Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2162/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2669/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat. Eine rechtmäßige Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe durch einen ambulanten Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII setzt regelmäßig voraus, dass der Hilfeempfänger dem Leistungsbringer überhaupt vertraglich ein Entgelt schuldet, das der Sozialhilfeträger übernehmen kann. 2. Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist grundsätzlich auf den Eintritt in die ambulante Wohnform als solche abzustellen, nicht jedoch auf den Beginn der Betreuung in einer neuen Wohnung. Auch der Wechsel eines Leistungserbringers hat keine Auswirkungen auf die bei Eintritt in die Wohnform bestehende Zuständigkeit, wenn ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorliegt und nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Betreuungsleistungen erbracht werden.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.579,79 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 80 %, der Beklagte 20 % der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Tatbestand:
Im Streit steht noch die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 78.829,59 EUR, die der Kläger für W. I. (W.I.) in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 (davon Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013) als Sozialhilfe erbracht hat.
Der 1994 geborene W.I. ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung GdB 80, Merkzeichen G, B, H) und steht seit seiner Volljährigkeit unter gesetzlicher Betreuung. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie am Kinderzentrum M. vom 28. Januar 2003 bis zum 20. März 2003 wurde eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine Störung des Sozialverhaltens, eine Lernbehinderung, eine expressive Sprachentwicklungsstörung sowie eine feinmotorische Koordinationsstörung beschrieben (Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 21. März 2003). Im Rahmen der Testdiagnostik wurde dort ein Gesamt-IQ von 70 (unterer Bereich der Lernbehinderung) festgestellt. Prof. Dr. d. B., Ärztlicher Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am O. S., diagnostizierte bei W.I. ein Asperger-Syndrom und beschrieb eine tiefgreifende Störung der Entwicklung mit Beeinträchtigungen der kommunikativen Kompetenzen, der sozialen Fertigkeiten, der Informationswahrnehmung und verarbeitung sowie eine Störung der Sprachentwicklung und Feinmotorik, zwanghafte Züge und eine Lernbehinderung (Bericht des Prof. Dr. d. B. vom 24. Januar 2006). Die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F. Prof. Dr. S., Dr. B.-S., Privatdozent Dr. H., D., Dr. H. und W. diagnostizierten eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Sinnes eines frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung, eine Störung der Impulskontrolle und eine Adipositas (Berichte vom 4. April 2008, 17. Juni 2008, 8. Juli 2008, 19. Januar 2011, 27. Juni 2011). Ausweislich des Berichts des Prof. Dr. S. vom 4. April 2008 zeigte der testpsychologische Untersuchungsbefund ein deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis im Bereich der Lernbehinderung. Der autismusspezifische Untersuchungsbefund ergab deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Störung aus dem autistischen Spektrum (Einschränkungen in den Bereichen Kommunikation, soziale Interaktion, repetitive, restriktive und stereotype Verhalten, Auftreten der Störung bis zum 36. Lebensmonat). Dr. H. (Bericht vom 19. Januar 2011) empfahl eine autismusspezifische Förderung sowie eine Förderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Menschen mit einer geistigen Behinderung. Im Rahmen verschiedener stationärer Aufenthalte beschrieben die Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des St. E. Krankenhauses L. eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Emotionen und Sozialverhalten, verbunden mit eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen, eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, am ehesten im Sinne eines frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung sowie Adipositas (Berichte des Dr. K. vom 7. November 2008, 18. Dezember 2008, 29. Dezember 2008, 7. Januar 2009 und 4. Mai 2009).
W.I. besuchte - mit Unterbrechungen - ab September 2001 die Schule für Erziehungshilfen D.-B.-Schule S. (nebst Tagesgruppe W.-Pflege S.), die Schule für Erziehungshilfen M.-Z. B./T. (einschließlich Wohnbereich) und eine stationäre Intensivgruppe des T.-R.-Hauses E ... Zum 1. August 2006 verzog W.I. mit seiner Familie nach E ... In der Zeit vom 12. Juni 2006 bis zum 14. Juli 2007 besuchte W.I. eine stationäre Jugendhilfemaßnahme im Haus M. B. und den Förderbereich der K.-H.Schule B ... Der Dipl.-Psychologe und Psychologische Psychotherapeut R. von der Erziehungs-und Familienberatungsstelle des Beklagten gelangte aufgrund einer testpsychologischen Untersuchung zu der Einschätzung, dass bei W.I. eine starke Lernbehinderung vorliege, und empfahl die Beschulung in einer Schule für Geistigbehinderte. In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum Unterrichtsausschluss am 12. Dezember 2007 sowie erneut ab 1. August 2008 besuchte W.I. die Schule für Geistigbehinderte E.-S.-Schule in E.-W ... In der Zeit vom 17. Juni 2008 bis zum 23. Juni 2008 fand eine jugendhilferechtliche Inobhutnahme durch das Jugendhilfezentrum St. A. in R. statt; anschließend (23. Juni 2008 bis zum 28. Juli 2008) erbrachte das Jugendamt des Beklagten stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Jugendhilfe - (SGB VIII) durch das Jugendhilfezentrum St. A. in R ... In der Zeit vom 23. Mai 2008 bis zum 16. Juni 2008 sowie vom 28. Juli 2008 bis zum 2. November 2008 war W.I. aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in der Klinik für Psychichiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F. nach § 1631b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) untergebracht. Vom 3. November 2008 bis zum 17. Juli 2009 war W.I. - finanziert über Jugendamt des Beklagten nach § 35a SGB VIII - vollstationär im Haus C. in A.-S. untergebracht und besuchte dort eine Schule für Erziehungshilfen. Von dieser Einrichtung wurde auf ein autistisches Störungsbild (problematische Sozial- und Kommunikationsverhalten, insbesondere Missverstehen von Äußerungen/Verhalten Dritter, fehlende Empathie, distanz- und grenzenloses Verhalten) hingewiesen. Vom 11. November 2009 bis zum 7. Dezember 2010 - wiederum finanziert durch das Jugendamt des Beklagten - erfolgte eine teilstationäre Betreuung durch die evangelische Jugendhilfe F.-Z.; parallel dazu besuchte W.I. die Schule für Erziehungshilfen C.-M.-Schule F.-Z ... In der Zeit vom 5. November 2010 bis zum 25. März 2011 befand sich W.I. erneut stationär in der psychiatrischen Abteilung des Universitätsklinikums F ...
Ab 25. März 2011 wohnte W.I. bei seiner Mutter in E., da der Beklagte keine aus seiner Sicht geeignete (teil-)stationäre Jugend- oder Behindertenhilfeeinrichtung gefunden hatte. Das Jugendamt des Beklagten gewährte W.I. ab 8. August 2011 bis zum 10. Mai 2012 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII "in Form eines intensiv sozialpädagogisch betreuten Einzelwohnens" mit maximal 20 Fachleistungsstunden durch das C. Jugendwerk O. (Bescheide vom 5. August 2011 und 16. März 2012). Bezugsbetreuer war M. S. (M.S.).
Auf Veranlassung des Jugendamtes des Beklagten (vgl. Schreiben vom 6. Oktober 2010, Bescheid vom 5. Dezember 2011) mietete W.I. ab 15. November 2011 auf unbestimmte Zeit eine Ein-Zimmer-Wohnung (47 m²) in der Straße x in M. an, die im Zuständigkeitsbereich des Klägers liegt. Für die Wohnung war eine Kaltmiete in Höhe von 282,00 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 40,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR (zusammen 382,00 EUR) und ab 1. November 2013 eine Kaltmiete in Höhe von 291,50 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkosten (zusammen 391,50 EUR) zu entrichten.
Die Bundesagentur für Arbeit gelangte aufgrund der sozialmedizinischen Stellungnahmen der Medizinaldirektorin E. vom 24. Februar 2012 zu der Einschätzung, dass wegen einer erheblichen Herabsetzung der seelischen Belastbarkeit W.I. weder leistungs- noch ausbildungsfähig sei und Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kämen. In dem zugrunde liegenden psychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen M. vom 17. Februar 2012 wird von einer schweren generalisierten Lernbehinderung ausgegangen.
Am 22. März 2012 beantragte der seinerzeit einkommens- und vermögenslose W.I. für die Zeit ab 11. Mai 2012 (Beginn seiner Volljährigkeit) beim Sozialamt des Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII); diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2012 an den Kläger weiter (Eingang dort am 30. März 2012). Der entsprechende Formantrag des W.I. sowie ein Antrag auf existenzsichernde Leistungen ging beim Kläger am 10. Mai 2012 ein. Am gleichen Tag führte der Kläger ein Hilfeplangespräch durch.
Am 10. Mai 2012 vereinbarte der Kläger mit dem bisherigen Bezugsbetreuer M.S., dass dieser ab 11. Mai 2012 übergangsweise für die Dauer von zwei Wochen die "sozialpädagogische Betreuung" des W.I. mit einem wöchentlichen Zeitumfang von sechs Stunden zu einem Stundensatz von 35,00 EUR fortführen soll.
Der Kläger gewährte W.I. Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 durch den bisherigen Bezugsbetreuer M.S. im Umfang von sechs Wochenstunden (Bescheid vom 15. Mai 2012). Entsprechend der Rechnung des M.S. vom 25. Mai 2012 (zwölf Stunden * 35,00 EUR = 420,00 EUR) zahlte der Kläger eine Vergütung in Höhe von 420,00 EUR.
Seit dem 26. Mai 2012 erfolgt eine ambulante Betreuung durch einen Mitarbeiter der O. Gruppe Systemisches Denken und Handeln. Die O.-V.-S. GmbH verfügte über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Landkreis S.-B. für den Personenkreis von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII für den ambulanten Leistungsbereich "Systemische Verselbständigungsbegleitung für Menschen mit Behinderungen". Für die Zeit ab 1. Januar 2013 vereinbarte der Kläger mit der O.-K. GmbH das Leistungsangebot "ambulant betreutes Wohnen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX für volljährige Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung" entsprechend Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII. Für die Zeit ab 1. Oktober 2014 schloss der Kläger eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit der O.-B.-B. GmbH. Die monatliche Vergütung betrug nach diesen Vereinbarungen 2.191,04 EUR, ab 1. Januar 2013 2.281,37 EUR, ab 1. August 2014 2.349,57 EUR und ab 1. März 2015 2.405,86 EUR.
Der Kläger bewilligte W.I. ab 26. Mai 2012 Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens durch einen Mitarbeiter der O.-K. GmbH im Umfang von 12,5 Fachleistungsstunden pro Woche zu den genannten Vergütungssätzen (Bescheide vom 25. Mai 2012, 14. November 2012, 23. Oktober 2013, 23. Dezember 2014).
Außerdem gewährte der Kläger W.I. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit ab 11. Mai 2012 (Bescheide vom 13. September 2012, 12. Oktober 2012 und 18. Oktober 2013), nachdem - auf das klägerische Ersuchen nach § 45 SGB XII - die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit Schreiben vom 31. August 2012 mitgeteilt hatte, dass W.I. unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB XII sei und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.
Auf Veranlassung des Klägers erstattete der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. F. unter dem 3. Juli 2012 ein Gutachten über W.I. und diagnostizierte einen frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung im Grenzbereich zur geistigen Behinderung, eine Störung der Impulskontrolle bei Alkoholkonsum sowie eine Adipositas. Er gelangte aufgrund einer eigenen Untersuchung zu der Einschätzung, dass Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe in den Bereichen Lern- und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen, bedeutende Lebensbereiche, informelle Bildung, Erwerbstätigkeit, bezahlte Arbeit, wirtschaftliches Leben sowie Gemeinschaftsleben, soziales und staatsbürgerliches Leben bestünden. Bei W.I. liege eine wesentliche geistige Behinderung mit Einschränkung der selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung und eine seelische Behinderung im Sinne einer chronischen psychischen Erkrankung bzw. Störung vor. Auch der Dipl.-Psychologe S. von der Praxis Autismus, Therapeutische Praxis für Menschen mit Autismus K., ging von einer Problematik im autistischen Spektrum aus (Bericht vom 25. April 2013). Der Medizinisch-pädagogische Dienst (MPD) des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) benannte durch Frau O. unter dem 26. September 2013 gegenüber dem Kläger folgende Förderschwerpunkte: Kompetenzerweiterung im hauswirtschaftlichen Bereich, Entwicklung von Handlungskompetenzen im Umgang mit Konflikten, Frustration und Bedürfnisaufschub vor dem Hintergrund von Impulsdurchbrüchen und aggressivem Verhalten, Erarbeitung einer adäquaten und sinnstiftenden Tagesstruktur, Etablierung von Visualisierungs- und Strukturierungshilfen im Alltag nach dem TEACCH-Ansatz und Erarbeitung eines gesundheitsfördernden Lebensstils vor dem Hintergrund des Wunsches nach Gewichtsreduktion. Zusammenumfassend führte der MPD aus, dass durch die Möglichkeit des betreuten Einzelwohnens das Konflikt- und Eskalationspotential deutlich entschärft worden sei und aggressive Impulsdurchbrüche minimiert worden seien. W.I. wirke ausgeglichener und formuliere mittlerweile für sich Perspektiven und Wünsche. Die Eingliederung in eine reguläre Wohngruppe von Einrichtungen der Eingliederungshilfe sei nicht zu empfehlen. Eine eigene Wohnung/abgetrennte Wohnung zur Wohngruppe/Einrichtung wäre zu empfehlen. Die Einbindung in tagesstrukturierende Maßnahmen solle behutsam erfolgen und fachlich begleitet werden. Ausweislich des Aktivitäts- und Hilfebedarfsprofils habe W.I. Hilfebedarf in den Bereichen Einkaufen, Zubereitung von Hauptmahlzeiten, Wäschepflege, Ordnung im eigenen Bereich, Verwaltung von Geld, Umgang mit Banken, Behörden etc., Gestaltung sozialer Beziehungen im unmittelbaren Nahbereich, zu Angehörigen, in Freundschaften und in Partnerschaften, Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/Veranstaltungen, Begegnungen mit sozialen Gruppen/fremden Personen, Kompensation von Sinnesbeeinträchtigungen, Bewältigung von Angst, Unruhe und Spannungen, Bewältigung negativer Symptome, Bewältigung akuter paranoider und affektiver Symptomatik, Bewältigung erheblich selbst- und fremdgefährdender Verhaltensweisen sowie medizinische Hilfen.
U.a. mit Schreiben vom 31. Mai 2012 und 26. November 2012 meldete der Kläger bei dem Beklagten hinsichtlich der durch ihn für die Zeit ab 11. Mai 2012 erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch an, den der Beklagte ablehnte (z.B. Schreiben vom 24. August 2012, 16. November 2012 und 18. Dezember 2012).
Der Kläger hat am 25. Juni 2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Erstattung der gegenüber W.I. ab 11. Mai 2012 erbrachten Leistungen verlangt. Er ist der Auffassung, die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 98 Abs. 5 SGB XII. W.I. sei vor Bezug der Wohnung in M. ab dem 25. März 2011 im Haushalt seiner Mutter in E. wohnhaft gewesen. Dort seien ihm ab 8. August 2011 vom Jugendamt des Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in Form der sonstigen betreuten Wohnform gewährt worden. Diese Hilfe sei W.I. auch nach seinem Umzug in die eigene Wohnung nach M. am 25. November 2011 bis zum 10. Mai 2012 durch das Jugendamt des Beklagten nahtlos weitergewährt worden. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres am 11. Mai 2012 werde die Hilfegewährung für W.I. vom Kläger als zweitangegangenem Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) sichergestellt. Eine Unterbrechung der Hilfe habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. W.I. habe mit seinem Umzug in die Wohnung in M. seinen tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers begründet. Dieser tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt sei für die Dauer des Bezugs der Leistungen nach § 35a SGB VIII aufgrund der Vorschrift des § 89e SGB VIII erstattungsrechtlich geschützt. Der Schutz des Einrichtungsortes aufgrund des leistungsrechtlichen Wechsels mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 11. Mai 2012 von der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII entfalle nicht. § 98 Abs. 5 SGB XII finde nach seinem eindeutigen Wortlaut auch Anwendung, wenn die nachfragende Person vor Eintritt in die ambulant betreute Wohnform keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe. Da in solchen Fällen ein bisher örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe nicht existiere, müsse ein solcher hypothetisch bestimmt werden. Daher sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der für die konkrete Lebenssituation, in der sich der Betroffene befunden habe, Sozialhilfe hätte leisten müssen, wenn dieser seinen Bedarf nicht selbst oder durch andere hätte decken können. Wäre die Maßnahme an W.I. ab dem Zuzug nach M. nicht vom Jugendamt des Beklagten finanziert worden, sondern hätte diese aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden müssen, wäre diese Maßnahme eindeutig als ambulant betreutes Wohnen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII einzuordnen gewesen mit der Folge, dass der Beklagte für die Sozialhilfegewährung nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig gewesen wäre. Dies gelte nach § 98 Abs. 5 SGB XII nicht nur für die genannten Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern darüber hinaus für alle anderen Leistungen nach dem SGB XII, die im Zusammenhang hiermit anfielen, also auch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auf den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX und § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) könne sich der Kläger nicht berufen, weil er in seinen Leistungsbescheiden nach außen nicht deutlich gemacht habe, dass er die Leistungen nur vorläufig erbringe. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob es sich bei der bewilligten Leistung überhaupt um betreutes Wohnen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX handle und mit der O.-Gruppe eine gültige Leistungs- und Vergütungsvereinbarung bestehe. Ob die systemische Verselbstständigungsbegleitung inhaltlich dem ambulant betreuten Wohnen entspreche, sei fraglich.
Das SG hat mit Urteil vom 14. April 2015 die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 98 Abs. 5 SGB XII nicht vorlägen. Denn der Beklagte sei nicht als Träger der Sozialhilfe vor Eintritt in die Wohnform zuletzt zuständig gewesen. Eine Zuständigkeit des Beklagten für W.I. nach dem SGB XII sei ausgeschlossen gewesen, da die Zuständigkeit des Beklagten für die Dauer der Minderjährigkeit des W.I. sich allein aus dem SGB VIII ergeben habe. Eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII sei zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht möglich gewesen, da das SGB VIII vorrangig einschlägig gewesen sei. Die Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers könne sich aufgrund der gesetzlichen Regelung frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit ergeben.
Gegen das ihm am 26. Mai 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger - unter Wiederholung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - mit seiner am 24. Juni 2015 eingelegten Berufung. Die vom SG herangezogenen Entscheidungen stützten dessen Urteil nicht. Vielmehr sei von einem einheitlichen Leistungsgeschehen des ambulant betreuten Wohnens auszugehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 78.829,59 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag sowie das angefochtene Urteil des SG verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass zu Beginn der Leistungserbringung durch den Kläger weder ein Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer noch eine Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 und 4 SGB XII zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger vorgelegen habe. Die vom Kläger erbrachten Leistungen hätten nicht den Voraussetzungen des § 75 SGB XII entsprochen. Die Leistungserbringung durch den Kläger sei daher nicht rechtmäßig gewesen.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 30. September 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 30. September 2016 Bezug genommen (Bl. 59/65 der Senatskaten).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beteiligen sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Die Berufung ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht entgegensteht.
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erstattung der an W.I. erbrachten Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 sowie für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013, die er in seiner Schreiben vom 23. Januar 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. April 2017 ausdrücklich auf insgesamt 78.829,59 EUR beziffert hat. Das Erstattungsbegehren verfolgt er statthaft und zulässig mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG).
3. Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 entstandenen Eingliederungshilfeaufwendungen in Höhe von 420,00 EUR sowie der ihm für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013 entstandenen Grundsicherungsaufwendungen in Höhe von 15.159,79 EUR, mithin in Höhe von insgesamt 15.579,79 EUR. Darüber hinaus steht dem Kläger für den hier streitigen Zeitraum vom 11. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch zu.
4. Hinsichtlich der Aufwendungen für Eingliederungshilfeleistungen hat der Kläger gegen den Beklagten lediglich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 420,00 EUR.
a. Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch bildet § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Diese Vorschrift bestimmt: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. § 14 SGB IX räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - BSGE 98, 277 - juris Rdnrn. 9 ff.; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 - juris Rdnrn. 18 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 14/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 27/15 R - juris Rdnr. 9). Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit". In der Sache wird damit eine speziellere Regelung im Verhältnis zu § 102 SGB X getroffen, da die Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers die Vorschriften über vorläufige Leistungspflichten und die Zuständigkeit zur vorläufiger Leistungspflicht ersetzt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, a.a.O. Rdnr. 21). Denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig. Er erhält im Gegenzug hierfür einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen, wenn er nach der Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger Leistungen, für die er nicht zuständig war, aufgrund der Zuständigkeit als zweitangegangener Träger (nach § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB IX ) erbringen musste. Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist begründet, soweit der Leistungsempfänger vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 9/09 R - juris Rdnr. 11). Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat (BSG, a.a.O. Rdnr. 16; Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnr. 11; Jabben in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 14 SGB IX Rdnr. 10; Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015, § 14 Rdnrn. 127, 129, 133).
b. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB X sind vorliegend lediglich für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 in Höhe von 420,00 EUR erfüllt. Zwar hat der Kläger die Eingliederungshilfeleitungen nach dem SGB XII an W.I. als zweitangegangener Rehabilitationsträger (aa.) erbracht, obwohl der Beklagte für die Gewährung dieser Leistungen zuständig gewesen ist (bb.), jedoch ist die Leistungsgewährung durch den Kläger lediglich in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 rechtmäßig erfolgt (cc.). Ein Fall des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII liegt nicht vor, weil Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erst seit 8. August 2011 erbracht werden.
aa. Der Kläger ist als Träger der Sozialhilfe für die erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe zweitangegangener Rehabilitationsträger (§§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4, 55 ff. SGB IX, 53 ff. SGB XII), nachdem der entsprechende Leistungsantrag des W.I. vom 22. März 2012 durch den Beklagten am 30. März 2012, mithin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, an den Kläger weitergeleitet worden ist.
bb. Der Beklagte, der durch W.I. - am 22. März 2012 - erstangegangene Rehabilitationsträger (vgl. nochmals §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4, 55 ff. SGB IX, 53 ff. SGB XII), ist für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit ab 11. Mai 2012 zuständig. Er ist für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sachlich zuständig (§§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg). Er ist auch für die an W.I. ab 11. Mai 2012 erbrachten Eingliederungshilfeleistungen gem. § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig.
§ 98 Abs. 5 SGB XII bestimmt: "Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt." § 95 Abs. 5 SGB XII beinhaltet eine umfassende, die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen ausschließende Sonderregelung (Luthe in Hauck/Noftz, § 98 SGB XII Rdnr. 96). Die an W.I. erbrachten Eingliederungshilfeleistungen sind in der Form einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit erbracht worden.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rdnrn. 12 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 28) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung sein (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14). Die von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen sind ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassen unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften, wobei im Regelungszusammenhang des § 98 Abs. 5 SGB XII vollstationäre Erbringungsformen ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnrn. 14 ff.). Leistungen des ambulant betreuten Wohnens sind nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z.B. die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt. Vielmehr soll der behinderte Mensch dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnr. 19). Zur Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des ambulant betreuten Wohnens ist zu beachten, dass die rechtliche Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten vgl. dazu und zum Folgenden BSG, a.a.O. Rdnrn. 21 f.). Der Betreuer handelt als Vertreter (§§ 1901 Abs. 1, 1902 BGB). Von der rechtlichen Betreuung sind Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen. Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des BSG nach einem Umzug weiterhin grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen (Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17), sodass es auch bei Wohnungswechseln im Falle des betreuten Wohnens bei der für die erste betreute Wohnmöglichkeit begründeten Zuständigkeit verbleibt. Dafür spricht - neben dem Wortlaut der Norm, der nicht auf eine bestimmte Wohnung, sondern die "Wohnform" abstellt - der Normzweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, der diejenigen Leistungsorte schützen soll, die Formen des betreuten Wohnens anbieten und finanziell durch den dadurch bedingten Zuzug hilfebedürftiger Personen überproportional belastet würden (BSG, a.a.O.). Dieser Schutzgedanke greift nicht nur zugunsten desjenigen Ortes, an dem erstmals in eine betreute Wohnform eingetreten wird, sondern auch zugunsten derjenigen Orte, in die der Hilfebedürftige umzieht. Zuständig für die Leistung ist demnach auch beim Wohnungswechsel derjenige Träger der Leistung, der vor Beginn der Leistung des betreuten Wohnens zuständig war oder - soweit vor Eintritt in die betreute Wohnform keine Sozialhilfe geleistet wurde - hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, a.a.O.). Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine ambulant betreute Wohnform handelt, sind die tatsächlich erbrachten Leistungen (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13); die Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" sind ohne Belang (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).
In Anwendung dieser Maßstäbe wird W.I. seit 8. August 2011 im Rahmen einer ambulant betreuten Wohnform betreut. Eine Betreuung in einer stationären Einrichtung hat offensichtlich nicht vorgelegen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O. Rdnrn. 29 ff.). Vielmehr hat W.I. zunächst in der elterlichen Wohnung in E. und ab 25. November 2011 in der eigens bei einem privaten Vermieter für ihn allein angemieteten Ein-Zimmer-Wohnung in der Straße x in M. gewohnt, sodass von einer Leistungserbringung in ambulanter Form auszugehen ist (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 19). Der Einordnung der durch M.S. und den Bezugsbetreuer der O. Gruppe (ab 26. Mai 2012) erbrachten Betreuungsleistungen als ambulant betreutes Wohnen steht nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BSG nicht entgegen, dass keine Verknüpfung zwischen der Wohnmöglichkeit des W.I. und der Betreuung vorhanden ist. Zweck der von M.S. und dem Bezugsbetreuer der O. Gruppe tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen ist - nach dem jeweils zugrundeliegenden Gesamtkonzept - die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des W.I. bei der Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten in dessen eigenem Wohn- und Lebensbereich. Bei W.I. liegen im Hinblick auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung, eine Störung der Impulskontrolle sowie einer Adipositas Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe in den Bereichen Lern- und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen, bedeutende Lebensbereiche, informelle Bildung, Erwerbstätigkeit, bezahlte Arbeit, wirtschaftliches Leben sowie Gemeinschaftsleben, soziales und staatsbürgerliches Leben vor. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Dr. F. vom 3. Juli 2012 sowie den Berichten der Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F. Prof. Dr. S., Dr. B.-S., Privatdozent Dr. H., D., Dr. H. und W. vom 4. April 2008, 17. Juni 2008, 8. Juli 2008, 19. Januar 2011 und 27. Juni 2011. Wegen dieser Störungen wurde eine Vielzahl von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII in (teil )stationärer Form (zuletzt im Dezember 2010) durch das Jugendamt des Beklagten erbracht, die letztlich zu keiner dauerhaft tragfähigen Eingliederung des W.I. geführt haben. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagten überhaupt seiner Verpflichtung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII nachgekommen und die im konkreten Einzelfall mit Blick auf die spezifische Behinderung des W.I. notwendigen Eingliederungshilfeleistungen erbracht hat. Daran bestehen auch deshalb Zweifel, weil die (teil-)stationären Maßnahmen wiederholt wegen selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen des W.I. abgebrochen werden mussten. Auch waren immer wieder akutstationäre psychiatrische Krankenhausaufenthalte und sogar eine gerichtlich nach § 1631b BGB angeordnete Unterbringung erforderlich. Vor dem Hintergrund der verschiedenen gescheiterten stationären Maßnahmen aufgrund der gezeigten Fremdaggressionen und der eingeschränkten Gruppenfähigkeit wurde durch das Jugendamt des Beklagten zum 8. August 2011 eine regelmäßige und zeitlich intensive (20 Wochenstunden) Betreuung des W.I. - seinerzeit noch in der elterlichen Wohnung in E. - durch das C. Jugendwerk O. initiiert, um die alltäglichen Aufgaben zu strukturieren, W.I. auf eine selbstständige Lebensführung vorzubereiten, für W.I. eine eigene Wohnung zu suchen und einzurichten sowie diesen in das neue Wohnumfeld zu begleiten und bei Krisen zu intervenieren (vgl. Bericht des Sozialen Dienstes des Beklagten vom 15. Juli 2011, Entwicklungsbericht des M.S. vom 24. November 2011, Hilfeplan des Jugendamtes des Beklagten vom 13. Februar 2012). Mithin haben die Betreuungsleistungen dazu gedient, dem W.I. eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zunächst noch in der elterlichen Wohnung zu gewährleisten. Da wegen der in der Vergangenheit vielfach aufgetretenen - auch gewalttätigen - Übergriffe des W.I. gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern ein weiterer Verbleib in der elterlichen Wohnung nicht tragfähig war, hat das Jugendamt des Beklagten eine Weiterführung der ambulanten Betreuung durch das C. Jugendwerk O. nun in der zum 25. November 2011 durch W.I. bezogenen Wohnung organisiert und entsprechende Eingliederungshilfeleistungen bis zum 10. Mai 2012 (Volljährigkeit des W.I.) erbracht. Die durch den Bezugsbetreuer M.S. - insbesondere "vor Ort" in der Wohnung des W.I. - regelmäßig erbrachten Betreuungsleistungen im Umfang von 20 Wochenstunden haben u.a. dazu gedient, W.I. eine Alltagsstruktur (einschließlich einer Beschäftigung) zu vermitteln und aufzubauen, alltagspraktische Fähigkeiten (z.B. Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten, gesunde Ernährung, Haushalt) einzuüben und zu automatisieren, den Umgang mit Geld zu üben und ihn bei allen alltäglichen Aktivitäten anzuleiten und ggf. zu begleiten, um W.I. eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung in der eigenen Wohnung zu ermöglichen (Hilfeplan des Jugendamtes des Beklagten vom 13. Februar 2012, Bericht des Jugendamtes des Beklagten vom 23. März 2012, Bericht des M.S. vom 10. April 2012). Nachdem der Beklagte dem Kläger den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe des W.I. am 30. März 2012 ohne aussagekräftige Informationen weitergeleitet, diesem Unterlagen erst mit Schreiben vom 26. April 2012 und 4. Mai 2012 zur Verfügung gestellt, die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung des W.I. verzögert eingeleitet (vgl. Schreiben des Amtsgerichts R. vom 9. Mai 2012) und die Hilfeleistungen an W.I. zum 10. Mai 2012 eingestellt hatte, sah sich der Kläger als zweitangegangener Rehabilitationsträger gezwungen, im Hinblick auf die bei W.I. weiterhin bestehenden behinderungsbedingten Teilhabeeinschränkungen unverzüglich für die Zeit ab 11. Mai 2012 dessen Unterstützung bei der Bewältigung des Alltages zu organisieren, um seinen weiteren Verbleib in der eigenen Wohnung sicherzustellen. Mangels bereitem Leistungserbringer (vgl. Aktenvermerk des Klägers vom 10. Mai 2012) hat der Kläger mit dem bisherigen Bezugsbetreuer M.S. am 10. Mai 2012 vereinbart, dass dieser ab 11. Mai 2012 für zwei Wochen die bisherigen Betreuungsleistungen übergangsweise weiterführt, jedoch - entsprechend der beschränkten Bereitschaft des M.S. - nur noch im Umfang von sechs Wochenstunden. Die durch M.S. in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Hilfe- und Betreuungsleistungen haben sich nach Art und Inhalt nicht von denjenigen vor dem 11. Mai 2012 erbrachten Leistungen unterschieden und nach wie vor dem Ziel einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung in der eigenen Wohnung gedient. Die Hilfeleistungen des M.S. haben sich auf die tatsächliche Bewältigung des Alltags bezogen, zumal die rechtliche Betreuung durch den durch das Amtsgericht Raststatt mit Beschluss vom 10. Mai 2012 (6 XVII 153/12) - zunächst vorläufig - bestellten Betreuer geleistet worden ist. Auch die ab dem 26. Mai 2012 durch einen Bezugsbetreuer der O. Gruppe tatsächlich erbrachten Hilfe- und Betreuungsleistungen in einem Umfang von 12,5 Wochenstunden haben bezweckt, dem W.I. in seiner eigenen Wohnung eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Ausweislich der Vermerke des Klägers vom 12. November 2012, 14. Juni 2013, 17. Oktober 2013, 15. Dezember 2014 und 10. November 2016, der Stellungnahme des MPD vom 26. September 2013 sowie der Berichte des Bezugsbetreuers der O. Gruppe S. vom 14. Oktober 2013, 12. September 2014, November 2015 und 30. August 2016 hat W.I. wegen seiner behinderungsbedingten Teilhabeeinschränkungen eine kontinuierliche und regelmäßige Unterstützung und Hilfe u.a. in den Bereichen Körperpflege, Bekleidung, Wäsche, Ordnung in der Wohnung, Einhaltung von Terminen (z.B. Betreuer, Arztbesuche), Einkaufen und Ernährung, Umgang mit Geld, berufliche Tätigkeit bzw. Perspektive, Kontakte zur Familie, Tagesstruktur, Verhalten bei sozialen Konflikten sowie Kommunikation und Interaktion mit anderen Menschen erfahren. Durch diese Hilfen ist es gelungen, weitgehend Fremdunterbringungen in psychiatrischen Kliniken zu verhindern und W.I. ein möglichst selbstständiges Leben zu ermöglichen. Ohne diese Unterstützung- und Betreuungsleistungen wäre W.I. nicht in der Lage gewesen, selbstständig zu leben. Vielmehr konnte durch die intensive ambulante Betreuung in der eigenen Wohnung das Konflikt- und Eskalationspotential entschärft und aggressive Impulsdurchbrüche minimiert werden (z.B. Bericht des MPD vom 26. September 2013). Dies alles ist zwischen den Beteiligten in der Sache nicht streitig. Die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Leistungserbringern (M.S., O. Gruppe) sowie der Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" haben keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den tatsächlich erbrachten Leistungen um eine betreute Wohnmöglichkeit i.S. des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII handelt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).
Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers ist vorliegend nach allem die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Anwendungsvoraussetzung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist freilich nicht, wie die - "in Klarstellung des Gewollten" (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17) - um eine 2. Alt. ergänzte Formulierung durch das Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2670) ("zuständig gewesen wäre") verdeutlicht, dass ein Sozialhilfebezug unmittelbar bis zum Eintritt vorgelegen haben muss. Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016, a.a.O. und vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 n.v.). Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass etwa, wenn vor Eintritt in die Wohnform des betreuten Wohnen Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht worden sind, auf § 98 Abs. 2 SGB XII, andernfalls (in Fällen ohne vorherige Betreuung) auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 14; Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O.).
Der Beklagte ist im Zeitpunkt des Eintritts in die ambulant betreute Wohnform am 8. August 2011 im Hinblick auf den zuvor zumindest seit 25. März 2011 bis zum Einzug in die eigene Wohnung am 25. November 2011 durchgehend bestehenden Aufenthalt des W.I. in der elterlichen Wohnung in E. örtlich zuständig (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar ist der Beklagte von einer Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ausgegangen, jedoch ist er objektiv-rechtlich als Sozialhilfeträger zuständig gewesen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Verhältnis des Jugendhilferechts zum Sozialhilferecht wird in § 10 Abs. 4 SGB VIII bestimmt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII vor. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sieht von diesem Grundsatz eine Ausnahme vor. Danach gehen u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII: wer noch nicht 27 Jahre alt ist), die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Daraus ergibt sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen - wie W.I. - die Notwendigkeit der Abgrenzung von seelischer und geistiger Behinderung. Eine Kollision mit Leistungen anderer Verpflichteter i.S. des § 10 Abs. 4 SGB VIII besteht nur im Verhältnis zu Leistungen, die miteinander konkurrieren (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18 - juris Rdnr. 30; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 - juris Rdnr. 16; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159 - juris Rdnr. 18, 27). Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stellt für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe - nach der von der Rechtsprechung favorisierten formalen Betrachtungsweise - allein auf die Art der Leistung bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht ab (BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 - juris Rdnr. 26; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 - BSGE 103, 39 - juris Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 18; Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. Rdnr. 32). Die vom Beklagten als Jugendhilfeträger erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII "in Form eines intensiv sozialpädagogisch betreuten Einzelwohnens" richten sich gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII nach den Vorschriften des SGB XII, decken sich also nach Aufgabe, Ziel und Inhalt der Leistung mit denen nach dem SGB XII (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O.). Sie waren auf die wesentliche geistige und seelische Behinderung des W.I. ausgerichtet und dienten der Ermöglichung und Sicherstellung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung in einer eigenen Wohnung. Dabei ist der Senat - in Einklang mit dem Gutachten des Dr. F. vom 3. Juli 2012 sowie den Berichten der Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F. Prof. Dr. S., Dr. B.-S., Privatdozent Dr. H., D., Dr. H. und W. vom 4. April 2008, 17. Juni 2008, 8. Juli 2008, 19. Januar 2011 und 27. Juni 2011 - davon überzeugt, dass bei W.I. eine tiefgreifende Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung, eine Störung der Impulskontrolle sowie eine Adipositas mit daraus resultierenden Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe in den Bereichen Lern- und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen, bedeutende Lebensbereiche, informelle Bildung, Erwerbstätigkeit, bezahlte Arbeit, wirtschaftliches Leben sowie Gemeinschaftsleben, soziales und staatsbürgerliches Leben vorliegt. Ausweislich des Berichts des Prof. Dr. S. vom 4. April 2008 zeigte der testpsychologische Untersuchungsbefund ein deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis im Bereich der Lernbehinderung. Der autismusspezifische Untersuchungsbefund ergab Einschränkungen in den Bereichen Kommunikation, soziale Interaktion, repetitive, restriktive und stereotype Verhalten sowie Auftreten der Störung bis zum 36. Lebensmonat und damit deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus. Auch Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 3. Juli 2012 eine tiefgreifende Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus sowie eine Lernbehinderung im Grenzbereich zur geistigen Behinderung, eine Störung der Impulskontrolle und eine Adipositas diagnostiziert und gravierende behinderungsbedingte Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe beschrieben. Schließlich hat auch Dipl.-Psychologe S. in seinem Bericht vom 25. April 2013 auf eine Problematik im autistischen Spektrum hingewiesen. Bereits im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie am Kinderzentrum M. im Jahr 2003 wurde eine Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung (Gesamt-IQ von 70) und eine expressive Sprachentwicklungsstörung festgestellt (Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 21. März 2003). Dipl.-Psychologe M. war von einer schweren generalisierten Lernbehinderung ausgegangen und sah keine Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit. Auch Dipl.-Psychologe R. von der Erziehungs-und Familienberatungsstelle des Beklagten gelangte aufgrund einer testpsychologischen Untersuchung zu der Einschätzung, dass bei W.I. eine starke Lernbehinderung vorliegt.
Der Senat wertet die bei W.I. vorliegenden Störungen und die daraus resultierenden gravierenden Beeinträchtigung seiner Teilhabemöglichkeiten als wesentliche geistige und seelische Behinderung (vgl. §§ 2, 3 Eingliederungshilfe-VO; vgl. ferner BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 19). Bei autistischen Behinderungen (frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) handelt es sich um tiefgreifende Entwicklungsstörungen, denen komplexe Störungen des zentralen Nervensystems, insbesondere im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung, zugrunde liegen (Remschmidt/Frese, Aktuelle Entwicklungen bei der sozialrechtlichen Zuordnung autistischer Störungen, SGb 2006, S. 410). Deren Auswirkungen beeinträchtigen auf vielfältige Weise die Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme in der Gemeinschaft und die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft. Von dieser Behinderung sind oftmals sowohl kognitive als auch sprachliche, motorische, emotionale und interaktionale Funktionen betroffen. Weiterhin sind die Komorbiditäten und deren Auswirkungen zu berücksichtigen. Autistische Menschen sind in der Regel mehrfachbehindert (Remschmidt/Frese, a.a.O., S. 410). Autistische Menschen, insbesondere bei frühkindlichem und atypischem Autismus, leiden oftmals an einer Intelligenzminderung, die eine wesentliche geistige Behinderung begründen kann. In der Praxis wird der frühkindliche Autismus im Regelfall (auch) als geistige Behinderung angesehen (mit der Folge der Zuordnung zum SGB XII) und das Asperger-Syndrom (ohne Intelligenzminderung und Komorbidität) als seelische Behinderung (mit der Folge der Zuordnung zum SGB VIII) (Remschmidt/Frese, a.a.O., S. 410,/412 f.; KVJS Baden-Württemberg, Orientierungshilfe zu Leistungen nach SGB XII und SGB VIII für junge Menschen mit seelischer, körperlicher und geistiger Behinderung vom 22. Juli 2011, Ziff. 2.4.2; Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS), Der Behindertenbegriff nach SGB IX und SGB XII und die Umsetzung in der Sozialhilfe vom 24. November 2009, Ziff. 5.4). Die früher angeführte Begründung, der (frühkindliche) Autismus sei eine körperlich nicht begründbare Psychose, ist nach den medizinischen Erkenntnissen überholt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER B - juris Rdnr. 10; Remschmidt/Frese, a.a.O., S. 410/412). Im vorliegenden Sachverhalt ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei W.I. auch eine Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung (vgl. ICD 10 F70) vorliegt, die als bedeutsame und wesentliche Minderung seiner intellektuellen Fähigkeiten anzusehen ist, weil er einen IQ-Wert von unter 75 (nämlich von 70), erhebliche Einschränkungen insbesondere in der Kommunikation, der sozialen und zwischenmenschlichen Fertigkeiten sowie der selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung aufweist und die Störung vor dem 18. Lebensjahr aufgetreten ist (vgl. Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 2 EinglHV Rdnr. 7; BAGüS, Der Behindertenbegriff nach SGB IX und SGB XII und die Umsetzung in der Sozialhilfe vom 24. November 2009, Ziff. 5.2.1). Dabei ist diese geistige Behinderung nicht lediglich Folge einer seelischen Behinderung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnrn. 2, 13 betreffend eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung), sondern verstärkt als eigenständige Behinderung die Auswirkungen der autistischen Störung.
Durch den Umzug des W.I. aus der elterlichen Wohnung in E. in die eigene Wohnung nach M. ist die Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII unberührt geblieben, da es nach einem Umzug weiterhin auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, ankommt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17), zumal der Beklagte die ambulanten Betreuungsleistungen auf Grundlage des vorherigen Bewilligungsbescheids vom 5. August 2011 nahtlos weitergewährt hat. Auch die Wechsel der Leistungserbringer zum 11. Mai 2012 (Betreuer M.S.) und zum 26. Mai 2012 (O. Gruppe) haben keine Auswirkungen auf die weiterhin fortbestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn es hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und - wie bereits dargelegt - haben alle Leistungserbringer nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).
Selbst wenn entgegen der Auffassung des Senats bei W.I. im Zeitpunkt des Eintritts in die ambulant betreute Wohnform lediglich eine seelische Behinderung mit der Folge der Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe vorgelegen haben sollte, würde die dann nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII vorzunehmende hypothetische Prüfung zu einer Zuständigkeit des Beklagten als Sozialhilfeträgers führen. Die Auffassung des SG, dass für den "Sozialhilfebezug" die "Volljährigkeit eines Leistungsbeziehers" erforderlich sei, ist im Ansatz nicht zutreffend. Im Hinblick auf das dargelegte Verhältnis des Jugendhilferechts zum Sozialhilferecht (vgl. nochmals § 10 Abs. 4 SGB VIII) ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII an Kinder und Jugendliche vorrangig zu erbringen sind. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII: wer noch nicht 27 Jahre alt ist), die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Daraus resultiert, wie auch der vorliegende Sachverhalt eindrücklich zeigt, die schwierige und im jeweiligen Einzelfall vorzunehmende Abgrenzung zwischen geistiger und seelischer Behinderung. Weiterhin ist zu beachten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nach Aufgabe, Zielsetzung und Leistungsinhalt sich nicht wesentlich von der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII unterscheiden (§ 35a Abs. 3 SGB VIII). Auch die Querschnittsnorm des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX betreffend die vorliegend streitigen Leistungen des ambulant betreuten Wohnens spricht gegen einen qualitativen Unterschied zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Jugend- und Sozialhilferecht. Im vorliegenden Hilfefall ist zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - die Betreuung über die Volljährigkeit des W.I. hinaus zunächst über die gleiche Fachkraft (M.S.) geleistet wurde. Schließlich hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und alle Leistungserbringer haben nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14), sodass die vom Beklagten befürwortete Zäsurwirkung eines Wechsels der Zuständigkeit von der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe weder dem tatsächlichen Geschehensablauf noch dem Schutzzweck des § 98 Abs. 5 SGB XII gerecht wird.
Im Hinblick auf die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. April 2017 berichtete ununterbrochene Fortführung der Hilfe durch den Bezugsbetreuter der O. Gruppe und seine Erklärung vom 7. März 2017 wird der gesetzesgebundene Beklagte (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) nun die unverzügliche Übernahme des Leistungsfalls in eigener Zuständigkeit zu prüfen und E.haft in Erwägung zu ziehen haben. Nach einer Übernahme steht es dem Beklagten frei, eigene Feststellungen hinsichtlich der wesentlichen Behinderung und der daraus resultierenden Einschränkungen der Teilhabe an der Gesellschaft zu treffen und im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung W.I. unter Berücksichtigung des maßgeblichen individualisierten Förderverständnisses (z.B. Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 1119/10 - juris Rdnr. 29 m.w.N.) eine geeignete und erforderliche Eingliederungshilfemaßnahme zur Verfügung zu stellen.
cc. Die Leistungsgewährung durch den Kläger ist lediglich in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 rechtmäßig erfolgt.
Als Rechtsgrundlage kommt allein § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII in Betracht. Die Hilfebedürftigkeit des einkommens- und vermögenslosen W.I., der existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat, hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Er leidet - wie dargelegt - an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus, einer Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung, einer Störung der Impulskontrolle sowie einer Adipositas mit vielfältigen und gravierenden Teilhabeeinschränkungen und erfüllt damit die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Er ist im Sinne der genannten Bestimmung geistig und seelisch wesentlich behindert (§§ 2, 3 Eingliederungshilfe-VO). Für den Senat steht ferner fest, dass bei W.I. ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form des ambulant betreuten Wohnens auszugleichender Bedarf bestanden hat. Auch mangels konkreter Hilfe- und Betreuungsalternativen für W.I., die weder der Beklagte noch der Kläger im Rahmen seines jeweiligen Fallmanagements und des gerichtlichen Verfahrens ansatzweise aufzuzeigen vermochte, stellen sich die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens als geeignet und erforderlich dar, W.I. eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Durch die geleistete Hilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens ist das selbstständige Leben und Wohnen des W.I. ermöglicht sowie dessen Isolation und Verwahrlosung und dessen (längerer) stationärer Unterbringung entgegengewirkt worden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, a.a.O. Rdnr. 19). Jedoch ist lediglich die Erbringung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durch M.S. in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 rechtmäßig erfolgt, sodass die dem Kläger dafür entstandenen Aufwendungen in Höhe von 420,00 EUR zu erstatten sind. Die Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in der Zeit vom 26. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 ist demgegenüber rechtswidrig erfolgt, weil W.I. nicht selbst zur Zahlung einer Vergütung an den Leistungserbringer verpflichtet gewesen ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt etwa Senatsurteile vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnrn. 66 ff.; vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - juris Rdnr. 37; vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - n.v.), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger, bei ambulanten Leistungen der Dienst (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII); vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14) geprägt. Zwischen allen drei Beteiligten bestehen Rechtsbeziehungen, die sich wechselseitig beeinflussen; dabei sind die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur. Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger (1. Schenkel des Dreiecks) besteht ein öffentlich-rechtliches, sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilendes Leistungsverhältnis; die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Die Leistungsbeziehung zwischen bedürftigem Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger bildet den vorrangigen rechtlichen Maßstab für die übrigen Leistungsbeziehungen (Grundverhältnis); den übrigen vertraglichen Beziehungen innerhalb des Dreiecks kommt nur dienende Funktion zu. Im Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (2. Schenkel des Dreiecks) bedarf es des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Aufgrund dieses Vertrags hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen, mit dem eine entsprechende Pflicht des Einrichtungsträgers zur Erbringung dieser Leistungen korrespondiert. Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger aus dem Vertrag zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (3. Schenkel des Dreiecks) sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbindet das öffentlich-rechtliche Grund- und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. Nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept erbringt der Sozialhilfeträger in dem Dreiecksverhältnis die ihm obliegende Leistung - als Ausnahme von dem in § 10 Abs. 3 SGB XII insoweit angeordneten Vorrang der Geldleistung - grundsätzlich nicht in der Leistungsform der Geldleistung; er zahlt mithin nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem wiederum die Zahlung an den Einrichtungsträger zu ermöglichen (vgl. hierzu und zum Folgenden nochmals BSG, a.a.O.). Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen regelmäßig nicht selbst, sondern stellt über Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung sicher (Prinzip der Sachleistungsverschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung; die leistungsrechtlichen Vorschriften werden insoweit durch das in § 75 SGB XII geregelte Leistungserbringungsrecht konkretisiert, in welchem an mehreren Stellen geregelt ist, wann Vergütungen übernommen werden. "Übernahme" der Vergütung im Sinne des § 75 SGB XII bedeutet sonach Schuldübernahme durch - privatrechtsgestaltenden - Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme (vgl. hierzu auch BSG; Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 15 f.). Mit dem an den Hilfeempfänger als Inhalts-Adressaten (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) gerichteten Bewilligungsbescheid über die Vergütungsübernahme erklärt der Sozialhilfeträger zugleich den Beitritt zur privatrechtlichen Schuld des Hilfeempfängers aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer. Der Sozialhilfeträger tritt damit im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers; der Leistungserbringer bekommt auf diese Weise einen weiteren Schuldner hinzu. Der Schuldbeitritt - aber auch erst dieser - hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des bedürftigen Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Somit ist zum einen Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger auf dem Wege des Schuldbeitritts, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet. Zum anderen erwirbt der Leistungserbringer erst aufgrund des im Rahmen der Leistungsbewilligung erklärten Schuldbeitritts einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Anders als im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung besteht weder ein gesetzlicher noch ein aus den zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger geschlossenen Vereinbarungen resultierender eigener öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger. Der Leistungserbringer hat vor der Bewilligung weder eine eigene Rechtsposition auf Zahlung noch kann er aus eigenem Recht vom Sozialhilfeträger mehr als das dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis Bewilligte verlangen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es hinsichtlich der Zeit vom 26. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 bereits an einer Zahlungsverpflichtung des W.I. gegenüber der O.-K. GmbH, einem Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe an wesentlich behinderte Menschen erbringt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14; vgl. ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 70). Für den Senat ist bereits nicht erkennbar, dass W.I., vertreten durch seinen Betreuer, mit dem Dienst, für den der Bezugsbetreuer S. tätig geworden ist, entgeltliche Verträge über die Erbringung von Betreuungsleistungen geschlossen hat. Weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren haben die Beteiligten Ausführungen zu entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem W.I. und der O.-K. GmbH gemacht. Ein (schriftlicher) Vertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ist auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht der in den Verwaltungsakten dokumentierte Ablauf dafür, dass der Kläger die O.-K. GmbH als Leistungserbringer ausgewählt und eingeschaltet hat. Er hat Eingliederungshilfeleistungen in Form des betreutes Wohnens durch einen Mitarbeiter der O.-K. GmbH bewilligt und nach entsprechender Rechnungsstellung seitens dieser GmbH für die Zeit bis Oktober 2014 ausbezahlt. Obwohl er Eingliederungshilfeleistungen durch den Leistungserbringer O.-K. GmbH bewilligt hatte, hat er ab November 2014 Auszahlungen an die - eigenständige juristische Person - O.-B.-B. GmbH nach Rechnungstellung durch diese GmbH vorgenommen. Als Bezugsbetreuer gegenüber W.I. ist Herr S. tätig geworden, der ausweislich der in den Verwaltungsakten des Klägers enthaltenen umfangreichen Korrespondenz als Sozial- und Heilpädagoge für die H. v. F. Schule R. sowie die - weitere eigenständige juristische Person - O.-B.-B. GmbH aufgetreten ist. Schließlich hat der Kläger auf die Einwendungen des Beklagten (z.B. Schreiben vom 7. März 2017) und die Verfügung des Berichterstatters vom 20. April 2017, ob zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungserbringer ein entgeltlicher Vertrag betreffend die Betreuungsleistung bestehe, lediglich behauptet, dass ein konkludenter Dienstleistungsvertrag mit der "Fa. O." geschlossen worden sei. Vorliegend ist schon im Hinblick auf die in den Leistungsvorgang involvierten verschiedenen Leistungserbringer, allesamt eigenständige juristische Personen, nicht ersichtlich, dass W.I., vertreten durch seinen Betreuer, aus objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 BGB) anlässlich der Inanspruchnahme der Dienste des Bezugsbetreuers S. zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich rechtlich verbindlich verpflichten wollte, dauerhaft für nicht näher umschriebene Leistungen eine Vergütung an die O.-K. GmbH zu erbringen.
Demgegenüber sind die skizzierten Regelungen zum Leistungserbringerrecht auf die durch M.S. in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 erbrachten ambulanten Betreuungsleistungen nicht anzuwenden. Denn bei dem M.S. hat es sich nicht um einen Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gehandelt. M.S. ist in der Zeit ab 11. Mai 2012 nicht als Mitarbeiter des Dienstes C. Jugendwerk tätig geworden, sondern als "freier Mitarbeiter" im Auftrag des Klägers auf Grundlage der am 10. Mai 2012 getroffenen Einzelvereinbarung. Dadurch hat der Kläger durch M.S. eine eigene Sachleistung gegenüber W.I. erbracht. Die Erbringung der Leistungen durch "eigene Einrichtungen" des Sozialhilfeträgers wird durch § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht ausgeschlossen, soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 79). Ausnahmsweise darf bzw. muss der Sozialhilfeträger die Leistungen durch eigene Einrichtungen oder Dienste - abweichend von dem im Einrichtungsbereich üblichen sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis - als echte Sachleistung in einem zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringen (vgl. Jaritz/Eicher, a.a.O.). Vorliegend stand dem Kläger, der als zweitangegangener Träger unverzüglich zum 11. Mai 2012 die erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen an W.I. zu erbringen hatte, weder eine geeignete externe Einrichtung noch ein institutionalisierter Dienst zur Verfügung. Er musste gleichwohl die dringend erforderliche Betreuung des W.I. sicherstellen, um dessen Verbleib in der eigenen Wohnung zu sichern. Daher hat er die notwendigen Betreuungsleistungen in eigener Verantwortung gegenüber W.I. erbracht und sich dabei auf Grundlage der auf die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 begrenzten Vereinbarung vom 10. Mai 2012 des M.S. bedient, sodass eine entgeltliche Vereinbarung zwischen W.I. und M.S. nicht erforderlich war.
5. Weiterhin steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013 an W.I. erbrachten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 15.159,79 EUR zu.
a. Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommen §§ 102, 105 SGB X in Betracht. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII keine Teilhabeleistungen i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darstellen (vgl. Luik in jurisPK-SGB IX, § 14 Rdnr. 60; Knittel, a.a.O. Rdnr. 37). § 102 SGB X lautet: "(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften." § 105 Abs. 1 und 2 SGB X lauten: "(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften." Der Senat lässt offen, ob der Kläger (vgl. einerseits Bescheid vom 31. Mai 2012 bzgl. der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und andererseits Bescheide vom 12. Oktober 2012, 13. September 2012 und 18. Oktober 2013 über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, die keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine vorläufige Leistungserbringung enthalten) im Hinblick auf eine ungeklärte oder streitige Zuständigkeit nach außen erkennbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, vorläufig leisten zu wollen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 19). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Erstattungsnorm des § 105 SGB X vor.
b. Der Kläger hat als örtlich unzuständiger Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, die abstrakt-generell in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (vgl. §§ 3, 97 Abs. 1 SGB XII), an W.I. erbracht. Der Beklagte war für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an W.I. für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig (§§ 3, 97 Abs. 1, 98 Abs. 5 SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg). Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 5 SGB XII, die sich auf "alle Leistungen nach diesem Buch" erstreckt. Im Übrigen ist gem. § 43b Abs. 3 Satz 3 SGB XII (durch Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eingefügt; vgl. BGBl. I, S. 2783), der für die Zeit ab 1. Januar 2013 eine Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen enthält, für Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, § 98 Abs. 5 SGB XII entsprechend anzuwenden. Wie bereits im Einzelnen dargelegt, war der Beklagte bei Eintritt des W.I. in die ambulant betreute Wohnform zuständig bzw. wäre zuständig gewesen.
Schließlich hat der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 15.159,79 EUR (nach Abzug des ab September 2012 abgezweigten Kindergeldes) nach Maßgabe der für beide Beteiligte geltenden Rechtsvorschriften (§§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII) rechtmäßig in gesetzlicher Höhe erbracht. Denn der 1994 geborene W.I. hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und war - wegen der gravierenden Erkrankungen und Behinderungen - auf Dauer voll erwerbsgemindert und es war unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Schließlich war er nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Der Kläger hat nach Maßgabe des § 42 SGB XII den für W.I. maßgeblichen Regelsatz, einen Mehrbedarf bei Erwerbsminderung und Merkzeichen G sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, die zudem angemessen sind, bei seiner Leistungsberechnung und -gewährung berücksichtigt. Dies alles entnimmt der Senat den vom Kläger vorgelegten Grundsicherungsakten (einschließlich Leistungsanträgen des W.I., Kontoauszügen, Bewilligungsbescheiden etc.) sowie der Stellungnahme des Klägers vom 17. November 2016 nebst Anlage. Im Übrigen hat der Beklagte die Rechtsmäßigkeit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an W.I. weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, die im vorliegenden Erstattungsstreit nicht von den Gerichtskosten freigestellt sind (§ 197a Abs. 3 SGG; vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S - juris Rdnr. 8).
7. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.579,79 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 80 %, der Beklagte 20 % der Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Tatbestand:
Im Streit steht noch die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 78.829,59 EUR, die der Kläger für W. I. (W.I.) in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 (davon Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013) als Sozialhilfe erbracht hat.
Der 1994 geborene W.I. ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Grad der Behinderung GdB 80, Merkzeichen G, B, H) und steht seit seiner Volljährigkeit unter gesetzlicher Betreuung. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie am Kinderzentrum M. vom 28. Januar 2003 bis zum 20. März 2003 wurde eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine Störung des Sozialverhaltens, eine Lernbehinderung, eine expressive Sprachentwicklungsstörung sowie eine feinmotorische Koordinationsstörung beschrieben (Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 21. März 2003). Im Rahmen der Testdiagnostik wurde dort ein Gesamt-IQ von 70 (unterer Bereich der Lernbehinderung) festgestellt. Prof. Dr. d. B., Ärztlicher Direktor der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie am O. S., diagnostizierte bei W.I. ein Asperger-Syndrom und beschrieb eine tiefgreifende Störung der Entwicklung mit Beeinträchtigungen der kommunikativen Kompetenzen, der sozialen Fertigkeiten, der Informationswahrnehmung und verarbeitung sowie eine Störung der Sprachentwicklung und Feinmotorik, zwanghafte Züge und eine Lernbehinderung (Bericht des Prof. Dr. d. B. vom 24. Januar 2006). Die Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F. Prof. Dr. S., Dr. B.-S., Privatdozent Dr. H., D., Dr. H. und W. diagnostizierten eine tiefgreifende Entwicklungsstörung im Sinnes eines frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung, eine Störung der Impulskontrolle und eine Adipositas (Berichte vom 4. April 2008, 17. Juni 2008, 8. Juli 2008, 19. Januar 2011, 27. Juni 2011). Ausweislich des Berichts des Prof. Dr. S. vom 4. April 2008 zeigte der testpsychologische Untersuchungsbefund ein deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis im Bereich der Lernbehinderung. Der autismusspezifische Untersuchungsbefund ergab deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Störung aus dem autistischen Spektrum (Einschränkungen in den Bereichen Kommunikation, soziale Interaktion, repetitive, restriktive und stereotype Verhalten, Auftreten der Störung bis zum 36. Lebensmonat). Dr. H. (Bericht vom 19. Januar 2011) empfahl eine autismusspezifische Förderung sowie eine Förderung unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Menschen mit einer geistigen Behinderung. Im Rahmen verschiedener stationärer Aufenthalte beschrieben die Ärzte der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des St. E. Krankenhauses L. eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Emotionen und Sozialverhalten, verbunden mit eigen- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen, eine tiefgreifende Entwicklungsstörung, am ehesten im Sinne eines frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung sowie Adipositas (Berichte des Dr. K. vom 7. November 2008, 18. Dezember 2008, 29. Dezember 2008, 7. Januar 2009 und 4. Mai 2009).
W.I. besuchte - mit Unterbrechungen - ab September 2001 die Schule für Erziehungshilfen D.-B.-Schule S. (nebst Tagesgruppe W.-Pflege S.), die Schule für Erziehungshilfen M.-Z. B./T. (einschließlich Wohnbereich) und eine stationäre Intensivgruppe des T.-R.-Hauses E ... Zum 1. August 2006 verzog W.I. mit seiner Familie nach E ... In der Zeit vom 12. Juni 2006 bis zum 14. Juli 2007 besuchte W.I. eine stationäre Jugendhilfemaßnahme im Haus M. B. und den Förderbereich der K.-H.Schule B ... Der Dipl.-Psychologe und Psychologische Psychotherapeut R. von der Erziehungs-und Familienberatungsstelle des Beklagten gelangte aufgrund einer testpsychologischen Untersuchung zu der Einschätzung, dass bei W.I. eine starke Lernbehinderung vorliege, und empfahl die Beschulung in einer Schule für Geistigbehinderte. In der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum Unterrichtsausschluss am 12. Dezember 2007 sowie erneut ab 1. August 2008 besuchte W.I. die Schule für Geistigbehinderte E.-S.-Schule in E.-W ... In der Zeit vom 17. Juni 2008 bis zum 23. Juni 2008 fand eine jugendhilferechtliche Inobhutnahme durch das Jugendhilfezentrum St. A. in R. statt; anschließend (23. Juni 2008 bis zum 28. Juli 2008) erbrachte das Jugendamt des Beklagten stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Jugendhilfe - (SGB VIII) durch das Jugendhilfezentrum St. A. in R ... In der Zeit vom 23. Mai 2008 bis zum 16. Juni 2008 sowie vom 28. Juli 2008 bis zum 2. November 2008 war W.I. aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in der Klinik für Psychichiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F. nach § 1631b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) untergebracht. Vom 3. November 2008 bis zum 17. Juli 2009 war W.I. - finanziert über Jugendamt des Beklagten nach § 35a SGB VIII - vollstationär im Haus C. in A.-S. untergebracht und besuchte dort eine Schule für Erziehungshilfen. Von dieser Einrichtung wurde auf ein autistisches Störungsbild (problematische Sozial- und Kommunikationsverhalten, insbesondere Missverstehen von Äußerungen/Verhalten Dritter, fehlende Empathie, distanz- und grenzenloses Verhalten) hingewiesen. Vom 11. November 2009 bis zum 7. Dezember 2010 - wiederum finanziert durch das Jugendamt des Beklagten - erfolgte eine teilstationäre Betreuung durch die evangelische Jugendhilfe F.-Z.; parallel dazu besuchte W.I. die Schule für Erziehungshilfen C.-M.-Schule F.-Z ... In der Zeit vom 5. November 2010 bis zum 25. März 2011 befand sich W.I. erneut stationär in der psychiatrischen Abteilung des Universitätsklinikums F ...
Ab 25. März 2011 wohnte W.I. bei seiner Mutter in E., da der Beklagte keine aus seiner Sicht geeignete (teil-)stationäre Jugend- oder Behindertenhilfeeinrichtung gefunden hatte. Das Jugendamt des Beklagten gewährte W.I. ab 8. August 2011 bis zum 10. Mai 2012 Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII "in Form eines intensiv sozialpädagogisch betreuten Einzelwohnens" mit maximal 20 Fachleistungsstunden durch das C. Jugendwerk O. (Bescheide vom 5. August 2011 und 16. März 2012). Bezugsbetreuer war M. S. (M.S.).
Auf Veranlassung des Jugendamtes des Beklagten (vgl. Schreiben vom 6. Oktober 2010, Bescheid vom 5. Dezember 2011) mietete W.I. ab 15. November 2011 auf unbestimmte Zeit eine Ein-Zimmer-Wohnung (47 m²) in der Straße x in M. an, die im Zuständigkeitsbereich des Klägers liegt. Für die Wohnung war eine Kaltmiete in Höhe von 282,00 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 40,00 EUR und Heizkosten in Höhe von 60,00 EUR (zusammen 382,00 EUR) und ab 1. November 2013 eine Kaltmiete in Höhe von 291,50 EUR zuzüglich Betriebs- und Heizkosten (zusammen 391,50 EUR) zu entrichten.
Die Bundesagentur für Arbeit gelangte aufgrund der sozialmedizinischen Stellungnahmen der Medizinaldirektorin E. vom 24. Februar 2012 zu der Einschätzung, dass wegen einer erheblichen Herabsetzung der seelischen Belastbarkeit W.I. weder leistungs- noch ausbildungsfähig sei und Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kämen. In dem zugrunde liegenden psychologischen Gutachten des Dipl.-Psychologen M. vom 17. Februar 2012 wird von einer schweren generalisierten Lernbehinderung ausgegangen.
Am 22. März 2012 beantragte der seinerzeit einkommens- und vermögenslose W.I. für die Zeit ab 11. Mai 2012 (Beginn seiner Volljährigkeit) beim Sozialamt des Beklagten die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII); diesen Antrag leitete der Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2012 an den Kläger weiter (Eingang dort am 30. März 2012). Der entsprechende Formantrag des W.I. sowie ein Antrag auf existenzsichernde Leistungen ging beim Kläger am 10. Mai 2012 ein. Am gleichen Tag führte der Kläger ein Hilfeplangespräch durch.
Am 10. Mai 2012 vereinbarte der Kläger mit dem bisherigen Bezugsbetreuer M.S., dass dieser ab 11. Mai 2012 übergangsweise für die Dauer von zwei Wochen die "sozialpädagogische Betreuung" des W.I. mit einem wöchentlichen Zeitumfang von sechs Stunden zu einem Stundensatz von 35,00 EUR fortführen soll.
Der Kläger gewährte W.I. Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 durch den bisherigen Bezugsbetreuer M.S. im Umfang von sechs Wochenstunden (Bescheid vom 15. Mai 2012). Entsprechend der Rechnung des M.S. vom 25. Mai 2012 (zwölf Stunden * 35,00 EUR = 420,00 EUR) zahlte der Kläger eine Vergütung in Höhe von 420,00 EUR.
Seit dem 26. Mai 2012 erfolgt eine ambulante Betreuung durch einen Mitarbeiter der O. Gruppe Systemisches Denken und Handeln. Die O.-V.-S. GmbH verfügte über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit dem Landkreis S.-B. für den Personenkreis von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII für den ambulanten Leistungsbereich "Systemische Verselbständigungsbegleitung für Menschen mit Behinderungen". Für die Zeit ab 1. Januar 2013 vereinbarte der Kläger mit der O.-K. GmbH das Leistungsangebot "ambulant betreutes Wohnen nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX für volljährige Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden seelischen Behinderung" entsprechend Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII. Für die Zeit ab 1. Oktober 2014 schloss der Kläger eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit der O.-B.-B. GmbH. Die monatliche Vergütung betrug nach diesen Vereinbarungen 2.191,04 EUR, ab 1. Januar 2013 2.281,37 EUR, ab 1. August 2014 2.349,57 EUR und ab 1. März 2015 2.405,86 EUR.
Der Kläger bewilligte W.I. ab 26. Mai 2012 Eingliederungshilfe in Form des betreuten Wohnens durch einen Mitarbeiter der O.-K. GmbH im Umfang von 12,5 Fachleistungsstunden pro Woche zu den genannten Vergütungssätzen (Bescheide vom 25. Mai 2012, 14. November 2012, 23. Oktober 2013, 23. Dezember 2014).
Außerdem gewährte der Kläger W.I. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit ab 11. Mai 2012 (Bescheide vom 13. September 2012, 12. Oktober 2012 und 18. Oktober 2013), nachdem - auf das klägerische Ersuchen nach § 45 SGB XII - die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit Schreiben vom 31. August 2012 mitgeteilt hatte, dass W.I. unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB XII sei und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.
Auf Veranlassung des Klägers erstattete der Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. F. unter dem 3. Juli 2012 ein Gutachten über W.I. und diagnostizierte einen frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung im Grenzbereich zur geistigen Behinderung, eine Störung der Impulskontrolle bei Alkoholkonsum sowie eine Adipositas. Er gelangte aufgrund einer eigenen Untersuchung zu der Einschätzung, dass Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe in den Bereichen Lern- und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen, bedeutende Lebensbereiche, informelle Bildung, Erwerbstätigkeit, bezahlte Arbeit, wirtschaftliches Leben sowie Gemeinschaftsleben, soziales und staatsbürgerliches Leben bestünden. Bei W.I. liege eine wesentliche geistige Behinderung mit Einschränkung der selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung und eine seelische Behinderung im Sinne einer chronischen psychischen Erkrankung bzw. Störung vor. Auch der Dipl.-Psychologe S. von der Praxis Autismus, Therapeutische Praxis für Menschen mit Autismus K., ging von einer Problematik im autistischen Spektrum aus (Bericht vom 25. April 2013). Der Medizinisch-pädagogische Dienst (MPD) des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) benannte durch Frau O. unter dem 26. September 2013 gegenüber dem Kläger folgende Förderschwerpunkte: Kompetenzerweiterung im hauswirtschaftlichen Bereich, Entwicklung von Handlungskompetenzen im Umgang mit Konflikten, Frustration und Bedürfnisaufschub vor dem Hintergrund von Impulsdurchbrüchen und aggressivem Verhalten, Erarbeitung einer adäquaten und sinnstiftenden Tagesstruktur, Etablierung von Visualisierungs- und Strukturierungshilfen im Alltag nach dem TEACCH-Ansatz und Erarbeitung eines gesundheitsfördernden Lebensstils vor dem Hintergrund des Wunsches nach Gewichtsreduktion. Zusammenumfassend führte der MPD aus, dass durch die Möglichkeit des betreuten Einzelwohnens das Konflikt- und Eskalationspotential deutlich entschärft worden sei und aggressive Impulsdurchbrüche minimiert worden seien. W.I. wirke ausgeglichener und formuliere mittlerweile für sich Perspektiven und Wünsche. Die Eingliederung in eine reguläre Wohngruppe von Einrichtungen der Eingliederungshilfe sei nicht zu empfehlen. Eine eigene Wohnung/abgetrennte Wohnung zur Wohngruppe/Einrichtung wäre zu empfehlen. Die Einbindung in tagesstrukturierende Maßnahmen solle behutsam erfolgen und fachlich begleitet werden. Ausweislich des Aktivitäts- und Hilfebedarfsprofils habe W.I. Hilfebedarf in den Bereichen Einkaufen, Zubereitung von Hauptmahlzeiten, Wäschepflege, Ordnung im eigenen Bereich, Verwaltung von Geld, Umgang mit Banken, Behörden etc., Gestaltung sozialer Beziehungen im unmittelbaren Nahbereich, zu Angehörigen, in Freundschaften und in Partnerschaften, Eigenbeschäftigung, Teilnahme an Angeboten/Veranstaltungen, Begegnungen mit sozialen Gruppen/fremden Personen, Kompensation von Sinnesbeeinträchtigungen, Bewältigung von Angst, Unruhe und Spannungen, Bewältigung negativer Symptome, Bewältigung akuter paranoider und affektiver Symptomatik, Bewältigung erheblich selbst- und fremdgefährdender Verhaltensweisen sowie medizinische Hilfen.
U.a. mit Schreiben vom 31. Mai 2012 und 26. November 2012 meldete der Kläger bei dem Beklagten hinsichtlich der durch ihn für die Zeit ab 11. Mai 2012 erbrachten Leistungen einen Erstattungsanspruch an, den der Beklagte ablehnte (z.B. Schreiben vom 24. August 2012, 16. November 2012 und 18. Dezember 2012).
Der Kläger hat am 25. Juni 2014 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und die Erstattung der gegenüber W.I. ab 11. Mai 2012 erbrachten Leistungen verlangt. Er ist der Auffassung, die Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus § 98 Abs. 5 SGB XII. W.I. sei vor Bezug der Wohnung in M. ab dem 25. März 2011 im Haushalt seiner Mutter in E. wohnhaft gewesen. Dort seien ihm ab 8. August 2011 vom Jugendamt des Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in Form der sonstigen betreuten Wohnform gewährt worden. Diese Hilfe sei W.I. auch nach seinem Umzug in die eigene Wohnung nach M. am 25. November 2011 bis zum 10. Mai 2012 durch das Jugendamt des Beklagten nahtlos weitergewährt worden. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres am 11. Mai 2012 werde die Hilfegewährung für W.I. vom Kläger als zweitangegangenem Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 SGB Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) sichergestellt. Eine Unterbrechung der Hilfe habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. W.I. habe mit seinem Umzug in die Wohnung in M. seinen tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Klägers begründet. Dieser tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt sei für die Dauer des Bezugs der Leistungen nach § 35a SGB VIII aufgrund der Vorschrift des § 89e SGB VIII erstattungsrechtlich geschützt. Der Schutz des Einrichtungsortes aufgrund des leistungsrechtlichen Wechsels mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 11. Mai 2012 von der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII in die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII entfalle nicht. § 98 Abs. 5 SGB XII finde nach seinem eindeutigen Wortlaut auch Anwendung, wenn die nachfragende Person vor Eintritt in die ambulant betreute Wohnform keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe. Da in solchen Fällen ein bisher örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe nicht existiere, müsse ein solcher hypothetisch bestimmt werden. Daher sei der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der für die konkrete Lebenssituation, in der sich der Betroffene befunden habe, Sozialhilfe hätte leisten müssen, wenn dieser seinen Bedarf nicht selbst oder durch andere hätte decken können. Wäre die Maßnahme an W.I. ab dem Zuzug nach M. nicht vom Jugendamt des Beklagten finanziert worden, sondern hätte diese aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert werden müssen, wäre diese Maßnahme eindeutig als ambulant betreutes Wohnen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII einzuordnen gewesen mit der Folge, dass der Beklagte für die Sozialhilfegewährung nach § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig gewesen wäre. Dies gelte nach § 98 Abs. 5 SGB XII nicht nur für die genannten Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern darüber hinaus für alle anderen Leistungen nach dem SGB XII, die im Zusammenhang hiermit anfielen, also auch für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Auf den Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 SGB IX und § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) könne sich der Kläger nicht berufen, weil er in seinen Leistungsbescheiden nach außen nicht deutlich gemacht habe, dass er die Leistungen nur vorläufig erbringe. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob es sich bei der bewilligten Leistung überhaupt um betreutes Wohnen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX handle und mit der O.-Gruppe eine gültige Leistungs- und Vergütungsvereinbarung bestehe. Ob die systemische Verselbstständigungsbegleitung inhaltlich dem ambulant betreuten Wohnen entspreche, sei fraglich.
Das SG hat mit Urteil vom 14. April 2015 die Klage abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 98 Abs. 5 SGB XII nicht vorlägen. Denn der Beklagte sei nicht als Träger der Sozialhilfe vor Eintritt in die Wohnform zuletzt zuständig gewesen. Eine Zuständigkeit des Beklagten für W.I. nach dem SGB XII sei ausgeschlossen gewesen, da die Zuständigkeit des Beklagten für die Dauer der Minderjährigkeit des W.I. sich allein aus dem SGB VIII ergeben habe. Eine Leistungsgewährung nach dem SGB XII sei zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht möglich gewesen, da das SGB VIII vorrangig einschlägig gewesen sei. Die Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers könne sich aufgrund der gesetzlichen Regelung frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit ergeben.
Gegen das ihm am 26. Mai 2015 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger - unter Wiederholung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - mit seiner am 24. Juni 2015 eingelegten Berufung. Die vom SG herangezogenen Entscheidungen stützten dessen Urteil nicht. Vielmehr sei von einem einheitlichen Leistungsgeschehen des ambulant betreuten Wohnens auszugehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 78.829,59 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag sowie das angefochtene Urteil des SG verwiesen und ergänzend vorgebracht, dass zu Beginn der Leistungserbringung durch den Kläger weder ein Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer noch eine Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 75 Abs. 3 und 4 SGB XII zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger vorgelegen habe. Die vom Kläger erbrachten Leistungen hätten nicht den Voraussetzungen des § 75 SGB XII entsprochen. Die Leistungserbringung durch den Kläger sei daher nicht rechtmäßig gewesen.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 30. September 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung vom 30. September 2016 Bezug genommen (Bl. 59/65 der Senatskaten).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beteiligen sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Die Berufung ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Berufungsausschlussgrund des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht entgegensteht.
2. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Erstattung der an W.I. erbrachten Aufwendungen für Leistungen der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 sowie für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013, die er in seiner Schreiben vom 23. Januar 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. April 2017 ausdrücklich auf insgesamt 78.829,59 EUR beziffert hat. Das Erstattungsbegehren verfolgt er statthaft und zulässig mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG).
3. Die Berufung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der ihm für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 entstandenen Eingliederungshilfeaufwendungen in Höhe von 420,00 EUR sowie der ihm für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013 entstandenen Grundsicherungsaufwendungen in Höhe von 15.159,79 EUR, mithin in Höhe von insgesamt 15.579,79 EUR. Darüber hinaus steht dem Kläger für den hier streitigen Zeitraum vom 11. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 gegen den Beklagten kein Erstattungsanspruch zu.
4. Hinsichtlich der Aufwendungen für Eingliederungshilfeleistungen hat der Kläger gegen den Beklagten lediglich einen Erstattungsanspruch in Höhe von 420,00 EUR.
a. Anspruchsgrundlage für den Erstattungsanspruch bildet § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Diese Vorschrift bestimmt: Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. § 14 SGB IX räumt dem zweitangegangenen Träger einen spezialgesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den materiell-rechtlich originär zuständigen Rehabilitationsträger ein. Dieser spezielle Anspruch geht den allgemeinen Erstattungsansprüchen nach dem SGB X vor. Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 36/06 R - BSGE 98, 277 - juris Rdnrn. 9 ff.; Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 - juris Rdnrn. 18 ff.; Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 14/14 R - juris Rdnr. 13; Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 8. März 2016 - B 1 KR 27/15 R - juris Rdnr. 9). Die Regelung begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger - bei Vorliegen eines entsprechenden Rehabilitationsbedarfs - die erforderlichen Rehabilitationsleistungen selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein. Dabei handelt es sich um eine gleichsam "aufgedrängte Zuständigkeit". In der Sache wird damit eine speziellere Regelung im Verhältnis zu § 102 SGB X getroffen, da die Zuständigkeit des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers die Vorschriften über vorläufige Leistungspflichten und die Zuständigkeit zur vorläufiger Leistungspflicht ersetzt (BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 1 KR 34/06 R -, a.a.O. Rdnr. 21). Denn der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist im Verhältnis zum behinderten Menschen nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig. Er erhält im Gegenzug hierfür einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen, wenn er nach der Zuständigkeitsordnung der Rehabilitationsträger Leistungen, für die er nicht zuständig war, aufgrund der Zuständigkeit als zweitangegangener Träger (nach § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB IX ) erbringen musste. Der Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX ist begründet, soweit der Leistungsempfänger vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (BSG, Urteil vom 8. September 2009 - B 1 KR 9/09 R - juris Rdnr. 11). Der zweitangegangene Rehabilitationsträger erhält einen vollständigen Ersatz aller Aufwendungen nach Maßgabe der für ihn geltenden Leistungsvorschriften, die er rechtmäßig erbracht hat (BSG, a.a.O. Rdnr. 16; Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnr. 11; Jabben in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 14 SGB IX Rdnr. 10; Knittel, SGB IX, 8. Aufl. 2015, § 14 Rdnrn. 127, 129, 133).
b. Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB X sind vorliegend lediglich für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 in Höhe von 420,00 EUR erfüllt. Zwar hat der Kläger die Eingliederungshilfeleitungen nach dem SGB XII an W.I. als zweitangegangener Rehabilitationsträger (aa.) erbracht, obwohl der Beklagte für die Gewährung dieser Leistungen zuständig gewesen ist (bb.), jedoch ist die Leistungsgewährung durch den Kläger lediglich in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 rechtmäßig erfolgt (cc.). Ein Fall des § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII liegt nicht vor, weil Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erst seit 8. August 2011 erbracht werden.
aa. Der Kläger ist als Träger der Sozialhilfe für die erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe zweitangegangener Rehabilitationsträger (§§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4, 55 ff. SGB IX, 53 ff. SGB XII), nachdem der entsprechende Leistungsantrag des W.I. vom 22. März 2012 durch den Beklagten am 30. März 2012, mithin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, an den Kläger weitergeleitet worden ist.
bb. Der Beklagte, der durch W.I. - am 22. März 2012 - erstangegangene Rehabilitationsträger (vgl. nochmals §§ 6 Abs. 1 Nr. 7, 5 Nr. 4, 55 ff. SGB IX, 53 ff. SGB XII), ist für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens für die Zeit ab 11. Mai 2012 zuständig. Er ist für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sachlich zuständig (§§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg). Er ist auch für die an W.I. ab 11. Mai 2012 erbrachten Eingliederungshilfeleistungen gem. § 98 Abs. 5 SGB XII örtlich zuständig.
§ 98 Abs. 5 SGB XII bestimmt: "Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt." § 95 Abs. 5 SGB XII beinhaltet eine umfassende, die allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen ausschließende Sonderregelung (Luthe in Hauck/Noftz, § 98 SGB XII Rdnr. 96). Die an W.I. erbrachten Eingliederungshilfeleistungen sind in der Form einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit erbracht worden.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 16/11 R - juris Rdnr. 16; Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 6/15 R - juris Rdnrn. 12 ff.; vgl. ferner Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 28) kommt es für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird. Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII an § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren. Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung. Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung sein (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14). Die von § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erfassten Leistungen sind ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassen unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften, wobei im Regelungszusammenhang des § 98 Abs. 5 SGB XII vollstationäre Erbringungsformen ausgeschlossen sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 7/14 R - juris Rdnrn. 14 ff.). Leistungen des ambulant betreuten Wohnens sind nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, z.B. die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt. Vielmehr soll der behinderte Mensch dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen (BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnr. 19). Zur Unterscheidung von rechtlicher Betreuung und Leistungen des ambulant betreuten Wohnens ist zu beachten, dass die rechtliche Betreuung nicht auf die tatsächliche Verrichtung von Handlungen durch den Betreuer anstelle des Betreuten zielt, sondern auf die rechtliche Besorgung von Angelegenheiten vgl. dazu und zum Folgenden BSG, a.a.O. Rdnrn. 21 f.). Der Betreuer handelt als Vertreter (§§ 1901 Abs. 1, 1902 BGB). Von der rechtlichen Betreuung sind Tätigkeiten nicht erfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer ist vielmehr nur verpflichtet, solche Hilfen zu organisieren, nicht aber, sie selbst zu leisten. Zielt die Hilfe auf die rein tatsächliche Bewältigung des Alltags, kommt eine Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht; zielt sie indes auf das Ersetzen einer Rechtshandlung, ist der Aufgabenbereich des rechtlichen Betreuers betroffen. Bei der Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des BSG nach einem Umzug weiterhin grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen (Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17), sodass es auch bei Wohnungswechseln im Falle des betreuten Wohnens bei der für die erste betreute Wohnmöglichkeit begründeten Zuständigkeit verbleibt. Dafür spricht - neben dem Wortlaut der Norm, der nicht auf eine bestimmte Wohnung, sondern die "Wohnform" abstellt - der Normzweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII, der diejenigen Leistungsorte schützen soll, die Formen des betreuten Wohnens anbieten und finanziell durch den dadurch bedingten Zuzug hilfebedürftiger Personen überproportional belastet würden (BSG, a.a.O.). Dieser Schutzgedanke greift nicht nur zugunsten desjenigen Ortes, an dem erstmals in eine betreute Wohnform eingetreten wird, sondern auch zugunsten derjenigen Orte, in die der Hilfebedürftige umzieht. Zuständig für die Leistung ist demnach auch beim Wohnungswechsel derjenige Träger der Leistung, der vor Beginn der Leistung des betreuten Wohnens zuständig war oder - soweit vor Eintritt in die betreute Wohnform keine Sozialhilfe geleistet wurde - hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, a.a.O.). Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine ambulant betreute Wohnform handelt, sind die tatsächlich erbrachten Leistungen (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13); die Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" sind ohne Belang (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).
In Anwendung dieser Maßstäbe wird W.I. seit 8. August 2011 im Rahmen einer ambulant betreuten Wohnform betreut. Eine Betreuung in einer stationären Einrichtung hat offensichtlich nicht vorgelegen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O. Rdnrn. 29 ff.). Vielmehr hat W.I. zunächst in der elterlichen Wohnung in E. und ab 25. November 2011 in der eigens bei einem privaten Vermieter für ihn allein angemieteten Ein-Zimmer-Wohnung in der Straße x in M. gewohnt, sodass von einer Leistungserbringung in ambulanter Form auszugehen ist (BSG, Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 19). Der Einordnung der durch M.S. und den Bezugsbetreuer der O. Gruppe (ab 26. Mai 2012) erbrachten Betreuungsleistungen als ambulant betreutes Wohnen steht nach der maßgeblichen Rechtsprechung des BSG nicht entgegen, dass keine Verknüpfung zwischen der Wohnmöglichkeit des W.I. und der Betreuung vorhanden ist. Zweck der von M.S. und dem Bezugsbetreuer der O. Gruppe tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen ist - nach dem jeweils zugrundeliegenden Gesamtkonzept - die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des W.I. bei der Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten in dessen eigenem Wohn- und Lebensbereich. Bei W.I. liegen im Hinblick auf eine tiefgreifende Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung, eine Störung der Impulskontrolle sowie einer Adipositas Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe in den Bereichen Lern- und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen, bedeutende Lebensbereiche, informelle Bildung, Erwerbstätigkeit, bezahlte Arbeit, wirtschaftliches Leben sowie Gemeinschaftsleben, soziales und staatsbürgerliches Leben vor. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Dr. F. vom 3. Juli 2012 sowie den Berichten der Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F. Prof. Dr. S., Dr. B.-S., Privatdozent Dr. H., D., Dr. H. und W. vom 4. April 2008, 17. Juni 2008, 8. Juli 2008, 19. Januar 2011 und 27. Juni 2011. Wegen dieser Störungen wurde eine Vielzahl von Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII in (teil )stationärer Form (zuletzt im Dezember 2010) durch das Jugendamt des Beklagten erbracht, die letztlich zu keiner dauerhaft tragfähigen Eingliederung des W.I. geführt haben. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagten überhaupt seiner Verpflichtung nach § 35a Abs. 1a SGB VIII nachgekommen und die im konkreten Einzelfall mit Blick auf die spezifische Behinderung des W.I. notwendigen Eingliederungshilfeleistungen erbracht hat. Daran bestehen auch deshalb Zweifel, weil die (teil-)stationären Maßnahmen wiederholt wegen selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen des W.I. abgebrochen werden mussten. Auch waren immer wieder akutstationäre psychiatrische Krankenhausaufenthalte und sogar eine gerichtlich nach § 1631b BGB angeordnete Unterbringung erforderlich. Vor dem Hintergrund der verschiedenen gescheiterten stationären Maßnahmen aufgrund der gezeigten Fremdaggressionen und der eingeschränkten Gruppenfähigkeit wurde durch das Jugendamt des Beklagten zum 8. August 2011 eine regelmäßige und zeitlich intensive (20 Wochenstunden) Betreuung des W.I. - seinerzeit noch in der elterlichen Wohnung in E. - durch das C. Jugendwerk O. initiiert, um die alltäglichen Aufgaben zu strukturieren, W.I. auf eine selbstständige Lebensführung vorzubereiten, für W.I. eine eigene Wohnung zu suchen und einzurichten sowie diesen in das neue Wohnumfeld zu begleiten und bei Krisen zu intervenieren (vgl. Bericht des Sozialen Dienstes des Beklagten vom 15. Juli 2011, Entwicklungsbericht des M.S. vom 24. November 2011, Hilfeplan des Jugendamtes des Beklagten vom 13. Februar 2012). Mithin haben die Betreuungsleistungen dazu gedient, dem W.I. eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zunächst noch in der elterlichen Wohnung zu gewährleisten. Da wegen der in der Vergangenheit vielfach aufgetretenen - auch gewalttätigen - Übergriffe des W.I. gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern ein weiterer Verbleib in der elterlichen Wohnung nicht tragfähig war, hat das Jugendamt des Beklagten eine Weiterführung der ambulanten Betreuung durch das C. Jugendwerk O. nun in der zum 25. November 2011 durch W.I. bezogenen Wohnung organisiert und entsprechende Eingliederungshilfeleistungen bis zum 10. Mai 2012 (Volljährigkeit des W.I.) erbracht. Die durch den Bezugsbetreuer M.S. - insbesondere "vor Ort" in der Wohnung des W.I. - regelmäßig erbrachten Betreuungsleistungen im Umfang von 20 Wochenstunden haben u.a. dazu gedient, W.I. eine Alltagsstruktur (einschließlich einer Beschäftigung) zu vermitteln und aufzubauen, alltagspraktische Fähigkeiten (z.B. Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten, gesunde Ernährung, Haushalt) einzuüben und zu automatisieren, den Umgang mit Geld zu üben und ihn bei allen alltäglichen Aktivitäten anzuleiten und ggf. zu begleiten, um W.I. eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung in der eigenen Wohnung zu ermöglichen (Hilfeplan des Jugendamtes des Beklagten vom 13. Februar 2012, Bericht des Jugendamtes des Beklagten vom 23. März 2012, Bericht des M.S. vom 10. April 2012). Nachdem der Beklagte dem Kläger den Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe des W.I. am 30. März 2012 ohne aussagekräftige Informationen weitergeleitet, diesem Unterlagen erst mit Schreiben vom 26. April 2012 und 4. Mai 2012 zur Verfügung gestellt, die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung des W.I. verzögert eingeleitet (vgl. Schreiben des Amtsgerichts R. vom 9. Mai 2012) und die Hilfeleistungen an W.I. zum 10. Mai 2012 eingestellt hatte, sah sich der Kläger als zweitangegangener Rehabilitationsträger gezwungen, im Hinblick auf die bei W.I. weiterhin bestehenden behinderungsbedingten Teilhabeeinschränkungen unverzüglich für die Zeit ab 11. Mai 2012 dessen Unterstützung bei der Bewältigung des Alltages zu organisieren, um seinen weiteren Verbleib in der eigenen Wohnung sicherzustellen. Mangels bereitem Leistungserbringer (vgl. Aktenvermerk des Klägers vom 10. Mai 2012) hat der Kläger mit dem bisherigen Bezugsbetreuer M.S. am 10. Mai 2012 vereinbart, dass dieser ab 11. Mai 2012 für zwei Wochen die bisherigen Betreuungsleistungen übergangsweise weiterführt, jedoch - entsprechend der beschränkten Bereitschaft des M.S. - nur noch im Umfang von sechs Wochenstunden. Die durch M.S. in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Hilfe- und Betreuungsleistungen haben sich nach Art und Inhalt nicht von denjenigen vor dem 11. Mai 2012 erbrachten Leistungen unterschieden und nach wie vor dem Ziel einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung in der eigenen Wohnung gedient. Die Hilfeleistungen des M.S. haben sich auf die tatsächliche Bewältigung des Alltags bezogen, zumal die rechtliche Betreuung durch den durch das Amtsgericht Raststatt mit Beschluss vom 10. Mai 2012 (6 XVII 153/12) - zunächst vorläufig - bestellten Betreuer geleistet worden ist. Auch die ab dem 26. Mai 2012 durch einen Bezugsbetreuer der O. Gruppe tatsächlich erbrachten Hilfe- und Betreuungsleistungen in einem Umfang von 12,5 Wochenstunden haben bezweckt, dem W.I. in seiner eigenen Wohnung eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Ausweislich der Vermerke des Klägers vom 12. November 2012, 14. Juni 2013, 17. Oktober 2013, 15. Dezember 2014 und 10. November 2016, der Stellungnahme des MPD vom 26. September 2013 sowie der Berichte des Bezugsbetreuers der O. Gruppe S. vom 14. Oktober 2013, 12. September 2014, November 2015 und 30. August 2016 hat W.I. wegen seiner behinderungsbedingten Teilhabeeinschränkungen eine kontinuierliche und regelmäßige Unterstützung und Hilfe u.a. in den Bereichen Körperpflege, Bekleidung, Wäsche, Ordnung in der Wohnung, Einhaltung von Terminen (z.B. Betreuer, Arztbesuche), Einkaufen und Ernährung, Umgang mit Geld, berufliche Tätigkeit bzw. Perspektive, Kontakte zur Familie, Tagesstruktur, Verhalten bei sozialen Konflikten sowie Kommunikation und Interaktion mit anderen Menschen erfahren. Durch diese Hilfen ist es gelungen, weitgehend Fremdunterbringungen in psychiatrischen Kliniken zu verhindern und W.I. ein möglichst selbstständiges Leben zu ermöglichen. Ohne diese Unterstützung- und Betreuungsleistungen wäre W.I. nicht in der Lage gewesen, selbstständig zu leben. Vielmehr konnte durch die intensive ambulante Betreuung in der eigenen Wohnung das Konflikt- und Eskalationspotential entschärft und aggressive Impulsdurchbrüche minimiert werden (z.B. Bericht des MPD vom 26. September 2013). Dies alles ist zwischen den Beteiligten in der Sache nicht streitig. Die Einwendungen des Beklagten hinsichtlich der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den Leistungserbringern (M.S., O. Gruppe) sowie der Bezeichnung der Leistung und der "Einrichtung" haben keine Auswirkung auf die Beurteilung der Frage, ob es sich bei den tatsächlich erbrachten Leistungen um eine betreute Wohnmöglichkeit i.S. des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII handelt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 20).
Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers ist vorliegend nach allem die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII. Anwendungsvoraussetzung des § 98 Abs. 5 SGB XII ist freilich nicht, wie die - "in Klarstellung des Gewollten" (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17) - um eine 2. Alt. ergänzte Formulierung durch das Gesetz vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I, S. 2670) ("zuständig gewesen wäre") verdeutlicht, dass ein Sozialhilfebezug unmittelbar bis zum Eintritt vorgelegen haben muss. Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.; Senatsurteil vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 3237/12 - juris Rdnr. 32 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene (Senatsurteile vom 9. Juni 2016, a.a.O. und vom 23. April 2015 - L 7 SO 3800/10 n.v.). Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen ist somit auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass etwa, wenn vor Eintritt in die Wohnform des betreuten Wohnen Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht worden sind, auf § 98 Abs. 2 SGB XII, andernfalls (in Fällen ohne vorherige Betreuung) auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 13; Urteil vom 23. Juli 2015, a.a.O. Rdnr. 14; Senatsurteil vom 9. Juni 2016, a.a.O.).
Der Beklagte ist im Zeitpunkt des Eintritts in die ambulant betreute Wohnform am 8. August 2011 im Hinblick auf den zuvor zumindest seit 25. März 2011 bis zum Einzug in die eigene Wohnung am 25. November 2011 durchgehend bestehenden Aufenthalt des W.I. in der elterlichen Wohnung in E. örtlich zuständig (vgl. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar ist der Beklagte von einer Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ausgegangen, jedoch ist er objektiv-rechtlich als Sozialhilfeträger zuständig gewesen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Verhältnis des Jugendhilferechts zum Sozialhilferecht wird in § 10 Abs. 4 SGB VIII bestimmt. Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen grundsätzlich Leistungen nach dem SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII vor. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sieht von diesem Grundsatz eine Ausnahme vor. Danach gehen u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII: wer noch nicht 27 Jahre alt ist), die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Daraus ergibt sich bei Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen - wie W.I. - die Notwendigkeit der Abgrenzung von seelischer und geistiger Behinderung. Eine Kollision mit Leistungen anderer Verpflichteter i.S. des § 10 Abs. 4 SGB VIII besteht nur im Verhältnis zu Leistungen, die miteinander konkurrieren (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 C 3/11 - BVerwGE 142, 18 - juris Rdnr. 30; Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 - juris Rdnr. 16; Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19/08 - BVerwGE 135, 159 - juris Rdnr. 18, 27). Die Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII stellt für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe - nach der von der Rechtsprechung favorisierten formalen Betrachtungsweise - allein auf die Art der Leistung bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht ab (BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R - BSGE 117, 53 - juris Rdnr. 26; Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 - juris Rdnr. 15; Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 - BSGE 103, 39 - juris Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 18; Urteil vom 22. Oktober 2009, a.a.O. Rdnr. 32). Die vom Beklagten als Jugendhilfeträger erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII "in Form eines intensiv sozialpädagogisch betreuten Einzelwohnens" richten sich gem. § 35a Abs. 3 SGB VIII nach den Vorschriften des SGB XII, decken sich also nach Aufgabe, Ziel und Inhalt der Leistung mit denen nach dem SGB XII (BSG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O.). Sie waren auf die wesentliche geistige und seelische Behinderung des W.I. ausgerichtet und dienten der Ermöglichung und Sicherstellung einer möglichst selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung in einer eigenen Wohnung. Dabei ist der Senat - in Einklang mit dem Gutachten des Dr. F. vom 3. Juli 2012 sowie den Berichten der Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des Universitätsklinikums F. Prof. Dr. S., Dr. B.-S., Privatdozent Dr. H., D., Dr. H. und W. vom 4. April 2008, 17. Juni 2008, 8. Juli 2008, 19. Januar 2011 und 27. Juni 2011 - davon überzeugt, dass bei W.I. eine tiefgreifende Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus, eine Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung, eine Störung der Impulskontrolle sowie eine Adipositas mit daraus resultierenden Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe in den Bereichen Lern- und Wissensanwendung, allgemeine Aufgaben und Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben, interpersonelle Interaktionen, bedeutende Lebensbereiche, informelle Bildung, Erwerbstätigkeit, bezahlte Arbeit, wirtschaftliches Leben sowie Gemeinschaftsleben, soziales und staatsbürgerliches Leben vorliegt. Ausweislich des Berichts des Prof. Dr. S. vom 4. April 2008 zeigte der testpsychologische Untersuchungsbefund ein deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis im Bereich der Lernbehinderung. Der autismusspezifische Untersuchungsbefund ergab Einschränkungen in den Bereichen Kommunikation, soziale Interaktion, repetitive, restriktive und stereotype Verhalten sowie Auftreten der Störung bis zum 36. Lebensmonat und damit deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus. Auch Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 3. Juli 2012 eine tiefgreifende Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus sowie eine Lernbehinderung im Grenzbereich zur geistigen Behinderung, eine Störung der Impulskontrolle und eine Adipositas diagnostiziert und gravierende behinderungsbedingte Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe beschrieben. Schließlich hat auch Dipl.-Psychologe S. in seinem Bericht vom 25. April 2013 auf eine Problematik im autistischen Spektrum hingewiesen. Bereits im Rahmen des stationären Aufenthalts in der Klinik für Kinderneurologie und Sozialpädiatrie am Kinderzentrum M. im Jahr 2003 wurde eine Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung (Gesamt-IQ von 70) und eine expressive Sprachentwicklungsstörung festgestellt (Bericht der Dipl.-Psychologin K. vom 21. März 2003). Dipl.-Psychologe M. war von einer schweren generalisierten Lernbehinderung ausgegangen und sah keine Ausbildungs- und Erwerbsfähigkeit. Auch Dipl.-Psychologe R. von der Erziehungs-und Familienberatungsstelle des Beklagten gelangte aufgrund einer testpsychologischen Untersuchung zu der Einschätzung, dass bei W.I. eine starke Lernbehinderung vorliegt.
Der Senat wertet die bei W.I. vorliegenden Störungen und die daraus resultierenden gravierenden Beeinträchtigung seiner Teilhabemöglichkeiten als wesentliche geistige und seelische Behinderung (vgl. §§ 2, 3 Eingliederungshilfe-VO; vgl. ferner BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 10/11 R - BSGE 112, 196 - juris Rdnr. 14; Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rdnr. 19). Bei autistischen Behinderungen (frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) handelt es sich um tiefgreifende Entwicklungsstörungen, denen komplexe Störungen des zentralen Nervensystems, insbesondere im Bereich der Wahrnehmungsverarbeitung, zugrunde liegen (Remschmidt/Frese, Aktuelle Entwicklungen bei der sozialrechtlichen Zuordnung autistischer Störungen, SGb 2006, S. 410). Deren Auswirkungen beeinträchtigen auf vielfältige Weise die Beziehungen zur Umwelt, die Teilnahme in der Gemeinschaft und die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft. Von dieser Behinderung sind oftmals sowohl kognitive als auch sprachliche, motorische, emotionale und interaktionale Funktionen betroffen. Weiterhin sind die Komorbiditäten und deren Auswirkungen zu berücksichtigen. Autistische Menschen sind in der Regel mehrfachbehindert (Remschmidt/Frese, a.a.O., S. 410). Autistische Menschen, insbesondere bei frühkindlichem und atypischem Autismus, leiden oftmals an einer Intelligenzminderung, die eine wesentliche geistige Behinderung begründen kann. In der Praxis wird der frühkindliche Autismus im Regelfall (auch) als geistige Behinderung angesehen (mit der Folge der Zuordnung zum SGB XII) und das Asperger-Syndrom (ohne Intelligenzminderung und Komorbidität) als seelische Behinderung (mit der Folge der Zuordnung zum SGB VIII) (Remschmidt/Frese, a.a.O., S. 410,/412 f.; KVJS Baden-Württemberg, Orientierungshilfe zu Leistungen nach SGB XII und SGB VIII für junge Menschen mit seelischer, körperlicher und geistiger Behinderung vom 22. Juli 2011, Ziff. 2.4.2; Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS), Der Behindertenbegriff nach SGB IX und SGB XII und die Umsetzung in der Sozialhilfe vom 24. November 2009, Ziff. 5.4). Die früher angeführte Begründung, der (frühkindliche) Autismus sei eine körperlich nicht begründbare Psychose, ist nach den medizinischen Erkenntnissen überholt (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2011 - L 7 SO 797/11 ER B - juris Rdnr. 10; Remschmidt/Frese, a.a.O., S. 410/412). Im vorliegenden Sachverhalt ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei W.I. auch eine Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung (vgl. ICD 10 F70) vorliegt, die als bedeutsame und wesentliche Minderung seiner intellektuellen Fähigkeiten anzusehen ist, weil er einen IQ-Wert von unter 75 (nämlich von 70), erhebliche Einschränkungen insbesondere in der Kommunikation, der sozialen und zwischenmenschlichen Fertigkeiten sowie der selbstständigen und selbstbestimmten Lebensführung aufweist und die Störung vor dem 18. Lebensjahr aufgetreten ist (vgl. Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, § 2 EinglHV Rdnr. 7; BAGüS, Der Behindertenbegriff nach SGB IX und SGB XII und die Umsetzung in der Sozialhilfe vom 24. November 2009, Ziff. 5.2.1). Dabei ist diese geistige Behinderung nicht lediglich Folge einer seelischen Behinderung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R - juris Rdnrn. 2, 13 betreffend eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung), sondern verstärkt als eigenständige Behinderung die Auswirkungen der autistischen Störung.
Durch den Umzug des W.I. aus der elterlichen Wohnung in E. in die eigene Wohnung nach M. ist die Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII unberührt geblieben, da es nach einem Umzug weiterhin auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, ankommt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17), zumal der Beklagte die ambulanten Betreuungsleistungen auf Grundlage des vorherigen Bewilligungsbescheids vom 5. August 2011 nahtlos weitergewährt hat. Auch die Wechsel der Leistungserbringer zum 11. Mai 2012 (Betreuer M.S.) und zum 26. Mai 2012 (O. Gruppe) haben keine Auswirkungen auf die weiterhin fortbestehende Zuständigkeit des Beklagten nach § 98 Abs. 5 SGB XII. Denn es hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und - wie bereits dargelegt - haben alle Leistungserbringer nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14).
Selbst wenn entgegen der Auffassung des Senats bei W.I. im Zeitpunkt des Eintritts in die ambulant betreute Wohnform lediglich eine seelische Behinderung mit der Folge der Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe vorgelegen haben sollte, würde die dann nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII vorzunehmende hypothetische Prüfung zu einer Zuständigkeit des Beklagten als Sozialhilfeträgers führen. Die Auffassung des SG, dass für den "Sozialhilfebezug" die "Volljährigkeit eines Leistungsbeziehers" erforderlich sei, ist im Ansatz nicht zutreffend. Im Hinblick auf das dargelegte Verhältnis des Jugendhilferechts zum Sozialhilferecht (vgl. nochmals § 10 Abs. 4 SGB VIII) ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII an Kinder und Jugendliche vorrangig zu erbringen sind. Denn nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gehen u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII: wer noch nicht 27 Jahre alt ist), die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vor. Daraus resultiert, wie auch der vorliegende Sachverhalt eindrücklich zeigt, die schwierige und im jeweiligen Einzelfall vorzunehmende Abgrenzung zwischen geistiger und seelischer Behinderung. Weiterhin ist zu beachten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nach Aufgabe, Zielsetzung und Leistungsinhalt sich nicht wesentlich von der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII unterscheiden (§ 35a Abs. 3 SGB VIII). Auch die Querschnittsnorm des § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX betreffend die vorliegend streitigen Leistungen des ambulant betreuten Wohnens spricht gegen einen qualitativen Unterschied zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Jugend- und Sozialhilferecht. Im vorliegenden Hilfefall ist zu berücksichtigen, dass - wie dargelegt - die Betreuung über die Volljährigkeit des W.I. hinaus zunächst über die gleiche Fachkraft (M.S.) geleistet wurde. Schließlich hat ein einheitlicher ununterbrochener Bedarfsfall des ambulant betreuten Wohnens vorgelegen und alle Leistungserbringer haben nach Art, Inhalt und Zielsetzung im Wesentlichen gleiche ambulante Unterstützungs-, Hilfe- und Betreuungsleistungen an W.I. erbracht (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 25. April 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 25. April 2013 - B 8 SO 6/12 R - juris Rdnrn. 14, 16; Urteil vom 25. August 2011, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 30. Juni 2016, a.a.O. Rdnr. 14), sodass die vom Beklagten befürwortete Zäsurwirkung eines Wechsels der Zuständigkeit von der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe weder dem tatsächlichen Geschehensablauf noch dem Schutzzweck des § 98 Abs. 5 SGB XII gerecht wird.
Im Hinblick auf die von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. April 2017 berichtete ununterbrochene Fortführung der Hilfe durch den Bezugsbetreuter der O. Gruppe und seine Erklärung vom 7. März 2017 wird der gesetzesgebundene Beklagte (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) nun die unverzügliche Übernahme des Leistungsfalls in eigener Zuständigkeit zu prüfen und E.haft in Erwägung zu ziehen haben. Nach einer Übernahme steht es dem Beklagten frei, eigene Feststellungen hinsichtlich der wesentlichen Behinderung und der daraus resultierenden Einschränkungen der Teilhabe an der Gesellschaft zu treffen und im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung W.I. unter Berücksichtigung des maßgeblichen individualisierten Förderverständnisses (z.B. Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 1119/10 - juris Rdnr. 29 m.w.N.) eine geeignete und erforderliche Eingliederungshilfemaßnahme zur Verfügung zu stellen.
cc. Die Leistungsgewährung durch den Kläger ist lediglich in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 rechtmäßig erfolgt.
Als Rechtsgrundlage kommt allein § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53, 54 SGB XII in Betracht. Die Hilfebedürftigkeit des einkommens- und vermögenslosen W.I., der existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII bezogen hat, hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Er leidet - wie dargelegt - an einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung i.S. eines frühkindlichen Autismus, einer Lernbehinderung im Grenzbereich zu einer Intelligenzminderung, einer Störung der Impulskontrolle sowie einer Adipositas mit vielfältigen und gravierenden Teilhabeeinschränkungen und erfüllt damit die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Er ist im Sinne der genannten Bestimmung geistig und seelisch wesentlich behindert (§§ 2, 3 Eingliederungshilfe-VO). Für den Senat steht ferner fest, dass bei W.I. ein durch Leistungen der Eingliederungshilfe in der Form des ambulant betreuten Wohnens auszugleichender Bedarf bestanden hat. Auch mangels konkreter Hilfe- und Betreuungsalternativen für W.I., die weder der Beklagte noch der Kläger im Rahmen seines jeweiligen Fallmanagements und des gerichtlichen Verfahrens ansatzweise aufzuzeigen vermochte, stellen sich die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens als geeignet und erforderlich dar, W.I. eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Durch die geleistete Hilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens ist das selbstständige Leben und Wohnen des W.I. ermöglicht sowie dessen Isolation und Verwahrlosung und dessen (längerer) stationärer Unterbringung entgegengewirkt worden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R -, a.a.O. Rdnr. 19). Jedoch ist lediglich die Erbringung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durch M.S. in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 rechtmäßig erfolgt, sodass die dem Kläger dafür entstandenen Aufwendungen in Höhe von 420,00 EUR zu erstatten sind. Die Gewährung von Leistungen des ambulant betreuten Wohnens in der Zeit vom 26. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 ist demgegenüber rechtswidrig erfolgt, weil W.I. nicht selbst zur Zahlung einer Vergütung an den Leistungserbringer verpflichtet gewesen ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 - juris Rdnrn. 15 ff.; ferner Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99; Jaritz, ebenda, S. 105; Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnrn. 30 ff.; Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85), der sich der Senat angeschlossen hat (zuletzt etwa Senatsurteile vom 25. Juni 2015 - L 7 SO 1447/11 - juris Rdnrn. 66 ff.; vom 4. Dezember 2014 - L 7 SO 135/11 - juris Rdnr. 37; vom 26. Juni 2014 - L 7 SO 5839/10 - n.v.), ist das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilfebereich durch das so genannte sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Träger der Sozialhilfe, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (bei stationären und teilstationären Leistungen der Einrichtungsträger, bei ambulanten Leistungen der Dienst (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII); vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14) geprägt. Zwischen allen drei Beteiligten bestehen Rechtsbeziehungen, die sich wechselseitig beeinflussen; dabei sind die im Leistungsdreieck zusammengefassten Beziehungen unterschiedlicher Rechtsnatur. Zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Sozialhilfeträger (1. Schenkel des Dreiecks) besteht ein öffentlich-rechtliches, sich nach den Vorschriften des SGB XII beurteilendes Leistungsverhältnis; die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen ergeht durch Verwaltungsakt. Die Leistungsbeziehung zwischen bedürftigem Hilfeempfänger und Sozialhilfeträger bildet den vorrangigen rechtlichen Maßstab für die übrigen Leistungsbeziehungen (Grundverhältnis); den übrigen vertraglichen Beziehungen innerhalb des Dreiecks kommt nur dienende Funktion zu. Im Verhältnis zwischen dem bedürftigen Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer (2. Schenkel des Dreiecks) bedarf es des Abschlusses eines zivilrechtlichen Vertrages (privatrechtliches Erfüllungsverhältnis). Aufgrund dieses Vertrags hat der Hilfesuchende einen Anspruch auf Erbringung von Betreuungs-, Hilfe- und Förderleistungen, mit dem eine entsprechende Pflicht des Einrichtungsträgers zur Erbringung dieser Leistungen korrespondiert. Im Gegenzug ist der bedürftige Hilfeempfänger aus dem Vertrag zur Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts verpflichtet. Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Leistungserbringer und Sozialhilfeträger (3. Schenkel des Dreiecks) sind die als öffentlich-rechtliche Normverträge zu qualifizierenden Vereinbarungen im Sinne des § 75 Abs. 3 SGB XII. Das zwischen Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehende Rechtsverhältnis verbindet das öffentlich-rechtliche Grund- und das privatrechtliche Erfüllungsverhältnis zu einer dreiseitigen Rechtsbeziehung. Nach dem gesetzlichen Gesamtkonzept erbringt der Sozialhilfeträger in dem Dreiecksverhältnis die ihm obliegende Leistung - als Ausnahme von dem in § 10 Abs. 3 SGB XII insoweit angeordneten Vorrang der Geldleistung - grundsätzlich nicht in der Leistungsform der Geldleistung; er zahlt mithin nicht an den Sozialhilfeempfänger, um diesem wiederum die Zahlung an den Einrichtungsträger zu ermöglichen (vgl. hierzu und zum Folgenden nochmals BSG, a.a.O.). Der Sozialhilfeträger erbringt die Leistungen regelmäßig nicht selbst, sondern stellt über Verträge mit den Leistungserbringern eine Sachleistung sicher (Prinzip der Sachleistungsverschaffung). Untrennbarer Bestandteil dieser Sachleistungsverschaffung ist die "Übernahme" der der Einrichtung im privatrechtlichen Verhältnis zum Sozialhilfeempfänger zustehenden Vergütung; die leistungsrechtlichen Vorschriften werden insoweit durch das in § 75 SGB XII geregelte Leistungserbringungsrecht konkretisiert, in welchem an mehreren Stellen geregelt ist, wann Vergütungen übernommen werden. "Übernahme" der Vergütung im Sinne des § 75 SGB XII bedeutet sonach Schuldübernahme durch - privatrechtsgestaltenden - Verwaltungsakt mit Drittwirkung in der Form eines Schuldbeitritts im Sinne einer kumulativen Schuldübernahme (vgl. hierzu auch BSG; Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 20/08 R - juris Rdnr. 12; Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 8/13 R - juris Rdnr. 15 f.). Mit dem an den Hilfeempfänger als Inhalts-Adressaten (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) gerichteten Bewilligungsbescheid über die Vergütungsübernahme erklärt der Sozialhilfeträger zugleich den Beitritt zur privatrechtlichen Schuld des Hilfeempfängers aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer. Der Sozialhilfeträger tritt damit im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis als Gesamtschuldner in Höhe der bewilligten Leistungen an die Seite des Sozialhilfeempfängers; der Leistungserbringer bekommt auf diese Weise einen weiteren Schuldner hinzu. Der Schuldbeitritt - aber auch erst dieser - hat einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger und einen Anspruch des bedürftigen Hilfeempfängers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung an den Leistungserbringer zur Folge. Somit ist zum einen Voraussetzung für die Übernahme einer Vergütung durch den Sozialhilfeträger auf dem Wege des Schuldbeitritts, dass der Sozialhilfeempfänger dem Leistungserbringer vertraglich überhaupt ein Entgelt schuldet. Zum anderen erwirbt der Leistungserbringer erst aufgrund des im Rahmen der Leistungsbewilligung erklärten Schuldbeitritts einen Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger. Anders als im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung besteht weder ein gesetzlicher noch ein aus den zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger geschlossenen Vereinbarungen resultierender eigener öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger. Der Leistungserbringer hat vor der Bewilligung weder eine eigene Rechtsposition auf Zahlung noch kann er aus eigenem Recht vom Sozialhilfeträger mehr als das dem Hilfeempfänger im Grundverhältnis Bewilligte verlangen.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es hinsichtlich der Zeit vom 26. Mai 2012 bis zum 30. April 2015 bereits an einer Zahlungsverpflichtung des W.I. gegenüber der O.-K. GmbH, einem Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe an wesentlich behinderte Menschen erbringt (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - juris Rdnr. 14; vgl. ferner Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 70). Für den Senat ist bereits nicht erkennbar, dass W.I., vertreten durch seinen Betreuer, mit dem Dienst, für den der Bezugsbetreuer S. tätig geworden ist, entgeltliche Verträge über die Erbringung von Betreuungsleistungen geschlossen hat. Weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren haben die Beteiligten Ausführungen zu entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem W.I. und der O.-K. GmbH gemacht. Ein (schriftlicher) Vertrag zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ist auch den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Vielmehr spricht der in den Verwaltungsakten dokumentierte Ablauf dafür, dass der Kläger die O.-K. GmbH als Leistungserbringer ausgewählt und eingeschaltet hat. Er hat Eingliederungshilfeleistungen in Form des betreutes Wohnens durch einen Mitarbeiter der O.-K. GmbH bewilligt und nach entsprechender Rechnungsstellung seitens dieser GmbH für die Zeit bis Oktober 2014 ausbezahlt. Obwohl er Eingliederungshilfeleistungen durch den Leistungserbringer O.-K. GmbH bewilligt hatte, hat er ab November 2014 Auszahlungen an die - eigenständige juristische Person - O.-B.-B. GmbH nach Rechnungstellung durch diese GmbH vorgenommen. Als Bezugsbetreuer gegenüber W.I. ist Herr S. tätig geworden, der ausweislich der in den Verwaltungsakten des Klägers enthaltenen umfangreichen Korrespondenz als Sozial- und Heilpädagoge für die H. v. F. Schule R. sowie die - weitere eigenständige juristische Person - O.-B.-B. GmbH aufgetreten ist. Schließlich hat der Kläger auf die Einwendungen des Beklagten (z.B. Schreiben vom 7. März 2017) und die Verfügung des Berichterstatters vom 20. April 2017, ob zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Leistungserbringer ein entgeltlicher Vertrag betreffend die Betreuungsleistung bestehe, lediglich behauptet, dass ein konkludenter Dienstleistungsvertrag mit der "Fa. O." geschlossen worden sei. Vorliegend ist schon im Hinblick auf die in den Leistungsvorgang involvierten verschiedenen Leistungserbringer, allesamt eigenständige juristische Personen, nicht ersichtlich, dass W.I., vertreten durch seinen Betreuer, aus objektivem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (vgl. §§ 133, 157 BGB) anlässlich der Inanspruchnahme der Dienste des Bezugsbetreuers S. zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich rechtlich verbindlich verpflichten wollte, dauerhaft für nicht näher umschriebene Leistungen eine Vergütung an die O.-K. GmbH zu erbringen.
Demgegenüber sind die skizzierten Regelungen zum Leistungserbringerrecht auf die durch M.S. in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 erbrachten ambulanten Betreuungsleistungen nicht anzuwenden. Denn bei dem M.S. hat es sich nicht um einen Dienst i.S. des § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XII gehandelt. M.S. ist in der Zeit ab 11. Mai 2012 nicht als Mitarbeiter des Dienstes C. Jugendwerk tätig geworden, sondern als "freier Mitarbeiter" im Auftrag des Klägers auf Grundlage der am 10. Mai 2012 getroffenen Einzelvereinbarung. Dadurch hat der Kläger durch M.S. eine eigene Sachleistung gegenüber W.I. erbracht. Die Erbringung der Leistungen durch "eigene Einrichtungen" des Sozialhilfeträgers wird durch § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII nicht ausgeschlossen, soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. Jaritz/Eicher in jurisPK-SGB XII, § 75 Rdnr. 79). Ausnahmsweise darf bzw. muss der Sozialhilfeträger die Leistungen durch eigene Einrichtungen oder Dienste - abweichend von dem im Einrichtungsbereich üblichen sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis - als echte Sachleistung in einem zweiseitigen Rechtsverhältnis erbringen (vgl. Jaritz/Eicher, a.a.O.). Vorliegend stand dem Kläger, der als zweitangegangener Träger unverzüglich zum 11. Mai 2012 die erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen an W.I. zu erbringen hatte, weder eine geeignete externe Einrichtung noch ein institutionalisierter Dienst zur Verfügung. Er musste gleichwohl die dringend erforderliche Betreuung des W.I. sicherstellen, um dessen Verbleib in der eigenen Wohnung zu sichern. Daher hat er die notwendigen Betreuungsleistungen in eigener Verantwortung gegenüber W.I. erbracht und sich dabei auf Grundlage der auf die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 25. Mai 2012 begrenzten Vereinbarung vom 10. Mai 2012 des M.S. bedient, sodass eine entgeltliche Vereinbarung zwischen W.I. und M.S. nicht erforderlich war.
5. Weiterhin steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013 an W.I. erbrachten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 15.159,79 EUR zu.
a. Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommen §§ 102, 105 SGB X in Betracht. § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII keine Teilhabeleistungen i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darstellen (vgl. Luik in jurisPK-SGB IX, § 14 Rdnr. 60; Knittel, a.a.O. Rdnr. 37). § 102 SGB X lautet: "(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften." § 105 Abs. 1 und 2 SGB X lauten: "(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften." Der Senat lässt offen, ob der Kläger (vgl. einerseits Bescheid vom 31. Mai 2012 bzgl. der Bewilligung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und andererseits Bescheide vom 12. Oktober 2012, 13. September 2012 und 18. Oktober 2013 über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, die keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine vorläufige Leistungserbringung enthalten) im Hinblick auf eine ungeklärte oder streitige Zuständigkeit nach außen erkennbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, vorläufig leisten zu wollen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 SF 1/14 R - juris Rdnr. 19). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen der Erstattungsnorm des § 105 SGB X vor.
b. Der Kläger hat als örtlich unzuständiger Sozialhilfeträger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, die abstrakt-generell in seinen Zuständigkeitsbereich fallen (vgl. §§ 3, 97 Abs. 1 SGB XII), an W.I. erbracht. Der Beklagte war für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an W.I. für die Zeit vom 11. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig (§§ 3, 97 Abs. 1, 98 Abs. 5 SGB XII i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 SGB XII-Ausführungsgesetz Baden-Württemberg). Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 98 Abs. 5 SGB XII, die sich auf "alle Leistungen nach diesem Buch" erstreckt. Im Übrigen ist gem. § 43b Abs. 3 Satz 3 SGB XII (durch Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eingefügt; vgl. BGBl. I, S. 2783), der für die Zeit ab 1. Januar 2013 eine Sonderregelung gegenüber den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen enthält, für Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, § 98 Abs. 5 SGB XII entsprechend anzuwenden. Wie bereits im Einzelnen dargelegt, war der Beklagte bei Eintritt des W.I. in die ambulant betreute Wohnform zuständig bzw. wäre zuständig gewesen.
Schließlich hat der Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der Zeit vom 11. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2013 in Höhe von 15.159,79 EUR (nach Abzug des ab September 2012 abgezweigten Kindergeldes) nach Maßgabe der für beide Beteiligte geltenden Rechtsvorschriften (§§ 19 Abs. 2, 41 ff. SGB XII) rechtmäßig in gesetzlicher Höhe erbracht. Denn der 1994 geborene W.I. hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und war - wegen der gravierenden Erkrankungen und Behinderungen - auf Dauer voll erwerbsgemindert und es war unwahrscheinlich, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Schließlich war er nicht in der Lage, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Der Kläger hat nach Maßgabe des § 42 SGB XII den für W.I. maßgeblichen Regelsatz, einen Mehrbedarf bei Erwerbsminderung und Merkzeichen G sowie die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, die zudem angemessen sind, bei seiner Leistungsberechnung und -gewährung berücksichtigt. Dies alles entnimmt der Senat den vom Kläger vorgelegten Grundsicherungsakten (einschließlich Leistungsanträgen des W.I., Kontoauszügen, Bewilligungsbescheiden etc.) sowie der Stellungnahme des Klägers vom 17. November 2016 nebst Anlage. Im Übrigen hat der Beklagte die Rechtsmäßigkeit der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an W.I. weder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, die im vorliegenden Erstattungsstreit nicht von den Gerichtskosten freigestellt sind (§ 197a Abs. 3 SGG; vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S - juris Rdnr. 8).
7. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved