Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1701/17 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3184/17 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wird die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren erstrebt, folgt aus einer ggf bestehenden Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt weiter aufzuklären, noch nicht, dass ein Anspruch auf die begehrte Rente wahrscheinlich ist.
Rechtsschutzverfahren erstrebt, folgt aus einer ggf bestehenden Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt weiter aufzuklären, noch nicht, dass ein Anspruch auf die begehrte Rente wahrscheinlich ist.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.07.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1968 geborene Antragsteller beantragte am 10.01.2017 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.01.2017 und Widerspruchsbescheid vom 22.05.2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei am 08.03.2017 in der Ärztlichen Untersuchungsstelle S.-H. von Dr. S. untersucht und begutachtet worden. Außerdem seien die vom Antragsteller vorgelegten Arztberichte sowie der Entlassbericht über eine vom 21.04. bis 12.05.2016 durchgeführte Leistung zur medizinischen Rehabilitation berücksichtigt worden. Aus diesen Unterlagen ergäben sich folgende Gesundheitsstörungen: • Gonarthrose rechts ) links, Zustand nach Umstellungsosteometrie des linken Schienbeinkopfes 2/2016 mit deutlichen Funktionseinschränkungen • Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom mit geringer Funktionseinschränkung, keine Wurzelreizsymptomatik, Zustand nach HWK-Fraktur 2013 • Riskanter Alkoholkonsum • Arterieller Bluthochdruck, bisher ohne Therapie
Trotz dieser Gesundheitsstörungen seien dem Antragsteller noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, überwiegend im Sitzen, in Tagesschicht, in Frühschicht/Spätschicht, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne direkten Kontakt zu Alkohol, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten im Knien oder Hocken sechs Stunden und mehr täglich zumutbar.
Gegen den Bescheid vom 23.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2017 erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG), das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 12 R 1975/17 noch anhängig.
Am 02.06.2017 hat der Antragsteller beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er habe im Jahr 2013 einen dreifachen Bruch der Halswirbelsäule (HWS) erlitten und leide an den dadurch verursachten Beeinträchtigungen bis heute. Er leide an einer Gonarthrose an beiden Kniegelenken und sei deshalb am 17.02.2017 noch einmal am linken Knie operiert worden. Dabei sei eine Metallplatte entfernt worden. Er könne deshalb noch nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten. Als Beleg für seine Angaben hat er 35 Arztberichte vorgelegt, die den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 17.02.2017 umfassen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 06.07.2017 abgelehnt. Es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe lediglich die Mehrfertigung eines Kontoauszuges des gemeinschaftlichen Kontos von ihm und seiner Ehefrau mit einem Saldo von 479,60 EUR vorgelegt, aber keine Angaben darüber gemacht, welches Einkommens seine Ehefrau erziele. Es hat sich ferner darauf gestützt, dass die Leistungsbeurteilung des im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachtens vor dem Hintergrund der erhobenen und mitgeteilten Befunde schlüssig und nachvollziehbar sei. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mittels Empfangsbekenntnis am 12.07.2017 zugestellt worden.
Am 11.08.2017 hat der Antragsteller Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2017 begründet. Das SG verkenne, dass er nicht nur die Unvollständigkeit des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens rüge, sondern sich auch auf die von ihm vorgelegten Arztbriefe stütze. Es seien wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden. Die diagnostizierte und nachgewiesenen Gesundheitsstörungen führten zwangsläufig dazu, dass ihm eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden unmöglich sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn 06.07.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie habe im Übrigen dem Antragsteller mit Bescheiden vom 07.09.2017 und 19.09.2017 ambulante Rehabilitationsleistungen sowie eine Leistung zur Rehabilitation in Form einer Kombinationsbehandlung gewährt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet durch Beschluss (§ 176 SGG). Eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 3 SGG). Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) und auch ansonsten nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend begehrt der Antragsteller die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Ein Anordnungsgrund für den beantragten Eilrechtsschutz ist nicht glaubhaft gemacht.
Die Gerichte können in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der (angeblichen) Mittellosigkeit des Antragstellers begründet wird, erwarten, dass mit der Antragstellung, spätestens aber mit einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht, die Einkommensverhältnisse mindestens so detailliert darlegt werden, wie dies zB bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Andernfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist (Senatsbeschluss vom 29.03.2010, L 11 KR 1448/10 ER-B, BeckRS 2010, 68232). Im vorliegenden Fall hat das SG im angefochtenen Beschluss bemängelt, dass der Antragsteller keinen aktuellen Kontoauszug vorgelegt hat. Es hätte sich daher dem Antragsteller aufdrängen müssen, hierzu nähere Angaben zu machen. Er hat dies bewusst unterlassen und darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Unterlagen ausreichend seien (Schriftsatz vom 20.09.2017, Bl 14 der LSG-Akte).
Soweit der Antragsteller (zumindest sinngemäß) Leistungen auch für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, den er am 02.06.2017 beim SG gestellt hat, begehrt, fehlt es auch aus einem weiteren Grund an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl Senatsbeschlüsse vom 10.02.2011, L 11 KR 536/11 ER-B; 22.12.2009, L 11 KR 5547/09 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.03.2007, L 7 AS 1214/07 ER-B, juris). Für einen konkreten Nachholbedarf hat der Antragsteller schon nichts substantiiert vorgetragen. Allerdings darf der Antragsteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, nachrangige Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch zu beantragen (vgl Senatsbeschlüsse vom 09.12.2008, L 11 KR 5344/08 ER-B und 07.05.2013, L 11 KR 2170/13 ER-B).
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Bei der Prüfung des Anordnungsanspruches begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG [Kammer], 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Je schwerer jedoch die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art 19 Abs 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG [Kammer] 25.02.2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674: Elektrorollstuhl; vgl auch BVerfG [Kammer], 29.07.2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; 22.11.2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236 f; BVerfG [Kammer], 02.05.2005, aaO, mwN).
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Wird die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebt, ist zu berücksichtigen, dass es für einen Anspruch auf diese Leistung nicht genügt, dass der Versicherte nachweist, dass er an bestimmten Gesundheitsstörungen leidet oder einen oder mehrere Unfälle erlitten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionseinschränkungen durch die Krankheiten bedingt sind und inwieweit diese Funktionseinschränkungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu einer zeitlichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten führen. Ferner muss es sich um eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit von einer gewissen Dauer handeln. Dies erfordert in aller Regel die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Liegt ein solches Gutachten vor und wird darin - wie im vorliegenden Fall - keine zeitliche Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Versicherten festgestellt, ist ein Anordnungsanspruch grundsätzlich zu verneinen. Zwar mag es triftige Gründe geben, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Allein daraus folgt aber noch nicht, dass ein Anspruch auf die begehrte Rente wahrscheinlich ist.
Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen belegen weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung. Die Arztbriefe berichten über die bei den Untersuchungen erhobenen Befunde und die durchgeführten Therapien. Ferner nennen sie die aus Sicht der behandelnden Ärzte vorhandenen Diagnosen, sie machen aber keine Aussagen zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers.
Aus dem Bericht des D.-Klinikums S.-H. vom 08.04.2011 (Bl 12 der SG-Akte) ergibt sich, dass der Antragsteller am 04.04.2011 einen Unfall erlitten hat, bei dem er sich auch Frakturen an der HWS zugezogen hat. Im Arztbrief dieser Klinik vom 24.10.2011 (Bl 16 der SG-Akte) wird dann darüber berichtet, dass der Antragsteller die vorgeschlagene Belastungsprobe problemlos durchgeführt und seine Arbeit zum 31.08.2011 vollschichtig aufgenommen habe. Soweit der Antragsteller auch eine Borreliose-Erkrankung verweist, wurde diese behandelt und vom Internisten und Rheumatologen Dr. W. im Arztbrief vom 19.10.2015 (Bl 42/43 der SG-Akte) ein Therapierfolg bescheinigt. Damit lässt sich eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begründen.
Zunehmende Beschwerden im linken Kniegelenk haben dazu geführt, dass der Antragsteller unter der Diagnose Genu varum mit medialer Chondromalazie links am 03.02.2016 im D.-Klinikum S.-H. eine Umstellungsosteotomie durchführen ließ (Arztbrief des Klinikums vom 17.02.2016). Aufgrund anhaltender Beschwerden und einer nachgewiesenen Pseudoarthrose wurde im August 2016 die Indikation zu einer operativen Revision gestellt (Arztbrief des D.-Klinikums S.-H. vom 22.08.2016, Bl 50 der SG-Akte), die dann im September 2016 vorgenommen wurde (Arztbrief des D.-Klinikums S.-H. vom 13.09.2016, Bl 51 der SG-Akte). Im Dezember 2016 sah das Klinikums aufgrund der Beschwerden des Antragstellers die Indikation zur vorzeitigen Metallentfernung gegeben (Arztbrief des D.-Klinikums S.-H. vom 15.12.2016, Bl 52 der SG-Akte). Eine Innenmeniskusläsion am rechten Kniegelenk (Arztbrief des C.-Krankenhauses B. M. vom 16.01.2014) wurde mittels einer Arthroskopie behandelt.
Welche Auswirkungen sich aus den Beschwerden und Gesundheitsstörungen in beiden Kniegelenken auf die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ergeben, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Da jedoch die von der Antragsgegnerin veranlasste Untersuchung des Antragstellers im März 2017 erfolgte, konnten die bis dahin vorhandenen Einschränkungen berücksichtigt werden. Zwar ist es nicht dennoch ausgeschlossen, dass weitere Ermittlungen eine zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente berechtigende Einschränkung des Leistungsvermögens beim Antragsteller ergeben, doch lässt sich dies beim gegenwärtigen Sachstand nicht vorhersehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1968 geborene Antragsteller beantragte am 10.01.2017 die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.01.2017 und Widerspruchsbescheid vom 22.05.2017 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei am 08.03.2017 in der Ärztlichen Untersuchungsstelle S.-H. von Dr. S. untersucht und begutachtet worden. Außerdem seien die vom Antragsteller vorgelegten Arztberichte sowie der Entlassbericht über eine vom 21.04. bis 12.05.2016 durchgeführte Leistung zur medizinischen Rehabilitation berücksichtigt worden. Aus diesen Unterlagen ergäben sich folgende Gesundheitsstörungen: • Gonarthrose rechts ) links, Zustand nach Umstellungsosteometrie des linken Schienbeinkopfes 2/2016 mit deutlichen Funktionseinschränkungen • Chronisches Halswirbelsäulen-Syndrom mit geringer Funktionseinschränkung, keine Wurzelreizsymptomatik, Zustand nach HWK-Fraktur 2013 • Riskanter Alkoholkonsum • Arterieller Bluthochdruck, bisher ohne Therapie
Trotz dieser Gesundheitsstörungen seien dem Antragsteller noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen, überwiegend im Sitzen, in Tagesschicht, in Frühschicht/Spätschicht, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne häufige Überkopfarbeiten, ohne direkten Kontakt zu Alkohol, ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und ohne Arbeiten im Knien oder Hocken sechs Stunden und mehr täglich zumutbar.
Gegen den Bescheid vom 23.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2017 erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG), das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 12 R 1975/17 noch anhängig.
Am 02.06.2017 hat der Antragsteller beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er habe im Jahr 2013 einen dreifachen Bruch der Halswirbelsäule (HWS) erlitten und leide an den dadurch verursachten Beeinträchtigungen bis heute. Er leide an einer Gonarthrose an beiden Kniegelenken und sei deshalb am 17.02.2017 noch einmal am linken Knie operiert worden. Dabei sei eine Metallplatte entfernt worden. Er könne deshalb noch nicht einmal drei Stunden täglich arbeiten. Als Beleg für seine Angaben hat er 35 Arztberichte vorgelegt, die den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 17.02.2017 umfassen.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 06.07.2017 abgelehnt. Es fehle sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller habe lediglich die Mehrfertigung eines Kontoauszuges des gemeinschaftlichen Kontos von ihm und seiner Ehefrau mit einem Saldo von 479,60 EUR vorgelegt, aber keine Angaben darüber gemacht, welches Einkommens seine Ehefrau erziele. Es hat sich ferner darauf gestützt, dass die Leistungsbeurteilung des im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachtens vor dem Hintergrund der erhobenen und mitgeteilten Befunde schlüssig und nachvollziehbar sei. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mittels Empfangsbekenntnis am 12.07.2017 zugestellt worden.
Am 11.08.2017 hat der Antragsteller Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2017 begründet. Das SG verkenne, dass er nicht nur die Unvollständigkeit des von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens rüge, sondern sich auch auf die von ihm vorgelegten Arztbriefe stütze. Es seien wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden. Die diagnostizierte und nachgewiesenen Gesundheitsstörungen führten zwangsläufig dazu, dass ihm eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden unmöglich sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn 06.07.2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Sie habe im Übrigen dem Antragsteller mit Bescheiden vom 07.09.2017 und 19.09.2017 ambulante Rehabilitationsleistungen sowie eine Leistung zur Rehabilitation in Form einer Kombinationsbehandlung gewährt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet durch Beschluss (§ 176 SGG). Eine mündliche Verhandlung wird nicht für erforderlich gehalten (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 3 SGG). Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) und auch ansonsten nach § 172 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend begehrt der Antragsteller die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente. Damit richtet sich die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes auf den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).
Ein Anordnungsgrund für den beantragten Eilrechtsschutz ist nicht glaubhaft gemacht.
Die Gerichte können in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der (angeblichen) Mittellosigkeit des Antragstellers begründet wird, erwarten, dass mit der Antragstellung, spätestens aber mit einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht, die Einkommensverhältnisse mindestens so detailliert darlegt werden, wie dies zB bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Andernfalls kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist (Senatsbeschluss vom 29.03.2010, L 11 KR 1448/10 ER-B, BeckRS 2010, 68232). Im vorliegenden Fall hat das SG im angefochtenen Beschluss bemängelt, dass der Antragsteller keinen aktuellen Kontoauszug vorgelegt hat. Es hätte sich daher dem Antragsteller aufdrängen müssen, hierzu nähere Angaben zu machen. Er hat dies bewusst unterlassen und darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Unterlagen ausreichend seien (Schriftsatz vom 20.09.2017, Bl 14 der LSG-Akte).
Soweit der Antragsteller (zumindest sinngemäß) Leistungen auch für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, den er am 02.06.2017 beim SG gestellt hat, begehrt, fehlt es auch aus einem weiteren Grund an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Die Regelungsanordnung dient zur Abwendung wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl Senatsbeschlüsse vom 10.02.2011, L 11 KR 536/11 ER-B; 22.12.2009, L 11 KR 5547/09 ER-B; LSG Baden-Württemberg 28.03.2007, L 7 AS 1214/07 ER-B, juris). Für einen konkreten Nachholbedarf hat der Antragsteller schon nichts substantiiert vorgetragen. Allerdings darf der Antragsteller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, nachrangige Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch zu beantragen (vgl Senatsbeschlüsse vom 09.12.2008, L 11 KR 5344/08 ER-B und 07.05.2013, L 11 KR 2170/13 ER-B).
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Bei der Prüfung des Anordnungsanspruches begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (vgl BVerfG [Kammer], 02.05.2005, 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237, 242). Je schwerer jedoch die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art 19 Abs 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art 19 Abs 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG [Kammer] 25.02.2009, 1 BvR 120/09, NZS 2009, 674: Elektrorollstuhl; vgl auch BVerfG [Kammer], 29.07.2003, 2 BvR 311/03, BVerfGK 1, 292, 296; 22.11.2002, 1 BvR 1586/02, NJW 2003, 1236 f; BVerfG [Kammer], 02.05.2005, aaO, mwN).
Versicherte haben nach § 43 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind (Nr 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr 3).
Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs 3 SGB VI).
Wird die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebt, ist zu berücksichtigen, dass es für einen Anspruch auf diese Leistung nicht genügt, dass der Versicherte nachweist, dass er an bestimmten Gesundheitsstörungen leidet oder einen oder mehrere Unfälle erlitten hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Funktionseinschränkungen durch die Krankheiten bedingt sind und inwieweit diese Funktionseinschränkungen einzeln oder in ihrer Gesamtheit zu einer zeitlichen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten führen. Ferner muss es sich um eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit von einer gewissen Dauer handeln. Dies erfordert in aller Regel die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Liegt ein solches Gutachten vor und wird darin - wie im vorliegenden Fall - keine zeitliche Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Versicherten festgestellt, ist ein Anordnungsanspruch grundsätzlich zu verneinen. Zwar mag es triftige Gründe geben, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Allein daraus folgt aber noch nicht, dass ein Anspruch auf die begehrte Rente wahrscheinlich ist.
Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen belegen weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung. Die Arztbriefe berichten über die bei den Untersuchungen erhobenen Befunde und die durchgeführten Therapien. Ferner nennen sie die aus Sicht der behandelnden Ärzte vorhandenen Diagnosen, sie machen aber keine Aussagen zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers.
Aus dem Bericht des D.-Klinikums S.-H. vom 08.04.2011 (Bl 12 der SG-Akte) ergibt sich, dass der Antragsteller am 04.04.2011 einen Unfall erlitten hat, bei dem er sich auch Frakturen an der HWS zugezogen hat. Im Arztbrief dieser Klinik vom 24.10.2011 (Bl 16 der SG-Akte) wird dann darüber berichtet, dass der Antragsteller die vorgeschlagene Belastungsprobe problemlos durchgeführt und seine Arbeit zum 31.08.2011 vollschichtig aufgenommen habe. Soweit der Antragsteller auch eine Borreliose-Erkrankung verweist, wurde diese behandelt und vom Internisten und Rheumatologen Dr. W. im Arztbrief vom 19.10.2015 (Bl 42/43 der SG-Akte) ein Therapierfolg bescheinigt. Damit lässt sich eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begründen.
Zunehmende Beschwerden im linken Kniegelenk haben dazu geführt, dass der Antragsteller unter der Diagnose Genu varum mit medialer Chondromalazie links am 03.02.2016 im D.-Klinikum S.-H. eine Umstellungsosteotomie durchführen ließ (Arztbrief des Klinikums vom 17.02.2016). Aufgrund anhaltender Beschwerden und einer nachgewiesenen Pseudoarthrose wurde im August 2016 die Indikation zu einer operativen Revision gestellt (Arztbrief des D.-Klinikums S.-H. vom 22.08.2016, Bl 50 der SG-Akte), die dann im September 2016 vorgenommen wurde (Arztbrief des D.-Klinikums S.-H. vom 13.09.2016, Bl 51 der SG-Akte). Im Dezember 2016 sah das Klinikums aufgrund der Beschwerden des Antragstellers die Indikation zur vorzeitigen Metallentfernung gegeben (Arztbrief des D.-Klinikums S.-H. vom 15.12.2016, Bl 52 der SG-Akte). Eine Innenmeniskusläsion am rechten Kniegelenk (Arztbrief des C.-Krankenhauses B. M. vom 16.01.2014) wurde mittels einer Arthroskopie behandelt.
Welche Auswirkungen sich aus den Beschwerden und Gesundheitsstörungen in beiden Kniegelenken auf die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers ergeben, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Da jedoch die von der Antragsgegnerin veranlasste Untersuchung des Antragstellers im März 2017 erfolgte, konnten die bis dahin vorhandenen Einschränkungen berücksichtigt werden. Zwar ist es nicht dennoch ausgeschlossen, dass weitere Ermittlungen eine zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente berechtigende Einschränkung des Leistungsvermögens beim Antragsteller ergeben, doch lässt sich dies beim gegenwärtigen Sachstand nicht vorhersehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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