L 7 AS 4682/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3177/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4682/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Leistungsträger ist berechtigt, vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II die Vorlage des Personalausweises zu verlangen. Bestehen keine Zweifel an der Identität des Antragstellers, ist dieser jedoch nicht verpflichtet, bei jeder erneuten Antragstellung für Folgezeiträume erneut seinen Personalausweis vorzulegen.
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versagung des Regelbedarfs nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Dezember 2014 bis Mai 2015 streitig.

Der 1964 geborene Kläger lebt zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen 2007 und 2010 geborenen Kindern L. und Y ... Die Ehefrau und die Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Im Mai 2011 beantragte der Kläger für sich, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder Leistungen nach dem SGB II. Hierbei legte er seinen am 22. Oktober 2002 durch die Stadt Bielefeld ausgestellten, bis 21. Oktober 2012 gültigen deutschen Personalausweis vor. In der Folgezeit bezog der Kläger Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden ihm auf den Weiterbewilligungsantrag vom 21. Mai 2014 mit Bewilligungsbescheid vom 26. Mai 2014 und Änderungsbescheid vom 22. August 2014 vorläufige Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 bewilligt.

Mit Schreiben vom 10. November 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von 200,00 EUR als Zusatzbedarf für die Beschaffung von Winterbekleidung für die beiden Kindern L. und Y. oder ersatzweise die Ausstellung entsprechender Gutscheine. Mit Bescheid vom 18. November 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2014 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 4. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben (S 3 AS 3065/14).

Ab Sommer 2013 führten die Schreiben des Klägers u.a. folgenden Briefkopf: "A.: a. d. H. K. mit Familiennamen G. Angehöriger und Souverän des Freistaat Preußen Staatsangehöriger nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz der BRD vom 23.05.1949 (Statusdeutscher) Für mich gilt das Völkerrecht auf Basis Artikel 25 Grundgesetz der BRD vom 23.05.1949."

Am 29. Mai 2014 legte der Kläger einen am 8. April 2014 von der "administrativen Regierung Freistaat Preußen" ausgestellten "Staatsangehörigkeitsausweis" vor. Am 14. November 2014 stellte der Kläger für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beim Beklagten den Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen ab dem 1. Dezember 2014. Mit Schreiben vom 18. November 2014 forderte ihn der Beklagte zur Vorlage von Personalausweisen bzw. Reisepässen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf. Für den Fall, dass die genannten Dokumente nicht bis zum 25. November 2014 vorgelegt würden, seien die Geldleistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen. Vorgelegt wurden daraufhin die russischen Personenstandsdokumente der Ehefrau und der beiden Kinder; der Kläger legte lediglich eine Kopie seiner Geburtsurkunde vor. Mit Schreiben vom 21. November 2014 erklärte der Kläger, aus Gründen völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht der Meldepflicht und auch nicht einer Personalausweispflicht zu unterliegen.

Mit Bescheid vom 25. November 2014 und Änderungsbescheid vom 2. Dezember 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015, wobei für den Kläger lediglich die Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt wurden, nicht jedoch Leistungen für den Regelbedarf.

Mit weiterem Bescheid vom 25. November 2014 versagte der Beklagte dem Kläger den Regelbedarf für Dezember 2014 bis Mai 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei aufgefordert worden, seinen Personalausweis vorzulegen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, indem er lediglich einen "Staatsangehörigkeitsausweis des Freistaates Preußen" sowie einen nicht beglaubigten Auszug aus dem Geburtenregister der Stadt W. vorgelegt habe. Die eingereichten Unterlagen stellten nicht den erforderlichen Identitätsnachweis dar. Die Vorlage eines Identitätsnachweises in Form der Vorlage des Personalausweises sei eine stillschweigende Anspruchsvoraussetzung im SGB II. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Der Anspruch auf den Regelbedarf bleibe deshalb solange versagt, bis er einen Identitätsnachweis vorlege, der den Anforderungen des Mitwirkungsschreibens vom 18. November 2014 i. V. m. § 1 Satz 2 Personalausweisgesetz (PAuswG) entspreche. Die Entscheidung beruhe auf §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Das in § 66 Abs. 1 SGB I eingeräumte Ermessen sei dahin ausgeübt worden, dass das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und einer ordnungsgemäßen Entscheidung höher bewertet werde als die Belastung des Klägers. Es widerspräche dem Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwendung und dem Einsatz von Mitteln der Grundsicherung für Erwerbsfähige, wenn dem Kläger Leistungen gewährt würden, ohne dass seine Zugangsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug im Sinne des SGB II geprüft werden könnten.

Hiergegen legte der Kläger am 2. Dezember 2014 Widerspruch ein mit der Begründung, eine Personalausweispflicht bestehe nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, die Vorlage eines Identitätsnachweises sei eine vom Gesetzgeber stillschweigend vorausgesetzte Anspruchsvoraussetzung. Die Identität des Widerspruchsführers sei keinesfalls eindeutig nachgewiesen. Insbesondere genüge die Vorlage einer nicht beglaubigten Geburtsurkunde nicht als Identitätsnachweis. Die Erbringung von SGB II-Leistungen an beliebige nicht identifizierbare Personen sei vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt. Dadurch, dass kein Identifikationsnachweis vorgelegt worden sei, sei die Existenz des Widerspruchsführers auch nicht eindeutig nachgewiesen. Deutsche Staatsangehörige müssten ab Vollendung des 16. Lebensjahres einen Ausweis zur Feststellung der Identität besitzen. Dies ergebe sich aus § 1 PAuswG. Er diene der Feststellung der Person im Sinne des § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und der staatsbürgerlichen Pflicht, einen gültigen Identitätsnachweis zu besitzen und einer berechtigten Behörde – hier dem Jobcenter – vorzulegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PAuswG). Der Kläger habe bislang auch keinen ausreichenden Identitätsnachweis vorgelegt. Einen solchen stelle insbesondere der von der "administrativen Regierung des Freistaates Preußen" ausgestellte "Staatsangehörigkeitsausweis" nicht dar. Es reiche zum Nachweis der eigenen Identität nicht aus, dass man von Freunden, Bekannten oder sonstigen Dritten hergestellte Schriftstücke übersende, die die "Staatsangehörigkeit" zu einem nicht existierenden Land behaupteten.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2014, beim SG Konstanz am 12. Dezember 2014 eingegangen, Klage erhoben (Az. S 3 AS 3177/14). Der Kläger hat ein von ihm verfasstes, an die "Firma Bundesverwaltungsgericht" adressiertes Schreiben vom 30. Dezember 2014 vorgelegt, in welchem u. a. ausgeführt wird, von den Mitarbeitern der "privaten Firma Bürgermeisteramt B." sei die Rückgabe und Vernichtung der Personalausweise gemäß § 27 Abs. 11 PAuswG wegen ungültiger Erklärungen im Sinne von § 28 Abs. 12 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 10 PAuswG und die unwiderrufliche Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten nach §§ 4, 4a, 20 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gefordert worden. Er hat dort weiter vorgetragen, weder der Personalausweis noch der deutsche Reisepass seien ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 oder der Staatsangehörigkeit zu den Bundesstaaten nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. Sie begründeten lediglich die Vermutung, dass der Ausweisinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Tatsächlich sei dies aber rechtlich nur möglich über einen Staatsangehörigkeitsausweis. Da die Bundesrepublik Deutschland als "Verwaltung der Vereinten Wirtschaftsgebiete ausweislich des Firmenregisters mit der Registrierungsnummer X Hauptverantwortlicher J. G. mit der (SIC) Nr. Y Geschäftssitz: Platz der Republik 1 in 11011 Berlin" eine private Firma sei, gebe sie folgerichtig Personalausweise aus, die nicht den Menschen, sondern die juristische Person titulierten, ohne dass damit eine Staatsangehörigkeit bescheinigt werde. Da er jedoch Mensch und kein Personal einer privaten Firma sei, bestehe er auf seinem Völkerrecht und allen seinen Abstammungsrechten und fordere nach der Rücknahme auch die Vernichtung der ihm unter Täuschung im Rechtsverkehr als behauptete amtliche Dokumente aufgenötigten Dienstausweise der "privaten Firma" unter Verletzung der genannten Pflicht. Er fordere die unverzügliche Abmeldung der "privaten Firma", der er fristlos gekündigt habe. Dazu gehöre auch die Information des Einwohnermeldeamts, dass er jetzt nicht mehr deutsch sei und somit entsprechend der Genfer Konventionen, unter deren Schutz stehend, die gleichen Rechte garantiert bekomme wie die Ausländer auch, die nachweisen könnten, dass sie als Staatsangehörige eines Drittstaats unter dem Schutz der Genfer Konvention stünden; dazu gehöre das bedingungslose Grundeinkommen nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO), welches die wissenden Ausländer selbstverständlich alle vom Sozialamt gezahlt bekämen, so wie es die "BRD" im Pakt für bürgerliche und politische Rechte garantiert habe. Weiter vorgelegt wurde eine "Generalanordnung" der "administrativen Regierung Freistaat Preußen" vom 13. Dezember 2014, auf die Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 hat der Kläger erneut den "Staatsangehörigkeitsausweis" des "Freistaates Preußen" vom 8. April 2014, einen unter dem gleichen Datum ausgestellten "Heimatschein" des "Freistaates Preußen" für den Aufenthalt im Ausland, sowie erneut eine Geburtsurkunde vorgelegt.

Der Kläger hat weiter ein an die "private Firma Staatsanwaltschaft Abteilung Wirtschaftskriminalität" K. gerichtetes Schreiben vom 24. Februar 2015 vorgelegt, in welchem er u. a. ausgeführt hat, er sei nach den für ihn gültigen Gesetzen als Staatsangehöriger eines Bundesstaates nach Artikel 116 Abs. 2 GG, und zwar des Bundesstaats "Freistaat Preußen", ordnungsgemäß bei der für ihn zuständigen Verwaltung des "Freistaats Preußen" gemeldet. Eine Begründung mit Vorlage der Gesetze, welche den Mitarbeitern des Jobcenters und des Sozialamtes die an ihm angeführten Straftaten, Rechtsübertretungen und Eigenermächtigungen erlaubten, sei nicht nachgewiesen. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte vollziehe eine Rechtsbeugung durch Verlangen eines Personalausweises, der rechtlich für Staatsangehörige nach Artikel 116 Abs. 1 GG Anwendung finde. Er sei nachweislich Staatsangehöriger nach Artikel 116 Abs. 2 GG in Verbindung mit Artikel 25 GG Völkerrecht und weder berechtigt noch befugt, den Ausweis zu tragen. Am 10. August 2015 hat der Kläger eine beglaubigte Kopie seines am 6. Dezember 2006 ausgestellten, bis 5. Dezember 2016 gültigen deutschen Reisepasses vorgelegt. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, die Kopie des Reisepasses stelle keinen gültigen Identitätsnachweis dar und sei somit auch kein gültiger Nachweis über die Staatsangehörigkeit. Der Kläger wurde aufgefordert, den gültigen Reisepass im Original vorzulegen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2016 hat der Kläger vorgetragen, er habe seinen entgegengesetzten Willen nach Artikel 116 Abs. 2 des "(Militär-)Grundgesetzes" für die Bundesrepublik Deutschland erklärt, alle invisiblen Verträge gekündigt und seine wahre Staatsangehörigkeit nach Abstammung, gemäß Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) 1913, hier "Freistaat Preußen" als Gliedstaat des Deutschen Reiches/Kaiserreich, angenommen. Entsprechend § 5 EGBGB gehe seine Rechtsstellung als Staatsangehöriger des "Freistaats Preußen" und somit als Deutscher vor.

Im Februar 2017 hat der Kläger einen von der Deutschen Botschaft in Budapest ausgestellten vorläufigen Reisepass mit der Nr. Z vorgelegt. Ausweislich der in den Akten befindlichen Kopie ist dieser am 18. Januar 2017 mit einer Gültigkeit bis 17. Januar 2018 ausgestellt worden. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe im Rahmen einer Auslandsreise für seinen Arbeitgeber einen vorläufigen Reisepass beantragen müssen, die Botschaft in Ungarn habe ihm diesen nach kurzer Bestätigung seiner Wohngemeinde am gleichen Tag ausgestellt. Es sei deshalb nicht verständlich, dass es ihn nicht gegeben haben solle. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, an seiner Rechtsauffassung ändere sich durch die Vorlage des vorläufigen Reisepasses nichts, da das anhängige Klageverfahren den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 betreffe.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 hat das SG Konstanz die Rechtsstreitigkeiten S 3 AS 3177/14 und S 3 AS 3065/14 unter dem Aktenzeichen S 3 AS 3065/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Beklagte hat vorgetragen (Schriftsätze vom 11. Mai 2017 und 19. Juni 2017), im streitgegenständlichen Zeitraum habe kein gültiges Ausweisdokument vorgelegen, sodass in dieser Zeit weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit des Klägers habe geklärt werden können, da dieser ja selbst in seinem Schreiben vom 2. März 2015 angegeben habe, nicht fälschlich die Nationalität bzw. das Adjektiv "deutsch" zu besitzen, sondern Angehöriger des "Freistaates Preußen" zu sein. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er seinen alten (abgelaufenen) Personalausweis wegen Rechtsungültigkeit bzw. falscher Eintragungen der Gemeindeverwaltung B. zurückgegeben habe. Eine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II auf der Grundlage eines abgelaufenen bzw. zurückgegebenen Personalausweises sei ausgeschlossen, wenn selbst der Kläger angebe, dass die Eintragungen im Personalausweis fehlerhaft seien. Zur Klärung der Anspruchsberechtigung nach dem SGB II sei es außerdem zwingend erforderlich, dass die Staatsangehörigkeit nachgewiesen sei. Diese sei aber keinesfalls geklärt, nachdem der Kläger selbst angegeben habe, nicht die Nationalität "deutsch" zu besitzen. Die erforderliche Mitwirkung habe der Kläger erst im Februar 2017 mit der Vorlage des vorläufigen Reisepasses und des dadurch erfolgten Nachweises von Identität und Staatsangehörigkeit nachgeholt. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides sei damit weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit des Klägers nachgewiesen gewesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. November 2017 hat das SG Konstanz den Versagungsbescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014 aufgehoben und im Übrigen die Klagen abgewiesen. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung von Winterbekleidung für die Kinder des Klägers als Geldzuschuss oder Gutschein sei die Klage jedenfalls unbegründet, da hierfür keine Rechtsgrundlage existiere. Die geltend gemachten Leistungen seien von der Regelleistung umfasst. Gegenstand des Klageverfahrens sei weiter der Versagungsbescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014. Die Bewilligungsbescheide vom 25. November 2014 und 2. Dezember 2014 seien nicht Klagegegenstand. In zeitlicher Hinsicht sei der Streitgegenstand befristet auf den vom Beklagten verbeschiedenen Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015. Für den Folgezeitraum habe der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2015 die Gewährung der Regelleistung an den Kläger versagt. Dieser Bescheid sei nicht angegriffen und somit bestandskräftig geworden. Die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr die Gewährung der Regelleistung nach § 20 SGB II geltend gemacht werde. Der vorliegende Versagungsbescheid könne allein mit der isolierten Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angefochten werden. Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Es könne dahinstehen, ob der Kläger durch Vorlage eines gültigen Reisepasses Anfang Februar 2017 seine Mitwirkungspflicht nachgeholt habe, da bereits in der unterlassenen Vorlage eines gültigen Personalausweises im streitigen Zeitraum keine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I liege. Weder im SGB I noch im SGB II habe der Gesetzgeber die Pflicht eines Antragstellers normiert, einen Nachweis seiner Identität zu erbringen. Dennoch könne der Nachweis der Identität, auch durch entsprechende Vorlage amtlicher Dokumente, eine auf der Grundlage des § 60 SGB I zu fordernde Mitwirkungshandlung sein, wenn die Identität eines Antragstellers der Behörde nicht bekannt sei. Bei dem Erfordernis des Identitätsnachweises eines Antragstellers handle es sich um eine vom Gesetzgeber stillschweigend vorausgesetzte Anspruchsvoraussetzung, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit nicht normiert worden sei. Vorliegend sei die Identität des Klägers dem Beklagten jedoch nicht unbekannt gewesen. Durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises bei der ersten Antragstellung im Jahr 2011 sei die Identität des Klägers durch den Beklagten festgestellt worden. Die wiederholte Vorlage eines Personalausweises oder eines anderen von einer staatlichen Stelle ausgestellten Legitimationspapieres habe in diesem Fall nicht als Mitwirkungshandlung nach § 60 SGB I gefordert werden dürfen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der sich als Kopie in den Verwaltungsakten des Beklagten befindliche Personalausweis des Klägers seine Gültigkeit durch Zeitablauf verloren habe. Die Gültigkeit des Ausweises sei nach § 6 Abs. 1 PAuswG bis zum 31. Oktober 2012 befristet gewesen. Ob der Kläger auch in der Zwischenzeit bis zur Ausstellung des Reisepasses im Januar 2017 über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass verfügt habe, sei weder bekannt noch streitentscheidend. Ersichtlich sei die Vorlage des "Staatsangehörigkeitsausweises", ausgestellt von der "administrativen Regierung des Freistaates Preußen" nicht geeignet, die Identität des Klägers nachzuweisen. Entgegen der Ansicht des Klägers handle es sich beim "Freistaat Preußen" nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat, der zur Ausstellung von Legitimationspapieren berechtigt wäre. Es reiche zum Nachweis der eigenen Identität nicht aus, dass man von Freunden, Bekannten oder sonstigen Dritten hergestellte Schriftstücke übersende, die die "Staatsangehörigkeit" zu einem nicht existierenden Land behaupteten. Darauf komme es hier aber ebenso wenig an wie darauf, ob der Kläger den Nachweis seiner Identität auch in zulässiger Weise durch die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Auszugs aus dem Geburtenregister habe führen können. Denn der Nachweis der Identität sei durch die Vorlage des bis zum 21. Oktober 2012 gültigen Personalausweises erfolgt. Der Gesetzgeber wolle (lediglich) keine Leistungen an beliebige Personen gewähren, sondern die Existenz identifizierbarer Personen sichern. Dafür sei es aber nicht erforderlich, in regelmäßigen Abständen die Legitimation zu wiederholen. Im vorliegenden Falle habe der Beklagte, auch für den streitigen Zeitraum, dem Kläger sowohl einen Zuschuss zur Krankenversicherung wie auch seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung für die von ihm mit seiner Familie bewohnten Wohnung gewährt. Damit setze sich der Beklagte schon zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Auch habe der Beklagte zu keiner Zeit Zweifel an der Identität des Klägers vorgebracht. Die Ansicht des Beklagten führe dazu, dass demjenigen, der einen gültigen Personalausweis nicht besitze oder nicht vorlege, die Regelleistung entzogen werden könne. Hierin liege die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das PAuswG, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Neben einer Geldbuße sehe das PAuswG einen Entzug der Regelleistungen nach dem SGB II als mögliche Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Ausweispflicht aber nicht vor.

Gegen den dem Kläger am 15. November 2017 und dem Beklagten am 17. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat allein der Beklagte am 11. Dezember 2017 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, der Identitätsnachweis als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II könne nur durch die Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments geführt werden. Da ein wirksam gestellter Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung verliere, müsse auch bei jedem Folgeantrag ein Identitätsnachweis durch Vorlage eines Ausweisdokuments geführt werden.

Der Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 aufzuheben, soweit der Versagungsbescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014 aufgehoben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 10. November 2017 zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und 3 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da die Versagung von Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 in Höhe von mehr als 750,00 Euro streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein noch der Bescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014, mit dem der Beklagte die Gewährung der Regelleistung nach dem SGB II an den Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 versagt hat. Nachdem der Kläger den Gerichtsbescheid nicht angefochten hat, soweit das SG Konstanz die auf die Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung von Winterbekleidung für die beiden Kinder gerichtete Klage abgewiesen hat, ist der Gerichtsbescheid insoweit rechtskräftig geworden.

Die vorliegende Leistungsversagung ist zeitlich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 und inhaltlich auf die Versagung der Regelleistung beschränkt. Dies folgt zum einen daraus, dass der Versagungszeitraum im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf diesen Zeitraum beschränkt worden ist, zum anderen auch daraus, dass der Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2015, der nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist, die Gewährung der Regelleistung für den Folgezeitraum erneut versagt hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 1138/17 - juris Rdnr. 23). Gleiches gilt für die Bescheide vom 20. Februar 2017 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13. Juni 2017, mit denen der Beklagte die nachträgliche Erbringung des Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015, 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2016, 1. Juni 2016 bis 30. November 2016 und 1. Dezember 2016 bis 31. Januar 2017 abgelehnt hat.

Zutreffende Klageart ist vorliegend die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG). Der Beklagte hat den Gerichtsbescheid des SG nur insoweit angefochten, als der Versagungsbescheid vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2014 aufgehoben worden ist. Der Kläger hat die durch das SG erfolgte Klageabweisung seiner Leistungsklage auf Gewährung der Regelleistung für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 nicht mit einer (Anschluss-)Berufung angegriffen.

3. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet.

a) Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Versagung ist § 66 Abs. 1 SGB I. Die Regelungen der §§ 60 ff. SGB I gelten auch im Anwendungsbereich des SGB II (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 45/07 R - juris Rdnr. 13 f.; BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - juris Rdnrn. 13 f.; BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 42/12 R - juris Rdnr. 14). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Zu den Mitwirkungspflichten gehört die Pflicht des Antragstellers und Beziehers von Sozialleistungen, die Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I bestehen gemäß § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (Nr. 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden (Nr. 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3).

b) Der Beklagte hat mit Schreiben vom 18. November 2014 zwar hinreichend klar die geforderte Mitwirkungshandlung des Klägers, nämlich die Vorlage des Personalausweises, benannt. Auch die hierfür gesetzte Frist bis zum 25. November 2014 war noch ausreichend bemessen, da eine Frist von einer Woche für die Vorlage eines solchen Dokuments ausreichend ist.

c) Die angefochtenen Bescheide sind nicht bereits deshalb rechtswidrig geworden, weil der Kläger zwischenzeitlich im Februar 2017 seinen am 18. Januar 2017 von der Deutschen Botschaft in Budapest ausgestellten vorläufigen Reisepass vorgelegt hat. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Versagung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, somit der Erlass des Widerspruchsbescheides am 3. Dezember 2014 (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R - juris Rdnr. 19; Senatsurteil vom 22. September 2016 - L 7 AS 3613/15 - juris Rdnr. 23; Senatsurteil vom 23. Februar 2017 - L 7 SO 2952/16 - n.v.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. März 2012 - L 10 AS 97/09 - juris Rdnr. 45). Die Rechtmäßigkeit der Versagung nach § 66 SGB I ist allein danach zu beurteilen, ob bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Mitwirkungshandlung vorgenommen worden ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133/81 - BVerwGE 71, 8 - juris Rdnr. 14; Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 67 Rdnr. 4 ff.; Rdnr. 15; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, Stand 15. März 2018, § 67 Rdnr. 5). Insoweit ist maßgeblich für die nachfolgende Behördenentscheidung über den Leistungsantrag, ob die Versagung zu Recht erfolgt ist. War dies der Fall, so hat die Behörde - nachdem die Mitwirkungshandlung erfolgt ist - gem. § 67 SGB I eine Ermessensentscheidung über die nachträgliche Leistungserbringung zu treffen. War die Versagung hingegen rechtswidrig, so hat sie über den ursprünglichen Leistungsantrag eine gebundene Entscheidung zu treffen.

d) Allerdings hat insoweit keine Mitwirkungspflicht des Klägers bestanden, so dass auch die Voraussetzungen für eine Leistungsversagung nicht vorgelegen haben.

aa) Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehört zwar auch der Nachweis der Identität einer Person, die Leistungen nach dem SGB II beantragt. Der Gesetzgeber des SGB II wollte nicht die Erbringung von Leistungen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln. Der Zweck der Leistung - die Existenzsicherung - setzt voraus, dass eine solche Existenz überhaupt besteht. Dies setzt den Nachweis voraus, dass bestimmte Existenzbedingungen einer bestimmten konkretisierbaren natürlichen Person im Sinne des § 1 BGB als Subjekt von Rechten und Pflichten zugeordnet werden können (vgl. SG Potsdam, Urteil vom 15. Februar 2017 - S 49 AS 1256/14 - juris Rdnr. 29).

Grundsätzlich ist zum Nachweis der Identität auch die Vorlage des Personalausweises erforderlich. Dieser dient gem. § 1 Satz 2 PAuswG der Feststellung der Person im Sinne des § 1 BGB und der staatsbürgerlichen Pflicht, einen gültigen Identitätsnachweis zu besitzen und einer berechtigten Behörde vorzulegen. Deshalb ist die zuständige Behörde auch berechtigt, vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II die Vorlage von Identitätsnachweisen bzw. Personalausweisen zu verlangen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - L 31 AS 762/14 B ER - juris Rdnr. 26). Dies gilt jedenfalls bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen. Der Beklagte führt zutreffend aus, dass Zweck des Identitätsnachweises ist, dass derjenige, der einen Bewilligungsantrag stellt, auch derjenige ist, für den er sich ausgibt, da Leistungen der Existenzsicherung nicht an beliebige, nicht identifizierbare Personen erbracht werden sollen.

bb) Das SG Konstanz hat jedoch zutreffend entschieden, dass die Pflicht zum Nachweis der eigenen Identität einen Antragsteller nicht zur - erneuten - Vorlage von Legitimationspapieren für jeden Bewilligungsabschnitt verpflichtet, wenn keine Zweifel an dessen Identität bestehen.

Eine Verpflichtung, bei jeder erneuten Antragstellung für Folgezeiträume einen gültigen Identitätsnachweis in Form eines Personalausweises oder Reisepasses vorzulegen, besteht nicht, wenn bezüglich der Identität des Antragstellers kein Zweifel besteht (vgl. SG Bremen, Beschluss vom 4. Mai 2009 - S 23 AS 795/09 ER). Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung die Verpflichtung zur Vorlage eines Personenstandsdokuments bejaht worden ist, hat dies jeweils die erstmalige Beantragung von Leistungen betroffen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Mai 2014 - L 31 AS 762/14 B ER - juris; SG Potsdam, Urteil vom 15. Februar 2017 - S 49 AS 1256/14 - juris) oder der Antragsteller war nicht persönlich bekannt, da er die Leistungen in der Vergangenheit nur schriftlich beantragt und schriftlich mit dem Jobcenter verkehrt hatte (SG Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - S 18 AS 286/10 ER - juris Rdnr. 11).

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ein wirksam gestellter Antrag nach Ablauf des Bewilligungszeitraums seine Wirkung verliert. Dadurch werden für nachfolgende Bewilligungszeiträume nur jeweils neue Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflichten begründet bezüglich von für die Leistungsgewährung relevanten Umständen, die regelmäßig Veränderungen unterliegen, wie z.B. den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der örtlichen Zuständigkeit. Die Identität einer Person ist aber von solchen Veränderungen regelmäßig nicht betroffen. Dem entspricht auch die Verwaltungspraxis des Beklagten. Danach sind zwar im Formantrag (dort "Hauptantrag" genannt) auf - erstmalige - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Angaben zur Staatsangehörigkeit zu machen, nicht jedoch im Formularantrag für eine Weiterbewilligung. Dort sind nur unter Ziff. 5 Angaben zu Änderungen zu machen, wobei unter den exemplarisch aufgeführten anzugebenden Änderungen eine Änderung der Staatsangehörigkeit nicht aufgeführt ist.

Solche Zweifel haben vorliegend nicht bestanden. Bei der erstmaligen Antragstellung im Mai 2011 - damals noch bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten - hatte der Kläger seinen damals noch bis zum 21. Oktober 2012 gültigen Personalausweis vorgelegt. Ihm waren darauf vom zuständigen Leistungsträger Leistungen bewilligt worden. Mit Schreiben vom 8. März 2012 wurde dem Umzug des Klägers von B. nach B., H. zugestimmt und der Kläger hat die Anmeldebestätigung der Gemeinde B. vorgelegt. Dem Kläger wurden in der Folgezeit - auch über das Ablaufdatum seines Personalausweises am 22. Oktober 2012 hinaus - Leistungen bewilligt. Am 28. November 2012 hat der Kläger zudem eine Eingliederungsvereinbarung unterzeichnet, die u.a. den Hinweis enthält, diese sei mit ihm besprochen und unklare Punkte seien erläutert worden. Dies setzt voraus, dass auch ein persönlicher Kontakt von Mitarbeitern des Beklagten mit dem Kläger bestanden hat. Die Zahlungen an den Kläger sind regelmäßig auf das Konto seiner Ehefrau bei der H.bank K. erfolgt. Am 2. April 2013 ist zudem eine Barauszahlung an den Kläger erfolgt (vgl. Bl. 189 der Verwaltungsakten). Es hat damit kein Wechsel der Bankverbindung, der Krankenversicherung und der personellen Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft des Klägers und lediglich ein genehmigter Wechsel des Wohnsitzes vorgelegen. Die Identität des Klägers war dem Beklagten danach bekannt. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte Leistungen an den Kläger nicht völlig versagt hat, sondern ihm Leistungen für die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bewilligt hat.

cc) Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn die (erneute) Vorlage des Personalausweises erforderlich ist, etwa weil Zweifel an der Identität des Antragstellers bestehen oder dies zur Feststellung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen der beantragten Leistung erforderlich ist. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn fraglich ist, ob ein Antragsteller weiterhin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, da Leistungen an Ausländerinnen und Ausländer nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 7 SGB II erbracht werden. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist in § 17 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. In Betracht käme danach allein der Verlust der Staatsangehörigkeit gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 StAG durch Entlassung (§§ 18 bis 24 StAG), gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 StAG durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG) oder gem. § 17 Abs. 1 Nr. 3 StAG durch Verzicht (§ 26 StAG). Nach § 18 StAG wird ein Deutscher auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn der den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat. Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde (§ 23 StAG). Gem. § 25 Abs. 1 StAG verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat. Gem. § 26 Abs. 1 StAG kann ein Deutscher auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Gem. § 26 Abs. 3 StAG tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde ein.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der bei der erstmaligen Antragstellung unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, in der Folgezeit aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen worden ist, auf diese verzichtet oder auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, haben jedoch nicht vorgelegen. Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger in seinen Schreiben als "Angehöriger und Souverän des Freistaat Preußen" bezeichnet und entsprechende "Staatsangehörigkeitsausweise" vorgelegt hat. Wie das SG Konstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim "Freistaat Preußen" nicht um einen völkerrechtlich anerkannten Staat, der zur Ausstellung von Legitimationspapieren berechtigt wäre. Bei den vom Kläger vorgelegten Papieren handelt hat es sich vielmehr um von Freunden, Bekannten oder sonstigen Dritten ausgestellte Schriftstücke, die keinerlei amtliche Nachweisfunktion haben. Auch soweit der Kläger angegeben hat, er sei "Staatsangehöriger nach Artikel 116 Abs. 2 Grundgesetz der BRD vom 23.05.1949 (Statusdeutscher)" handelt es sich offensichtlich um eine von ihm in Verkennung der Realität und der tatsächlichen historischen Entwicklung vertretene Fehlvorstellung, die jeglicher verständigen Grundlage entbehrt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. April 2016 - L 20 SO 35/15 - juris Rdnr. 46). Es haben auch keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Kläger die Staatsangehörigkeit eines tatsächlich existierenden Staates - z.B. der Russischen Föderation, deren Staatsangehörige seine Ehefrau und seine Kinder sind - erworben und in diesem Zusammenhang die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben könnte. Schließlich kann allein aus der - im Übrigen zutreffenden - Mitteilung des Klägers vom November 2015, keinen Personalausweis zu besitzen, nicht auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geschlossen werden. Damit haben auch insoweit keine Mitwirkungspflichten des Klägers in Bezug auf den Nachweis seiner deutschen Staatsangehörigkeit bestanden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved