S 27 KR 1091/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 KR 1091/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 598/19 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe:

Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz vom 26.06.2019 ist unzulässig (geworden). Es fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt insbesondere dann nicht (mehr) vor, wenn ein sachliches Bedürfnis an der Fortführung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr besteht, weil die Fortführung keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen kann (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.05.2013 – L 19 AS 745/13 B ER). Das Begehren des Antragstellers hat der Antragsgegner vollständig erfüllt. Der Antragsgegner hat die Vollstreckung ausgesetzt, bis die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Beitragsproblematik für den Zeit-raum 14.09.2018 bis April 2019 in der Hauptsache geklärt ist. Weitere tatsächliche oder rechtliche Vorteile kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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