L 8 AL 3805/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2278/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3805/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Aufgabe der beim Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung noch vorgelegenen Absicht, unmittelbar nach Ende der Freistellungsphase der Altersteilzeit Rente mit Abschlägen zu beziehen, und stattdessen eine später beginnende, abschlagsfreie Rente zu beantragen, stellt ein sperrzeitbegründendes versicherungswidriges Verhalten dar. Die damit verbundene bewusste Entscheidung, über mehr als ein Jahr auf Renteneinkommen zu verzichten, überschreitet die Zeitdauer einer nur kurzen Übergangszeit und schließt die Annahme eines Härtefalls aus (Fortführung des Urteils des Senats vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 –).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.09.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.06.2016 bis 23.08.2016, den die Beklagte aufgrund des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe abgelehnt hat, streitig.

Die 1954 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01.04.1973 beim Landkreis O. (im Folgenden: Arbeitgeber) als Bürofachkraft beschäftigt. Am 28.11.2006 schlossen die Klägerin und der Arbeitgeber einen Änderungsvertrag (Blatt 7/8 der Beklagtenakte) und vereinbarten ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell (Arbeitsverhältnis ab 01.12.2009; Freizeitphase vom 01.03.2013 bis 31.05.2016; geändert mit Vertrag vom 22.11.2010, Blatt 9 der Beklagtenakte, auf 08.03.2013 bis 31.05.2013). Das Arbeitsverhältnis endete am 31.05.2016 (zur Arbeitsbescheinigung vgl. Blatt 11/16 der Beklagtenakte). Die Klägerin bezieht derzeit keine Rente, vielmehr beabsichtigt sie, zum 01.10.2017 die Altersrente für langjährig Versicherte abschlagsfrei in Anspruch zu nehmen (Blatt 20 der Senatsakte). Sie war vom 29.09.2016 bis 08.12.2016 beim Finanzamt A. für eine Stunde wöchentlich beschäftigt (Blatt 82 der Beklagtenakte).

Die Klägerin meldete sich am 24.03.2016 bei der Beklagten persönlich arbeitsuchend und arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 20.04.2016 (wohl 01.06.2016) Alg (Blatt 2/4 der Beklagtenakte).

Nach Anhörung der Klägerin zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Eintritt einer Sperrzeit (Blatt 5, 18 der Beklagtenakte) bewilligte die Beklagte der Klägerin (Bescheid vom 31.05.2016, Blatt 22/25 der Beklagtenakte) vorläufig Alg (Anspruchsbeginn: 01.06.2016; Dauer 720 Kalendertage) und stellte einen Zahlungsanspruch ab 24.08.2016 (Leistungsbetrag 11,39 EUR täglich) fest. Ferner führte die Beklagte in dem Bescheid aus, der Anspruch werde in der Zeit vom 01.06.2016 bis 23.08.2016 vorläufig um 180 Tage gemindert, dies werde noch abschließend geprüft.

Hiergegen erhob die Klägerin per E-Mail (Blatt 26 der Beklagtenakte) und schriftlich (Blatt 27, 33 der Beklagtenakte) Widerspruch. Ergänzend legte sie den "Fragebogen bei eigener Kündigung oder Aufhebungsvertrag" vor, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung noch nicht absehbar gewesen sei, dass sie eine Rente für langjährig Versicherte nach 45 Jahren ohne Abschlage bekommen könne. Das Rentenmindestalter von 63 Jahren sei in diesem Zusammenhang nicht bekannt gewesen. Wäre dies zum damaligen Zeitpunkt bekannt gewesen, hätte sie mit ihrem Arbeitgeber einen späteren oder längeren Altersteilzeitvertrag abgeschlossen, sodass sie mit 63 Jahren und vier Monaten ohne Abzüge in Rente hätte gehen können. Im Übrigen habe nach § 8 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 nicht davon ausgegangen werden können, dass sie Nachteile haben werde. Eine betriebliche Kündigung sei ihr vom Arbeitgeber nicht mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden. Die Klägerin legte eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 28.11.2006 (Blatt 35/38, 42/50 der Beklagtenakte), woraus sich ein frühestmöglicher Rentenbeginn der Klägerin ab dem 01.06.2016 verbunden mit einem Rentenabschlag in Höhe von 10,8 % entnehmen lässt, und eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 16.01.2013 (Blatt 39 der Beklagtenakte) vor.

Mit Bescheid vom 30.06.2016 (Blatt 52/54 der Beklagtenakte) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06.2016 bis zum 23.08.2016 fest. In dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Alg, weil die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung mit Ablauf des 31.05.2016 selbst gelöst habe und dabei voraussehen musste, dass sie dadurch ab dem 01.06.2016 arbeitslos sein würde, sofern sie ihre Rentenansprüche ab dem 01.06.2016 nicht geltend mache. Ein wichtiger Grund für dieses Verhalten sei nicht erkennbar. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen und mindere den Anspruch auf Alg um 180 Tage.

Mit Änderungsbescheid vom 30.06.2016 stellte die Beklagte den Alg-Anspruch der Klägerin wie folgt fest: 01.06.2016 bis 23.08.2016 0,00 EUR Sperrzeit 12 Wochen bei Arbeitsaufgabe 24.08.2016 bis 22.02.2018 11,39 EUR kalendertäglicher Leistungsbetrag

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016 (Blatt 58/62 der Beklagtenakte) den Widerspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat am 20.07.2016 beim Sozialgericht (SG) Ulm Klage erhoben. Für ihr Verhalten habe ein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Altersteilzeit habe sie schon länger ihre Mutter zu Hause gepflegt. Es sei abzusehen gewesen, dass sich der Pflegezustand massiv verschlechtern werde. Sie habe mit ihrem persönlichen Einsatz eine Heimunterbringung vermieden. Grund ihrer Altersteilzeit sei die Tatsache gewesen, dass das Rentenalter habe angehoben werden sollen und eine ziemliche Verunsicherung darüber bestanden habe. Die Regelung für besonders langjährig Versicherte mit 45 Jahren sei zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Es sei für sie damals keine leichte Entscheidung gewesen, diesen Schritt zu gehen. Grund sei ihre Mutter gewesen, die sich gewünscht habe, nicht ins Heim zu müssen und deren Hilflosig- und Pflegebedürftigkeit ständig zugenommen habe. Die Sperrzeit sei für sie sehr wohl eine besondere persönliche und finanzielle Härte.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin ausgeführt, sie habe erst im Jahr 2015 erfahren, dass sie bereits 45 Jahre gearbeitet habe. Nachdem ihre Mutter am 11.08.2014 verstorben sei, habe sie sich sofort wieder beim Arbeitgeber beworben und auch telefonisch nachgefragt, ob sie wieder eine Stelle haben könne. Der Arbeitgeber habe mitgeteilt, dies würde sich für ihn nicht lohnen und er habe so etwas noch nie gemacht.

Das SG hat mit Urteil vom 08.09.2016 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nebst Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage festgestellt.

Gegen das ihr am 28.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.102.016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die vom SG aufgeführte versicherungswidrige Verhaltensweise sei nicht gegeben, sie weise diese zurück. Auch die Unterstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt zu haben, weise sie zurück. Erst nach Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrags sei das Rentengesetz geändert und die 45-jährige Regelung beschlossen worden. Die kommende Gesetzesänderung sei ihr zum Zeitpunkt des Altersteilzeitvertrages nicht bekannt gewesen und es könne daher auch keine versicherungswidrige Verhaltensweise oder grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit zu Grunde gelegt werden. Ihr wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages sei ihre private Situation, die Situation ihrer Mutter und deren zunehmende Hilflosigkeit sowie die Tatsache gewesen, dass gerade in dieser Zeit der Gesetzgeber selber die Renteneintrittszeit diskutiert habe und eine ziemliche Unsicherheit darüber grundsätzlich bestanden habe. Es sei über eine massive Erhöhung der Eintrittszeit diskutiert worden. Es sei ihr deshalb in ihrer Situation gar nichts anders übrig geblieben, als den Vertrag zu unterschreiben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.09.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheids vom 30.06.2016 sowie unter Abänderung des weiteren Bescheids vom 30.06.2016, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit vom 01.06.2016 bis einschließlich 23.08.2016 zu gewähren sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.06.2016 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem nichtöffentlichen Termin am 19.12.2016 erörtert; wegen des Ergebnisses und Inhalts des Termins sowie der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme wird auf die Niederschrift (Blatt 19/22 der Senatsakte) Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11.01.2017 (Blatt 27/32 der Senatsakte) u.a. ausgeführt, mit der Definition des wichtigen Grundes für eine Altersteilzeitvereinbarung habe das BSG lediglich ausschließen wollen, dass sich spätere wesentliche Änderungen an realistisch prognostizierten Verhältnissen zu Lasten der Betroffenen auswirkten. Folglich könne sich nur die Frage stellen, auf welcher Prognosegrundlage die Entscheidung seinerzeit getroffen worden sei und ob sich diese Grundlage später so zu Lasten des Klägers geändert habe, dass ein Festhalten am ursprünglichen Vorhaben nicht mehr zumutbar sei. Die Rentenrechtsänderung zum 01.07.2014 könne den Eintritt einer Sperrzeit nicht verhindern. Die Klägerin sei bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von einem abschlagsbehafteten Renteneintritt ausgegangen; auf ihn habe sie sich eingelassen. Dafür habe die Klägerin auch erhebliche Förderleistungen ihres Arbeitgebers erhalten. Die Inanspruchnahme von Vergünstigungen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar seien, rechtfertige eine Abweichung vom avisierten Verlauf nicht. Die Klägerin habe sich im Rahmen der ihr zustehenden Gestaltungsmöglichkeiten für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung entschieden. Sie habe damit nicht nur die Vorteile hieraus, sondern auch etwaige Nachteile zu tragen. Letztlich stelle auch die Rentenrechtsänderung gar keinen Nachteil dar. Die Klägerin wäre bei Festhalten am ursprünglichen Plan lediglich nicht in den Vorzug begünstigender Regelungen gekommen. Es entspreche dem elementaren Rechtsgrundsatz, dass Verträge auch dann zu erfüllen seien, wenn den Parteien dadurch bessere Geschäfte entgehen. Da die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes gegolten hätten, sei der Altersteilzeitvertrag auf einen nahtlosen Übergang in die Altersrente angelegt gewesen. Wenn sich die Klägerin abweichend hiervon wegen späterer Begünstigungen doch arbeitslos meldete, so könne sie sich auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Es sei rechtsmissbräuchlich, einerseits Leistungen vom Arbeitgeber (auf der Grundlage des AtG) in Anspruch zu nehmen und dadurch einen nahtlosen Renteneintritt zu bewirken, diesen Renteneintritt später aber zu verschieben und erneut Leistungen (Alg) in Anspruch zu nehmen. Zudem stelle sich die Frage, inwieweit die Klägerin tatsächlich bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages den festen Willen gehabt habe, nahtlos in die Altersrente zu gehen. Ein späterer Sinneswandel sei keine unbeachtliche Änderung im Sinne der BSG-Rechtsprechung, sondern vielmehr ein Beweis dafür, dass gerade kein hinreichend gefestigter Wille vorgelegen habe. Eine Arbeitslosmeldung zur Realisierung weiterer finanzieller Vorteile, die sich z. B. aus einer Verbesserung des Rentenrechtes ergeben, sei ein eindeutiger Hinweis auf einen seinerzeit keineswegs gefestigten Willen. Das Beschäftigungsverhältnis sei von der Klägerin gelöst worden, nunmehr aber verbunden mit der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit. Neben dem Senat habe auch das LSG Rheinland-Pfalz in einem vergleichbaren Fall den Eintritt einer Sperrzeit bestätigt. Es liege auch keine besondere Härte nach § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III vor. Insbesondere wirtschaftliche Überlegungen vermöchten eine besondere Härte nicht zu begründen, da diese unbeachtlich seien.

Hierzu hat die Klägerin (Schreiben vom 25.01.2017, Blatt 34/35 der Senatsakte) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit angestrebt habe, älteren Mitarbeitern einen gleitenden und frühzeitigen Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen und gleichzeitig Anreize geschaffen habe, die freiwerdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen. Ihr damaliger Arbeitgeber habe durch den Landrat mit seiner Unterschrift unter den Altersteilzeitvertrag über die Altersteilzeit entschieden und ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt. Er sei also letztlich derjenige, der die Verantwortung dafür trage. Er hätte die Möglichkeit gehabt auch nicht einverstanden zu sein, sodass der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Er habe sich durch diesen Vertrag neue personelle Möglichkeiten geschaffen sowie finanzielle Vorteile. Der Arbeitgeber habe also profitiert. Sie habe keine Förderleistungen beantragt und ihr sei zu diesem Zeitpunkt auch davon nichts bekannt gewesen. Aus ihren Entgeltabrechnungen seien Förderleistungen nicht zu erkennen, es sei von "tariflicher Aufstockung" die Rede gewesen und nicht von Förderleistungen. Trotzdem habe sie während der gesamten Altersteilzeit ein wesentlich niedrigeres Einkommen gehabt. Vor dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages sei ihr eine Abfindung zugesagt worden. Nach Beendigung der Altersteilzeit und nachdem sie die Rente nicht beantragt sondern sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe, habe sie keine Abfindung mehr erhalten. Die Abfindung sollte eine Entschädigungszahlung des Arbeitgebers an den gekündigten Arbeitnehmer sein, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werde. Ein versicherungswidriges Verhalten oder ein arbeitsvertragswidriges Verhalten könne ihr nicht unterstellt werden und auch keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung einer Arbeitslosigkeit. Die Rechtsgrundlagen der §§ 159,148 SGB III passten nicht und könnten deshalb nicht Grundlage für eine Sperrzeit sein. Bei Festhalten am ursprünglichen Plan habe sie nicht die Möglichkeit nach 45 Beitragsjahren abschlagsfreie Rente zu beziehen. Sie sei benachteiligt, obwohl sie 45 Jahre Beiträge eingezahlt habe. Dies stelle einen wichtigen Grund für ihr Handeln dar. Trotz der rechtzeitigen Bewerbungen bei ihrem Arbeitgeber habe sie keine Chance gehabt, erneut dort beschäftigt zu werden. Die Rentenrechtsänderung zum 01.07.2014 habe sich erst während der Altersteilzeitphase ergeben. Ohne die Rentenrechtsänderung hätte sie 10,8 % Abschlag bei der allgemeinen Rente und zusätzlich noch Abzüge bei der Zusatzrente hinnehmen müssen, also eine wesentliche Einkommenseinbuße erlitten. Eine Einkommenseinbuße habe sie bereits während der gesamten Altersteilzeit gehabt, was sich wiederum auf ihre Rente auswirke. Sie würde besonders benachteiligt und nicht gleichbehandelt. Die Chancengleichheit sei nicht gegeben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 32, 37 der Senatsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten das Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig aber unbegründet.

Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 30.06.2016 und der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 30.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Beklagte hatte zwar mit Bescheid vom 31.05.2016 der Klägerin "vorläufig" ab 24.08.2016 Alg bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin im Hinblick auf die Gewährung von Alg ab 01.06.2016 und die Übernahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.06.2016 Widerspruch eingelegt. Insoweit haben die Bescheide vom 30.06.2016 den Bescheid vom 31.05.2016 ersetzt, als sie eine abschließende Regelung zur Zahlung von Alg in der Zeit vom 01.06.2016 bis 23.08.2016 (Keine Zahlung von Alg wegen Sperrzeit) und ab 24.08.2016 (endgültige Zahlung von Alg) sowie zur Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2016 getroffen haben. Damit sind sie gemäß § 85 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weshalb die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016 unter Einbeziehung der Bescheide vom 30.06.2016 über den Widerspruch der Klägerin entscheiden konnte. Die insoweit erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 und § 56 SGG) war damit statthaft und auch sonst zulässig.

In der Sache hat die Beklagte zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06.2016 bis zum 23.08.2016 sowie die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.07.2016 festgestellt und das SG die Klage zutreffend abgewiesen.

1. In der Zeit vom 01.06.2016 bis 23.08.2016 ist eine Sperrzeit eingetreten, weshalb die Klägerin insoweit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Die Klägerin erfüllt zwar in dieser Zeit alle in §§ 136 ff. SGB III geregelten Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg. Sie hat sich am 24.03.2016 mit Wirkung zum 20.04.2016 (eigentlich 01.05.2016) arbeitslos gemeldet, war arbeitslos i.S.d. § 138 SGB III, weil sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, sich bemühte, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stand, auch hat sie die Anwartschaftszeit erfüllt.

Der Anspruch der Klägerin ruht jedoch vom 01.06.2016 bis zum 23.08.2016 wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (§ 159 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 SGB III). Eine Sperrzeit von zwölf Wochen wegen Arbeitsaufgabe tritt nach § 159 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III ein, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Die Klägerin hat ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem sie durch Vereinbarung mit der früheren Arbeitgeberin ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein auf den 31.05.2016 befristetes umgewandelt hat. Dadurch ist sie nach Ende der Freistellungsphase beschäftigungs- und arbeitslos geworden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 – B 7 AL 6/08 R). Mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.11.2006 hat sie sich bewusst mit Wirkung zum 01.06.2016 von ihrem Beschäftigungsverhältnis gelöst und dabei Kenntnis davon gehabt, dass sie kein Anschlussarbeitsverhältnis hat und auch keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ein solches Anschlussarbeitsverhältnis aufnehmen zu können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 05.08.1999 – B 7 AL 14/99 R - BSGE 84, 225-235 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 = juris; BSG Urteil vom 25.04.2001 – B 11 AL 65/01 R - BSGE 89, 243-250 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 = juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 - juris). Damit hat sie Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zum 01.06.2016 vorsätzlich herbeigeführt.

Ob § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III, der auf das Herbeiführen von "Arbeitslosigkeit" abstellt, auch voraussetzt, dass Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III und nicht nur Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III herbeigeführt sein muss, mithin auch die Merkmale des § 138 Abs. 1 Nrn. 2 ("Eigenbemühungen") und 3 ("Verfügbarkeit") SGB III gegeben sein müssen, und ob die Klägerin, die nach ihren Plänen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages im direkten Anschluss zum Ende der Altersteilzeit endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, nicht objektiv als auch subjektiv verfügbar war sein wollte, kann der Senat vorliegend dahinstehen lassen.

Zwar spricht § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III davon, dass die Arbeitslosigkeit vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden sein muss. Auch mag die Gesetzessystematik eine abweichende Begriffsbestimmung in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III und § 138 Abs. 1 SGB III nicht zwingend nahelegen. Ob aber der Zweck des Gesetzes eine Gleichbehandlung des Begriffs der "Arbeitslosigkeit" in den genannten Vorschriften erfordert, kann der Senat dahin stehen lassen. So geht z.B. Voelzke (in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, RdNr. 264) davon aus, dass die Sperrzeit diejenigen Verhaltensweisen in den Blick nimmt, die "Beschäftigungslosigkeit" herbeiführen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III, jetzt § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III; so wohl auch Scholz in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Auflage, § 159 RdNr. 47). Das BSG hat hierzu in seiner Entscheidung vom 05.08.1999 (B 7 AL 14/99 RBSGE 84, 225-235 SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 = juris) darauf hingewiesen, dass es für die Herbeiführung von Arbeitslosigkeit und den Eintritt einer Sperrzeit nicht darauf ankomme, ob jemand für die Zeit nach Ende der Beschäftigung Alg begehre, einen Alg-Antrag wirksam zurückgenommen habe oder eine "Rückgängigmachung" der Arbeitslosmeldung erfolgt und rechtlich möglich sei. Weder die Alg-Antragstellung noch die Arbeitslosmeldung seien Voraussetzung für die Annahme einer Arbeitslosigkeit i.S.d. Sperrzeitrechts (im Sinne des Verständnisses von "Arbeitslosigkeit" als "Beschäftigungslosigkeit" auch BSG, Urteil vom 21.07.2009 – B 7 AL 6/08 RBSGE 104, 90-94 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris RdNr. 11). Vorliegend wollte die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages zum 01.06.2016 aus der Beschäftigung ausscheiden und wusste, dass sie keine Anschlussbeschäftigung haben würde. Insoweit kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III, bestehend aus Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und (objektiver sowie subjektiver) Verfügbarkeit, herbeiführen wollte. Zwar spräche gegen das Vorliegen der so verstandenen Arbeitslosigkeit, dass die Klägerin wegen des beabsichtigten Rentenbezugs zumindest subjektiv nicht verfügbar gewesen sein wollte, doch hat sie durch Abschluss des Altersteilzeitvertrages Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ab 01.06.2016 vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.

Selbst wenn die Klägerin nach ihren subjektiven Vorstellungen im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III wegen der Annahme zum 01.06.2016 nicht nur das Beschäftigungsverhältnis sondern auch das Erwerbsleben zu beenden, mithin mangels subjektiver Verfügbarkeit und Eigenbemühungen, nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig herbei geführt hätte, so hat die Klägerin den Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 01.06.2016 vorsätzlich dadurch herbeigeführt, dass sie sich in Abkehr von ihrer früheren Planung umentschieden hat und die Rente nicht schon ab dem 01.06.2016 sondern erst ab 01.10.2017 in Anspruch nehmen wollte und einen Rentenantrag erst später stellt (kritisch hierzu: Bienert in info also, 2017, Seite 19/20). Insoweit war sie jedenfalls dann – was sie auch in ihrem Alg-Antrag zum Ausdruck gebracht hatte – nun auch subjektiv und objektiv verfügbar und bemühte sich die Arbeitslosigkeit zu beenden. Mit dieser Absichtsänderung hat sie vorsätzlich nicht nur Beschäftigungslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sondern auch umfassende Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III ab 01.06.2016 herbeigeführt.

Dass der Landrat erst nach der Klägerin – im Erörterungstermin hat sie beschrieben, wie sie noch am 28.11.2006 warten und den Landrat abpassen musste um dessen Unterschrift fristgerecht zu erhalten – den Altersteilzeitvertrag unterschrieben und damit die Vertragsumwandlung mit Beendigung zum 31.05.2016 wirksam gemacht hatte, ist nicht von Bedeutung. Denn ohne die auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung der Klägerin, die durch ihre Unterschrift unter dem Altersteilzeitvertrag vom 28.11.2006 dokumentiert wurde, wäre der Altersteilzeitvertrag und damit das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2016 nicht wirksam vereinbart worden. Nachdem die Klägerin aber nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber weder dort noch anderswo beschäftigt war, endete auch das Beschäftigungsverhältnis am 31.05.2016. Ab dem 01.06.2016 ist die Klägerin damit beschäftigungs- und arbeitslos.

Auch dass die Klägerin nach ihrer bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages bestehenden Absicht nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 31.05.2006 gar keine Leistungen der Beklagten in Anspruch nehmen wollte, sondern "in Rente gehen" wollte, lässt den Sperrzeittattatbestand nicht entfallen. Denn der Eintritt einer Sperrzeit ist nicht vom Bezug oder dem Begehren von Leistungen der Beklagten abhängig. Vielmehr zeigt § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III mit seinem Hinweis auf die verschuldete bloße Herbeiführung der Arbeitslosigkeit und gerade nicht die verschuldete Verursachung eines Leistungsbezugs oder einer Leistungspflicht der Beklagten, dass es für den Eintritt der Sperrzeit nicht darauf ankommt, ob Leistungen bezogen bzw. begehrt werden (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 05.08.1999 – B 7 AL 14/99 RBSGE 84, 225-235 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17 = juris). Auch § 148 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 SGB III zeigt, dass es für das Entstehen der Sperrzeit gerade nicht auf einen Leistungsbezug oder ein Leistungsbegehren ankommt; lediglich dann, wenn das sperrzeitbegründende Ereignis – ohne Leistungsbezug - länger als ein Jahr zurück liegt, wird es für die Minderung der Anspruchsdauer nicht mehr relevant, dagegen entfällt der Sperrzeittatbestand aber gerade nicht.

Damit konnte der Senat feststellen, dass die Klägerin mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 28.11.2006 ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber vorsätzlich gelöst hatte, auch hatte sie im Zeitpunkt der Umentscheidung hinsichtlich des Nichtantritts der Rente zum 01.06.2016 vorsätzlich gehandelt und dadurch die Arbeitslosigkeit ab 01.06.2016 vorsätzlich herbeigeführt hatte. Hat die Klägerin daher ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Arbeitslosigkeit i.S.d. § 159 Abs. 1 satz2 Nr. 1 SGB III vorsätzlich herbeigeführt, so hat sie versicherungswidrig i.S.d. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III gehandelt.

Diese versicherungswidrige Verhaltensweisen der Klägerin begründen eine Sperrzeit aber nur dann, wenn die Klägerin dafür keinen wichtigen Grund hat (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Vorliegend konnte der Senat nicht feststellen, dass die Klägerin sich bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Beschäftigungs- und Arbeitslosigkeit noch immer auf einen wichtigen Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses berufen kann. Zwar hatte sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages einen wichtigen Grund für die Lösung ihres Beschäftigungsverhältnisses, da sie zu diesem Zeitpunkt beabsichtigte, im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in die Altersrente zu wechseln (zustimmend Bienert a.a.O. Seite 20). Sie hat sich dennoch versicherungswidrig verhalten, da sie nicht dieser Absicht entsprechend zum 01.06.2016 Altersrente beantragt hat, also nicht "in Rente gegangen" ist, ohne für die Änderung ihrer Absicht einen wichtigen Grund im Sinne des Sperrzeittatbestandes zu haben.

Für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, vorliegend den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vom 28.11.2006, der auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.05.2016 abzielte, ohne dass es weiterer Willenserklärungen bedurft hätte. Es wäre mit der Zielsetzung der Sperrzeitregelung nicht vereinbar, würde bei der Prüfung, ob der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, erst auf ein späteres Verhalten oder Veränderungen abzustellen sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005 – B 11a/11 69/04 R, BSGE 95, 232). Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist dabei unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9, Rn. 10; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris). Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.2010 – B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21; BSG Urteil vom 17.10.2007 – B 11a AL 51/06 R - BSGE 99, 154; BSG Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 6/11 R - SozR 4 4300 § 144 Nr. 23).

Im Hinblick auf Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) ist grundsätzlich ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe gegeben, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung beabsichtigt hatte, nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und davon auch prognostisch auszugehen war (BSG, Urteil vom 21.07.2009 –B 7 AL 6/08 RBSGE 104, 90-94 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18 = juris). Ginge man insoweit von einer Gleichsetzung des Begriffs der "Arbeitslosigkeit" i.S.d. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III mit dem der Arbeitslosigkeit nach § 138 Abs. 1 SGB III aus, läge es nahe, bereits vom Fehlen eines versicherungswidrigen Verhaltens auszugehen, denn die gesetzliche Definition des versicherungswidrigen Verhaltens in § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III wäre dann mangels vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Arbeitslosigkeit (i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III) bereits nicht erfüllt, so dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ankäme. An dem Ergebnis, dass in diesen Fällen keine Sperrzeit begründet wird, änderte sich jedoch nichts. Ginge man vorliegend davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages ab dem 01.06.2016 zumindest mangels subjektiver Verfügbarkeit nicht arbeitslos i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III werden wollte, und Arbeitslosigkeit i.S.d. § 159 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 SGB III mit diesem weiten Begriff der Arbeitslosigkeit gleichzusetzen wäre, dürfte bereits das in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III näher umschriebene versicherungswidrige Verhalten nicht festzustellen sein; es fehlte zu diesem Zeitpunkt – noch – an der schuldhaften Herbeiführung von Arbeitslosigkeit. Insoweit käme es auch nicht darauf an, ob dann zu diesem Zeitpunkt ein sperrzeithindernder wichtiger Grund angenommen werden müsste.

Vielmehr stellt der Senat hinsichtlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes zwar zunächst auf den Zeitpunkt des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages ab, verlangt aber - wie bereits in seiner Senatsentscheidung vom 30.09.2016 (a.a.O.) ausgeführt -, dass der wichtige Grund nicht nur isoliert beim Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorliegt, sondern darüber hinaus bestehen bleibt; mithin hat der Senat gefordert, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung, erst später in Rente zu gehen, noch immer ein wichtiger Grund vorliegt (was - soweit erkennbar - auch Schmitz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 159 SGB III, RdNr. 32.7 anmahnt, auch wenn er die Rechtsprechung des Senats mit der des LSG Rheinland-Pfalz 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 – juris verwechselt haben dürfte).

Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll. Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BSG, Urteil vom 21.07.2009 a.a.O. unter Verweis auf BR Drucks. 208/96, S. 1, 22, 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AL 283/12 - juris, sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris) um so einerseits älteren Beschäftigten den Ausstieg aus dem Erwerbsleben, andererseits jungen Menschen den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Eine Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Altersrente ab 01.06.2016 war tatsächlich gegeben. Die Klägerin hat bereits ab 01.06.2016 die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt. Dies war auch bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages feststellbar. Insbesondere wurde mit der Rentenauskunft vom 28.11.2006 bestätigt, dass die Klägerin ab 01.06.2016 (vgl. Blatt 47 der Beklagtenakte) die Voraussetzungen für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente erfüllt und insoweit einen Rentenabschlag von 10,8 % hinzunehmen hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es nicht darauf ankommen, dass sie eine abschlagsfreie Altersrente zu erwarten haben müsste. Denn dies war auch nach dem vor dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz geltenden Rechtszustand nicht erforderlich. Würde dies aber verlangt werden, würde die Möglichkeit des Vorliegens eines wichtigen Grundes bei Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ad absurdum geführt, da eine abschlagsfreie Rente erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze in Betracht käme, wenn nicht das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft eine frühere abschlagsfreie Rente ermöglichte. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld scheidet ohnehin jedoch aus, wenn ein Arbeitnehmer das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr erreicht hat (§ 136 Abs. 2 SGB II), so dass die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses mit Wirkung zum Erreichen der Regelaltersgrenze schon per se nicht versicherungswidrig wäre. Damit würde Arbeitnehmern, die sich entsprechend der Gesetzesintention des AltTZG verhalten und vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen wollen, der Abschluss des Altersteilzeitvertrages im Regelfall entgegen dem Zweck des AltTZG vorgeworfen.

Der Senat kann auch feststellen, dass der Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von der festen Absicht der Klägerin getragen war, ab 01.06.2016 Altersrente in Anspruch zu nehmen. Der Senat hat sich aufgrund der Angaben der Klägerin davon überzeugt, dass sie bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages tatsächlich beabsichtigt hat, im unmittelbaren Anschluss an das Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nahtlos in die Altersrente zu wechseln. Denn nur so konnte die Klägerin ihre Vorstellung, ihre Mutter vermehrt zu pflegen und dabei nicht ohne Einkommen zu sein, umsetzen. Diese Feststellung einer inneren, subjektiven Tatsache, wie die konkrete Willensrichtung, von der die nach außen erkennbaren Handlungen einer Person getragen sind, kann grundsätzlich auch auf der Grundlage glaubhafter Angaben der handelnden Person zur vollen richterlichen Überzeugung getroffen werden (vgl. Urteil des Senats vom 29.01.2016 – L 8 AL 2766/13, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris). Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen auch von ihrem Arbeitgeber unterstützt worden war und sie das Ziel hatte, die durch die Arbeitsbefreiung entstehende Freizeit zur Pflege ihrer Mutter zu nutzen. Auch zeigt die noch am 28.11.2006 erstellte Rentenauskunft, dass sich die Klägerin über den Beginn der Rente informiert hatte und entsprechend geplant hatte. Die Klägerin hat damit glaubhaft dargelegt, dass sie sich im Zusammenhang mit dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages umfassend über die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente im unmittelbaren Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis und die damit verbundenen Bedingungen informiert hat und sie gewillt gewesen ist, unter Inkaufnahme der sich ergebenden finanziellen Auswirkungen unmittelbar in die Altersrente zu wechseln. Die Klägerin war auch glaubwürdig. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass zur Zeit des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages prognostisch davon auszugehen war, dass die Klägerin nahtlos nach Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in die Altersrente wechselt und damit aus dem Erwerbsleben ausscheidet.

Trotz des Vorliegens eines wichtigen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung hat sich die Klägerin ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten, indem sie nicht entsprechend der früheren Absicht ab 01.06.2016 Altersrente in Anspruch genommen, sondern sich zum 01.06.2016 arbeitslos gemeldet hat (so auch schon Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris).

So hat der Senat in einem vergleichbaren Fall ( Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16, juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de) bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Kausalität des Verhaltens für die Arbeitslosigkeit (Karmanski in Brand, SGB III, 7. Aufl., § 159 Rn. 39; Lüdtke in Banafsche u.a, LPK-SGB III, 2. Aufl., § 159 Rn. 5) für die Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III gegeben ist, als in der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses als versicherungswidriges Verhalten die Ursache einer vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Arbeitslosigkeit liegt. Das "Lösen" des Beschäftigungsverhältnisses ist nach dem Wortsinn und nach der Gesetzesintention, die ein versicherungswidriges Verhalten in Satz 2 der Vorschrift mit den Nr. 1 bis 7 umschreibt, ein aktives Tun bzw. aktives Mitwirken (Lüdtke a.a.O. Rn. 7, Karmanski a.a.O., Rn. 9, 13). Danach ist der Abschluss des Teilzeitvertrages mit Befristung des Arbeitsverhältnisses der "Lösungsakt" im Sinne der Sperrzeitregelung. Durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages war das Arbeitsverhältnis bereits befristet worden und endete ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien am 31.05.2016. Für den Lösungsakt bestand aber ein wichtiger Grund, wie dargelegt (so auch Bienert a.a.O. Seite 20). Der Eintritt der tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit beruht dagegen auf erst nach Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses eingetretenen Umständen, nämlich auf dem späteren Wechsel in der Absicht zum Rentenbeginn. Das aktive Tun der Klägerin war zuletzt nicht auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gerichtet, sondern auf das Unterlassen des Rentenantrags, der einen nahtlosen Rentenbezug ermöglicht hätte, und auf die Beantragung einer Rente mit späterem Rentenbeginn (zweifelnd Bienert a.a.O. Seite 20). Diese aber allein dem Willen der Klägerin unterliegenden Umstände haben für den Eintritt der Arbeitslosigkeit zwar den letzten Ursachenfaktor gesetzt, jedoch war der Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung unverzichtbarer Mitwirkungsfaktor für den Eintritt der Arbeitslosigkeit (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2016 a.a.O.). Dieses mehraktige Handeln erfüllt nach Auffassung des Senats die Bedingung der Kausalität zwischen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und Eintritt der vorsätzlich verursachten Arbeitslosigkeit. Insoweit folgt der Senat nicht dem Argument der Klägerin, ihr Verhalten habe den Sperrzeittatbestand gar nicht verwirklicht, weshalb § 159 SGB III nicht eingreife.

Ist sonach die Annahme eines wichtigen Grundes im Zeitpunkt der Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses (hier: Abschluss des Altersteilzeitvertrages) allein durch eine von dem Arbeitnehmer erklärte Absicht eines zukünftigen Verhaltens (hier: "In-Rente-gehen") gerechtfertigt, hält der Arbeitnehmer aber später an seiner Absicht nicht mehr fest, ohne dass sich die die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigenden Umstände geändert hätten, entfällt der wichtige Grund. Das Abstandnehmen der Klägerin von der ursprünglich beabsichtigten Beantragung einer Altersrente ab 01.06.2016 beruhte allein darauf, dass sich mit Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetz für die Klägerin die Möglichkeit eröffnet hat, ab Erreichen eines Lebensalters von 63 Jahren und 4 Monaten eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge (vgl. § 236b SGB VI) in Anspruch zu nehmen. Dass sich die Klägerin nachvollziehbar gegen die abschlagsbehaftete Rente ab 01.06.2016 und für eine Rente ohne Abschläge entschieden hat, ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Abweichen von ihrer früheren Absicht zu begründen und damit insgesamt den für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses wichtigen Grund aufrechtzuerhalten (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 - L 1 AL 48/15 -, juris; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16 - juris) - zumal die Klägerin entsprechend ihren Ausführungen erst zum 01.10.2017 und damit erst in abschlagsfreie Rente gehen will nach Zurücklegung einer 15-monatigen Zwischenzeit, für die sie Leistungen der Versichertengemeinschaft begehrt, die sie aber entsprechend der ursprünglichen Planung gerade nicht in Anspruch nehmen wollte. Insoweit steht die Änderung der Absicht gerade nicht im Zusammenhang mit den den wichtigen Grund ursprünglich rechtfertigenden Umständen. Vielmehr war der Klägerin weiterhin eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI) mit einem Abschlag zum 01.06.2016 tatsächlich möglich. Soweit die Beklagte hierauf maßgebend abstellt, dürfte dies allein die Bewertung, dass ein wichtiger Grund nicht vorliegt, nicht tragen. Maßstab ist grundsätzlich das dem Versicherten Zumutbare, wobei die Konkretisierung nach Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung sowie den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen muss (Lüdtke in LPK-SGB III § 159 RdNr. 39 m.w.N.). Daraus folgt, dass nicht allein für den Einzelnen das "Vernünftige" und auch objektiv nachvollziehbare Handlungsziel das ihm Zumutbare darstellt, sondern in Abwägung zum Interesse der Versichertengemeinschaft die zumutbare Handlungsoption zu bewerten ist. Vorliegend begehrt die Klägerin Alg, um den entgegen ihrer früheren Absicht um 15 Monate hinausgeschobenen Rentenbeginn überbrücken zu können.

Durch die Beantragung von Arbeitslosengeld ab 01.06.2016 trotz der Inanspruchnahme der bereits aus Mitteln der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung geförderten Altersteilzeitarbeit hat die Klägerin aus rein persönlichen finanziellen Gründen erneut die Versichertengemeinschaft belastet. Da sie damit dem Ziel des Altersteilzeitgesetzes, durch die Förderung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen die Versichertengemeinschaft um die bereits vor Erreichen der Altersgrenze für die Regelaltersrente aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu entlasten, zuwidergehandelt hat, ist ihr rein finanzielles Interesse nicht geeignet, ein die Interessen der Versichertengemeinschaft überwiegendes Gewicht zu begründen.

Auch rechtfertigt die Absicht der Klägerin, ihre Mutter zu pflegen, es nicht, einen wichtigen Grund für die Änderung der ursprünglichen Planung und die spätere Inanspruchnahme von Alg zu begründen. Denn insoweit war dieser Umstand gerade Grundlage der ursprünglichen Absicht, die abschlagsbehaftete aber bereits vorgezogen beginnende Altersrente in Anspruch zu nehmen. Damit rechtfertigt es diese Pflegeabsicht gerade nicht, den Renteneintritt nach hinten zu verschieben. Auch war die Mutter der Klägerin im Jahr 2014 verstorben, während sie auch angegeben hatte, von der Möglichkeit abschlagsfrei in Rente gehen zu können wohl erst 2015 erfahren zu haben.

Selbst wenn eine Änderung der den wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigenden Absicht, nahtlos in die Altersrente zu wechseln, grundsätzlich durch die sich mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz bietende günstigere Rentenoption gerechtfertigt werden könnte, kann der Senat vorliegend das Fortbestehen eines wichtigen Grundes nicht feststellen. Denn insofern wäre zu verlangen gewesen, dass die Klägerin, sobald sie ein Abweichen von ihrer früheren Absicht ernsthaft ins Auge gefasst hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitslosigkeit zu vermeiden (in diesem Sinne bereits BSG, Urteil vom 20.04.1977 – 7 RAr 112/75 - juris, RdNr. 16; so auch Bienert a.a.O. Seite 20). Die Klägerin hat zwar – nach ihren Angaben – bei ihrem früheren Arbeitgeber um eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bzw. um eine andere Beschäftigung nachgesucht, was der Arbeitgeber abgelehnt hatte. Doch hatte die Klägerin sich nicht bei anderen Arbeitgebern beworben. Insoweit hätte es ihr oblegen, sich zu bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit durch Aufnahme jeder zumutbaren Beschäftigung zu beenden. Es hätte also der Klägerin oblegen, sich nicht nur bei ihrem bisherigen Arbeitgeber wieder um eine Beschäftigung zu bemühen, sondern auch Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern zu suchen. Das hat Klägerin aber nicht nur dann nicht getan, als ihre Mutter im Jahr 2014 verstorben war, mithin der angegebene Grund für die Altersteilzeit und den früheren, abschlagsbehafteten Rentenbeginn weggefallen war, sondern auch als sie von den Änderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz erfahren hatte. Die Klägerin hat damit zu keinem Zeitpunkt weder eigenständig noch unter Zuhilfenahme der Beklagten in ernsthaftem Umfang versucht, ihre ab 01.06.2016 eintretende Beschäftigungs- und Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Damit ist nicht feststellbar, dass die Klägerin sofort bei Änderung ihrer Absichten ausreichende Bemühungen unternommen hätte, den Eintritt der Arbeitslosigkeit ab 01.06.2016 zu verhindern. Damit kann sich die Klägerin zur Zeit des Eintrittes der Arbeitslosigkeit nicht mehr auf einen wichtigen Grund für ihr versicherungswidriges Verhalten berufen, so dass wegen des Lösens des Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (wegen Arbeitsaufgabe) eingetreten ist.

Auch soweit die Klägerin angibt, nicht gewusst zu haben, dass bereits die Altersteilzeit aus von der Beklagten verwalteten Mitteln der Versichertengemeinschaft bezuschusst worden war und daraus einen wichtigen Grund ableiten will, folgt ihr der Senat nicht. Zwar mag in der jeweiligen Lohnabrechnung lediglich ein "Erhöhungsbetrag" ausgewiesen worden sein, doch war dem Altersteilzeitvertrag, den die Klägerin unterschrieben hatte, klar und deutlich zu entnehmen, dass der Aufstockungsbetrag von der Beklagten finanziert wird. Aber auch unabhängig davon, wer letztlich das Entgelt finanziert, bedeutet dies nicht, dass ein wichtiger Grund für die Beendigung einer Beschäftigung angenommen werden kann.

Damit konnte der Senat feststellen, dass der Klägerin für ihr versicherungswidriges Verhalten durch Aufgabe der ursprünglichen Absicht, ab 01.06.2016 abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch zu nehmen, kein wichtiger Grund zur Verfügung gestanden hatte (vgl ebenso Senatsurteil vom 30.09.2016 a.a.O,; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.2016 – L 1 AL 48/15 – juris; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 – L 18 AL 96/16 – juris).

Der Beginn der Sperrzeit ist von der Beklagten zutreffend auf den 01.06.2016 bestimmt worden. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Dieses Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (BSGE 89, 243, 249 = SozR 3 4300 § 144 Nr. 8 S. 18). Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bereits vor dem Ende der Freistellungsphase, insbesondere bereits ab deren Beginn, uneingeschränkt selbst über ihre Arbeitskraft verfügen durfte. Der Vertrag über Teilzeitarbeit zwischen der Klägerin und ihrem Arbeitgeber wurde auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 (AltTZG) und des TV ATZ vom 05.05.1998 geschlossen (Blatt 7 der Beklagtenakte). Nach § 6 TV ATZ darf der Arbeitnehmer während des Altersteilzeitverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt wurden. Durch Bezugnahme auf den TV ATZ in dem geschlossenen Altersteilzeitvertrag wie auch aus den Regelungen in § 3 und § 4 des Altersteilzeitvertrages ergibt sich die Geltung der Vorschrift des § 6 TV ATZ für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin. Nach § 3 des Altersteilzeitvertrages erhält die Klägerin neben dem Arbeitsentgelt Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des § 5 TV ATZ für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Diese Leistungen werden wiederum der Arbeitgeberin durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 4 AltTZG erstattet. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AltTZG ruht der Anspruch auf Leistungen (Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), die die Beklagte dem Arbeitgeber erstattet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AltTZG), wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Der Anspruch des Arbeitgebers auf diese Leistungen erlischt sogar, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AltTZG). Entsprechend dieser Vorschrift ist in § 8 TV ATZ das Ruhen des Anspruchs des Arbeitnehmers auf die Aufstockungsleistungen während der Zeit, in der er eine unzulässige Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt, und das Erlöschen des Anspruchs bei Ruhen für mindestens 150 Tage vorgesehen. Dass in § 4 des Altersteilzeitvertrages unter anderem die Erstattungspflicht von zu Unrecht an die Arbeitgeberin erbrachten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit durch die Klägerin bei Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen der sie betreffenden Verhältnisse (wie z.B. die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit) vorgesehen ist, erklärt sich nur dadurch, dass die Klägerin und ihre Arbeitgeberin bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages auch von der Geltung der § 6 und 8 TV ATZ ausgegangen sind. Stünden ihr auch während der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 6 TV ATZ Aufstockungsleistungen zu, würde sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von an die Arbeitgeberin wegen der Ausübung einer mehr als geringfügigen Erwerbstätigkeit zu Unrecht erbrachten Leistungen nicht rechtfertigen. War der Klägerin danach eine mehr als geringfügige Tätigkeit während der Altersteilzeitarbeit untersagt, verblieb der Arbeitgeberin mithin ein "Restdirektionsrecht" während der Freistellungsphase, auf das sie nicht verzichtet hat. Auch die Klägerin hatte sich noch nicht von ihrer Arbeitgeberin insgesamt gelöst (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.04.1991 - 7 RAr 106/90, BSGE 68, 236, 240, SozR 3-4100 § 104 Nr. 6, juris, Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 - juris). Sie hat während der Altersteilzeit keine mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen, sich somit vertragsgemäß verhalten. Zudem hat sie noch vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei ihrer Arbeitgeberin um Weiterbeschäftigung nachgesucht.

Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit - wie ansonsten in Sperrzeitfällen - maßgebend ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts. Die Arbeitsvertragsparteien treffen Absprachen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringt (Freistellungsphase); er erhält jedoch das Arbeitsentgelt, das durch eine tatsächliche Arbeit vor oder nach der Freistellungsphase verdient wird (Arbeitsphase). Beschäftigungslosigkeit kann nach dem Ziel derartiger Arbeitszeitkontenmodelle (siehe auch § 7 Abs. 1a SGB IV) nicht eintreten. Es wäre widersprüchlich, die nach dem AltTZG bestehende Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung wie eine Beschäftigung abzusichern, sie sperrzeitrechtlich aber bereits als Beschäftigungslosigkeit zu behandeln. Zeiten fehlender tatsächlicher Beschäftigung bei Altersteilzeit mit Blockfreistellungen führen somit sperrzeitrechtlich nicht zur Beschäftigungslosigkeit (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.07.2009, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 - L 8 AL 1777/16 - juris). Insoweit ist unter Abweichung vom üblichen leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungslosigkeit eine funktionsdifferente Auslegung erforderlich. Anders als ansonsten im Leistungsrecht des SGB III - etwa bei der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld bei rechtlichem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses trotz Freistellung von der Arbeit, aber fehlender Entgeltzahlung - ist ausschlaggebend nicht die vom SGB III gerade gewollte Absicherung des Arbeitnehmers, sondern die Risikoverteilung zwischen dem Arbeitslosen und der Solidargemeinschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris). Die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Herbeiführung des Versicherungsfalls realisiert sich in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell, solange beide Vertragsparteien an der vertraglichen Regelung festhalten, erst mit dem Ende der Altersteilzeit, also vorliegend der Freistellungsphase (BSG a.a.O., m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris).

Die Sperrzeit dauert 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Sperrzeit verkürzt sich auch nicht nach § 159 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Denn das Arbeitsverhältnis hätte weder innerhalb von sechs Wochen noch innerhalb von 12 Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet. Auch stellt die Sperrzeit von zwölf Wochen für die Klägerin nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte dar. Maßgebende Tatsachen für die Annahme einer unbilligen Härte sind solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG, Urteil vom 26.03.1998 – B 11 AL 49/97 R). Hierzu können auch Umstände persönlicher und wirtschaftlicher Art gehören, die zwar von ihrem Gewicht her nicht den Eintritt einer Sperrzeit hindern, jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit von einer Regeldauer als besonders hart erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 23.06.1982 – 7 RAr 89/81). Vorliegend beruht der Eintritt der Sperrzeit darauf, dass die Klägerin von ihrer im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund rechtfertigenden Absicht, ab 01.06.2016 Altersrente in Anspruch zu nehmen, Abstand genommen hat. Die Änderung dieser Absicht ist jedoch allein in der vom Gesetzgeber neu eingeführten abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte begründet. Für die Klägerin hat sich hiermit die Möglichkeit ergeben, später als ursprünglich geplant, dafür aber abschlagsfrei nach dem bisher geplanten Rentenbeginn eine Rente beziehen zu können, anstatt lebenslang einen Abschlag i.H.v. 10,8 % hinnehmen zu müssen. Die Entscheidung für die Verschiebung des Rentenbeginns nach dem Vortrag der Klägerin um 15 Monate entspricht nicht dem von einem wirtschaftlich denkenden Versicherten zu erwartenden Verhalten. Der Gesetzgeber hat zwar weder die Inanspruchnahme von Alg im Anschluss an ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausgeschlossen, noch eine Übergangslösung für Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben, um Rente für langjährig Versicherte vorzeitig in Anspruch zu nehmen, kurze Zeit später jedoch bereits die Voraussetzungen für die neu geschaffene Rente für besonders langjährig Versicherte erfüllen, geschaffen. Insbesondere hat der Gesetzgeber die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ausgeschlossen. Jedoch handelt es sich anders als in dem bereits vom Senat (dort Verschiebung um 3 Monate) entschiedenen Fall (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris) nicht lediglich um eine kurze Übergangszeit, in der jeder billig, gerecht und wirtschaftlich denkende Versicherte ein Hinausschieben des Rentenbeginns als erwägenswert erachtet. Angesichts der vorliegend streitigen Verschiebung der Rente um 15 Monate, während der die Klägerin – außer Alg - über kein eigenes Einkommen verfügt, kann nicht erwartet werden, dass die Versichertengemeinschaft die so entstandene Einkommenslücke vollständig übernimmt, obwohl zunächst geplant war, die Versichertengemeinschaft über die Förderung der Altersteilzeithinaus gar nicht in Anspruch zu nehmen. Insoweit zeigt auch der Vergleich mit den in § 159 Abs. 3 Nr.1 und 2 lit. a) SGB III geregelten Tatbeständen, dass eine unbillige Härte anzunehmen ist, wenn in zeitlichem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung das Arbeitsverhältnis auch ohne die sperrzeitbegründenden Ereignisse geendet hätte (vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris); das ist in den Fällen der vorliegenden Art der Beginn der Altersrente. Das kann aber bei einem Zwischenzeitraum von 15 Monaten nicht angenommen werden. Insoweit war der Klägerin bereits bei ihrer Entscheidung, die Rente ab 01.06.2016 nicht in Anspruch zu nehmen, klar, dass sie eine lange Zwischenzeit ohne eigenes Einkommen überbrücken muss. Diese bewusste Entscheidung der Klägerin, über mehr als ein Jahr auf Renteneinkommen zu verzichten und damit der Versichertengemeinschaft anheim zu fallen, stellt weder im Ansatz (Verzicht auf abschlagbehaftete Rente zugunsten einer abschlagsfreien Rente) noch in ihren Auswirkungen (15 Monate ohne Einkommen) eine besondere Härte i.S.d. § 159 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) SGB III dar.

Insoweit hatte der Senat (vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris) bereits darauf hingewiesen, dass eine unbillige Härte allenfalls dann angenommen werden kann, wenn das Hinausschieben des Rentenbeginns einen Zeitraum betrifft, der sich an den Zeiträumen des § 159 Abs. 3 Nr. 1 und 2 lit a) SGB III orientiert. Insoweit kann für die Annahme einer unbilligen Härte allenfalls dann Raum sein, wenn eine Verschiebung des Rentenbeginns um maximal 12 Wochen bis ca. 3 Monate vorliegt. Denn insoweit käme der jeweilige Einzelfall den in § 159 Abs. 3 SGB III geregelten Fällen gleich. Insoweit ist es nämlich nicht gerechtfertigt, dass der Versicherte bei einer Sperrzeit von 12 Wochen – mithin von annähernd 3 Monaten – im Ergebnis alleine die finanzielle Belastung trägt, die sich daraus ergibt, dass der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – beim RV-Leistungsverbesserungsgesetz für Personen in Altersteilzeit, die wegen der vereinbarten Altersteilzeit das Ende der Beschäftigung nicht mehr auf die durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geregelten neuen Rententatbestände anpassen können, eine Übergangsregelung in Bezug auf Alg nicht geschaffen hat. Würde sich die Versichertengemeinschaft bei einer nur kurzen Zwischenzeit im Ergebnis (Sperrzeit 12 Wochen, Zwischenzeit bis ca. 3 Monate) faktisch gar nicht an den finanziellen Lasten der Zwischenzeit beteiligten, bei einer längeren Zwischenzeit aber unter Berücksichtigung einer Sperrzeit sich aber durch längerfristigen Alg-Bezug beteiligen, stellte dies eine besondere Härte dar. Ein solcher Fall liegt aber bei der Klägerin nicht vor, als diese Alg für einen Zeitraum von 15 Monaten begehrt, an dem sich die Versichertengemeinschaft über die Sperrzeit und deren Folgen (Minderung der Anspruchsdauer) hinaus in vollem Umfang beteiligt. Dabei ist zu beachten, dass die bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages angenommene Rente ab dem 01.06.2016 bereits eine vorzeitige Rente – also eine Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres - gewesen wäre, was sich aus dem Geburtsdatum der Klägerin am 10.05.1954 und dem geplanten Rentenbeginn am 01.06.2016 (die Klägerin wäre damals 52 Jahre alt gewesen) ergibt. Daher bedeutet die Anhebung der Altersgrenze zur Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Renten für langjährig Versicherte – bei der Klägerin - auf 63 Jahre und 4 Monate (bei der Klägerin ergibt sich daher ein Rentenbeginn am 01.10.2017) gerade nicht, dass die Klägerin wegen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes die Möglichkeit gehabt hatte, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Altersteilzeit in abschlagsfreie Rente gehen zu können; eine Renteninanspruchnahme nach Altersteilzeit ab Vollendung des 63. Lebensjahres war aber auch ursprünglich schon gar nicht geplant gewesen. Vielmehr hatte die Klägerin von vornherein eine frühestmögliche Rente – auch mit Abschlägen - beziehen wollen. Insoweit bedeutet die Entscheidung der Klägerin, jetzt erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 4 Monaten in Rente zu gehen nicht nur eine Abkehr vom ursprünglichen Rentenbeginn sondern auch eine Abwendung von der Planung, möglichst früh in Rente zu gehen. Diese vollständige Umorientierung bedingt aber gerade keine besondere Härte.

Dass die Klägerin aus § 8 AltTZG ableitet, ihr dürften sozialrechtlich durch die Altersteilzeit keine Nachteile entstehen, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Denn aus dieser Vorschrift sind keine Bestimmungen zu entnehmen, die eine Sperrzeit nach § 159 SGB III verhindern könnten.

Auch dass die Klägerin zuletzt angegeben hatte, wegen der Verschiebung des Rentenbeginns eine angeblich zugesagte Abfindung nicht zu erhalten, bedeutet weder einen wichtigen Grund noch eine besondere Härte. Denn das von der Klägerin Vorgetragene unterstellt, wäre durch die Abfindung der bei Bezug der vorgezogenen Rente ab 01.06.2016 eintretende wirtschaftliche Schaden durch die 10,8 %igen Abschläge verringert worden. Wenn die Klägerin aber bewusst und gewollt eine solche Schadensminderung zugunsten eines späteren Rentenbeginns ausschlägt, begründet diese Entscheidung keine besondere Härte i.S.d. § 159 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) SGB III oder gar einen wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Die Sperrzeit dauert daher 12 Wochen vom 01.06.2016 bis zum 23.08.2016. Zugleich mindert sich der Anspruch auf Alg um ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Der Tag des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet, ist dabei nicht der Tag des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, sondern der Tag des Eintrittes der Beschäftigungslosigkeit (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.07.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. auch Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16 – juris). Ein Fall des § 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III, der das Entfallen der Anspruchsminderung vorsieht, wenn das sperrzeitbegründende Ereignis bei Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt, ist demnach nicht gegeben.

Zutreffend hat die Beklagte daher den Eintritt der Sperrzeit vom 01.06.2016 bis zum 23.08.2016 und das Ruhen des Alg-Anspruchs nach § 159 Abs.1 Satz 1 SGB III mit Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) festgestellt und Alg daher zutreffend erst ab 24.08.2016 bewilligt. Die Höhe des bewilligten Alg ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, auch der Senat konnte keine Rechenfehler feststellen. Die Berufung ist daher insoweit ohne Erfolg.

2. Auch soweit die Klägerin die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.06.2016 statt ab 01.07.2016 begehrt, ist ihre Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Denn in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung sind versicherungspflichtig lediglich Personen in der Zeit, für die sie Alg oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Abs. 2 SGB III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 SGB XII). Damit besteht für die zuvor in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung bei der Barmer GEK versicherten Klägerin während des ersten Monats der Sperrzeit keine Versicherungspflicht, für die die Beklagte die Beiträge zu zahlen und zu tragen hätte (vgl. zur Beitragstragung §§ 251 Abs. 4a SGB V i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI; vgl. zur Beitragszahlung §§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB XI). Soweit die Klägerin im Juni 2016 nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI versicherungspflichtig war, hat sie selbst und nicht die Beklagte die Beiträge zu tragen und zu zahlen (§ 250 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 252 Abs. 1 Satz 1SGB V i.V.m. § 60 Abs. 1 SGB XI).

3. Mithin war die Berufung in vollem Umfang ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war im Hinblick auf die genannten divergierenden LSG-Urteile und der anhängigen Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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