Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1602/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3546/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erfordert ein "besonderes" öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht stellt eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit - nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit - dar.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (SG) ist nicht zu beanstanden.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2016, mit dem er seinen (Änderungs-)Bescheid vom 23. Februar 2016 über die Bewilligung von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 1. März 2016 für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 (teilweise) aufgehoben, den monatlichen Einkommenseinsatz der Antragstellerin unter Anrechnung u.a. "fiktiver" Mieteinnahmen i.H.v. 600 Euro auf (nunmehr) 1.676,95 Euro festgesetzt und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat. Diesem (Teil-) Aufhebungsbescheid sind die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung (Bescheid vom 16. Juli 2015 über - u.a. - die Gewährung von Hilfe zur Pflege ab dem 7. Mai 2015) sowie diverse Änderungsbescheide (u.a. vom 25. November 2015 betreffend den Einkommenseinsatz ab 1. Oktober 2015, jeweils vom 23. Februar 2016 betreffend den Einkommenseinsatz ab 1. Januar bzw. 1. März 2016 sowie vom 3. Mai 2016 betreffend den Einkommenseinsatz für März und ab dem 1. April 2016) vorausgegangen. Über den gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Juli 2016 ist noch nicht entschieden.
2. Unter Zugrundelegung dessen ist - wie das SG zutreffend erkannt hat - das erkennbare Begehren der Antragstellerin (§ 123 SGG) darauf gerichtet, über den 30. Juni 2016 hinaus höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege, nämlich namentlich ohne Anrechnung von fiktiven Mieteinnahmen i.H.v. monatlich 600 Euro, zu erhalten.
a) Dieses Begehren könnte die Antragstellerin vorliegend zwar statthaft mit einem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, gerichtet auf Auszahlung der mit Bescheid vom 3. Mai 2016 für die Zeit ab Juli 2016 bewilligten Leistungen, erreichen. Denn dieser Bescheid, mit dem der Antragsgegner seinen Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 2016 für den Monat März 2016 aufgehoben und für die Zeit ab dem 1. April 2016 geändert hat (Einkommenseinsatz nunmehr 1.049 Euro monatlich), ist ersichtlich zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden und somit weiterhin Rechtsgrundlage des Leistungsbegehrens der Antragstellerin. Mit dem Bescheid vom 11. Juli 2016 hat der Antragsgegner alleine und ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheids vom 23. Februar 2016 für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 verfügt. Diese Aufhebung geht indes ins Leere, nachdem der Bescheid vom 23. Februar 2016, ein Dauerverwaltungsakt, bereits mit weiterem Dauerverwaltungsakt vom 3. Mai 2016 für die Zeit ab dem 1. März 2016 wegen einer Änderung der Verhältnisse aufgehoben und für die Zeit ab dem 1. April 2006 eine neue Leistungsbewilligung - unter Zugrundelegung eines höheren Einkommenseinsatzes - ausgesprochen worden war (vgl. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R - (juris Rdnr. 19)); von dem Bescheid vom 23. Februar 2016 gehen daher hinsichtlich der Hilfe zur Pflege auf Grundlage des Bescheids vom 3. Mai 2016 seit 1. März (Aufhebung der verfügten Bewilligung für diesen Monat durch den Bescheid vom 3. Mai 2016) bzw. seit 1. April 2016 (Neufestsetzung des Einkommenseinsatzes ab 1. April 2016 durch den Bescheid vom 3. Mai 2016) keine Rechtswirkungen mehr aus, er ist vielmehr insoweit nach § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt.
Da sich der Antragsgegner allerdings vorliegend einer entsprechenden Aufhebung und (höhenmäßig geringeren) Neubewilligung der Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 durch den Bescheid vom 11. Juli 2016 berühmt, obgleich dem der bestandskräftige Bescheid vom 3. Mai 2016 entgegensteht, erachtet es der Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) für geboten, vorliegend eine gerichtliche Überprüfung dieses Bescheids im einstweiligen Rechtsschutz zu eröffnen, da zu besorgen ist, dass der Antragsgegner sich weiterhin auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids beruft und ihn der Antragstellerin entgegenhält.
b) Diese Überprüfung richtet sich nach § 86b Abs. 1 SGG, da in der Hauptsache die isolierte Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016 statthaft wäre. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG). Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
aa) Der Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016 hat vorliegend keine aufschiebende Wirkung, nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt indes in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung an Fehlern leidet, ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine Frage von zentraler Bedeutung, so dass das Gericht im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die behördliche Anordnung stets formell und materiell zu prüfen hat (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - (juris Rdnr. 18)). An die behördliche Begründung des Sofortvollzugs werden hohe Anforderungen gestellt; sie kann nicht mit heilender Wirkung nachgeholt oder ersetzt werden (BVerfG, a.a.O.; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B - (www.sozialgerichtsbarkeit.de) m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86a Rdnrn. 21b f.). Eine fehlende oder unzureichende Begründung des Sofortvollzugs führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. zur Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs (BVerfG, a.a.O.; s. auch Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 21b m.w.N.; Krodel in ders./Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2017, Rdnr. 175).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erfordert ein "besonderes" öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das allgemeine Interesse an seinem Erlass hinausgeht, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 BvR 2025/03 - (juris Rdnr. 19) m.w.N.). Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse ausnahmsweise offenkundig schon aus der Eigenart der Regelung selbst folgt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER - (juris Rdnr. 48) m.w.N.; Keller, a.a.O.). Auch die voraussichtliche Erfolglosigkeit des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs kann dieses Interesse nicht ersetzen (vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - (juris Rdnrn. 42 f.) m.w.N.).
In formaler Hinsicht muss die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts das besondere Interesse hieran gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich begründen. Aus dieser Begründung muss hervorgehen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (s. dazu nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - L 4 R 4066/13 ER-B - (juris Rdnr. 34); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER - (juris Rdnr. 48), jeweils m.w.N.). An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde, die zur besonderen Sorgfalt angehalten werden soll, sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit (Senatsbeschluss vom 12. August 2016 - L 7 SO 1073/16 ER-B - (www.sozialgerichtsbarkeit.de); LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Keller, a.a.O., jeweils m.w.N.) - wie bereits dargelegt - hohe Anforderungen zu stellen. Die Begründung muss auf den konkreten Einzelfall bezogen in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Formelhafte und pauschale Wendungen bzw. die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht (Senatsbeschluss, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.; Beschluss vom 23. Oktober 2013, a.a.O.; Keller, a.a.O. m.w.N.). Fiskalische Interessen können das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts i.d.R. nur dann rechtfertigen, wenn die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug einzelfallbezogen konkret und ernstlich gefährdet erscheint (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 - (juris Rdnr. 7) zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Senatsbeschluss a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2010 - L 5 AS 69/10 B ER - (juris Rdnr. 27); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2006 - L 13 AL 4566/05 ER-B - (juris Rdnr. 9); Beschluss vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 ER-B - (juris Rdnr. 8); Schoch in ders./Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rdnr. 217 m.w.N., Stand: September 2011, zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2011 - L 11 KA 96/10 B ER - (juris Rdnr. 100)).
Vor diesem Hintergrund stellt die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit - nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit - dar (Senatsbeschluss, a.a.O.; Meßling in Hennig u.a., SGG, § 86a Rdnr. 63, Stand: Dezember 2014), die nur dann nicht gegeben ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder überhaupt keine Begründung aufweist oder die Begründung nicht den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Norm entspricht. Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vor, sondern ein Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (Senatsbeschluss, a.a.O.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - L 10 AS 1695/14 B ER - juris Rdnrn. 4 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG in der angefochtenen Entscheidung die Anordnung des Sofortvollzugs des Antragsgegners zu Recht aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016 wiederhergestellt. Die Vollziehungsanordnung im Bescheid vom 11. Juli 2016 ist bereits formell rechtwidrig, weil die Mindestanforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hinsichtlich der Begründungspflicht der Vollziehungsanordnung nicht erfüllt sind. Denn zu ihrer Begründung wird - von der bloßen Sachverhaltsdarstellung aus Sicht des Antragsgegners abgesehen - einzig ausgeführt, "dass dem Staat aufgrund der nicht genutzten Einnahmequellen weiterhin vermeidbare Kosten entstehen" und dass "eine Vermietung bereits im eigenen Interesse" der Antragstellerin wäre. Wie bereits ausgeführt, ist bei Geldforderungen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung nur gegeben, wenn deren Vollstreckung konkret, d.h. auf Grundlage der Einzelfallumstände, gefährdet erscheint. Auf eine solche Gefährdung hat sich der Antragsgegner in der floskelhaften Anordnung nicht berufen und hierfür auch keine tatsächlichen, fallbezogenen Anhaltspunkte aufgezeigt. Unabhängig davon sind dem Bescheid vom 11. Juli 2016, den der Antragsgegner auf die "§§ 48/50 SGB X" stützt - für deren Voraussetzungen grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast trägt (statt vieler nur BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R - (juris Rdnr. 30)) -, keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den "nicht genutzten Einnahmequellen" und den übrigen Voraussetzungen der "§§ 48/50 SGB X" - gemeint wohl § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zeit ab August 2016 und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für den Monat Juli 2016 - zu entnehmen. Ob, in welchem Umfang und auf Grundlage welcher Erkenntnisse eine "Vermietung des Hauses" möglich und zumutbar sein soll, lässt der Bescheid nicht erkennen. Die Behauptung, die Vermietung läge auch im Interesse der Antragstellerin und könne daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegen, entbehrt bereits jeglicher Grundlage und verkennt im Übrigen das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 86a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 6 KA 15/08 R - (juris Rdnr. 28)).
bb) Darüber hinaus ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch materiell rechtswidrig.
Im Rahmen der sachlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug und dem privaten Aufschubinteresse, die sich u.a. an den wahrscheinlichen Erfolgsaussichten orientiert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss, a.a.O.; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 13; Wahrendorf in Roos/Wah-rendorf, SGG, § 86b Rdnr. 119). So besteht etwa an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse (s. nur Senatsbeschluss vom 2. August 2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B - (juris Rdnr. 4) m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 - L 9 KR 284/16 B ER - (juris Rdnr. 4); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - L 7 AS 414/16 B ER - (juris Rdnr. 53); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2016 - L 2 AS 388/16 B ER - (juris Rdnr. 5); LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Mai 2015 - L 6 AS 223/15 B ER - (juris Rdnr. 31); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2014 - L 12 AS 5254/13 ER-B - (juris Rdnr. 14); Beschluss vom 23. Oktober 2013, a.a.O. (juris Rdnr. 22); Schoch, a.a.O., § 80 Rdnr. 386 zu § 80 VwGO m.w.N.). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, sind diejenigen Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht erginge, der Antragsteller in der Hauptsache später jedoch Erfolg hätte, mit denjenigen, die entstünden, wenn die beantragte Eilentscheidung erginge, der Hauptsacherechtsbehelf jedoch erfolglos bliebe (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 - (juris Rdnr. 11); Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - (juris Rdnr. 4); Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 20a m.w.N.). Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. - (juris Rdnr. 55)). Dabei ist stets zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG die Regel, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Ausnahme darstellt (BSG, a.a.O.), so dass in Zweifelsfällen das Verhinderungsinteresse überwiegt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - (juris Rdnr. 15); Wahrendorf, a.a.O.; Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 12d, beide m.w.N.). Dies gilt wegen der besonderen Grundrechtsrelevanz insbesondere und gerade auch bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem SGB XII (Senatsbeschluss vom 2. August 2011, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dessen besteht vorliegend schon deshalb kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 11. Juli 2016, weil dieser Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist und der Widerspruch der Antragstellerin daher Erfolg haben wird.
aaa) Dies folgt bereits daraus, dass der Bescheid vom 11. Juli 2016 schlicht nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Die einzig in Betracht kommende Bestimmung, die eine (Teil-)Aufhebung des vom Antragsgegner genannten Bescheids vom 23. Februar 2016 für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 vorliegend rechtfertigen könnte, ist § 48 Abs. 1 SGB X. Diese Norm setzt indes voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Da aber der vom Antragsgegner in Bezug genommene Bescheid vom 23. Februar 2016 - wie oben bereits dargelegt - jedenfalls seit 1. April 2016 keine materiellen Rechtswirkungen hinsichtlich der bewilligten Hilfe zur Pflege mehr entfaltet, kommt eine (Teil-)Aufhebung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 mangels aufhebbaren Dauerverwaltungsakts nicht (mehr) in Frage. Da der angefochtene Bescheid vom 11. Juli 2016 den Rechtsschein einer wirksamen (Teil-)Aufhebung der verfügten Leistungsbewilligung (zuletzt mit Bescheid vom 3. Mai 2016) setzt, ist die Antragstellerin i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG auch beschwert.
bbb) Abgesehen davon entbehrt auch die vom Antragsgegner in der Sache vorgenommene Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen i.H.v. 600 Euro monatlich ab Juli 2016 - nur gegen diese wehrt sich die Antragstellerin - jeglicher Grundlage, so dass insoweit eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Verhältnis zur letztmaligen Bewilligungsentscheidung nicht eingetreten ist. Zwar wird Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Indes setzt die leistungsmindernde Einsetzbarkeit von Einkommen, also von Einkünften in Geld oder Geldeswert (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), voraus, dass in der Bedarfszeit (hier: ab 1. Juli 2016) beim Leistungsempfänger ein Gesamtvermögenszuwachs in Gestalt eines tatsächlichen Zuflusses von Geld oder in Geldeswert stattfindet. Dabei kann als Einkommen nur das gewertet werden, was tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, also was der um Sozialhilfe nachsuchenden Person als "bereite Mittel" tatsächlich auch zur Verfügung steht. Als solche "bereiten Mittel" können im Grundsatz nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung des Senats auf Grundlage des Gebots der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auch geldwerte Forderungen des Hilfesuchenden gegen Dritte gehören, wenn solche Ansprüche in angemessener Zeit ("rechtzeitig") ohne weiteres durchzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 KG 1/10 R - (juris Rdnr. 23); Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - (juris Rdnrn. 20, 25); Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - (juris Rdnr. 15); ferner z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - L 7 SO 292/16 ER-B - (n.v.), 28. April 2015 - L 7 SO 1431/15 ER-B - (n.v.) und 9. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10-ER-B - (www.sozialgerichtsbarkeit.de); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rdnrn. 19 ff., 23 m.w.N.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 82 Rdnr. 15; Geiger in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 82 Rdnr. 31; krit. und noch enger Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 2 Rdnrn.10 f., 13, 19 (Stand: 15 Juni 2016)). Ein solcher Fall ist indes vorliegend schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Antragsgegner keinerlei belastbare Feststellungen dazu getroffen hat, ob, inwieweit und in welchem Umfang der Antragstellerin im Bedarfszeitraum überhaupt eine Vermietung des Objekts B. , E.-W., möglich ist. Insbesondere hat es der Antragsgegner im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) ersichtlich nicht einmal für nötig erachtet, das Objekt - ggf. mit sachverständiger Hilfe - in Augenschein zu nehmen und dessen Vermietbarkeit zu überprüfen. Dazu bestand schon deshalb Anlass, weil die Antragstellerin unwiderlegt geltend gemacht hat, dass das Haus bzw. Teile davon erst nach einer Renovierung vermietbar sind (s. etwa Schreiben der Betreuerin vom 27. Juli 2015 (Blatt 109 der Verwaltungsakte) und 6. Mai 2016 (Blatt 231 der Verwaltungsakte); Aktenvermerk des Antragsgegners vom 10. März 2016 (Blatt 189 der Verwaltungsakte)). Die pauschale Behauptung des Antragsgegners, dass es "Leute gibt, die extra alte Häuser suchen" (Aktenvermerk vom 10. März 2016), ist aus der Luft gegriffen und entbindet nicht von der Pflicht des für eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X beweisbelasteten Antragsgegners, die Vermietbarkeit zu überprüfen und festzustellen.
Für eine Beweislastumkehr zulasten der Antragstellerin (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O.) besteht schon deshalb kein Raum, weil nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin eine Inaugenscheinnahme des Hauses durch den Antragsgegner bzw. einen Sachverständigen nicht zulassen würde. Im Übrigen ist schon fraglich, ob von der über achtzigjährigen, heimpflegebedürftigen Antragstellerin nähere Darlegungen zur Renovierungsbedürftigkeit und damit Vermietbarkeit des Hauses abverlangt werden können, da dazu bautechnischer Sachverstand erforderlich sein dürfte, nachdem nicht einmal der Gutachterausschuss der Stadt E. genaue Angaben zu dem Haus machen konnte, was der Senat dem Schreiben des Geschäftsstellenleiters des Gutachterausschusses Maier vom 3. Dezember 2015 (Blatt 187 der Verwaltungsakte) entnimmt. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass der Antragstellerin eine Vermietung ohne weiteres und in alsbaldiger Zeit möglich ist. Davon abgesehen stünde damit immer noch nicht fest, dass damit zwangsläufig auch ein zeitnaher und durchsetzbarer Mietzinsanspruch gegen einen potentiellen (zahlungskräftigen und -willigen) Mieter korrespondieren würde.
Hinzukommt, dass die vom Antragsgegner angenommenen Mieteinnahmen i.H.v. 600 Euro monatlich jeglicher Grundlage entbehren. Da Angaben über die (vermietbare) tatsächliche Wohnfläche fehlen - was der Antragsgegner offen einräumt (s. Aktenvermerk vom 10. März 2016 (Blatt 191 der Verwaltungsakte)) - , kann das in Ansatz bringen einer Wohnfläche von 150 qm nur als willkürlich und damit als offenkundig rechtswidrig erachtet werden, zumal die Antragstellerin unwiderlegt mitgeteilt hat, dass ihr die Netto-Wohnfläche nicht bekannt ist (Schreiben der Betreuerin vom 25. Januar 2016 (Blatt 157 der Verwaltungsakte)). Wenn der Antragsgegner daraufhin und im Anschluss an die unergiebige Auskunft des Gutachterausschusses meint, die Antragstellerin müsse, wenn sie die angesetzte (willkürlich gegriffene) Wohnfläche von 150 qm als zu groß erachte, entsprechende Nachweise vorlegen, läuft dies auf eine gleichsame rechtswidrige, weil gegen § 65 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verstoßende, Beweislastumkehr hinaus.
Ohne jede belastbare Grundlage ist auch der vom Antragsgegner hochgerechnete fiktive Mietzins von 600 Euro. Aus dem Schreiben des Geschäftsstellenleiters des Gutachterausschusses Maier vom 3. Dezember 2015 ergibt sich lediglich, dass der Ausschuss Mietpreise zwischen 3,50 Euro/qm bis 4,50 Euro/qm für die Wohnung B., E.-W., "für angemessen" hält. Auf welchen Anknüpfungstatsachen diese Einschätzung beruht, lässt sich dem Schreiben indes nicht entnehmen. Die Annahme, dass "städtische Gebäude" (welche?) mit dem Objekt vergleichbar sind (warum und inwieweit?), lässt vollkommen offen, welche Maßstäbe der Ausschuss hier zugrunde gelegt haben will.
Der angegriffene Bescheid vom 11. Juli 2016 erweist sich nach alledem gleich aus mehreren Gründen als offensichtlich rechtswidrig, so dass das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu Recht angeordnet hat.
Die Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist indes unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz (SG) ist nicht zu beanstanden.
1. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2016, mit dem er seinen (Änderungs-)Bescheid vom 23. Februar 2016 über die Bewilligung von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 1. März 2016 für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 (teilweise) aufgehoben, den monatlichen Einkommenseinsatz der Antragstellerin unter Anrechnung u.a. "fiktiver" Mieteinnahmen i.H.v. 600 Euro auf (nunmehr) 1.676,95 Euro festgesetzt und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat. Diesem (Teil-) Aufhebungsbescheid sind die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung (Bescheid vom 16. Juli 2015 über - u.a. - die Gewährung von Hilfe zur Pflege ab dem 7. Mai 2015) sowie diverse Änderungsbescheide (u.a. vom 25. November 2015 betreffend den Einkommenseinsatz ab 1. Oktober 2015, jeweils vom 23. Februar 2016 betreffend den Einkommenseinsatz ab 1. Januar bzw. 1. März 2016 sowie vom 3. Mai 2016 betreffend den Einkommenseinsatz für März und ab dem 1. April 2016) vorausgegangen. Über den gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Juli 2016 ist noch nicht entschieden.
2. Unter Zugrundelegung dessen ist - wie das SG zutreffend erkannt hat - das erkennbare Begehren der Antragstellerin (§ 123 SGG) darauf gerichtet, über den 30. Juni 2016 hinaus höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege, nämlich namentlich ohne Anrechnung von fiktiven Mieteinnahmen i.H.v. monatlich 600 Euro, zu erhalten.
a) Dieses Begehren könnte die Antragstellerin vorliegend zwar statthaft mit einem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, gerichtet auf Auszahlung der mit Bescheid vom 3. Mai 2016 für die Zeit ab Juli 2016 bewilligten Leistungen, erreichen. Denn dieser Bescheid, mit dem der Antragsgegner seinen Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 2016 für den Monat März 2016 aufgehoben und für die Zeit ab dem 1. April 2016 geändert hat (Einkommenseinsatz nunmehr 1.049 Euro monatlich), ist ersichtlich zu keinem Zeitpunkt aufgehoben worden und somit weiterhin Rechtsgrundlage des Leistungsbegehrens der Antragstellerin. Mit dem Bescheid vom 11. Juli 2016 hat der Antragsgegner alleine und ausdrücklich nur die Aufhebung des Bescheids vom 23. Februar 2016 für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 verfügt. Diese Aufhebung geht indes ins Leere, nachdem der Bescheid vom 23. Februar 2016, ein Dauerverwaltungsakt, bereits mit weiterem Dauerverwaltungsakt vom 3. Mai 2016 für die Zeit ab dem 1. März 2016 wegen einer Änderung der Verhältnisse aufgehoben und für die Zeit ab dem 1. April 2006 eine neue Leistungsbewilligung - unter Zugrundelegung eines höheren Einkommenseinsatzes - ausgesprochen worden war (vgl. dazu nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R - (juris Rdnr. 19)); von dem Bescheid vom 23. Februar 2016 gehen daher hinsichtlich der Hilfe zur Pflege auf Grundlage des Bescheids vom 3. Mai 2016 seit 1. März (Aufhebung der verfügten Bewilligung für diesen Monat durch den Bescheid vom 3. Mai 2016) bzw. seit 1. April 2016 (Neufestsetzung des Einkommenseinsatzes ab 1. April 2016 durch den Bescheid vom 3. Mai 2016) keine Rechtswirkungen mehr aus, er ist vielmehr insoweit nach § 39 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt.
Da sich der Antragsgegner allerdings vorliegend einer entsprechenden Aufhebung und (höhenmäßig geringeren) Neubewilligung der Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 durch den Bescheid vom 11. Juli 2016 berühmt, obgleich dem der bestandskräftige Bescheid vom 3. Mai 2016 entgegensteht, erachtet es der Senat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)) für geboten, vorliegend eine gerichtliche Überprüfung dieses Bescheids im einstweiligen Rechtsschutz zu eröffnen, da zu besorgen ist, dass der Antragsgegner sich weiterhin auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids beruft und ihn der Antragstellerin entgegenhält.
b) Diese Überprüfung richtet sich nach § 86b Abs. 1 SGG, da in der Hauptsache die isolierte Anfechtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG) gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016 statthaft wäre. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden (§ 86b Abs. 1 Satz 3 SGG). Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
aa) Der Widerspruch der Antragstellerin vom 14. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016 hat vorliegend keine aufschiebende Wirkung, nachdem der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet hat. Gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt indes in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG).
Ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung an Fehlern leidet, ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eine Frage von zentraler Bedeutung, so dass das Gericht im Verfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die behördliche Anordnung stets formell und materiell zu prüfen hat (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15 - (juris Rdnr. 18)). An die behördliche Begründung des Sofortvollzugs werden hohe Anforderungen gestellt; sie kann nicht mit heilender Wirkung nachgeholt oder ersetzt werden (BVerfG, a.a.O.; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013 - L 5 R 5296/12 ER-B - (www.sozialgerichtsbarkeit.de) m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl. 2014, § 86a Rdnrn. 21b f.). Eine fehlende oder unzureichende Begründung des Sofortvollzugs führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. zur Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs (BVerfG, a.a.O.; s. auch Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 21b m.w.N.; Krodel in ders./Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl. 2017, Rdnr. 175).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde erfordert ein "besonderes" öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das über das allgemeine Interesse an seinem Erlass hinausgeht, denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsakts reichen für die Begründung des Sofortvollzugs nicht aus (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Oktober 2013 - 1 BvR 2025/03 - (juris Rdnr. 19) m.w.N.). Etwas anders mag nur dann gelten, wenn das besondere Vollzugsinteresse ausnahmsweise offenkundig schon aus der Eigenart der Regelung selbst folgt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER - (juris Rdnr. 48) m.w.N.; Keller, a.a.O.). Auch die voraussichtliche Erfolglosigkeit des gegen den Verwaltungsakt eingelegten Rechtsbehelfs kann dieses Interesse nicht ersetzen (vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 - (juris Rdnrn. 42 f.) m.w.N.).
In formaler Hinsicht muss die Behörde bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts das besondere Interesse hieran gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG schriftlich begründen. Aus dieser Begründung muss hervorgehen, warum im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt und warum dies dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (s. dazu nur LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - L 4 R 4066/13 ER-B - (juris Rdnr. 34); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - L 11 KA 15/12 B ER - (juris Rdnr. 48), jeweils m.w.N.). An die Begründung sind im Hinblick auf die mit ihr verbundene Warnfunktion für die Behörde, die zur besonderen Sorgfalt angehalten werden soll, sowie die dadurch bezweckte Transparenz und Rechtsklarheit (Senatsbeschluss vom 12. August 2016 - L 7 SO 1073/16 ER-B - (www.sozialgerichtsbarkeit.de); LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Keller, a.a.O., jeweils m.w.N.) - wie bereits dargelegt - hohe Anforderungen zu stellen. Die Begründung muss auf den konkreten Einzelfall bezogen in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Formelhafte und pauschale Wendungen bzw. die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügen nicht (Senatsbeschluss, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O.; Beschluss vom 23. Oktober 2013, a.a.O.; Keller, a.a.O. m.w.N.). Fiskalische Interessen können das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts i.d.R. nur dann rechtfertigen, wenn die Verwirklichung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung ohne den sofortigen Vollzug einzelfallbezogen konkret und ernstlich gefährdet erscheint (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26/01 - (juris Rdnr. 7) zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Senatsbeschluss a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2010 - L 5 AS 69/10 B ER - (juris Rdnr. 27); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2006 - L 13 AL 4566/05 ER-B - (juris Rdnr. 9); Beschluss vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 ER-B - (juris Rdnr. 8); Schoch in ders./Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rdnr. 217 m.w.N., Stand: September 2011, zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2011 - L 11 KA 96/10 B ER - (juris Rdnr. 100)).
Vor diesem Hintergrund stellt die Einhaltung der in § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG statuierten Begründungspflicht eine Frage der formellen Rechtmäßigkeit - nicht der inhaltlichen und damit materiellen Richtigkeit - dar (Senatsbeschluss, a.a.O.; Meßling in Hennig u.a., SGG, § 86a Rdnr. 63, Stand: Dezember 2014), die nur dann nicht gegeben ist, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung entweder überhaupt keine Begründung aufweist oder die Begründung nicht den inhaltlichen Voraussetzungen dieser Norm entspricht. Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i.S.d. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG vor, sondern ein Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG (Senatsbeschluss, a.a.O.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014 - L 10 AS 1695/14 B ER - juris Rdnrn. 4 ff.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG in der angefochtenen Entscheidung die Anordnung des Sofortvollzugs des Antragsgegners zu Recht aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. Juli 2016 gegen den Bescheid vom 11. Juli 2016 wiederhergestellt. Die Vollziehungsanordnung im Bescheid vom 11. Juli 2016 ist bereits formell rechtwidrig, weil die Mindestanforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hinsichtlich der Begründungspflicht der Vollziehungsanordnung nicht erfüllt sind. Denn zu ihrer Begründung wird - von der bloßen Sachverhaltsdarstellung aus Sicht des Antragsgegners abgesehen - einzig ausgeführt, "dass dem Staat aufgrund der nicht genutzten Einnahmequellen weiterhin vermeidbare Kosten entstehen" und dass "eine Vermietung bereits im eigenen Interesse" der Antragstellerin wäre. Wie bereits ausgeführt, ist bei Geldforderungen ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung nur gegeben, wenn deren Vollstreckung konkret, d.h. auf Grundlage der Einzelfallumstände, gefährdet erscheint. Auf eine solche Gefährdung hat sich der Antragsgegner in der floskelhaften Anordnung nicht berufen und hierfür auch keine tatsächlichen, fallbezogenen Anhaltspunkte aufgezeigt. Unabhängig davon sind dem Bescheid vom 11. Juli 2016, den der Antragsgegner auf die "§§ 48/50 SGB X" stützt - für deren Voraussetzungen grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast trägt (statt vieler nur BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 41/15 R - (juris Rdnr. 30)) -, keinerlei tatsächliche Feststellungen zu den "nicht genutzten Einnahmequellen" und den übrigen Voraussetzungen der "§§ 48/50 SGB X" - gemeint wohl § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die Zeit ab August 2016 und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für den Monat Juli 2016 - zu entnehmen. Ob, in welchem Umfang und auf Grundlage welcher Erkenntnisse eine "Vermietung des Hauses" möglich und zumutbar sein soll, lässt der Bescheid nicht erkennen. Die Behauptung, die Vermietung läge auch im Interesse der Antragstellerin und könne daher das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht überwiegen, entbehrt bereits jeglicher Grundlage und verkennt im Übrigen das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 86a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 11. März 2009 - B 6 KA 15/08 R - (juris Rdnr. 28)).
bb) Darüber hinaus ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch materiell rechtswidrig.
Im Rahmen der sachlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug und dem privaten Aufschubinteresse, die sich u.a. an den wahrscheinlichen Erfolgsaussichten orientiert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss, a.a.O.; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 86b Rdnr. 13; Wahrendorf in Roos/Wah-rendorf, SGG, § 86b Rdnr. 119). So besteht etwa an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse (s. nur Senatsbeschluss vom 2. August 2011 - L 7 AS 2367/11 ER-B - (juris Rdnr. 4) m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 - L 9 KR 284/16 B ER - (juris Rdnr. 4); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - L 7 AS 414/16 B ER - (juris Rdnr. 53); LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2016 - L 2 AS 388/16 B ER - (juris Rdnr. 5); LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Mai 2015 - L 6 AS 223/15 B ER - (juris Rdnr. 31); LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. März 2014 - L 12 AS 5254/13 ER-B - (juris Rdnr. 14); Beschluss vom 23. Oktober 2013, a.a.O. (juris Rdnr. 22); Schoch, a.a.O., § 80 Rdnr. 386 zu § 80 VwGO m.w.N.). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, sind diejenigen Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht erginge, der Antragsteller in der Hauptsache später jedoch Erfolg hätte, mit denjenigen, die entstünden, wenn die beantragte Eilentscheidung erginge, der Hauptsacherechtsbehelf jedoch erfolglos bliebe (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 - (juris Rdnr. 11); Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - L 7 AS 1398/08 ER-B - (juris Rdnr. 4); Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 20a m.w.N.). Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. - (juris Rdnr. 55)). Dabei ist stets zu beachten, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG die Regel, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die Ausnahme darstellt (BSG, a.a.O.), so dass in Zweifelsfällen das Verhinderungsinteresse überwiegt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2012 - L 11 R 2785/12 ER-B - (juris Rdnr. 15); Wahrendorf, a.a.O.; Keller, a.a.O., § 86b Rdnr. 12d, beide m.w.N.). Dies gilt wegen der besonderen Grundrechtsrelevanz insbesondere und gerade auch bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem SGB XII (Senatsbeschluss vom 2. August 2011, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dessen besteht vorliegend schon deshalb kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 11. Juli 2016, weil dieser Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist und der Widerspruch der Antragstellerin daher Erfolg haben wird.
aaa) Dies folgt bereits daraus, dass der Bescheid vom 11. Juli 2016 schlicht nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Die einzig in Betracht kommende Bestimmung, die eine (Teil-)Aufhebung des vom Antragsgegner genannten Bescheids vom 23. Februar 2016 für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 vorliegend rechtfertigen könnte, ist § 48 Abs. 1 SGB X. Diese Norm setzt indes voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Da aber der vom Antragsgegner in Bezug genommene Bescheid vom 23. Februar 2016 - wie oben bereits dargelegt - jedenfalls seit 1. April 2016 keine materiellen Rechtswirkungen hinsichtlich der bewilligten Hilfe zur Pflege mehr entfaltet, kommt eine (Teil-)Aufhebung für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 mangels aufhebbaren Dauerverwaltungsakts nicht (mehr) in Frage. Da der angefochtene Bescheid vom 11. Juli 2016 den Rechtsschein einer wirksamen (Teil-)Aufhebung der verfügten Leistungsbewilligung (zuletzt mit Bescheid vom 3. Mai 2016) setzt, ist die Antragstellerin i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG auch beschwert.
bbb) Abgesehen davon entbehrt auch die vom Antragsgegner in der Sache vorgenommene Anrechnung fiktiver Mieteinnahmen i.H.v. 600 Euro monatlich ab Juli 2016 - nur gegen diese wehrt sich die Antragstellerin - jeglicher Grundlage, so dass insoweit eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Verhältnis zur letztmaligen Bewilligungsentscheidung nicht eingetreten ist. Zwar wird Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Indes setzt die leistungsmindernde Einsetzbarkeit von Einkommen, also von Einkünften in Geld oder Geldeswert (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), voraus, dass in der Bedarfszeit (hier: ab 1. Juli 2016) beim Leistungsempfänger ein Gesamtvermögenszuwachs in Gestalt eines tatsächlichen Zuflusses von Geld oder in Geldeswert stattfindet. Dabei kann als Einkommen nur das gewertet werden, was tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden kann, also was der um Sozialhilfe nachsuchenden Person als "bereite Mittel" tatsächlich auch zur Verfügung steht. Als solche "bereiten Mittel" können im Grundsatz nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung des Senats auf Grundlage des Gebots der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) auch geldwerte Forderungen des Hilfesuchenden gegen Dritte gehören, wenn solche Ansprüche in angemessener Zeit ("rechtzeitig") ohne weiteres durchzusetzen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 KG 1/10 R - (juris Rdnr. 23); Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - (juris Rdnrn. 20, 25); Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - (juris Rdnr. 15); ferner z.B. Senatsbeschlüsse vom 16. März 2016 - L 7 SO 292/16 ER-B - (n.v.), 28. April 2015 - L 7 SO 1431/15 ER-B - (n.v.) und 9. Dezember 2010 - L 7 SO 5488/10-ER-B - (www.sozialgerichtsbarkeit.de); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 2 Rdnrn. 19 ff., 23 m.w.N.; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 82 Rdnr. 15; Geiger in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 82 Rdnr. 31; krit. und noch enger Coseriu in jurisPK-SGB XII, § 2 Rdnrn.10 f., 13, 19 (Stand: 15 Juni 2016)). Ein solcher Fall ist indes vorliegend schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Antragsgegner keinerlei belastbare Feststellungen dazu getroffen hat, ob, inwieweit und in welchem Umfang der Antragstellerin im Bedarfszeitraum überhaupt eine Vermietung des Objekts B. , E.-W., möglich ist. Insbesondere hat es der Antragsgegner im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) ersichtlich nicht einmal für nötig erachtet, das Objekt - ggf. mit sachverständiger Hilfe - in Augenschein zu nehmen und dessen Vermietbarkeit zu überprüfen. Dazu bestand schon deshalb Anlass, weil die Antragstellerin unwiderlegt geltend gemacht hat, dass das Haus bzw. Teile davon erst nach einer Renovierung vermietbar sind (s. etwa Schreiben der Betreuerin vom 27. Juli 2015 (Blatt 109 der Verwaltungsakte) und 6. Mai 2016 (Blatt 231 der Verwaltungsakte); Aktenvermerk des Antragsgegners vom 10. März 2016 (Blatt 189 der Verwaltungsakte)). Die pauschale Behauptung des Antragsgegners, dass es "Leute gibt, die extra alte Häuser suchen" (Aktenvermerk vom 10. März 2016), ist aus der Luft gegriffen und entbindet nicht von der Pflicht des für eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 SGB X beweisbelasteten Antragsgegners, die Vermietbarkeit zu überprüfen und festzustellen.
Für eine Beweislastumkehr zulasten der Antragstellerin (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O.) besteht schon deshalb kein Raum, weil nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin eine Inaugenscheinnahme des Hauses durch den Antragsgegner bzw. einen Sachverständigen nicht zulassen würde. Im Übrigen ist schon fraglich, ob von der über achtzigjährigen, heimpflegebedürftigen Antragstellerin nähere Darlegungen zur Renovierungsbedürftigkeit und damit Vermietbarkeit des Hauses abverlangt werden können, da dazu bautechnischer Sachverstand erforderlich sein dürfte, nachdem nicht einmal der Gutachterausschuss der Stadt E. genaue Angaben zu dem Haus machen konnte, was der Senat dem Schreiben des Geschäftsstellenleiters des Gutachterausschusses Maier vom 3. Dezember 2015 (Blatt 187 der Verwaltungsakte) entnimmt. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass der Antragstellerin eine Vermietung ohne weiteres und in alsbaldiger Zeit möglich ist. Davon abgesehen stünde damit immer noch nicht fest, dass damit zwangsläufig auch ein zeitnaher und durchsetzbarer Mietzinsanspruch gegen einen potentiellen (zahlungskräftigen und -willigen) Mieter korrespondieren würde.
Hinzukommt, dass die vom Antragsgegner angenommenen Mieteinnahmen i.H.v. 600 Euro monatlich jeglicher Grundlage entbehren. Da Angaben über die (vermietbare) tatsächliche Wohnfläche fehlen - was der Antragsgegner offen einräumt (s. Aktenvermerk vom 10. März 2016 (Blatt 191 der Verwaltungsakte)) - , kann das in Ansatz bringen einer Wohnfläche von 150 qm nur als willkürlich und damit als offenkundig rechtswidrig erachtet werden, zumal die Antragstellerin unwiderlegt mitgeteilt hat, dass ihr die Netto-Wohnfläche nicht bekannt ist (Schreiben der Betreuerin vom 25. Januar 2016 (Blatt 157 der Verwaltungsakte)). Wenn der Antragsgegner daraufhin und im Anschluss an die unergiebige Auskunft des Gutachterausschusses meint, die Antragstellerin müsse, wenn sie die angesetzte (willkürlich gegriffene) Wohnfläche von 150 qm als zu groß erachte, entsprechende Nachweise vorlegen, läuft dies auf eine gleichsame rechtswidrige, weil gegen § 65 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verstoßende, Beweislastumkehr hinaus.
Ohne jede belastbare Grundlage ist auch der vom Antragsgegner hochgerechnete fiktive Mietzins von 600 Euro. Aus dem Schreiben des Geschäftsstellenleiters des Gutachterausschusses Maier vom 3. Dezember 2015 ergibt sich lediglich, dass der Ausschuss Mietpreise zwischen 3,50 Euro/qm bis 4,50 Euro/qm für die Wohnung B., E.-W., "für angemessen" hält. Auf welchen Anknüpfungstatsachen diese Einschätzung beruht, lässt sich dem Schreiben indes nicht entnehmen. Die Annahme, dass "städtische Gebäude" (welche?) mit dem Objekt vergleichbar sind (warum und inwieweit?), lässt vollkommen offen, welche Maßstäbe der Ausschuss hier zugrunde gelegt haben will.
Der angegriffene Bescheid vom 11. Juli 2016 erweist sich nach alledem gleich aus mehreren Gründen als offensichtlich rechtswidrig, so dass das SG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin zu Recht angeordnet hat.
Die Beschwerde des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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