S 17 KR 2798/18

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KR 2798/18
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 431/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 05.06.2017 bis zum 25.06.2017 sowie mit der Gewährung von Krankengeld zusammenhängenden Fragestellungen.

Der Kläger war in dem streitigen Zeitraum freiwillig versichertes Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Grundlage des Versicherungsverhältnisses war eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers bei der d. GmbH. Das Beschäftigungsverhältnis bei der d. GmbH kündigte der Kläger zum 30.06.2017.

Am 25.04.2017 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig an einer psychischen Erkrankung. Am 25.04.2017 bescheinigte die behandelnden Ärztin Frau F. dem Kläger aufgrund der Diagnose Z73G eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 07.05.2017. Am 08.05.2017 stellte die behandelnde Ärztin dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der Diagnosen Z73G und Z60G bis zum 31.05.2017 aus. Der ebenfalls behandelnde Arzt Herr F. stellte dem Kläger am 31.05.2017 aufgrund der Diagnosen Z73G, Z60G, Z56G und F4306G eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 06.06.2017 aus. Aufgrund der gleichen Diagnosen bescheinigte Herr F. dem Kläger am 06.06.2017 die erneute Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.06.2017.

Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zum 04.06.2017.

Der Kläger reichte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum 25.04.2017 bis zum 30.06.2017 erst am 12.07.2017 bei der Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 13.07.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Krankengeld nicht gewährt werden könne, da der Kläger die Beklagte nicht innerhalb von einer Woche über die bestehende bzw. weitergehende Arbeitsunfähigkeit informiert habe.

Mit Schreiben vom 09.12.2017 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass er unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 13.07.2017 mitteile, dass er damals keinen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt habe, da er der Meinung war, dass das Krankengeld nicht von der Beklagten, sondern von seinem ehemaligen Arbeitgeber zu zahlen sei.

Mit Schreiben vom 11.03.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.07.2017 ein. Der Kläger begründete den Widerspruch damit, dass es unstrittig sei, dass er die Beklagte zu spät über die Arbeitsunfähigkeit informiert habe. Er sei allerdings ausweislich der vorgelegten Atteste nachweislich arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Auch habe er am 24.04.2018 und am 28.04.2018 in der Geschäftsstelle der Beklagten in E. vorgesprochen. Hintergrund der Vorsprache war am 24.04.2017 die Ausstellung einer Bescheinigung für einen Arztbesuch. Am 28.04.2017 habe er ein Lichtbild zur Beantragung der Gesundheitskarte abgegeben. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei den jeweiligen Besuchen erkennen müssen, dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt sei, auch wenn er dies nicht erwähnt habe. Es wird hinsichtlich der weiteren Begründung auf den in der Verwaltungsakte enthaltenen Widerspruch verwiesen.

Mit Schreiben vom 21.03.2018 informierte die Beklagte den Kläger, dass eine Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse umgehend erfolgen müsse. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien erst am 12.07.2017 zugesandt worden, deshalb habe der Anspruch auf Krankengeld bis zum 11.07.2017 geruht.

Mit Schreiben vom 27.03.2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien mit Einwurfeinschreiben am 05.07.2017 aufgegeben und am 12.07.2017 ausgeliefert worden.

Mit Schreiben vom 16.04.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein Widerspruch nicht mehr möglich sei, da die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sei und das Schreiben vom 27.03.2018 als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewertet werde. Wie bereits in dem Schreiben vom 30.07.2017 mitgeteilt, sei die Beklagte über die bestehende Arbeitsunfähigkeit ab dem 24.04.2017 bis zum 30.06.2017 erst verspätet informiert worden, so dass kein Krankengeld zu zahlen sei. Der Bescheid vom 13.07.2017 sei daher rechtmäßig. Die Firma d. GmbH habe am 26.06.2017 Daten zur Berechnung des Krankengeldes übermittelt.

Mit Schreiben vom 02.05.2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den Widerspruch aufrecht erhalte und auch Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.04.2018 einlege.

Mit Bescheid vom 12.10.2018 änderte die Beklagte den Bescheid vom 13.07.2017 ab und bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 Krankengeld.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2018 wies die Beklagte den Widerspruch vom 11.03.2018 gegen den Bescheid vom 13.07.2017 nach Erlass des Bescheides vom 12.10.2018 zurück. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien erst am 12.07.2017 bei der Beklagten eingegangen. Bis zum 04.06.2017 habe ein Anspruch des Klägers gegen seinen Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung bestanden. Am 26.06.2017 sei die Beklagte durch den ehemaligen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers informiert worden. Da die Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig erfolgt sei und das Krankengeld bis zum Tag der Meldung nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ruhe, bestehe kein Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes für den Zeitraum vom 05.06.2017 bis zum 25.06.2017. Es wird vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 08.11.2018 verwiesen.

Der Kläger legte am 07.12.2018 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg ein. Aus der Sicht des Klägers habe sich die Beklagte in Bezug auf seine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 24.04.2017 bis 30.06.2017 gänzlich falsch verhalten. Es wird vollumfänglich auf die Klageschrift auf Bl. 1 bis 5 der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

1. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Zahlungen der Beklagten an die d. GmbH für die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem Zeitraum 24.04.2017 bis 04.06.2017 im Rahmen des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung zurückzufordern,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 13.07.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 05.06.2017 bis einschließlich zum 30.06.2017 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren,

hilfsweise, die Feststellung, dass die d. GmbH verpflichtet war, dem Kläger für den Zeitraum 05.06.2017 bis 25.06.2017 Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne von der Beklagten Zahlungen nach dem Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung zu verlangen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte nimmt auf die Begründung in dem Widerspruchsbescheid vom 08.11.2018 Bezug.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 03.01.2019 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt ist, das Schreiben ist dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 15.01.2019 zugegangen. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.01.2019 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 07.02.2019 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu mit gerichtlicher Verfügung vom 09.01.2019 angehört worden. Die Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf - anders als ein Urteil ohne mündliche Verhandlung - nicht der Zustimmung der Beteiligten (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 105 SGG, Rn. 40).

Die Klage ist im Antrag zu 1) unzulässig.

Soweit der Kläger eine Verurteilung der Beklagten dahingehend begehrt, dass diese verpflichtet wird, die Zahlungen an die d. GmbH aufgrund des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) wegen der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem Zeitraum 24.04.2017 bis 04.06.2017 zurückzufordern fehlt dem Kläger die Klagebefugnis. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, durch die behauptete Rechtswidrigkeit in eigenen - subjektiven - Rechten betroffen zu sein (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 54 SGG, Rn. 40).

Die möglicherweise von der Beklagten an die d. GmbH geleisteten Zahlungen nach dem AAG aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers und der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung nach dem EFZG berührt lediglich das Rechtsverhältnis der d. GmbH mit der Beklagten. Der Kläger ist an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt.

Die Klage ist im Antrag zu 2) zulässig aber unbegründet.

Streitgegenständlich ist die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 05.06.2017 bis zum 25.06.2017.

Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Beschwerde des Klägers im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG besteht nicht.

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Krankengeld sind die §§ 44 ff. SGB V. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, im Übrigen gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Grundsätzlich setzt daher der Anspruch auf Krankengeld die vorherige ärztliche Feststellung voraus. Dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten kommt lediglich die Bedeutung einer gutachterlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krankengeldbezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkassen und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind (BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 18/04 R).

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Diagnosen Z73G, Z60G, Z56G und F43.0G arbeitsunfähig erkrankt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen der behandelnden Ärzte vom 25.04.2017, 08.05.2017, 31.05.2017 und 06.06.2017. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum wird von der Beklagten nicht angezweifelt.

Der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Krankengeld ruht jedoch im streitigen Zeitraum vom 05.06.2017 bis 25.06.2017 nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Danach ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Die Meldepflicht des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V soll sicher stellen, dass die Krankenkasse möglichst frühzeitig über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit informiert und in die Lage versetzt wird, vor der Entscheidung über den Krankengeldanspruch und ggf. auch während des nachfolgenden Leistungsbezugs den Gesundheitszustand des Versicherten durch den MDK oder den SMD überprüfen zu lassen, um Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu beseitigen und ggf. Maßnahmen zur Sicherung des Heilerfolgs und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können. Auch soll verhindert werden, dass Krankenkassen im Nachhinein auf die Behauptung, in Wirklichkeit habe Arbeitsunfähigkeit bestanden, die oft schwierigen und tatsächlichen Verhältnisse aufklären müssen. Ein Bedürfnis nach Überprüfung besteht dabei nicht nur bei der erstmaligen, sondern auch bei jeder weiteren Bewilligung von Krankengeld (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R). § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist daher auch dann anzuwenden, wenn der Versicherte wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird und diese erneute Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig meldet.

Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Die Folgen einer unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Meldung sind deshalb grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben waren und dem Versicherten keinerlei Verschulden an der Unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft (BSG, Urteil vom 08.02.2000 – B 1 KR 11/99 R; Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R; BSG, Urteil vom 10.05.2012 – B 1 KR 20/11 R).

Vorliegend ist die Wochenfrist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers bei allen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht eingehalten worden. Der Kläger hat die Bescheinigungen über seine seit dem 25.04.2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit vom 25.04.2017, 08.05.2017, 31.05.2017 und 06.06.2017 erst am 05.07.2017 per Einwurfeinschreiben versandt; die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind erst am 12.07.2017 bei der Beklagten eingegangen.

Auch kann sich der kann Kläger nicht darauf berufen, dass er bereits am 24.04.2017 und am 28.04.2018 in der Geschäftsstelle der Beklagten in Es. vorgesprochen hat und die Beklagte deshalb Kenntnis von seiner Arbeitsunfähigkeit haben musste. Soweit sich der Kläger auf die Vorsprache am 24.04.2017 bezieht, lag diese zeitlich vor der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 25.04.2017; eine Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit des Klägers war daher nicht möglich. Der Besuch des Klägers in der Geschäftsstelle der Beklagten am 28.04.2018 erfolgte um ein Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte einzureichen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er seine bestehende Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten nicht erwähnt hat.

Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V hat die Rechtsprechung in engen Grenzen Ausnahmen anerkannt, wenn die ärztliche Feststellung oder die Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sind, die in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen fallen (BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R). Hat der Versicherte alles in seiner Macht stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren, wurde er daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretene Fehleinschätzung gehindert und macht er seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich geltend, kann er sich auf den Mangel auch zu einem späteren Zeitpunkt berufen und ggf. rückwirkend Krankengeld beanspruchen. Hierzu kann sich eine Krankenkasse nicht auf den späteren Zugang der Meldung berufen, wenn diese auf von ihr zu vertretenen Organisationsmängeln beruht und der Versicherte hiervon weder wusste noch wissen musste (BSG, Urteil vom 11.05.2017 – B 3 KR 22/15 R).

Ein Ausnahmefall ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Es lag kein Umstand aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten vor, der zu der verspäteten Meldung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers geführt hat. Der Kläger hat in der Begründung seines Widerspruchs selbst vorgetragen, dass er die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst am 05.07.2017 an die Beklagten versandt hat und diese ausweislich des Einlieferungsbeleges erst am 12.07.2017 bei der Beklagten eingegangen sind. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt geschäftsunfähig war und keinen gesetzlichen Vertreter hatte (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.1966 – B 3 KR 14/64).

Auch steht einem Ruhen des Krankengeldanspruchs nicht die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG entgegen. Zwar muss gem. § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, dass der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird, wenn der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist. Dies berührt allerdings nicht die weiterhin geltende Obliegenheit aus § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V (BSG, Urteil vom 28.10.2018 – B 3 KR 23/17 R). Es besteht sowohl bei der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit als auch bei den Folgebescheinigungen eine Meldeobliegenheit des Versicherten. Die Meldeobliegenheit des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wird nicht durch § 5 Abs. 1 S. 5 EFZG suspendiert; das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt nur die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; für die Rechte und Pflichten im Verhältnis des versicherten Arbeitnehmers zu den jeweiligen Krankenversicherungen ist daraus nichts herzuleiten, weil die Voraussetzungen eines Krankengeldanspruchs allein im SGB V geregelt sind (BSG Urteil vom 18.10.2018 – B 3 KR 23/17 R).

Soweit der Kläger hilfsweise im Falle der Unbegründetheit des Klageantrages zu 2) die Feststellung begehehrt, dass sein ehemaliger Arbeitgeber in dem Zeitraum vom 05.06.2017 bis zum 25.06.2017 verpflichtet war, ihm ein Arbeitsentgelt zu zahlen, ohne von der Beklagten Zahlungen nach dem AAG zu verlangen, ist die Klage unzulässig. Das erkennende Gericht ist für die die Feststellung einer Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers sachlich nicht zuständig, § 51 SGG. Es handelt sich bei dieser hilfsweise begehrten Feststellung nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Ziffer 1 – 10 SGG; auch ist keine sachliche Zuständigkeit nach § 51 Abs. 2 SGG gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt den Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Rechtskraft
Aus
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