Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 3549/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5230/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der im Jahre 1970 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben eine Lehre als Werkzeugmacher absolviert. Im Jahre 2011 bezog er Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum Zeitpunkt des hier angeschuldigten Unfalls bestand in dem Landkreis, in dem der Kläger wohnt, eine "getrennte Aufgabenwahrnehmung" der beiden Träger der Leistungen nach dem SGB II (Bundesagentur für Arbeit [BA] und Kreis).
Ab dem 28. November 2011 absolvierte der Kläger auf Zuweisung und Kosten der BA als Trägerin der SGB-II-Leistungen ein "Probearbeitsverhältnis" bei einem Unternehmen der Metallindustrie. Er bezog weiterhin Arbeitslosengeld II. Nach den späteren Auskünften des Unternehmens wurden weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch Lohn gezahlt.
Am 1. Dezember 2011 stürzte der Kläger während seiner Tätigkeit im Außendienst bei einem Kunden des Unternehmens von einer Leiter etwa 2 m herab auf den linken Fuß. Durchgangsarzt (D-Arzt) H. diagnostizierte in seinem Bericht vom Unfalltag einen Abriss des Sustentaculum talis (knöcherner Vorsprung am Fersenbein) und eine Talus-Impressionsfraktur (Bruch des Sprungbeins) am linken Fuß. Die übrigen Gelenke, dar¬unter das calcaneo-cuboidale und das talo-navikulare (vorderes inneres und vorderes äußeres unteres Sprunggelenk), waren unauffällig. Der Kläger wurde in die BG-Unfallklinik Frankfurt a.M. aufgenommen und dort am 5. Dezember 2011 operiert. In dem Entlassungsbericht vom 14. Dezember 2011 wurde die Diagnose (Abrissfraktur des Sustentaculum tali) bestätigt. Der postoperative Verlauf sei regelgerecht gewesen.
Das Verwaltungsverfahren wurde zunächst von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) geführt, die es am 15. Dezember 2011 an die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) abgab. Die Beklagte holte bei dem Unternehmen die Auskunft ein, dass ein Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht bestehe, sondern vielmehr eine von der Bundesagentur geförderte Eingliederungsmaßnahme vorliege. Daraufhin gab sie das Verfahren an die Unfallkasse des Bundes (nunmehr: Unfallversicherung Bund und Bahn [UVB]) ab. Diese übersandte das Verfahren jedoch am 11. Januar 2012 zurück an die Beklagte, weil sie – die Unfallkasse – nur für behinderte Menschen in Eingliederungsmaßnahmen zuständig sei. Die Beklagte erhielt im Februar 2012 von der BA die Auskunft, es habe sich um eine berufliche Trainingsmaßnahme nach § 48 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gehandelt, die bis zum 9. Dezember 2011 habe andauern sollen. Der Kläger habe währenddessen weiterhin Arbeitslosengeld II bezogen. Daraufhin verblieb das Verfahren bei der Beklagten. Diese notierte in einem Aktenvermerk vom 24. April 2014, sie gehe nach den Leitlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über die von der BA geförderten Maßnahmen davon aus, dass der Kläger als "Wie-Beschäftigter" versichert gewesen sei.
D-Arzt K. teilte am 13. Februar 2012 der Beklagten mit, im (oberen) Sprunggelenk betrage die Dorsalextension 0° und die Plan¬tarflexion 30°. Am 11. Juni 2012 klagte der Kläger über Schmerzen, die Beweglichkeit betrug 20/0/30° (D-Arzt-Bericht von Herrn K. von jenem Tag). Bei einer Vorstellung in der BG-Unfallklinik Frankfurt wurde neben der knöchern konsolidierten Fraktur des Sustentaculum tali des Fersenbeins eine beginnende Arthrose im der ventralen Facette des Subtalargelenks (hinteres unteres Sprunggelenk, talocalcaneares Gelenk) festgestellt. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks betrug 5/0/20°, jene des unteren Sprunggelenk war auf 2/5 der Gegenseite verringert. Am 14. September 2012 entfernte die Klinik das Operationsmaterial. Die postoperativen Schmerzen und Schwellungen klangen ab. Der Kläger wurde am 18. September 2012 entlassen, das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf den 30. September 2012 geschätzt, eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde nicht verbleiben (Entlassungsbericht der Klinik).
Am 23. November 2012 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, sein Fuß sei absolut nicht in Ordnung, er gehe von einer MdE aus, er werde sich einen Rechtsbeistand nehmen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Im Einverständnis mit dem Kläger erhob die Beklagte daraufhin das Erste Rentengutachten bei Prof. Dr. A ... Dieser teilte am 14. November 2013 mit, es zeige sich insgesamt ein sehr flüssiges Gangbild mit einem leichten, aber nicht durchgängig zu beobachtenden Schonhinken links. Die Abrollbewegung beider Sprunggelenke sei gut. Im oberen Sprunggelenk zeige sich mit einer Dorsalextension und Plantarflexion von 20/0/40° eine leichte Einschränkung gegenüber rechts (20/0/50°). Das linke untere Sprunggelenk sei auf 3/4 der Beweglichkeit des rechten verringert. Im Einbeinstand links gebe der Kläger ein Instabilitätsgefühl an, jedoch kippe das Becken nicht ab. Es beständen keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Fraktur sei knöchern konsolidiert, es fänden sich posttraumatische arthrotische Veränderungen im unteren Sprunggelenk. Diese seien erstmals in einer kernspintomografischen Aufnahme aus dem März 2012 nachgewiesen. Die MdE habe bis zum 28. Juli 2013 20 v.H. betragen, vom Tag der Untersuchung an betrage sie 20 v.H. und nach dem Ablauf eines Zeitraums nach der Untersuchung (von wohl 18 Monaten) bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfall werde sie voraussichtlich unter 20 v.H. liegen. Die Beklagte holte zu diesem Gutachten die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. F. vom 9. März 2014 ein. Danach sei die Verletzung gut ausgeheilt, den Tubergelenkwinkel (am Fersenbein) habe die Fraktur nicht betroffen, sondern nur das Sustentaculum tali, eine dorsale Arthrose des unteren Sprunggelenks gehe nicht zu Lasten des Unfalls, da dort keine Verletzung vorgelegen habe. Es bestehe keine rentenberechtigende MdE.
Mit Bescheid vom 27. März 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. Dezember 2011 ab.
Der Kläger erhob Widerspruch und stützte sich auf die Ausführungen Prof. Dr. A.s, aus denen sich eine MdE um 20 v.H. ergebe. Die Beklagte holte die weitere beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. P.-Sch. vom 12. Juni 2014 ein, die in Vertretung für Dr. K. abgegeben wurde. Dieser Arzt führte aus, die Arthrose am Talo-Navicular-Gelenk, das der Unfall nicht betroffen habe, sei vorbestehend und bereits auf den Unfallbildern zu sehen. Die Bewegungseinschränkungen im oberen und unteren Sprunggelenk seien unfallbedingt, jedoch liege auch die Einschränkung der Plantarflexion um 10° gegenüber rechts noch im Normbereich, sodass nur die um 1/4 eingeschränkte Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks verbleibe. Die Belastungsschmerzen nach längerem Stehen seien ebenfalls unfallbedingt. Es verbleibe – für das untere Sprunggelenk – eine MdE von deutlich unter 10 v.H.
Gestützt auch auf diese Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2014 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Oktober 2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, der die Beklagte entgegen getreten ist.
Das SG hat von Amts wegen das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. C. vom 17. März 2015 erhoben. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kläger werde aktuell nicht mehr behandelt und sei beruflich gegenwärtig im Versand bzw. bei Messungen eingesetzt. Als Unfallfolgen beständen eine endgradige Funktionseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk nach konsolidierter Fraktur des Sustentaculum tali, eine leichte Instabilität im linken Subtalargelenk beim Einbeinstand sowie eine reizfreie Narbe und eine leichte Muskelschwäche der linken Wade. Nicht unfallbedingt seien die röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen am linken Talo-Nvavicular-Gelenk. Dieses Gelenk habe der Unfall nicht betroffen. Dort beständen auch keine Beschwerden, vielmehr habe der Kläger bei der Untersuchung Druckdolenzen nicht dort, sondern über dem Calcaneocuboidalgelenk geäußert, das allerdings röntgenologisch unauffällig und von dem Unfall ebenfalls nicht betroffen gewesen sei. Die Dorselextension und Plantarflexion am linken oberen Sprunggelenk liege bei 10/0/30° gegenüber 20/0/40° rechts, am linken unteren Sprunggelenk betrügen die Pronation 2/3 und die Supination 1/2 gegenüber rechts. Die MdE, so Dr. C., habe nach dem Unfall zunächst durchgängig unter 10 v.H. gelegen. Nunmehr, nachdem sich die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks von zwischenzeitlich ebenfalls gemessenen 20/0/40° auf 10/0/30° verschlechtert habe, betrage die MdE – genau – 10 v.H.
Der Kläger hat gegen dieses Gutachten eingewandt, Dr. C. habe nur aktuelle Röntgenbilder befundet, nicht aber die CT-Aufnahme aus dem Jahre 2012 und ggfs. die Röntgenbilder aus dem Jahre 2013. Nachdem das SG diese Aufnahmen beschafft hatte, hat Dr. C. unter dem 15. Juni 2015 ergänzend ausgeführt, die Röntgenbilder vom 29. Juli 2013 zeigten im Wesentlichen den selben Befund wie jetzt, die CT-Aufnahmen vom 16. März 2012 hingegen den Zustand vor der Entfernung der Schrauben und des restlichen Operationsmaterials und daher einen nicht mehr aktuellen Zustand.
Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, Dr. C. habe den Sachverhalt nicht neutral und objektiv ermittelt. Er sei seit 1985 als H-Arzt für Berufsgenossenschaften tätig. Dies rufe die Besorgnis der Befangenheit hervor. Auf Nachfrage des SG hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2015 mitgeteilt, er stelle keinen Ablehnungsantrag, sondern bringe Bedenken gegen das Gutachten vor. In Zukunft allerdings werde Dr. C. wegen seiner Tätigkeiten für Berufsgenossenschaften abgelehnt werden.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 hat die Beklagte ein Teil-Anerkenntnis dahin abgegeben, dass sie als Unfallfolge eine endgradige Funktionseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk nach konsolidierter Fraktur des Sustentaculum tali, eine leichte Instabilität im linken Subtalargelenk beim Einbeinstand, eine reizfreie Narbe am linken Innenknöchel und medialen Fußrand sowie eine leichte Muskelschwäche der linken Wade als Unfallfolge anerkenne. Der Kläger hat dieses Teil-Anerkenntnis angenommen und im Weiteren nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, außerdem posttraumatische Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks als Unfallfolge anzuerkennen sowie eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab dem 21. September 2012 zu gewähren.
Mit Urteil vom selben Tage hat das SG diese noch aufrecht erhaltene Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. C., Dr. F. und "Dr. K." (gemeint: Dr. P.-Sch.) gestützt, wonach die arthrotischen Veränderungen nicht unfallbedingt seien und die MdE höchstens 10 v.H. betrage.
Gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 19. November 2015 in vollständiger Form zugestellt worden ist, hat der Kläger am 21. Dezember 2015, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erheben lassen. Das SG habe seine, des Klägers, Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. C. nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 aufzuheben, den Bescheid vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 weiter abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 1. Dezember 2011 posttraumatische arthrotische Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ab dem 21. September 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger persönlich angehört und die Beweglichkeit des Fußes in Augenschein genommen. Der Kläger hat angegeben, er sei nach wie vor arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld II, aus seiner Sicht könne er nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmacher arbeiten, deswegen stehe ihm eine Verletztenrente zu. Wegen der Feststellungen und Angaben im Einzelnen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 29. November 2016 verwiesen.
In jenem Erörterungstermin sind beide Beteiligte zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter angehört worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Der Sachverhalt ist geklärt. Der Rechtsstreit weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die in mündlicher Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden und haben keine Einwände geäußert.
Die Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Kläger zum einen keine Leistung, sondern eine behördliche Feststellung, und zum anderen laufende Sozialleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) begehrt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat sie der Kläger am 21. Dezember 2015, einem Montag, innerhalb der in § 151 Abs. 1 SGG vorgesehenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erhoben.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die beiden Anträge des Klägers (eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wegen der Feststellung sowie eine Anfechtungs- und Leistungsklage wegen der Verletztenrente, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen.
Zunächst liegt kein Verfahrensfehler etwa im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor, wie der Kläger sinngemäß mit seinem Vortrag geltend macht, das SG habe das Gutachten von Dr. C. nicht "berücksichtigen" dürfen. Ein gerichtlich erhobenes Gutachten ist nur in den Fällen des § 412 Abs. 1 oder Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), hier i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG, unverwertbar. Diese Regelung betrifft zum einen Fälle, in denen ein "Gutachten" bereits formal die Anforderungen nicht erfüllt oder massive Widersprüche oder Fehler aufweist. Zum anderen ist ein Gutachten unverwertbar, wenn der Sachverständige "mit Erfolg abgelehnt" worden ist. Keine dieser Alternativen liegt hier vor. Dr. C. Gutachten entspricht den Anforderungen an ein orthopädisches Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Diagnosen und der Feststellungen zu Funktionseinschränkungen wie Bewegungseinbußen, Kraftminderung oder Schmerzreizungen. Der Sachverständige hat alle vorliegende Anknüpfungstatsachen berücksichtigt, insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme (§ 411 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) auch die CT- und Röntgenbilder aus dem Jahre 2012 und 2013. Welche Schlüsse hieraus zu ziehen sind, ist eine Frage der inhaltlichen Würdigung, nicht der Verwertbarkeit eines Gutachtens. Einen Befangenheitsantrag hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des SG nicht gestellt, ein solcher wäre auch verfristet gewesen (§ 406 Abs. 2 ZPO), weil sich der Kläger auf Umstände gestützt hatte, die ihm bereits bei der Untersuchung bei Dr. C. bekannt waren. Der Senat weist deshalb nur ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Vortrag des Klägers auch inhaltlich keinerlei Ansätze für eine Besorgnis der Befangenheit ergeben.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Zunächst sind beide Klageanträge zulässig.
Insbesondere hat der angegriffene Bescheid nicht nur eine Verletztenrente abgelehnt, sondern auch die Anerkennung der posttraumatischen Veränderungen, sodass eine ablehnende Verwaltungsentscheidung und damit die nötige Klagebefugnis vorliegen (§ 54 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG). Beide Anträge waren Gegenstand des nach § 78 Abs. 1 SGG notwendigen Vorverfahrens. Die Beklagte hatte zwar im Verfügungssatz des Bescheids vom 27. März 2014 nur über einen Rentenanspruch entschieden. In der Begründung dazu hatte sie aber auch ausgeführt, welche Gesundheitsschäden Folge des Unfalls seien und welche – darunter die genannten "verschleißbedingten Veränderungen (Arthrose) des unteren Sprunggelenks" – nicht. Aus der Sicht des Klägers als Empfängers dieser Erklärung (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] waren diese Ausführungen als weiterer Verfügungssatz zu verstehen (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juli 2015 – L 6 U 3058/14 –, juris, Rz. 53; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 36/03 R –, juris, Rz. 19).
Der Antrag des Klägers auf eine Verurteilung des Beklagten zur behördlichen Feststellung einer Unfallfolge ist nicht deswegen unzulässig, weil er nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. SGG auch eine entsprechende gerichtliche Feststellung erwirken könnte. Feststellungsklagen sind gegenüber Leistungsklagen einschließlich einer Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung subsidiär. Dem entspricht es, dass ein Versicherter hinsichtlich der Anerkennung von Unfallfolgen zwischen gerichtlicher und behördlicher Feststellung wählen kann (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1). Einer solchen Verpflichtungsklage liegt auch eine ausreichende Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG zu Grunde (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R, UV-Recht Aktuell 2010, 897), weil das Unfallversicherungsrecht mit § 102 SGB VII (i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) eine Anspruchsgrundlage für derartige Feststellungen der Versicherungsträger bereithält (vgl. Urteil des Senats vom 17. März 2016 – L 6 U 4796/13 –, juris, Rz. 29).
Es besteht auch ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Gewährung einer Verletztenrente. Der Kläger macht in diesem Verfahren in erster Linie sein Stammrecht als Recht auf eine solche Rente und nicht konkrete Zahlbeträge geltend. Deswegen ist es unerheblich, dass Zahlbeträge aus einer Verletztenrente auf die zurzeit bezogenen Leistungen nach dem SGB II angerechnet würden (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R –, juris, Rz. 19). Außerdem wären von einem Renteneinkommen ggfs. Freibeträge wie die Versicherungspauschale von EUR 30,00 abzusetzen, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Kläger bei Bezug einer Verletztenrente finanziell etwas besser stände als zurzeit.
Die Anträge sind aber nicht begründet. Die beiden geltend gemachten Ansprüche aus § 102 SGB VII und – hinsichtlich der Verletztenrente - § 56 Abs. 1 SGB VII bestehen nicht, sodass der angegriffene Bescheid auch nicht aufzuheben ist.
Der Kläger war, als er den Unfall am 1. Dezember 2011 erlitt, gesetzlich unfallversichert.
Er war zwar nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b SGB VII versichert, obwohl er an einer "Maßnahme" teilnahm, die von der BA gefördert wurde. § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe SGB VII ist nicht auf Maßnahmen bei Bildungsträgern oder den Leistungsträgern selbst beschränkt, sondern erfasst gerade auch Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach § 48 SGB III a.F. bzw. § 45 Abs. 1 SGB III n.F. Allerdings ist § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b SGB VII erst zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten, der Unfall des Klägers hatte sich aber schon am 1. Dezember 2011 ereignet. Für Unfälle in geförderten Maßnahmen vor 2012 ist die neue Vorschrift nicht anwendbar (LSG Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2015 – L 3 U 31/12 –, juris, Rz. 16).
Ob der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigter des Unternehmens war, das ihn im Außendienst eingesetzt hat, kann abschließend nicht entschieden werden, weil nicht ermittelt worden ist, in welchem Maße er in die Betriebsorganisation dieses Unternehmens eingegliedert war und den Weisungen des Unternehmens unterlag (vgl. 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dass der Kläger von dem Unternehmen kein Entgelt bezogen hat, hindert die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls nicht (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 15/12 R –, juris, Rz. 14). Auch dass dieses "Probearbeitsverhältnis" eine von der BA im Rahmen des SGB II geförderte Maßnahme war, steht einem Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Nur für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ("1-Euro-Jobs") ist in § 16d Abs. 7 Satz 2 Var. 2 SGB II ausdrücklich geregelt, dass sie kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV begründen. Dagegen sind Maßnahmen nach § 16e Abs. 1 SGB II per definitionem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse. Bei allen anderen betrieblichen Fördermaßnahmen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist dagegen im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverhältnis entstanden ist. Hiernach ist von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn der betroffene Teilnehmer für den Arbeitgeber die üblichen Arbeitsleistungen erbringt und im Wesentlichen seinen Weisungen unterliegt (vgl. zu Transfergesellschaften LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2008 – L 17 U 274/07 –, juris, Rz. 28). Dagegen liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Maßnahme vorrangig dem Interesse des Teilnehmers liegt und die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht (vgl. zu solchen Praktika SG Speyer, Urteil vom 29. Oktober 2008 – S 10 AL 389/07 –, juris, Rz. 22). Für eine solche Einordnung fehlen hier ausreichende Anhaltspunkte.
Jedenfalls war der Kläger, wie es auch die Beklagte selbst angenommen hat, während der Maßnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" versichert. Nach den Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren absolvierte der Kläger keine Maßnahme nach § 16d Abs. 1 SGB II, sondern eine "Trainingsmaßnahme" nach § 48 SGB III (i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da der Kläger keine Leistungen nach dem SGB III bezog). Allerdings war § 48 SGB III, der Trainingsmaßnahmen für nichtbehinderte erwachsene Arbeitslose vorsah, bereits 2008 aufgehoben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die BA die Maßnahme des Klägers Ende 2011 nach der damals geltenden Folgevorschrift zu § 48 SGB III a.F., nämlich § 45 Abs. 1 SGB III n.F., gefördert hat. Ziel dieser Maßnahme war nämlich nicht eine bloße Tätigkeit wie nach § 16d Abs. 1 SGB II, sondern die Eingliederung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis wenn möglich bei dem selben Unternehmen. Für solche Fälle sahen die 2011 noch anwendbaren "Leitlinien der DGUV über die von der BA geförderten Maßnahmen", in internes Regelwerk der Träger der Unfallversicherung, eine Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII bei dem für das Unternehmen zuständigen Versicherungsträger vor, während heute Versicherungsschutz nach der neuen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b SGB VII besteht ("Leitlinie Bildungsmaßnahmen - Maßnahmen der Bildung und Arbeitsmarktpolitik und damit zusammenhängende Fragen des Versicherungsschutzes sowie der Zuständigkeit" der DGUV, Stand 19. März 2014, S. 13). Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 9/10 R –, juris, Rz. 35). Dies war hier der Fall; der Kläger arbeitete wie ein Beschäftigter in dem Unternehmen mit, was sich schon daran zeigte, dass er auf einem Außeneinsatz dabei war. Dass die Maßnahme auch der Eingliederung diente, tritt vor diesem Hintergrund zurück (vgl. auch Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rz. 80.2).
Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Die Unfallversicherungsträger der Länder sind nur für Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII zuständig (§ 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII), nicht für jene nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie hier. Und selbst nach der Neuregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist der für Maßnahmen der BA zuständige Träger - jetzt die UVB - auf die Fälle des Buchstaben a dieser Vorschrift beschränkt, während "Maßnahmen" nach Buchstabe b nicht erfasst würden. Für Versicherte in solchen Maßnahmen ist daher weiterhin nach der Grundregelung in § 121 Abs. 1 Satz 1 SGB VII der Unfallversicherungsträger des Unternehmens zuständig, in dem die Maßnahme durchgeführt wird. Dies war entsprechend auch vor 2012 so, als solche Maßnahmen noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst wurden.
Der Kläger hat bei seiner versicherten Tätigkeit auch einen Arbeitsunfall erlitten. Dies hat die Beklagte anerkannt, als Gesundheitsschäden sind dabei nach dem Teil-Anerkenntnis vom 27. Oktober 2015 eine (konsolidierte) Fraktur des Sustentaculum tali (Gesundheitserstschaden) und eine endgradige Funktionseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, eine leichte Instabilität im linken Subtalargelenk beim Einbeinstand, eine reizfreie Narbe am linken Innenknöchel und medialen Fußrand sowie eine leichte Muskelschwäche der linken Wade (Gesundheitsfolgeschäden) feststehend.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung posttraumatischer Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks als weitere Gesundheitsfolgeschäden.
Ein Gesundheitsschaden im Sinne eines Gesundheitsfolgeschadens ist einem Arbeitsunfall dann zuzurechnen, wenn die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, objektiv (mit-)verursacht hat. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die in Frage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ("conditio sine qua non"). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne der "Conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolges war, darüber hinaus in seiner besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein (Urteil des Senats vom 28. Juli 2016 – L 6 U 124/14 –, juris, Rz. 38). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die solche Gesundheitsschäden erfüllen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, juris, Rz. 17; Urteil des Senats, a.a.O., Rz. 45).
Vor diesem Hintergrund können arthrotische Veränderungen an irgendeinem Teil des Sprunggelenks nicht auf den Unfall des Klägers zurückgeführt werden.
An dem unfallverletzten oberen Sprunggelenk sind solche arthrotischen Veränderungen bereits nicht vorhanden. Dies entnimmt der Senat im Wesentlichen den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C ... Dieser hat das linke oberen Sprunggelenk am 16. März 2016 geröntgt und die Bilder in seinem Gutachten vom 17. März 2016 (S. 8) dahin befundet, dass die Gelenkflächen glatt konturiert seien, eine Spaltverbreiterung nicht vorliege und - vor allem - auffällige arthrotische Veränderungen an den gelenkbildenden Skelettabschnitten nicht auszumachen seien. Diese Feststellung hatte auch schon der Gutachter der Beklagten Prof. Dr. A. in seinem Gutachten vom 14. November 2013 getroffen. Er hatte die am 29. Juli 2013 befundeten Röntgenbilder dahin befundet (S. 5/8), dass arthrotische Veränderungen - nur - am unteren Sprunggelenk zu verzeichnen sind. Dr. C. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme diese Bilder erneut ausgewertet und die damalige Einschätzung bestätigt.
Soweit arthrotische Veränderungen vorhanden sind, können diese nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 1. Dezember 2012 wesentlich verursacht worden sein. Wie ausgeführt, hatte schon Prof. Dr. A. arthrotische Veränderungen am unteren Sprunggelenk des Klägers festgestellt. Dies hat Dr. C. bestätigt. Er hat auf den Röntgenbildern des unteren Sprunggelenks "initiale degenerative Veränderungen am Talo-Naviculargelenk" (also am vorderen inneren und vorderen äußeren unteren Sprunggelenk) festgestellt (S. 9). Diese Veränderungen sind jedoch nicht durch den Unfall verursacht worden. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf mehrere Umstände, die von den Gutachtern übereinstimmend herausgearbeitet worden sind. Maßgeblich ist vor allem, dass das Talo-Navicular-Gelenk bei dem Unfall nicht betroffen war. Es war lediglich ein Abriss des Sustentaculum tali zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass die Arthrose bereits kurz nach dem Unfall weit fortgeschritten war, was stark darauf hindeutet, dass sie schon vor dem Unfall bestanden hat. Auf diesen Punkt hat erstmals Dr. P.-Sch. am 12. Juni 2014 hingewiesen. Er hatte nicht nur die Röntgenbilder vom 29. Juli 2013, sondern auch die schon am 16. März 2012, also etwas über drei Monate nach dem Unfall, angefertigten CT-Bilder, ausgewertet. Bereits dort war eine "deutliche Arthrose (Kellgren 2 bis 3) am Talo-Navicular-Gelenk" festzustellen. Diese Einschätzung wird nicht wiederlegt durch die Feststellung in dem D-Arzt-Bericht vom Unfalltag, das talo-naviculare Gelenk sei röntgenologisch unauffällig; die damalige Untersuchung hatte sich eher auf das unfallverletzte obere Sprunggelenk bezogen und auch nicht unmittelbar arthrotische Veränderungen betroffen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Verletztenrente.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Rentengewährung ist § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - hier eines Arbeitsunfalls - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Den Versicherungsfällen stehen nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SGB VII gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren (Urteil des Senats vom 28. Juli 2016 – L 6 U 1013/15 –, juris, Rz. 81).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Anders als der Kläger annimmt, zuletzt bei seiner persönlichen Anhörung am 29. November 2016, kommt es also nicht auf den ausgeübten oder den früher erlernten Beruf an, sondern auf alle Berufe, die auf dem Arbeitsmarkt vertreten sind. Besondere Fertigkeiten sind nur im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII zu berücksichtigen. Eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn Versicherte bestimmte von ihnen erworbene besondere Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen liegen nur bei Versicherten vor, die einen sehr spezifischen Beruf mit einem relativ engen Bereich ausüben. Dies ist bei dem erlernten Beruf des Klägers nicht der Fall (vgl. zur Buchhändlerin Urteil des Senats vom 26. März 2015 – L 6 U 3485/13 –, juris, Rz. 38).
Um das Vorliegen der MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, juris, Rz. 12; Urteil des Senats vom 28. Juli 2016 – L 6 U 1013/15 –, juris, Rz. 82).
Bei dem Kläger bestehen, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG anerkannt und der Kläger durch die Annahme dieses Teil-Anerkenntnisses bestätigt hat, eine endgradige Funktionseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, eine leichte Instabilität im linken Subtalargelenk beim Ein-Bein-Stand, eine reizfreie Narbe und eine leichte Muskelschwäche vor. Erfahrungswerte für die Bewertung von Folgen einer Fuß- bzw. Sprunggelenksverletzung ergeben sich aus der unfallmedizinischen Fachliteratur (z.B. aus Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 712 ff. ).
Hiernach ist zunächst festzustellen, dass die Narbe allein, zumal sie reizlos ist, keine MdE auslöst, weil sie keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers hat.
Die leichte Muskelschwäche stellt nach den Feststellungen Dr. C.‘, der sie am Oberschenkel mit 1 cm (47,5 gegenüber 48,5 cm Umfang) und an der Wade mit 1,5 cm (33,5 gegenüber 35 cm) gemessen hat, keine eigenständige Erkrankung (etwa im Sinne einer Muskeldystrophie) dar, sondern rührt vom Mindergebrauch des Beins her. Sie ist also nicht selbst eine Funktionsbeeinträchtigung, sondern allenfalls Symptom bzw. Folge einer anderen, die zu einer Minderbelastung des Beins führt.
Die sehr geringfügige Instabilität hat sich nach den Feststellungen des Gutachters nur beim Ein-Bein-Stand gezeigt. Sie hat daher keine selbstständige Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers, da die üblichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Gehen, Sitzen und (zweibeinigen) Stehen hierdurch nicht betroffen sind.
Die danach allein verbleibenden Bewegungseinschränkungen führen zu einer MdE von 10 (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 712). Für Bewegungseinschränkungen des oberen Sprunggelenks ist eine MdE von 10 bei einer Einschränkung der Dorsalextension auf 0 und der Plantarflexion auf 30° (0/0/30° nach der Neutral-Null-Methode) angemessen. Eine höhere MdE kommt bei noch weitergehenden Bewegungseinschränkungen in Betracht, bis eine völlige Versteifung des oberen Sprunggelenks in Funktionsstellung eine MdE von 15 und in ungünstiger Stellung eine MdE von bis zu 30 bedingt. Für bloße Bewegungseinschränkungen des unteren Sprunggelenks sind keine MdE-Werte begründet, erst eine Versteifung führt zu einer MdE, und zwar in Null-Stellung zu einer MdE von 10. Bei dem Kläger liegt eine Streckung und Beugung von 10/0/30° gegenüber rechts von 20/0/40° vor. Dies entnimmt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C ... Beide Bewegungsdimensionen sind also um 10° eingeschränkt, wobei zuvor auch schon bessere Bewegungsmaße bestanden. Da hiernach noch eine Streckung um 10° möglich ist, wird der Erfahrungswert für eine MdE von 10 v.H. nicht erreicht. Das untere Sprunggelenk des Klägers ist nicht versteift, vielmehr hat Dr. C. lediglich eine Beweglichkeitseinschränkung im geringfügigen Bereich (Rotation) festgestellt. Dass diese Bewegungsmaße vorliegen, hat der Kläger auch noch einmal bei seiner Anhörung am 29. November 2016 demonstriert. Vor diesem Hintergrund hält der Senat - im Einklang mit den Vorschlägen Dr. C. - für alle Beeinträchtigungen insgesamt, also unter Einschluss der Muskelschwäche und der sehr geringfügigen Instabilität beim Ein-Bein-Stand, eine MdE von 10 v.H. für angemessen. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger keine richtungsweisende Behandlung mehr durchführt und sein Gangbild im Konfektionsschuh ohne Zurichtung oder Hilfsmittel normal war. Dies spricht gegen nennenswerte verbliebene Beeinträchtigungen.
Weitere Folgen des Unfalls liegen nicht vor. Die arthrotischen Veränderungen des unteren Sprunggelenks könnten die MdE selbst dann nicht erhöhen, wenn sie unfallbedingt wären, da sie keine weitergehenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Anerkennung von Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der im Jahre 1970 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben eine Lehre als Werkzeugmacher absolviert. Im Jahre 2011 bezog er Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum Zeitpunkt des hier angeschuldigten Unfalls bestand in dem Landkreis, in dem der Kläger wohnt, eine "getrennte Aufgabenwahrnehmung" der beiden Träger der Leistungen nach dem SGB II (Bundesagentur für Arbeit [BA] und Kreis).
Ab dem 28. November 2011 absolvierte der Kläger auf Zuweisung und Kosten der BA als Trägerin der SGB-II-Leistungen ein "Probearbeitsverhältnis" bei einem Unternehmen der Metallindustrie. Er bezog weiterhin Arbeitslosengeld II. Nach den späteren Auskünften des Unternehmens wurden weder ein Arbeitsvertrag geschlossen noch Lohn gezahlt.
Am 1. Dezember 2011 stürzte der Kläger während seiner Tätigkeit im Außendienst bei einem Kunden des Unternehmens von einer Leiter etwa 2 m herab auf den linken Fuß. Durchgangsarzt (D-Arzt) H. diagnostizierte in seinem Bericht vom Unfalltag einen Abriss des Sustentaculum talis (knöcherner Vorsprung am Fersenbein) und eine Talus-Impressionsfraktur (Bruch des Sprungbeins) am linken Fuß. Die übrigen Gelenke, dar¬unter das calcaneo-cuboidale und das talo-navikulare (vorderes inneres und vorderes äußeres unteres Sprunggelenk), waren unauffällig. Der Kläger wurde in die BG-Unfallklinik Frankfurt a.M. aufgenommen und dort am 5. Dezember 2011 operiert. In dem Entlassungsbericht vom 14. Dezember 2011 wurde die Diagnose (Abrissfraktur des Sustentaculum tali) bestätigt. Der postoperative Verlauf sei regelgerecht gewesen.
Das Verwaltungsverfahren wurde zunächst von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) geführt, die es am 15. Dezember 2011 an die beklagte Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) abgab. Die Beklagte holte bei dem Unternehmen die Auskunft ein, dass ein Arbeitsvertrag mit dem Kläger nicht bestehe, sondern vielmehr eine von der Bundesagentur geförderte Eingliederungsmaßnahme vorliege. Daraufhin gab sie das Verfahren an die Unfallkasse des Bundes (nunmehr: Unfallversicherung Bund und Bahn [UVB]) ab. Diese übersandte das Verfahren jedoch am 11. Januar 2012 zurück an die Beklagte, weil sie – die Unfallkasse – nur für behinderte Menschen in Eingliederungsmaßnahmen zuständig sei. Die Beklagte erhielt im Februar 2012 von der BA die Auskunft, es habe sich um eine berufliche Trainingsmaßnahme nach § 48 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gehandelt, die bis zum 9. Dezember 2011 habe andauern sollen. Der Kläger habe währenddessen weiterhin Arbeitslosengeld II bezogen. Daraufhin verblieb das Verfahren bei der Beklagten. Diese notierte in einem Aktenvermerk vom 24. April 2014, sie gehe nach den Leitlinien der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) über die von der BA geförderten Maßnahmen davon aus, dass der Kläger als "Wie-Beschäftigter" versichert gewesen sei.
D-Arzt K. teilte am 13. Februar 2012 der Beklagten mit, im (oberen) Sprunggelenk betrage die Dorsalextension 0° und die Plan¬tarflexion 30°. Am 11. Juni 2012 klagte der Kläger über Schmerzen, die Beweglichkeit betrug 20/0/30° (D-Arzt-Bericht von Herrn K. von jenem Tag). Bei einer Vorstellung in der BG-Unfallklinik Frankfurt wurde neben der knöchern konsolidierten Fraktur des Sustentaculum tali des Fersenbeins eine beginnende Arthrose im der ventralen Facette des Subtalargelenks (hinteres unteres Sprunggelenk, talocalcaneares Gelenk) festgestellt. Die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks betrug 5/0/20°, jene des unteren Sprunggelenk war auf 2/5 der Gegenseite verringert. Am 14. September 2012 entfernte die Klinik das Operationsmaterial. Die postoperativen Schmerzen und Schwellungen klangen ab. Der Kläger wurde am 18. September 2012 entlassen, das Ende der Arbeitsunfähigkeit auf den 30. September 2012 geschätzt, eine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) werde nicht verbleiben (Entlassungsbericht der Klinik).
Am 23. November 2012 teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, sein Fuß sei absolut nicht in Ordnung, er gehe von einer MdE aus, er werde sich einen Rechtsbeistand nehmen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Im Einverständnis mit dem Kläger erhob die Beklagte daraufhin das Erste Rentengutachten bei Prof. Dr. A ... Dieser teilte am 14. November 2013 mit, es zeige sich insgesamt ein sehr flüssiges Gangbild mit einem leichten, aber nicht durchgängig zu beobachtenden Schonhinken links. Die Abrollbewegung beider Sprunggelenke sei gut. Im oberen Sprunggelenk zeige sich mit einer Dorsalextension und Plantarflexion von 20/0/40° eine leichte Einschränkung gegenüber rechts (20/0/50°). Das linke untere Sprunggelenk sei auf 3/4 der Beweglichkeit des rechten verringert. Im Einbeinstand links gebe der Kläger ein Instabilitätsgefühl an, jedoch kippe das Becken nicht ab. Es beständen keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Fraktur sei knöchern konsolidiert, es fänden sich posttraumatische arthrotische Veränderungen im unteren Sprunggelenk. Diese seien erstmals in einer kernspintomografischen Aufnahme aus dem März 2012 nachgewiesen. Die MdE habe bis zum 28. Juli 2013 20 v.H. betragen, vom Tag der Untersuchung an betrage sie 20 v.H. und nach dem Ablauf eines Zeitraums nach der Untersuchung (von wohl 18 Monaten) bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfall werde sie voraussichtlich unter 20 v.H. liegen. Die Beklagte holte zu diesem Gutachten die beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. F. vom 9. März 2014 ein. Danach sei die Verletzung gut ausgeheilt, den Tubergelenkwinkel (am Fersenbein) habe die Fraktur nicht betroffen, sondern nur das Sustentaculum tali, eine dorsale Arthrose des unteren Sprunggelenks gehe nicht zu Lasten des Unfalls, da dort keine Verletzung vorgelegen habe. Es bestehe keine rentenberechtigende MdE.
Mit Bescheid vom 27. März 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 1. Dezember 2011 ab.
Der Kläger erhob Widerspruch und stützte sich auf die Ausführungen Prof. Dr. A.s, aus denen sich eine MdE um 20 v.H. ergebe. Die Beklagte holte die weitere beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. P.-Sch. vom 12. Juni 2014 ein, die in Vertretung für Dr. K. abgegeben wurde. Dieser Arzt führte aus, die Arthrose am Talo-Navicular-Gelenk, das der Unfall nicht betroffen habe, sei vorbestehend und bereits auf den Unfallbildern zu sehen. Die Bewegungseinschränkungen im oberen und unteren Sprunggelenk seien unfallbedingt, jedoch liege auch die Einschränkung der Plantarflexion um 10° gegenüber rechts noch im Normbereich, sodass nur die um 1/4 eingeschränkte Beweglichkeit des unteren Sprunggelenks verbleibe. Die Belastungsschmerzen nach längerem Stehen seien ebenfalls unfallbedingt. Es verbleibe – für das untere Sprunggelenk – eine MdE von deutlich unter 10 v.H.
Gestützt auch auf diese Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2014 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Oktober 2014 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, der die Beklagte entgegen getreten ist.
Das SG hat von Amts wegen das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. C. vom 17. März 2015 erhoben. Der Sachverständige hat ausgeführt, der Kläger werde aktuell nicht mehr behandelt und sei beruflich gegenwärtig im Versand bzw. bei Messungen eingesetzt. Als Unfallfolgen beständen eine endgradige Funktionseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk nach konsolidierter Fraktur des Sustentaculum tali, eine leichte Instabilität im linken Subtalargelenk beim Einbeinstand sowie eine reizfreie Narbe und eine leichte Muskelschwäche der linken Wade. Nicht unfallbedingt seien die röntgenologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen am linken Talo-Nvavicular-Gelenk. Dieses Gelenk habe der Unfall nicht betroffen. Dort beständen auch keine Beschwerden, vielmehr habe der Kläger bei der Untersuchung Druckdolenzen nicht dort, sondern über dem Calcaneocuboidalgelenk geäußert, das allerdings röntgenologisch unauffällig und von dem Unfall ebenfalls nicht betroffen gewesen sei. Die Dorselextension und Plantarflexion am linken oberen Sprunggelenk liege bei 10/0/30° gegenüber 20/0/40° rechts, am linken unteren Sprunggelenk betrügen die Pronation 2/3 und die Supination 1/2 gegenüber rechts. Die MdE, so Dr. C., habe nach dem Unfall zunächst durchgängig unter 10 v.H. gelegen. Nunmehr, nachdem sich die Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks von zwischenzeitlich ebenfalls gemessenen 20/0/40° auf 10/0/30° verschlechtert habe, betrage die MdE – genau – 10 v.H.
Der Kläger hat gegen dieses Gutachten eingewandt, Dr. C. habe nur aktuelle Röntgenbilder befundet, nicht aber die CT-Aufnahme aus dem Jahre 2012 und ggfs. die Röntgenbilder aus dem Jahre 2013. Nachdem das SG diese Aufnahmen beschafft hatte, hat Dr. C. unter dem 15. Juni 2015 ergänzend ausgeführt, die Röntgenbilder vom 29. Juli 2013 zeigten im Wesentlichen den selben Befund wie jetzt, die CT-Aufnahmen vom 16. März 2012 hingegen den Zustand vor der Entfernung der Schrauben und des restlichen Operationsmaterials und daher einen nicht mehr aktuellen Zustand.
Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, Dr. C. habe den Sachverhalt nicht neutral und objektiv ermittelt. Er sei seit 1985 als H-Arzt für Berufsgenossenschaften tätig. Dies rufe die Besorgnis der Befangenheit hervor. Auf Nachfrage des SG hat der Kläger in dem Schriftsatz vom 28. Juli 2015 mitgeteilt, er stelle keinen Ablehnungsantrag, sondern bringe Bedenken gegen das Gutachten vor. In Zukunft allerdings werde Dr. C. wegen seiner Tätigkeiten für Berufsgenossenschaften abgelehnt werden.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2015 hat die Beklagte ein Teil-Anerkenntnis dahin abgegeben, dass sie als Unfallfolge eine endgradige Funktionseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk nach konsolidierter Fraktur des Sustentaculum tali, eine leichte Instabilität im linken Subtalargelenk beim Einbeinstand, eine reizfreie Narbe am linken Innenknöchel und medialen Fußrand sowie eine leichte Muskelschwäche der linken Wade als Unfallfolge anerkenne. Der Kläger hat dieses Teil-Anerkenntnis angenommen und im Weiteren nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, außerdem posttraumatische Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks als Unfallfolge anzuerkennen sowie eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. ab dem 21. September 2012 zu gewähren.
Mit Urteil vom selben Tage hat das SG diese noch aufrecht erhaltene Klage abgewiesen. Es hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dr. C., Dr. F. und "Dr. K." (gemeint: Dr. P.-Sch.) gestützt, wonach die arthrotischen Veränderungen nicht unfallbedingt seien und die MdE höchstens 10 v.H. betrage.
Gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 19. November 2015 in vollständiger Form zugestellt worden ist, hat der Kläger am 21. Dezember 2015, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erheben lassen. Das SG habe seine, des Klägers, Einwendungen gegen das Gutachten von Dr. C. nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Oktober 2015 aufzuheben, den Bescheid vom 27. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2014 weiter abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, als weitere Folge des Arbeitsunfalls vom 1. Dezember 2011 posttraumatische arthrotische Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks anzuerkennen und eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ab dem 21. September 2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter des Senats hat den Kläger persönlich angehört und die Beweglichkeit des Fußes in Augenschein genommen. Der Kläger hat angegeben, er sei nach wie vor arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld II, aus seiner Sicht könne er nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Werkzeugmacher arbeiten, deswegen stehe ihm eine Verletztenrente zu. Wegen der Feststellungen und Angaben im Einzelnen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 29. November 2016 verwiesen.
In jenem Erörterungstermin sind beide Beteiligte zu einer Entscheidung des Senats durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter angehört worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Der Sachverhalt ist geklärt. Der Rechtsstreit weist keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die in mündlicher Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden und haben keine Einwände geäußert.
Die Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftig, da der Kläger zum einen keine Leistung, sondern eine behördliche Feststellung, und zum anderen laufende Sozialleistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) begehrt. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat sie der Kläger am 21. Dezember 2015, einem Montag, innerhalb der in § 151 Abs. 1 SGG vorgesehenen Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung erhoben.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die beiden Anträge des Klägers (eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wegen der Feststellung sowie eine Anfechtungs- und Leistungsklage wegen der Verletztenrente, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) abgewiesen.
Zunächst liegt kein Verfahrensfehler etwa im Sinne von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG vor, wie der Kläger sinngemäß mit seinem Vortrag geltend macht, das SG habe das Gutachten von Dr. C. nicht "berücksichtigen" dürfen. Ein gerichtlich erhobenes Gutachten ist nur in den Fällen des § 412 Abs. 1 oder Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), hier i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG, unverwertbar. Diese Regelung betrifft zum einen Fälle, in denen ein "Gutachten" bereits formal die Anforderungen nicht erfüllt oder massive Widersprüche oder Fehler aufweist. Zum anderen ist ein Gutachten unverwertbar, wenn der Sachverständige "mit Erfolg abgelehnt" worden ist. Keine dieser Alternativen liegt hier vor. Dr. C. Gutachten entspricht den Anforderungen an ein orthopädisches Gutachten, insbesondere hinsichtlich der Diagnosen und der Feststellungen zu Funktionseinschränkungen wie Bewegungseinbußen, Kraftminderung oder Schmerzreizungen. Der Sachverständige hat alle vorliegende Anknüpfungstatsachen berücksichtigt, insbesondere in seiner ergänzenden Stellungnahme (§ 411 Abs. 3, Abs. 4 ZPO) auch die CT- und Röntgenbilder aus dem Jahre 2012 und 2013. Welche Schlüsse hieraus zu ziehen sind, ist eine Frage der inhaltlichen Würdigung, nicht der Verwertbarkeit eines Gutachtens. Einen Befangenheitsantrag hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des SG nicht gestellt, ein solcher wäre auch verfristet gewesen (§ 406 Abs. 2 ZPO), weil sich der Kläger auf Umstände gestützt hatte, die ihm bereits bei der Untersuchung bei Dr. C. bekannt waren. Der Senat weist deshalb nur ergänzend darauf hin, dass sich aus dem Vortrag des Klägers auch inhaltlich keinerlei Ansätze für eine Besorgnis der Befangenheit ergeben.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Zunächst sind beide Klageanträge zulässig.
Insbesondere hat der angegriffene Bescheid nicht nur eine Verletztenrente abgelehnt, sondern auch die Anerkennung der posttraumatischen Veränderungen, sodass eine ablehnende Verwaltungsentscheidung und damit die nötige Klagebefugnis vorliegen (§ 54 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG). Beide Anträge waren Gegenstand des nach § 78 Abs. 1 SGG notwendigen Vorverfahrens. Die Beklagte hatte zwar im Verfügungssatz des Bescheids vom 27. März 2014 nur über einen Rentenanspruch entschieden. In der Begründung dazu hatte sie aber auch ausgeführt, welche Gesundheitsschäden Folge des Unfalls seien und welche – darunter die genannten "verschleißbedingten Veränderungen (Arthrose) des unteren Sprunggelenks" – nicht. Aus der Sicht des Klägers als Empfängers dieser Erklärung (vgl. §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] waren diese Ausführungen als weiterer Verfügungssatz zu verstehen (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juli 2015 – L 6 U 3058/14 –, juris, Rz. 53; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 36/03 R –, juris, Rz. 19).
Der Antrag des Klägers auf eine Verurteilung des Beklagten zur behördlichen Feststellung einer Unfallfolge ist nicht deswegen unzulässig, weil er nach § 55 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. SGG auch eine entsprechende gerichtliche Feststellung erwirken könnte. Feststellungsklagen sind gegenüber Leistungsklagen einschließlich einer Verpflichtungsklage auf behördliche Feststellung subsidiär. Dem entspricht es, dass ein Versicherter hinsichtlich der Anerkennung von Unfallfolgen zwischen gerichtlicher und behördlicher Feststellung wählen kann (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R, SozR 4-2700 § 11 Nr. 1). Einer solchen Verpflichtungsklage liegt auch eine ausreichende Klagebefugnis im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG zu Grunde (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2010 - B 2 U 23/09 R, UV-Recht Aktuell 2010, 897), weil das Unfallversicherungsrecht mit § 102 SGB VII (i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]) eine Anspruchsgrundlage für derartige Feststellungen der Versicherungsträger bereithält (vgl. Urteil des Senats vom 17. März 2016 – L 6 U 4796/13 –, juris, Rz. 29).
Es besteht auch ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Gewährung einer Verletztenrente. Der Kläger macht in diesem Verfahren in erster Linie sein Stammrecht als Recht auf eine solche Rente und nicht konkrete Zahlbeträge geltend. Deswegen ist es unerheblich, dass Zahlbeträge aus einer Verletztenrente auf die zurzeit bezogenen Leistungen nach dem SGB II angerechnet würden (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 62/06 R –, juris, Rz. 19). Außerdem wären von einem Renteneinkommen ggfs. Freibeträge wie die Versicherungspauschale von EUR 30,00 abzusetzen, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Kläger bei Bezug einer Verletztenrente finanziell etwas besser stände als zurzeit.
Die Anträge sind aber nicht begründet. Die beiden geltend gemachten Ansprüche aus § 102 SGB VII und – hinsichtlich der Verletztenrente - § 56 Abs. 1 SGB VII bestehen nicht, sodass der angegriffene Bescheid auch nicht aufzuheben ist.
Der Kläger war, als er den Unfall am 1. Dezember 2011 erlitt, gesetzlich unfallversichert.
Er war zwar nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b SGB VII versichert, obwohl er an einer "Maßnahme" teilnahm, die von der BA gefördert wurde. § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe SGB VII ist nicht auf Maßnahmen bei Bildungsträgern oder den Leistungsträgern selbst beschränkt, sondern erfasst gerade auch Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach § 48 SGB III a.F. bzw. § 45 Abs. 1 SGB III n.F. Allerdings ist § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b SGB VII erst zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten, der Unfall des Klägers hatte sich aber schon am 1. Dezember 2011 ereignet. Für Unfälle in geförderten Maßnahmen vor 2012 ist die neue Vorschrift nicht anwendbar (LSG Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2015 – L 3 U 31/12 –, juris, Rz. 16).
Ob der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Beschäftigter des Unternehmens war, das ihn im Außendienst eingesetzt hat, kann abschließend nicht entschieden werden, weil nicht ermittelt worden ist, in welchem Maße er in die Betriebsorganisation dieses Unternehmens eingegliedert war und den Weisungen des Unternehmens unterlag (vgl. 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dass der Kläger von dem Unternehmen kein Entgelt bezogen hat, hindert die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls nicht (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2013 – B 2 U 15/12 R –, juris, Rz. 14). Auch dass dieses "Probearbeitsverhältnis" eine von der BA im Rahmen des SGB II geförderte Maßnahme war, steht einem Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Nur für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ("1-Euro-Jobs") ist in § 16d Abs. 7 Satz 2 Var. 2 SGB II ausdrücklich geregelt, dass sie kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV begründen. Dagegen sind Maßnahmen nach § 16e Abs. 1 SGB II per definitionem Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse. Bei allen anderen betrieblichen Fördermaßnahmen der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist dagegen im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Beschäftigungsverhältnis entstanden ist. Hiernach ist von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn der betroffene Teilnehmer für den Arbeitgeber die üblichen Arbeitsleistungen erbringt und im Wesentlichen seinen Weisungen unterliegt (vgl. zu Transfergesellschaften LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2008 – L 17 U 274/07 –, juris, Rz. 28). Dagegen liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Maßnahme vorrangig dem Interesse des Teilnehmers liegt und die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Vordergrund steht (vgl. zu solchen Praktika SG Speyer, Urteil vom 29. Oktober 2008 – S 10 AL 389/07 –, juris, Rz. 22). Für eine solche Einordnung fehlen hier ausreichende Anhaltspunkte.
Jedenfalls war der Kläger, wie es auch die Beklagte selbst angenommen hat, während der Maßnahme nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als "Wie-Beschäftigter" versichert. Nach den Ermittlungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren absolvierte der Kläger keine Maßnahme nach § 16d Abs. 1 SGB II, sondern eine "Trainingsmaßnahme" nach § 48 SGB III (i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da der Kläger keine Leistungen nach dem SGB III bezog). Allerdings war § 48 SGB III, der Trainingsmaßnahmen für nichtbehinderte erwachsene Arbeitslose vorsah, bereits 2008 aufgehoben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die BA die Maßnahme des Klägers Ende 2011 nach der damals geltenden Folgevorschrift zu § 48 SGB III a.F., nämlich § 45 Abs. 1 SGB III n.F., gefördert hat. Ziel dieser Maßnahme war nämlich nicht eine bloße Tätigkeit wie nach § 16d Abs. 1 SGB II, sondern die Eingliederung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis wenn möglich bei dem selben Unternehmen. Für solche Fälle sahen die 2011 noch anwendbaren "Leitlinien der DGUV über die von der BA geförderten Maßnahmen", in internes Regelwerk der Träger der Unfallversicherung, eine Versicherung nach § 2 Abs. 2 SGB VII bei dem für das Unternehmen zuständigen Versicherungsträger vor, während heute Versicherungsschutz nach der neuen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe b SGB VII besteht ("Leitlinie Bildungsmaßnahmen - Maßnahmen der Bildung und Arbeitsmarktpolitik und damit zusammenhängende Fragen des Versicherungsschutzes sowie der Zuständigkeit" der DGUV, Stand 19. März 2014, S. 13). Voraussetzung für eine Wie-Beschäftigung ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 2 U 9/10 R –, juris, Rz. 35). Dies war hier der Fall; der Kläger arbeitete wie ein Beschäftigter in dem Unternehmen mit, was sich schon daran zeigte, dass er auf einem Außeneinsatz dabei war. Dass die Maßnahme auch der Eingliederung diente, tritt vor diesem Hintergrund zurück (vgl. auch Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 SGB VII, Rz. 80.2).
Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Die Unfallversicherungsträger der Länder sind nur für Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII zuständig (§ 128 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII), nicht für jene nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie hier. Und selbst nach der Neuregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII ist der für Maßnahmen der BA zuständige Träger - jetzt die UVB - auf die Fälle des Buchstaben a dieser Vorschrift beschränkt, während "Maßnahmen" nach Buchstabe b nicht erfasst würden. Für Versicherte in solchen Maßnahmen ist daher weiterhin nach der Grundregelung in § 121 Abs. 1 Satz 1 SGB VII der Unfallversicherungsträger des Unternehmens zuständig, in dem die Maßnahme durchgeführt wird. Dies war entsprechend auch vor 2012 so, als solche Maßnahmen noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst wurden.
Der Kläger hat bei seiner versicherten Tätigkeit auch einen Arbeitsunfall erlitten. Dies hat die Beklagte anerkannt, als Gesundheitsschäden sind dabei nach dem Teil-Anerkenntnis vom 27. Oktober 2015 eine (konsolidierte) Fraktur des Sustentaculum tali (Gesundheitserstschaden) und eine endgradige Funktionseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, eine leichte Instabilität im linken Subtalargelenk beim Einbeinstand, eine reizfreie Narbe am linken Innenknöchel und medialen Fußrand sowie eine leichte Muskelschwäche der linken Wade (Gesundheitsfolgeschäden) feststehend.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung posttraumatischer Veränderungen im Bereich des linken Sprunggelenks als weitere Gesundheitsfolgeschäden.
Ein Gesundheitsschaden im Sinne eines Gesundheitsfolgeschadens ist einem Arbeitsunfall dann zuzurechnen, wenn die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden, gegebenenfalls neben anderen konkret festgestellten unversicherten (Wirk-)Ursachen, objektiv (mit-)verursacht hat. Für Einbußen der Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine (Wirk-)Ursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und haben die Trägerinnen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht einzustehen. (Wirk-)Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die in Frage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt der Zurechnung die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ("conditio sine qua non"). Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die im Sinne der "Conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolges war, darüber hinaus in seiner besonderen tatsächlichen und rechtlichen Beziehung zu diesem Erfolg stehen. Sie muss (Wirk-)Ursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung gewesen sein (Urteil des Senats vom 28. Juli 2016 – L 6 U 124/14 –, juris, Rz. 38). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für die Beweiswürdigung bei der Tatsachenfeststellung, dass die Tatsachen, die solche Gesundheitsschäden erfüllen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen der versicherten Einwirkung und einem Gesundheitserstschaden sowie zwischen einem Gesundheitserst- und einem Gesundheitsfolgeschaden der Grad der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst Recht nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, juris, Rz. 17; Urteil des Senats, a.a.O., Rz. 45).
Vor diesem Hintergrund können arthrotische Veränderungen an irgendeinem Teil des Sprunggelenks nicht auf den Unfall des Klägers zurückgeführt werden.
An dem unfallverletzten oberen Sprunggelenk sind solche arthrotischen Veränderungen bereits nicht vorhanden. Dies entnimmt der Senat im Wesentlichen den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C ... Dieser hat das linke oberen Sprunggelenk am 16. März 2016 geröntgt und die Bilder in seinem Gutachten vom 17. März 2016 (S. 8) dahin befundet, dass die Gelenkflächen glatt konturiert seien, eine Spaltverbreiterung nicht vorliege und - vor allem - auffällige arthrotische Veränderungen an den gelenkbildenden Skelettabschnitten nicht auszumachen seien. Diese Feststellung hatte auch schon der Gutachter der Beklagten Prof. Dr. A. in seinem Gutachten vom 14. November 2013 getroffen. Er hatte die am 29. Juli 2013 befundeten Röntgenbilder dahin befundet (S. 5/8), dass arthrotische Veränderungen - nur - am unteren Sprunggelenk zu verzeichnen sind. Dr. C. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme diese Bilder erneut ausgewertet und die damalige Einschätzung bestätigt.
Soweit arthrotische Veränderungen vorhanden sind, können diese nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 1. Dezember 2012 wesentlich verursacht worden sein. Wie ausgeführt, hatte schon Prof. Dr. A. arthrotische Veränderungen am unteren Sprunggelenk des Klägers festgestellt. Dies hat Dr. C. bestätigt. Er hat auf den Röntgenbildern des unteren Sprunggelenks "initiale degenerative Veränderungen am Talo-Naviculargelenk" (also am vorderen inneren und vorderen äußeren unteren Sprunggelenk) festgestellt (S. 9). Diese Veränderungen sind jedoch nicht durch den Unfall verursacht worden. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf mehrere Umstände, die von den Gutachtern übereinstimmend herausgearbeitet worden sind. Maßgeblich ist vor allem, dass das Talo-Navicular-Gelenk bei dem Unfall nicht betroffen war. Es war lediglich ein Abriss des Sustentaculum tali zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass die Arthrose bereits kurz nach dem Unfall weit fortgeschritten war, was stark darauf hindeutet, dass sie schon vor dem Unfall bestanden hat. Auf diesen Punkt hat erstmals Dr. P.-Sch. am 12. Juni 2014 hingewiesen. Er hatte nicht nur die Röntgenbilder vom 29. Juli 2013, sondern auch die schon am 16. März 2012, also etwas über drei Monate nach dem Unfall, angefertigten CT-Bilder, ausgewertet. Bereits dort war eine "deutliche Arthrose (Kellgren 2 bis 3) am Talo-Navicular-Gelenk" festzustellen. Diese Einschätzung wird nicht wiederlegt durch die Feststellung in dem D-Arzt-Bericht vom Unfalltag, das talo-naviculare Gelenk sei röntgenologisch unauffällig; die damalige Untersuchung hatte sich eher auf das unfallverletzte obere Sprunggelenk bezogen und auch nicht unmittelbar arthrotische Veränderungen betroffen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Verletztenrente.
Anspruchsgrundlage für die begehrte Rentengewährung ist § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - hier eines Arbeitsunfalls - über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Den Versicherungsfällen stehen nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SGB VII gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren (Urteil des Senats vom 28. Juli 2016 – L 6 U 1013/15 –, juris, Rz. 81).
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Anders als der Kläger annimmt, zuletzt bei seiner persönlichen Anhörung am 29. November 2016, kommt es also nicht auf den ausgeübten oder den früher erlernten Beruf an, sondern auf alle Berufe, die auf dem Arbeitsmarkt vertreten sind. Besondere Fertigkeiten sind nur im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII zu berücksichtigen. Eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn Versicherte bestimmte von ihnen erworbene besondere Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Die Voraussetzungen liegen nur bei Versicherten vor, die einen sehr spezifischen Beruf mit einem relativ engen Bereich ausüben. Dies ist bei dem erlernten Beruf des Klägers nicht der Fall (vgl. zur Buchhändlerin Urteil des Senats vom 26. März 2015 – L 6 U 3485/13 –, juris, Rz. 38).
Um das Vorliegen der MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Die zur Bemessung der MdE in Rechtsprechung und Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind dabei zu beachten. Sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen ständigem Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, juris, Rz. 12; Urteil des Senats vom 28. Juli 2016 – L 6 U 1013/15 –, juris, Rz. 82).
Bei dem Kläger bestehen, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem SG anerkannt und der Kläger durch die Annahme dieses Teil-Anerkenntnisses bestätigt hat, eine endgradige Funktionseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, eine leichte Instabilität im linken Subtalargelenk beim Ein-Bein-Stand, eine reizfreie Narbe und eine leichte Muskelschwäche vor. Erfahrungswerte für die Bewertung von Folgen einer Fuß- bzw. Sprunggelenksverletzung ergeben sich aus der unfallmedizinischen Fachliteratur (z.B. aus Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 712 ff. ).
Hiernach ist zunächst festzustellen, dass die Narbe allein, zumal sie reizlos ist, keine MdE auslöst, weil sie keinen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers hat.
Die leichte Muskelschwäche stellt nach den Feststellungen Dr. C.‘, der sie am Oberschenkel mit 1 cm (47,5 gegenüber 48,5 cm Umfang) und an der Wade mit 1,5 cm (33,5 gegenüber 35 cm) gemessen hat, keine eigenständige Erkrankung (etwa im Sinne einer Muskeldystrophie) dar, sondern rührt vom Mindergebrauch des Beins her. Sie ist also nicht selbst eine Funktionsbeeinträchtigung, sondern allenfalls Symptom bzw. Folge einer anderen, die zu einer Minderbelastung des Beins führt.
Die sehr geringfügige Instabilität hat sich nach den Feststellungen des Gutachters nur beim Ein-Bein-Stand gezeigt. Sie hat daher keine selbstständige Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers, da die üblichen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Gehen, Sitzen und (zweibeinigen) Stehen hierdurch nicht betroffen sind.
Die danach allein verbleibenden Bewegungseinschränkungen führen zu einer MdE von 10 (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 712). Für Bewegungseinschränkungen des oberen Sprunggelenks ist eine MdE von 10 bei einer Einschränkung der Dorsalextension auf 0 und der Plantarflexion auf 30° (0/0/30° nach der Neutral-Null-Methode) angemessen. Eine höhere MdE kommt bei noch weitergehenden Bewegungseinschränkungen in Betracht, bis eine völlige Versteifung des oberen Sprunggelenks in Funktionsstellung eine MdE von 15 und in ungünstiger Stellung eine MdE von bis zu 30 bedingt. Für bloße Bewegungseinschränkungen des unteren Sprunggelenks sind keine MdE-Werte begründet, erst eine Versteifung führt zu einer MdE, und zwar in Null-Stellung zu einer MdE von 10. Bei dem Kläger liegt eine Streckung und Beugung von 10/0/30° gegenüber rechts von 20/0/40° vor. Dies entnimmt der Senat den Feststellungen des Sachverständigen Dr. C ... Beide Bewegungsdimensionen sind also um 10° eingeschränkt, wobei zuvor auch schon bessere Bewegungsmaße bestanden. Da hiernach noch eine Streckung um 10° möglich ist, wird der Erfahrungswert für eine MdE von 10 v.H. nicht erreicht. Das untere Sprunggelenk des Klägers ist nicht versteift, vielmehr hat Dr. C. lediglich eine Beweglichkeitseinschränkung im geringfügigen Bereich (Rotation) festgestellt. Dass diese Bewegungsmaße vorliegen, hat der Kläger auch noch einmal bei seiner Anhörung am 29. November 2016 demonstriert. Vor diesem Hintergrund hält der Senat - im Einklang mit den Vorschlägen Dr. C. - für alle Beeinträchtigungen insgesamt, also unter Einschluss der Muskelschwäche und der sehr geringfügigen Instabilität beim Ein-Bein-Stand, eine MdE von 10 v.H. für angemessen. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass der Kläger keine richtungsweisende Behandlung mehr durchführt und sein Gangbild im Konfektionsschuh ohne Zurichtung oder Hilfsmittel normal war. Dies spricht gegen nennenswerte verbliebene Beeinträchtigungen.
Weitere Folgen des Unfalls liegen nicht vor. Die arthrotischen Veränderungen des unteren Sprunggelenks könnten die MdE selbst dann nicht erhöhen, wenn sie unfallbedingt wären, da sie keine weitergehenden Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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