Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4006/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 758/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 sowie über die Erstattung der in diesem Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 11.912,81 Euro und den Ersatz der zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung gezahlten Beiträge von insgesamt 4.539,07 Euro wegen der Berücksichtigung von Vermögen.
Die 1978 geborene ledige Klägerin, kroatische Staatsangehörige, verfügt über einen Berufsabschluss als hauswirtschaftstechnische Helferin. Ab 1999 war sie in verschiedenen Aushilfstätigkeiten - wechselnd mit Zeiten der Arbeitslosigkeit - im Catering-Bereich, als Reinigungskraft, als Zimmermädchen sowie als Küchenhilfe tätig. Arbeitslosengeld bezog sie zuletzt vom 10. September bis 14. Oktober 2003 und danach Arbeitslosenhilfe vom 15. Oktober 2003 bis 25. Januar 2004, 7. Februar bis 16. März 2004, 18. August bis 19. September 2004 und 1. bis 15. November 2004. Im Jahr 2004 stand sie vom 26. Januar bis 6. Februar, 17. März bis 25. Mai, 20. September bis 31. Oktober sowie 16. November bis 31. Dezember in Arbeitsverhältnissen. Die Klägerin wohnte in der streitbefangenen Zeit mietfrei bei ihren Eltern E. und I. S.(vgl. ihre Angaben im Zusatzblatt 1 zum Antrag vom 7. Februar 2005 sowie zu den Folgeanträgen).
Am 30. September 2004 beantragte die Klägerin erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; über eine Leistungsgewährung wurde wegen der zwischenzeitlich aufgenommenen Arbeit zunächst nicht entschieden (Schreiben vom 17. November 2004). In dem am 30. September 2004 unterzeichneten Formantrag hatte die Klägerin als Bankverbindung lediglich ihr Girokonto bei der S. Volksbank (Konto-Nr. xxx) angegeben; hinsichtlich der Frage, ob sie über Vermögen verfüge, das den Wert von 4.850 Euro übersteige, wurde zunächst das Feld "ja" angekreuzt, danach jedoch das Kästchen wieder gestrichen und das Kreuzchen bei "nein" gemacht. Die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben versicherte sie - einschließlich der vorgenommenen Änderungen - unterschriftlich. Am 7. Februar 2005 stellte die Klägerin bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten (JobCenter S.; i.F.: Beklagte) einen neuen Leistungsantrag, wobei sie in dem am 9. Februar 2005 unterzeichneten Formantrag wiederum lediglich die Konto-Nr. xxx bei der S. Volksbank angab und erneut unterschriftlich bestätigte, dass ihre gemachten Angaben zuträfen. Durch Bescheid vom 11. Februar 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie einen befristeten Zuschlag für die Zeit vom 7. bis 28. Februar 2005 in Höhe von 288,20 Euro sowie vom 1. März bis 31. Juli 2005 in Höhe von jeweils 393,00 Euro monatlich. Wegen Erwerbseinkommens aus einer Beschäftigung vom 11. März bis 26. April 2005 erging der Änderungsbescheid vom 13. April 2005, mit dem (unter entsprechender Aufhebung der bisher ergangenen Entscheidung) für die Zeit vom 1. bis 30. April 2005 76,45 Euro, vom 1. bis 31. Mai 2005 56,45 Euro, vom 1. bis 30. Juni 2005 96,45 Euro und vom 1. bis 31. Juli 2005 393,00 Euro bewilligt wurden.
Am 18. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; in dem am 11. Juli 2005 unterzeichneten Formantrag verneinte sie die Frage nach Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen. Durch Bescheid vom 19. Juli 2005 bewilligte ihr die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006, und zwar (wegen der zeitweiligen Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags) in Höhe von monatlich 393,00 Euro im Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2005 und in Höhe von 367,40 Euro vom 1. bis 31. Oktober 2005 sowie ferner in Höhe von 345,00 Euro im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006.
Am 28. Dezember 2005 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag, wobei sie in dem am selben Tag unterzeichneten Formantrag die Frage nach Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen wiederum verneinte. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte darauf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2006 in Höhe von monatlich 345,00 Euro.
Ein weiterer Fortzahlungsantrag erfolgte am 28. Juni 2006, zu dem die Klägerin Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen erneut verneinte. Darauf erging der Bescheid vom 28. Juni 2006 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von monatlich 345,00 Euro. Wegen der Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung vom 1. bis 7. September 2006 erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2006, mit dem (unter entsprechender Aufhebung der bisherigen Entscheidung) für den Monat November 2006 nunmehr 304,60 Euro bewilligt wurden (übrige Monatsbeträge wie zuvor).
Am 22. Dezember 2006 beantragte die Klägerin erneut die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei sie im Formantrag vom selben Tag wiederum Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen verneinte. Wegen der Anrechnung von im Februar 2007 zugeflossenem Einkommen aus einem vom 12. bis 27. Dezember 2006 bestehenden Arbeitsverhältnis bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 8. Februar 2007 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2007 Leistungen lediglich in Höhe von monatlich 211,66 Euro. Auf Grund der Anhebung der Regelleistung zum 1. Juli 2007 erging der Änderungsbescheid vom 2. Juni 2007 über die Bewilligung von Leistungen in Höhe von 213,66 Euro für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2007. Nachdem der Irrtum hinsichtlich der Einkommensanrechnung ab dem 1. März 2007 bemerkt worden war, erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2007 und bewilligte nunmehr für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2007 monatlich 345,00 Euro und vom 1. bis 31. Juli 2007 347,00 Euro. Zuvor hatte die Klägerin auf die Aufforderung der Beklagten (Schreiben vom 29. März 2007) zur Vorlage aktueller Kontoauszüge der "Konten" bei der S. Volksbank am 10. April 2007 lediglich die Umsatzliste vom 5. April 2007 (Buchungsvorgänge vom 29. September 2006 bis 3. April 2007) sowie einen Kontoauszug vom 3. April 2007, beide jeweils die Konto-Nr. xxx betreffend, eingereicht, aus dem sich per 3. April 2007 ein Kapitalsaldo von 1.125,52 Euro ergab.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 21. Juni 2007 erging der (weitere) Bescheid vom 6. Juli 2007, mit dem für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 monatlich 347,00 Euro bewilligt wurden. Auch in diesem Fortzahlungsantrag hatte die Klägerin, wie schon bei den früheren Anträgen, die Frage nach Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen verneint und dies durch ihre Unterschriftsleistung bestätigt.
In der Folgezeit erhielt die Beklagte über einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern am 12. Dezember 2007 die Mitteilung, dass die Klägerin im Meldejahr 2006 bei der S. Volksbank Kapitalerträge von 405 Euro erzielt habe. Die Beklagte forderte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 zu Nachweisen über die Zinserträge ihres Kontos bei der S. Volksbank auf. Dem kam die Klägerin nach, indem sie am 27. Dezember 2007 die von der Bank am 20. Dezember 2007 per 31. Dezember 2006 erstellten Ertragsdaten über insgesamt 405,57 Euro für die Konto-Nrn. xxx und xxx einreichte (Bruttozinsen von 138,82 Euro und 266,75 Euro).
Am 2. Januar 2008 beantragte die Klägerin auf einem am 30. Dezember 2007 unterzeichneten Formantrag nochmals die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei sie eine Änderung in ihren Vermögensverhältnissen verneinte. Ungeachtet der von der S. Volksbank bereits am 27. Dezember 2007 mitgeteilten Ertragsdaten für die Konto-Nrn. xxx und xxx bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 3. Januar 2008 Leistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 347,00 Euro; Zahlungen aus der Bewilligung erfolgten nur noch bis einschließlich März 2008.
Auf das Auskunftsersuchen der Beklagten vom 8. Januar 2008 ging am 21. Januar 2008 die Mitteilung der S. Volksbank vom 17. Januar 2008 ein, wonach sich die Summe der Geldguthaben auf 23.907,48 Euro belaufe. Die Beklagte lud die Klägerin darauf unter dem 24. Januar 2008 auf den 6. Februar 2008 auf ihre Dienststelle ein, zu welchem Termin diese dort auch vorsprach. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 wurde die Klägerin, die ausweislich dieses Schreibens im Gespräch angegeben hatte, dass sie neben dem Girokonto und zwei Sparbüchern (FlexSparen und Sparbuch mit dreimonatiger Kündigung) noch ein drittes Sparbuch mit einem Guthaben von ca. 4.000,00 Euro habe, daraufhin aufgefordert, vollständige Nachweise über ihr Bankguthaben vorzulegen. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2008 hörte die Beklagte die Klägerin ferner dazu an, dass diese Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2008 zu Unrecht bezogen habe; sie habe über Vermögenswerte in Höhe von 23.857,48 Euro verfügt und sei damit nicht hilfebedürftig gewesen. Ihrer Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, sei die Klägerin zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig und nicht vollständig nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Ausweislich eines Vermerks vom 7. Februar 2008 rief daraufhin der Vater der Klägerin bei der Beklagten an, um mitzuteilen, die 24.000 Euro auf den Konten seien aus einer Erbschaft und anderen Geldüberweisungen für die Familie; er verstehe nicht, warum sich der Staat für die Vermögensverhältnisse seiner Tochter interessiere, und wolle seiner Tochter nunmehr vorschlagen, das Geld zu verbrauchen. Am 18. Februar 2008 legte die Klägerin die am 6. und 14. Februar 2008 erstellten Finanzübersichten der S. Volksbank vor; hieraus ergab sich, dass die Klägerin bei der Volksbank über drei Konten verfügte, das Kontokorrentkonto VR-GiroBest-Individual (Nr. xxx), eine Spareinlage VR-Flex-Sparen (Nr. xxx) und ein Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Nr. 237598418). Die Konten wiesen am 6. Februar und 14. Februar 2008 folgende Kontostände auf: das Girokonto (Nr. xxx) Kapitalsaldi von 613,00 Euro bzw. 245,80 Euro, die Spareinlage (Nr. xxx) ein Guthaben von 12.343,18 Euro und das Sparbuch (Nr. xxx) ein Guthaben von 10.901,30 Euro. Die Klägerin gab in ihrer ebenfalls am 18. Februar 2008 zum Anhörungsschreiben vom 6. Februar 2008 eingegangenen Erklärung vom 15. Februar 2008 an, sie werde die Forderung überweisen. Die Beklagte holte anschließend von der Volksbank Stuttgart die Auskunft vom 6. März 2008 ein, wonach sich die Kapitalerträge im Jahr 2005 auf 269,33 Euro, im Jahr 2006 auf 405,57 Euro und im Jahr 2007 auf 584,45 Euro belaufen hätten. Die Klägerin reichte am 13. März 2008 die Zinsbescheinigungen der Volksbank vom 13. Februar 2008 für die Jahre 2005 bis 2007 ein, aus denen sich für die Spareinlagen (Nrn. xxx und xxx) die vorgenannten Kapitalerträge ebenfalls ergaben.
Nachdem die Klägerin am 30. Mai 2008 erneut einen Fortzahlungsantrag gestellt hatte, hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch (bestandskräftig gewordenen) Bescheid vom 30. Mai 2008 ab dem 1. Juni 2008 auf, weil deren Hilfebedürftigkeit weggefallen sei. Am 15. September 2005 ging bei der Beklagten schließlich noch die Auskunft der S. Volksbank vom 11. September 2008 ein, dass die Summe der Geldguthaben am 1. Januar 2005 19.482,67 Euro betragen habe.
Die Beklagte erließ darauf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. September 2008, mit dem sie die Bewilligungsbescheide vom 11. Februar 2005, 19. Juli 2005, 29. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 8. Februar 2007, 6. Juli 2007 und 3. Januar 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 13. April 2005, 17. Oktober 2006, 2. Juni 2007 und 6. Juli 2007 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2008 unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X aufhob und (unter Verweis auf § 50 Abs. 1 SGB X) die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen sowie der zur Kranken-, und Pflege- und Rentenversicherung geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 18.907,48 Euro forderte; dieser Betrag setzte sich zusammen aus der "Regelleistung" von 11.912,81 Euro sowie von Beiträgen zur Krankenversicherung von 4.134,02 Euro, zur Pflegeversicherung von 516,25 Euro und zur Rentenversicherung von 2.344,40 Euro. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, den Betrag von 23.857,48 Euro habe sie erst im Laufe der Jahre angespart; hierzu reichte sie Kontoauszüge für das Girokonto (Nr. xxx), Buchungsvorgänge vom 5. Januar 2005 bis 24. Januar 2008 betreffend, sowie Kopien des Sparbuchs (Nr. xxx), dieses Buchungsvorgänge vom 28. Juni 2000 bis 7. Oktober 2008 enthaltend, ein. Eine gütliche Einigung der Beteiligten, wie sie die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin angeregt hatten, kam nicht zustande. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 wurde darauf der Widerspruch zurückgewiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 10. Juni 2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie lebe zusammen mit ihren Eltern, die sie auch heute noch finanziell unterstützten. Von 1997 bis 2008 hätten ihr ihre Eltern Geld gegeben, damit sie etwas sparen könne. Die Klägerin hat u.a. eine Umsatzliste der S. Volksbank vom 4. Dezember 2009, die Konto-Nr. xxx betreffend (Kapitalsaldo am 30. Dezember 2008 146,14 Euro), sowie die Bestätigung der Volksbank vom 22. Dezember 2009 zu den Akten gereicht, wonach das Sparkonto (Nr. xxx) am 14. August 2008 aufgelöst worden sei. Das SG hat die Klägerin in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 3. Dezember 2009 angehört und den Beteiligten sodann unter dem 22. Februar 2010 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem die Beklagte nicht zugestimmt hat. Auf die Aufforderung des SG (Verfügung vom 12. Juli 2011), sämtliche Unterlagen für den Zeitraum von Februar 2005 bis Mai 2008, die Konten mit den Nummern xxx, xxx und xxx betreffend, sowie Nachweise darüber, wer über die genannten Konten im Zeitraum von Februar 2005 bis Mai 2008 verfügungsberechtigt war, einzureichen, hat die Klägerin lediglich Zweitschriften von bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kontoauszügen für das Girokonto (Nr. xxx) vorgelegt. Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung hat sodann am 21. Februar 2012 stattgefunden, in dem das SG erneut einen (widerruflichen) Vergleich vorgeschlagen hat, den jedoch die Klägerin widerrufen hat. Im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2012 hat das SG die Klägerin nochmals angehört und ferner deren Vater, I. S., als Zeugen vernommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 10. Dezember 2012 verwiesen.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, schon das Sparbuch mit der Nr. xxx habe durchgehend die Vermögensfreigrenzen überschritten gehabt. Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin habe es sich um ihr eigenes Vermögen gehandelt, sodass ein "verdecktes Treuhandverhältnis" ausscheide. Die Klägerin habe zudem grob fahrlässig gehandelt, indem sie der Beklagten unvollständige Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht habe. Das Erstattungsverlangen der Beklagten ergebe sich aus § 50 SGB X.
Gegen dieses den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Februar 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Februar 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben schriftsätzlich vorgebracht, diese sei vermögenslos und somit nicht in der Lage, die streitgegenständliche Rückforderung der Beklagten zu zahlen. Hintergrund für die Auflösung der Konten bei der Volksbank Stuttgart mit den Endnummern -xxx und -xxx und den Verbrauch der dortigen Guthaben sei deren Beschäftigungslosigkeit im Zeitraum von Februar bis Juli 2008 sowie die anschließend nur geringe Vergütung bei einer Zeitarbeitsfirma gewesen. Ob vorliegend nicht doch von einer stillschweigenden Treuhandabrede auszugehen sei, sei im Übrigen nach wie vor unklar. Weiter berufe die Klägerin sich vorsorglich auf die Einrede der "Verjährung des Rückforderungsanspruchs". Die Klägerin werde nach ihren intellektuellen Fähigkeiten nicht für in der Lage gehalten, ein Antragsformular der Beklagten inhaltlich zu verstehen. Die Antragsformulare seien auch "alles andere als deutlich" gestaltet.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 den Bescheid vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2009 zurückgenommen, soweit darin eine Aufhebung für die Zeit vom 1. bis 6. Februar 2005 erfolgt ist und soweit die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.344,40 Euro festgesetzt worden ist; er hat ferner den Erstattungsbetrag für die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung um insgesamt 111,20 Euro herabgesetzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2012 sowie den Bescheid vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide, soweit jetzt noch im Streit, für zutreffend. Den Einwänden der Klägerin, dass es sich nicht um ihr Vermögen gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Diese habe selbst in einem Schriftsatz ihrer früheren Bevollmächtigten angeboten, einen Betrag von 10.000,00 Euro zu erstatten. Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Vermögenswerte hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung auch voll geschäftsfähig gewesen.
Verfügungen des Senats vom 15. April und 5. August 2013 sowie 9. März und 8. April 2015 mit der Aufforderung zu wahrheitsgemäßen Angaben über ihr Vermögen, zum Zeitpunkt der Auflösung des Sparbuchs mit der Nr. xxx, zum Verbleib des Guthabens auf dem Konto mit der Nr. xxx, zur Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis zwecks Nachprüfung der Geldbewegungen auf diesen Sparbüchern und auf weiteren bislang nicht bekannten Bankkonten sowie, soweit die auf den Sparbüchern angelegten Gelder aus Erbschaften stammen sollten, zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen ist die seinerzeit noch anwaltlich vertretene Klägerin nur insoweit nachgekommen, als mit Schriftsatz vom 31. März 2015 eine Bestätigung der S. Volksbank vom 24. März 2015 über die am selben Tag erfolgte Auflösung des Sparbuchs mit der Nr. xxx (Konto-Stand 148,86 Euro) zu den Akten gereicht worden ist. Nach der darauf erfolgten Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin (Beschluss vom 27. Mai 2015) haben deren Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Auf eine weitere Verfügung vom 1. Juli 2015, der die Verfügungen vom 9. März und 8. April 2015 beigefügt waren, hat die Klägerin nicht reagiert. Auf die ihr mit der Ladung vom 14. Februar 2017 zum Termin zur mündlichen Verhandlung aufgegebene Einreichung einer Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis unter Angabe sämtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten hat die Klägerin wiederum nicht geantwortet. Auf die Verfügung vom 3. März 2017, in der sie auf ihre prozessualen Mitwirkungspflichten sowie auf eine Umkehr der Beweislast bei deren Verletzung hingewiesen worden ist, hat die Klägerin lediglich eine Gesamtübersicht der S. Volksbank vom 6. März 2017 über einen Minussaldo des Girokontos mit der Nr. xxx, eine Umsatzliste für dieses Girokontos per 13. März 2017 sowie die Kontoauszüge Nummern 4 und 5 aus dem Jahr 2014, das Girokonto betreffend, übersandt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 die Klägerin angehört und deren Vater, I. S., als Zeugen vernommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom selben Tage verwiesen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die jetzt noch aufrechterhaltene Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen.
1. Die Beklagte als seit 1. Januar 2012 zugelassene Optionskommune (§ 6a Abs. 2 SGB II in der Fassung der Neubekanntmachung des SGB II vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) i.V.m. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14. April 2011 (BGBl. I S. 645)) ist richtiger Klagegegner. Denn sie ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011 a.a.O.) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 als Rechtsnachfolgerin an die Stelle des bisher beklagten JobCenters S. als einer Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl. dazu BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 9); BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 5). Zutreffend hat deshalb bereits das SG das Rubrum von Amts wegen berichtigt.
2. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2009. Diese Bescheide entfalten freilich nicht mehr volle Rechtswirkung. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 den Verfügungssatz des Bescheids vom 25. September 2008 hinsichtlich des Beginns der zurückzunehmenden Leistungsbewilligungen korrigiert, sodass nunmehr allein noch die Zeit vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 im Streit steht; bei der Begrenzung des Aufhebungszeitraums bis zum 31. März 2008 handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 9 Nr. 14 (Rdnr. 13)). In dem vorgenannten Zeitraum wurden vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008, wie in der Begründung des Bescheids vom 25. September 2008 richtig aufgeführt, Zahlungen an die Klägerin auf Grund der erfolgten Leistungsbewilligungen erbracht. Die Beklagte hat des Weiteren die streitbefangenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 aufgehoben, soweit dort die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.344,40 Euro verfügt worden war; sie hat hierbei in Ansatz gebracht, dass hinsichtlich dieses Ersatzverlangens eine gesetzliche Grundlage möglicherweise nicht bestanden hat (vgl. hierzu etwa Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 40 Rdnr. 79; derselbe in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, SGB II, § 40 Rdnr. 79; ferner BSGE 117, 47 = SozR 4-4200 § 44a Nr. 1(jeweils Rdnr. 15)). Darüber hinaus ist seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Korrektur mit Bezug auf den geforderten Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung durch Herabsetzung des Erstattungsbetrags um 112,20 Euro erfolgt; insoweit hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass von der AOK Baden-Württemberg für die Monate März 2005 und Dezember 2006 in Höhe dieses (Gesamt-)Betrags bereits Erstattungen auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet worden waren, und zwar hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge für März 68,39 Euro und für Dezember 30,72 Euro sowie bezüglich der Pflegeversicherungsbeiträge für März 8,13 Euro und für Dezember 3,96 Euro (vgl. Bl. 5 der mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 an das SG übersandten "Buchungsprotokolle"). Gestritten unter den Beteiligten wird mithin noch über die Rücknahme der bewilligten Leistungen für die Zeit vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008, über die Erstattung von in diesem Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 11.912,81 Euro sowie über den Ersatz der von der Beklagten zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung gezahlten Beiträge von insgesamt 4.539,07 Euro. In diesem Umfang sind die jetzt noch angefochtenen Verfügungssätze im Bescheid vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2009 indessen nicht zu beanstanden; sie sind vielmehr rechtmäßig.
3. Die streitbefangenen Bescheide sind nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) ist spätestens im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Die angefochtenen Bescheide sind ferner hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X; vgl. hierzu etwa BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 16); BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 15 f.)). Aus dem Bescheid vom 25. September 2008 geht hervor, dass die Beklagte sämtliche die jeweiligen Bewilligungsabschnitte regelnden Verwaltungsentscheidungen, nämlich die Bescheide vom 11. Februar 2005, 19. Juli 2005, 29. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 8. Februar 2007, 6. Juli 2007 und 3. Januar 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 13. April 2005, 17. Oktober 2006, 2. Juni 2007 und 6. Juli 2007, für den jetzt noch streitbefangenen Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 in vollem Umfang zurückgenommen hat, sodass es wegen der Erkennbarkeit der Bezugsmonate für die Klägerin einer näheren Differenzierung nach Monaten sowie nach Leistungsarten (Regelleistung, befristeter Zuschlag) nicht bedurfte (vgl. BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 15)).
4. Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidung der Beklagten ist, wie von ihr zutreffend erkannt, die über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung bis 31. März 2011) entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 SGB III. § 45 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 48 SGB X - dann anzuwenden, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses, d.h. seiner Bekanntgabe, rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 36 (Rdnr. 15)). Die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes kann sowohl auf den objektiv vorhandenen tatsächlichen als auch auf den rechtlichen Verhältnissen beim Bescheiderlass beruhen (vgl. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rdnrn. 28 ff. (m.w.N.)). Die Rücknahme der Bewilligung ist nach § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwingend vorgeschrieben (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12 (jeweils Rdnr. 23)). Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte u.a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 SGB X); grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X).
a) Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte die Leistungsbewilligungen im Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 zurücknehmen, denn diese waren jeweils von Anfang an rechtswidrig. Die Klägerin hatte in der streitbefangenen Zeit durchgehend keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II (in der Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)). Zwar waren bei der Klägerin die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 SGB II gegeben. Vorliegend besteht unter den Beteiligten auch lediglich Streit über das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) als weiterer Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; die Klägerin war indessen in der Zeit vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 nicht hilfebedürftig, weshalb ihr auch der bis 14. Oktober 2005 gewährte befristete Zuschlag, der einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II voraussetzte (vgl. BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 25)), nicht zugestanden hat. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.). Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind dem Bedarf die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, diejenige von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II sowie der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) - geregelt. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen (§ 12 SGB II) das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 23); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 36 (Rdnr. 19); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnr. 13)). Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.
b) Die Klägerin verfügte in der hier zu überprüfenden Zeit vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 über Vermögen in einer Größenordnung, das einem Leistungsanspruch durchgehend entgegengestanden hat. Bei der Klägerin waren im genannten Zeitraum Bankguthaben in Form der Spareinlagen bei der S. Volksbank (Nrn. 237598400 und 237598418) vorhanden, die zu ihrem Vermögen zu rechnen waren und über die sie verfügungsbefugt war. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Sowohl die Klägerin als auch ihr Vater, der Zeuge I. S., haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 übereinstimmend geäußert, dass die dort angelegten Gelder für die Klägerin bestimmt waren. Die Klägerin, die, ebenso wie ihr Vater, die deutsche Sprache sehr gut beherrscht und eine Simultandolmetscherhilfe durch den zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 geladenen Dolmetscher für die kroatische Sprache nicht benötigt hat, hat angegeben, ihr Vater habe ihr ab etwa dem Jahr 1997 in Raten Geld für die Sparbücher zu Sparen gegeben, damit sie es verbrauchen könne, wenn sie einmal älter sei oder in Not gerate. Der Zeuge I. S. hat bekundet, seine Tochter, die Klägerin, schon immer finanziell unterstützt und ihr insgesamt 20.000 Euro zur Verfügung gestellt zu haben, die teilweise aus der Erbschaft nach seinem Vater stammten, weil diese das Geld mangels eigenen Einkommens bzw. wegen eines nur geringen Arbeitsverdienstes benötigt habe. Das steht im Übrigen im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 10. Dezember 2012, wo er ausweislich der Niederschrift ausgesagt hat, dass er seine Tochter durch die Einzahlungen auf das Konto unterstützt habe und das Geld für deren Zukunft gedacht gewesen sei.
c) Eine verdecktes Treuhandverhältnis, wie es die früheren Prozessbevollmächtigten zur Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 15. März 2013 angesprochen hatten, lag mit Bezug auf die beiden Spareinlagen bei der S. Volksbank (Nrn. xxx und xxx) zur Überzeugung des Senats nicht vor; eine Treuhandabrede ergibt sich weder aus den Einlassungen der Klägerin noch den Äußerungen ihres Vaters anlässlich seiner Zeugeneinvernahme. Eine Treuhandvereinbarung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Vereinbarung beschränkt (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - , vom 21. März 2007 - B 11a AL 21/06 R - , vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 - (alle juris); ferner Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 Rdnrn. 34 ff.). Während der Zedent bei der Forderungsabtretung einen Anspruch verliert, erwirbt der Treuhänder ein Vermögensrecht hinzu oder behält es; er ist aber zugleich mit eine schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet. Hinsichtlich des behaupteten Treuhandverhältnisses kommt es maßgeblich darauf an, ob eine entsprechende Treuhandabrede überhaupt getätigt worden ist. Das war hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indessen nicht der Fall; die auf den Spareinlagen angelegten Gelder dienten vielmehr der finanziellen Unterstützung der Klägerin durch ihren Vater, ohne dass sie insoweit in ihrer Verfügungsmacht beschränkt war.
d) Die Sparbücher der Klägerin (Nrn. xxx und xxx) waren auch verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch den rechtlichen Verhältnissen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 (Rdnrn. 17 f.); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 20 (Rdnr. 15); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnr. 22)). Dabei ist eine Prognose zu treffen, ob der Vermögensgegenstand innerhalb eines sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes verwertet, d.h. der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen könnte (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 19 (Rdnrn. 20 f.); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnr. 32)). Das war hier nicht nur mit Bezug auf die Spareinlage VR-Flex-Sparen (Nr. 237598400) der Fall, die ausweislich der vorgelegten Fotokopien des Sparbuchs am 16. September 2004 (also kurz vor der ersten Antragstellung am 30. September 2004) ein Guthaben von 7.952,83 Euro, am 7. Februar 2005 ein Guthaben von 9.123,36 Euro und etwa am 12. August 2005 (nach der Auszahlung eines Betrags von 3.000,00 Euro) ein solches von 7.460,36 Euro aufgewiesen hat, wobei sich der Guthabenstand in der Folgezeit kontinuierlich gesteigert hat bis zum Höchststand am 10. Januar 2008 (12.343,18 Euro); auf dem Sparbuch war im Übrigen noch am 15. April 2008 (nach insgesamt dreimaliger Abhebung eines Betrags von jeweils 2.000,00 Euro (am 14. Februar, 6. März und 15. April 2008)) ein Guthaben von 6.333,18 Euro vorhanden. Eine Verwertbarkeit schon weit vor Ablauf von sechs Monaten hat aber auch hinsichtlich des Sparbuchs mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Nr. xxx) bestanden, das mithin unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach drei Monaten zur Auszahlung hätte gelangen können (vgl. dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. März 2015 - L 5 AS 2/14 - (juris)). Auch wenn die Klägerin nähere Einzelheiten zu diesem Sparbuch nicht gemacht hat, steht jedenfalls fest, dass sich das dortige Geldguthaben unter Berücksichtigung der Auskunft der S. Volksbank vom 11. September 2008 zu Anfang des Jahres 2005 auf rund 10.000,00 Euro belaufen hat. Etwaige Unklarheiten müssten im Übrigen ohnehin zu Lasten der Klägerin gehen. Zwar trifft grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids, wenn sie ihn zurücknimmt (vgl. BSG BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (jeweils Rdnrn. 32 f.); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 14 (Rdnr. 30)). Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist im Einzelfall allerdings dann gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten vorliegt (BSG a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 - (juris Rdnr. 34)). Eine dem Hilfesuchenden anzulastende Beweisnähe kann sich etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben zu Sparguthaben unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder dass vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung (BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 33); BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 32)). So liegt der Fall auch hier; die Klägerin hat es bereits bei der ersten Antragstellung unterlassen, Angaben zu den bei ihr tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten zu machen.
e) Nach allem verfügte die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Leistungsantragstellung am 7. Februar 2005 (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) über Vermögen, das ihren Bedarf, der sich allein auf die Regelleistung (§ 20 SGB II in den jeweiligen Fassungen bis zum 31. Dezember 2010) beschränkt hat, nachdem sie bei ihren Eltern während des gesamten streitbefangenen Zeitraums mietfrei wohnen konnte, durchgehend in hohem Maße überstiegen hat. Die Guthaben auf den Spareinlagen (Nrn. xxx und xxx) beliefen sich schon am 1. Januar 2005 auf eine Größenordnung von fast 19.500,00 Euro; die Guthaben haben sich in der Folgezeit sogar noch erhöht, wobei hier offenbleiben kann, ob die Wertzuwächse auf Zinsgutschriften (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnr. 14)) oder sonstigem Einkommen beruht haben. Denn in jedem Fall haben schon die Guthabenstände auf den vorgenannten Spareinlagen von Anfang an und durchgehend die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II (in den Fassungen des 4. SGB II-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) und des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 544)) ganz erheblich überschritten; ob die Klägerin darüber hinaus in der fraglichen Zeit über weiteres Vermögen, z.B. in Form eines dritten Sparbuchs, verfügte, bedarf deshalb keiner Aufklärung. Der Grundfreibetrag hat sich bei der am 17. Februar 1978 geborenen Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Februar auf 5.200,00 Euro (200,00 Euro x 26 Lebensjahre) sowie der Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf 750,00 Euro belaufen, sodass sich Freibeträge von insgesamt 5.950,00 Euro ergeben haben. Der Grundfreibetrag war mit Vollendung des 27. Lebensjahres am 17. Februar 2005 um weitere 200,00 Euro zu erhöhen (vgl. dazu BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 (Rdnr. 11)), weshalb sich ab diesem Zeitpunkt Freibeträge von insgesamt 6.150,00 Euro errechnet haben. Zum 18. Februar 2006 trat eine nochmalige Erhöhung des Grundfreibetrags um 200,00 Euro ein, sodass sich daraus Freibeträge von insgesamt 6.350,00 Euro ergeben haben. Ab 1. August 2006 war allerdings die gesetzliche Herabsetzung des Grundfreibetrags auf 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zu beachten. Hieraus resultierten ab 1. August 2006 Freibeträge von insgesamt 4.950,00 Euro (150,00 Euro x 28 Lebensjahre + 750,00 Euro), ab 17. Februar 2007 von insgesamt 5.100,00 Euro und ab 17. Februar 2008 von 5.250,00 Euro. Weitere Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1a, 2 und 3 SGB II kamen bei der Klägerin von vornherein nicht in Betracht.
f) Die beiden Spareinlagen der Klägerin bei der S. Volksbank, die ihrem verwertbaren Vermögen zuzuordnen sind, unterfallen weder einer Schonung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB II und § 4 Abs. 1 Alg II-V (in der Fassung der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622)) bzw. § 7 Abs. 1 Alg II-V (in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942)) noch liegen unter Würdigung der Aussagen der Klägerin und ihres Vaters, des Zeugen I. S., die Voraussetzungen für eine besondere Härte der Verwertung vor (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II). Die "besondere Härte" stellt auf atypische, ungewöhnliche Fälle ab; erforderlich ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden und dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 (jeweils Rdnrn. 33 ff.); BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14 (jeweils Rdnr. 20); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 (Rdnr. 24)). Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Eine solche besondere Situation war hier nicht gegeben; im Gegenteil waren die auf den beiden Sparbüchern der Klägerin angelegten Gelder gerade zur ihrer finanziellen Unterstützung, etwa in Zeiten der Not, gedacht. Die Klägerin wäre mithin verpflichtet gewesen, die Guthaben auf den beiden Sparbüchern zur Sicherung ihres notwendigen Lebensunterhalts in der streitbefangenen Zeit einzusetzen; dies hat sie indes nicht getan. Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, die Guthaben seien nicht mehr vorhanden, weil das Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Nr. xxx) am 14. August 2008 und die Spareinlage VR-Flex-Sparen (Nr. 237598400) am 24. März 2015 aufgelöst worden sei, sie und ihr Vater, der Zeuge I. S., weiter angegeben haben, das auf den Sparbüchern angelegte Geld im Jahr 2008 und in der Folgezeit verbraucht zu haben - nach den Bekundungen des Zeugen u.a. für Urlaub, Möbelkäufe und die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs der Marke VW "Golf" für den Bruder der Klägerin - ist dies für die streitbefangene Zeit ohne Bedeutung, weil die betreffenden Vermögenswerte während sämtlicher Bewilligungsabschnitte im Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 in einer Größenordnung vorhanden waren, die den Bedarf der Klägerin ganz deutlich überstiegen haben (vgl. dazu auch BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § &61489;1 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 25)).
5. Ferner liegen die subjektiven Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 11. Februar 2005, 19. Juli 2005, 29. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 8. Februar 2007, 6. Juli 2007 und 3. Januar 2008 sowie der Änderungsbescheide vom 13. April 2005, 17. Oktober 2006, 2. Juni 2007 und 6. Juli 2007 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2008 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor. Der Klägerin, die in der streitbefangenen Zeit Vermögen jedenfalls in Form der Guthaben auf den Sparbüchern mit den Konto-Nrn. 237598400 und 237598418 gehabt hat, die die ihr zuzugestehenden Freibeträge des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 4 SGB II bei Weitem überschritten haben, ist für die gesamte streitbefangene Zeit der Vorwurf groben Verschuldens an der Leistungsüberzahlung zu machen.
a) Die rechtswidrigen Leistungsbewilligungen beruhten zumindest mit Bezug auf die Bewilligungsabschnitte vom 7. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 auf den unrichtigen und unvollständigen Angaben der Klägerin, die sie möglicherweise vorsätzlich, aber auf jeden Fall grob fahrlässig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Maßes, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. etwa BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise in einem Merkblatt oder die konkreten, unzweideutigen Abfragen in einem Antragsvordruck und konnte er dies nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris Rdnr. 23); ferner BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)). Die Klägerin war bereits in dem von ihr am 30. September 2004 unterzeichneten Formantrag unmissverständlich nach - den Wert von 4.850 Euro übersteigendem - Vermögen gefragt worden; im Antragsvordruck war unmittelbar vor der betreffenden Frage erläutert, was unter Vermögen zu verstehen sei, nämlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, z.B. Bank- und Sparguthaben. Die Klägerin, die die deutsche Sprache sehr gut beherrscht - auch mangelnde Sprachkenntnisse entschuldigen im Übrigen grundsätzlich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 a.a.O.; BSG SozR 4-1300 §48 Nr. 18 (Rdnr. 33)) - und die den Antrag nach ihren eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 eigenhändig ausgefüllt hat, hat seinerzeit unterschriftlich versichert, dass ihre Angaben (einschließlich der vorgenommen Änderungen) zutreffen. Das hat sie auch in dem nachfolgenden, am 9. Februar 2005 unterzeichneten Antrag vom 7. Februar 2005 getan, in dem durch eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Antragsvordruck auf den früheren Antrag Bezug genommen worden war (vgl. im Übrigen zum Verschweigen durch Unterlassen BSGE 96, 285, 290 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 4; BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)). Die Klägerin hat ferner in den Folgeanträgen vom 18. Juli 2005, 28. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 22. Dezember 2006 und 21. Juni 2007 Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen verneint, obgleich die Sparbücher nach wie vor vorhanden waren und es sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass diese anzugeben waren.
Auf Grund der Verletzung der Anzeigepflichten durch die Klägerin ist die rechtswidrige Leistungsbewilligung in den jeweiligen Bewilligungsabschnitten im Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 wesentlich veranlasst worden (zum Kausalzusammenhang vgl. BSGE 47, 28, 31 = SozR 4100 § 152 Nr. 6; BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)). Dass die Sparguthaben, nach denen schon in den Formanträgen vom 30. September 2004 und 7. Februar 2005 eindeutig gefragt worden war, der Beklagten anzuzeigen waren, musste der Klägerin schon auf Grund einfachster Überlegungen klar sein. Darauf, dass sie solche Überlegungen im Übrigen auch tatsächlich angestellt hat, deutet hin, dass sie im Antragsvordruck vom 30. September 2004 ursprünglich das Kreuzchen bei "ja" gemacht hatte, wobei sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allerdings nicht mehr zu erklären vermochte, weshalb die Korrektur im Antragsformular gemacht worden war. Freilich hatte sie ausweislich der Niederschrift des SG vom 10. Dezember 2012 seinerzeit noch angegeben, dass das Geld von ihrem Vater stamme, der mit dem Jobcenter nichts zu tun habe, und dieses deshalb dort nicht mitzuteilen gewesen sei. Welche Relevanz die Klägerin den Sparbüchern beigemessen hat, ist indessen unerheblich; denn unabhängig von ihrer eigenen Einschätzung der Rechtslage wäre sie verpflichtet gewesen, bereits bei den Angaben im Antragsformular auf das Vorhandensein dieser Vermögensgegenstände hinzuweisen oder ggf. bei der Beklagten nachzufragen, um die Angelegenheit zu klären (vgl. BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 34); BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 21/06 R - (juris Rdnr. 19); Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 45 Rdnr. 38 (Stand: März 2016)). Dass die Klägerin dies nicht getan hat, ist ihr als Verschulden jedenfalls im Sinne grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der persönliche Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 sowie ihre Persönlichkeitsstruktur bieten keinen Anhalt dafür, dass ihre Einsichts-, Kritik- und Beurteilungsfähigkeit auf Grund subjektiver Merkmale beeinträchtigt gewesen wäre. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Leistungsbewilligungen im Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 war mithin nicht gegeben.
b) Das Gleiche gilt auch für die Leistungsbewilligung ab dem 1. Februar 2008. Dabei lässt es der Senat dahingestellt sein, ob der Klägerin, die der Beklagten (erstmals) Ende Dezember 2007 die Existenz der beiden Sparbücher offenbart hat, auch hinsichtlich des Ergehens des Bewilligungsbescheids vom 3. Januar 2008 der Vorwurf grob schuldhafter Verletzung ihrer Anzeigepflichten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht werden könnte. Denn sie vermag sich insoweit auf Grundsätze des Vertrauensschutzes schon deswegen nicht zu berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung ab dem 1. Februar 2008 jedenfalls auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Maßgeblicher Zeitpunkt für die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 24 und 39). Die Klägerin war mit Blick auf die Überzahlung im vorgenannten Bewilligungsabschnitt bösgläubig. Darauf, dass verwertbares Vermögen Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit hat, war die Klägerin im Merkblatt "SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)", dessen Erhalt und Kenntnisnahme von seinem Inhalt sie am 30. Dezember 2008 unterschriftlich versichert hat, eindeutig und unmissverständlich hingewiesen worden. In dem Merkblatt (Stand: Juni 2007) ist unter Punkt 4.1.2 erläutert, wann Hilfebedürftigkeit vorliegt, nämlich wenn der eigene Bedarf zum Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln gesichert werden könne, d.h. wenn etwa das Einkommen oder Vermögen, auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen, nicht ausreiche. Unter Punkt 6, auf den an der soeben genannten Stelle verwiesen wird, ist des Weiteren dargestellt, dass die Hilfebedürftigkeit vorübergehend, teilweise oder ganz entfallen könne, wenn anrechenbares Einkommen oder Vermögen vorhanden sei, wobei Vermögen alles "Hab und Gut" sei, das Geld wert und verwertbar sei, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden sei, und ferner das SGB II dem Betroffenen Freibeträge lasse. Unter Punkt 8.1 des Merkblatts, auf den in den vorgenannten Punkten ebenfalls Bezug genommen wird, ist darauf hingewiesen, dass als Vermögen alle Güter einer Person gälten, die in Geld messbar seien, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden sei; dazu gehörten zum Beispiel Bargeld, Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere. Unter Punkt 8.2 ist ferner übersichtlich sowie mit Beispielsfällen aufgeführt, welcher Grundfreibetrag vom Vermögen abzuziehen ist (z.B. bei einer 32-jährigen ein Freibetrag von 4.800,00 Euro (32 x 150,00 Euro)). Verwiesen wurde dort außerdem noch auf den Freibetrag von 750,00 Euro für notwendige Anschaffungen. Die Klägerin konnte mithin ganz leicht ausrechnen, welche Freibeträge ihr bei ihrem Vermögen zugutegekommen wären. Sie konnte ferner sofort erkennen, dass die auf ihren Sparbüchern (Nrn. xxx und xxx) vorhandenen Guthaben die vorgenannten Freibeträge ganz erheblich überschritten. Davon, dass ihr die ab dem 1. Februar 2008 bewilligten Leistungen zustünden, konnte die Klägerin mithin schlechterdings nicht ausgehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung ihres Einsichts- und Beurteilungsvermögens liegen auch insoweit nicht vor. Nach allem ist der Klägerin mit Blick auf die Leistungsbewilligung ab dem 1. Februar 2008 ein - Vertrauensschutz ausschließendes - bösgläubiges Fehlverhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen.
d) Ferner sind die Fristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die Beklagte hat erstmals im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs am 12. Dezember 2007 von Kapitalerträgen der Klägerin erfahren. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt im Übrigen regelmäßig frühestens mit der Anhörung des Betroffenen zu laufen (vgl. etwa BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 45; Steinwedel, a.a.O, Rdnr. 27). Mithin war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 25. September 2008 die Jahresfrist bei Weitem noch nicht abgelaufen.
6. Die Beklagte war nach allem berechtigt, die Bescheide vom 11. Februar 2005, 19. Juli 2005, 29. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 8. Februar 2007, 6. Juli 2007 und 3. Januar 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 13. April 2005, 17. Oktober 2006, 2. Juni 2007 und 6. Juli 2007 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2008 zurückzunehmen.
a) Die Klägerin ist deshalb gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die im vorgenannten Zeitraum überzahlten Leistungen zu erstatten. Die Erstattungsforderung beläuft sich auf 11.912,81 Euro, wobei die Beklagte, was jedoch zu Gunsten der Klägerin ist, für die in den Monaten Dezember 2006 und Januar 2007 überzahlten Leistungen versehentlich (statt 690,00 Euro) lediglich 345,00 Euro angesetzt hat (vgl. den "Berechnungsbogen gesamte Überzahlung" als Anhang zum Bescheid vom 25. September 2008, Bl. 20 der Verwaltungsakten/Rückforde-rungsteil) sowie von der Klägerin für den Monat März 2008 nicht die ihr ausgezahlten 347,00 Euro erstattet verlangt, sondern lediglich 290,60 Euro (vgl. hierzu auch die weiteren Berechnungsbögen als Bestandteil des Bescheids vom 25. September 2008).
b) Die Pflicht der Klägerin zum Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III. Der Erstattungsbetrag hinsichtlich der im vorgenannten Zeitraum an die AOK Baden-Württemberg abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf 4.034,91 Euro (vgl. §§ 232a Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 223, § 241 (in den Fassungen ab 1. Januar 1989 und ab 1. Januar 2008), § 246 SGB V (dieser in den Fassungen ab 1. Januar 2005 und ab 8. November 2008 sowie i.Vm. § 241a SGB V in der Fassung vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008)). Dem Umstand, dass die Klägerin in den Monaten März 2005 und Dezember 2006 in (kurzfristigen) versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stand und deshalb nur anteilig Beiträge an die AOK abzuführen waren, insoweit auch bereits Erstattungen durch die Krankenkasse erfolgt waren, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 durch eine entsprechende Reduzierung der Ersatzforderung Rechnung getragen. Im Monat September 2006 war die Klägerin nur geringfügig beschäftigt (brutto/netto 151,50 Euro; vgl. Bl. 31 der Verwaltungsakten), sodass insoweit weder eine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung noch zur Pflegeversicherung bestanden hatte. Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung errechnet sich ein Erstattungsbetrag von 504,16 Euro (vgl. §§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI - (in der Fassung bis 30. Juni 2008), § 57 Abs. 1 SGB XI (in der Fassungen ab 1. Januar 2000 und ab 1. April 2007)); auch insoweit sind die der Beklagten von der AOK Baden-Württemberg - Pflegekasse bereits erstatteten Beiträge bereits berücksichtigt. Die vorgenannten Beträge (insgesamt 4.539,07 Euro) hat die Klägerin der Beklagten zu ersetzen.
Über die Modalitäten der Rückzahlung war vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1200 § &61492;2 Nr. 4 S. 18; SozR 3-1300 § 48 Nr. 3 S. 84).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat mit Blick auf das nur geringfügige Obsiegen der Klägerin von einer Kostenquotelung abgesehen.
8. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 sowie über die Erstattung der in diesem Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 11.912,81 Euro und den Ersatz der zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung gezahlten Beiträge von insgesamt 4.539,07 Euro wegen der Berücksichtigung von Vermögen.
Die 1978 geborene ledige Klägerin, kroatische Staatsangehörige, verfügt über einen Berufsabschluss als hauswirtschaftstechnische Helferin. Ab 1999 war sie in verschiedenen Aushilfstätigkeiten - wechselnd mit Zeiten der Arbeitslosigkeit - im Catering-Bereich, als Reinigungskraft, als Zimmermädchen sowie als Küchenhilfe tätig. Arbeitslosengeld bezog sie zuletzt vom 10. September bis 14. Oktober 2003 und danach Arbeitslosenhilfe vom 15. Oktober 2003 bis 25. Januar 2004, 7. Februar bis 16. März 2004, 18. August bis 19. September 2004 und 1. bis 15. November 2004. Im Jahr 2004 stand sie vom 26. Januar bis 6. Februar, 17. März bis 25. Mai, 20. September bis 31. Oktober sowie 16. November bis 31. Dezember in Arbeitsverhältnissen. Die Klägerin wohnte in der streitbefangenen Zeit mietfrei bei ihren Eltern E. und I. S.(vgl. ihre Angaben im Zusatzblatt 1 zum Antrag vom 7. Februar 2005 sowie zu den Folgeanträgen).
Am 30. September 2004 beantragte die Klägerin erstmals Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; über eine Leistungsgewährung wurde wegen der zwischenzeitlich aufgenommenen Arbeit zunächst nicht entschieden (Schreiben vom 17. November 2004). In dem am 30. September 2004 unterzeichneten Formantrag hatte die Klägerin als Bankverbindung lediglich ihr Girokonto bei der S. Volksbank (Konto-Nr. xxx) angegeben; hinsichtlich der Frage, ob sie über Vermögen verfüge, das den Wert von 4.850 Euro übersteige, wurde zunächst das Feld "ja" angekreuzt, danach jedoch das Kästchen wieder gestrichen und das Kreuzchen bei "nein" gemacht. Die Richtigkeit der von ihr gemachten Angaben versicherte sie - einschließlich der vorgenommenen Änderungen - unterschriftlich. Am 7. Februar 2005 stellte die Klägerin bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten (JobCenter S.; i.F.: Beklagte) einen neuen Leistungsantrag, wobei sie in dem am 9. Februar 2005 unterzeichneten Formantrag wiederum lediglich die Konto-Nr. xxx bei der S. Volksbank angab und erneut unterschriftlich bestätigte, dass ihre gemachten Angaben zuträfen. Durch Bescheid vom 11. Februar 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie einen befristeten Zuschlag für die Zeit vom 7. bis 28. Februar 2005 in Höhe von 288,20 Euro sowie vom 1. März bis 31. Juli 2005 in Höhe von jeweils 393,00 Euro monatlich. Wegen Erwerbseinkommens aus einer Beschäftigung vom 11. März bis 26. April 2005 erging der Änderungsbescheid vom 13. April 2005, mit dem (unter entsprechender Aufhebung der bisher ergangenen Entscheidung) für die Zeit vom 1. bis 30. April 2005 76,45 Euro, vom 1. bis 31. Mai 2005 56,45 Euro, vom 1. bis 30. Juni 2005 96,45 Euro und vom 1. bis 31. Juli 2005 393,00 Euro bewilligt wurden.
Am 18. Juli 2005 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; in dem am 11. Juli 2005 unterzeichneten Formantrag verneinte sie die Frage nach Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen. Durch Bescheid vom 19. Juli 2005 bewilligte ihr die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006, und zwar (wegen der zeitweiligen Berücksichtigung eines befristeten Zuschlags) in Höhe von monatlich 393,00 Euro im Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2005 und in Höhe von 367,40 Euro vom 1. bis 31. Oktober 2005 sowie ferner in Höhe von 345,00 Euro im Zeitraum vom 1. November 2005 bis 31. Januar 2006.
Am 28. Dezember 2005 stellte die Klägerin einen Fortzahlungsantrag, wobei sie in dem am selben Tag unterzeichneten Formantrag die Frage nach Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen wiederum verneinte. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2005 bewilligte die Beklagte darauf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2006 in Höhe von monatlich 345,00 Euro.
Ein weiterer Fortzahlungsantrag erfolgte am 28. Juni 2006, zu dem die Klägerin Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen erneut verneinte. Darauf erging der Bescheid vom 28. Juni 2006 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 in Höhe von monatlich 345,00 Euro. Wegen der Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung vom 1. bis 7. September 2006 erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2006, mit dem (unter entsprechender Aufhebung der bisherigen Entscheidung) für den Monat November 2006 nunmehr 304,60 Euro bewilligt wurden (übrige Monatsbeträge wie zuvor).
Am 22. Dezember 2006 beantragte die Klägerin erneut die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, wobei sie im Formantrag vom selben Tag wiederum Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen verneinte. Wegen der Anrechnung von im Februar 2007 zugeflossenem Einkommen aus einem vom 12. bis 27. Dezember 2006 bestehenden Arbeitsverhältnis bewilligte die Beklagte durch Bescheid vom 8. Februar 2007 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2007 Leistungen lediglich in Höhe von monatlich 211,66 Euro. Auf Grund der Anhebung der Regelleistung zum 1. Juli 2007 erging der Änderungsbescheid vom 2. Juni 2007 über die Bewilligung von Leistungen in Höhe von 213,66 Euro für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2007. Nachdem der Irrtum hinsichtlich der Einkommensanrechnung ab dem 1. März 2007 bemerkt worden war, erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 6. Juli 2007 und bewilligte nunmehr für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2007 monatlich 345,00 Euro und vom 1. bis 31. Juli 2007 347,00 Euro. Zuvor hatte die Klägerin auf die Aufforderung der Beklagten (Schreiben vom 29. März 2007) zur Vorlage aktueller Kontoauszüge der "Konten" bei der S. Volksbank am 10. April 2007 lediglich die Umsatzliste vom 5. April 2007 (Buchungsvorgänge vom 29. September 2006 bis 3. April 2007) sowie einen Kontoauszug vom 3. April 2007, beide jeweils die Konto-Nr. xxx betreffend, eingereicht, aus dem sich per 3. April 2007 ein Kapitalsaldo von 1.125,52 Euro ergab.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 21. Juni 2007 erging der (weitere) Bescheid vom 6. Juli 2007, mit dem für die Zeit vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 monatlich 347,00 Euro bewilligt wurden. Auch in diesem Fortzahlungsantrag hatte die Klägerin, wie schon bei den früheren Anträgen, die Frage nach Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen verneint und dies durch ihre Unterschriftsleistung bestätigt.
In der Folgezeit erhielt die Beklagte über einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern am 12. Dezember 2007 die Mitteilung, dass die Klägerin im Meldejahr 2006 bei der S. Volksbank Kapitalerträge von 405 Euro erzielt habe. Die Beklagte forderte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 zu Nachweisen über die Zinserträge ihres Kontos bei der S. Volksbank auf. Dem kam die Klägerin nach, indem sie am 27. Dezember 2007 die von der Bank am 20. Dezember 2007 per 31. Dezember 2006 erstellten Ertragsdaten über insgesamt 405,57 Euro für die Konto-Nrn. xxx und xxx einreichte (Bruttozinsen von 138,82 Euro und 266,75 Euro).
Am 2. Januar 2008 beantragte die Klägerin auf einem am 30. Dezember 2007 unterzeichneten Formantrag nochmals die Fortzahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wobei sie eine Änderung in ihren Vermögensverhältnissen verneinte. Ungeachtet der von der S. Volksbank bereits am 27. Dezember 2007 mitgeteilten Ertragsdaten für die Konto-Nrn. xxx und xxx bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 3. Januar 2008 Leistungen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2008 in Höhe von monatlich 347,00 Euro; Zahlungen aus der Bewilligung erfolgten nur noch bis einschließlich März 2008.
Auf das Auskunftsersuchen der Beklagten vom 8. Januar 2008 ging am 21. Januar 2008 die Mitteilung der S. Volksbank vom 17. Januar 2008 ein, wonach sich die Summe der Geldguthaben auf 23.907,48 Euro belaufe. Die Beklagte lud die Klägerin darauf unter dem 24. Januar 2008 auf den 6. Februar 2008 auf ihre Dienststelle ein, zu welchem Termin diese dort auch vorsprach. Mit Schreiben vom 6. Februar 2008 wurde die Klägerin, die ausweislich dieses Schreibens im Gespräch angegeben hatte, dass sie neben dem Girokonto und zwei Sparbüchern (FlexSparen und Sparbuch mit dreimonatiger Kündigung) noch ein drittes Sparbuch mit einem Guthaben von ca. 4.000,00 Euro habe, daraufhin aufgefordert, vollständige Nachweise über ihr Bankguthaben vorzulegen. Mit einem weiteren Schreiben vom 6. Februar 2008 hörte die Beklagte die Klägerin ferner dazu an, dass diese Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2008 zu Unrecht bezogen habe; sie habe über Vermögenswerte in Höhe von 23.857,48 Euro verfügt und sei damit nicht hilfebedürftig gewesen. Ihrer Verpflichtung, Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, sei die Klägerin zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig und nicht vollständig nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)).
Ausweislich eines Vermerks vom 7. Februar 2008 rief daraufhin der Vater der Klägerin bei der Beklagten an, um mitzuteilen, die 24.000 Euro auf den Konten seien aus einer Erbschaft und anderen Geldüberweisungen für die Familie; er verstehe nicht, warum sich der Staat für die Vermögensverhältnisse seiner Tochter interessiere, und wolle seiner Tochter nunmehr vorschlagen, das Geld zu verbrauchen. Am 18. Februar 2008 legte die Klägerin die am 6. und 14. Februar 2008 erstellten Finanzübersichten der S. Volksbank vor; hieraus ergab sich, dass die Klägerin bei der Volksbank über drei Konten verfügte, das Kontokorrentkonto VR-GiroBest-Individual (Nr. xxx), eine Spareinlage VR-Flex-Sparen (Nr. xxx) und ein Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Nr. 237598418). Die Konten wiesen am 6. Februar und 14. Februar 2008 folgende Kontostände auf: das Girokonto (Nr. xxx) Kapitalsaldi von 613,00 Euro bzw. 245,80 Euro, die Spareinlage (Nr. xxx) ein Guthaben von 12.343,18 Euro und das Sparbuch (Nr. xxx) ein Guthaben von 10.901,30 Euro. Die Klägerin gab in ihrer ebenfalls am 18. Februar 2008 zum Anhörungsschreiben vom 6. Februar 2008 eingegangenen Erklärung vom 15. Februar 2008 an, sie werde die Forderung überweisen. Die Beklagte holte anschließend von der Volksbank Stuttgart die Auskunft vom 6. März 2008 ein, wonach sich die Kapitalerträge im Jahr 2005 auf 269,33 Euro, im Jahr 2006 auf 405,57 Euro und im Jahr 2007 auf 584,45 Euro belaufen hätten. Die Klägerin reichte am 13. März 2008 die Zinsbescheinigungen der Volksbank vom 13. Februar 2008 für die Jahre 2005 bis 2007 ein, aus denen sich für die Spareinlagen (Nrn. xxx und xxx) die vorgenannten Kapitalerträge ebenfalls ergaben.
Nachdem die Klägerin am 30. Mai 2008 erneut einen Fortzahlungsantrag gestellt hatte, hob die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts durch (bestandskräftig gewordenen) Bescheid vom 30. Mai 2008 ab dem 1. Juni 2008 auf, weil deren Hilfebedürftigkeit weggefallen sei. Am 15. September 2005 ging bei der Beklagten schließlich noch die Auskunft der S. Volksbank vom 11. September 2008 ein, dass die Summe der Geldguthaben am 1. Januar 2005 19.482,67 Euro betragen habe.
Die Beklagte erließ darauf den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. September 2008, mit dem sie die Bewilligungsbescheide vom 11. Februar 2005, 19. Juli 2005, 29. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 8. Februar 2007, 6. Juli 2007 und 3. Januar 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 13. April 2005, 17. Oktober 2006, 2. Juni 2007 und 6. Juli 2007 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2008 unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X aufhob und (unter Verweis auf § 50 Abs. 1 SGB X) die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen sowie der zur Kranken-, und Pflege- und Rentenversicherung geleisteten Beiträge in Höhe von insgesamt 18.907,48 Euro forderte; dieser Betrag setzte sich zusammen aus der "Regelleistung" von 11.912,81 Euro sowie von Beiträgen zur Krankenversicherung von 4.134,02 Euro, zur Pflegeversicherung von 516,25 Euro und zur Rentenversicherung von 2.344,40 Euro. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, den Betrag von 23.857,48 Euro habe sie erst im Laufe der Jahre angespart; hierzu reichte sie Kontoauszüge für das Girokonto (Nr. xxx), Buchungsvorgänge vom 5. Januar 2005 bis 24. Januar 2008 betreffend, sowie Kopien des Sparbuchs (Nr. xxx), dieses Buchungsvorgänge vom 28. Juni 2000 bis 7. Oktober 2008 enthaltend, ein. Eine gütliche Einigung der Beteiligten, wie sie die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin angeregt hatten, kam nicht zustande. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 wurde darauf der Widerspruch zurückgewiesen.
Deswegen hat die Klägerin am 10. Juni 2009 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie lebe zusammen mit ihren Eltern, die sie auch heute noch finanziell unterstützten. Von 1997 bis 2008 hätten ihr ihre Eltern Geld gegeben, damit sie etwas sparen könne. Die Klägerin hat u.a. eine Umsatzliste der S. Volksbank vom 4. Dezember 2009, die Konto-Nr. xxx betreffend (Kapitalsaldo am 30. Dezember 2008 146,14 Euro), sowie die Bestätigung der Volksbank vom 22. Dezember 2009 zu den Akten gereicht, wonach das Sparkonto (Nr. xxx) am 14. August 2008 aufgelöst worden sei. Das SG hat die Klägerin in dem Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 3. Dezember 2009 angehört und den Beteiligten sodann unter dem 22. Februar 2010 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dem die Beklagte nicht zugestimmt hat. Auf die Aufforderung des SG (Verfügung vom 12. Juli 2011), sämtliche Unterlagen für den Zeitraum von Februar 2005 bis Mai 2008, die Konten mit den Nummern xxx, xxx und xxx betreffend, sowie Nachweise darüber, wer über die genannten Konten im Zeitraum von Februar 2005 bis Mai 2008 verfügungsberechtigt war, einzureichen, hat die Klägerin lediglich Zweitschriften von bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kontoauszügen für das Girokonto (Nr. xxx) vorgelegt. Ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung hat sodann am 21. Februar 2012 stattgefunden, in dem das SG erneut einen (widerruflichen) Vergleich vorgeschlagen hat, den jedoch die Klägerin widerrufen hat. Im weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2012 hat das SG die Klägerin nochmals angehört und ferner deren Vater, I. S., als Zeugen vernommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 10. Dezember 2012 verwiesen.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, schon das Sparbuch mit der Nr. xxx habe durchgehend die Vermögensfreigrenzen überschritten gehabt. Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin habe es sich um ihr eigenes Vermögen gehandelt, sodass ein "verdecktes Treuhandverhältnis" ausscheide. Die Klägerin habe zudem grob fahrlässig gehandelt, indem sie der Beklagten unvollständige Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht habe. Das Erstattungsverlangen der Beklagten ergebe sich aus § 50 SGB X.
Gegen dieses den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. Februar 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Februar 2013 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung. Die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben schriftsätzlich vorgebracht, diese sei vermögenslos und somit nicht in der Lage, die streitgegenständliche Rückforderung der Beklagten zu zahlen. Hintergrund für die Auflösung der Konten bei der Volksbank Stuttgart mit den Endnummern -xxx und -xxx und den Verbrauch der dortigen Guthaben sei deren Beschäftigungslosigkeit im Zeitraum von Februar bis Juli 2008 sowie die anschließend nur geringe Vergütung bei einer Zeitarbeitsfirma gewesen. Ob vorliegend nicht doch von einer stillschweigenden Treuhandabrede auszugehen sei, sei im Übrigen nach wie vor unklar. Weiter berufe die Klägerin sich vorsorglich auf die Einrede der "Verjährung des Rückforderungsanspruchs". Die Klägerin werde nach ihren intellektuellen Fähigkeiten nicht für in der Lage gehalten, ein Antragsformular der Beklagten inhaltlich zu verstehen. Die Antragsformulare seien auch "alles andere als deutlich" gestaltet.
Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 den Bescheid vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2009 zurückgenommen, soweit darin eine Aufhebung für die Zeit vom 1. bis 6. Februar 2005 erfolgt ist und soweit die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.344,40 Euro festgesetzt worden ist; er hat ferner den Erstattungsbetrag für die Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung um insgesamt 111,20 Euro herabgesetzt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2012 sowie den Bescheid vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide, soweit jetzt noch im Streit, für zutreffend. Den Einwänden der Klägerin, dass es sich nicht um ihr Vermögen gehandelt habe, könne nicht gefolgt werden. Diese habe selbst in einem Schriftsatz ihrer früheren Bevollmächtigten angeboten, einen Betrag von 10.000,00 Euro zu erstatten. Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich der Vermögenswerte hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Antragstellung auch voll geschäftsfähig gewesen.
Verfügungen des Senats vom 15. April und 5. August 2013 sowie 9. März und 8. April 2015 mit der Aufforderung zu wahrheitsgemäßen Angaben über ihr Vermögen, zum Zeitpunkt der Auflösung des Sparbuchs mit der Nr. xxx, zum Verbleib des Guthabens auf dem Konto mit der Nr. xxx, zur Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis zwecks Nachprüfung der Geldbewegungen auf diesen Sparbüchern und auf weiteren bislang nicht bekannten Bankkonten sowie, soweit die auf den Sparbüchern angelegten Gelder aus Erbschaften stammen sollten, zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen ist die seinerzeit noch anwaltlich vertretene Klägerin nur insoweit nachgekommen, als mit Schriftsatz vom 31. März 2015 eine Bestätigung der S. Volksbank vom 24. März 2015 über die am selben Tag erfolgte Auflösung des Sparbuchs mit der Nr. xxx (Konto-Stand 148,86 Euro) zu den Akten gereicht worden ist. Nach der darauf erfolgten Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin (Beschluss vom 27. Mai 2015) haben deren Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Auf eine weitere Verfügung vom 1. Juli 2015, der die Verfügungen vom 9. März und 8. April 2015 beigefügt waren, hat die Klägerin nicht reagiert. Auf die ihr mit der Ladung vom 14. Februar 2017 zum Termin zur mündlichen Verhandlung aufgegebene Einreichung einer Entbindungserklärung vom Bankgeheimnis unter Angabe sämtlicher in der Vergangenheit und jetzt noch vorhandenen Bankkonten hat die Klägerin wiederum nicht geantwortet. Auf die Verfügung vom 3. März 2017, in der sie auf ihre prozessualen Mitwirkungspflichten sowie auf eine Umkehr der Beweislast bei deren Verletzung hingewiesen worden ist, hat die Klägerin lediglich eine Gesamtübersicht der S. Volksbank vom 6. März 2017 über einen Minussaldo des Girokontos mit der Nr. xxx, eine Umsatzliste für dieses Girokontos per 13. März 2017 sowie die Kontoauszüge Nummern 4 und 5 aus dem Jahr 2014, das Girokonto betreffend, übersandt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 die Klägerin angehört und deren Vater, I. S., als Zeugen vernommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom selben Tage verwiesen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die jetzt noch aufrechterhaltene Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen.
1. Die Beklagte als seit 1. Januar 2012 zugelassene Optionskommune (§ 6a Abs. 2 SGB II in der Fassung der Neubekanntmachung des SGB II vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) i.V.m. der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14. April 2011 (BGBl. I S. 645)) ist richtiger Klagegegner. Denn sie ist gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011 a.a.O.) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 als Rechtsnachfolgerin an die Stelle des bisher beklagten JobCenters S. als einer Arbeitsgemeinschaft getreten (vgl. dazu BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 9); BSG SozR 4-4200 § 37 Nr. 5). Zutreffend hat deshalb bereits das SG das Rubrum von Amts wegen berichtigt.
2. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist der Bescheid vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2009. Diese Bescheide entfalten freilich nicht mehr volle Rechtswirkung. Denn die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 den Verfügungssatz des Bescheids vom 25. September 2008 hinsichtlich des Beginns der zurückzunehmenden Leistungsbewilligungen korrigiert, sodass nunmehr allein noch die Zeit vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 im Streit steht; bei der Begrenzung des Aufhebungszeitraums bis zum 31. März 2008 handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 9 Nr. 14 (Rdnr. 13)). In dem vorgenannten Zeitraum wurden vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008, wie in der Begründung des Bescheids vom 25. September 2008 richtig aufgeführt, Zahlungen an die Klägerin auf Grund der erfolgten Leistungsbewilligungen erbracht. Die Beklagte hat des Weiteren die streitbefangenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 aufgehoben, soweit dort die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.344,40 Euro verfügt worden war; sie hat hierbei in Ansatz gebracht, dass hinsichtlich dieses Ersatzverlangens eine gesetzliche Grundlage möglicherweise nicht bestanden hat (vgl. hierzu etwa Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 40 Rdnr. 79; derselbe in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage 2008, SGB II, § 40 Rdnr. 79; ferner BSGE 117, 47 = SozR 4-4200 § 44a Nr. 1(jeweils Rdnr. 15)). Darüber hinaus ist seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Korrektur mit Bezug auf den geforderten Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung durch Herabsetzung des Erstattungsbetrags um 112,20 Euro erfolgt; insoweit hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass von der AOK Baden-Württemberg für die Monate März 2005 und Dezember 2006 in Höhe dieses (Gesamt-)Betrags bereits Erstattungen auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geleistet worden waren, und zwar hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge für März 68,39 Euro und für Dezember 30,72 Euro sowie bezüglich der Pflegeversicherungsbeiträge für März 8,13 Euro und für Dezember 3,96 Euro (vgl. Bl. 5 der mit Schriftsatz vom 17. Februar 2012 an das SG übersandten "Buchungsprotokolle"). Gestritten unter den Beteiligten wird mithin noch über die Rücknahme der bewilligten Leistungen für die Zeit vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008, über die Erstattung von in diesem Zeitraum gewährten Leistungen in Höhe von 11.912,81 Euro sowie über den Ersatz der von der Beklagten zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung gezahlten Beiträge von insgesamt 4.539,07 Euro. In diesem Umfang sind die jetzt noch angefochtenen Verfügungssätze im Bescheid vom 25. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2009 indessen nicht zu beanstanden; sie sind vielmehr rechtmäßig.
3. Die streitbefangenen Bescheide sind nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die erforderliche Anhörung (§ 24 SGB X) ist spätestens im Widerspruchsverfahren wirksam nachgeholt worden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Die angefochtenen Bescheide sind ferner hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X; vgl. hierzu etwa BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 16); BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 15 f.)). Aus dem Bescheid vom 25. September 2008 geht hervor, dass die Beklagte sämtliche die jeweiligen Bewilligungsabschnitte regelnden Verwaltungsentscheidungen, nämlich die Bescheide vom 11. Februar 2005, 19. Juli 2005, 29. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 8. Februar 2007, 6. Juli 2007 und 3. Januar 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 13. April 2005, 17. Oktober 2006, 2. Juni 2007 und 6. Juli 2007, für den jetzt noch streitbefangenen Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 in vollem Umfang zurückgenommen hat, sodass es wegen der Erkennbarkeit der Bezugsmonate für die Klägerin einer näheren Differenzierung nach Monaten sowie nach Leistungsarten (Regelleistung, befristeter Zuschlag) nicht bedurfte (vgl. BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 15)).
4. Verfahrensrechtliche Grundlage der kassatorischen Entscheidung der Beklagten ist, wie von ihr zutreffend erkannt, die über § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung bis 31. März 2011) entsprechend anzuwendende Bestimmung des § 45 SGB X in der Modifikation durch § 330 Abs. 2 SGB III. § 45 SGB X ist - in Abgrenzung zu § 48 SGB X - dann anzuwenden, wenn der Verwaltungsakt bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses, d.h. seiner Bekanntgabe, rechtswidrig war (vgl. BSGE 74, 20, 23 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 32; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 36 (Rdnr. 15)). Die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes kann sowohl auf den objektiv vorhandenen tatsächlichen als auch auf den rechtlichen Verhältnissen beim Bescheiderlass beruhen (vgl. Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rdnrn. 28 ff. (m.w.N.)). Die Rücknahme der Bewilligung ist nach § 330 Abs. 2 SGB III unter den Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwingend vorgeschrieben (vgl. z.B. BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 13; BSGE 112, 221 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 12 (jeweils Rdnr. 23)). Nach § 45 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III ist ein begünstigender Verwaltungsakt unter Beachtung der Einschränkungen der Abs. 2 und 4 von § 45 SGB X ganz oder teilweise zurückzunehmen. Auf Vertrauensschutz (vgl. § 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X) kann sich der Begünstigte u.a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 SGB X); grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X).
a) Nach diesen Maßstäben durfte die Beklagte die Leistungsbewilligungen im Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 zurücknehmen, denn diese waren jeweils von Anfang an rechtswidrig. Die Klägerin hatte in der streitbefangenen Zeit durchgehend keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II (in der Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)). Zwar waren bei der Klägerin die Grundvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 SGB II gegeben. Vorliegend besteht unter den Beteiligten auch lediglich Streit über das Ausmaß der Hilfebedürftigkeit der Klägerin (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) als weiterer Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; die Klägerin war indessen in der Zeit vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 nicht hilfebedürftig, weshalb ihr auch der bis 14. Oktober 2005 gewährte befristete Zuschlag, der einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II voraussetzte (vgl. BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 25)), nicht zugestanden hat. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann (§ 9 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.). Zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind dem Bedarf die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen. Die Berücksichtigung von Einkommen ist in § 11 SGB II, diejenige von Vermögen in § 12 SGB II - beide jeweils i.V.m. § 13 SGB II sowie der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) - geregelt. Die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen (§ 12 SGB II) das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 (Rdnr. 23); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 36 (Rdnr. 19); BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnr. 13)). Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen.
b) Die Klägerin verfügte in der hier zu überprüfenden Zeit vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 über Vermögen in einer Größenordnung, das einem Leistungsanspruch durchgehend entgegengestanden hat. Bei der Klägerin waren im genannten Zeitraum Bankguthaben in Form der Spareinlagen bei der S. Volksbank (Nrn. 237598400 und 237598418) vorhanden, die zu ihrem Vermögen zu rechnen waren und über die sie verfügungsbefugt war. Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Sowohl die Klägerin als auch ihr Vater, der Zeuge I. S., haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 übereinstimmend geäußert, dass die dort angelegten Gelder für die Klägerin bestimmt waren. Die Klägerin, die, ebenso wie ihr Vater, die deutsche Sprache sehr gut beherrscht und eine Simultandolmetscherhilfe durch den zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 geladenen Dolmetscher für die kroatische Sprache nicht benötigt hat, hat angegeben, ihr Vater habe ihr ab etwa dem Jahr 1997 in Raten Geld für die Sparbücher zu Sparen gegeben, damit sie es verbrauchen könne, wenn sie einmal älter sei oder in Not gerate. Der Zeuge I. S. hat bekundet, seine Tochter, die Klägerin, schon immer finanziell unterstützt und ihr insgesamt 20.000 Euro zur Verfügung gestellt zu haben, die teilweise aus der Erbschaft nach seinem Vater stammten, weil diese das Geld mangels eigenen Einkommens bzw. wegen eines nur geringen Arbeitsverdienstes benötigt habe. Das steht im Übrigen im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 10. Dezember 2012, wo er ausweislich der Niederschrift ausgesagt hat, dass er seine Tochter durch die Einzahlungen auf das Konto unterstützt habe und das Geld für deren Zukunft gedacht gewesen sei.
c) Eine verdecktes Treuhandverhältnis, wie es die früheren Prozessbevollmächtigten zur Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 15. März 2013 angesprochen hatten, lag mit Bezug auf die beiden Spareinlagen bei der S. Volksbank (Nrn. xxx und xxx) zur Überzeugung des Senats nicht vor; eine Treuhandabrede ergibt sich weder aus den Einlassungen der Klägerin noch den Äußerungen ihres Vaters anlässlich seiner Zeugeneinvernahme. Eine Treuhandvereinbarung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Vereinbarung beschränkt (vgl. BSG, Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 49/05 R - , vom 21. März 2007 - B 11a AL 21/06 R - , vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - und vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 - (alle juris); ferner Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 Rdnrn. 34 ff.). Während der Zedent bei der Forderungsabtretung einen Anspruch verliert, erwirbt der Treuhänder ein Vermögensrecht hinzu oder behält es; er ist aber zugleich mit eine schuldrechtlichen (Herausgabe-)Verpflichtung belastet. Hinsichtlich des behaupteten Treuhandverhältnisses kommt es maßgeblich darauf an, ob eine entsprechende Treuhandabrede überhaupt getätigt worden ist. Das war hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme indessen nicht der Fall; die auf den Spareinlagen angelegten Gelder dienten vielmehr der finanziellen Unterstützung der Klägerin durch ihren Vater, ohne dass sie insoweit in ihrer Verfügungsmacht beschränkt war.
d) Die Sparbücher der Klägerin (Nrn. xxx und xxx) waren auch verwertbar. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch den rechtlichen Verhältnissen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 15 (Rdnrn. 17 f.); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 20 (Rdnr. 15); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnr. 22)). Dabei ist eine Prognose zu treffen, ob der Vermögensgegenstand innerhalb eines sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes verwertet, d.h. der Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen könnte (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 19 (Rdnrn. 20 f.); BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 23 (jeweils Rdnr. 32)). Das war hier nicht nur mit Bezug auf die Spareinlage VR-Flex-Sparen (Nr. 237598400) der Fall, die ausweislich der vorgelegten Fotokopien des Sparbuchs am 16. September 2004 (also kurz vor der ersten Antragstellung am 30. September 2004) ein Guthaben von 7.952,83 Euro, am 7. Februar 2005 ein Guthaben von 9.123,36 Euro und etwa am 12. August 2005 (nach der Auszahlung eines Betrags von 3.000,00 Euro) ein solches von 7.460,36 Euro aufgewiesen hat, wobei sich der Guthabenstand in der Folgezeit kontinuierlich gesteigert hat bis zum Höchststand am 10. Januar 2008 (12.343,18 Euro); auf dem Sparbuch war im Übrigen noch am 15. April 2008 (nach insgesamt dreimaliger Abhebung eines Betrags von jeweils 2.000,00 Euro (am 14. Februar, 6. März und 15. April 2008)) ein Guthaben von 6.333,18 Euro vorhanden. Eine Verwertbarkeit schon weit vor Ablauf von sechs Monaten hat aber auch hinsichtlich des Sparbuchs mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Nr. xxx) bestanden, das mithin unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach drei Monaten zur Auszahlung hätte gelangen können (vgl. dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. März 2015 - L 5 AS 2/14 - (juris)). Auch wenn die Klägerin nähere Einzelheiten zu diesem Sparbuch nicht gemacht hat, steht jedenfalls fest, dass sich das dortige Geldguthaben unter Berücksichtigung der Auskunft der S. Volksbank vom 11. September 2008 zu Anfang des Jahres 2005 auf rund 10.000,00 Euro belaufen hat. Etwaige Unklarheiten müssten im Übrigen ohnehin zu Lasten der Klägerin gehen. Zwar trifft grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids, wenn sie ihn zurücknimmt (vgl. BSG BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (jeweils Rdnrn. 32 f.); BSG SozR 4-4200 § 9 Nr. 14 (Rdnr. 30)). Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung ist im Einzelfall allerdings dann gerechtfertigt, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten vorliegt (BSG a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 - (juris Rdnr. 34)). Eine dem Hilfesuchenden anzulastende Beweisnähe kann sich etwa daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben zu Sparguthaben unterlassen worden sind mit der Folge der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren oder dass vollständige Kontenbewegungen nicht zugänglich gemacht werden mit der Folge der Unmöglichkeit einer Plausibilitätsprüfung (BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 33); BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 32)). So liegt der Fall auch hier; die Klägerin hat es bereits bei der ersten Antragstellung unterlassen, Angaben zu den bei ihr tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten zu machen.
e) Nach allem verfügte die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Leistungsantragstellung am 7. Februar 2005 (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II) über Vermögen, das ihren Bedarf, der sich allein auf die Regelleistung (§ 20 SGB II in den jeweiligen Fassungen bis zum 31. Dezember 2010) beschränkt hat, nachdem sie bei ihren Eltern während des gesamten streitbefangenen Zeitraums mietfrei wohnen konnte, durchgehend in hohem Maße überstiegen hat. Die Guthaben auf den Spareinlagen (Nrn. xxx und xxx) beliefen sich schon am 1. Januar 2005 auf eine Größenordnung von fast 19.500,00 Euro; die Guthaben haben sich in der Folgezeit sogar noch erhöht, wobei hier offenbleiben kann, ob die Wertzuwächse auf Zinsgutschriften (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 11 Nr. 74 (Rdnr. 14)) oder sonstigem Einkommen beruht haben. Denn in jedem Fall haben schon die Guthabenstände auf den vorgenannten Spareinlagen von Anfang an und durchgehend die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II (in den Fassungen des 4. SGB II-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), des SGB II-Fortentwicklungsgesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) und des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 544)) ganz erheblich überschritten; ob die Klägerin darüber hinaus in der fraglichen Zeit über weiteres Vermögen, z.B. in Form eines dritten Sparbuchs, verfügte, bedarf deshalb keiner Aufklärung. Der Grundfreibetrag hat sich bei der am 17. Februar 1978 geborenen Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Februar auf 5.200,00 Euro (200,00 Euro x 26 Lebensjahre) sowie der Freibetrag für notwendige Anschaffungen auf 750,00 Euro belaufen, sodass sich Freibeträge von insgesamt 5.950,00 Euro ergeben haben. Der Grundfreibetrag war mit Vollendung des 27. Lebensjahres am 17. Februar 2005 um weitere 200,00 Euro zu erhöhen (vgl. dazu BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5 (Rdnr. 11)), weshalb sich ab diesem Zeitpunkt Freibeträge von insgesamt 6.150,00 Euro errechnet haben. Zum 18. Februar 2006 trat eine nochmalige Erhöhung des Grundfreibetrags um 200,00 Euro ein, sodass sich daraus Freibeträge von insgesamt 6.350,00 Euro ergeben haben. Ab 1. August 2006 war allerdings die gesetzliche Herabsetzung des Grundfreibetrags auf 150,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zu beachten. Hieraus resultierten ab 1. August 2006 Freibeträge von insgesamt 4.950,00 Euro (150,00 Euro x 28 Lebensjahre + 750,00 Euro), ab 17. Februar 2007 von insgesamt 5.100,00 Euro und ab 17. Februar 2008 von 5.250,00 Euro. Weitere Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nrn. 1a, 2 und 3 SGB II kamen bei der Klägerin von vornherein nicht in Betracht.
f) Die beiden Spareinlagen der Klägerin bei der S. Volksbank, die ihrem verwertbaren Vermögen zuzuordnen sind, unterfallen weder einer Schonung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB II und § 4 Abs. 1 Alg II-V (in der Fassung der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622)) bzw. § 7 Abs. 1 Alg II-V (in der Fassung der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942)) noch liegen unter Würdigung der Aussagen der Klägerin und ihres Vaters, des Zeugen I. S., die Voraussetzungen für eine besondere Härte der Verwertung vor (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II). Die "besondere Härte" stellt auf atypische, ungewöhnliche Fälle ab; erforderlich ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die nicht schon durch die ausdrücklichen gesetzlichen Freistellungen über das Schonvermögen und die Absetzbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden und dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl. BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4 (jeweils Rdnrn. 33 ff.); BSGE 103, 146 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 14 (jeweils Rdnr. 20); BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 18 (Rdnr. 24)). Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen. Eine solche besondere Situation war hier nicht gegeben; im Gegenteil waren die auf den beiden Sparbüchern der Klägerin angelegten Gelder gerade zur ihrer finanziellen Unterstützung, etwa in Zeiten der Not, gedacht. Die Klägerin wäre mithin verpflichtet gewesen, die Guthaben auf den beiden Sparbüchern zur Sicherung ihres notwendigen Lebensunterhalts in der streitbefangenen Zeit einzusetzen; dies hat sie indes nicht getan. Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, die Guthaben seien nicht mehr vorhanden, weil das Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Nr. xxx) am 14. August 2008 und die Spareinlage VR-Flex-Sparen (Nr. 237598400) am 24. März 2015 aufgelöst worden sei, sie und ihr Vater, der Zeuge I. S., weiter angegeben haben, das auf den Sparbüchern angelegte Geld im Jahr 2008 und in der Folgezeit verbraucht zu haben - nach den Bekundungen des Zeugen u.a. für Urlaub, Möbelkäufe und die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs der Marke VW "Golf" für den Bruder der Klägerin - ist dies für die streitbefangene Zeit ohne Bedeutung, weil die betreffenden Vermögenswerte während sämtlicher Bewilligungsabschnitte im Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. März 2008 in einer Größenordnung vorhanden waren, die den Bedarf der Klägerin ganz deutlich überstiegen haben (vgl. dazu auch BSGE 114, 188 = SozR 4-4200 § &61489;1 Nr. 62 (jeweils Rdnr. 25)).
5. Ferner liegen die subjektiven Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 11. Februar 2005, 19. Juli 2005, 29. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 8. Februar 2007, 6. Juli 2007 und 3. Januar 2008 sowie der Änderungsbescheide vom 13. April 2005, 17. Oktober 2006, 2. Juni 2007 und 6. Juli 2007 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2008 nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vor. Der Klägerin, die in der streitbefangenen Zeit Vermögen jedenfalls in Form der Guthaben auf den Sparbüchern mit den Konto-Nrn. 237598400 und 237598418 gehabt hat, die die ihr zuzugestehenden Freibeträge des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 4 SGB II bei Weitem überschritten haben, ist für die gesamte streitbefangene Zeit der Vorwurf groben Verschuldens an der Leistungsüberzahlung zu machen.
a) Die rechtswidrigen Leistungsbewilligungen beruhten zumindest mit Bezug auf die Bewilligungsabschnitte vom 7. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 auf den unrichtigen und unvollständigen Angaben der Klägerin, die sie möglicherweise vorsätzlich, aber auf jeden Fall grob fahrlässig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Maßes, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. etwa BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise in einem Merkblatt oder die konkreten, unzweideutigen Abfragen in einem Antragsvordruck und konnte er dies nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris Rdnr. 23); ferner BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)). Die Klägerin war bereits in dem von ihr am 30. September 2004 unterzeichneten Formantrag unmissverständlich nach - den Wert von 4.850 Euro übersteigendem - Vermögen gefragt worden; im Antragsvordruck war unmittelbar vor der betreffenden Frage erläutert, was unter Vermögen zu verstehen sei, nämlich alle verwertbaren Vermögensgegenstände, z.B. Bank- und Sparguthaben. Die Klägerin, die die deutsche Sprache sehr gut beherrscht - auch mangelnde Sprachkenntnisse entschuldigen im Übrigen grundsätzlich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 1997 a.a.O.; BSG SozR 4-1300 §48 Nr. 18 (Rdnr. 33)) - und die den Antrag nach ihren eigenen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 23. März 2017 eigenhändig ausgefüllt hat, hat seinerzeit unterschriftlich versichert, dass ihre Angaben (einschließlich der vorgenommen Änderungen) zutreffen. Das hat sie auch in dem nachfolgenden, am 9. Februar 2005 unterzeichneten Antrag vom 7. Februar 2005 getan, in dem durch eine entsprechende Kennzeichnung auf dem Antragsvordruck auf den früheren Antrag Bezug genommen worden war (vgl. im Übrigen zum Verschweigen durch Unterlassen BSGE 96, 285, 290 = SozR 4-4300 § 122 Nr. 4; BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)). Die Klägerin hat ferner in den Folgeanträgen vom 18. Juli 2005, 28. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 22. Dezember 2006 und 21. Juni 2007 Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen verneint, obgleich die Sparbücher nach wie vor vorhanden waren und es sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass diese anzugeben waren.
Auf Grund der Verletzung der Anzeigepflichten durch die Klägerin ist die rechtswidrige Leistungsbewilligung in den jeweiligen Bewilligungsabschnitten im Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 wesentlich veranlasst worden (zum Kausalzusammenhang vgl. BSGE 47, 28, 31 = SozR 4100 § 152 Nr. 6; BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr. 13 (jeweils Rdnr. 22)). Dass die Sparguthaben, nach denen schon in den Formanträgen vom 30. September 2004 und 7. Februar 2005 eindeutig gefragt worden war, der Beklagten anzuzeigen waren, musste der Klägerin schon auf Grund einfachster Überlegungen klar sein. Darauf, dass sie solche Überlegungen im Übrigen auch tatsächlich angestellt hat, deutet hin, dass sie im Antragsvordruck vom 30. September 2004 ursprünglich das Kreuzchen bei "ja" gemacht hatte, wobei sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat allerdings nicht mehr zu erklären vermochte, weshalb die Korrektur im Antragsformular gemacht worden war. Freilich hatte sie ausweislich der Niederschrift des SG vom 10. Dezember 2012 seinerzeit noch angegeben, dass das Geld von ihrem Vater stamme, der mit dem Jobcenter nichts zu tun habe, und dieses deshalb dort nicht mitzuteilen gewesen sei. Welche Relevanz die Klägerin den Sparbüchern beigemessen hat, ist indessen unerheblich; denn unabhängig von ihrer eigenen Einschätzung der Rechtslage wäre sie verpflichtet gewesen, bereits bei den Angaben im Antragsformular auf das Vorhandensein dieser Vermögensgegenstände hinzuweisen oder ggf. bei der Beklagten nachzufragen, um die Angelegenheit zu klären (vgl. BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 (jeweils Rdnr. 34); BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 21/06 R - (juris Rdnr. 19); Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X § 45 Rdnr. 38 (Stand: März 2016)). Dass die Klägerin dies nicht getan hat, ist ihr als Verschulden jedenfalls im Sinne grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der persönliche Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 sowie ihre Persönlichkeitsstruktur bieten keinen Anhalt dafür, dass ihre Einsichts-, Kritik- und Beurteilungsfähigkeit auf Grund subjektiver Merkmale beeinträchtigt gewesen wäre. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Leistungsbewilligungen im Zeitraum vom 7. Februar 2005 bis 31. Januar 2008 war mithin nicht gegeben.
b) Das Gleiche gilt auch für die Leistungsbewilligung ab dem 1. Februar 2008. Dabei lässt es der Senat dahingestellt sein, ob der Klägerin, die der Beklagten (erstmals) Ende Dezember 2007 die Existenz der beiden Sparbücher offenbart hat, auch hinsichtlich des Ergehens des Bewilligungsbescheids vom 3. Januar 2008 der Vorwurf grob schuldhafter Verletzung ihrer Anzeigepflichten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gemacht werden könnte. Denn sie vermag sich insoweit auf Grundsätze des Vertrauensschutzes schon deswegen nicht zu berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung ab dem 1. Februar 2008 jedenfalls auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Maßgeblicher Zeitpunkt für die grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ist der Erlass des zurückzunehmenden begünstigenden Verwaltungsakts (vgl. hierzu BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 24 und 39). Die Klägerin war mit Blick auf die Überzahlung im vorgenannten Bewilligungsabschnitt bösgläubig. Darauf, dass verwertbares Vermögen Einfluss auf die Hilfebedürftigkeit hat, war die Klägerin im Merkblatt "SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)", dessen Erhalt und Kenntnisnahme von seinem Inhalt sie am 30. Dezember 2008 unterschriftlich versichert hat, eindeutig und unmissverständlich hingewiesen worden. In dem Merkblatt (Stand: Juni 2007) ist unter Punkt 4.1.2 erläutert, wann Hilfebedürftigkeit vorliegt, nämlich wenn der eigene Bedarf zum Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln gesichert werden könne, d.h. wenn etwa das Einkommen oder Vermögen, auch unter Berücksichtigung von Freibeträgen, nicht ausreiche. Unter Punkt 6, auf den an der soeben genannten Stelle verwiesen wird, ist des Weiteren dargestellt, dass die Hilfebedürftigkeit vorübergehend, teilweise oder ganz entfallen könne, wenn anrechenbares Einkommen oder Vermögen vorhanden sei, wobei Vermögen alles "Hab und Gut" sei, das Geld wert und verwertbar sei, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden sei, und ferner das SGB II dem Betroffenen Freibeträge lasse. Unter Punkt 8.1 des Merkblatts, auf den in den vorgenannten Punkten ebenfalls Bezug genommen wird, ist darauf hingewiesen, dass als Vermögen alle Güter einer Person gälten, die in Geld messbar seien, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden sei; dazu gehörten zum Beispiel Bargeld, Guthaben auf Anlage-Konten, Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere. Unter Punkt 8.2 ist ferner übersichtlich sowie mit Beispielsfällen aufgeführt, welcher Grundfreibetrag vom Vermögen abzuziehen ist (z.B. bei einer 32-jährigen ein Freibetrag von 4.800,00 Euro (32 x 150,00 Euro)). Verwiesen wurde dort außerdem noch auf den Freibetrag von 750,00 Euro für notwendige Anschaffungen. Die Klägerin konnte mithin ganz leicht ausrechnen, welche Freibeträge ihr bei ihrem Vermögen zugutegekommen wären. Sie konnte ferner sofort erkennen, dass die auf ihren Sparbüchern (Nrn. xxx und xxx) vorhandenen Guthaben die vorgenannten Freibeträge ganz erheblich überschritten. Davon, dass ihr die ab dem 1. Februar 2008 bewilligten Leistungen zustünden, konnte die Klägerin mithin schlechterdings nicht ausgehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung ihres Einsichts- und Beurteilungsvermögens liegen auch insoweit nicht vor. Nach allem ist der Klägerin mit Blick auf die Leistungsbewilligung ab dem 1. Februar 2008 ein - Vertrauensschutz ausschließendes - bösgläubiges Fehlverhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen.
d) Ferner sind die Fristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Die Beklagte hat erstmals im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs am 12. Dezember 2007 von Kapitalerträgen der Klägerin erfahren. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt im Übrigen regelmäßig frühestens mit der Anhörung des Betroffenen zu laufen (vgl. etwa BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 27 und 45; Steinwedel, a.a.O, Rdnr. 27). Mithin war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 25. September 2008 die Jahresfrist bei Weitem noch nicht abgelaufen.
6. Die Beklagte war nach allem berechtigt, die Bescheide vom 11. Februar 2005, 19. Juli 2005, 29. Dezember 2005, 28. Juni 2006, 8. Februar 2007, 6. Juli 2007 und 3. Januar 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 13. April 2005, 17. Oktober 2006, 2. Juni 2007 und 6. Juli 2007 für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. März 2008 zurückzunehmen.
a) Die Klägerin ist deshalb gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die im vorgenannten Zeitraum überzahlten Leistungen zu erstatten. Die Erstattungsforderung beläuft sich auf 11.912,81 Euro, wobei die Beklagte, was jedoch zu Gunsten der Klägerin ist, für die in den Monaten Dezember 2006 und Januar 2007 überzahlten Leistungen versehentlich (statt 690,00 Euro) lediglich 345,00 Euro angesetzt hat (vgl. den "Berechnungsbogen gesamte Überzahlung" als Anhang zum Bescheid vom 25. September 2008, Bl. 20 der Verwaltungsakten/Rückforde-rungsteil) sowie von der Klägerin für den Monat März 2008 nicht die ihr ausgezahlten 347,00 Euro erstattet verlangt, sondern lediglich 290,60 Euro (vgl. hierzu auch die weiteren Berechnungsbögen als Bestandteil des Bescheids vom 25. September 2008).
b) Die Pflicht der Klägerin zum Ersatz der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ergibt sich aus § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 SGB III. Der Erstattungsbetrag hinsichtlich der im vorgenannten Zeitraum an die AOK Baden-Württemberg abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf 4.034,91 Euro (vgl. §§ 232a Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 223, § 241 (in den Fassungen ab 1. Januar 1989 und ab 1. Januar 2008), § 246 SGB V (dieser in den Fassungen ab 1. Januar 2005 und ab 8. November 2008 sowie i.Vm. § 241a SGB V in der Fassung vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2008)). Dem Umstand, dass die Klägerin in den Monaten März 2005 und Dezember 2006 in (kurzfristigen) versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stand und deshalb nur anteilig Beiträge an die AOK abzuführen waren, insoweit auch bereits Erstattungen durch die Krankenkasse erfolgt waren, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23. März 2017 durch eine entsprechende Reduzierung der Ersatzforderung Rechnung getragen. Im Monat September 2006 war die Klägerin nur geringfügig beschäftigt (brutto/netto 151,50 Euro; vgl. Bl. 31 der Verwaltungsakten), sodass insoweit weder eine Versicherungspflicht zur Krankenversicherung noch zur Pflegeversicherung bestanden hatte. Hinsichtlich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung errechnet sich ein Erstattungsbetrag von 504,16 Euro (vgl. §§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI - (in der Fassung bis 30. Juni 2008), § 57 Abs. 1 SGB XI (in der Fassungen ab 1. Januar 2000 und ab 1. April 2007)); auch insoweit sind die der Beklagten von der AOK Baden-Württemberg - Pflegekasse bereits erstatteten Beiträge bereits berücksichtigt. Die vorgenannten Beträge (insgesamt 4.539,07 Euro) hat die Klägerin der Beklagten zu ersetzen.
Über die Modalitäten der Rückzahlung war vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. BSG SozR 1200 § &61492;2 Nr. 4 S. 18; SozR 3-1300 § 48 Nr. 3 S. 84).
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat mit Blick auf das nur geringfügige Obsiegen der Klägerin von einer Kostenquotelung abgesehen.
8. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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