Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2667/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 19/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2014 werden zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheides vom 4. Juni 2015 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Regelaltersrente.
Der am 1947 geborene Kläger besuchte bis 26. April 1965 die Schule, zuletzt eine Wirtschaftsoberschule, sowie vom 27. April 1965 bis 23. März 1966 die Handelsschule. Er absolvierte vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 eine Lehre als Speditionskaufmann (vom Kläger der Beklagten vorgelegter Kaufmannsgehilfenbrief vom 30. September 1969). In der vom Kläger der Beklagten vorgelegten Kopie der Versicherungskarte 01, ausgestellt am 12. März 1969, sind beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte von DM 6.700,00 für das Jahr 1967, DM 10.800,00 für das Jahr 1968 sowie DM 26.560,00 für das Jahr 1970 vermerkt; für das Jahr 1969 ist kein Entgelt eingetragen. Nach seiner Lehre war er nach seiner Behauptung ab Oktober 1969 im Unternehmen seines Vaters tätig, unterbrochen vom 1. April 1972 bis 30. Juni 1973 wegen Ableistens des Grundwehrdienstes. Für die Zeit vom 27. Dezember 1972 bis zur Beendigung des Wehrdienst bewilligte ihm die Stadt Offenburg Verdienstausfallentschädigung für Wehrpflichtige nach § 13 Unterhaltssicherungsgesetz (in der damals geltenden Fassung) in Höhe von DM 2.016,51 monatlich (Bescheid vom 10. November 1972). Er war nach seiner Behauptung unter anderem im Unternehmen seiner früheren Ehefrau (Ehezeit 1. Mai 1988 bis 31. August 2003) tätig. Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 wurde der Beklagten ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Höhe von DM 10.000,00 gemeldet. Im Rentenkonto des Klägers speicherte sie unter Berücksichtigung der damaligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von DM 8.400,00 für diesen Zeitraum ein Arbeitsentgelt von höchstens DM 9.520,00. Der Kläger war vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Wege der Datenübermittlung erhielt die Beklagte zunächst folgende Arbeitsentgelte mit dem Vermerk "Grundbeitrag reiner Gleitzonenfall" gemeldet: 15. April bis 28. November 2008 EUR 4.166,00 1. Januar bis 25. Februar 2009 EUR 1.133,00 1. Juli bis 31. Dezember 2010 EUR 3.310,00 1. Januar bis 31. Dezember 2011 EUR 6.584,00. Der Kläger erhielt von der damaligen DAK (heute DAK Gesundheit, im Folgenden einheitlich DAK) unter anderem vom 13. Januar bis 1. Mai 2010 Krankengeld. Mit dem 1. Mai 2010 beendete die DAK die Zahlung von Krankengeld wegen Ablaufs des Höchstanspruchs von 78 Wochen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Der Anspruch auf Krankengeld bestehe über den 1. Mai 2010 hinaus.
Der Kläger beantragte Regelaltersrente, formlos am 2. Januar 2013, den ausgefüllten Antragsvordruck (Antragsdatum 31. Dezember 2012) übersandte er mit Telefax am 3. April 2013. Im Rahmen des Antragsverfahrens wandte sich der Kläger mit zahlreichen (über 40) Schreiben an die Beklagte und verwies – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung – auf Folgendes: • Kaufmannsgehilfenbrief vom 30. September 1969. • Ab 1962 sei die Fachschulausbildung zu berücksichtigen. • Die bewilligte Verdienstausfallentschädigung für Wehrpflichtige nach § 13 Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von DM 2.016,51 monatlich als damaliger Verdienst sei bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. • Vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Er reichte der Beklagten Bescheinigungen der B. E. GmbH (im Folgenden: B E-GmbH) für das Finanzamt ein, in denen für das Jahr 1991 ein Bruttoarbeitsentgelt von DM 3.078,00 und für das Jahr 1993 von DM 2.568,00 sowie weitere Zahlungen angegeben sind, jedoch keine Beträge entrichteter Gesamtsozialversicherungsbeiträge. • Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 sei das gesamte Arbeitsentgelt in Höhe von DM 10.000,00 zu berücksichtigen. • Vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 mit der Abwicklung des Konkurses der B-e. GmbH (im Folgenden B-GmbH) und der H. B. GmbH (im Folgenden H B-GmbH) von einer Rechtsanwaltsgesellschaft beauftragt und beschäftigt worden zu sein. • Vom 13. Juli bis 16. November 1999 mit der Abwicklung des Konkurses der W. GmbH (im Folgenden: W GmbH) von einer Rechtsanwaltsgesellschaft beauftragt worden und für diese Rechtsanwaltsgesellschaft tätig gewesen zu sein. • Vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 im Unternehmen seiner geschiedenen Ehefrau in Vollzeit abhängig beschäftigt gewesen zu sein. • Die Arbeitsentgelte ab 2008 seien ohne Gleitzonenregelung in den Versicherungsverlauf einzubeziehen, weil er mit seiner Arbeitgeberin vereinbart habe, dass diese nicht angewendet werde. Ohne sein Wissen und das Wissen der Arbeitgeberin habe die DAK (als zuständige Einzugsstelle) trotzdem eine solche Abrechnung durchgeführt. Er übersandte der Beklagten die von seiner Arbeitgeberin unterschriebene Entgeltbescheinigung vom 4. April 2013 über ein Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (kein Gleitzonenfall) von EUR 7.200,00 für das Jahr 2012 und von EUR 600,00 für den Monat Januar 2013 sowie von der Arbeitgeberin zur Sozialversicherung gemachten Jahresmeldungen mit denselben Arbeitsentgelten, die Meldung zur Sozialversicherung und seine Gehaltsabrechnung jeweils für den Januar 2013 mit dem Arbeitsentgelt von brutto EUR 600,00 sowie weitere Jahresmeldungen mit angegebenem Arbeitsentgelt von EUR 4.500,00 für die Zeit vom 15. August bis 28. November 2008, EUR 1.200,00 für die Zeit vom 1. Januar bis 25. Februar 2009, EUR 3.600,00 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 und EUR 7.200,00 für das Jahr 2011. In allen Meldungen war jeweils vermerkt Personengruppe 101 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ohne besondere Merkmale sowie "Gleitzone 1". • Bei der Berechnung seiner Rente sei die Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 zu berücksichtigen, weil die DAK für diesen weiteren Zeitraum Krankengeld hätte zahlen müssen.
Die Beklagte erhielt auf ihre Anfragen wegen der vom Kläger behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigungen folgende Auskünfte: • Die DAK gab an, der Kläger sei bei ihr vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Selbständiger bzw. nicht Erwerbstätiger freiwillig versichert gewesen (Auskunft vom 19. Februar 2013), vom 1. Januar 1986 bis 30. September 1996 als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig krankenversichert gewesen (Auskunft vom 5. März 2013) sowie vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 und vom 4. August 1998 bis 31. März 2003 selbständig erwerbstätig gewesen (am 27. März 2013 bei der Beklagten eingegangene Auskunft). Über eine Beitragszahlung für die Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 im Rahmen eines Konkurses der B-GmbH oder der H B-GmbH konnte die DAK keine Angaben mehr machen, weil Unterlagen nicht mehr vorhanden seien (am 4. März 2013 bei der Beklagten eingegangene Auskunft). • Die Rechtsanwaltsgesellschaft äußerte sich (Schreiben vom 14. März 2013), der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H B-GmbH sei bereits 1996 mangels Masse abgewiesen worden, das Konkursverfahren über das Vermögen der B-GmbH seit Mai 2001 aufgehoben. Auch der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W GmbH sei mangels Masse abgewiesen worden. Der Kläger sei Geschäftsführer aller drei Gesellschaften gewesen. Ohne Gewähr könne mitgeteilt werden, dass das Anstellungsverhältnis zum 31. Januar 1997 beendet worden sein könnte. Möglicherweise sei seinerzeit für den Zeitraum von November 1996 bis Januar 1997 eine Vergütung von zusammen DM 10.000,00 vereinbart worden. Konkrete Feststellungen seien längst nicht mehr möglich, da Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden. Ein Anstellungsverhältnis des Klägers mit der B-GmbH und der H B-GmbH könne nicht mehr festgestellt werden. Da nach den gespeicherten Unterlagen davon auszugehen sei, dass nur ein Gutachtensauftrag erteilt worden sei, wäre ein gegebenenfalls bestehendes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der W GmbH weder durch den Eröffnungsantrag (des Insolvenzverfahrens) noch durch den Abweisungsbeschluss (mangels Masse) unmittelbar beendet worden.
Mit Bescheid vom 17. April 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Februar 2013 in Höhe von EUR 709,46 monatlich, nach Abzug des Beitragsanteils des Klägers zur Krankenversicherung und des Beitrags des Klägers zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 636,74 monatlich. Zugrunde gelegt wurden 25,2748 persönliche Entgeltpunkte. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Rente – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung – folgende Zeiten: • Die Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als (Anrechnungs-)Zeit der Schulausbildung und die Zeit vom 27. April 1965 bis 23. März 1966 als (Anrechnungs-)Zeit der Fachschulausbildung. Eine Schulausbildung sei nur dann Anrechnungszeit, sofern sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert worden sei. • Die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 als Pflichtbeitragszeit (berufliche Ausbildung) als beitragsgeminderte Zeit mit den in der Versicherungskarte 01 angegebenen Entgelten (1967: DM 6.700,00, 0,6556 Entgeltpunkten; 1968: DM 10.800,00, 0,9961 Entgeltpunkten; 1. Januar bis 30. September 1969 0,2250 Entgeltpunkte [Wert 0,0250 x 9 Monate]). • Die Zeit des Grundwehrdienstes als Pflichtbeitragszeit, für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1972 mit 0,7500 Entgeltpunkten (1,0000 Entgeltpunkte x 270 Tage: 360) sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1973 mit 0,5000 Entgeltpunkten (1,0000 Entgeltpunkte x 180 Tage: 360). • Die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1997 als Beitragszeit (einer gemeldeten abhängigen Beschäftigung) und ermittelte hierfür 1,02767 Entgeltpunkte. • Die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mit dem gespeicherten Betrag von DM 9.520,00, was 0,1799 Entgeltpunkten entspreche. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 4. Februar 1998 sei ein Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gemeldet worden. Eine Beitragszahlung für Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze sei grundsätzlich nicht glaubhaft. Sofern der Kläger nachweise, dass tatsächlich Beiträge für das volle Entgelt gezahlt worden seien, könne eine Beitragserstattung für zu viel gezahlte Beiträge beantragt werden. • Die Zeiten vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013 als Pflichtbeitragszeiten mit den Arbeitsentgelten, die in den vom Kläger vorgelegten Jahresmeldungen seiner Arbeitgeberin genannt waren, und berechnete aus diesen Arbeitsentgelten die Entgeltpunkte (15. April bis 28. November 2008 0,1469 Entgeltpunkte, 1. Januar bis 25. Februar 2009 0,0393 Entgeltpunkte, 1. Juli bis 31. Dezember 2010 0,1156 Entgeltpunkte, 1. Januar bis 31. Dezember 2011 0,2243 Entgeltpunkte, 1. Januar bis 31 Dezember 2012 0,2219 Entgeltpunkte und 1. bis 31. Januar 2013 0,0176 Entgeltpunkte). • Die Zeit vom 13. Januar bis 1. Mai 2010 als Pflichtbeitragszeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung mit einem Arbeitsentgelt von EUR 1.787,00 und 0,0574 Entgeltpunkten. Die Beklagte lehnte es unter anderem ab, die Zeiten vom 1. Januar 1971 bis 31. März 1972, 1. Januar 1986 bis 31. Januar 1997, 4. August 1998 bis 14. April 2008 und 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit anzuerkennen, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gälten. Beim Gesamtleistungswert bewertete sie zwölf Monate (27. April 1965 bis 23. März 1966) als beitragsfreie Zeit und 24 Monate (Januar 1967 bis Dezember 1968) als beitragsgeminderte Zeit. Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung für die Zeiten einer Beschäftigung innerhalb der Gleitzone verwies sie den Kläger an zuständige Einzugsstelle.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er verwies auf die von ihm eingereichten über 40 Schreiben, die nicht beantwortet seien. Ferner legte er "korrigierte DEÜV-Meldungen" der DAK für die Jahre 2008 bis 2013 vor mit der Angabe der Entgelte, die die Beklagte bei der Rentenberechnung bereits berücksichtigte.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. März 2014). Die Widerspruchsstelle führte – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung – aus: • Die Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 sei bei der Rentenberechnung berücksichtigt. • Die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Zeiten des Wehrdienstes entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Für Zeiten des Wehrdienstes würden unabhängig von dem tatsächlich gezahlten Wehrsold und den Sachbezügen für jedes volle Kalenderjahr 1,0000 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. • Da lediglich bis zum 1. Mai 2010 die DAK Krankengeld gezahlt habe und lediglich für die Zeit des Bezugs von Krankengeld Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehe, seien nur bis zum 1. Mai 2010 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Da in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 kein Krankengeld gezahlt worden sei, seien für diese Zeit auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. • Beiträge zur Rentenversicherung seien nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (1998 monatlich DM 8.400,00, kalendertäglich DM 280,00) zu zahlen. • Die Zeit vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 sei keine Anrechnungszeit, weil sie vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegt worden sei. • Der Besuch der Wirtschaftsoberschule bis 26. April 1965 sei "Schulausbildung" (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29 August 1984 – 1 RA 31/83 –, juris). Erst durch den Eintritt in die zweijährige Handelsschule am 27. April 1965 habe eine Fachschulausbildung vorgelegen. • Die von der DAK (für die Jahre 2008 bis 2013) übermittelten tatsächlichen Arbeitsentgelte seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. • Die behauptete Entrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus den Angaben der DAK lasse sich entnehmen, dass Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe und Beiträge zur Rentenversicherung demnach nicht entrichtet worden seien. • Die behauptete Entrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Nach Auskunft der Rechtsanwaltsgesellschaft sei der Kläger in diesem Zeitraum als Geschäftsführer der B-GmbH tätig gewesen. Die DAK bestätige, dass der Kläger während dieser Zeit nicht als rentenversicherungspflichtiger Angestellter, sondern als Selbständiger versichert gewesen sei. Beiträge seien vom Kläger nicht entrichtet worden, was er auch in einem Schreiben vom 7. Dezember 2004 (in einem Verfahren wegen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs) angegeben habe. • Die behauptete Entrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus den eingesandten Kopien der Steuerkarten der Jahre 1991 und 1993 sei ersichtlich, dass Beiträge zur Rentenversicherung nicht entrichtet worden seien.
Der Kläger erhob am 13. April 2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG; S 4 R 1785/14). Das SG trennte mit Beschluss vom 17. Juni 2014 die Klagen wegen der einzelnen Begehren ab. Der Kläger trug in den jeweiligen abgetrennten Verfahren, in welchen er später dann Berufung einlegte, vor: • S 4 R 2667/14 (Berücksichtigung der Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969): Er habe erst nach mehreren Briefen die Anerkennung der Berufsausbildung erhalten. Es sei zu prüfen, ob die Beklagte für die ihm entstandenen Kosten verantwortlich sei. • S 4 R 2668/14 (Entgelt für Zeit des Grundwehrdienstes in Höhe von DM 2.016,15): Er habe monatlich DM 2.016,51 erhalten, was dem Gehalt eines Leutnants entsprochen habe. Er gehe davon aus, dass die entsprechenden Entgelte zur Rentenversicherung vom Staat abzuführen gewesen seien. • S 4 R 2670/14 (Berücksichtigung der Zeit der Krankheit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit): Die DAK sei verpflichtet, die Zeit der Krankheit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 anzuerkennen und auch Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Vorgehensweise der DAK halte er für falsch. Diese habe nur 59 Wochen anstatt 78 Wochen Krankengeld gezahlt. • S 4 R 2672/14 (Begrenzung des Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998): Die Beklagte unternehme alles Erdenkliche, um seine Rente gering zu halten und lasse Vertrauensschutz außer Acht. • S 4 R 2676/14 (Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 als Anrechnungszeit): Er sei ab 1962 in der für die Rentenversicherung anrechenbaren Schulausbildung gewesen. Er könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Die nachträglichen gesetzlichen Änderungen seien nicht berechtigt gewesen. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie mehrerer Artikel des Dritten Titels der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 20, vor. • S 4 R 2677/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als Anrechnungszeit der Fachschulausbildung): Dasselbe wie Klageverfahren S 4 R 2676/14. • S 4 R 2678/14 (Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in den Jahren 2008 bis 2013): Auf den Hinweis des SG, die tatsächlichen Arbeitsentgelte seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt, erwiderte er, er müsse die Arbeitsentgelte für die Jahre 2008 bis 2010 nochmals überprüfen. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG, Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 AEUV sowie mehrerer Artikel des Dritten Titels der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 20, vor. • S 4 R 2679/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Entgegen der Auffassung der Beklagten habe von 1999 bis 2008 keine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter vorgelegen, weil er keine Firma gehabt habe, sondern eine abhängige Beschäftigung in Vollzeit. Die Firma R. S. (im Folgenden RS), deren Inhaberin seine geschiedenen Ehefrau gewesen sei, habe ihm bis heute weder seinen Lohn noch seine Reisekosten noch seine Auslagen für die Fahrtkosten vergütet. Die Beklagte habe die Firma seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der Scheinselbständigkeit zu überprüfen. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG, Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 AEUV sowie mehrerer Artikel des Dritten Titels der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 20, vor. • S 4 R 2681/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Er sei von der Rechtsanwaltsgesellschaft beschäftigt worden und nicht als Selbständiger für diese tätig gewesen. • S 4 R 2682/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Es müsse überprüft werden, inwieweit Beitragszahlungen für die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 erfolgt seien. Für die Jahre 1991, 1992 und 1993 ergebe sich ein Rentenanspruch aus seiner Ehe (Eheschließung 1988, Scheidung 2010) und aus der Beschäftigung. • S 4 R 2685/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 als Beitragszeit): In der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 sei er mit der Abwicklung des Konkurses der W GmbH beauftragt gewesen und machte ferner – wie in dem abgetrennten Verfahren S 4 R 2679/14, später L 4 R 26/15) – geltend, die Zeit der Beschäftigung müsse überprüft werden, da in dieser Zeit für die Firma seiner geschiedenen Ehefrau tätig gewesen sei.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
Im Verfahren S 4 R 2670/14 teilte die DAK auf Anfrage des SG mit (Schreiben vom 13. August 2014), der Kläger habe bis 1. Mai 2010 Krankengeld erhalten.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheiden vom 1. Dezember 2015 ab. Zur Begründung verwies es auf den Widerspruchsbescheid und führte es zu den vorgenannten Klageverfahren aus: • S 4 R 2667/14 (Berücksichtigung der Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969): Die Beklagte habe die streitige Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 zutreffend berücksichtigt. • S 4 R 2668/14 (Entgelt für Zeit des Grundwehrdienstes in Höhe von DM 2.016,15): Die Beklagte habe die streitige Zeit des Wehrdienstes vom 1. April 1972 bis 30. Juni 1973 zutreffend berücksichtigt. • S 4 R 2670/14 (Berücksichtigung der Zeit der Krankheit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit): Die DAK habe für die Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 für den Kläger keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Auf die Frage, ob die Entrichtung der Beiträge durch die DAK zu Recht unterblieben sei, komme es nicht an. • S 4 R 2672/14 (Begrenzung des Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998): Für das Begehren des Klägers fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Er werde durch die Rentenberechnung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auch nicht diskriminiert. Insbesondere liege keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor. • S 4 R 2676/14 (Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 als Anrechnungszeit): Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente unter Berücksichtigung der Schulausbildung in der Zeit vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 als Anrechnungszeit. Diese Zeit könne nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil sie vor dem vollendeten 17. Lebensjahr des Klägers gelegen habe. Auf welcher Grundlage sich beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen auf eine Berücksichtigung der Schulausbildung in diesem Zeitraum als Anrechnungszeit gebildet haben könne, sei von ihm nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei verfassungsgemäß (Verweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – juris sowie auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. April 2014 – B 13 R 3/13 R – juris). • S 4 R 2677/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als Anrechnungszeit der Fachschulausbildung): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als Zeit der Fachschulausbildung. Auf welcher Grundlage sich beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen auf eine Berücksichtigung der Schulausbildung in diesem Zeitraum als Anrechnungszeit gebildet haben könne, sei von ihm nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Wirtschaftsoberschule sei keine Fachschule, weil an ihr vor allem allgemeinbildende Fächer wie Deutsch, Mathematik, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Fremdsprachen unterrichten würden. • S 4 R 2678/14 (Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in den Jahren 2008 bis 2013): Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013. Denn die Beklagte sei für diese Zeiträume zutreffend von dem Arbeitsentgelt des Klägers und den hierauf entrichteten Beiträgen zur Rentenversicherung ausgegangen. • S 4 R 2679/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Leistung der Beklagten unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit. Die Berücksichtigung als Beitragszeit scheitere bereits daran, dass für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Auf die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Beitragsentrichtung seinerzeit zu Recht unterblieben sei, oder ob Beiträge rechtswidrig nicht entrichtet worden sein, komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. • S 4 R 2681/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Leistung der Beklagten unter Berücksichtigung der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit. Die Berücksichtigung als Beitragszeit scheitere bereits daran, dass für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. • S 4 R 2682/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Leistung der Beklagten unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit. Die Berücksichtigung als Beitragszeit scheitere bereits daran, dass für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. • S 4 R 2685/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 als Beitragszeit): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Leistung der Beklagten unter Berücksichtigung der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 als Beitragszeit. Die Berücksichtigung als Beitragszeit scheitere bereits daran, dass für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien.
Gegen die ihm am 8. Dezember 2014 zugestellten Gerichtsbescheide hat der Kläger am 5. Januar 2015 jeweils Berufung eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. September 2016, berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2015 hat die Beklagte wegen Übermittlung neuer Arbeitsentgelte die Regelaltersrente ab 1. Februar 2013 neu in Höhe von EUR 717,92 monatlich (Zahlbetrag EUR 644,33) festgestellt und den Bescheid vom 17. April 2013 ab diesem Zeitpunkt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen. Zugrunde gelegt wurden nunmehr 25,5126 persönliche Entgeltpunkte. Neben einem höheren Arbeitsentgelt für Februar bis Dezember 1997 (DM 64238,00 = 1,2320 Entgeltpunkte) hat sie für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 nunmehr ein Arbeitsentgelt von DM 6.505,72 (= 0,1229 Entgeltpunkte) statt DM 9.520,00 (= 0,1799 Entgeltpunkte) berücksichtigt.
Der Kläger hat in den einzelnen Verfahren unter Wiederholung seines Vorbringens geltend gemacht: • L 4 R 19/15 (Berücksichtigung der Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969): Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1969 sei die Berechnung der Entgeltpunkte nicht nachvollziehbar. Er hätte entsprechend der Berechnung für 1968 monatlich 0,0831 Entgeltpunkte, insgesamt also 0,7400 Entgeltpunkte statt 0,2250 Entgeltpunkte erhalten müssen. Die Beklagte habe die Berechnung der Ausbildungszeit 46 Jahre vorsätzlich verweigert. • L 4 R 20/15 (Entgelt für Zeit des Grundwehrdienstes in Höhe von DM 2.016,15): Durch die Ableistung des Wehrdienstes dürfe er nicht schlechter gestellt werden. Aufgrund seines monatlichen "gesetzlichen Nettogehalt[s]" von DM 2.016,51 seien 2,5087 Entgeltpunkte statt 1,2500 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. • L 4 R 21/15 (Berücksichtigung der Zeit der Krankheit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit): Die DAK habe ca. 25 % seiner Krankheitszeit nicht gezahlt. • L 4 R 22/15 (Begrenzung des Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998: Wegen der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären sei es nicht statthaft, dass bei Rentnern ein "Höchstsatz" verordnet werde. • L 4 R 23/15 (Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 als Anrechnungszeit) und L 4 R 24/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als Anrechnungszeit der Fachschulausbildung): Es seien "Entgeltpunkte für die Beitragszeiten Schule 1963 und 1964 und "WOB" (gemeint wohl Wirtschaftsoberschule) zu berücksichtigen. Diejenigen Schüler seines Jahrgangs, die mit 14 Jahren die Schule verlassen hätten und in das Berufsleben gegangen seien, hätten Geld verdienen können und es seien Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Er müsse aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso viele Entgeltpunkte für Beitragszeiten wie diese Schüler seines Jahrganges erhalten. • L 4 R 25/15 (Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in den Jahren 2008 bis 2013): Die Berechnung der Entgeltpunkte für die Beitragszeiten vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013 und die Verweigerung der Arbeitsentgelte für diese Zeiten sei unbegründet und von der Beklagten zu seinem Nachteil erarbeitet worden. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt. • L 4 R 26/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) und L 4 R 29/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 als Beitragszeit): Er sei im Unternehmen seiner geschiedenen Ehefrau beschäftigt gewesen, auch in der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999. Die Firma seiner geschiedenen Ehefrau habe ihm bis heute weder seinen Lohn noch seine Reisekosten noch seine Auslagen für die Fahrtkosten gezahlt. Eine Zahlung der Rentenversicherung sei für ihn von 1997 bis 2008 durch seine geschiedene Ehefrau nicht erfolgt. Die Beklagte müsse ein Statusfeststellungsverfahren dazu vorlegen, ob er bei der Firma seiner geschiedenen Ehefrau scheinselbständig beschäftigt gewesen sei. • L 4 R 27/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Da der Konkursverwalter Konkursausfallgeld angemeldet habe, habe dieser das Konkursausfallgeld auch an die Rentenversicherung abzuführen gehabt. Die Beklagte müsse ein Statusfeststellungsverfahren dazu vorlegen, ob er bei der Rechtsanwaltsgesellschaft beschäftigt gewesen sei. Er hat "Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge" der H B-GmbH der Monate November 1996 bis Januar 1997 vorgelegt, in denen nur Abzüge wegen Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, jedoch weder Abzüge zur Sozialversicherung noch eine Versicherungsnummer noch eine Krankenkasse genannt sowie angegeben ist, über den jeweiligen Auszahlungsbetrag habe der Kläger einen Scheck erhalten. Hierzu hat der Kläger behauptet, die Zahlungen vom Konkursverwalter nicht erhalten zu haben, weshalb diese Zahlungen für seinen Lohn noch vom Konkursverwalter gezahlt werden müssten. • L 4 R 28/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Die Beklagte müsse ein Statusfeststellungsverfahren dazu vorlegen, ob er bei der B E-GmbH beschäftigt gewesen sei. Es könnten auch Versichertenkonten mit anderem Namen und andere Anschrift von ihm vorhanden sein, was die Beklagte nicht geprüft habe.
Der Kläger beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2014 und in der Fassung des Bescheids vom 4. Juni 2015 abzuändern und ihm ab dem 1. Februar 2013 höhere Regelaltersrente zu gewähren unter Berücksichtigung 1. von 0,7400 Entgeltpunkten für die Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar bis 30. September 1969, 2. von 2,5087 Entgeltpunkten für die Zeit des Wehrdienstes vom 1. April 1972 bis 30. Juni 1973, 3. der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit wegen Krankengeldbezugs, 4. von Entgeltpunkten aus dem nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelts in Höhe von DM 10.000,00 für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998, 5. von Entgeltpunkten für Beitragszeiten für die Zeit des Schulbesuchs vom 27. Dezember 1963 bis zum 26. Dezember 1964, 6. von Entgeltpunkten für Beitragszeiten für die Zeit des Besuchs der Wirtschaftsoberschule vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965, 7. von Entgeltpunkten für die Beitragszeiten vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013 nach den tatsächlichen Arbeitsentgelten, 8. der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 9. der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie 10. der Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheides vom 4. Juni 2015 abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Gerichtsbescheide für zutreffend.
Die Beklagte hat mit an den Kläger und dessen frühere Ehefrau gerichteten Bescheiden vom 20. August 2015 den Antrag des Klägers vom 9. März 2015 auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status abgelehnt. Für die Zeit von 1997 bis 2010 lägen lediglich handgeschriebene Reisekostenabrechnungen vor. Aus diesen ergäben sich jedoch keine Hinweise auf die Tätigkeit für das Unternehmen seiner früheren Ehefrau. Es lägen keine Nachweise vor, die geeignet sein, ein Vertragsverhältnis zu belegen. Nach Behauptung der Beklagten hat der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufungen des Klägers sind zulässig. Der Kläger hat die Berufungen form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungen bedurften nicht der Zulassung. Denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
2. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf Gewährung höherer Regelaltersrente ab dem 1. Februar 2013. Streitbefangen ist daher der vom Kläger mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2014 sowie nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG der Bescheid vom 4. Juni 2015. Denn dieser Bescheid änderte den ursprünglichen Bescheid hinsichtlich der Höhe der Rente ab. Da er im Berufungsverfahren ergangen ist, entscheidet der Senat über ihn auf Klage.
3. Die zulässigen Berufungen des Klägers und die Klage wegen des Bescheids vom 4. Juni 2015 sind nicht begründet. Das SG hat die (von ihm getrennten) Klagen zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2014 sowie der Bescheid vom 4. Juni 2015 sind, soweit über ihn im Berufungsverfahren zu entscheiden ist, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente.
Rechtsgrundlage für das Begehren sind die Bestimmungen über die Berechnung von Renten nach dem SGB VI. Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt nach § 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VI einen vollen Entgeltpunkt. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs. 6, § 64 Nr. 1 bis 3 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfacht werden. Entgeltpunkte werden für Beitragszeiten ermittelt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
a) Bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers sind die vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten (1. Januar bis 31. Dezember 1991, 1. Januar bis 31. Dezember 1993, 12. November 1996 bis 31. März 1997, 13. Juli bis 16. November 1999, 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 und 2. Mai bis 30. Juni 2010) nicht zu berücksichtigen.
aa) Soweit der Kläger begehrt, bei der Berechnung seiner Regelaltersrente eine Beitragszeit vom 1. Februar bis 31. März 1997 zu berücksichtigen, ist die Klage unzulässig, weil der Kläger nicht beschwert ist. Denn für diesen Zeitraum war im Rentenkonto des Klägers eine Beitragszeit einer abhängigen Beschäftigung gespeichert, die die Beklagte auch bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers berücksichtigte und für die die Beklagte Entgeltpunkte ermittelte.
bb) Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Um bei der Rentenberechnung als Beitragszeit berücksichtigt zu werden, ist nach dem eindeutigen Wortlaut erforderlich, dass Beiträge tatsächlich gezahlt sind. Pflichtbeiträge sind nur wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Zu Recht hat die Beklagte bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers nicht die genannten Zeiten als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen berücksichtigt. Denn Beiträge sind für diese Zeiten nicht entrichtet.
(1) Ob die Behauptung des Klägers, er sei vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 bei der B E-GmbH, vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 und vom 13. Juli bis 16. November 1999 bei der Rechtsanwaltsgesellschaft wegen der Abwicklung der Konkurse der B-GmbH, der H B-GmbH und der W GmbH sowie vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 im Unternehmen seiner geschiedenen Ehefrau versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, zutrifft oder nicht, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte eine Berücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeit nur erfolgen, wenn die tatsächliche Entrichtung der Beiträge nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wäre oder vermutet würde. Daran fehlt es.
(a) Die tatsächliche Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung ist für die genannten Zeiten nicht nachgewiesen. In dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto des Klägers sind insoweit keine Beiträge gespeichert. Weder eine Anfrage der Beklagten, die in einem Verfahren wegen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs erfolgte, an die damalige Landesversicherungsanstalt Oberbayern (Auskunft vom 18. März 2004) noch eine interne Suche der Beklagten vom 13. März 2013 unter verschiedenen Kombinationen des Namen des Klägers und einer weiteren Versicherungsnummer ergaben weitere Versicherungszeiten des Klägers. Dies entnimmt der Senat Band I Teil 1 Bl. 21/22 und Teil 2 Bl. 114/115 der Verwaltungsakten. Die fehlende Entrichtung von Beiträgen steht mit dem eigenen Vortrag des Klägers in Übereinstimmung. Hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit im Unternehmen seiner geschiedenen Ehefrau trug er vor (Seite 2 der Berufungsschrift im Verfahren L 4 R 29/15), seine geschiedene Ehefrau habe in den Jahren 1997 bis 2008 keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Hinsichtlich der Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991, 1. Januar bis 31. Dezember 1993 und 12. November 1996 bis 31. Januar 1997 führte er in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2004 aus, nach seinem momentanen Wissensstand seien von Januar 1986 bis Januar 1997 keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Bekräftigt wird dies durch die Angaben der DAK, der Kläger sei vom 1. Januar 1986 bis 30. September 1996 als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig krankenversichert sowie auch bis 31. Januar 1997 und vom 4. August 1998 bis 31. März 2003 selbständig erwerbstätig gewesen. Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 sei der Kläger bei ihr als Selbständiger bzw. nicht Erwerbstätiger freiwillig versichert gewesen. Über eine Beitragszahlung für die Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 im Rahmen eines Konkurses der B-GmbH oder der H B-GmbH konnte die DAK keine Angaben mehr machen, weil Unterlagen hierzu nicht mehr vorhanden seien (am 4. März 2013 bei der Beklagten eingegangenen Auskunft). Die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die hier streitigen Zeiten ergibt sich aus den Auskünften der DAK also nicht. Die vom Kläger der Beklagten vorgelegten Steuerkarten der Jahre 1991 und 1993 mit von der B E-GmbH bestätigten Entgelten weisen keine abgeführten Beiträge zur Rentenversicherung aus. Gleiches gilt für die vom Kläger im früheren Berufungsverfahren L 4 R 27/15 vorgelegten "Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge" der H B-GmbH für den Zeitraum vom November 1996 bis Januar 1997. Diesen ist ein Eintrittsdatum 1. Oktober 1991 und ein Austrittsdatum 2. Januar 1997 zu entnehmen. Als Abzugsposten werden in diesen lediglich Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag ausgewiesen. Das Schreiben der Rechtsanwaltsgesellschaft vom 14. März 2013 bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Beitragszahlung zur Rentenversicherung.
(b) Eine Beitragszahlung wird nicht vermutet. Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird nach § 199 Satz 1 SGB VI vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Regelung gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse, die nach den Vorschriften der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) oder früher der Datenerfassungs- (DEVO) bzw. Datenübermittlungs-Verordnung (DÜVO) gemeldet worden sind (Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl., § 199 Rn. 3). Eine solche Meldung ist für die hier streitigen Zeiträume gerade nicht erfolgt.
(c) Eine Beitragszeit ist auch nicht glaubhaft gemacht. Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 203 Abs. 1 SGB VI). Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt (Abs. 2). Eine Tatsache ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist.
Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, genügt nicht die Glaubhaftmachung der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung; glaubhaft zu machen ist vielmehr (auch) die Beitragszahlung (§ 203 Abs. 1 SGB VI) oder der Abzug des Arbeitnehmeranteils (Abs. 2). Beides ist jedoch vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr sprechen die unter (a) angeführten Umstände durchweg gegen eine Beitragszahlung oder den Abzug des Arbeitnehmeranteils, während dafür sprechende Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen sind.
(d) Pflichtbeiträge gelten auch nicht als gezahlt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Solche besonderen Vorschriften sind vorliegend aber nicht erfüllt.
(2) Die Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 ist keine Beitragszeit wegen des Bezugs von Krankengeld. Denn der Kläger erhielt in dieser Zeit kein Krankengeld. Damit bestand auch keine Versicherungspflicht. Denn nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind versicherungspflichtig (nur) Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger unter anderem Krankengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Ob die DAK die Zahlung des Krankengelds wegen Ablaufs der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen zum 1. Mai 2010 zu Recht beendete oder nicht, ist vorliegend unerheblich. Denn maßgeblich ist allein, dass die DAK das Krankengeld tatsächlich nicht zahlte. Ansprüche wegen der Zahlung des Krankengelds für den streitigen Zeitraum muss der Kläger gegen die DAK verfolgen, was er – wie der Senat seinem Vorbringen entnimmt (Schreiben vom 31. Januar 2013 an die Beklagte) – zunächst auch mit seinem Widerspruch tat, jedoch nach Zurückweisung dieses Widerspruchs eine Klage nicht erhob. Selbst wenn der Kläger für die Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte, fehlt es – jedenfalls bislang – an der Beitragszahlung.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass andere Arbeitsentgelte und damit höhere Entgeltpunkte bei der Berechnung seiner Regelaltersrente berücksichtigt werden.
aa) Die vom Kläger zunächst beanstandete Begrenzung der Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 auf die damalige Beitragsbemessungsgrenze ist erledigt. Aufgrund der Übermittlung neuer Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 4. Februar 1998 berücksichtigte die Beklagte mit dem Bescheid vom 4. Juni 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 nunmehr Entgelte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
bb) Für die Zeit des Grundwehrdienstes sind keine höheren Entgeltpunkte der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers zugrunde zu legen. Nach § 256 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden unter anderem für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 – in diesem Zeitraum absolvierte der Kläger den Grundwehrdienst –, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst geleistet haben, 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung berechnete die Beklagte die Entgeltpunkte für die streitige Zeit des Grundwehrdienstes des Klägers.
Der Kläger kann aus dem Bescheid der Stadt Offenburg vom 10. November 1972 über die Bewilligung von Leistungen für Wehrpflichtige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz keinen Anspruch auf höhere Entgeltpunkte ableiten. Erst ab dem 1. Januar 1990 wurden Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem weitergewährten Arbeitsentgelt geleistet, weshalb § 256 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in diesen Fällen ab dem 1. Januar 1990 von einer pauschalen Berücksichtigung von Entgeltpunkten absieht (Körner in Kassler Kommentar, Stand September 2013, SGB VI, § 256 Rn. 11). Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 stellten die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz kein beitragspflichtiges Entgelt sind.
cc) Die Beklagte ging bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers für die Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 15. April bis 28. November 2008 (EUR 4.500,00), 1. Januar bis 25. Februar 2009 (EUR 1.200,00), 1. Juli bis 31. Dezember 2010 (EUR 3.600,00), für die Jahre 2011 und 2012 (jeweils EUR 7.200,00) und vom 1. bis 31. Januar 2013 (EUR 600,00) von den Arbeitsentgelten aus, die in den vom Kläger der Beklagten vorgelegten Jahresmeldungen seiner Arbeitgeberin genannt sind. Sie stimmen mit den von der DAK gemeldeten – korrigierten – höheren Entgelten bei Verzicht auf die Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung überein. Die Beklagte hat damit dem Begehren des Klägers insoweit entsprochen. Dass die vom Kläger selbst vorgelegten Jahresmeldungen seiner Arbeitgeberin unrichtig sein sollen, lässt sich den Akten und dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Vielmehr entsprechen die berücksichtigten Entgelte den vom Kläger selbst in seinem Schreiben vom 30. April 2012 genannten Beträgen für 2008 bis 2011 (Bl. 30/33 der Senatsakten im früheren Berufungsverfahren L 4 R 25/15). Die ursprünglich der Beklagten im Wege der Datenübermittlung gemeldeten – niedrigeren – Arbeitsentgelte mit dem Vermerk "Grundbeitrag reiner Gleitzonenfall" hat diese der Rentenberechnung gerade nicht zugrunde gelegt.
c) Die Zeiten der Ausbildung des Klägers hat die Beklagte umfassend berücksichtigt und zutreffend bewertet.
aa) Die Zeit der Berufsausbildung des Klägers vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 ist entsprechend den von ihm vorgelegten Unterlagen (Lehranzeige, Kaufmannsgehilfenbrief, Versichertenkarte 01) bei der Berechnung seiner Regelaltersrente berücksichtigt. Die Behauptung des Klägers, die Berechnung der Ausbildungszeit habe die Beklagte vorsätzlich verweigert, ist nicht nachvollziehbar. Die Bewertung der Lehrzeit vom 1. Januar bis 30. September 1969 mit monatlich 0,0250 Entgeltpunkten (insgesamt 0,2250 Entgeltpunkten) verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
(1) Die Beklagte ist dabei von einer nachgewiesenen Beitragszeit ausgegangen, bzgl. deren die Entgelthöhe nicht bekannt ist (vgl. Bl. 225 der Verwaltungsakte) und hat hierfür gem. § 256c Abs. 1 und 3 SGB VI in entsprechender Anwendung des § 256 Abs. 1 SGB VI die dort für Zeiten der Berufsausbildung vorgesehenen 0,0250 Entgeltpunkt monatlich angesetzt (vgl. hierzu z.B. von Koch in Kreikebohm, a.a.O., § 256c Rn. 15).
(2) Der Senat vermag dieser Bewertung jedoch nicht zu folgen.
Nach § 256c Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Die Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 256c SGB VI setzt somit den Nachweis einer Beitragszeit voraus. Ausdrücklich wird bestimmt, dass die "Pflichtbeitragszahlung" nachgewiesen sein muss. Es genügt somit nicht der Nachweis eines Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses. Vielmehr muss auch die Tatsache der Beitragszahlung nachgewiesen werden, lediglich deren Höhe bzw. die Höhe des Entgelts bleibt offen (Körner, a.a.O., § 256c Rn. 2; von Koch, a.a.O., § 256c Rn. 2). Kann auch die Beitragszeit als solche nicht nachgewiesen werden, gilt § 256b SGB VI.
Der Nachweis einer tatsächlichen Beitragszahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1969 ist nicht erbracht. Durch die vorgelegte Lehranzeige des Ausbildungsbetriebes vom 10. Januar 1967 ist ein Ausbildungsverhältnis vom 1. Januar 1967 bis 31. Juli 1969 belegt. Der Abschluss der Ausbildung ist durch den Kaufmannsgehilfenbrief für den 30. September 1969 bestätigt. Aus der vorgelegten Versicherungskarte 01 ist die Beitragszahlung für 1967 und 1968 ersichtlich, nicht jedoch für 1969.
Die Vermutung der Beitragszahlung nach § 286 Abs. 2 SGB VI aufgrund der Eintragung einer Beschäftigungszeit in der Versicherungskarte greift vorliegend nicht. Denn diese gilt bereits nach dem Wortlaut der Regelung nur "vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschte" Versicherungskarten. Die Versicherungskarte 01 wurde vom Kläger jedoch erstmals im Rahmen des Rentenverfahrens am 30. Januar 2013 (in Kopie) vorgelegt. Ein Umtausch hatte nicht bis zum 31. Dezember 1991 stattgefunden. Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren (§ 286 Abs. 1 SGB VI). Die Tatbestände einer Beitragszeit sind also – ohne Vermutungswirkung – festzustellen.
Der Senat vermag sich nicht mit der notwendigen Sicherheit von der tatsächlichen Beitragszahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1969 überzeugen. Das Bestehen eines versicherungspflichtigen Berufsausbildungsverhältnisses, für das in den beiden Vorjahren ausweislich der Versicherungskarte auch tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden waren, legt die Beitragszahlung auch für das Folgejahr zunächst nahe. Gleichwohl weckt gerade der Umstand, dass für das Vor- und das Folgejahr, jedoch nicht für den hier streitigen Zeitraum auf der Versicherungskarte Entgelte ausgewiesen sind, für die Beiträge zur Angestelltenversicherung an die Krankenkasse abgeführt wurden, Zweifel nicht erst an der Höhe von Beitragszahlungen, sondern bereits an der tatsächlichen Beitragszahlung. Nach den Gesamtumständen hält der Senat daher eine Beitragszahlung für die Zeit der Berufsausbildung im Jahr 1969 lediglich für überwiegend wahrscheinlich.
(3) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt (§ 256b Abs. 2 SGB VI). Diese Regelung gilt für Zeiten der Berufsausbildung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 (§ 256b Abs. 1 Satz 9). Ein höherer Wert nach § 256b Abs. 1 SGB VI ergibt sich vorliegend nicht. Denn dies könnte nur der Fall sein, wenn die Zeit der Berufsausbildung in einem Monat mit einer anderen Zeit zusammentrifft. Die Zeiten der Berufsausbildung werden nicht nach Absatz 1 berechnet (Körner, a.a.O., § 256b Rn. 22; Dankelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 256 Rn. 280).
Da die Beklagte bei der Rentenberechnung jedoch mit monatlich 0,0250 Entgeltpunkten höhere als die an sich anzusetzenden 0,0208 Entgeltpunkte berücksichtigt hat, verletzt dies den Kläger nicht in seinen Rechten.
bb) Die Zeiten der Schul- und Fachschulausbildung des Klägers hat die Beklagte zutreffend als Anrechnungszeit vom 27. Dezember 1964 bis 23. März 1966 berücksichtigt.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchten oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Da der Kläger am 27. Dezember 1947 geboren ist, vollendete er das 17. Lebensjahr am 26. Dezember 1964, so dass erst ab diesem Tag – wie im angefochtenen Rentenbescheid erfolgt – eine rentenrechtliche Zeit der Schulausbildung berücksichtigt werden kann. Die vor dem 17. Lebensjahr liegenden Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeit, denn sie erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Die Anhebung des Lebensalters für die Berücksichtigung der Zeiten einer schulischen Ausbildung vom vollendeten 16. Lebensjahr auf das vollendete 17. Lebensjahr erfolgte durch Art. 1 Nr. 11 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) mit Wirkung zum 1. Januar 1997. Wie das SG ist auch der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 77/07 R – juris, Rn. 23 ff; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss des 1. Senats 3. Kammer vom 7. April 2010 – 1 BvR 718/09 – nicht veröffentlicht) sowie im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 27. Februar 2007 (1 BvL 10/00 – juris, Rn. 49 ff) von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung insoweit überzeugt (siehe auch Urteile des Senats vom 17. Februar 2011 – L 4 R 2527/10 – und 27. Februar 2015 – L 4 R 2959/12 – beide nicht veröffentlicht).
Die Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 ist eine solche der Schulausbildung und nicht der Fachschulausbildung, weil der Kläger bis 26. April 1965 die allgemeinbildende Schule besuchte. Dies ergibt sich aus den Schulzeugnissen, die der Kläger bei der Beklagten in dem Kontoklärungsverfahren wegen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs einreichte.
Diese Anrechnungszeiten können entgegen dem Begehren des Klägers nicht mit Entgeltpunkten entsprechend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bewertet werden, da Rentenversicherungsbeiträge für Schulzeiten gerade nicht zu entrichten waren und auch nicht entrichtet wurden. Diese Bewertung verstößt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. In einem beitragsfinanzierten Sicherungssystem wie der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Zahlung oder Nichtzahlung von Beiträgen ein sachliches Differenzierungskriterium bei der Bewertung von Versicherungszeiten dar.
cc) Die Beklagte berechnete bei der Gesamtleistungsbewertung die Zeiten der beruflichen Ausbildung und Fachschulausbildung in Übereinstimmung mit § 74 Abs. 1 SGB VI. Sie berücksichtigte 75 v.H. des Durchschnittswerts von Entgeltpunkten (Satz 1 der Vorschrift) sowie drei Jahre Zeit einer beruflichen Ausbildung und Fachschulausbildung (Satz 3 der Vorschrift).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt höhere Regelaltersrente.
Der am 1947 geborene Kläger besuchte bis 26. April 1965 die Schule, zuletzt eine Wirtschaftsoberschule, sowie vom 27. April 1965 bis 23. März 1966 die Handelsschule. Er absolvierte vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 eine Lehre als Speditionskaufmann (vom Kläger der Beklagten vorgelegter Kaufmannsgehilfenbrief vom 30. September 1969). In der vom Kläger der Beklagten vorgelegten Kopie der Versicherungskarte 01, ausgestellt am 12. März 1969, sind beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte von DM 6.700,00 für das Jahr 1967, DM 10.800,00 für das Jahr 1968 sowie DM 26.560,00 für das Jahr 1970 vermerkt; für das Jahr 1969 ist kein Entgelt eingetragen. Nach seiner Lehre war er nach seiner Behauptung ab Oktober 1969 im Unternehmen seines Vaters tätig, unterbrochen vom 1. April 1972 bis 30. Juni 1973 wegen Ableistens des Grundwehrdienstes. Für die Zeit vom 27. Dezember 1972 bis zur Beendigung des Wehrdienst bewilligte ihm die Stadt Offenburg Verdienstausfallentschädigung für Wehrpflichtige nach § 13 Unterhaltssicherungsgesetz (in der damals geltenden Fassung) in Höhe von DM 2.016,51 monatlich (Bescheid vom 10. November 1972). Er war nach seiner Behauptung unter anderem im Unternehmen seiner früheren Ehefrau (Ehezeit 1. Mai 1988 bis 31. August 2003) tätig. Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 wurde der Beklagten ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Höhe von DM 10.000,00 gemeldet. Im Rentenkonto des Klägers speicherte sie unter Berücksichtigung der damaligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von DM 8.400,00 für diesen Zeitraum ein Arbeitsentgelt von höchstens DM 9.520,00. Der Kläger war vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013 versicherungspflichtig beschäftigt. Im Wege der Datenübermittlung erhielt die Beklagte zunächst folgende Arbeitsentgelte mit dem Vermerk "Grundbeitrag reiner Gleitzonenfall" gemeldet: 15. April bis 28. November 2008 EUR 4.166,00 1. Januar bis 25. Februar 2009 EUR 1.133,00 1. Juli bis 31. Dezember 2010 EUR 3.310,00 1. Januar bis 31. Dezember 2011 EUR 6.584,00. Der Kläger erhielt von der damaligen DAK (heute DAK Gesundheit, im Folgenden einheitlich DAK) unter anderem vom 13. Januar bis 1. Mai 2010 Krankengeld. Mit dem 1. Mai 2010 beendete die DAK die Zahlung von Krankengeld wegen Ablaufs des Höchstanspruchs von 78 Wochen. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Der Anspruch auf Krankengeld bestehe über den 1. Mai 2010 hinaus.
Der Kläger beantragte Regelaltersrente, formlos am 2. Januar 2013, den ausgefüllten Antragsvordruck (Antragsdatum 31. Dezember 2012) übersandte er mit Telefax am 3. April 2013. Im Rahmen des Antragsverfahrens wandte sich der Kläger mit zahlreichen (über 40) Schreiben an die Beklagte und verwies – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung – auf Folgendes: • Kaufmannsgehilfenbrief vom 30. September 1969. • Ab 1962 sei die Fachschulausbildung zu berücksichtigen. • Die bewilligte Verdienstausfallentschädigung für Wehrpflichtige nach § 13 Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von DM 2.016,51 monatlich als damaliger Verdienst sei bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. • Vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Er reichte der Beklagten Bescheinigungen der B. E. GmbH (im Folgenden: B E-GmbH) für das Finanzamt ein, in denen für das Jahr 1991 ein Bruttoarbeitsentgelt von DM 3.078,00 und für das Jahr 1993 von DM 2.568,00 sowie weitere Zahlungen angegeben sind, jedoch keine Beträge entrichteter Gesamtsozialversicherungsbeiträge. • Für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 sei das gesamte Arbeitsentgelt in Höhe von DM 10.000,00 zu berücksichtigen. • Vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 mit der Abwicklung des Konkurses der B-e. GmbH (im Folgenden B-GmbH) und der H. B. GmbH (im Folgenden H B-GmbH) von einer Rechtsanwaltsgesellschaft beauftragt und beschäftigt worden zu sein. • Vom 13. Juli bis 16. November 1999 mit der Abwicklung des Konkurses der W. GmbH (im Folgenden: W GmbH) von einer Rechtsanwaltsgesellschaft beauftragt worden und für diese Rechtsanwaltsgesellschaft tätig gewesen zu sein. • Vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 im Unternehmen seiner geschiedenen Ehefrau in Vollzeit abhängig beschäftigt gewesen zu sein. • Die Arbeitsentgelte ab 2008 seien ohne Gleitzonenregelung in den Versicherungsverlauf einzubeziehen, weil er mit seiner Arbeitgeberin vereinbart habe, dass diese nicht angewendet werde. Ohne sein Wissen und das Wissen der Arbeitgeberin habe die DAK (als zuständige Einzugsstelle) trotzdem eine solche Abrechnung durchgeführt. Er übersandte der Beklagten die von seiner Arbeitgeberin unterschriebene Entgeltbescheinigung vom 4. April 2013 über ein Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung (kein Gleitzonenfall) von EUR 7.200,00 für das Jahr 2012 und von EUR 600,00 für den Monat Januar 2013 sowie von der Arbeitgeberin zur Sozialversicherung gemachten Jahresmeldungen mit denselben Arbeitsentgelten, die Meldung zur Sozialversicherung und seine Gehaltsabrechnung jeweils für den Januar 2013 mit dem Arbeitsentgelt von brutto EUR 600,00 sowie weitere Jahresmeldungen mit angegebenem Arbeitsentgelt von EUR 4.500,00 für die Zeit vom 15. August bis 28. November 2008, EUR 1.200,00 für die Zeit vom 1. Januar bis 25. Februar 2009, EUR 3.600,00 für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 und EUR 7.200,00 für das Jahr 2011. In allen Meldungen war jeweils vermerkt Personengruppe 101 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte ohne besondere Merkmale sowie "Gleitzone 1". • Bei der Berechnung seiner Rente sei die Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 zu berücksichtigen, weil die DAK für diesen weiteren Zeitraum Krankengeld hätte zahlen müssen.
Die Beklagte erhielt auf ihre Anfragen wegen der vom Kläger behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigungen folgende Auskünfte: • Die DAK gab an, der Kläger sei bei ihr vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Selbständiger bzw. nicht Erwerbstätiger freiwillig versichert gewesen (Auskunft vom 19. Februar 2013), vom 1. Januar 1986 bis 30. September 1996 als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig krankenversichert gewesen (Auskunft vom 5. März 2013) sowie vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 und vom 4. August 1998 bis 31. März 2003 selbständig erwerbstätig gewesen (am 27. März 2013 bei der Beklagten eingegangene Auskunft). Über eine Beitragszahlung für die Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 im Rahmen eines Konkurses der B-GmbH oder der H B-GmbH konnte die DAK keine Angaben mehr machen, weil Unterlagen nicht mehr vorhanden seien (am 4. März 2013 bei der Beklagten eingegangene Auskunft). • Die Rechtsanwaltsgesellschaft äußerte sich (Schreiben vom 14. März 2013), der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der H B-GmbH sei bereits 1996 mangels Masse abgewiesen worden, das Konkursverfahren über das Vermögen der B-GmbH seit Mai 2001 aufgehoben. Auch der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der W GmbH sei mangels Masse abgewiesen worden. Der Kläger sei Geschäftsführer aller drei Gesellschaften gewesen. Ohne Gewähr könne mitgeteilt werden, dass das Anstellungsverhältnis zum 31. Januar 1997 beendet worden sein könnte. Möglicherweise sei seinerzeit für den Zeitraum von November 1996 bis Januar 1997 eine Vergütung von zusammen DM 10.000,00 vereinbart worden. Konkrete Feststellungen seien längst nicht mehr möglich, da Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stünden. Ein Anstellungsverhältnis des Klägers mit der B-GmbH und der H B-GmbH könne nicht mehr festgestellt werden. Da nach den gespeicherten Unterlagen davon auszugehen sei, dass nur ein Gutachtensauftrag erteilt worden sei, wäre ein gegebenenfalls bestehendes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und der W GmbH weder durch den Eröffnungsantrag (des Insolvenzverfahrens) noch durch den Abweisungsbeschluss (mangels Masse) unmittelbar beendet worden.
Mit Bescheid vom 17. April 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Februar 2013 in Höhe von EUR 709,46 monatlich, nach Abzug des Beitragsanteils des Klägers zur Krankenversicherung und des Beitrags des Klägers zur Pflegeversicherung in Höhe von EUR 636,74 monatlich. Zugrunde gelegt wurden 25,2748 persönliche Entgeltpunkte. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Rente – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung – folgende Zeiten: • Die Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als (Anrechnungs-)Zeit der Schulausbildung und die Zeit vom 27. April 1965 bis 23. März 1966 als (Anrechnungs-)Zeit der Fachschulausbildung. Eine Schulausbildung sei nur dann Anrechnungszeit, sofern sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres absolviert worden sei. • Die Zeit vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 als Pflichtbeitragszeit (berufliche Ausbildung) als beitragsgeminderte Zeit mit den in der Versicherungskarte 01 angegebenen Entgelten (1967: DM 6.700,00, 0,6556 Entgeltpunkten; 1968: DM 10.800,00, 0,9961 Entgeltpunkten; 1. Januar bis 30. September 1969 0,2250 Entgeltpunkte [Wert 0,0250 x 9 Monate]). • Die Zeit des Grundwehrdienstes als Pflichtbeitragszeit, für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1972 mit 0,7500 Entgeltpunkten (1,0000 Entgeltpunkte x 270 Tage: 360) sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1973 mit 0,5000 Entgeltpunkten (1,0000 Entgeltpunkte x 180 Tage: 360). • Die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1997 als Beitragszeit (einer gemeldeten abhängigen Beschäftigung) und ermittelte hierfür 1,02767 Entgeltpunkte. • Die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mit dem gespeicherten Betrag von DM 9.520,00, was 0,1799 Entgeltpunkten entspreche. Für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 4. Februar 1998 sei ein Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gemeldet worden. Eine Beitragszahlung für Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze sei grundsätzlich nicht glaubhaft. Sofern der Kläger nachweise, dass tatsächlich Beiträge für das volle Entgelt gezahlt worden seien, könne eine Beitragserstattung für zu viel gezahlte Beiträge beantragt werden. • Die Zeiten vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013 als Pflichtbeitragszeiten mit den Arbeitsentgelten, die in den vom Kläger vorgelegten Jahresmeldungen seiner Arbeitgeberin genannt waren, und berechnete aus diesen Arbeitsentgelten die Entgeltpunkte (15. April bis 28. November 2008 0,1469 Entgeltpunkte, 1. Januar bis 25. Februar 2009 0,0393 Entgeltpunkte, 1. Juli bis 31. Dezember 2010 0,1156 Entgeltpunkte, 1. Januar bis 31. Dezember 2011 0,2243 Entgeltpunkte, 1. Januar bis 31 Dezember 2012 0,2219 Entgeltpunkte und 1. bis 31. Januar 2013 0,0176 Entgeltpunkte). • Die Zeit vom 13. Januar bis 1. Mai 2010 als Pflichtbeitragszeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung mit einem Arbeitsentgelt von EUR 1.787,00 und 0,0574 Entgeltpunkten. Die Beklagte lehnte es unter anderem ab, die Zeiten vom 1. Januar 1971 bis 31. März 1972, 1. Januar 1986 bis 31. Januar 1997, 4. August 1998 bis 14. April 2008 und 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit anzuerkennen, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch die Beitragszahlung glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gälten. Beim Gesamtleistungswert bewertete sie zwölf Monate (27. April 1965 bis 23. März 1966) als beitragsfreie Zeit und 24 Monate (Januar 1967 bis Dezember 1968) als beitragsgeminderte Zeit. Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung für die Zeiten einer Beschäftigung innerhalb der Gleitzone verwies sie den Kläger an zuständige Einzugsstelle.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er verwies auf die von ihm eingereichten über 40 Schreiben, die nicht beantwortet seien. Ferner legte er "korrigierte DEÜV-Meldungen" der DAK für die Jahre 2008 bis 2013 vor mit der Angabe der Entgelte, die die Beklagte bei der Rentenberechnung bereits berücksichtigte.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. März 2014). Die Widerspruchsstelle führte – soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Bedeutung – aus: • Die Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 sei bei der Rentenberechnung berücksichtigt. • Die Ermittlung der Entgeltpunkte für die Zeiten des Wehrdienstes entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Für Zeiten des Wehrdienstes würden unabhängig von dem tatsächlich gezahlten Wehrsold und den Sachbezügen für jedes volle Kalenderjahr 1,0000 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. • Da lediglich bis zum 1. Mai 2010 die DAK Krankengeld gezahlt habe und lediglich für die Zeit des Bezugs von Krankengeld Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehe, seien nur bis zum 1. Mai 2010 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Da in der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 kein Krankengeld gezahlt worden sei, seien für diese Zeit auch keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. • Beiträge zur Rentenversicherung seien nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (1998 monatlich DM 8.400,00, kalendertäglich DM 280,00) zu zahlen. • Die Zeit vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 sei keine Anrechnungszeit, weil sie vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegt worden sei. • Der Besuch der Wirtschaftsoberschule bis 26. April 1965 sei "Schulausbildung" (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29 August 1984 – 1 RA 31/83 –, juris). Erst durch den Eintritt in die zweijährige Handelsschule am 27. April 1965 habe eine Fachschulausbildung vorgelegen. • Die von der DAK (für die Jahre 2008 bis 2013) übermittelten tatsächlichen Arbeitsentgelte seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden. • Die behauptete Entrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus den Angaben der DAK lasse sich entnehmen, dass Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe und Beiträge zur Rentenversicherung demnach nicht entrichtet worden seien. • Die behauptete Entrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Nach Auskunft der Rechtsanwaltsgesellschaft sei der Kläger in diesem Zeitraum als Geschäftsführer der B-GmbH tätig gewesen. Die DAK bestätige, dass der Kläger während dieser Zeit nicht als rentenversicherungspflichtiger Angestellter, sondern als Selbständiger versichert gewesen sei. Beiträge seien vom Kläger nicht entrichtet worden, was er auch in einem Schreiben vom 7. Dezember 2004 (in einem Verfahren wegen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs) angegeben habe. • Die behauptete Entrichtung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus den eingesandten Kopien der Steuerkarten der Jahre 1991 und 1993 sei ersichtlich, dass Beiträge zur Rentenversicherung nicht entrichtet worden seien.
Der Kläger erhob am 13. April 2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG; S 4 R 1785/14). Das SG trennte mit Beschluss vom 17. Juni 2014 die Klagen wegen der einzelnen Begehren ab. Der Kläger trug in den jeweiligen abgetrennten Verfahren, in welchen er später dann Berufung einlegte, vor: • S 4 R 2667/14 (Berücksichtigung der Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969): Er habe erst nach mehreren Briefen die Anerkennung der Berufsausbildung erhalten. Es sei zu prüfen, ob die Beklagte für die ihm entstandenen Kosten verantwortlich sei. • S 4 R 2668/14 (Entgelt für Zeit des Grundwehrdienstes in Höhe von DM 2.016,15): Er habe monatlich DM 2.016,51 erhalten, was dem Gehalt eines Leutnants entsprochen habe. Er gehe davon aus, dass die entsprechenden Entgelte zur Rentenversicherung vom Staat abzuführen gewesen seien. • S 4 R 2670/14 (Berücksichtigung der Zeit der Krankheit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit): Die DAK sei verpflichtet, die Zeit der Krankheit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 anzuerkennen und auch Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Vorgehensweise der DAK halte er für falsch. Diese habe nur 59 Wochen anstatt 78 Wochen Krankengeld gezahlt. • S 4 R 2672/14 (Begrenzung des Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998): Die Beklagte unternehme alles Erdenkliche, um seine Rente gering zu halten und lasse Vertrauensschutz außer Acht. • S 4 R 2676/14 (Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 als Anrechnungszeit): Er sei ab 1962 in der für die Rentenversicherung anrechenbaren Schulausbildung gewesen. Er könne sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Die nachträglichen gesetzlichen Änderungen seien nicht berechtigt gewesen. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie mehrerer Artikel des Dritten Titels der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 20, vor. • S 4 R 2677/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als Anrechnungszeit der Fachschulausbildung): Dasselbe wie Klageverfahren S 4 R 2676/14. • S 4 R 2678/14 (Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in den Jahren 2008 bis 2013): Auf den Hinweis des SG, die tatsächlichen Arbeitsentgelte seien bei der Rentenberechnung berücksichtigt, erwiderte er, er müsse die Arbeitsentgelte für die Jahre 2008 bis 2010 nochmals überprüfen. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG, Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 AEUV sowie mehrerer Artikel des Dritten Titels der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 20, vor. • S 4 R 2679/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Entgegen der Auffassung der Beklagten habe von 1999 bis 2008 keine selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter vorgelegen, weil er keine Firma gehabt habe, sondern eine abhängige Beschäftigung in Vollzeit. Die Firma R. S. (im Folgenden RS), deren Inhaberin seine geschiedenen Ehefrau gewesen sei, habe ihm bis heute weder seinen Lohn noch seine Reisekosten noch seine Auslagen für die Fahrtkosten vergütet. Die Beklagte habe die Firma seiner geschiedenen Ehefrau hinsichtlich der Scheinselbständigkeit zu überprüfen. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG, Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 AEUV sowie mehrerer Artikel des Dritten Titels der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 20, vor. • S 4 R 2681/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Er sei von der Rechtsanwaltsgesellschaft beschäftigt worden und nicht als Selbständiger für diese tätig gewesen. • S 4 R 2682/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Es müsse überprüft werden, inwieweit Beitragszahlungen für die Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 erfolgt seien. Für die Jahre 1991, 1992 und 1993 ergebe sich ein Rentenanspruch aus seiner Ehe (Eheschließung 1988, Scheidung 2010) und aus der Beschäftigung. • S 4 R 2685/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 als Beitragszeit): In der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 sei er mit der Abwicklung des Konkurses der W GmbH beauftragt gewesen und machte ferner – wie in dem abgetrennten Verfahren S 4 R 2679/14, später L 4 R 26/15) – geltend, die Zeit der Beschäftigung müsse überprüft werden, da in dieser Zeit für die Firma seiner geschiedenen Ehefrau tätig gewesen sei.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen.
Im Verfahren S 4 R 2670/14 teilte die DAK auf Anfrage des SG mit (Schreiben vom 13. August 2014), der Kläger habe bis 1. Mai 2010 Krankengeld erhalten.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheiden vom 1. Dezember 2015 ab. Zur Begründung verwies es auf den Widerspruchsbescheid und führte es zu den vorgenannten Klageverfahren aus: • S 4 R 2667/14 (Berücksichtigung der Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969): Die Beklagte habe die streitige Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 zutreffend berücksichtigt. • S 4 R 2668/14 (Entgelt für Zeit des Grundwehrdienstes in Höhe von DM 2.016,15): Die Beklagte habe die streitige Zeit des Wehrdienstes vom 1. April 1972 bis 30. Juni 1973 zutreffend berücksichtigt. • S 4 R 2670/14 (Berücksichtigung der Zeit der Krankheit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit): Die DAK habe für die Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 für den Kläger keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Auf die Frage, ob die Entrichtung der Beiträge durch die DAK zu Recht unterblieben sei, komme es nicht an. • S 4 R 2672/14 (Begrenzung des Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998): Für das Begehren des Klägers fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Er werde durch die Rentenberechnung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auch nicht diskriminiert. Insbesondere liege keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vor. • S 4 R 2676/14 (Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 als Anrechnungszeit): Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente unter Berücksichtigung der Schulausbildung in der Zeit vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 als Anrechnungszeit. Diese Zeit könne nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil sie vor dem vollendeten 17. Lebensjahr des Klägers gelegen habe. Auf welcher Grundlage sich beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen auf eine Berücksichtigung der Schulausbildung in diesem Zeitraum als Anrechnungszeit gebildet haben könne, sei von ihm nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sei verfassungsgemäß (Verweis auf Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvL 10/00 – juris sowie auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24. April 2014 – B 13 R 3/13 R – juris). • S 4 R 2677/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als Anrechnungszeit der Fachschulausbildung): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente unter Berücksichtigung der Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als Zeit der Fachschulausbildung. Auf welcher Grundlage sich beim Kläger ein berechtigtes Vertrauen auf eine Berücksichtigung der Schulausbildung in diesem Zeitraum als Anrechnungszeit gebildet haben könne, sei von ihm nicht nachvollziehbar vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Wirtschaftsoberschule sei keine Fachschule, weil an ihr vor allem allgemeinbildende Fächer wie Deutsch, Mathematik, Geschichte, Gemeinschaftskunde und Fremdsprachen unterrichten würden. • S 4 R 2678/14 (Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in den Jahren 2008 bis 2013): Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Beklagten unter Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte für die Zeit vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013. Denn die Beklagte sei für diese Zeiträume zutreffend von dem Arbeitsentgelt des Klägers und den hierauf entrichteten Beiträgen zur Rentenversicherung ausgegangen. • S 4 R 2679/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Leistung der Beklagten unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit. Die Berücksichtigung als Beitragszeit scheitere bereits daran, dass für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Auf die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Beitragsentrichtung seinerzeit zu Recht unterblieben sei, oder ob Beiträge rechtswidrig nicht entrichtet worden sein, komme es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. • S 4 R 2681/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Leistung der Beklagten unter Berücksichtigung der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit. Die Berücksichtigung als Beitragszeit scheitere bereits daran, dass für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. • S 4 R 2682/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Leistung der Beklagten unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit. Die Berücksichtigung als Beitragszeit scheitere bereits daran, dass für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. • S 4 R 2685/14 (Berücksichtigung der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 als Beitragszeit): Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine weitere Leistung der Beklagten unter Berücksichtigung der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 als Beitragszeit. Die Berücksichtigung als Beitragszeit scheitere bereits daran, dass für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien.
Gegen die ihm am 8. Dezember 2014 zugestellten Gerichtsbescheide hat der Kläger am 5. Januar 2015 jeweils Berufung eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 13. September 2016, berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Bescheid vom 4. Juni 2015 hat die Beklagte wegen Übermittlung neuer Arbeitsentgelte die Regelaltersrente ab 1. Februar 2013 neu in Höhe von EUR 717,92 monatlich (Zahlbetrag EUR 644,33) festgestellt und den Bescheid vom 17. April 2013 ab diesem Zeitpunkt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen. Zugrunde gelegt wurden nunmehr 25,5126 persönliche Entgeltpunkte. Neben einem höheren Arbeitsentgelt für Februar bis Dezember 1997 (DM 64238,00 = 1,2320 Entgeltpunkte) hat sie für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 nunmehr ein Arbeitsentgelt von DM 6.505,72 (= 0,1229 Entgeltpunkte) statt DM 9.520,00 (= 0,1799 Entgeltpunkte) berücksichtigt.
Der Kläger hat in den einzelnen Verfahren unter Wiederholung seines Vorbringens geltend gemacht: • L 4 R 19/15 (Berücksichtigung der Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969): Für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1969 sei die Berechnung der Entgeltpunkte nicht nachvollziehbar. Er hätte entsprechend der Berechnung für 1968 monatlich 0,0831 Entgeltpunkte, insgesamt also 0,7400 Entgeltpunkte statt 0,2250 Entgeltpunkte erhalten müssen. Die Beklagte habe die Berechnung der Ausbildungszeit 46 Jahre vorsätzlich verweigert. • L 4 R 20/15 (Entgelt für Zeit des Grundwehrdienstes in Höhe von DM 2.016,15): Durch die Ableistung des Wehrdienstes dürfe er nicht schlechter gestellt werden. Aufgrund seines monatlichen "gesetzlichen Nettogehalt[s]" von DM 2.016,51 seien 2,5087 Entgeltpunkte statt 1,2500 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. • L 4 R 21/15 (Berücksichtigung der Zeit der Krankheit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit): Die DAK habe ca. 25 % seiner Krankheitszeit nicht gezahlt. • L 4 R 22/15 (Begrenzung des Entgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998: Wegen der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären sei es nicht statthaft, dass bei Rentnern ein "Höchstsatz" verordnet werde. • L 4 R 23/15 (Berücksichtigung der Zeit der Schulausbildung vom 27. Dezember 1963 bis 26. Dezember 1964 als Anrechnungszeit) und L 4 R 24/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 als Anrechnungszeit der Fachschulausbildung): Es seien "Entgeltpunkte für die Beitragszeiten Schule 1963 und 1964 und "WOB" (gemeint wohl Wirtschaftsoberschule) zu berücksichtigen. Diejenigen Schüler seines Jahrgangs, die mit 14 Jahren die Schule verlassen hätten und in das Berufsleben gegangen seien, hätten Geld verdienen können und es seien Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Er müsse aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso viele Entgeltpunkte für Beitragszeiten wie diese Schüler seines Jahrganges erhalten. • L 4 R 25/15 (Berücksichtigung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in den Jahren 2008 bis 2013): Die Berechnung der Entgeltpunkte für die Beitragszeiten vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013 und die Verweigerung der Arbeitsentgelte für diese Zeiten sei unbegründet und von der Beklagten zu seinem Nachteil erarbeitet worden. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt. • L 4 R 26/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) und L 4 R 29/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999 als Beitragszeit): Er sei im Unternehmen seiner geschiedenen Ehefrau beschäftigt gewesen, auch in der Zeit vom 13. Juli bis 16. November 1999. Die Firma seiner geschiedenen Ehefrau habe ihm bis heute weder seinen Lohn noch seine Reisekosten noch seine Auslagen für die Fahrtkosten gezahlt. Eine Zahlung der Rentenversicherung sei für ihn von 1997 bis 2008 durch seine geschiedene Ehefrau nicht erfolgt. Die Beklagte müsse ein Statusfeststellungsverfahren dazu vorlegen, ob er bei der Firma seiner geschiedenen Ehefrau scheinselbständig beschäftigt gewesen sei. • L 4 R 27/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Da der Konkursverwalter Konkursausfallgeld angemeldet habe, habe dieser das Konkursausfallgeld auch an die Rentenversicherung abzuführen gehabt. Die Beklagte müsse ein Statusfeststellungsverfahren dazu vorlegen, ob er bei der Rechtsanwaltsgesellschaft beschäftigt gewesen sei. Er hat "Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge" der H B-GmbH der Monate November 1996 bis Januar 1997 vorgelegt, in denen nur Abzüge wegen Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, jedoch weder Abzüge zur Sozialversicherung noch eine Versicherungsnummer noch eine Krankenkasse genannt sowie angegeben ist, über den jeweiligen Auszahlungsbetrag habe der Kläger einen Scheck erhalten. Hierzu hat der Kläger behauptet, die Zahlungen vom Konkursverwalter nicht erhalten zu haben, weshalb diese Zahlungen für seinen Lohn noch vom Konkursverwalter gezahlt werden müssten. • L 4 R 28/15 (Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung): Die Beklagte müsse ein Statusfeststellungsverfahren dazu vorlegen, ob er bei der B E-GmbH beschäftigt gewesen sei. Es könnten auch Versichertenkonten mit anderem Namen und andere Anschrift von ihm vorhanden sein, was die Beklagte nicht geprüft habe.
Der Kläger beantragt,
die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2014 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2014 und in der Fassung des Bescheids vom 4. Juni 2015 abzuändern und ihm ab dem 1. Februar 2013 höhere Regelaltersrente zu gewähren unter Berücksichtigung 1. von 0,7400 Entgeltpunkten für die Zeit der Berufsausbildung vom 1. Januar bis 30. September 1969, 2. von 2,5087 Entgeltpunkten für die Zeit des Wehrdienstes vom 1. April 1972 bis 30. Juni 1973, 3. der Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 als Beitragszeit wegen Krankengeldbezugs, 4. von Entgeltpunkten aus dem nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgelts in Höhe von DM 10.000,00 für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998, 5. von Entgeltpunkten für Beitragszeiten für die Zeit des Schulbesuchs vom 27. Dezember 1963 bis zum 26. Dezember 1964, 6. von Entgeltpunkten für Beitragszeiten für die Zeit des Besuchs der Wirtschaftsoberschule vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965, 7. von Entgeltpunkten für die Beitragszeiten vom 15. April bis 28. November 2008, 1. Januar bis 25. Februar 2009 und 1. Juli 2010 bis 31. Januar 2013 nach den tatsächlichen Arbeitsentgelten, 8. der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 als Beitragszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, 9. der Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 als Beitragszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sowie 10. der Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 1993 als Beitragszeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheides vom 4. Juni 2015 abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Gerichtsbescheide für zutreffend.
Die Beklagte hat mit an den Kläger und dessen frühere Ehefrau gerichteten Bescheiden vom 20. August 2015 den Antrag des Klägers vom 9. März 2015 auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status abgelehnt. Für die Zeit von 1997 bis 2010 lägen lediglich handgeschriebene Reisekostenabrechnungen vor. Aus diesen ergäben sich jedoch keine Hinweise auf die Tätigkeit für das Unternehmen seiner früheren Ehefrau. Es lägen keine Nachweise vor, die geeignet sein, ein Vertragsverhältnis zu belegen. Nach Behauptung der Beklagten hat der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufungen des Klägers sind zulässig. Der Kläger hat die Berufungen form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufungen bedurften nicht der Zulassung. Denn der Kläger begehrt höhere Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
2. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers auf Gewährung höherer Regelaltersrente ab dem 1. Februar 2013. Streitbefangen ist daher der vom Kläger mit der Klage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2014 sowie nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG der Bescheid vom 4. Juni 2015. Denn dieser Bescheid änderte den ursprünglichen Bescheid hinsichtlich der Höhe der Rente ab. Da er im Berufungsverfahren ergangen ist, entscheidet der Senat über ihn auf Klage.
3. Die zulässigen Berufungen des Klägers und die Klage wegen des Bescheids vom 4. Juni 2015 sind nicht begründet. Das SG hat die (von ihm getrennten) Klagen zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2014 sowie der Bescheid vom 4. Juni 2015 sind, soweit über ihn im Berufungsverfahren zu entscheiden ist, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente.
Rechtsgrundlage für das Begehren sind die Bestimmungen über die Berechnung von Renten nach dem SGB VI. Gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt nach § 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VI einen vollen Entgeltpunkt. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs. 6, § 64 Nr. 1 bis 3 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfacht werden. Entgeltpunkte werden für Beitragszeiten ermittelt (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
a) Bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers sind die vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten (1. Januar bis 31. Dezember 1991, 1. Januar bis 31. Dezember 1993, 12. November 1996 bis 31. März 1997, 13. Juli bis 16. November 1999, 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 und 2. Mai bis 30. Juni 2010) nicht zu berücksichtigen.
aa) Soweit der Kläger begehrt, bei der Berechnung seiner Regelaltersrente eine Beitragszeit vom 1. Februar bis 31. März 1997 zu berücksichtigen, ist die Klage unzulässig, weil der Kläger nicht beschwert ist. Denn für diesen Zeitraum war im Rentenkonto des Klägers eine Beitragszeit einer abhängigen Beschäftigung gespeichert, die die Beklagte auch bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers berücksichtigte und für die die Beklagte Entgeltpunkte ermittelte.
bb) Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Um bei der Rentenberechnung als Beitragszeit berücksichtigt zu werden, ist nach dem eindeutigen Wortlaut erforderlich, dass Beiträge tatsächlich gezahlt sind. Pflichtbeiträge sind nur wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist (§ 197 Abs. 1 SGB VI). Zu Recht hat die Beklagte bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers nicht die genannten Zeiten als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen berücksichtigt. Denn Beiträge sind für diese Zeiten nicht entrichtet.
(1) Ob die Behauptung des Klägers, er sei vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991 und 1. Januar bis 31. Dezember 1993 bei der B E-GmbH, vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 und vom 13. Juli bis 16. November 1999 bei der Rechtsanwaltsgesellschaft wegen der Abwicklung der Konkurse der B-GmbH, der H B-GmbH und der W GmbH sowie vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 im Unternehmen seiner geschiedenen Ehefrau versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, zutrifft oder nicht, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte eine Berücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeit nur erfolgen, wenn die tatsächliche Entrichtung der Beiträge nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wäre oder vermutet würde. Daran fehlt es.
(a) Die tatsächliche Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung ist für die genannten Zeiten nicht nachgewiesen. In dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto des Klägers sind insoweit keine Beiträge gespeichert. Weder eine Anfrage der Beklagten, die in einem Verfahren wegen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs erfolgte, an die damalige Landesversicherungsanstalt Oberbayern (Auskunft vom 18. März 2004) noch eine interne Suche der Beklagten vom 13. März 2013 unter verschiedenen Kombinationen des Namen des Klägers und einer weiteren Versicherungsnummer ergaben weitere Versicherungszeiten des Klägers. Dies entnimmt der Senat Band I Teil 1 Bl. 21/22 und Teil 2 Bl. 114/115 der Verwaltungsakten. Die fehlende Entrichtung von Beiträgen steht mit dem eigenen Vortrag des Klägers in Übereinstimmung. Hinsichtlich der behaupteten Tätigkeit im Unternehmen seiner geschiedenen Ehefrau trug er vor (Seite 2 der Berufungsschrift im Verfahren L 4 R 29/15), seine geschiedene Ehefrau habe in den Jahren 1997 bis 2008 keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Hinsichtlich der Zeiten vom 1. Januar bis 31. Dezember 1991, 1. Januar bis 31. Dezember 1993 und 12. November 1996 bis 31. Januar 1997 führte er in seinem Schreiben vom 7. Dezember 2004 aus, nach seinem momentanen Wissensstand seien von Januar 1986 bis Januar 1997 keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Bekräftigt wird dies durch die Angaben der DAK, der Kläger sei vom 1. Januar 1986 bis 30. September 1996 als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig krankenversichert sowie auch bis 31. Januar 1997 und vom 4. August 1998 bis 31. März 2003 selbständig erwerbstätig gewesen. Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 14. April 2008 sei der Kläger bei ihr als Selbständiger bzw. nicht Erwerbstätiger freiwillig versichert gewesen. Über eine Beitragszahlung für die Zeit vom 12. November 1996 bis 31. März 1997 im Rahmen eines Konkurses der B-GmbH oder der H B-GmbH konnte die DAK keine Angaben mehr machen, weil Unterlagen hierzu nicht mehr vorhanden seien (am 4. März 2013 bei der Beklagten eingegangenen Auskunft). Die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die hier streitigen Zeiten ergibt sich aus den Auskünften der DAK also nicht. Die vom Kläger der Beklagten vorgelegten Steuerkarten der Jahre 1991 und 1993 mit von der B E-GmbH bestätigten Entgelten weisen keine abgeführten Beiträge zur Rentenversicherung aus. Gleiches gilt für die vom Kläger im früheren Berufungsverfahren L 4 R 27/15 vorgelegten "Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge" der H B-GmbH für den Zeitraum vom November 1996 bis Januar 1997. Diesen ist ein Eintrittsdatum 1. Oktober 1991 und ein Austrittsdatum 2. Januar 1997 zu entnehmen. Als Abzugsposten werden in diesen lediglich Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag ausgewiesen. Das Schreiben der Rechtsanwaltsgesellschaft vom 14. März 2013 bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Beitragszahlung zur Rentenversicherung.
(b) Eine Beitragszahlung wird nicht vermutet. Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird nach § 199 Satz 1 SGB VI vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Regelung gilt nur für Beschäftigungsverhältnisse, die nach den Vorschriften der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) oder früher der Datenerfassungs- (DEVO) bzw. Datenübermittlungs-Verordnung (DÜVO) gemeldet worden sind (Schmidt in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl., § 199 Rn. 3). Eine solche Meldung ist für die hier streitigen Zeiträume gerade nicht erfolgt.
(c) Eine Beitragszeit ist auch nicht glaubhaft gemacht. Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 203 Abs. 1 SGB VI). Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt (Abs. 2). Eine Tatsache ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist.
Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, genügt nicht die Glaubhaftmachung der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung; glaubhaft zu machen ist vielmehr (auch) die Beitragszahlung (§ 203 Abs. 1 SGB VI) oder der Abzug des Arbeitnehmeranteils (Abs. 2). Beides ist jedoch vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr sprechen die unter (a) angeführten Umstände durchweg gegen eine Beitragszahlung oder den Abzug des Arbeitnehmeranteils, während dafür sprechende Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen sind.
(d) Pflichtbeiträge gelten auch nicht als gezahlt. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Solche besonderen Vorschriften sind vorliegend aber nicht erfüllt.
(2) Die Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 ist keine Beitragszeit wegen des Bezugs von Krankengeld. Denn der Kläger erhielt in dieser Zeit kein Krankengeld. Damit bestand auch keine Versicherungspflicht. Denn nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind versicherungspflichtig (nur) Personen in der Zeit, für die sie von einem Leistungsträger unter anderem Krankengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Ob die DAK die Zahlung des Krankengelds wegen Ablaufs der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen zum 1. Mai 2010 zu Recht beendete oder nicht, ist vorliegend unerheblich. Denn maßgeblich ist allein, dass die DAK das Krankengeld tatsächlich nicht zahlte. Ansprüche wegen der Zahlung des Krankengelds für den streitigen Zeitraum muss der Kläger gegen die DAK verfolgen, was er – wie der Senat seinem Vorbringen entnimmt (Schreiben vom 31. Januar 2013 an die Beklagte) – zunächst auch mit seinem Widerspruch tat, jedoch nach Zurückweisung dieses Widerspruchs eine Klage nicht erhob. Selbst wenn der Kläger für die Zeit vom 2. Mai bis 30. Juni 2010 Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte, fehlt es – jedenfalls bislang – an der Beitragszahlung.
b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass andere Arbeitsentgelte und damit höhere Entgeltpunkte bei der Berechnung seiner Regelaltersrente berücksichtigt werden.
aa) Die vom Kläger zunächst beanstandete Begrenzung der Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 auf die damalige Beitragsbemessungsgrenze ist erledigt. Aufgrund der Übermittlung neuer Arbeitsentgelte für die Zeit vom 1. Februar 1997 bis 4. Februar 1998 berücksichtigte die Beklagte mit dem Bescheid vom 4. Juni 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 4. Februar 1998 nunmehr Entgelte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
bb) Für die Zeit des Grundwehrdienstes sind keine höheren Entgeltpunkte der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers zugrunde zu legen. Nach § 256 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden unter anderem für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 – in diesem Zeitraum absolvierte der Kläger den Grundwehrdienst –, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst geleistet haben, 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung berechnete die Beklagte die Entgeltpunkte für die streitige Zeit des Grundwehrdienstes des Klägers.
Der Kläger kann aus dem Bescheid der Stadt Offenburg vom 10. November 1972 über die Bewilligung von Leistungen für Wehrpflichtige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz keinen Anspruch auf höhere Entgeltpunkte ableiten. Erst ab dem 1. Januar 1990 wurden Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem weitergewährten Arbeitsentgelt geleistet, weshalb § 256 Abs. 3 Satz 2 SGB VI in diesen Fällen ab dem 1. Januar 1990 von einer pauschalen Berücksichtigung von Entgeltpunkten absieht (Körner in Kassler Kommentar, Stand September 2013, SGB VI, § 256 Rn. 11). Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1990 stellten die Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz kein beitragspflichtiges Entgelt sind.
cc) Die Beklagte ging bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers für die Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 15. April bis 28. November 2008 (EUR 4.500,00), 1. Januar bis 25. Februar 2009 (EUR 1.200,00), 1. Juli bis 31. Dezember 2010 (EUR 3.600,00), für die Jahre 2011 und 2012 (jeweils EUR 7.200,00) und vom 1. bis 31. Januar 2013 (EUR 600,00) von den Arbeitsentgelten aus, die in den vom Kläger der Beklagten vorgelegten Jahresmeldungen seiner Arbeitgeberin genannt sind. Sie stimmen mit den von der DAK gemeldeten – korrigierten – höheren Entgelten bei Verzicht auf die Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung überein. Die Beklagte hat damit dem Begehren des Klägers insoweit entsprochen. Dass die vom Kläger selbst vorgelegten Jahresmeldungen seiner Arbeitgeberin unrichtig sein sollen, lässt sich den Akten und dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Vielmehr entsprechen die berücksichtigten Entgelte den vom Kläger selbst in seinem Schreiben vom 30. April 2012 genannten Beträgen für 2008 bis 2011 (Bl. 30/33 der Senatsakten im früheren Berufungsverfahren L 4 R 25/15). Die ursprünglich der Beklagten im Wege der Datenübermittlung gemeldeten – niedrigeren – Arbeitsentgelte mit dem Vermerk "Grundbeitrag reiner Gleitzonenfall" hat diese der Rentenberechnung gerade nicht zugrunde gelegt.
c) Die Zeiten der Ausbildung des Klägers hat die Beklagte umfassend berücksichtigt und zutreffend bewertet.
aa) Die Zeit der Berufsausbildung des Klägers vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1969 ist entsprechend den von ihm vorgelegten Unterlagen (Lehranzeige, Kaufmannsgehilfenbrief, Versichertenkarte 01) bei der Berechnung seiner Regelaltersrente berücksichtigt. Die Behauptung des Klägers, die Berechnung der Ausbildungszeit habe die Beklagte vorsätzlich verweigert, ist nicht nachvollziehbar. Die Bewertung der Lehrzeit vom 1. Januar bis 30. September 1969 mit monatlich 0,0250 Entgeltpunkten (insgesamt 0,2250 Entgeltpunkten) verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
(1) Die Beklagte ist dabei von einer nachgewiesenen Beitragszeit ausgegangen, bzgl. deren die Entgelthöhe nicht bekannt ist (vgl. Bl. 225 der Verwaltungsakte) und hat hierfür gem. § 256c Abs. 1 und 3 SGB VI in entsprechender Anwendung des § 256 Abs. 1 SGB VI die dort für Zeiten der Berufsausbildung vorgesehenen 0,0250 Entgeltpunkt monatlich angesetzt (vgl. hierzu z.B. von Koch in Kreikebohm, a.a.O., § 256c Rn. 15).
(2) Der Senat vermag dieser Bewertung jedoch nicht zu folgen.
Nach § 256c Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Zeiten vor dem 1. Januar 1991, für die eine Pflichtbeitragszahlung nachgewiesen ist, wenn die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht bekannt ist oder nicht auf sonstige Weise festgestellt werden kann, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die sich nach den folgenden Absätzen ergebenden Beträge zugrunde gelegt. Die Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 256c SGB VI setzt somit den Nachweis einer Beitragszeit voraus. Ausdrücklich wird bestimmt, dass die "Pflichtbeitragszahlung" nachgewiesen sein muss. Es genügt somit nicht der Nachweis eines Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnisses. Vielmehr muss auch die Tatsache der Beitragszahlung nachgewiesen werden, lediglich deren Höhe bzw. die Höhe des Entgelts bleibt offen (Körner, a.a.O., § 256c Rn. 2; von Koch, a.a.O., § 256c Rn. 2). Kann auch die Beitragszeit als solche nicht nachgewiesen werden, gilt § 256b SGB VI.
Der Nachweis einer tatsächlichen Beitragszahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1969 ist nicht erbracht. Durch die vorgelegte Lehranzeige des Ausbildungsbetriebes vom 10. Januar 1967 ist ein Ausbildungsverhältnis vom 1. Januar 1967 bis 31. Juli 1969 belegt. Der Abschluss der Ausbildung ist durch den Kaufmannsgehilfenbrief für den 30. September 1969 bestätigt. Aus der vorgelegten Versicherungskarte 01 ist die Beitragszahlung für 1967 und 1968 ersichtlich, nicht jedoch für 1969.
Die Vermutung der Beitragszahlung nach § 286 Abs. 2 SGB VI aufgrund der Eintragung einer Beschäftigungszeit in der Versicherungskarte greift vorliegend nicht. Denn diese gilt bereits nach dem Wortlaut der Regelung nur "vor dem 1. Januar 1992 rechtzeitig umgetauschte" Versicherungskarten. Die Versicherungskarte 01 wurde vom Kläger jedoch erstmals im Rahmen des Rentenverfahrens am 30. Januar 2013 (in Kopie) vorgelegt. Ein Umtausch hatte nicht bis zum 31. Dezember 1991 stattgefunden. Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren (§ 286 Abs. 1 SGB VI). Die Tatbestände einer Beitragszeit sind also – ohne Vermutungswirkung – festzustellen.
Der Senat vermag sich nicht mit der notwendigen Sicherheit von der tatsächlichen Beitragszahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1969 überzeugen. Das Bestehen eines versicherungspflichtigen Berufsausbildungsverhältnisses, für das in den beiden Vorjahren ausweislich der Versicherungskarte auch tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden waren, legt die Beitragszahlung auch für das Folgejahr zunächst nahe. Gleichwohl weckt gerade der Umstand, dass für das Vor- und das Folgejahr, jedoch nicht für den hier streitigen Zeitraum auf der Versicherungskarte Entgelte ausgewiesen sind, für die Beiträge zur Angestelltenversicherung an die Krankenkasse abgeführt wurden, Zweifel nicht erst an der Höhe von Beitragszahlungen, sondern bereits an der tatsächlichen Beitragszahlung. Nach den Gesamtumständen hält der Senat daher eine Beitragszahlung für die Zeit der Berufsausbildung im Jahr 1969 lediglich für überwiegend wahrscheinlich.
(3) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0208, mindestens jedoch die nach Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt (§ 256b Abs. 2 SGB VI). Diese Regelung gilt für Zeiten der Berufsausbildung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 (§ 256b Abs. 1 Satz 9). Ein höherer Wert nach § 256b Abs. 1 SGB VI ergibt sich vorliegend nicht. Denn dies könnte nur der Fall sein, wenn die Zeit der Berufsausbildung in einem Monat mit einer anderen Zeit zusammentrifft. Die Zeiten der Berufsausbildung werden nicht nach Absatz 1 berechnet (Körner, a.a.O., § 256b Rn. 22; Dankelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 256 Rn. 280).
Da die Beklagte bei der Rentenberechnung jedoch mit monatlich 0,0250 Entgeltpunkten höhere als die an sich anzusetzenden 0,0208 Entgeltpunkte berücksichtigt hat, verletzt dies den Kläger nicht in seinen Rechten.
bb) Die Zeiten der Schul- und Fachschulausbildung des Klägers hat die Beklagte zutreffend als Anrechnungszeit vom 27. Dezember 1964 bis 23. März 1966 berücksichtigt.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besuchten oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Da der Kläger am 27. Dezember 1947 geboren ist, vollendete er das 17. Lebensjahr am 26. Dezember 1964, so dass erst ab diesem Tag – wie im angefochtenen Rentenbescheid erfolgt – eine rentenrechtliche Zeit der Schulausbildung berücksichtigt werden kann. Die vor dem 17. Lebensjahr liegenden Zeiten der schulischen Ausbildung sind keine Anrechnungszeit, denn sie erfüllen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.
Die Anhebung des Lebensalters für die Berücksichtigung der Zeiten einer schulischen Ausbildung vom vollendeten 16. Lebensjahr auf das vollendete 17. Lebensjahr erfolgte durch Art. 1 Nr. 11 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, S. 1461) mit Wirkung zum 1. Januar 1997. Wie das SG ist auch der Senat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. November 2008 – B 13 R 77/07 R – juris, Rn. 23 ff; die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, Beschluss des 1. Senats 3. Kammer vom 7. April 2010 – 1 BvR 718/09 – nicht veröffentlicht) sowie im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 27. Februar 2007 (1 BvL 10/00 – juris, Rn. 49 ff) von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung insoweit überzeugt (siehe auch Urteile des Senats vom 17. Februar 2011 – L 4 R 2527/10 – und 27. Februar 2015 – L 4 R 2959/12 – beide nicht veröffentlicht).
Die Zeit vom 27. Dezember 1964 bis 26. April 1965 ist eine solche der Schulausbildung und nicht der Fachschulausbildung, weil der Kläger bis 26. April 1965 die allgemeinbildende Schule besuchte. Dies ergibt sich aus den Schulzeugnissen, die der Kläger bei der Beklagten in dem Kontoklärungsverfahren wegen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs einreichte.
Diese Anrechnungszeiten können entgegen dem Begehren des Klägers nicht mit Entgeltpunkten entsprechend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bewertet werden, da Rentenversicherungsbeiträge für Schulzeiten gerade nicht zu entrichten waren und auch nicht entrichtet wurden. Diese Bewertung verstößt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. In einem beitragsfinanzierten Sicherungssystem wie der gesetzlichen Rentenversicherung stellt die Zahlung oder Nichtzahlung von Beiträgen ein sachliches Differenzierungskriterium bei der Bewertung von Versicherungszeiten dar.
cc) Die Beklagte berechnete bei der Gesamtleistungsbewertung die Zeiten der beruflichen Ausbildung und Fachschulausbildung in Übereinstimmung mit § 74 Abs. 1 SGB VI. Sie berücksichtigte 75 v.H. des Durchschnittswerts von Entgeltpunkten (Satz 1 der Vorschrift) sowie drei Jahre Zeit einer beruflichen Ausbildung und Fachschulausbildung (Satz 3 der Vorschrift).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
5. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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