L 5 R 4294/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1780/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4294/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Beitragszeiten, die der Kläger vom 01.08.1969 bis 22.10.1974 und vom 12.02.1976 bis 01.12.1981 in R. zurückgelegt hat, nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) als nachgewiesen anzusehen und die hierfür ermittelten Entgeltpunkte der Rentenberechnung deswegen ungekürzt zugrunde zu legen sind.

Der 1952 in M./R. geborene Kläger, Inhaber eines Vertriebenenausweises A, siedelte am 28.01.1982 aus R. in die Bundesrepublik Deutschland über. Er legte (u.a.) sein Arbeitsbuch sowie die A. (Auszug aus Lohn- und Gehaltslisten) Nr. 3 ... vom 16.06.2014 (im Folgenden: A.) vor. Danach war er in der streitigen Zeit (01.08.1969 bis 22.10.1974 und 12.02.1976 bis 01.12.1981) in der Strumpffabrik M. bis 30.04.1970 zunächst als Stricker und sodann als Hilfsmeister (Mechaniker) beschäftigt. In der A. sind Arbeitszeiten (Arbeitstage, Urlaubstage, Krankheitstage) wie folgt bescheinigt:

Jahr Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez Std./ Jahr Url Krank 1969 25 26 27 25 27 1040 1970 25 24 26 26 24 26 27 25 8 27 25 27 2320 18 1971 24 24 27 11 24 26 27 24 26 26 26 27 2336 15 1972 10 25 27 25 25 26 26 25 26 26 26 26 2344 15 1973 25 24 27 25 25 26 14 24 11 27 26 26 2240 15 12 1974 25 24 20 - 23 26 27 25 25 19 - - 1712 16 18 1975 - - - - - - - - - - - - - - - 1976 - 15 27 26 25 26 27 24 26 26 26 13 2088 14 1977 25 24 27 26 24 10 18 23 26 26 26 27 2256 17 1978 26 24 27 25 25 26 26 23 11 26 26 26 2328 17 1979 25 24 27 25 25 26 9 25 25 27 26 26 2320 17 1980 24 25 26 26 25 25 27 7 26 27 25 27 2320 18 1981 25 24 26 26 24 9 26 17 26 27 25 - 2040 18 6

Für die Jahre 1977, 1980 und 1981 sind außerdem 10 bzw. 1 und 2 Tage unbezahlter Urlaub bescheinigt. In der A. heißt es, die Daten seien aus den Lohn- Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten entnommen worden, die sich im Archiv des Unternehmens (Strumpffabrik M.) befänden.

Mit Vormerkungsbescheid vom 25.11.2014 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) fest. Sie berücksichtigte die streitige Zeit (01.08.1969 bis 22.10.1974 und vom 12.02.1976 bis 01.12.1981) als (nur) glaubhaft gemachte (FRG-)Beitragszeit mit einem Anrechnungsfaktor von 5/6. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die streitige Zeit könne nicht als nachgewiesene Beitragszeit (voll) anerkannt werden, da die Angaben in der A. in sich nicht schlüssig seien. So seien für die Monate Januar 1970, Juni 1974 und August 1979 mehr Arbeitstage bescheinigt als in diesen Monaten möglich gewesen wären. Im Jahr 1973 seien zu viele Fehltage bescheinigt. Der Sachverhalt könne erst nach Vorlage von Kopien der Originale der Lohn- und Gehaltslisten abschließend beurteilt werden; diese könne der Kläger (etwa) bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, ggf. bei einem Nachfolgebetrieb oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anfordern.

Am 15.12.2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Die Angaben in der A. seien schlüssig. Es entspreche der Lebenswirklichkeit, wenn in einigen Monaten einige Tage mehr oder weniger gearbeitet worden sei. Im sozialistischen R. hätten die Arbeiter zur Planerfüllung auch Mehrarbeit ohne Ausgleich leisten müssen. Auch Feiertagsarbeit sei üblich gewesen. Die Beklagte hätte weitere Ermittlungen (von Amts wegen) anstellen müssen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die A. könne zur Glaubhaftmachung, nicht jedoch zum Nachweis von Beitragszeiten dienen. Sie bestätige teilweise mehr (z.B. Juni 1974) und teilweise weniger (z.B. Mai 1971, Januar 1980) Arbeitstage als unter Berücksichtigung der bescheinigten 6-Tage-Woche und der arbeitsfreien Sonn- und Feiertage tatsächlich möglich gewesen wären. Für den Mai 1971 und den Januar 1980 würden jeweils 24 und für den Juni 1974 26 Arbeitstage bestätigt; möglich seien jeweils 25 Arbeitstage gewesen. Aus einem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15.12.1999 (eingeholt vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98; vgl. RV 2000, 122/138, 150/159, 175/177) gehe hervor, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zur erweiterten Arbeitsleistung in Form von Überstunden bzw. Sonntagsarbeit hätten verpflichtet werden können, insbesondere in Notlagen, etwa zum Zweck der dringenden Reparatur von Maschinen und Anlagen und bei ähnlichen betrieblichen Erfordernissen. Während für Sonntagsarbeit bis Februar 1973 eine zusätzliche Vergütung gewährt worden und ein Freizeitausgleich grundsätzlich untersagt gewesen sei, sei Sonntagsarbeit seit März 1973 vorzugsweise durch Freizeit auszugleichen und eine Vergütung nur dann zu gewähren gewesen, wenn dies nicht möglich gewesen sei und der Arbeitnehmer eingewilligt habe. Weitere Ermittlungen von Amts wegen kämen nicht in Betracht, da die jeweiligen Unterlagen nach r. Vorschriften nur an die Versicherten selbst herausgegeben werden dürften.

Am 17.04.2015 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Die streitigen Beitragszeiten seien nicht nur glaubhaft gemacht, sondern mit der A. nachgewiesen. Soweit mehr bzw. weniger Arbeitstage (als möglich) bescheinigt worden seien, sei entsprechend mehr bzw. weniger gearbeitet worden.

Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids entgegen.

Mit Bescheid vom 13.03.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.05.2015. Die Rente wurde mit Bescheid vom 27.10.2015 neu berechnet (monatlicher Zahlbetrag ab 01.11.2015: 1.232,01 EUR brutto). Die streitige Zeit (01.08.1969 bis 22.10.1974 und 12.02.1976 bis 01.12.1981) wurde der Rentenberechnung jeweils als glaubhaft gemachte FRG-Beitragszeit mit einem Anrechnungsfaktor von 5/6 zugrunde gelegt.

Nach Durchführung einer Erörterungsverhandlung am 29.06.2016 (an der der Kläger teilgenommen hatte) wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.10.2016 ab. Zur Begründung nahm es auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG). Ergänzend führte das SG aus, da mittlerweile Rentenbescheide ergangen seien, sei der Vormerkungsbescheid vom 25.11.2014 (Widerspruchsbescheid vom 24.03.2015) nicht mehr Streitgegenstand. Die streitige Beitragszeit sei nur glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen, weshalb die hierauf entfallenden Entgeltpunkte zu Recht um 1/6 gekürzt worden seien (§ 22 Abs. 3 FRG). Nicht nachgewiesen seien Beitragszeiten z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen könnten, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung habe entrichten müssen, oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 21.08.2008, - B 1/4 R 2/07 R -, in juris). Die volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten ohne Kürzung um 1/6 setze demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsunterbrechungen ohne Beitragsentrichtung fielen oder sie nicht 1/6 der Zeit erreichten (BSG, a.a.O.). Die Kürzung der Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitragszeiten um 1/6 gemäß § 22 Abs. 3 FRG beruhe auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspreche. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, müsse daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger FRG-Zeiten jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden. Der Nachweis im Sinne des Vollbeweises sei regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsache ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spreche, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen hätten: Es dürfe also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (LSG Bayern, Urteil vom 07.06.2011, - L 6 R 9/09 -, in juris). Danach sei die streitige Beitragszeit nicht nachgewiesen. Unter Berücksichtigung einer 6-Tage-Woche und ausgehend von 25 (monatlichen) Arbeitstagen seien teils nur 24, teils 26 und mehr Arbeitstage bescheinigt worden. Dieser Umstand habe auch in der Erörterungsverhandlung vom 29.06.2016 nicht aufgeklärt werden können; Lohnlisten gebe es nicht. Aus dem Arbeitsbuch gehe zwar die Beschäftigung des Klägers hervor, nicht jedoch die lückenlose Beitragsentrichtung während der gesamten streitigen Zeit. Die vorliegenden Unterlagen genügten für den Nachweis der Beitragszeit i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG nicht.

Gegen den ihm am 21.10.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.11.2016 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der im Rentenbescheid vom 13.03.2015 getroffenen Rentenhöchstwertfestsetzung durch ungekürzte Anrechnung der Zeit vom 01.08.1969 bis 22.10.1974 und vom 12.02.1976 bis 01.12.1981 als nachgewiesene FRG-Beitragszeit einen höheren monatlichen Wert seines Rechts auf Altersrente festzusetzen und ihm entsprechend höhere Altersrente ab 01.05.2015 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Streitgegenstand der auf die Bewilligung höherer Rente gerichteten Klage und Berufung ist der - den Vormerkungsbescheid vom 25.11.2014 (Widerspruchsbescheid vom 24.03.2015) insoweit ersetzende (dazu etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2016, - L 7 R 2582/15 -, in juris Rdnr. 19 m.w.N.) - Rentenbescheid vom 13.03.2015 hinsichtlich der darin verfügten Rentenhöchstwertfestsetzung. Der Kläger wendet sich gegen den in die Rentenberechnung nach Maßgabe des § 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) eingestellten Rangwert (technisch: Summe der Entgeltpunkte). Er begehrt höhere Rente durch ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte für die in R. zurückgelegte Beitragszeit vom 01.08.1969 bis 22.10.1974 und vom 12.02.1976 bis 01.12.1981 bzw. durch Einsetzung eines entsprechend höheren Rangwerts in die Rentenformel (§ 64 SGB VI; vgl. etwa BSG, Urteil vom 14.05.2003, - B 4 RA 26/02 R -, in juris Rdnr. 17 und Urteil vom 18.05.2006, - B 4 RA 36/05 R -, in juris Rdnr. 14). Demgegenüber bleibt es bei der unanfechtbaren Feststellung, dass der Kläger während der streitigen Zeit die Tatbestände von nach § 15 FRG bundesdeutschen Zeiten gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat; hierüber streiten die Beteiligten nicht. Auch in der Folgezeit ergangene Rentenanpassungsbescheide sind nicht Streitgegenstand (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014, - L 13 R 4388/12 -, in juris Rdnr. 33).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Entgeltpunkte für die in R. zurückgelegte Beitragszeit vom 01.08.1969 bis 22.10.1974 und vom 12.02.1976 bis 01.12.1981 nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 FRG zu Recht um 1/6 gekürzt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des SG und der Beklagten und nimmt - da Neues im Berufungsverfahren nicht vorgetragen worden ist - auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids sowie ergänzend auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2015 Bezug (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend sei angemerkt:

Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die nach § 22 Abs. 1 FRG ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 auf 5/6 gekürzt. Die Kürzung beruht auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erkenntnis, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht. Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss daher eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger FRG-Zeiten jeweils im Einzelfall durch Vollbeweis nachgewiesen werden. Beschäftigungs- und Beitragszeiten können nur dann als (voll) nachgewiesen gelten, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte vorgelegen hat; es darf insoweit kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (vgl. nur etwa LSG Bayern, Urteil vom 21.12.2010, - L 6 R 342/09 - in juris Rdnr. 16 m.w.N.). Unabdingbar sind konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen (vgl. auch BSG, Urteil vom 08.09.2005, - B 13 RJ 44/04 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2016, - L 7 R 2582/15 -, beide in juris). Die unbesehene Übernahme der (etwa) in r. Arbeitsbüchern oder Bescheinigungen (A.) bestätigten Zeiten in die bundesdeutsche Rentenversicherung kommt danach nicht in Betracht. Die Angaben müssen in sich schlüssig sein und es darf nicht der Verdacht bestehen, dass Gefälligkeitsbescheinigungen ausgestellt worden sind (vgl. zu r. Bescheinigungen etwa: LSG Bayern, Urteil vom 03.05.2005, - L 5 R 668/04 - sowie LSG Saarland, Urteil vom 14.10.2005, - L 7 RJ 98/03 -, beide in juris; auch Senatsurteil vom 24.09.2008, - L 5 R 3102/07 -, nicht veröffentlicht). Hier kann die vom Kläger vorgelegte A. den vollen Beweis der streitigen Zeit als Beitragszeit auch nach Auffassung des Senats nicht erbringen. Die von der Beklagten und vom SG zu einzelnen Monaten angeführten Unschlüssigkeiten hinsichtlich der Zahl bescheinigter Arbeitstage sind mit dem pauschalen Hinweis darauf, teils sei eben mehr, teils sei eben weniger gearbeitet worden, nicht ausgeräumt. Sie schließen es aus, die A. als Mittel des Vollbeweises einzustufen; die Beklagte und das SG haben sie zu Recht nur als Mittel der Glaubhaftmachung (i.S.d. § 22 Abs. 3 FRG) angesehen (zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Angaben in Bescheinigungen der vorliegenden Art auch etwa LSG Bayern, Urteil vom 22.04.2015, - L 13 R 148/13 -, in juris Rdnr. 66; LSG Hessen, Urteil vom 28.03.2003, - L 13 RJ 591/00 -, in juris Rdnr. 44 ff.). Weitere Ermittlungen drängen sich dem Senat nicht auf; Ermittlungsmöglichkeiten sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten aufgezeigt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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