Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 1328/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4577/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.08.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versorgung mit individuell zugerichteten/angefertigten medizinischen Einlagesohlen für seine Arbeits(sicherheits)schuhe zusteht.
Der 1989 geborene Kläger ist ganztags (Früh-/Spätschicht) im Gruppenakkord versicherungspflichtig bei der D. AG als Mechatroniker/Elektriker beschäftigt (vgl. Blatt 5/9 der Beklagtenakte, Blatt 32/38 der Senatsakte). Im Rahmen seiner Tätigkeit (35 Stunden/Woche) hat er ständig stehend und gehend, zeitweise gebückt und Arme über Brusthöhe arbeitend Gewichte bis 5 kg, gelegentlich bis 10 kg, teilweise auch mit Hebewerkzeugen zu heben. Er trägt Arbeits(sicherheits)schuhe der Fa. A.
Am 19.02.2014 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW; Blatt 5/9, 10/16 der Beklagtenakte) die Gewährung von Rehabilitationsleistungen in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 ff. SGB IX. Seinem Antrag legte er den Kostenvoranschlag der Fa. M. Fußorthopädie vom 15.02.2014 über 160,50 EUR für Sondereinlagen (Blatt 17 der Beklagtenakte), eine EG-Konformitätserklärung zu seinen Arbeits(sicherheits)schuhen (Blatt 19 der Beklagtenakte), die EG-Baumusterbescheinigung der Sicherheitsschuhe (Blatt 20 der Beklagtenakte), die Notwendigkeitsbescheinigung des Arbeitgebers zum Tragen der Arbeitssicherheitsschuhe (Blatt 21/22 der Beklagtenakte) sowie den ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 14.11.2013 (Blatt 23/28 der Beklagtenakte) bei. Die DRV BW leitete den Antrag am 20.02.2014 an die Beklagte weiter (Blatt 1/2 der Beklagtenakte), da ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei; beigefügt waren die Antragsunterlagen.
Nach dem ärztlichen Befundbericht von Dr. J. könne der Kläger, der unter Knieschmerzen leide, durch Einlagen nach Maß seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bessern.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.02.2014 ab. Es liege keine schwere Behinderung (gravierende Fußdeformität) vor, durch die eine besondere Hilfsmittelförderung für die berufliche Tätigkeit notwendig werde, die über die Leistungspflicht des Arbeitgebers hinaus gehe (Blatt 29 der Beklagtenakte). Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 20.03.2014 (Blatt 31 der Beklagtenakte), mit dem der Kläger u.a. geltend machte, er sei durch die Arbeit gezwungen, zu stehen und zusätzlich schwer zu heben, weshalb er ständig Schmerzen habe, die durch die Vorschäden (Senk-Spreiz-Fuß beidseitig) nicht von alleine zurückgingen und die durch Einlagen gebessert werden könnten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 zurück (Blatt 32/33 der Beklagtenakte), bei ärztlich verordneten Einlagen erfolge regelmäßig die Kostenerstattung durch die Krankenkasse.
Der Kläger hat am 28.04.2014 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben. Die Schuheinlagen seien extra erforderlich, um sie in die Arbeitssicherheitsschuhe einzulegen. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Bestätigung von Dr. J ... Bei ihm bestünden ständige Schmerzzustände, die er während der Arbeit im Stehen und Gehen erleiden müsse. Nicht berücksichtigt sei, dass sein Knieleiden in Wechselwirkung mit der Fußdeformität stehe. Die Beinachse müsse korrigiert werden, damit die Schmerzen abgemildert würden.
Auf Frage des SG hat der Kläger mitgeteilt (Email vom 23.06.2014, Blatt 22/23 der SG-Akte), er trage auf Anraten seiner Ärztin S. seit dem 10.06.2013 in seinen Arbeitsschuhen orthopädische Schuheinlagen. Seither seien die Schmerzen immer geringer geworden, er habe keine permanenten Schmerzen mehr. Seit 25.10.2013 trage er orthopädische Schuheinlagen auch in der Freizeit, welche nach der ersten Untersuchung am 09.10.2013 von Dr. J. verschrieben worden seien. Die orthopädischen Schuheinlagen habe er am 04.04.2014 durch neue Einlagen ausgetauscht. Da es sich um orthopädische Schuheinlagen für Arbeitssicherheitsschuhe handle, unterlägen die orthopädischen Schuheinlagen besonderen Vorschriften, die auf den Arbeitsschuh abgestimmt werden müssten. Von der Krankenkasse habe er aufgrund einer Verordnung vom 28.05.2013 Einlagen bekommen habe (Schreiben vom 06.08.2014, Blatt 26/33 der SG-Akte); diese Einlagen hätten zwar der Verordnung für Arbeitssicherheitsschuhe entsprochen, seien aber durch das ständige Tragen mittlerweile verbraucht, so dass er am 19.02.2014 neue beantragt habe, die jedoch noch nicht gefertigt seien. Auch privat trage er Einlagen seit Oktober 2013, diese habe er für den privaten Bereich bereits am 04.04.2014 durch neue Einlagen ersetzt.
Das SG hat mit Urteil vom 14.08.2014 den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für Sondereinlagen für die Arbeitsschuhe des Klägers nach Formabdruck in Höhe von 160,50 EUR zu übernehmen. Beim Kläger bestehe eine beiderseitige Kniescheibendysplasie, eine beiderseitige Chondropathia patellae sowie beiderseits Senk-Spreizfüße. Zwar sei der Kläger nicht arbeitslos, allerdings leide er an den genannten Erkrankungen der Beine und Füße, was bei ihm dazu führe, dass er beim Arbeiten ständig Schmerzen habe, mithin sei er zur dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben darauf angewiesen, seine Fuß- und Kniedeformitäten durch Einlagen zu korrigieren. Da ihm vom Orthopäden bzw. der Internistin auch die Einlagenversorgung, auch für die Arbeitsschuhe, verordnet worden seien, seien diese auch als erforderlich anzusehen, seine Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern und zu erhalten. Denn ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung sei es bei der Ausübung seines Berufes erforderlich, dass er Arbeitssicherheitsschuhe trage.
Der Senat hat mit Beschluss vom 31.10.2014 auf die Beschwerde der Beklagten vom 11.09.2014, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 14.08.2014 gewandt hatte, die Berufung zugelassen.
Die Beklagte hat die zugelassene Berufung u.a. damit begründet (Schreiben vom 23.04.2015, Blatt 4/5 der Senatsakte) dass das BSG bereits mit Urteil vom 26.07.1994 (Az.: 11 RAr 115/93) entschieden habe, dass nach Maß gefertigte orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe ausschließlich für die Verrichtung von Tätigkeiten eines bestimmten Berufes erforderlich und deshalb den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen seien. Eine Förderung solcher Schuhe (und damit wohl auch der Einlagen) stehe außer Frage. Dieser Sachverhalt sei aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. So sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger Behinderter i.S.d. § 19 SGB III sei. Zwar leide der Kläger unter Senk-/Spreizfüßen und einer Fehlbildung bzw. Fehlgestaltung der Kniescheibe. Die Beeinträchtigung durch diese Fehlstellungen dürfte jedoch nicht so schwer sein, dass seine Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gemindert sei und er deswegen Hilfen zur Teilhabe benötige. Für den Ausgleich reichten Einlagen in seinen Schuhen. Aber selbst dann könne er nur die Hilfen beanspruchen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung am Arbeitsplatz erforderlich seien. Die Füße des Klägers seien in Form, Funktion und Belastbarkeit nicht so verändert, dass eine übliche Versorgung ohne orthopädische Zurichtung nicht ausreiche. Das gleichzeitige Leiden an Knien und Füßen mache die Beeinträchtigungen auch nicht zu einer Behinderung besonderer, förderungswürdiger Art. Erforderlichkeit von Leistungen aufgrund der Art der Behinderung sei gegeben, wenn der Kläger aufgrund seiner Fußdeformität bereits individuell nach Maß angefertigte Arbeitsschuhe bräuchte und nicht auf seriengefertigte Arbeitsschuhe zurückgreifen könnte.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.06.2015 die D. BKK, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert ist, zum Verfahren beigeladen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.08.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht weiter geäußert.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Er hat unter Vorlage eines Schreibens der Beigeladenen vom 23.04.2014, dem Sonderdruck der BG ETEM "Der Baukasten für Sicherheitsschuhe" und der BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" u.a. ausgefügt (Schreiben vom 11.06.2015, Blatt 7/17 der Senatsakte), die Beigeladene übernehme die in Frage stehenden Einlagen für die Arbeits-/Sicherheitsschuhe nicht Die frühere Versorgung mit Einlagen für seine Arbeits(sicherheits)schuhe sei wohl irrtümlich von der Beigeladenen übernommen worden. Auch sei die Verwendung von Einlagen für "normale" Schuhe in Arbeitssicherheitsschuhen nicht möglich und seitens der Berufsgenossenschaften auch nicht erlaubt.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem nichtöffentlichen Termin am 29.04.2016 erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 32/38 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.05.2016 (Blatt 39 der Senatsakte) ausgeführt, nach seiner Darlegung im Erörterungstermin trage der Kläger seit Anfang 2014 keine Einlagen in seinen Arbeitsschuhen. Arbeitsunfähigkeitszeiten seien nicht eingetreten. Sie habe daher erhebliche Bedenken, dass die Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gemindert sei. Dass der Arbeitsplatz konkret gefährdet sei, sei nach derzeitiger Sachlage nicht erkennbar. Außerdem hat der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2016 (Blatt 45/46 der Senatsakte) ein Attest von Dr. J. vom 14.06.2016 vorgelegt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber lediglich die Versorgung mit Arbeitsschuhen übernehme, wegen Schuheinlagen aber an die jeweils zuständigen Träger verweise.
Nachdem sich die Beteiligten zu dem Attest von Dr. J. geäußert hatten (Schreiben vom 08.07.2016, Blatt 47 der Senatsakte; Schreiben vom 24.11.2016, Blatt 48 der Senatsakte), hat der Senat von der Beigeladenen das den Kläger betreffende Leistungsverzeichnis/die Leistungsübersicht beigezogen (dazu vgl. Blatt 55/75, 77/78 der Senatsakte) und ein Gutachten beim Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sozialmedizin u.a. Dr. P. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.03.2017, Blatt 79/116 der Senatsakte; Untersuchung am 06.03.2017) einen Verdacht auf Plica infrapatellaris links, eine Chondropathia Patellae beidseits, eine leichte Genua vara, eine Patelladysplasie beidseits, einen leichten Knick-Spreizfuß sowie eine Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur mitgeteilt. Im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen sei eine Versorgung mit maßgefertigten Einlagen für die Arbeitsschuhe nicht erforderlich. Im Hinblick auf die berufliche Situation des Klägers mit im Wesentlichen im Stehen und teilweise unter zusätzlichen Hebe- und Tragebelastungen durchzuführender Tätigkeit, empfehle sich zwar eine Fußbettung zur Unterstützung von Fußlängs- und Quergewölbe, diese könne jedoch durchaus in Form einer konfektionierten Fußbettung bzw. der Versorgung mit konfektionierten, also nicht maßgefertigten semi-orthopädischen Einlagen erfolgen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 119, 120, 124 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 145 SGG zugelassene Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist in der Sache begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2014 ist nicht rechtswidrig, der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat weder Anspruch auf Versorgung mit den von Dr. J. verordneten individuell zugerichteten/angefertigten medizinischen Schuheinlagen für seine Arbeits(sicherheits)schuhe gegen die Beklagte noch auf erneute ermessensfehlerfreie Ermessenentscheidung i.S.d. § 39 SGB I. Das anderslautende Urteil des SG vom 14.08.2014 war daher auf die zugelassene Berufung der Beklagten hin aufzuheben.
Die Beklagte war nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX wegen der bindenden Weiterleitung des Antrags auf Gewährung von Schuheinlagen für die Arbeitsschuhe, mithin eines Rehabilitationshilfsmittels i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 5 Nr. 2, 33 SGB IX, vom 19.02.2014 seitens der DRV BW zuständig gewordener Rehabilitationsträger. Die Beigeladene, die erstmals im April 2014 (dazu vgl. Bescheid vom 23.04.2014) durch den Kläger von dessen Leistungsbegehren erfahren hat, ist daher nicht erstangegangener Träger i.S.d. § 14 Abs. 2 SGB IX. Auch die Verordnung durch Dr. J. , einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, und der Kostenvoranschlag des Fußorthopädiehauses M. vom 15.02.2014 führen nicht dazu, dass die Beigeladene bereits im Februar 2014 in die Leistungserbringung eingeschaltet gewesen wäre, denn weder Verordnung noch Kostenvoranschlag waren an die Beigeladene gerichtet gewesen oder vor April 2014 an diese gelangt (insoweit anders als in BSG 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R – BSGE 117, 192-212 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7 = juris (dort: Antragstellung durch den versicherten bei der KK) und auch BSG 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R – BSGE 113, 40-60 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 = juris (Antragstellung über Leistungserbringer)).
Die Beklagte ist nach dem "eigenen" Recht weder zur Erbringung der Schuheinlagenversorgung bzw. zur Kostenerstattung noch zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung i.S.d. § 39 SGB I verpflichtet.
Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen (§ 112 Abs. 2 SGB III). Die Leistungen zur Teilhabe umfassen nach § 113 Abs. 1 SGB III für behinderte Menschen allgemeine Leistungen sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 113 Abs. 2 SGB III nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich gemäß § 114 SGB III nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts des SGB III, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 115 SGB III umfassen die allgemeinen Leistungen u.a. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die nach § 116 Abs. 1 SGB III auch erbracht werden können, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann, wozu auch Leistungen nach § 33 SGB IX gehören.
§ 19 SGB III definiert den Begriff des behinderten Menschen für den Anwendungsbereich des SGB III. Danach ist i.S.d. § 19 SGB III behindert, wessen Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und wer deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt (§ 19 Abs. 1 SGB III, der lernbehinderte Menschen einschließt). Derart behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in § 19 Abs. 1 SGB III genannten Folgen droht (§ 19 Abs. 2 SGB III). I.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Beim Kläger liegt eine solche (negative) Abweichung von dem für sein Lebensalter typischen Zustand vor, als bei ihm eine Verdacht auf Plica infrapatellaris links, eine Chondropathia Patellae beidseits, eine leichte Genua vara, eine Patelladysplasie beidseits, ein leichter Knick-Spreizfuß und eine Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur besteht. Dies konnte der Senat mit den Attesten von Dr. J. und vor allem anhand des Gutachtens von Dr. P. feststellen. Dieser Zustand besteht auch länger als sechs Monate.
Dass die Beklagte meint, diese Gesundheitsstörungen seien geringfügige Erkrankungen, ändert nichts am Vorliegen einer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX. Denn § 19 SGB III versteht zwar den Begriff des behinderten Menschen enger als § 2 Abs. 1 SGB IX, als zusätzlich erforderlich ist, dass die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und dass deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt werden (Becker in Eicher/Schlegel, SGB III n.F. § 19 RdNr. 1). Jedoch enthalten weder § 2 Abs.1 SGB IX noch in § 19 SGB III eine medizinische Mindestschwelle, oberhalb derer erst Behinderung anzunehmen ist (Becker a.a.O. RdNr. 39); eine Behinderungs-Bagatellgrenze ist daher gerade nicht vorgesehen.
Der Senat hat auch festgestellt, dass die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen der Art oder Schwere der Behinderung des Klägers auch nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und er deswegen Hilfen benötigt bzw. ihm eine solche Behinderung zumindest droht.
Insoweit hat Dr. P. angegeben, dass die Beschwerdesituation des Klägers durch Einlegesohlen bzw. Fußbettung nachhaltig verbessert werden könne, wobei sich aber die intraartikulär an den Kniegelenken vorliegenden anatomischen/pathologischen Verhältnisse und Veränderungen naturgemäß durch welche Einlagenversorgung auch immer, nicht nachhaltig beeinflussen lassen, sich jedoch durch eine Einlagenversorgung - auch in den Arbeitsschuhen - die nachvollziehbaren "Wechselbeschwerden" (Wechsel von den einlageversorgten privaten Schuhen in die unversorgten Arbeitsschuhe) vermeiden ließen. Prognostisch könne, nicht nur im individuellen Fall des Klägers, sondern auch bei anderen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Stehen und teilweise unter schwerer Belastung auszuführenden Tätigkeiten von dem Auftreten, bzw. einer Zunahme von Beschwerden an den unteren Extremitäten ausgegangen werden, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten Schuhe ohne jede nennenswerte Fußbettung getragen würden. Bei nicht vorhandener bzw. insuffizienter Fußbettung der bei der Arbeit zu tragenden Arbeitsschuhe, sei mit zunehmendem zeitlichem Ablauf eine Minderung der dauerhaften Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben nicht auszuschließen. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebe sich aus der dann eventuell resultierenden Verminderung der qualitativen (Ausmaß der zu bewältigenden Lasten) und quantitativen (Arbeitszeit) Belastbarkeit der unteren Extremitäten des Klägers, auch wenn das Hauptproblem des Klägers im Bereich der Kniegelenke bei hier durchaus vorliegenden pathologischen/anatomischen Veränderungen/Besonderheiten liege, die naturgemäß durch eine Einlagenversorgung nicht behoben, sondern allenfalls bis zu einem gewissen Maß von ihren Auswirkungen her positiv beeinflusst werden könnten.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat festgestellt, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits besteht, zumindest droht, und der Kläger daher Einlagen/Fußbettungen tragen sollte. Dass sich durch die Einlagenversorgung nicht die Knieerkrankung beseitigen lässt, steht dem nicht entgegen, denn bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich nicht um Leistungen zur Beseitigung oder Besserung von Erkrankungen selbst, sondern um Leistungen zur Minderung bzw. Beseitigung der sich auf die Teilhabe am Arbeitsleben auswirkenden Folgen der Behinderung. Solche Folgen lassen sich aber gerade mit einer Einlagenversorgung bessern bzw. beseitigen. So beschreibt Dr. P. auch, dass ohne jede nennenswerte Fußbettung vom Auftreten bzw. einer Zunahme von Beschwerden an den unteren Extremitäten ausgegangen werden kann und mit zunehmendem zeitlichem Ablauf eine Minderung der dauerhaften Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben in Form einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bei evtl. aus der Behinderung resultierenden Verminderung der qualitativen (Ausmaß der zu bewältigenden Lasten) und quantitativen (Arbeitszeit) Belastbarkeit der unteren Extremitäten.
Soweit daher der Anwendungsbereich der §§ 112 ff. SGB III eröffnet ist, gehören zu den zu erbringenden Leistungen auch diejenigen nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX, wozu die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, gehören. Diese Hilfsmittelversorgungsverpflichtung besteht nicht, wenn eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht.
Der Senat konnte feststellen, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX vorliegend nicht erfüllt sind. Denn auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. P. konnte der Senat feststellen, dass der Kläger keine individuell gefertigten Einlagen für seine Arbeitsschuhe benötigt. So hat Dr. P. ausgeführt, dass angesichts der beim Kläger von den normalen physiologischen Verhältnissen lediglich gering abweichenden Anatomie der Füße die Versorgung mit Standardarbeitsschuhen, soweit sie zumindest eine gewisse Fußbettung aufweisen, durchaus ausreichend sei. Soweit dies bei dem vom Kläger getragenen Modell selbst nicht der Fall sei, böten auch andere Anbieter von Arbeitsschuhen auch eine ausreichende ergänzende Einlagenversorgung bzw. Arbeitsschuhe mit schon von Anfang an bestehender Fußbettung an, sodass neben normalen Arbeits- bzw. Sicherheitsschuhen auch sog. semi-orthopädische, also nicht nach Maß anzufertigende Einlagen in allen Sicherheitsklassen angeboten würden.
Diese Versorgung mit nicht individuell zugerichteten Arbeits(sicherheits)schuhen bzw. Standardeinlagen obliegt jedoch im vorliegenden Fall dem Arbeitgeber. So ist der Arbeitgeber u.a. dann verpflichtet, den Arbeitnehmer u.a. dann mit Arbeitskleidung – mithin auch mit Arbeitsschuhen – zu versorgen, wenn es sich um gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss, es sich also um eine persönliche Schutzausrütung (PSA) handelt. Persönliche Schutzausrüstung ist dabei jede Ausrüstung oder Bekleidung, die von den Beschäftigten zum Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefährdungen benutzt bzw. getragen wird; dabei kann es sich u.a. um Sicherheitsschuhe, eine Schutzbrille, Chemikalienschutzhandschuhe, Gehörschutz oder um Stech- und Schnittschutz handeln. Insoweit hat der Arbeitgeber bestätigt (Blatt 21/22 der Beklagtenakte), dass der Kläger aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, also derjenigen nach dem SGB VII bzw. des ArbSchG und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV, im Internet vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/BJNR184110996.html), die in Umsetzung der Richtlinie EWGRL 656/89 (CELEX Nr. 389L0656) ergangen ist, Arbeitssicherheitsschuhe zu tragen hat, die mit Zehenklappe 200 J ausgestattet sind. Daher gehören die Arbeitsschuhe beim Kläger zur persönlichen Schutzausrüstung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PSA-BV den Beschäftigten individuell passen müssen und für die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 ArbSchG sowie § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 i.V.m. § 2 PSA-BV zur Verfügung zu stellen bzw. Kosten hierfür zu tragen hat. Insoweit hat der Arbeitgeber nicht nur irgendwelche Arbeitsschuhe mit Zehenkappen zur Verfügung zu stellen sondern solche, die dem Kläger passen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch, Arbeitsschuhe mit einer Standardfußbettung zur Verfügung zu stellen.
Der Senat konnte aber mit dem Gutachten von Dr. P. feststellen, dass durch die Versorgung mit auf dem Markt vorhandenen und von den Herstellern von Sicherheitsschuhen auch angebotenen vorgefertigten - nicht verschreibungspflichtigen – Einlagen/Fußbettungen die dauerhafte Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben problemlos gesichert werden kann; eine individuelle Zurichtung bzw. Herstellung der Fußbettung bzw. von individuellen Einlagen ist nicht erforderlich. Damit ist der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, Arbeitsschuhe auch mit Standardfußbettung bzw. vorgefertigter nichtindividueller Fußbettung bereit zu halten, weshalb nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX die Erbringung der Einlagenversorgung beim Kläger in Form einer ausreichenden vorgefertigten Fußbettung bzw. Standardfußbettung in Arbeitsschuhen ausgeschlossen ist.
Genügt daher die Versorgung mit fußgebetteten (Standard) Arbeits(sicherheits)schuhen, die der Leistungspflicht des Arbeitgebers unterfallen, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der §§ 19, 112 ff. SGB III i.V.m. § 33 SGB IX nicht. Die Beklagte durfte daher zutreffend und ohne Ermessen auszuüben das Versorgungsbegehren des Klägers ablehnen.
Die Beklagte war auch nicht nach einem anderen von ihr als Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 SGB IX anzuwendenden Recht zur Leitung oder erneuten Entscheidung verpflichtet. Zwar ist derjenige Träger, der den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht weitergeleitet hat (erstangegangener Träger) und derjenige Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger) und der daher zu einer erneuten Weiterleitung grds. nicht ermächtigt ist, ungeachtet seiner "eigentlichen" Zuständigkeit jeweils zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach § 10 SGB IX verpflichtet (BSG 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R – BSGE 117, 192-212 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7 = juris; BSG 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 = juris; BSG 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R - BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 = juris).
So besteht keine Verpflichtung nach dem SGB V zur Versorgung mit Einlagen als Hilfsmittel nach § 33 SGB V, da die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingreift, wenn es sich – wie bei Arbeitsschuhen - um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, bzw. um Ausstattungen im Hinblick auf die Ausübung des Berufes bzw. der Ausstattung des Arbeitsplatzes handelt zu der der Arbeitgeber verpflichtet ist. Insoweit handelt es sich bei der gewünschten Einlagenversorgung – sei es bei Standardarbeitssicherheitsschuhen, sei es bei individuell gefertigten Einlagen - auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX bezüglich der Beigeladenen auch nicht um eine von dieser zu erbringende Rehabilitationsleistung.
Auch besteht kein Anspruch des Klägers nach dem SGB VI. Denn nach den einschlägigen §§ 15, 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Insoweit hat der Senat aber bereits festgestellt, dass wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX eine Hilfsmittelversorgung zu Lasten der Rehabilitationsträger – wozu auch die Träger der Deutschen Rentenversicherung gehören (§ § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) -
Einen Anspruch gegen die zuständige Berufsgenossenschaft begründen die Regelungen des §§ 31, 35 SGB VII i.V.m. § 33 SGB IX nicht, da Leistungen der Berufsgenossenschaften insoweit voraussetzen (§ 1 Nr. 2 SGB VII), dass ein Versicherungsfall (vgl. § 7 SGB VII), also ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) oder eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) Ursache der erforderlichen Leistung ist, was vorliegend aber nicht der Fall ist, und die vorbeugende Hilfsmittelversorgung nicht Teil des Schutzes der Gesetzlichen Unfallversicherung i.S.d. Prävention (vgl. §§ 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 15 ff. SGB VII) gehört.
Darüber hinaus ist auch ein Anspruch nach den Regelungen des SGB XII (Eingliederungshilfe) weder ersichtlich noch ist insoweit etwas vorgetragen. Auch verweist § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die Anwendung des § 33 SGB IX, dessen Voraussetzungen (s.o.) nicht vorliegen.
Damit war die Beklagte weder nach dem eigenen Recht (SGB III) noch nach einem anderen Rehabilitationsrecht i.S.d. SGB IX verpflichtet, den Kläger mit den von Dr. J. verordneten individuell zugerichteten bzw. gefertigten Einlagen für die Arbeitsschuhe zu versorgen noch nach Ermessen (§ 39 SGB I) hierüber zu entscheiden.
Auch ein Anspruch auf Verurteilung der Beigeladenen, die der Kläger auch nicht im Wege einer Anschlussberufung beantragt hat, besteht nicht, denn es besteht (dazu s.o.) kein Anspruch des Klägers gegen diese noch ist die Beigeladene, die zu Unrecht schon einmal Einlagen für die Arbeitsschuhe erbracht hat, deswegen verpflichtet diese rechtswidrige Versorgung zu wiederholen.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Zwar hatte der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, doch hat sich nach Ermittlung im Berufungsverfahren herausgestellt, dass dem Kläger aus medizinischen Gründen der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Auf die zur Berufungszulassung führenden grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen kommt es nicht mehr an. Daher hat der Rechtsstreit nunmehr keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versorgung mit individuell zugerichteten/angefertigten medizinischen Einlagesohlen für seine Arbeits(sicherheits)schuhe zusteht.
Der 1989 geborene Kläger ist ganztags (Früh-/Spätschicht) im Gruppenakkord versicherungspflichtig bei der D. AG als Mechatroniker/Elektriker beschäftigt (vgl. Blatt 5/9 der Beklagtenakte, Blatt 32/38 der Senatsakte). Im Rahmen seiner Tätigkeit (35 Stunden/Woche) hat er ständig stehend und gehend, zeitweise gebückt und Arme über Brusthöhe arbeitend Gewichte bis 5 kg, gelegentlich bis 10 kg, teilweise auch mit Hebewerkzeugen zu heben. Er trägt Arbeits(sicherheits)schuhe der Fa. A.
Am 19.02.2014 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV BW; Blatt 5/9, 10/16 der Beklagtenakte) die Gewährung von Rehabilitationsleistungen in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 SGB VI i.V.m. § 33 ff. SGB IX. Seinem Antrag legte er den Kostenvoranschlag der Fa. M. Fußorthopädie vom 15.02.2014 über 160,50 EUR für Sondereinlagen (Blatt 17 der Beklagtenakte), eine EG-Konformitätserklärung zu seinen Arbeits(sicherheits)schuhen (Blatt 19 der Beklagtenakte), die EG-Baumusterbescheinigung der Sicherheitsschuhe (Blatt 20 der Beklagtenakte), die Notwendigkeitsbescheinigung des Arbeitgebers zum Tragen der Arbeitssicherheitsschuhe (Blatt 21/22 der Beklagtenakte) sowie den ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. J. vom 14.11.2013 (Blatt 23/28 der Beklagtenakte) bei. Die DRV BW leitete den Antrag am 20.02.2014 an die Beklagte weiter (Blatt 1/2 der Beklagtenakte), da ihre Zuständigkeit nicht gegeben sei; beigefügt waren die Antragsunterlagen.
Nach dem ärztlichen Befundbericht von Dr. J. könne der Kläger, der unter Knieschmerzen leide, durch Einlagen nach Maß seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bessern.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.02.2014 ab. Es liege keine schwere Behinderung (gravierende Fußdeformität) vor, durch die eine besondere Hilfsmittelförderung für die berufliche Tätigkeit notwendig werde, die über die Leistungspflicht des Arbeitgebers hinaus gehe (Blatt 29 der Beklagtenakte). Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 20.03.2014 (Blatt 31 der Beklagtenakte), mit dem der Kläger u.a. geltend machte, er sei durch die Arbeit gezwungen, zu stehen und zusätzlich schwer zu heben, weshalb er ständig Schmerzen habe, die durch die Vorschäden (Senk-Spreiz-Fuß beidseitig) nicht von alleine zurückgingen und die durch Einlagen gebessert werden könnten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 zurück (Blatt 32/33 der Beklagtenakte), bei ärztlich verordneten Einlagen erfolge regelmäßig die Kostenerstattung durch die Krankenkasse.
Der Kläger hat am 28.04.2014 beim Sozialgericht (SG) Mannheim Klage erhoben. Die Schuheinlagen seien extra erforderlich, um sie in die Arbeitssicherheitsschuhe einzulegen. Die Notwendigkeit ergebe sich aus der Bestätigung von Dr. J ... Bei ihm bestünden ständige Schmerzzustände, die er während der Arbeit im Stehen und Gehen erleiden müsse. Nicht berücksichtigt sei, dass sein Knieleiden in Wechselwirkung mit der Fußdeformität stehe. Die Beinachse müsse korrigiert werden, damit die Schmerzen abgemildert würden.
Auf Frage des SG hat der Kläger mitgeteilt (Email vom 23.06.2014, Blatt 22/23 der SG-Akte), er trage auf Anraten seiner Ärztin S. seit dem 10.06.2013 in seinen Arbeitsschuhen orthopädische Schuheinlagen. Seither seien die Schmerzen immer geringer geworden, er habe keine permanenten Schmerzen mehr. Seit 25.10.2013 trage er orthopädische Schuheinlagen auch in der Freizeit, welche nach der ersten Untersuchung am 09.10.2013 von Dr. J. verschrieben worden seien. Die orthopädischen Schuheinlagen habe er am 04.04.2014 durch neue Einlagen ausgetauscht. Da es sich um orthopädische Schuheinlagen für Arbeitssicherheitsschuhe handle, unterlägen die orthopädischen Schuheinlagen besonderen Vorschriften, die auf den Arbeitsschuh abgestimmt werden müssten. Von der Krankenkasse habe er aufgrund einer Verordnung vom 28.05.2013 Einlagen bekommen habe (Schreiben vom 06.08.2014, Blatt 26/33 der SG-Akte); diese Einlagen hätten zwar der Verordnung für Arbeitssicherheitsschuhe entsprochen, seien aber durch das ständige Tragen mittlerweile verbraucht, so dass er am 19.02.2014 neue beantragt habe, die jedoch noch nicht gefertigt seien. Auch privat trage er Einlagen seit Oktober 2013, diese habe er für den privaten Bereich bereits am 04.04.2014 durch neue Einlagen ersetzt.
Das SG hat mit Urteil vom 14.08.2014 den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 28.03.2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Kosten für Sondereinlagen für die Arbeitsschuhe des Klägers nach Formabdruck in Höhe von 160,50 EUR zu übernehmen. Beim Kläger bestehe eine beiderseitige Kniescheibendysplasie, eine beiderseitige Chondropathia patellae sowie beiderseits Senk-Spreizfüße. Zwar sei der Kläger nicht arbeitslos, allerdings leide er an den genannten Erkrankungen der Beine und Füße, was bei ihm dazu führe, dass er beim Arbeiten ständig Schmerzen habe, mithin sei er zur dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben darauf angewiesen, seine Fuß- und Kniedeformitäten durch Einlagen zu korrigieren. Da ihm vom Orthopäden bzw. der Internistin auch die Einlagenversorgung, auch für die Arbeitsschuhe, verordnet worden seien, seien diese auch als erforderlich anzusehen, seine Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern und zu erhalten. Denn ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung sei es bei der Ausübung seines Berufes erforderlich, dass er Arbeitssicherheitsschuhe trage.
Der Senat hat mit Beschluss vom 31.10.2014 auf die Beschwerde der Beklagten vom 11.09.2014, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 14.08.2014 gewandt hatte, die Berufung zugelassen.
Die Beklagte hat die zugelassene Berufung u.a. damit begründet (Schreiben vom 23.04.2015, Blatt 4/5 der Senatsakte) dass das BSG bereits mit Urteil vom 26.07.1994 (Az.: 11 RAr 115/93) entschieden habe, dass nach Maß gefertigte orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe ausschließlich für die Verrichtung von Tätigkeiten eines bestimmten Berufes erforderlich und deshalb den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen seien. Eine Förderung solcher Schuhe (und damit wohl auch der Einlagen) stehe außer Frage. Dieser Sachverhalt sei aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. So sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger Behinderter i.S.d. § 19 SGB III sei. Zwar leide der Kläger unter Senk-/Spreizfüßen und einer Fehlbildung bzw. Fehlgestaltung der Kniescheibe. Die Beeinträchtigung durch diese Fehlstellungen dürfte jedoch nicht so schwer sein, dass seine Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gemindert sei und er deswegen Hilfen zur Teilhabe benötige. Für den Ausgleich reichten Einlagen in seinen Schuhen. Aber selbst dann könne er nur die Hilfen beanspruchen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung am Arbeitsplatz erforderlich seien. Die Füße des Klägers seien in Form, Funktion und Belastbarkeit nicht so verändert, dass eine übliche Versorgung ohne orthopädische Zurichtung nicht ausreiche. Das gleichzeitige Leiden an Knien und Füßen mache die Beeinträchtigungen auch nicht zu einer Behinderung besonderer, förderungswürdiger Art. Erforderlichkeit von Leistungen aufgrund der Art der Behinderung sei gegeben, wenn der Kläger aufgrund seiner Fußdeformität bereits individuell nach Maß angefertigte Arbeitsschuhe bräuchte und nicht auf seriengefertigte Arbeitsschuhe zurückgreifen könnte.
Der Senat hat mit Beschluss vom 23.06.2015 die D. BKK, bei der der Kläger gesetzlich krankenversichert ist, zum Verfahren beigeladen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 14.08.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht weiter geäußert.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Er hat unter Vorlage eines Schreibens der Beigeladenen vom 23.04.2014, dem Sonderdruck der BG ETEM "Der Baukasten für Sicherheitsschuhe" und der BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" u.a. ausgefügt (Schreiben vom 11.06.2015, Blatt 7/17 der Senatsakte), die Beigeladene übernehme die in Frage stehenden Einlagen für die Arbeits-/Sicherheitsschuhe nicht Die frühere Versorgung mit Einlagen für seine Arbeits(sicherheits)schuhe sei wohl irrtümlich von der Beigeladenen übernommen worden. Auch sei die Verwendung von Einlagen für "normale" Schuhe in Arbeitssicherheitsschuhen nicht möglich und seitens der Berufsgenossenschaften auch nicht erlaubt.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem nichtöffentlichen Termin am 29.04.2016 erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 32/38 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.05.2016 (Blatt 39 der Senatsakte) ausgeführt, nach seiner Darlegung im Erörterungstermin trage der Kläger seit Anfang 2014 keine Einlagen in seinen Arbeitsschuhen. Arbeitsunfähigkeitszeiten seien nicht eingetreten. Sie habe daher erhebliche Bedenken, dass die Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gemindert sei. Dass der Arbeitsplatz konkret gefährdet sei, sei nach derzeitiger Sachlage nicht erkennbar. Außerdem hat der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2016 (Blatt 45/46 der Senatsakte) ein Attest von Dr. J. vom 14.06.2016 vorgelegt und ausgeführt, dass der Arbeitgeber lediglich die Versorgung mit Arbeitsschuhen übernehme, wegen Schuheinlagen aber an die jeweils zuständigen Träger verweise.
Nachdem sich die Beteiligten zu dem Attest von Dr. J. geäußert hatten (Schreiben vom 08.07.2016, Blatt 47 der Senatsakte; Schreiben vom 24.11.2016, Blatt 48 der Senatsakte), hat der Senat von der Beigeladenen das den Kläger betreffende Leistungsverzeichnis/die Leistungsübersicht beigezogen (dazu vgl. Blatt 55/75, 77/78 der Senatsakte) und ein Gutachten beim Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, Sozialmedizin u.a. Dr. P. eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 20.03.2017, Blatt 79/116 der Senatsakte; Untersuchung am 06.03.2017) einen Verdacht auf Plica infrapatellaris links, eine Chondropathia Patellae beidseits, eine leichte Genua vara, eine Patelladysplasie beidseits, einen leichten Knick-Spreizfuß sowie eine Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur mitgeteilt. Im Hinblick auf diese Gesundheitsstörungen sei eine Versorgung mit maßgefertigten Einlagen für die Arbeitsschuhe nicht erforderlich. Im Hinblick auf die berufliche Situation des Klägers mit im Wesentlichen im Stehen und teilweise unter zusätzlichen Hebe- und Tragebelastungen durchzuführender Tätigkeit, empfehle sich zwar eine Fußbettung zur Unterstützung von Fußlängs- und Quergewölbe, diese könne jedoch durchaus in Form einer konfektionierten Fußbettung bzw. der Versorgung mit konfektionierten, also nicht maßgefertigten semi-orthopädischen Einlagen erfolgen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 119, 120, 124 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 145 SGG zugelassene Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG), ist in der Sache begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.03.2014 ist nicht rechtswidrig, der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat weder Anspruch auf Versorgung mit den von Dr. J. verordneten individuell zugerichteten/angefertigten medizinischen Schuheinlagen für seine Arbeits(sicherheits)schuhe gegen die Beklagte noch auf erneute ermessensfehlerfreie Ermessenentscheidung i.S.d. § 39 SGB I. Das anderslautende Urteil des SG vom 14.08.2014 war daher auf die zugelassene Berufung der Beklagten hin aufzuheben.
Die Beklagte war nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX wegen der bindenden Weiterleitung des Antrags auf Gewährung von Schuheinlagen für die Arbeitsschuhe, mithin eines Rehabilitationshilfsmittels i.S.d. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 5 Nr. 2, 33 SGB IX, vom 19.02.2014 seitens der DRV BW zuständig gewordener Rehabilitationsträger. Die Beigeladene, die erstmals im April 2014 (dazu vgl. Bescheid vom 23.04.2014) durch den Kläger von dessen Leistungsbegehren erfahren hat, ist daher nicht erstangegangener Träger i.S.d. § 14 Abs. 2 SGB IX. Auch die Verordnung durch Dr. J. , einem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, und der Kostenvoranschlag des Fußorthopädiehauses M. vom 15.02.2014 führen nicht dazu, dass die Beigeladene bereits im Februar 2014 in die Leistungserbringung eingeschaltet gewesen wäre, denn weder Verordnung noch Kostenvoranschlag waren an die Beigeladene gerichtet gewesen oder vor April 2014 an diese gelangt (insoweit anders als in BSG 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R – BSGE 117, 192-212 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7 = juris (dort: Antragstellung durch den versicherten bei der KK) und auch BSG 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R – BSGE 113, 40-60 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 19 = juris (Antragstellung über Leistungserbringer)).
Die Beklagte ist nach dem "eigenen" Recht weder zur Erbringung der Schuheinlagenversorgung bzw. zur Kostenerstattung noch zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung i.S.d. § 39 SGB I verpflichtet.
Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Bei der Auswahl der Leistungen sind Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist auch die berufliche Eignung abzuklären oder eine Arbeitserprobung durchzuführen (§ 112 Abs. 2 SGB III). Die Leistungen zur Teilhabe umfassen nach § 113 Abs. 1 SGB III für behinderte Menschen allgemeine Leistungen sowie besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen. Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nach § 113 Abs. 2 SGB III nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich gemäß § 114 SGB III nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts des SGB III, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Nach § 115 SGB III umfassen die allgemeinen Leistungen u.a. Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die nach § 116 Abs. 1 SGB III auch erbracht werden können, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann, wozu auch Leistungen nach § 33 SGB IX gehören.
§ 19 SGB III definiert den Begriff des behinderten Menschen für den Anwendungsbereich des SGB III. Danach ist i.S.d. § 19 SGB III behindert, wessen Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und wer deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt (§ 19 Abs. 1 SGB III, der lernbehinderte Menschen einschließt). Derart behinderten Menschen stehen Menschen gleich, denen eine Behinderung mit den in § 19 Abs. 1 SGB III genannten Folgen droht (§ 19 Abs. 2 SGB III). I.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB III).
Beim Kläger liegt eine solche (negative) Abweichung von dem für sein Lebensalter typischen Zustand vor, als bei ihm eine Verdacht auf Plica infrapatellaris links, eine Chondropathia Patellae beidseits, eine leichte Genua vara, eine Patelladysplasie beidseits, ein leichter Knick-Spreizfuß und eine Verkürzung der ischiocruralen Muskulatur besteht. Dies konnte der Senat mit den Attesten von Dr. J. und vor allem anhand des Gutachtens von Dr. P. feststellen. Dieser Zustand besteht auch länger als sechs Monate.
Dass die Beklagte meint, diese Gesundheitsstörungen seien geringfügige Erkrankungen, ändert nichts am Vorliegen einer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX. Denn § 19 SGB III versteht zwar den Begriff des behinderten Menschen enger als § 2 Abs. 1 SGB IX, als zusätzlich erforderlich ist, dass die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und dass deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt werden (Becker in Eicher/Schlegel, SGB III n.F. § 19 RdNr. 1). Jedoch enthalten weder § 2 Abs.1 SGB IX noch in § 19 SGB III eine medizinische Mindestschwelle, oberhalb derer erst Behinderung anzunehmen ist (Becker a.a.O. RdNr. 39); eine Behinderungs-Bagatellgrenze ist daher gerade nicht vorgesehen.
Der Senat hat auch festgestellt, dass die Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen der Art oder Schwere der Behinderung des Klägers auch nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und er deswegen Hilfen benötigt bzw. ihm eine solche Behinderung zumindest droht.
Insoweit hat Dr. P. angegeben, dass die Beschwerdesituation des Klägers durch Einlegesohlen bzw. Fußbettung nachhaltig verbessert werden könne, wobei sich aber die intraartikulär an den Kniegelenken vorliegenden anatomischen/pathologischen Verhältnisse und Veränderungen naturgemäß durch welche Einlagenversorgung auch immer, nicht nachhaltig beeinflussen lassen, sich jedoch durch eine Einlagenversorgung - auch in den Arbeitsschuhen - die nachvollziehbaren "Wechselbeschwerden" (Wechsel von den einlageversorgten privaten Schuhen in die unversorgten Arbeitsschuhe) vermeiden ließen. Prognostisch könne, nicht nur im individuellen Fall des Klägers, sondern auch bei anderen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Stehen und teilweise unter schwerer Belastung auszuführenden Tätigkeiten von dem Auftreten, bzw. einer Zunahme von Beschwerden an den unteren Extremitäten ausgegangen werden, soweit bei der Ausübung dieser Tätigkeiten Schuhe ohne jede nennenswerte Fußbettung getragen würden. Bei nicht vorhandener bzw. insuffizienter Fußbettung der bei der Arbeit zu tragenden Arbeitsschuhe, sei mit zunehmendem zeitlichem Ablauf eine Minderung der dauerhaften Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben nicht auszuschließen. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebe sich aus der dann eventuell resultierenden Verminderung der qualitativen (Ausmaß der zu bewältigenden Lasten) und quantitativen (Arbeitszeit) Belastbarkeit der unteren Extremitäten des Klägers, auch wenn das Hauptproblem des Klägers im Bereich der Kniegelenke bei hier durchaus vorliegenden pathologischen/anatomischen Veränderungen/Besonderheiten liege, die naturgemäß durch eine Einlagenversorgung nicht behoben, sondern allenfalls bis zu einem gewissen Maß von ihren Auswirkungen her positiv beeinflusst werden könnten.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat festgestellt, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits besteht, zumindest droht, und der Kläger daher Einlagen/Fußbettungen tragen sollte. Dass sich durch die Einlagenversorgung nicht die Knieerkrankung beseitigen lässt, steht dem nicht entgegen, denn bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt es sich nicht um Leistungen zur Beseitigung oder Besserung von Erkrankungen selbst, sondern um Leistungen zur Minderung bzw. Beseitigung der sich auf die Teilhabe am Arbeitsleben auswirkenden Folgen der Behinderung. Solche Folgen lassen sich aber gerade mit einer Einlagenversorgung bessern bzw. beseitigen. So beschreibt Dr. P. auch, dass ohne jede nennenswerte Fußbettung vom Auftreten bzw. einer Zunahme von Beschwerden an den unteren Extremitäten ausgegangen werden kann und mit zunehmendem zeitlichem Ablauf eine Minderung der dauerhaften Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben in Form einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bei evtl. aus der Behinderung resultierenden Verminderung der qualitativen (Ausmaß der zu bewältigenden Lasten) und quantitativen (Arbeitszeit) Belastbarkeit der unteren Extremitäten.
Soweit daher der Anwendungsbereich der §§ 112 ff. SGB III eröffnet ist, gehören zu den zu erbringenden Leistungen auch diejenigen nach § 33 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX, wozu die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, gehören. Diese Hilfsmittelversorgungsverpflichtung besteht nicht, wenn eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht.
Der Senat konnte feststellen, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX vorliegend nicht erfüllt sind. Denn auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. P. konnte der Senat feststellen, dass der Kläger keine individuell gefertigten Einlagen für seine Arbeitsschuhe benötigt. So hat Dr. P. ausgeführt, dass angesichts der beim Kläger von den normalen physiologischen Verhältnissen lediglich gering abweichenden Anatomie der Füße die Versorgung mit Standardarbeitsschuhen, soweit sie zumindest eine gewisse Fußbettung aufweisen, durchaus ausreichend sei. Soweit dies bei dem vom Kläger getragenen Modell selbst nicht der Fall sei, böten auch andere Anbieter von Arbeitsschuhen auch eine ausreichende ergänzende Einlagenversorgung bzw. Arbeitsschuhe mit schon von Anfang an bestehender Fußbettung an, sodass neben normalen Arbeits- bzw. Sicherheitsschuhen auch sog. semi-orthopädische, also nicht nach Maß anzufertigende Einlagen in allen Sicherheitsklassen angeboten würden.
Diese Versorgung mit nicht individuell zugerichteten Arbeits(sicherheits)schuhen bzw. Standardeinlagen obliegt jedoch im vorliegenden Fall dem Arbeitgeber. So ist der Arbeitgeber u.a. dann verpflichtet, den Arbeitnehmer u.a. dann mit Arbeitskleidung – mithin auch mit Arbeitsschuhen – zu versorgen, wenn es sich um gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsschutzkleidung, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss, es sich also um eine persönliche Schutzausrütung (PSA) handelt. Persönliche Schutzausrüstung ist dabei jede Ausrüstung oder Bekleidung, die von den Beschäftigten zum Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefährdungen benutzt bzw. getragen wird; dabei kann es sich u.a. um Sicherheitsschuhe, eine Schutzbrille, Chemikalienschutzhandschuhe, Gehörschutz oder um Stech- und Schnittschutz handeln. Insoweit hat der Arbeitgeber bestätigt (Blatt 21/22 der Beklagtenakte), dass der Kläger aufgrund der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, also derjenigen nach dem SGB VII bzw. des ArbSchG und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV, im Internet vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/psa-bv/BJNR184110996.html), die in Umsetzung der Richtlinie EWGRL 656/89 (CELEX Nr. 389L0656) ergangen ist, Arbeitssicherheitsschuhe zu tragen hat, die mit Zehenklappe 200 J ausgestattet sind. Daher gehören die Arbeitsschuhe beim Kläger zur persönlichen Schutzausrüstung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PSA-BV den Beschäftigten individuell passen müssen und für die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 ArbSchG sowie § 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 i.V.m. § 2 PSA-BV zur Verfügung zu stellen bzw. Kosten hierfür zu tragen hat. Insoweit hat der Arbeitgeber nicht nur irgendwelche Arbeitsschuhe mit Zehenkappen zur Verfügung zu stellen sondern solche, die dem Kläger passen. Zu dieser Verpflichtung gehört auch, Arbeitsschuhe mit einer Standardfußbettung zur Verfügung zu stellen.
Der Senat konnte aber mit dem Gutachten von Dr. P. feststellen, dass durch die Versorgung mit auf dem Markt vorhandenen und von den Herstellern von Sicherheitsschuhen auch angebotenen vorgefertigten - nicht verschreibungspflichtigen – Einlagen/Fußbettungen die dauerhafte Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben problemlos gesichert werden kann; eine individuelle Zurichtung bzw. Herstellung der Fußbettung bzw. von individuellen Einlagen ist nicht erforderlich. Damit ist der Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verpflichtet, Arbeitsschuhe auch mit Standardfußbettung bzw. vorgefertigter nichtindividueller Fußbettung bereit zu halten, weshalb nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX die Erbringung der Einlagenversorgung beim Kläger in Form einer ausreichenden vorgefertigten Fußbettung bzw. Standardfußbettung in Arbeitsschuhen ausgeschlossen ist.
Genügt daher die Versorgung mit fußgebetteten (Standard) Arbeits(sicherheits)schuhen, die der Leistungspflicht des Arbeitgebers unterfallen, erfüllt der Kläger die Voraussetzungen der §§ 19, 112 ff. SGB III i.V.m. § 33 SGB IX nicht. Die Beklagte durfte daher zutreffend und ohne Ermessen auszuüben das Versorgungsbegehren des Klägers ablehnen.
Die Beklagte war auch nicht nach einem anderen von ihr als Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 SGB IX anzuwendenden Recht zur Leitung oder erneuten Entscheidung verpflichtet. Zwar ist derjenige Träger, der den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht weitergeleitet hat (erstangegangener Träger) und derjenige Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger) und der daher zu einer erneuten Weiterleitung grds. nicht ermächtigt ist, ungeachtet seiner "eigentlichen" Zuständigkeit jeweils zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs nach § 10 SGB IX verpflichtet (BSG 30.10.2014 – B 5 R 8/14 R – BSGE 117, 192-212 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7 = juris; BSG 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 = juris; BSG 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R - BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 = juris).
So besteht keine Verpflichtung nach dem SGB V zur Versorgung mit Einlagen als Hilfsmittel nach § 33 SGB V, da die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingreift, wenn es sich – wie bei Arbeitsschuhen - um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt, bzw. um Ausstattungen im Hinblick auf die Ausübung des Berufes bzw. der Ausstattung des Arbeitsplatzes handelt zu der der Arbeitgeber verpflichtet ist. Insoweit handelt es sich bei der gewünschten Einlagenversorgung – sei es bei Standardarbeitssicherheitsschuhen, sei es bei individuell gefertigten Einlagen - auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 und 3 SGB IX bezüglich der Beigeladenen auch nicht um eine von dieser zu erbringende Rehabilitationsleistung.
Auch besteht kein Anspruch des Klägers nach dem SGB VI. Denn nach den einschlägigen §§ 15, 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Insoweit hat der Senat aber bereits festgestellt, dass wegen der Verpflichtung des Arbeitgebers die Vorschrift des § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 SGB IX eine Hilfsmittelversorgung zu Lasten der Rehabilitationsträger – wozu auch die Träger der Deutschen Rentenversicherung gehören (§ § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) -
Einen Anspruch gegen die zuständige Berufsgenossenschaft begründen die Regelungen des §§ 31, 35 SGB VII i.V.m. § 33 SGB IX nicht, da Leistungen der Berufsgenossenschaften insoweit voraussetzen (§ 1 Nr. 2 SGB VII), dass ein Versicherungsfall (vgl. § 7 SGB VII), also ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) oder eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) Ursache der erforderlichen Leistung ist, was vorliegend aber nicht der Fall ist, und die vorbeugende Hilfsmittelversorgung nicht Teil des Schutzes der Gesetzlichen Unfallversicherung i.S.d. Prävention (vgl. §§ 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 15 ff. SGB VII) gehört.
Darüber hinaus ist auch ein Anspruch nach den Regelungen des SGB XII (Eingliederungshilfe) weder ersichtlich noch ist insoweit etwas vorgetragen. Auch verweist § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf die Anwendung des § 33 SGB IX, dessen Voraussetzungen (s.o.) nicht vorliegen.
Damit war die Beklagte weder nach dem eigenen Recht (SGB III) noch nach einem anderen Rehabilitationsrecht i.S.d. SGB IX verpflichtet, den Kläger mit den von Dr. J. verordneten individuell zugerichteten bzw. gefertigten Einlagen für die Arbeitsschuhe zu versorgen noch nach Ermessen (§ 39 SGB I) hierüber zu entscheiden.
Auch ein Anspruch auf Verurteilung der Beigeladenen, die der Kläger auch nicht im Wege einer Anschlussberufung beantragt hat, besteht nicht, denn es besteht (dazu s.o.) kein Anspruch des Klägers gegen diese noch ist die Beigeladene, die zu Unrecht schon einmal Einlagen für die Arbeitsschuhe erbracht hat, deswegen verpflichtet diese rechtswidrige Versorgung zu wiederholen.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Zwar hatte der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, doch hat sich nach Ermittlung im Berufungsverfahren herausgestellt, dass dem Kläger aus medizinischen Gründen der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Auf die zur Berufungszulassung führenden grundsätzlich zu klärenden Rechtsfragen kommt es nicht mehr an. Daher hat der Rechtsstreit nunmehr keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Rechtskraft
Aus
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