderen Versicherungsträgern gezahlten Beträge ihr verbleiben. Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger dürften sich nicht zum Nachteil von ihr auswirken. Die Differenz von 5.340,87 EUR müssten die Sozialversicherungsträger selbst tragen und untereinander vereinbaren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei zutreffend herangezogen worden. Im Falle des Zusammentreffens einer nach § 89 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechneten Rente und eines nach § 103 SGB X geltend gemachten Erstattungsanspruches sei der Erstattungsanspruch aus der vollen, ungekürzten Rentennachzahlung der höherwertigen Rente zu ermitteln.
Am 24. September 2014 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie wende sich nicht grundsätzlich gegen Rückzahlungsverpflichtungen. Sie habe allerdings nicht von Anfang an wissen können, welche Leistungen ihr tatsächlich auch zustünden. Die Erstattungen wegen der zunächst geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung müssten auf den Betrag beschränkt bleiben, der nach Befriedigung der übrigen Stellen (Krankenkasse, Agentur für Arbeit) tatsächlich noch zur Erstattung zur Verfügung stünde. Im vorliegenden Fall sei dies ein Betrag von 1.499,83 EUR. Darüber hinaus gehende Erstattungsbeträge könnten nicht akzeptiert werden, da sie insbesondere durch die lange Zeitdauer des Verfahrens, welche ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten liege, unverhältnismäßig benachteiligt werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 19. April 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe die überzahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 5.340,87 EUR zurückzuzahlen. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2012 sei § 48 SGB X. Mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 durch Bescheid vom 17. Dezember 2014 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich auf den mit Bescheid vom 27. September 2012 zuerkannten Zahlungsanspruch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auswirke. Denn bestünden für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, werde nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. § 89 SGB VI führe zu einer Zahlungssperre, die dazu führe, dass der Anspruch auf die niedrigere Rente zwar dem Grunde nach bestehen bleibe, aber während des Bezugs der höheren Rente nicht geltend gemacht werden könne. Vorliegend sei die Zahlungssperre des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erst mit der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente eingetreten mit der Folge, dass der Bescheid vom 27. September 2012 über die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente hinsichtlich seines Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2016 (Ende der Rente wegen voller Erwerbsminderung) nachträglich rechtswidrig geworden sei. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 27. September 2012 auch mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben. Denn die Klägerin habe nach Erlass dieses Bescheids Einkommen erzielt, dass zum Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 geführt habe. Die maßgeblichen Fristen des § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X seien von der Beklagten berücksichtigt. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 habe zur Folge, dass die Klägerin die in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 6.840,70 EUR nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten habe. Als selbständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründeten die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung jeweils selbständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei einer Leistungsstörung - zum Beispiel auf Grund eines späteren Wegfalls des Rechtsgrundes der Leistung - dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln sei, in dem die Störung entstanden sei. Nach § 89 SGB VI könne eine Erfüllungsfiktion, wonach der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als erfüllt gelte und daher eine Erstattung der letztgenannten Rente ausscheide, nicht entnommen werden. Die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und wegen voller Erwerbsminderung begründeten eigenständige, voneinander unabhängige Leistungsansprüche, die unterschiedliche Leistungsfälle haben könnten und deren Schutzgut keineswegs vollkommen identisch sei. Dass die Klägerin neben den Zahlungen der teilweisen Erwerbsminderungsrente auch die Zahlung, die sie in diesem Zeitraum von der Krankenkasse und von der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe, erstatten müsse und somit trotz Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch einen Betrag von 5.340,87 EUR an die Beklagte erstatten müsse, sei sachgerecht. Nach der geltenden Rechtslage könne ein Versicherter neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch Anspruch auf Zahlung von (gekürztem) Krankengeld oder Arbeitslosengeld haben, während ein Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen sei. Da Entgeltersatzleistungen in der Regel - wie im Falle der Klägerin - höher als Rentenleistungen seien, könne dies dazu führen, dass die Summe der nebeneinander gezahlten Sozialleistungen (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung plus Krankengeld und/oder Arbeitslosengeld) höher sei als der später für denselben Zeitraum zuerkannte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbminderung bestanden habe und damit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie das Kranken- und Arbeitslosengeld zu Unrecht gezahlt worden seien, sei es im Ergebnis auch interessengerecht, den Nachzahlungsbetrag aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung im vollem Umfange - und nicht nur in Höhe des Betrages, der nach Abzug der Leistungen der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verbleibe - zur Erfüllung der Erstattungsansprüche der anderen Leistungsträger zu verwenden. Denn nach der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte in einem solchen Fall der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durch das gezahlte Kranken- und Arbeitslosengeld als (zumindest) teilweise erfüllt. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Versicherte im Ergebnis jedenfalls den Betrag erhalte, der ihm auf Grund seines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe. Zugleich werde hierdurch sichergestellt, dass der Versicherte auch nicht mehr erhalte, als ihm zustünde, wenn ihm von Anfang an Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden wäre. Die Klägerin habe im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 2. Oktober 2014 Krankengeld in Höhe von 10.166,09 EUR, im Zeitraum 3. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.517,91 EUR und zusätzlich noch im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 6.048,70 EUR erhalten. Somit habe die Klägerin im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 insgesamt Leistungen in Höhe von 19.524,70 EUR erhalten, wobei ihr eigentlich jedoch nur Zahlungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 14.183,83 EUR zugestanden hätten. Es sei also sachgerecht, dass die Klägerin die Zahlung in Höhe von 5.340,87 EUR an die Beklagte erstatte. Der Umstand, dass die Beklagte zunächst den Antrag der Klägerin vom 17. Dezember 2013 auf Erhalt einer vollen Erwerbsminderungsrente zurückgewiesen habe und dann mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 den Antrag rückwirkend zum 1. Dezember 2013 doch bewilligt habe, vermöge weder an der grundsätzlichen Rückzahlungspflicht der Klägerin noch an der konkreten Höhe des Rückzahlungsbetrages etwas zu ändern.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 27. Juni 2016 zugestellt Urteil hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 27. Juli 2016 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid vom 4. Februar 2015 sei rechtswidrig, weil er keine Rechtsgrundlage habe. Das Bundessozialgericht (BSG), habe in einem gleichgelagerten Fall - Urteil vom 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R - entsprechend entschieden. Insbesondere sei zu beachten, dass das BSG mit seinem Urteil das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015, auf welches sich das SG in seiner Entscheidung berufen habe, aufgehoben habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (4 Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte unter Beachtung der maßgeblichen Form - und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, 5.340,87 EUR an überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 zurückzuzahlen, nachdem mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2014 die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Bescheid vom 27. September 2012 ab 1. Dezember 2013 aufgehoben wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hierfür wird auf die Begründung des SG in seinem Urteil vom 19. April 2016 Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG)
Ergänzend im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Bevollmächtigten der Klägerin wird noch Folgendes ausgeführt:
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt § 48 SGB X die Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 48). Die Beklagte war nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch berechtigt, den Rentenbescheid vom 27. September 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben. Auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der Begründung seines Urteils vom 19. April 2016 wird Bezug genommen.
Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 7. April 2016 (Aktenzeichen: B 5 R 26/15 R) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Dieser Entscheidung des BSG liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde als vorliegend. In der Entscheidung des BSG verlautbarte der beklagte Rentenversicherungsträger zunächst (erneut) mit einem Bescheid vom 23. Mai 2012 die Aufhebung von monatlichen Zahlungsansprüchen aus einem Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 48 SGB X. Damit wiederholte die dortige Beklagte - und dies ist in tatsächlicher Hinsicht der wesentliche Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung - im Sinne eines ersetzenden und erneut den Rechtsweg eröffnenden Zweitbescheids eine Regelung, die sie der Sache nach bereits mit einem Bescheid vom 4. November 2011 getroffen hatte, in dem sie der dortigen Klägerin für den genannten Zeitraum "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt hatte. In seiner Entscheidung hat das BSG dann ausgeführt, dass der Bescheid vom 23. Mai 2012 zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt war, dessen Anwendungsbereich indessen auf die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung im Fall einer nach deren Erlass eintretenden Änderung der einschlägigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beschränkt ist (Satz 1). Ein befristetes Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung mit der Foge hieraus monatlich entstehender Einzelansprüche auf Zahlung für dessen Dauer war jedoch Kraft Gesetztes bereits bei Erlass des Bescheides vom 8. April 2011 entstanden. Bereits damals stand folglich bei objektiver Betrachtung fest, dass durchsetzbare Ansprüche auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht gleichzeitig bestehen konnten. Das BSG hebt weiter in seiner Entscheidung selbst hervor, dass seine Entscheidung vom 7. September 2010 (Aktenzeichen: B 5 KN 4/08 R), welcher unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zur Grunde lag - wie auch vorliegend -, insofern nicht einschlägig sei.
Es ist somit nochmals festzustellen, dass die Beklagte die Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 in ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2014 zutreffend auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt hat, da eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse durch die Feststellung der vollen Erwerbsminderung mit Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2013 mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 erfolgt war. Vorliegend kam es zur Umwandlung einer laufende Rente in eine andere Rente, was das Ruhen der laufenden Rente nach § 89 SGB VI kraft Gesetzes zur Folge hatte. Dann ist der Erstrentenbescheid gemäß § 48 SGB X aufzuheben, da im Hinzutritt der weiteren Rente eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt.
Im Übrigen ist die mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 erfolgte teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestandskräftig. Hiergegen hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen, weil ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zu erstatten. Dabei ist entscheidend die Wirksamkeit der Aufhebung, nicht die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 1991 - 10 RKg 3/91 -; Schütze in von Wulffen SGB X, Kommentar, 6. Auflage, § 50 Rdnr. 18). Ist der Verwaltungsakt - hier der Rentenbescheid vom 27. September 2012 - (teilweise) aufgehoben, steht der Beklagten kein Ermessen mehr zu, dass sie den Erstattungsanspruch geltend macht. Selbst wenn also die Klägerin Recht hätte damit, dass bei der Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 eine unzutreffende Rechtsgrundlage zur Anwendung gekommen wäre, wäre der (bloße) Rückforderungsbescheid vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015 deswegen nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung zu viel gezahlter Rentenleistungen in Höhe von 5.340,87 EUR.
Die Klägerin beantragte am 27. Juni 2012 bei der Beklagten die Weiterzahlung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dabei gab sie an, derzeit vermindert bei der Kreissparkasse T. beschäftigt zu sein. Mit Rentenbescheid vom 27. September 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 1. Dezember 2012 hinaus auf unbestimmte Dauer. Vom 1. Dezember 2013 bis 2. Oktober 2014 bezog die Klägerin daneben Krankengeld von der DAK in Höhe von insgesamt 10.166,09 EUR. In dem Zeitraum 3. Oktober bis 31. Dezember 2014 bezog sie von der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit U.) Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.020,69 EUR.
Am 17. Dezember 2013 beantragte sie Rente wegen voller Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 24. Juni 2014 ab. Die Klägerin erfülle die medizinischen Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht. Ihr Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbminderung bleibe hiervon jedoch unberührt. Auf Grund des hiergegen am 2. Juli 2014 von der Klägerin eingelegten Widerspruchs bewilligte die Beklagte den Antrag vom 17. Dezember 2013 mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 und gewährte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung befristet vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016. Ab 1. Februar 2016 wurden laufend monatlich 1.018,35 EUR geleistet. Für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 betrug die Nachzahlung 14.183,83 EUR. Im Bescheid wurde weiter ausgeführt, dass die Nachzahlung vorläufig nicht ausgezahlt werde, da zunächst Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Agentur für Arbeit) zu klären seien. In Anlage 10 des Bescheids hob die Beklagte den Bescheid vom 27. September 2012 über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hinsichtlich des Zahlungsanspruches für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 ergäbe sich eine Überzahlung in Höhe von 6.840,00 EUR. Diesen überzahlten Betrag habe die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 machte die DAK - Gesundheit ihren Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 10.166,09 EUR geltend, nachdem sie der Klägerin in dem Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 2. Oktober 2014 Krankengeld gewährt habe. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 machte die Agentur für Arbeit U. einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.517,91 EUR geltend, nachdem sie der Klägerin in dem Zeitraum 3. Oktober bis 31. Dezember 2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 3.020,69 EUR geleistet habe.
Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 forderte die Beklagte von der Klägerin überzahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 5.340,87 EUR zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin stünde zwar für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 ein Anspruch auf Rentennachzahlung (volle Erwerbsminderung ) in Höhe von 14.183,83 EUR zu. Hiervon seien jedoch der Erstattungsanspruch der DAK in Höhe von 10.166,09 EUR und der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit U. in Höhe von 2.517,91 EUR sowie der überzahlte Betrag an Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 6.048,70 EUR abzuziehen; somit ergäbe sich ein Erstattungsanspruch gegen die Klägerin in Höhe von 5.340,87 EUR.
Hiergegen erhob die Klägerin am 10. Februar 2015 Widerspruch. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19. Februar 2015 die Sach- und Rechtslage aus ihrer Sicht nochmals dargestellt hatte, begründete die Klägerin ihren Widerspruch dahingehend, dass sie durch die rückwirkende Rentengewährung erheblich benachteiligte werde. Durch die überlange Bearbeitung der Rentenversicherung dürfte sie keinen Nachteil erleiden. Stelle sich erst später die volle Erwerbsminderung in tatsächlicher Hinsicht heraus, müssten grundsätzlich die bereits von anderen Versicherungsträgern gezahlten Beträge ihr verbleiben. Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger dürften sich nicht zum Nachteil von ihr auswirken. Die Differenz von 5.340,87 EUR müssten die Sozialversicherungsträger selbst tragen und untereinander vereinbaren.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei zutreffend herangezogen worden. Im Falle des Zusammentreffens einer nach § 89 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechneten Rente und eines nach § 103 SGB X geltend gemachten Erstattungsanspruches sei der Erstattungsanspruch aus der vollen, ungekürzten Rentennachzahlung der höherwertigen Rente zu ermitteln.
Am 24. September 2014 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie wende sich nicht grundsätzlich gegen Rückzahlungsverpflichtungen. Sie habe allerdings nicht von Anfang an wissen können, welche Leistungen ihr tatsächlich auch zustünden. Die Erstattungen wegen der zunächst geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung müssten auf den Betrag beschränkt bleiben, der nach Befriedigung der übrigen Stellen (Krankenkasse, Agentur für Arbeit) tatsächlich noch zur Erstattung zur Verfügung stünde. Im vorliegenden Fall sei dies ein Betrag von 1.499,83 EUR. Darüber hinaus gehende Erstattungsbeträge könnten nicht akzeptiert werden, da sie insbesondere durch die lange Zeitdauer des Verfahrens, welche ausschließlich im Verantwortungsbereich der Beklagten liege, unverhältnismäßig benachteiligt werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Urteil vom 19. April 2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015 sei rechtmäßig. Die Klägerin habe die überzahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 5.340,87 EUR zurückzuzahlen. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 27. September 2012 sei § 48 SGB X. Mit Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente rückwirkend ab dem 1. Dezember 2013 durch Bescheid vom 17. Dezember 2014 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, die sich auf den mit Bescheid vom 27. September 2012 zuerkannten Zahlungsanspruch der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auswirke. Denn bestünden für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, werde nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur die höchste Rente geleistet. § 89 SGB VI führe zu einer Zahlungssperre, die dazu führe, dass der Anspruch auf die niedrigere Rente zwar dem Grunde nach bestehen bleibe, aber während des Bezugs der höheren Rente nicht geltend gemacht werden könne. Vorliegend sei die Zahlungssperre des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erst mit der Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente eingetreten mit der Folge, dass der Bescheid vom 27. September 2012 über die Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente hinsichtlich seines Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2016 (Ende der Rente wegen voller Erwerbsminderung) nachträglich rechtswidrig geworden sei. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Rentenbescheid vom 27. September 2012 auch mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben. Denn die Klägerin habe nach Erlass dieses Bescheids Einkommen erzielt, dass zum Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 geführt habe. Die maßgeblichen Fristen des § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X seien von der Beklagten berücksichtigt. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 habe zur Folge, dass die Klägerin die in der Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 6.840,70 EUR nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten habe. Als selbständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründeten die hier in Rede stehenden Renten wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung jeweils selbständige Leistungsverhältnisse mit der Folge, dass bei einer Leistungsstörung - zum Beispiel auf Grund eines späteren Wegfalls des Rechtsgrundes der Leistung - dasjenige Leistungsverhältnis rückabzuwickeln sei, in dem die Störung entstanden sei. Nach § 89 SGB VI könne eine Erfüllungsfiktion, wonach der Anspruch auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe der bereits geleisteten niedrigeren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als erfüllt gelte und daher eine Erstattung der letztgenannten Rente ausscheide, nicht entnommen werden. Die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und wegen voller Erwerbsminderung begründeten eigenständige, voneinander unabhängige Leistungsansprüche, die unterschiedliche Leistungsfälle haben könnten und deren Schutzgut keineswegs vollkommen identisch sei. Dass die Klägerin neben den Zahlungen der teilweisen Erwerbsminderungsrente auch die Zahlung, die sie in diesem Zeitraum von der Krankenkasse und von der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe, erstatten müsse und somit trotz Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch einen Betrag von 5.340,87 EUR an die Beklagte erstatten müsse, sei sachgerecht. Nach der geltenden Rechtslage könne ein Versicherter neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch Anspruch auf Zahlung von (gekürztem) Krankengeld oder Arbeitslosengeld haben, während ein Anspruch auf Krankengeld oder Arbeitslosengeld neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgeschlossen sei. Da Entgeltersatzleistungen in der Regel - wie im Falle der Klägerin - höher als Rentenleistungen seien, könne dies dazu führen, dass die Summe der nebeneinander gezahlten Sozialleistungen (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung plus Krankengeld und/oder Arbeitslosengeld) höher sei als der später für denselben Zeitraum zuerkannte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Stelle sich im Nachhinein heraus, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbminderung bestanden habe und damit die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie das Kranken- und Arbeitslosengeld zu Unrecht gezahlt worden seien, sei es im Ergebnis auch interessengerecht, den Nachzahlungsbetrag aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung im vollem Umfange - und nicht nur in Höhe des Betrages, der nach Abzug der Leistungen der geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verbleibe - zur Erfüllung der Erstattungsansprüche der anderen Leistungsträger zu verwenden. Denn nach der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X gelte in einem solchen Fall der Anspruch des Versicherten auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durch das gezahlte Kranken- und Arbeitslosengeld als (zumindest) teilweise erfüllt. Auf diese Weise sei sichergestellt, dass der Versicherte im Ergebnis jedenfalls den Betrag erhalte, der ihm auf Grund seines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zustehe. Zugleich werde hierdurch sichergestellt, dass der Versicherte auch nicht mehr erhalte, als ihm zustünde, wenn ihm von Anfang an Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt worden wäre. Die Klägerin habe im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 2. Oktober 2014 Krankengeld in Höhe von 10.166,09 EUR, im Zeitraum 3. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.517,91 EUR und zusätzlich noch im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 6.048,70 EUR erhalten. Somit habe die Klägerin im Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 insgesamt Leistungen in Höhe von 19.524,70 EUR erhalten, wobei ihr eigentlich jedoch nur Zahlungen der Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 14.183,83 EUR zugestanden hätten. Es sei also sachgerecht, dass die Klägerin die Zahlung in Höhe von 5.340,87 EUR an die Beklagte erstatte. Der Umstand, dass die Beklagte zunächst den Antrag der Klägerin vom 17. Dezember 2013 auf Erhalt einer vollen Erwerbsminderungsrente zurückgewiesen habe und dann mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 den Antrag rückwirkend zum 1. Dezember 2013 doch bewilligt habe, vermöge weder an der grundsätzlichen Rückzahlungspflicht der Klägerin noch an der konkreten Höhe des Rückzahlungsbetrages etwas zu ändern.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 27. Juni 2016 zugestellt Urteil hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 27. Juli 2016 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid vom 4. Februar 2015 sei rechtswidrig, weil er keine Rechtsgrundlage habe. Das Bundessozialgericht (BSG), habe in einem gleichgelagerten Fall - Urteil vom 7. April 2016 - B 5 R 26/15 R - entsprechend entschieden. Insbesondere sei zu beachten, dass das BSG mit seinem Urteil das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015, auf welches sich das SG in seiner Entscheidung berufen habe, aufgehoben habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. April 2016 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung abzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (4 Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte unter Beachtung der maßgeblichen Form - und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015, mit dem die Klägerin verpflichtet wird, 5.340,87 EUR an überzahlter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Januar 2015 zurückzuzahlen, nachdem mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2014 die Bewilligung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Bescheid vom 27. September 2012 ab 1. Dezember 2013 aufgehoben wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hierfür wird auf die Begründung des SG in seinem Urteil vom 19. April 2016 Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG)
Ergänzend im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Bevollmächtigten der Klägerin wird noch Folgendes ausgeführt:
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt § 48 SGB X die Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2016 dar. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 48). Die Beklagte war nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X auch berechtigt, den Rentenbescheid vom 27. September 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise aufzuheben. Auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der Begründung seines Urteils vom 19. April 2016 wird Bezug genommen.
Aus dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 7. April 2016 (Aktenzeichen: B 5 R 26/15 R) ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Dieser Entscheidung des BSG liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde als vorliegend. In der Entscheidung des BSG verlautbarte der beklagte Rentenversicherungsträger zunächst (erneut) mit einem Bescheid vom 23. Mai 2012 die Aufhebung von monatlichen Zahlungsansprüchen aus einem Recht auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 48 SGB X. Damit wiederholte die dortige Beklagte - und dies ist in tatsächlicher Hinsicht der wesentliche Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung - im Sinne eines ersetzenden und erneut den Rechtsweg eröffnenden Zweitbescheids eine Regelung, die sie der Sache nach bereits mit einem Bescheid vom 4. November 2011 getroffen hatte, in dem sie der dortigen Klägerin für den genannten Zeitraum "anstelle" der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt hatte. In seiner Entscheidung hat das BSG dann ausgeführt, dass der Bescheid vom 23. Mai 2012 zu Unrecht auf § 48 SGB X gestützt war, dessen Anwendungsbereich indessen auf die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung im Fall einer nach deren Erlass eintretenden Änderung der einschlägigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beschränkt ist (Satz 1). Ein befristetes Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung mit der Foge hieraus monatlich entstehender Einzelansprüche auf Zahlung für dessen Dauer war jedoch Kraft Gesetztes bereits bei Erlass des Bescheides vom 8. April 2011 entstanden. Bereits damals stand folglich bei objektiver Betrachtung fest, dass durchsetzbare Ansprüche auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht gleichzeitig bestehen konnten. Das BSG hebt weiter in seiner Entscheidung selbst hervor, dass seine Entscheidung vom 7. September 2010 (Aktenzeichen: B 5 KN 4/08 R), welcher unzweifelhaft eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse zur Grunde lag - wie auch vorliegend -, insofern nicht einschlägig sei.
Es ist somit nochmals festzustellen, dass die Beklagte die Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 in ihrem Bescheid vom 17. Dezember 2014 zutreffend auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützt hat, da eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse durch die Feststellung der vollen Erwerbsminderung mit Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2013 mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 erfolgt war. Vorliegend kam es zur Umwandlung einer laufende Rente in eine andere Rente, was das Ruhen der laufenden Rente nach § 89 SGB VI kraft Gesetzes zur Folge hatte. Dann ist der Erstrentenbescheid gemäß § 48 SGB X aufzuheben, da im Hinzutritt der weiteren Rente eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt.
Im Übrigen ist die mit Bescheid vom 17. Dezember 2014 erfolgte teilweise Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestandskräftig. Hiergegen hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen, weil ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zu erstatten. Dabei ist entscheidend die Wirksamkeit der Aufhebung, nicht die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juni 1991 - 10 RKg 3/91 -; Schütze in von Wulffen SGB X, Kommentar, 6. Auflage, § 50 Rdnr. 18). Ist der Verwaltungsakt - hier der Rentenbescheid vom 27. September 2012 - (teilweise) aufgehoben, steht der Beklagten kein Ermessen mehr zu, dass sie den Erstattungsanspruch geltend macht. Selbst wenn also die Klägerin Recht hätte damit, dass bei der Aufhebung des Rentenbescheids vom 27. September 2012 eine unzutreffende Rechtsgrundlage zur Anwendung gekommen wäre, wäre der (bloße) Rückforderungsbescheid vom 4. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. September 2015 deswegen nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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