Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 630/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2296/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Vormerkung weiterer Anrechnungszeiten bzw. Pflichtbeitragszeiten in dem bei der Beklagten zu Ziffer 1 geführten Rentenversicherungskonto.
Der 1955 geborene Kläger griechischer Staatsangehörigkeit, der zwischen 1974 und 1999 in Deutschland lebte und seither wieder in Griechenland, stellte am 08.12.2009 bei der Beklagten Ziffer 1 einen Antrag auf Kontenklärung. Hierbei gab er Folgendes an:
Ungeklärte Zeiten:
25.01.1971 bis 30.05.1974 gearbeitet in Griechenland 05.06.1974 bis 26.08.1974 Ankunft in Deutschland - als Arbeitssuchender in K. gemeldet - ohne Leistung 15.01.1978 bis 30.06.1978 Teilnahme an einer Maßnahme vom Arbeitsamt K. 01.07.1981 bis 28.09.1981 kein Nachweis vorhanden - arbeitslos ohne Meldung 09.01.1982 bis 09.03.1982 Bei der Anmeldung wurde vom Arbeitgeber Fa. L. in K. kein Datum angegeben - der Betrag 18.386,00 DM beinhaltet auch die Fehlzeit. 04.12.1982 bis 06.04.1983 Selbstständigkeit (Kiosk) 20.02.1988 bis 13.05.1988 Arbeitslos ohne Meldung - anschließend beim Sozialamt 01.12.1995 bis 31.03.1998 Selbstständigkeit (Bautenschutz) ohne Beitragszahlung 01.04.1998 bis 30.06.1999 als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt E./S. gemeldet ohne Leistung ab 01.07.1999 Umzug nach Griechenland.
Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung des Arbeitsamtes B. über eine Arbeitslosmeldung am 28.12.1998, einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes K. vom 05.04.1988 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 14.05.1988, eine Bescheinigung über eine Gewerbeabmeldung der Stadt K. (Betriebsaufgabe 06.04.1983, Beginn 04.12.1982), eine Gewerbeanmeldung der Gemeinde W. vom 10.10.1994 mit einem Beginn der angemeldeten Tätigkeit am 15.10.1994 sowie eine Gewerbeabmeldung zum 31.03.1998 (Gemeinde W., 27.03.1998), einen Leistungsnachweis über den Bezug von Unterhaltsgeld des Arbeitsamtes K. in der Zeit vom 16.01.1978 bis 15.09.1978 sowie zwei Versicherungsnachweise über Beschäftigungen beim Arbeitgeber L. B., Malermeister, K. für eine Beschäftigung vom 10.03.1982 bis 12.10.1982 mit einem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 16.772,00 DM bzw. einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.614,00 DM (ohne Angabe zum Zeitraum der Beschäftigung) vor.
Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte die zuständige Krankenkasse und Beklagte Ziffer 2 bei ihr gemeldete Beschäftigungen des Klägers ab dem 10.03.1982 bis 12.10.1982 bzw. vom 05.09.1983 bis 23.09.1983 und vom 14.08.1984 bis 31.12.1984. Meldungen lägen ihr erst ab dem 10.03.1982 vor (Schreiben vom 06.01.2010).
Mit Bescheid vom 21.01.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Zeit vom 04.12.1982 bis 06.04.1983 sowie vom 01.12.1995 bis 31.03.1998 nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden könne, da in dieser Zeit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Versicherungspflicht habe nicht bestanden und Beiträge seien nicht gezahlt worden. Die Zeit vom 09.01.1982 bis zum 09.03.1982 könne ebenfalls nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Die Zeiten vom 01.07.1981 bis 28.09.1981, vom 20.02.1988 bis 13.05.1988 sowie vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 könnten nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil für diese Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit erfolgt sei. Die Zeit vom 01.06.1974 bis 26.08.1974 könne nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt werden, da der Kläger lediglich als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei und dabei den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2010 Widerspruch ein. Zum Zeitraum vom 01.06.1974 bis 26.08.1974 führte er aus, sich direkt nach seiner Ankunft in Deutschland am 05.06.1974 beim Arbeitsamt K. als Arbeitssuchender gemeldet zu haben. Er habe dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden. Bezüglich des Zeitraums vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 sei über die damals zuständige Krankenkasse zu klären, wann er tatsächlich bei der Firma L. zu arbeiten angefangen habe. Aufgrund fehlerhafter Eintragungen auf der Anmeldung sei dort kein Eintrittsdatum vermerkt. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 gab der Kläger an, sich am 01.04.1998 beim Arbeitsamt E. arbeitslos gemeldet zu haben, wenn auch ohne Anspruch auf Leistungen aufgrund der vorherigen Selbstständigkeit. Hierzu legte er die Kopie einer vom Arbeitsamt B., Geschäftsstelle E. ausgestellten Besucherkarte vor.
Mit Schreiben vom 27.04.2010 forderte die Beklagte zu 1 beim Kläger bezüglich des Zeitraums aus 1974 Nachweise an, bei welcher Krankenkasse er seinerzeit versichert gewesen sei. Vom Arbeitsamt seien Bestätigungen über Sachverhalte, die länger als fünf Jahre zurücklägen, nicht mehr zu bekommen. Hinsichtlich der Beschäftigung vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 solle der Kläger Lohnunterlagen einreichen, da die zuständige Krankenkasse als Beschäftigungsbeginn bei der Firma L. nur den 10.03.1982 bestätigen könne. Hinsichtlich der behaupteten Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 01.04.1988 bis 30.06.1999 möge der Kläger die Krankenkasse bekannt geben, bei der er seinerzeit versichert gewesen sei. In aller Regel würden auch bei Nichtbezug von Leistungen Bescheinigungen für die Versicherten erstellt, aus denen hervorgehe, in welchem Zeitraum eine Meldung beim Arbeitsamt erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 15.12.2011 trug der Kläger hierzu vor, 1974 sei er bei der griechischen Krankenkasse I. in A. versichert gewesen. Es sei aber ein Formular von ihm ausgefüllt worden, in dem stehe, dass er ab diesem Zeitpunkt als Asylsuchender in Deutschland angekommen sei (Zypernkrieg). Somit habe er seinen Krankenversicherungsanspruch bei der I. A. verloren. In der Zeit vom 01.04.1998 bis 25.08.1999 sei er bei der D. E. über seine Ehefrau familienversichert gewesen.
Auf Nachfrage der Beklagten Ziffer 1 teilte die I. (Beklagte Ziffer 3) im Februar 2012 mit, der Kläger sei über die Firma B. erst ab dem 10.03.1982 versichert gewesen. Vorher gebe es keine Daten.
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit (Beklagte Ziffer 2) mitgeteilt hatte, bezüglich der Zeit vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 seien keine Daten gespeichert, wies die Beklagte Ziffer 1 mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nur Anrechnungszeiten, wenn sie nachgewiesen seien. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht erfüllt. Weiterhin sei eine Beschäftigung im Zeitraum vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 mit Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht worden.
Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und diese auch gegen die I. K., das Arbeitsamt K. sowie das Arbeitsamt B. gerichtet mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Ergänzend hat er ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 03.03.2010 vorgelegt, in dem als Antwort auf seine Bitte, ihm einen Nachweis über die Arbeitslosmeldung im Zeitraum vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 zukommen zu lassen, ausgeführt wird, die gewünschten Angaben könnten nicht gemacht werden, weil die Daten nicht mehr vorlägen. Mit Schreiben vom 11.04.2013 hat sich der Kläger unter dem bereits anhängigen Aktenzeichen an das SG gewandt, um "schriftlich seine Klage gegen die Rentenversicherung Baden-Württemberg bekanntzugeben". Er habe seit Anfang 2012 versucht, eine Bestätigung über die Berufsklassen im Baugewerbe und bautechnischen Gewerbe in seinem gesamten Versicherungsverlauf zu bekommen, aber leider ohne Erfolg. Die griechische Rentenversicherung benötige diese Bestätigung und auch das Formular E 205, die für seinen Rentenantrag in Griechenland sehr wichtig seien.
Die Beklagte Ziffer 1 hat ergänzend ausgeführt, es könne dahinstehen, wie lange sich der Kläger 1998 arbeitslos gemeldet habe, da eine Anrechnungszeit nur vorläge, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte Ziffer 2 hat ergänzend vorgetragen, das Beitragskonto des Arbeitgebers sei mehrfach korrigiert worden, doch sei der Zeitraum dabei gleich geblieben. Von der Beklagten Ziffer 3 ist vorgetragen worden, es lägen zu einer Arbeitslosigkeit 1998/1999 keine Unterlagen mehr vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.12.2016 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, bezüglich der Zeit vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt habe und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden seien. Aus den Sozialversicherungsnachweisen ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die darin erwähnten Entgelte dem Zeitraum vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 zuzuordnen seien. Vielmehr spreche die Korrektur des Entgelts für den Zeitraum vom 10.03.1982 bis 12.10.1982 von 16.772,00 DM auf 18.386,00 DM dafür, dass der Betrag von 1.614,00 DM, der exakt der Korrekturdifferenz entspreche, diesem Zeitraum zuzuordnen sei. Die Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit vom 05.06.1974 bis 26.08.1974 und vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 komme bereits aufgrund von § 58 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht in Betracht, weil durch die Arbeitslosigkeit nicht eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Die Klagen gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 seien bereits unzulässig, da es sich hierbei nicht um die richtigen Klagegegner handle und diese für die Feststellung rentenversicherungsrechtlicher Zeiten auch sachlich nicht zuständig seien.
Gegen den ihm am 25.04.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der in Griechenland wohnende Kläger am 12.06.2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingereicht und ausgeführt, die Beklagte Ziffer 1 habe sich von Anfang an stur gestellt und nicht versucht, die Angelegenheit im Guten zu lösen. Er sehe nicht ein, dass er jetzt für die unkorrekte Arbeitsweise mancher Behörden büßen müsse und ihm dadurch finanzielle Nachteile entstünden. Die Rentenanstalt habe ihm außerdem zugesagt, dass die Zeiten, die vom Arbeitsamt bestätigt würden, auch von ihr eingetragen würden. Soweit das Arbeitsamt E. der Meinung sei, er sei im Zeitraum zwischen dem 01.04.1998 bis 30.06.1999 nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen, verlange er eine schriftliche Bestätigung, da es bislang am Gegennachweis fehle. Zum Zeitraum vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 hat der Kläger angemerkt, die I. habe ständig zugunsten des Arbeitgebers die Sozialversicherungsmeldungen geändert, ohne ihn zu informieren. Sie müsse dafür haften. Er finde die ganze Sache ziemlich unglaubhaft mit so vielen Änderungen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte Ziffer 1 unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2012 zu verurteilen, die Zeiten vom 5. Juni 1974 bis 26. August 1974 und vom 1. April 1998 bis 30. Juni 1999 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sowie die Zeit vom 9. Januar 1982 bis 9. März 1982 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte Ziffer 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Die Beklagte Ziffer 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat sie ausgeführt, der nunmehrige Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, um eine Pflichtversicherungszeit im Zeitraum vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 glaubhaft zu machen.
Die Beklagte Ziffer 3 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verwiesen und ergänzend dargelegt, wenn der Kläger tatsächlich in der Zeit vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 bei ihr arbeitssuchend gemeldet gewesen wäre, hätte sie dies im unmittelbaren Anschluss der Beklagten Ziffer 1 als dem zuständigen Träger mitgeteilt. Der Kläger hätte über diese Meldung ebenfalls eine Mitteilung erhalten, die er hätte aufbewahren müssen. Sie sei nicht verpflichtet, Daten über Zeiten der Arbeitssuche über den jeweils aktuellen Zeitraum hinaus zu speichern. Vielmehr erfolge die Speicherung beim Rentenversicherungsträger.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG sowie der Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten Ziffer 1 sind nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Berufungsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten Ziffer 1 vom 21.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 bezüglich der Anrechnungszeiten vom 05.06.1974 bis 26.08.1974 sowie 01.04.1998 bis 30.06.1999 sowie der Pflichtbeitragszeit vom 09.01.1982 bis 09.03.1982. Offenbleiben kann, inwieweit im Schriftsatz des Klägers vom 11.04.2013 im erstinstanzlichen Verfahren eine Klageerweiterung im Sinne einer Klageänderung gemäß § 99 SGG vorgelegen hat. Die damals verlangte Bestätigung über die Berufsklassen im Baugewerbe bzw. Bautechnischen Gewerbe sowie das Formular E 205 sind vom Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr begehrt worden und damit nicht Gegenstand desselben.
Soweit sich die Klage gegen die Beklagten Ziffern 2 und 3 richtet, ist sie bereits unzulässig. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, die sich der Senat nach eigener Überprüfung zu eigen macht.
Der Kläger kann aber auch von der Beklagten Ziffer 1 nicht verlangen, die streitigen Zeiten als Anrechnungs- bzw. Beitragszeiten anzuerkennen.
Rechtsgrundlage einer solchen Vormerkung ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (Vormerkungsbescheid). Nach Satz 2 der Vorschrift wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010, L 10 R 3082/07 unter Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95, beide in Juris).
Nach § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten
1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, b) als beitragsgeminderte Zeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Berücksichtigungszeiten.
Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2), beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung, § 54 Abs. 3). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI).
In den o.a. Zeiträumen lassen sich keine rentenrechtlich relevanten Zeiten feststellen.
1. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit
Zu Recht hat es die Beklagte Ziffer 1 abgelehnt, die Zeiten vom 05.06.1974 bis 26.08.1974 und vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 wie vom Kläger beantragt als Anrechnungszeiten i.S.v. § 58 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VI anzuerkennen.
Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 SGB VI).
a) Zeit vom 05.06.1974 bis 26.08.1974
Eine Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 05.06.1974 bis 26.08.1974 wurde nicht nachgewiesen.
Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts bewiesen sein (s. hierzu und zum Folgenden Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2017, § 58 SGB VI, Rdnr. 27 m.w.N.). Heranzuziehen und ausreichend sind alle Beweismittel, die den Schluss auf eine Arbeitslosigkeit zulassen. Für die Zeit bis 1969 kommen insbes. die Meldekarten in Betracht. Seit 01.01.1973 sind Arbeitsamt bzw. Agentur für Arbeit verpflichtet, Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit dem Rentenversicherungsträger zu melden (vgl. § 39 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung, Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung [DEÜV]). Hat das Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit Unterlagen vernichtet, führt dies ungeachtet eines etwaigen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten nicht dazu, dass nunmehr der Rentenversicherungsträger die fehlende Arbeitslosigkeit beweisen und bei fehlendem Beweis ihr Vorliegen als gegeben annehmen müsste (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.1993, 5 RJ 10/93, Juris). Falls eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt oder der Agentur für Arbeit nachgewiesen ist, kann davon ausgegangen werden, dass Arbeitslosigkeit vorgelegen hat (BSGE 68, 163 = SozR 3 – 2200 § 1259 Nr. 4 = NZA 1991, 829).
Außer dem Vortrag des Klägers, sich sofort nach seiner Einreise in Deutschland am 05.06.1974 beim Arbeitsamt K. als Arbeitssuchender gemeldet zu haben, gibt es in den Akten keinerlei Unterlagen hierzu. Auch erfolgte keine Meldung einer solchen Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit beim Rentenversicherungsträger, während sich solche gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit dem Versicherungsverlauf des Klägers an anderen Stellen entnehmen lassen (z.B. ab dem 27.10.1977, ab dem 07.04.1983, ab dem 24.05.1985 usw.). Insofern sind die Ausführungen der Beklagten Ziffer 1 im Bescheid vom ein 21.01.2010, der Kläger sei 1974 bei der Agentur für Arbeit lediglich als arbeitssuchend gemeldet gewesen und habe den Vermittlungsbemühungen aber nicht zur Verfügung gestanden, irreführend, da es auch Nachweise über eine Arbeitssuchendmeldung nicht gibt. Dass diese Begründung für die Ablehnung der Anrechnungszeit nicht zutreffend ist, führt indes entgegen den Ausführungen des Klägers nicht dazu, dass die Beklagte Ziffer 1 eine Arbeitssuchendmeldung bei der Bundesagentur anerkannt hat und sie sich jetzt hieran festhalten lassen muss. Vielmehr handelt es sich hierbei nur um ein Begründungselement, das ohne Bindungswillen erging (vgl. zur Bindungswirkung nur des Verfügungssatzes bei Verwaltungsakten, nicht der Begründungselemente BSG, Urteil vom 25.03.2015, B 6 KA 22/14 R unter Verweis auf BSGE 95, 238 und m.w.N.).
Insofern bleibt der Kläger den Beweis dieser Arbeitslosigkeit schuldig.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers im Schreiben vom 03.11.2017, das Arbeitsamt in E. solle sich am Arbeitsamt K. ein gutes Beispiel nehmen, da dort noch seine Daten existierten, welche immerhin wesentlich länger zurücklägen. Tatsächlich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsamt K. noch über Daten des Klägers verfügt.
Mangels Nachweises der Arbeitslosigkeit kann offenbleiben, ob auch die Unterbrechung einer Beschäftigung in Griechenland ausgereicht hätte, um von einer Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ausgehen zu können oder ob - wie das SG ausgeführt hat - das Vorliegen einer Anrechnungszeit schon am fehlenden Unterbrechungstatbestand scheitert.
b) Zeit vom 01.04.1998 bis 30.06.1999
Auch die Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1998 bis 20.06.1999 als Anrechnungszeit kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich dieser Zeit hat der Kläger zwar eine Bescheinigung vorgelegt vom 28.12.1998, wonach er persönlich vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet habe. Korrespondierend hierzu gibt es auch eine Besucherkarte, auf der sich der Vermerk "ENR: 32309 -28.12.98 - 72874" und damit ebenfalls das Datum 28.12.1998 findet, so dass jedenfalls am 28.12.1998 (und nicht etwa schon am 01.04.1998) eine Arbeitslosmeldung nachgewiesen ist. Unabhängig davon, dass damit eine Arbeitslosmeldung bereits ab April 1998 bis Juni 1999 noch nicht belegt ist, kommt die Anerkennung einer Anrechnungszeit ohnehin nicht in Betracht. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, setzt eine solche gemäß § 58 Abs. 2 SGB VI voraus, dass durch die Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Selbstständigkeit unterbrochen worden ist. Von der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit i.S.d. Abs. 2 ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn die betreffende Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit die Zahlung von Pflichtbeiträgen im Sinne von § 55 Abs. 1 auf Grund bestehender Versicherungspflicht bedingt hat (vgl. Gürtner a.a.O., § 58 SGB VI, Rdnr. 72 m.w.N.). Hieran fehlt es indes, da die selbstständige Tätigkeit des Klägers, die nach seinen Angaben vom 01.12.1995 bis 31.03.1998 ausgeübt wurde, nicht der Versicherungspflicht unterlag und dementsprechend auch keine Pflichtbeiträge bezahlt wurden.
Angesichts der Dauer der Selbstständigkeit von über zwei Jahren kommt eine Überbrückungszeit nicht mehr in Betracht. Eine Überbrückungszeit, die selbst keine Anrechnungszeit ist, wird von der Rechtsprechung des BSG als Zeit definiert, die den Anschluss gewährleistet, das heißt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit ausfüllt. Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit soll im Wesentlichen sein, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum dem Kreis der Arbeitssuchenden i. S. des § 58 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen sein soll. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang dazu besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.01.1982, 4 RJ 89/80, Juris; Gürtner a.a.O. Rdnr. 75 ff). Mit zunehmender Dauer der Überbrückungszeit wird es schwieriger, die erforderliche Verbindung zwischen der unterbrochenen Beschäftigung/Tätigkeit mit einer Fortsetzung des Erwerbslebens aufrecht zu erhalten. Das Merkmal der Unterbrechung setzt die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraus (Gürtner a.a.O. Rdnr. 78 m.w.N.). Wie lange dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich ist bei einem Arbeits- oder Beschäftigungslosen längstens innerhalb von sechs Monaten zu überblicken, ob ein Selbsthilfeversuch zur Überwindung der Beschäftigungslosigkeit Erfolg verspricht oder zum Scheitern verurteilt ist (BSGE 34, 93 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO). Vorliegend dauerte die Selbstständigkeit des Klägers über zwei Jahre, so dass kein Bezug mehr zu der Ausübung versicherungspflichtiger Beschäftigungen oder Tätigkeiten mehr bestand. Insofern kann kein Überbrückungstatbestand angenommen werden.
2. Beitragszeit vom 09.01.1982 bis 09.03.1982
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 SGB VI).
Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Zunächst ist festzustellen, dass für diese Zeit keine freiwilligen Beiträge gezahlt worden waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGB VI); dies hat auch der Kläger nicht behauptet. Für diese Zeit sind aber auch keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGB VI). Die Beklagte Ziffer 1 konnte eine Beitragszahlung nicht feststellen.
Auch greift die Vermutung des § 199 SGB VI vorliegend nicht zugunsten des Klägers. Nach § 199 Satz 1 SGB VI wird bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat (§ 199 Satz 2 SGB VI). Da jedoch vorliegend der Beklagten der genannte Zeitraum gerade nicht ordnungsgemäß als Beschäftigungszeit gemeldet worden ist, ist § 199 SGB VI nicht einschlägig.
Eine weitere Beweiserleichterung enthält § 203 SGB VI mit der Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Beitragszahlung: Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 203 Abs. 1 SGB VI). Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt (§ 203 Abs. 2 SGB VI).
Die in § 203 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI enthaltenen Vermutungen sind Rechtsfolgen, die an die Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale anknüpfen (s. hierzu nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, Juris). So erfordert die Vermutung des Vorliegens einer Beitragszeit i.S.d. Abs. 1, dass Versicherte glaubhaft machen, dass sie (1.) eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und (2.) für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die Vermutung der Zahlung des Beitrags nach Abs. 2 erfordert, dass Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X); dieselben Grundsätze gelten auch im Gerichtsverfahren.
Vorliegend hat der Kläger weder glaubhaft gemacht, vor dem 10.03.1982 bei der Firma L. beschäftigt gewesen zu sein, noch, dass entsprechendes Beiträge gezahlt worden sind oder aber dass der auf ihn entfallene Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Er hat zwar behauptet, in dieser Firma am 09.01.1982 zu arbeiten begonnen zu haben, ohne aber hierzu irgendwelche Unterlagen (z.B. Lohnnachweise, Arbeitsvertrag o.ä.) vorzulegen. Es sprechen vielmehr gewichtige Gründe gegen eine Beschäftigung bereits zu diesem Zeitpunkt: Der Kläger hat einen vom Arbeitgeber ausgefüllten Versicherungsnachweis vorgelegt, in dem unter der Überschrift "Abmeldung/Jahresmeldung" Folgendes vermerkt ist:
Beschäftigung von Tag Monat bis Tag Monat im Jahr: 10 03 12 10 82
Dieser Versicherungsnachweis weist ein Bruttoarbeitsentgelt von 16.772 DM aus.
Daneben gibt es einen weiteren Versicherungsnachweis mit einem Bruttoarbeitentgelt über 1614 DM, der aber keine weiteren Daten zu den Beschäftigungszeiten enthält. Wie die zuständige Krankenkasse (die Beklagte Ziffer 2) mitgeteilt hat, wurden die Meldungen bei ihr mehrfach geändert. Die erste, später aber stornierte Meldung habe einen Beschäftigungszeitraum vom 10.03.1982 bis 30.09.1982 mit einem Entgelt von 15889 DM ausgewiesen. Danach sei als (neues) Ende der 12.10.1982 mit einem Entgelt von 16.772 DM angegeben worden. Auch diese Meldung sei aber nochmals berichtigt worden; nunmehr sei das Entgelt auf 18.386 DM erhöht worden.Vergleicht man diese Angaben der Krankenkasse mit den vom Kläger vorgelegten Versicherungsnachweisen, stimmen die Informationen überein: dem Kläger wurden Bruttoarbeitsentgelte in Höhe von 16.772 DM und 1614 DM bescheinigt, die in der Summe exakt den Betrag ergeben, der auch der Krankenkasse als Entgelt zuletzt vom Arbeitgeber gemeldet wurde, nämlich 18.386 DM. Als Beschäftigungszeitraum findet sich sowohl im Beitragskonto des Klägers bei seiner Krankenkasse als auch auf den von ihm vorgelegten Versicherungsnachweisen nur der Zeitraum vom 10.03.1982 bis 12.10.1982. Dass der vom Kläger vorgelegte Versicherungsnachweis mit einem Entgelt von 1614 DM, der nur unvollständig ausgefüllt wurde, einen anderen als diesen Zeitraum betrifft, ist angesichts der obigen Berechnung auszuschließen. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Arbeitgeber diesen neuen Versicherungsnachweis wohl deshalb nur unvollständig ausfüllte, weil es ihm nur noch um die Korrektur des Entgelts und nicht des Beschäftigungszeitraums ging.
Soweit der Kläger moniert, er sei über die vielen Änderungen bei der Meldung nicht informiert worden, er hätte sonst Einspruch erhoben und die Krankenkasse müsse hierfür haften, ist dies nicht nachvollziehbar. Nicht der Beschäftigungszeitraum vor dem 10.03.1982 wurde geändert, sondern lediglich das Beschäftigungsende (erst 30.09.1982, dann 12.10.1982) sowie das Bruttoarbeitsentgelt. Das Beschäftigungsende wurde nach hinten korrigiert und das Entgelt nach oben, so dass der Kläger hierdurch keine Nachteile erlitt und es selbst bei Kenntnis für ihn keinen Grund zur Beschwerde gegeben hätte. Im Übrigen war er über den zuletzt aktuellen Stand der Meldung informiert, wie die von ihm vorgelegten Sozialversicherungsnachweise zeigen, die sowohl das spätere Beschäftigungsende als auch den zuletzt gemeldeten höheren Bruttolohn (wenn auch aufgeteilt in zwei Beträge) ausweisen.
Auch sonstige rentenrechtlich relevante Zeiten sind in den streitigen Zeiträumen nicht ersichtlich.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Vormerkung weiterer Anrechnungszeiten bzw. Pflichtbeitragszeiten in dem bei der Beklagten zu Ziffer 1 geführten Rentenversicherungskonto.
Der 1955 geborene Kläger griechischer Staatsangehörigkeit, der zwischen 1974 und 1999 in Deutschland lebte und seither wieder in Griechenland, stellte am 08.12.2009 bei der Beklagten Ziffer 1 einen Antrag auf Kontenklärung. Hierbei gab er Folgendes an:
Ungeklärte Zeiten:
25.01.1971 bis 30.05.1974 gearbeitet in Griechenland 05.06.1974 bis 26.08.1974 Ankunft in Deutschland - als Arbeitssuchender in K. gemeldet - ohne Leistung 15.01.1978 bis 30.06.1978 Teilnahme an einer Maßnahme vom Arbeitsamt K. 01.07.1981 bis 28.09.1981 kein Nachweis vorhanden - arbeitslos ohne Meldung 09.01.1982 bis 09.03.1982 Bei der Anmeldung wurde vom Arbeitgeber Fa. L. in K. kein Datum angegeben - der Betrag 18.386,00 DM beinhaltet auch die Fehlzeit. 04.12.1982 bis 06.04.1983 Selbstständigkeit (Kiosk) 20.02.1988 bis 13.05.1988 Arbeitslos ohne Meldung - anschließend beim Sozialamt 01.12.1995 bis 31.03.1998 Selbstständigkeit (Bautenschutz) ohne Beitragszahlung 01.04.1998 bis 30.06.1999 als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt E./S. gemeldet ohne Leistung ab 01.07.1999 Umzug nach Griechenland.
Der Kläger legte hierzu eine Bescheinigung des Arbeitsamtes B. über eine Arbeitslosmeldung am 28.12.1998, einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes K. vom 05.04.1988 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 14.05.1988, eine Bescheinigung über eine Gewerbeabmeldung der Stadt K. (Betriebsaufgabe 06.04.1983, Beginn 04.12.1982), eine Gewerbeanmeldung der Gemeinde W. vom 10.10.1994 mit einem Beginn der angemeldeten Tätigkeit am 15.10.1994 sowie eine Gewerbeabmeldung zum 31.03.1998 (Gemeinde W., 27.03.1998), einen Leistungsnachweis über den Bezug von Unterhaltsgeld des Arbeitsamtes K. in der Zeit vom 16.01.1978 bis 15.09.1978 sowie zwei Versicherungsnachweise über Beschäftigungen beim Arbeitgeber L. B., Malermeister, K. für eine Beschäftigung vom 10.03.1982 bis 12.10.1982 mit einem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 16.772,00 DM bzw. einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.614,00 DM (ohne Angabe zum Zeitraum der Beschäftigung) vor.
Auf Nachfrage der Beklagten bestätigte die zuständige Krankenkasse und Beklagte Ziffer 2 bei ihr gemeldete Beschäftigungen des Klägers ab dem 10.03.1982 bis 12.10.1982 bzw. vom 05.09.1983 bis 23.09.1983 und vom 14.08.1984 bis 31.12.1984. Meldungen lägen ihr erst ab dem 10.03.1982 vor (Schreiben vom 06.01.2010).
Mit Bescheid vom 21.01.2010 stellte die Beklagte fest, dass die Zeit vom 04.12.1982 bis 06.04.1983 sowie vom 01.12.1995 bis 31.03.1998 nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden könne, da in dieser Zeit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt worden sei. Versicherungspflicht habe nicht bestanden und Beiträge seien nicht gezahlt worden. Die Zeit vom 09.01.1982 bis zum 09.03.1982 könne ebenfalls nicht als Beitragszeit vorgemerkt werden, weil keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden seien. Die Zeiten vom 01.07.1981 bis 28.09.1981, vom 20.02.1988 bis 13.05.1988 sowie vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 könnten nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil für diese Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einer deutschen Agentur für Arbeit erfolgt sei. Die Zeit vom 01.06.1974 bis 26.08.1974 könne nicht als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt werden, da der Kläger lediglich als arbeitssuchend gemeldet gewesen sei und dabei den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung gestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2010 Widerspruch ein. Zum Zeitraum vom 01.06.1974 bis 26.08.1974 führte er aus, sich direkt nach seiner Ankunft in Deutschland am 05.06.1974 beim Arbeitsamt K. als Arbeitssuchender gemeldet zu haben. Er habe dem Arbeitsamt zur Verfügung gestanden. Bezüglich des Zeitraums vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 sei über die damals zuständige Krankenkasse zu klären, wann er tatsächlich bei der Firma L. zu arbeiten angefangen habe. Aufgrund fehlerhafter Eintragungen auf der Anmeldung sei dort kein Eintrittsdatum vermerkt. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 gab der Kläger an, sich am 01.04.1998 beim Arbeitsamt E. arbeitslos gemeldet zu haben, wenn auch ohne Anspruch auf Leistungen aufgrund der vorherigen Selbstständigkeit. Hierzu legte er die Kopie einer vom Arbeitsamt B., Geschäftsstelle E. ausgestellten Besucherkarte vor.
Mit Schreiben vom 27.04.2010 forderte die Beklagte zu 1 beim Kläger bezüglich des Zeitraums aus 1974 Nachweise an, bei welcher Krankenkasse er seinerzeit versichert gewesen sei. Vom Arbeitsamt seien Bestätigungen über Sachverhalte, die länger als fünf Jahre zurücklägen, nicht mehr zu bekommen. Hinsichtlich der Beschäftigung vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 solle der Kläger Lohnunterlagen einreichen, da die zuständige Krankenkasse als Beschäftigungsbeginn bei der Firma L. nur den 10.03.1982 bestätigen könne. Hinsichtlich der behaupteten Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 01.04.1988 bis 30.06.1999 möge der Kläger die Krankenkasse bekannt geben, bei der er seinerzeit versichert gewesen sei. In aller Regel würden auch bei Nichtbezug von Leistungen Bescheinigungen für die Versicherten erstellt, aus denen hervorgehe, in welchem Zeitraum eine Meldung beim Arbeitsamt erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 15.12.2011 trug der Kläger hierzu vor, 1974 sei er bei der griechischen Krankenkasse I. in A. versichert gewesen. Es sei aber ein Formular von ihm ausgefüllt worden, in dem stehe, dass er ab diesem Zeitpunkt als Asylsuchender in Deutschland angekommen sei (Zypernkrieg). Somit habe er seinen Krankenversicherungsanspruch bei der I. A. verloren. In der Zeit vom 01.04.1998 bis 25.08.1999 sei er bei der D. E. über seine Ehefrau familienversichert gewesen.
Auf Nachfrage der Beklagten Ziffer 1 teilte die I. (Beklagte Ziffer 3) im Februar 2012 mit, der Kläger sei über die Firma B. erst ab dem 10.03.1982 versichert gewesen. Vorher gebe es keine Daten.
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit (Beklagte Ziffer 2) mitgeteilt hatte, bezüglich der Zeit vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 seien keine Daten gespeichert, wies die Beklagte Ziffer 1 mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, Zeiten der Arbeitslosigkeit seien nur Anrechnungszeiten, wenn sie nachgewiesen seien. Dieser Nachweis sei vorliegend nicht erfüllt. Weiterhin sei eine Beschäftigung im Zeitraum vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 mit Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht worden.
Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2013 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und diese auch gegen die I. K., das Arbeitsamt K. sowie das Arbeitsamt B. gerichtet mit der bereits zuvor abgegebenen Begründung. Ergänzend hat er ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 03.03.2010 vorgelegt, in dem als Antwort auf seine Bitte, ihm einen Nachweis über die Arbeitslosmeldung im Zeitraum vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 zukommen zu lassen, ausgeführt wird, die gewünschten Angaben könnten nicht gemacht werden, weil die Daten nicht mehr vorlägen. Mit Schreiben vom 11.04.2013 hat sich der Kläger unter dem bereits anhängigen Aktenzeichen an das SG gewandt, um "schriftlich seine Klage gegen die Rentenversicherung Baden-Württemberg bekanntzugeben". Er habe seit Anfang 2012 versucht, eine Bestätigung über die Berufsklassen im Baugewerbe und bautechnischen Gewerbe in seinem gesamten Versicherungsverlauf zu bekommen, aber leider ohne Erfolg. Die griechische Rentenversicherung benötige diese Bestätigung und auch das Formular E 205, die für seinen Rentenantrag in Griechenland sehr wichtig seien.
Die Beklagte Ziffer 1 hat ergänzend ausgeführt, es könne dahinstehen, wie lange sich der Kläger 1998 arbeitslos gemeldet habe, da eine Anrechnungszeit nur vorläge, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen worden sei, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Die Beklagte Ziffer 2 hat ergänzend vorgetragen, das Beitragskonto des Arbeitgebers sei mehrfach korrigiert worden, doch sei der Zeitraum dabei gleich geblieben. Von der Beklagten Ziffer 3 ist vorgetragen worden, es lägen zu einer Arbeitslosigkeit 1998/1999 keine Unterlagen mehr vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.12.2016 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, bezüglich der Zeit vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt habe und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden seien. Aus den Sozialversicherungsnachweisen ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die darin erwähnten Entgelte dem Zeitraum vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 zuzuordnen seien. Vielmehr spreche die Korrektur des Entgelts für den Zeitraum vom 10.03.1982 bis 12.10.1982 von 16.772,00 DM auf 18.386,00 DM dafür, dass der Betrag von 1.614,00 DM, der exakt der Korrekturdifferenz entspreche, diesem Zeitraum zuzuordnen sei. Die Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit vom 05.06.1974 bis 26.08.1974 und vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 komme bereits aufgrund von § 58 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht in Betracht, weil durch die Arbeitslosigkeit nicht eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbstständige Tätigkeit unterbrochen worden sei. Die Klagen gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 seien bereits unzulässig, da es sich hierbei nicht um die richtigen Klagegegner handle und diese für die Feststellung rentenversicherungsrechtlicher Zeiten auch sachlich nicht zuständig seien.
Gegen den ihm am 25.04.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der in Griechenland wohnende Kläger am 12.06.2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingereicht und ausgeführt, die Beklagte Ziffer 1 habe sich von Anfang an stur gestellt und nicht versucht, die Angelegenheit im Guten zu lösen. Er sehe nicht ein, dass er jetzt für die unkorrekte Arbeitsweise mancher Behörden büßen müsse und ihm dadurch finanzielle Nachteile entstünden. Die Rentenanstalt habe ihm außerdem zugesagt, dass die Zeiten, die vom Arbeitsamt bestätigt würden, auch von ihr eingetragen würden. Soweit das Arbeitsamt E. der Meinung sei, er sei im Zeitraum zwischen dem 01.04.1998 bis 30.06.1999 nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen, verlange er eine schriftliche Bestätigung, da es bislang am Gegennachweis fehle. Zum Zeitraum vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 hat der Kläger angemerkt, die I. habe ständig zugunsten des Arbeitgebers die Sozialversicherungsmeldungen geändert, ohne ihn zu informieren. Sie müsse dafür haften. Er finde die ganze Sache ziemlich unglaubhaft mit so vielen Änderungen.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte Ziffer 1 unter Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2012 zu verurteilen, die Zeiten vom 5. Juni 1974 bis 26. August 1974 und vom 1. April 1998 bis 30. Juni 1999 als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit sowie die Zeit vom 9. Januar 1982 bis 9. März 1982 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen.
Die Beklagte Ziffer 1 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Die Beklagte Ziffer 2 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat sie ausgeführt, der nunmehrige Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, um eine Pflichtversicherungszeit im Zeitraum vom 09.01.1982 bis 09.03.1982 glaubhaft zu machen.
Die Beklagte Ziffer 3 beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verwiesen und ergänzend dargelegt, wenn der Kläger tatsächlich in der Zeit vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 bei ihr arbeitssuchend gemeldet gewesen wäre, hätte sie dies im unmittelbaren Anschluss der Beklagten Ziffer 1 als dem zuständigen Träger mitgeteilt. Der Kläger hätte über diese Meldung ebenfalls eine Mitteilung erhalten, die er hätte aufbewahren müssen. Sie sei nicht verpflichtet, Daten über Zeiten der Arbeitssuche über den jeweils aktuellen Zeitraum hinaus zu speichern. Vielmehr erfolge die Speicherung beim Rentenversicherungsträger.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Berufungsausschließungsgründe liegen nicht vor (§ 144 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG sowie der Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten Ziffer 1 sind nicht zu beanstanden.
Gegenstand des Berufungsverfahren ist lediglich der Bescheid der Beklagten Ziffer 1 vom 21.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 bezüglich der Anrechnungszeiten vom 05.06.1974 bis 26.08.1974 sowie 01.04.1998 bis 30.06.1999 sowie der Pflichtbeitragszeit vom 09.01.1982 bis 09.03.1982. Offenbleiben kann, inwieweit im Schriftsatz des Klägers vom 11.04.2013 im erstinstanzlichen Verfahren eine Klageerweiterung im Sinne einer Klageänderung gemäß § 99 SGG vorgelegen hat. Die damals verlangte Bestätigung über die Berufsklassen im Baugewerbe bzw. Bautechnischen Gewerbe sowie das Formular E 205 sind vom Kläger jedenfalls im Berufungsverfahren nicht mehr begehrt worden und damit nicht Gegenstand desselben.
Soweit sich die Klage gegen die Beklagten Ziffern 2 und 3 richtet, ist sie bereits unzulässig. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen, die sich der Senat nach eigener Überprüfung zu eigen macht.
Der Kläger kann aber auch von der Beklagten Ziffer 1 nicht verlangen, die streitigen Zeiten als Anrechnungs- bzw. Beitragszeiten anzuerkennen.
Rechtsgrundlage einer solchen Vormerkung ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest (Vormerkungsbescheid). Nach Satz 2 der Vorschrift wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheides ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2010, L 10 R 3082/07 unter Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 24.10.1996, 4 RA 108/95, beide in Juris).
Nach § 54 Abs. 1 SGB VI sind rentenrechtliche Zeiten
1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen, b) als beitragsgeminderte Zeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Berücksichtigungszeiten.
Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2), beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung, § 54 Abs. 3). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI).
In den o.a. Zeiträumen lassen sich keine rentenrechtlich relevanten Zeiten feststellen.
1. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit
Zu Recht hat es die Beklagte Ziffer 1 abgelehnt, die Zeiten vom 05.06.1974 bis 26.08.1974 und vom 01.04.1998 bis 30.06.1999 wie vom Kläger beantragt als Anrechnungszeiten i.S.v. § 58 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VI anzuerkennen.
Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist (§ 58 Abs. 2 SGB VI).
a) Zeit vom 05.06.1974 bis 26.08.1974
Eine Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 05.06.1974 bis 26.08.1974 wurde nicht nachgewiesen.
Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit muss nach den allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts bewiesen sein (s. hierzu und zum Folgenden Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand September 2017, § 58 SGB VI, Rdnr. 27 m.w.N.). Heranzuziehen und ausreichend sind alle Beweismittel, die den Schluss auf eine Arbeitslosigkeit zulassen. Für die Zeit bis 1969 kommen insbes. die Meldekarten in Betracht. Seit 01.01.1973 sind Arbeitsamt bzw. Agentur für Arbeit verpflichtet, Anrechnungszeiten der Arbeitslosigkeit dem Rentenversicherungsträger zu melden (vgl. § 39 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung, Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung [DEÜV]). Hat das Arbeitsamt oder die Agentur für Arbeit Unterlagen vernichtet, führt dies ungeachtet eines etwaigen Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten nicht dazu, dass nunmehr der Rentenversicherungsträger die fehlende Arbeitslosigkeit beweisen und bei fehlendem Beweis ihr Vorliegen als gegeben annehmen müsste (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.1993, 5 RJ 10/93, Juris). Falls eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt oder der Agentur für Arbeit nachgewiesen ist, kann davon ausgegangen werden, dass Arbeitslosigkeit vorgelegen hat (BSGE 68, 163 = SozR 3 – 2200 § 1259 Nr. 4 = NZA 1991, 829).
Außer dem Vortrag des Klägers, sich sofort nach seiner Einreise in Deutschland am 05.06.1974 beim Arbeitsamt K. als Arbeitssuchender gemeldet zu haben, gibt es in den Akten keinerlei Unterlagen hierzu. Auch erfolgte keine Meldung einer solchen Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit beim Rentenversicherungsträger, während sich solche gemeldeten Zeiten der Arbeitslosigkeit dem Versicherungsverlauf des Klägers an anderen Stellen entnehmen lassen (z.B. ab dem 27.10.1977, ab dem 07.04.1983, ab dem 24.05.1985 usw.). Insofern sind die Ausführungen der Beklagten Ziffer 1 im Bescheid vom ein 21.01.2010, der Kläger sei 1974 bei der Agentur für Arbeit lediglich als arbeitssuchend gemeldet gewesen und habe den Vermittlungsbemühungen aber nicht zur Verfügung gestanden, irreführend, da es auch Nachweise über eine Arbeitssuchendmeldung nicht gibt. Dass diese Begründung für die Ablehnung der Anrechnungszeit nicht zutreffend ist, führt indes entgegen den Ausführungen des Klägers nicht dazu, dass die Beklagte Ziffer 1 eine Arbeitssuchendmeldung bei der Bundesagentur anerkannt hat und sie sich jetzt hieran festhalten lassen muss. Vielmehr handelt es sich hierbei nur um ein Begründungselement, das ohne Bindungswillen erging (vgl. zur Bindungswirkung nur des Verfügungssatzes bei Verwaltungsakten, nicht der Begründungselemente BSG, Urteil vom 25.03.2015, B 6 KA 22/14 R unter Verweis auf BSGE 95, 238 und m.w.N.).
Insofern bleibt der Kläger den Beweis dieser Arbeitslosigkeit schuldig.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers im Schreiben vom 03.11.2017, das Arbeitsamt in E. solle sich am Arbeitsamt K. ein gutes Beispiel nehmen, da dort noch seine Daten existierten, welche immerhin wesentlich länger zurücklägen. Tatsächlich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsamt K. noch über Daten des Klägers verfügt.
Mangels Nachweises der Arbeitslosigkeit kann offenbleiben, ob auch die Unterbrechung einer Beschäftigung in Griechenland ausgereicht hätte, um von einer Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI ausgehen zu können oder ob - wie das SG ausgeführt hat - das Vorliegen einer Anrechnungszeit schon am fehlenden Unterbrechungstatbestand scheitert.
b) Zeit vom 01.04.1998 bis 30.06.1999
Auch die Berücksichtigung der Zeit vom 01.04.1998 bis 20.06.1999 als Anrechnungszeit kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich dieser Zeit hat der Kläger zwar eine Bescheinigung vorgelegt vom 28.12.1998, wonach er persönlich vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet habe. Korrespondierend hierzu gibt es auch eine Besucherkarte, auf der sich der Vermerk "ENR: 32309 -28.12.98 - 72874" und damit ebenfalls das Datum 28.12.1998 findet, so dass jedenfalls am 28.12.1998 (und nicht etwa schon am 01.04.1998) eine Arbeitslosmeldung nachgewiesen ist. Unabhängig davon, dass damit eine Arbeitslosmeldung bereits ab April 1998 bis Juni 1999 noch nicht belegt ist, kommt die Anerkennung einer Anrechnungszeit ohnehin nicht in Betracht. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, setzt eine solche gemäß § 58 Abs. 2 SGB VI voraus, dass durch die Arbeitslosigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Selbstständigkeit unterbrochen worden ist. Von der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit i.S.d. Abs. 2 ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn die betreffende Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit die Zahlung von Pflichtbeiträgen im Sinne von § 55 Abs. 1 auf Grund bestehender Versicherungspflicht bedingt hat (vgl. Gürtner a.a.O., § 58 SGB VI, Rdnr. 72 m.w.N.). Hieran fehlt es indes, da die selbstständige Tätigkeit des Klägers, die nach seinen Angaben vom 01.12.1995 bis 31.03.1998 ausgeübt wurde, nicht der Versicherungspflicht unterlag und dementsprechend auch keine Pflichtbeiträge bezahlt wurden.
Angesichts der Dauer der Selbstständigkeit von über zwei Jahren kommt eine Überbrückungszeit nicht mehr in Betracht. Eine Überbrückungszeit, die selbst keine Anrechnungszeit ist, wird von der Rechtsprechung des BSG als Zeit definiert, die den Anschluss gewährleistet, das heißt vorhandene Lücken zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (bzw. einer Anrechnungszeit) und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit ausfüllt. Rechtfertigender Grund für die Anerkennung einer Überbrückungszeit soll im Wesentlichen sein, dass der Versicherte im jeweiligen Zeitraum dem Kreis der Arbeitssuchenden i. S. des § 58 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zuzuordnen sein soll. Vor allem kommt es darauf an, ob der Versicherte nach den Gesamtumständen noch dem aktiven Erwerbsleben zuzurechnen ist, ob also während des Lückenzeitraums ein hinreichender Zusammenhang dazu besteht. Eine entsprechende Annahme liegt nahe, wenn die Lücke unverschuldet, also durch vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände, oder durch ein sozialadäquates, insbesondere durch ein von Verfassungs wegen schützenswertes Verhalten entstanden ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.01.1982, 4 RJ 89/80, Juris; Gürtner a.a.O. Rdnr. 75 ff). Mit zunehmender Dauer der Überbrückungszeit wird es schwieriger, die erforderliche Verbindung zwischen der unterbrochenen Beschäftigung/Tätigkeit mit einer Fortsetzung des Erwerbslebens aufrecht zu erhalten. Das Merkmal der Unterbrechung setzt die Erwartung einer Fortsetzung der Erwerbsarbeit in Form einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voraus (Gürtner a.a.O. Rdnr. 78 m.w.N.). Wie lange dies angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich ist bei einem Arbeits- oder Beschäftigungslosen längstens innerhalb von sechs Monaten zu überblicken, ob ein Selbsthilfeversuch zur Überwindung der Beschäftigungslosigkeit Erfolg verspricht oder zum Scheitern verurteilt ist (BSGE 34, 93 = SozR Nr. 44 zu § 1259 RVO). Vorliegend dauerte die Selbstständigkeit des Klägers über zwei Jahre, so dass kein Bezug mehr zu der Ausübung versicherungspflichtiger Beschäftigungen oder Tätigkeiten mehr bestand. Insofern kann kein Überbrückungstatbestand angenommen werden.
2. Beitragszeit vom 09.01.1982 bis 09.03.1982
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 SGB VI).
Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraumes liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Zunächst ist festzustellen, dass für diese Zeit keine freiwilligen Beiträge gezahlt worden waren (§ 55 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative SGB VI); dies hat auch der Kläger nicht behauptet. Für diese Zeit sind aber auch keine Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gezahlt worden (§ 55 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative SGB VI). Die Beklagte Ziffer 1 konnte eine Beitragszahlung nicht feststellen.
Auch greift die Vermutung des § 199 SGB VI vorliegend nicht zugunsten des Klägers. Nach § 199 Satz 1 SGB VI wird bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist. Die Versicherten können von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat (§ 199 Satz 2 SGB VI). Da jedoch vorliegend der Beklagten der genannte Zeitraum gerade nicht ordnungsgemäß als Beschäftigungszeit gemeldet worden ist, ist § 199 SGB VI nicht einschlägig.
Eine weitere Beweiserleichterung enthält § 203 SGB VI mit der Möglichkeit der Glaubhaftmachung der Beitragszahlung: Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen (§ 203 Abs. 1 SGB VI). Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt (§ 203 Abs. 2 SGB VI).
Die in § 203 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI enthaltenen Vermutungen sind Rechtsfolgen, die an die Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale anknüpfen (s. hierzu nur LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2017, L 8 R 1262/16, Juris). So erfordert die Vermutung des Vorliegens einer Beitragszeit i.S.d. Abs. 1, dass Versicherte glaubhaft machen, dass sie (1.) eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und (2.) für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die Vermutung der Zahlung des Beitrags nach Abs. 2 erfordert, dass Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil (Arbeitnehmeranteil) vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X); dieselben Grundsätze gelten auch im Gerichtsverfahren.
Vorliegend hat der Kläger weder glaubhaft gemacht, vor dem 10.03.1982 bei der Firma L. beschäftigt gewesen zu sein, noch, dass entsprechendes Beiträge gezahlt worden sind oder aber dass der auf ihn entfallene Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Er hat zwar behauptet, in dieser Firma am 09.01.1982 zu arbeiten begonnen zu haben, ohne aber hierzu irgendwelche Unterlagen (z.B. Lohnnachweise, Arbeitsvertrag o.ä.) vorzulegen. Es sprechen vielmehr gewichtige Gründe gegen eine Beschäftigung bereits zu diesem Zeitpunkt: Der Kläger hat einen vom Arbeitgeber ausgefüllten Versicherungsnachweis vorgelegt, in dem unter der Überschrift "Abmeldung/Jahresmeldung" Folgendes vermerkt ist:
Beschäftigung von Tag Monat bis Tag Monat im Jahr: 10 03 12 10 82
Dieser Versicherungsnachweis weist ein Bruttoarbeitsentgelt von 16.772 DM aus.
Daneben gibt es einen weiteren Versicherungsnachweis mit einem Bruttoarbeitentgelt über 1614 DM, der aber keine weiteren Daten zu den Beschäftigungszeiten enthält. Wie die zuständige Krankenkasse (die Beklagte Ziffer 2) mitgeteilt hat, wurden die Meldungen bei ihr mehrfach geändert. Die erste, später aber stornierte Meldung habe einen Beschäftigungszeitraum vom 10.03.1982 bis 30.09.1982 mit einem Entgelt von 15889 DM ausgewiesen. Danach sei als (neues) Ende der 12.10.1982 mit einem Entgelt von 16.772 DM angegeben worden. Auch diese Meldung sei aber nochmals berichtigt worden; nunmehr sei das Entgelt auf 18.386 DM erhöht worden.Vergleicht man diese Angaben der Krankenkasse mit den vom Kläger vorgelegten Versicherungsnachweisen, stimmen die Informationen überein: dem Kläger wurden Bruttoarbeitsentgelte in Höhe von 16.772 DM und 1614 DM bescheinigt, die in der Summe exakt den Betrag ergeben, der auch der Krankenkasse als Entgelt zuletzt vom Arbeitgeber gemeldet wurde, nämlich 18.386 DM. Als Beschäftigungszeitraum findet sich sowohl im Beitragskonto des Klägers bei seiner Krankenkasse als auch auf den von ihm vorgelegten Versicherungsnachweisen nur der Zeitraum vom 10.03.1982 bis 12.10.1982. Dass der vom Kläger vorgelegte Versicherungsnachweis mit einem Entgelt von 1614 DM, der nur unvollständig ausgefüllt wurde, einen anderen als diesen Zeitraum betrifft, ist angesichts der obigen Berechnung auszuschließen. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Arbeitgeber diesen neuen Versicherungsnachweis wohl deshalb nur unvollständig ausfüllte, weil es ihm nur noch um die Korrektur des Entgelts und nicht des Beschäftigungszeitraums ging.
Soweit der Kläger moniert, er sei über die vielen Änderungen bei der Meldung nicht informiert worden, er hätte sonst Einspruch erhoben und die Krankenkasse müsse hierfür haften, ist dies nicht nachvollziehbar. Nicht der Beschäftigungszeitraum vor dem 10.03.1982 wurde geändert, sondern lediglich das Beschäftigungsende (erst 30.09.1982, dann 12.10.1982) sowie das Bruttoarbeitsentgelt. Das Beschäftigungsende wurde nach hinten korrigiert und das Entgelt nach oben, so dass der Kläger hierdurch keine Nachteile erlitt und es selbst bei Kenntnis für ihn keinen Grund zur Beschwerde gegeben hätte. Im Übrigen war er über den zuletzt aktuellen Stand der Meldung informiert, wie die von ihm vorgelegten Sozialversicherungsnachweise zeigen, die sowohl das spätere Beschäftigungsende als auch den zuletzt gemeldeten höheren Bruttolohn (wenn auch aufgeteilt in zwei Beträge) ausweisen.
Auch sonstige rentenrechtlich relevante Zeiten sind in den streitigen Zeiträumen nicht ersichtlich.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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