Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 776/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3545/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Nachversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.09.1987 bis 31.12.2012 streitig.
Der 1960 geborene Kläger trat im Oktober 1981 in das Priesterseminar H., eine private, ordenseigene Hochschule der Priesterbruderschaft St. P. ein. Nach sechsjährigem Besuch der Philosophisch-theologischen Lehranstalt am Priesterseminar H. schloss er das dortige Priesterstudium mit Erfolg ab. Ab dem 01.09.1987 war der Kläger satzungsmäßiges Mitglied der beigeladenen Priesterbruderschaft St. P. e.V. Mitglieder des Beigeladenen erhalten von diesem während ihrer Mitgliedschaft – auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters – freie Kost und Logis nebst einem Taschengeld in Höhe von 50,00 EUR monatlich. Weitere Zuwendungen erfolgen nicht.
Mit Bescheid vom 02.02.1995 stellte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit für die satzungsmäßigen Mitglieder der Vereinigung St. P. e.V. M. nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bis zum 31.12.2004 fest. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellte die Versicherungsfreiheit mit Bescheid vom 13.09.2005 über den 31.12.2004 hinaus bis zum 31.12.2012 fest. Mit Bescheid vom 30.10.2013 wurde durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg die Versicherungsfreiheit über den 31.12.2012 hinaus bis zum 31.12.2020 festgestellt.
Zum 31.12.2012 schied der Kläger bei der Beigeladenen aus, die in der Folge die Nachversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten für die Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.2012 auf der Grundlage von 40 v.H. der Mindestbeitragsbemessungsgrenze durchführte. Eine entsprechende Bescheinigung zur Nachversicherung vom 08.01.2013 (Bl. 31 ff. der Verwaltungsakte) wurde dem Kläger durch die Beigeladene übersandt. Unter Anrechnung freiwilliger Beiträge in Höhe von 6.411,16 EUR erfolgte eine Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 56.680,76 EUR.
Vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2013 auf, einen formellen Nachforderungsbescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 10.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erhöhung der Nachversicherungsentgelte für die Zeit der Nachversicherung vom 01.09.1987 bis 31.12.2012 ab. Die Nachversicherung habe nach den Beträgen zu erfolgen, die sich bei der Zusammenrechnung von Barbezügen und des Gegenwertes der Sachbezüge ergeben, die das ausgeschiedene Mitglied erhalten habe. Liegen diese Werte unter den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen, seien diese in Ansatz zu bringen. Die Nachversicherung von Ordensangehörigen erfolge ausschließlich nach diesen Grundsätzen.
Der hiergegen am 23.01.2014 mit der Begründung, die Regelung über die Nachversicherung der Mitglieder von Ordensgemeinschaften sei verfassungswidrig, eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2014 zurückgewiesen. Die Nachversicherung sei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 10.03.2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Nachversicherung auf Basis deutlich höherer Entgelte durchzuführen. Eine Nachversicherung unter Zugrundelegung beitragspflichtigter Einnahmen von rund 58.000,00 EUR bei einem Zeitraum von 25 Jahren sei nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Die Glaubensgemeinschaft sei verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Nachversicherungsentgelt einzuräumen, gemessen an der Stellung, die er in dieser Glaubensgemeinschaft innegehabt habe. Letztlich sei er mit einem Pater, Priester oder Pfarrer einer öffentlich-rechtlichen Glaubensgemeinschaft vergleichbar. Es könne nicht sein, dass der Beigeladene sich auf Kosten der Allgemeinheit vor der Versorgungspflicht gegenüber seinen ausscheidenden Mitgliedern drücke. Die Rentenversicherung müsse daher auf eine ordnungsgemäße Nachversicherung hinwirken. Der Sachbezug sei auf weltliche Verhältnisse hochzurechnen und daran orientiert sei die Nachversicherung durchzuführen.
Mit Beschluss vom 04.04.2014 hat das SG die Vereinigung St. P. e.V. zu dem Verfahren beigeladen.
Nach vorherigem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachversicherung auf Basis höherer Entgelte. Die von dem Beigeladenen an die Beklagte gezahlten Nachversicherungsbeiträge seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften seien die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhielten, wobei sich deren Wertigkeit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) berechne. Vorliegend habe der Kläger außer Kost und Logis nur ein Taschengeld in Höhe von 50,00 EUR monatlich erhalten und sei insoweit auch nicht mit dem monetär auskömmlich besoldeten Pfarrer oder Priester einer öffentlich-rechtlichen Glaubensgemeinschaft vergleichbar. Da die dem Kläger gewährte Kost und Logis nebst Taschengeld – insoweit auch unstrittig – weit unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze zu verorten sei, sei für den vorliegenden Nachversicherungszeitraum als beitragspflichtige Einnahmen die Mindestbeitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Es sei keine rechtliche Grundlage erkennbar, die dem Kläger eine Nachversicherung unter Zugrundelegung höherer beitragspflichtiger Einnahmen ermögliche.
Gegen den ihm am 09.09.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.09.2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er vortragen lassen, er habe lediglich Bezüge gehabt, die an das Armutsgelübde erinnerten, und im Wesentlichen eigentlich Kost und Logis erhalten. Auch über § 162 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI ließen sich keine höheren beitragspflichtigen Entgelte kreieren als die Nachversicherungsentgelte letztlich. Die Höhe der entsprechenden Entgelte hänge letztlich an § 181 Abs. 3 SGB VI. Der Gesetzgeber habe wohl offensichtlich übersehen, welche Mickey-Maus-Renten auf Basis der Beträge nach § 181 Abs. 3 SGB VI selbst nach 25 Jahre Beitragszeit zustande kämen. Unjuristisch formuliert, dürfe es eine solche Norm eigentlich überhaupt nicht geben. Es werde den Religionsgemeinschaften damit gestattet, Sozialversicherungsbeiträge und Entgelte auf Kosten der Allgemeinheit zu sparen und dann auch noch weder nachzuversichernde Beiträge oder eine Versorgung zu gewährleisten. Dies erinnere an eine Situation wie Colonia Dignidad, da er de facto die Religionsgemeinschaft nicht verlassen könne, ohne zum Sozialfall zu werden. In einem demokratisch liberalen Rechtsstaat dürfe es so etwas eigentlich nicht mehr geben. Die Norm dürfte gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen, ohne dass es hierfür sachlich erkennbare Gründe gebe. Es sei kein Rechtsgrund erkennbar, warum die Glaubensgemeinschaften in dieser Art privilegiert seien, dass sie jeglicher Versorgungsverpflichtung enthoben seien. Kost und Logis bis zum Ableben seien in diesem Sinne keine Altersversorgung, sondern nur ein Gnadenbrot. Es stelle sich die Frage, inwieweit hier die Menschenwürde betroffen sei. Man lasse jemanden im Prinzip wie einen Leibeigenen arbeiten und behandle ihn weiterhin so, wenn er die Glaubensgemeinschaft verlasse. Es stelle sich vor dem Gesamthintergrund auch die Frage, inwieweit überhaupt die Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI gegeben sei. In der Vorschrift stehe nicht, dass die Versorgung nur gewährleistet sein müsse, wenn der Betreffende Mitglied der entsprechenden Glaubensgemeinschaft bleibe, sondern es sei vielmehr herauszulesen, dass auch bei Verlassen der Gemeinschaft eine entsprechende Versorgung gewährleistet sei. Aus der Formulierung "die in der Gemeinschaft übliche Versorgung" könne man nicht herauslesen, dass es zulässig sei, de facto gar keine Versorgung im Alter, sondern nur Sachbezüge zu gewährleisten. Die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage sei daher verfassungswidrig im vorliegenden Fall. Anderenfalls werde die Beklagte wohl zu prüfen haben, ob überhaupt tatsächlich eine Versicherungsfreiheit gegeben sei, weil nämlich eine Versorgung im eigentlichen Sinn gar nicht gewährleistet sei. Das Ganze wirke wie eine Grauzone, die aber auslegungstechnisch zu lösen wäre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. September 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2014 zu verurteilen, bei dem Kläger eine Nachversicherung auf der Basis deutlich höherer Entgelte durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Mitglieder geistlicher Orden aufgrund des Rentenreformgesetzes von 1992 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, und die Bescheide über die Versicherungsfreiheit ab dem 01.01.1992 vorgelegt. Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung hat Pater G. H. nochmals auf das in den Ordensstatuten vorgesehene Armutsgelübde hingewiesen. Die Mitglieder erhielten neben freier Kost und Logis ein monatliches Taschengeld von derzeit 52,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 05.09.2016 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom 10.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Nachversicherung auf der Grundlage eines höheren Entgelts zu Recht abgelehnt.
Die Klage ist zulässig. Nach dem Gesetz hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Zahlung von Beiträgen an den zuständigen Sozialversicherungsträger; der Arbeitgeber schuldet diese Beiträge vielmehr auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, von der er im Verhältnis zum Versicherungsträger allein betroffen wird. Dies gilt nicht nur für die laufende Beitragsentrichtung, sondern auch für die Nachversicherung. Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer, wenn er nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung der Auffassung ist, er sei in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, seinen Anspruch nicht gegen den Arbeitgeber richten und gegen ihn nicht auf Vornahme der Nachversicherung klagen kann. Er kann sich vielmehr nur an den für die Entgegennahme der Beiträge zuständigen Versicherungsträger wenden und von ihm die Vornahme einer Amtshandlung, nämlich der Einziehung der fälligen Beiträge, verlangen (BSG, Urteil vom 10.02.1960, 1 RA 23/59, Juris); dies gilt nicht nur für die Einziehung der Beträge dem Grunde nach, sondern auch für die Höhe der geltend gemachten (Nachversicherungs-)Beiträge. Da die Beklagte die Geltendmachung höherer Beiträge mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgelehnt hat, ist der Kläger klagebefugt.
Die durchgeführte Nachversicherung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die Nachversicherung des Klägers durch die Beigeladene bei der Beklagten liegen vor.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 SGB VI in der seit dem 01.01.1992 gültigen Fassung werden Personen, die als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben sind, nachversichert. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Für die Zeiträume vor dem 01.01.1992 richtet sich die Nachversicherung nach § 233 SGB VI in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung vom 19.02.2002. Danach werden Personen, die nach dem 31.12.1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, nach den vom 01.01.1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31.12.1991 verloren haben, entsprechend.
Der Kläger war seit dem 08.12.1982 satzungsmäßiges Mitglied der Ordensgemeinschaft des Beigeladenen; er unterlag im hier streitigen Zeitraum vom 01.09.1987 bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.2012 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Bis zum 31.12.1991 unterfielen satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), § 1227 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) nur dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhielten. Da der Kläger ab dem 08.12.1982 satzungsmäßiges Mitglied der geistlichen Genossenschaft des Beigeladenen war und keine Barbezüge erhielt, war er in der Zeit bis zum 31.12.1991 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen.
Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 01.01.1992 bis zum Ausscheiden zum 31.12.2012 folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (in der ab dem 01.01.1992 gültigen und insoweit bis 31.12.2012 im Wesentlichen unveränderten Fassung vom 18.12.1989). Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind danach, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, versicherungsfrei in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung vom 18.12,1989, a.F.) und § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (in der ab dem 01.01.2009 gültigen Fassung vom 21.12.2008) für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherrn oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, der zuständige Bundesminister, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben.
Der Kläger hatte als Beschäftigter des Beigeladenen und dessen satzungsmäßiges Mitglied Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter, die der Versorgung während der Beschäftigung entsprach. Die Versicherungsfreiheit wurde durch den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 02.02.1995 für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2004 und mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13.09.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2012 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. und § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI festgestellt.
Da der Kläger am 31.12.2012 ohne Anspruch auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei dem Beigeladenen ausgeschieden ist und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI nicht vorlagen, hat die Beklagte zu Recht die Nachversicherung nach Maßgabe der §§ 181 ff. SGB VI, die gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bei einem Ausscheiden nach dem 31.12.1991 auch für Zeiträume vor dem 01.01.1992 gelten, durchgeführt. Die Beiträge werden gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften, vorliegend – wie erfolgt – durch den Beigeladenen, getragen.
Die Höhe der für die Nachversicherung herangezogenen Beitragsbemessungsgrundlage ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze ist dabei ein Betrag in Höhe von 40 v.H. der jeweiligen Bezugsgröße (§ 181 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die beitragspflichtigen Einnahmen werden in § 162 SGB VI im Einzelnen bestimmt. Bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften bestimmen sich gemäß § 162 Nr. 4 SGB VI die Beiträge grundsätzlich nach den Geld- und Sachbezügen, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) mindestens 40 v.H. der Bezugsgröße. Der anzusetzende fiktive Arbeitsverdienst entspricht daher der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 3 SGB VI, die im Falle der Nachversicherung zugrunde zu legen ist. Beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 181 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 162 Nr. 4 SGB VI sind bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften damit regelmäßig die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten. Zu den Geld- und Sachbezügen gehören neben freier Verpflegung und Unterkunft sonstige Bezüge sowie Barzuwendungen, die gewährt werden. Der Wert der Sachbezüge richtet sich für die Zeit vom 01.01.1987 nach der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung – Sachbezugsverordnung – (SachBezV) und seit dem 01.01.2007 nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung – (SvEV). Die danach zu ermittelnden Werte für freie Kost und Logis zuzüglich Taschengeld lagen im gesamten, hier zu beurteilenden Zeitraum unter der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 181 Abs. 3 SGB VI. Für die Zeit vom 01.01.1987 bis 31.12.2006 ergeben sich unter Zugrundelegung der jeweils fortgeschriebenen SachbezV folgende Geldwerte für freie Kost und Wohnung: 520,00 DM (1987), 530,00 DM (1988), 535,00 DM (1989), 540,00 DM (1990), 550,00 DM (1991), 570,00 DM (1992), 590,00 DM (1993), 610,00 DM (1994), 654,00 DM (1995), 673,00 DM (1996), 688,00 DM (1997), 703,00 DM (1998), 713,00 DM (1999), 721,00 DM (2000), 729,40 DM (2001), 379,25 EUR (2002), 385,60 EUR (2003), 389,45 EUR (2004), 394,50 EUR (2005), 399,20 EUR (2006). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SvEV errechnen sich für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2012 folgende Geldwerte für freie Kost und Wohnung: 403,00 EUR (2007 und 2008), 414,00 EUR (2009), 419,00 EUR (2010), 423,00 EUR (2011) und 431,00 EUR (2012).
Auch unter Berücksichtigung des monatlichen Taschengeldes von zuletzt 50,00 EUR monatlich liegen diese Beträge deutlich unter der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die nach § 181 Abs. 3 SGB VI 40 v.H. der jeweiligen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) beträgt. Sie belief sich im streitigen Zeitraum monatlich auf folgende Beträge: 1.204,00 DM (1987), 1.232,00 DM (1988), 1.260,00 DM (1989), 1.316,00 DM (1990), 1.344,00 DM (1991), 1.400,00 DM (1992), 1.484,00 DM (1993), 1.568,00 DM (1994), 1.624,00 DM (1995), 1.652,00 DM (1996), 1.708,00 DM (1997), 1.736,00 DM (1998), 1.764,00 DM (1999), 1.792,00 DM (2000 und 2001), 938,00 EUR (2002), 952,00 EUR (2003), 966,00 EUR (2004 und 2005), 980,00 EUR (2006 und 2007), 994,00 EUR (2008), 1.008,00 EUR (2009), 1022,00 EUR (2010 und 2011), 1.050,00 EUR (2012) (vgl. dazu Übersicht bei Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 181 SGB VI Rdnr. 32).
Die Beklagte hat daher zu Recht die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 3 SGB VI für die Berechnung der nachzuversichernden Beiträge zugrunde gelegt; höhere als die bereits bei der Nachversicherung berücksichtigten Einnahmen können nicht herangezogen werden. Insbesondere gibt es für die vom Kläger begehrte fiktive Berechnung der Beiträge – etwa anhand des Ausbildungsstands des Klägers oder der von ihm in der geistlichen Genossenschaft ausgeübten Tätigkeit – keine rechtliche Grundlage. Der Gesetzgeber hat die Nachversicherung ausgeschiedener Ordensmitglieder mit § 181 SGB VI i.V.m. § 162 Nr. 4 SGB VI abschließend geregelt. Die gesetzlich vorgesehene Nachversicherung auf einheitlichem Niveau ist geeignet, den sozialen Mindeststatus, also das Existenzminimum des Klägers sicherzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden noch die Möglichkeit hatte und hat, zusätzliche Rentenanwartschaften zu erwerben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.10.1995, 7 B 94.593, Juris).
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die gesetzliche Regelung über die Nachversicherung ausgeschiedener Ordensmitglieder verstoße gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, da die nachversicherten Beiträge unter dem lägen, was für einen Geistlichen einer anderen Religionsgemeinschaft nachversichert werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Gleichheitssatz gebietet, gleichgelagerte Sachverhalte gleich, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Da sich der Status des Klägers als satzungsmäßiges Ordensmitglied grundlegend von dem eines angestellten Geistlichen unterscheidet, auch wenn er eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat, liegen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Schon mit der Einführung der Nachversicherungspflicht für ehemalige Ordensmitglieder, die aus der Ordensgemeinschaft ausgeschieden sind, hat der Staat empfindlich in den Bereich des Kirchenrechts eingegriffen, da damit innerkirchliche Bereiche betroffen wurden, die dem Kern des durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen zuzurechnen sind. Gerade das Ordenswesen ist im besonderen Maße vom religiösen Eigenverständnis der katholischen Kirche bestimmt. Danach erfolgt die Tätigkeit eines Ordensmitgliedes für den Orden nicht im Rahmen eines tarifvertraglich geregelten Systems abgestufter Tätigkeitsmerkmale und hierzu jeweils zugeordneter Gehälter. Die Tätigkeit im Orden ist somit geprägt von der Selbstlosigkeit und Gleichwertigkeit jeder Arbeit. Dem Ordenswesen ist der Gedanke einer Vergütung entsprechend dem ökonomischen Ergebnis der jeweiligen Tätigkeit fremd. Dieses Eigenverständnis wirkt auch auf die Zeit nach dem Ausscheiden eines Ordensmitgliedes und damit auf den Umfang der Nachversicherungspflicht nach. Es wäre mit den Grundvoraussetzungen des Lebens in der Ordensgemeinschaft nicht vereinbar, müssten nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes die von diesem ausgeübten Tätigkeiten bestimmten tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmalen und Besoldungsgruppen zugeordnet und danach der Umfang der Nachversicherungspflicht bestimmt werden. Dies hätte unter anderem nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die Bewertung der Tätigkeit der Ordensangehörigen, für die entsprechend differenzierte Rückstellungen oder freiwillige Versicherungsverhältnisse gebildet werden müssten. Eine solche Folge stünde mit dem spezifisch innerkirchlichen Verständnis des Wesens der Ordensmitgliedschaft in Widerspruch (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.).
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Durchführung der Nachversicherung auf der Grundlage einer höheren Beitragsbemessungsgrundlage.
Die Berufung war zurückzuweisen; hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Nachversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.09.1987 bis 31.12.2012 streitig.
Der 1960 geborene Kläger trat im Oktober 1981 in das Priesterseminar H., eine private, ordenseigene Hochschule der Priesterbruderschaft St. P. ein. Nach sechsjährigem Besuch der Philosophisch-theologischen Lehranstalt am Priesterseminar H. schloss er das dortige Priesterstudium mit Erfolg ab. Ab dem 01.09.1987 war der Kläger satzungsmäßiges Mitglied der beigeladenen Priesterbruderschaft St. P. e.V. Mitglieder des Beigeladenen erhalten von diesem während ihrer Mitgliedschaft – auch nach Erreichen des Renteneintrittsalters – freie Kost und Logis nebst einem Taschengeld in Höhe von 50,00 EUR monatlich. Weitere Zuwendungen erfolgen nicht.
Mit Bescheid vom 02.02.1995 stellte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit für die satzungsmäßigen Mitglieder der Vereinigung St. P. e.V. M. nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bis zum 31.12.2004 fest. Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellte die Versicherungsfreiheit mit Bescheid vom 13.09.2005 über den 31.12.2004 hinaus bis zum 31.12.2012 fest. Mit Bescheid vom 30.10.2013 wurde durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg die Versicherungsfreiheit über den 31.12.2012 hinaus bis zum 31.12.2020 festgestellt.
Zum 31.12.2012 schied der Kläger bei der Beigeladenen aus, die in der Folge die Nachversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beklagten für die Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.2012 auf der Grundlage von 40 v.H. der Mindestbeitragsbemessungsgrenze durchführte. Eine entsprechende Bescheinigung zur Nachversicherung vom 08.01.2013 (Bl. 31 ff. der Verwaltungsakte) wurde dem Kläger durch die Beigeladene übersandt. Unter Anrechnung freiwilliger Beiträge in Höhe von 6.411,16 EUR erfolgte eine Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von 56.680,76 EUR.
Vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 25.04.2013 auf, einen formellen Nachforderungsbescheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 10.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erhöhung der Nachversicherungsentgelte für die Zeit der Nachversicherung vom 01.09.1987 bis 31.12.2012 ab. Die Nachversicherung habe nach den Beträgen zu erfolgen, die sich bei der Zusammenrechnung von Barbezügen und des Gegenwertes der Sachbezüge ergeben, die das ausgeschiedene Mitglied erhalten habe. Liegen diese Werte unter den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen, seien diese in Ansatz zu bringen. Die Nachversicherung von Ordensangehörigen erfolge ausschließlich nach diesen Grundsätzen.
Der hiergegen am 23.01.2014 mit der Begründung, die Regelung über die Nachversicherung der Mitglieder von Ordensgemeinschaften sei verfassungswidrig, eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2014 zurückgewiesen. Die Nachversicherung sei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 10.03.2014 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Nachversicherung auf Basis deutlich höherer Entgelte durchzuführen. Eine Nachversicherung unter Zugrundelegung beitragspflichtigter Einnahmen von rund 58.000,00 EUR bei einem Zeitraum von 25 Jahren sei nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Die Glaubensgemeinschaft sei verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Nachversicherungsentgelt einzuräumen, gemessen an der Stellung, die er in dieser Glaubensgemeinschaft innegehabt habe. Letztlich sei er mit einem Pater, Priester oder Pfarrer einer öffentlich-rechtlichen Glaubensgemeinschaft vergleichbar. Es könne nicht sein, dass der Beigeladene sich auf Kosten der Allgemeinheit vor der Versorgungspflicht gegenüber seinen ausscheidenden Mitgliedern drücke. Die Rentenversicherung müsse daher auf eine ordnungsgemäße Nachversicherung hinwirken. Der Sachbezug sei auf weltliche Verhältnisse hochzurechnen und daran orientiert sei die Nachversicherung durchzuführen.
Mit Beschluss vom 04.04.2014 hat das SG die Vereinigung St. P. e.V. zu dem Verfahren beigeladen.
Nach vorherigem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2016 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Nachversicherung auf Basis höherer Entgelte. Die von dem Beigeladenen an die Beklagte gezahlten Nachversicherungsbeiträge seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die beitragspflichtigen Einnahmen bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften seien die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhielten, wobei sich deren Wertigkeit nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) berechne. Vorliegend habe der Kläger außer Kost und Logis nur ein Taschengeld in Höhe von 50,00 EUR monatlich erhalten und sei insoweit auch nicht mit dem monetär auskömmlich besoldeten Pfarrer oder Priester einer öffentlich-rechtlichen Glaubensgemeinschaft vergleichbar. Da die dem Kläger gewährte Kost und Logis nebst Taschengeld – insoweit auch unstrittig – weit unter der Mindestbeitragsbemessungsgrenze zu verorten sei, sei für den vorliegenden Nachversicherungszeitraum als beitragspflichtige Einnahmen die Mindestbeitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Es sei keine rechtliche Grundlage erkennbar, die dem Kläger eine Nachversicherung unter Zugrundelegung höherer beitragspflichtiger Einnahmen ermögliche.
Gegen den ihm am 09.09.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.09.2016 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat er vortragen lassen, er habe lediglich Bezüge gehabt, die an das Armutsgelübde erinnerten, und im Wesentlichen eigentlich Kost und Logis erhalten. Auch über § 162 Abs. 2 Nr. 4 SGB VI ließen sich keine höheren beitragspflichtigen Entgelte kreieren als die Nachversicherungsentgelte letztlich. Die Höhe der entsprechenden Entgelte hänge letztlich an § 181 Abs. 3 SGB VI. Der Gesetzgeber habe wohl offensichtlich übersehen, welche Mickey-Maus-Renten auf Basis der Beträge nach § 181 Abs. 3 SGB VI selbst nach 25 Jahre Beitragszeit zustande kämen. Unjuristisch formuliert, dürfe es eine solche Norm eigentlich überhaupt nicht geben. Es werde den Religionsgemeinschaften damit gestattet, Sozialversicherungsbeiträge und Entgelte auf Kosten der Allgemeinheit zu sparen und dann auch noch weder nachzuversichernde Beiträge oder eine Versorgung zu gewährleisten. Dies erinnere an eine Situation wie Colonia Dignidad, da er de facto die Religionsgemeinschaft nicht verlassen könne, ohne zum Sozialfall zu werden. In einem demokratisch liberalen Rechtsstaat dürfe es so etwas eigentlich nicht mehr geben. Die Norm dürfte gegen Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen, ohne dass es hierfür sachlich erkennbare Gründe gebe. Es sei kein Rechtsgrund erkennbar, warum die Glaubensgemeinschaften in dieser Art privilegiert seien, dass sie jeglicher Versorgungsverpflichtung enthoben seien. Kost und Logis bis zum Ableben seien in diesem Sinne keine Altersversorgung, sondern nur ein Gnadenbrot. Es stelle sich die Frage, inwieweit hier die Menschenwürde betroffen sei. Man lasse jemanden im Prinzip wie einen Leibeigenen arbeiten und behandle ihn weiterhin so, wenn er die Glaubensgemeinschaft verlasse. Es stelle sich vor dem Gesamthintergrund auch die Frage, inwieweit überhaupt die Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI gegeben sei. In der Vorschrift stehe nicht, dass die Versorgung nur gewährleistet sein müsse, wenn der Betreffende Mitglied der entsprechenden Glaubensgemeinschaft bleibe, sondern es sei vielmehr herauszulesen, dass auch bei Verlassen der Gemeinschaft eine entsprechende Versorgung gewährleistet sei. Aus der Formulierung "die in der Gemeinschaft übliche Versorgung" könne man nicht herauslesen, dass es zulässig sei, de facto gar keine Versorgung im Alter, sondern nur Sachbezüge zu gewährleisten. Die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage sei daher verfassungswidrig im vorliegenden Fall. Anderenfalls werde die Beklagte wohl zu prüfen haben, ob überhaupt tatsächlich eine Versicherungsfreiheit gegeben sei, weil nämlich eine Versorgung im eigentlichen Sinn gar nicht gewährleistet sei. Das Ganze wirke wie eine Grauzone, die aber auslegungstechnisch zu lösen wäre.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 5. September 2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2014 zu verurteilen, bei dem Kläger eine Nachversicherung auf der Basis deutlich höherer Entgelte durchzuführen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids und ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Mitglieder geistlicher Orden aufgrund des Rentenreformgesetzes von 1992 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, und die Bescheide über die Versicherungsfreiheit ab dem 01.01.1992 vorgelegt. Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung hat Pater G. H. nochmals auf das in den Ordensstatuten vorgesehene Armutsgelübde hingewiesen. Die Mitglieder erhielten neben freier Kost und Logis ein monatliches Taschengeld von derzeit 52,00 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Der Gerichtsbescheid des SG vom 05.09.2016 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid vom 10.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Nachversicherung auf der Grundlage eines höheren Entgelts zu Recht abgelehnt.
Die Klage ist zulässig. Nach dem Gesetz hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Zahlung von Beiträgen an den zuständigen Sozialversicherungsträger; der Arbeitgeber schuldet diese Beiträge vielmehr auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, von der er im Verhältnis zum Versicherungsträger allein betroffen wird. Dies gilt nicht nur für die laufende Beitragsentrichtung, sondern auch für die Nachversicherung. Daraus folgt, dass ein Arbeitnehmer, wenn er nach dem Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung der Auffassung ist, er sei in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, seinen Anspruch nicht gegen den Arbeitgeber richten und gegen ihn nicht auf Vornahme der Nachversicherung klagen kann. Er kann sich vielmehr nur an den für die Entgegennahme der Beiträge zuständigen Versicherungsträger wenden und von ihm die Vornahme einer Amtshandlung, nämlich der Einziehung der fälligen Beiträge, verlangen (BSG, Urteil vom 10.02.1960, 1 RA 23/59, Juris); dies gilt nicht nur für die Einziehung der Beträge dem Grunde nach, sondern auch für die Höhe der geltend gemachten (Nachversicherungs-)Beiträge. Da die Beklagte die Geltendmachung höherer Beiträge mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgelehnt hat, ist der Kläger klagebefugt.
Die durchgeführte Nachversicherung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Die Voraussetzungen für die Nachversicherung des Klägers durch die Beigeladene bei der Beklagten liegen vor.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 SGB VI in der seit dem 01.01.1992 gültigen Fassung werden Personen, die als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben sind, nachversichert. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Für die Zeiträume vor dem 01.01.1992 richtet sich die Nachversicherung nach § 233 SGB VI in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung vom 19.02.2002. Danach werden Personen, die nach dem 31.12.1991 aus einer Beschäftigung ausgeschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, nach den vom 01.01.1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiträume vorher nachversichert, in denen sie nach dem jeweils geltenden, diesen Vorschriften sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren. Dies gilt für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung nach dem 31.12.1991 verloren haben, entsprechend.
Der Kläger war seit dem 08.12.1982 satzungsmäßiges Mitglied der Ordensgemeinschaft des Beigeladenen; er unterlag im hier streitigen Zeitraum vom 01.09.1987 bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.2012 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.
Bis zum 31.12.1991 unterfielen satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), § 1227 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) nur dann der Rentenversicherungspflicht, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhielten. Da der Kläger ab dem 08.12.1982 satzungsmäßiges Mitglied der geistlichen Genossenschaft des Beigeladenen war und keine Barbezüge erhielt, war er in der Zeit bis zum 31.12.1991 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterworfen.
Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 01.01.1992 bis zum Ausscheiden zum 31.12.2012 folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI (in der ab dem 01.01.1992 gültigen und insoweit bis 31.12.2012 im Wesentlichen unveränderten Fassung vom 18.12.1989). Satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften sind danach, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, versicherungsfrei in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung vom 18.12,1989, a.F.) und § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (in der ab dem 01.01.2009 gültigen Fassung vom 21.12.2008) für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherrn oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, der zuständige Bundesminister, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben.
Der Kläger hatte als Beschäftigter des Beigeladenen und dessen satzungsmäßiges Mitglied Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter, die der Versorgung während der Beschäftigung entsprach. Die Versicherungsfreiheit wurde durch den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 02.02.1995 für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.2004 und mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 13.09.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2012 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F. und § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI festgestellt.
Da der Kläger am 31.12.2012 ohne Anspruch auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei dem Beigeladenen ausgeschieden ist und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI nicht vorlagen, hat die Beklagte zu Recht die Nachversicherung nach Maßgabe der §§ 181 ff. SGB VI, die gemäß § 233 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bei einem Ausscheiden nach dem 31.12.1991 auch für Zeiträume vor dem 01.01.1992 gelten, durchgeführt. Die Beiträge werden gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften, vorliegend – wie erfolgt – durch den Beigeladenen, getragen.
Die Höhe der für die Nachversicherung herangezogenen Beitragsbemessungsgrundlage ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze ist dabei ein Betrag in Höhe von 40 v.H. der jeweiligen Bezugsgröße (§ 181 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Die beitragspflichtigen Einnahmen werden in § 162 SGB VI im Einzelnen bestimmt. Bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften bestimmen sich gemäß § 162 Nr. 4 SGB VI die Beiträge grundsätzlich nach den Geld- und Sachbezügen, die sie persönlich erhalten, jedoch bei Mitgliedern, für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) mindestens 40 v.H. der Bezugsgröße. Der anzusetzende fiktive Arbeitsverdienst entspricht daher der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 3 SGB VI, die im Falle der Nachversicherung zugrunde zu legen ist. Beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 181 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 162 Nr. 4 SGB VI sind bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften damit regelmäßig die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich erhalten. Zu den Geld- und Sachbezügen gehören neben freier Verpflegung und Unterkunft sonstige Bezüge sowie Barzuwendungen, die gewährt werden. Der Wert der Sachbezüge richtet sich für die Zeit vom 01.01.1987 nach der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung – Sachbezugsverordnung – (SachBezV) und seit dem 01.01.2007 nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt – Sozialversicherungsentgeltverordnung – (SvEV). Die danach zu ermittelnden Werte für freie Kost und Logis zuzüglich Taschengeld lagen im gesamten, hier zu beurteilenden Zeitraum unter der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 181 Abs. 3 SGB VI. Für die Zeit vom 01.01.1987 bis 31.12.2006 ergeben sich unter Zugrundelegung der jeweils fortgeschriebenen SachbezV folgende Geldwerte für freie Kost und Wohnung: 520,00 DM (1987), 530,00 DM (1988), 535,00 DM (1989), 540,00 DM (1990), 550,00 DM (1991), 570,00 DM (1992), 590,00 DM (1993), 610,00 DM (1994), 654,00 DM (1995), 673,00 DM (1996), 688,00 DM (1997), 703,00 DM (1998), 713,00 DM (1999), 721,00 DM (2000), 729,40 DM (2001), 379,25 EUR (2002), 385,60 EUR (2003), 389,45 EUR (2004), 394,50 EUR (2005), 399,20 EUR (2006). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SvEV errechnen sich für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2012 folgende Geldwerte für freie Kost und Wohnung: 403,00 EUR (2007 und 2008), 414,00 EUR (2009), 419,00 EUR (2010), 423,00 EUR (2011) und 431,00 EUR (2012).
Auch unter Berücksichtigung des monatlichen Taschengeldes von zuletzt 50,00 EUR monatlich liegen diese Beträge deutlich unter der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, die nach § 181 Abs. 3 SGB VI 40 v.H. der jeweiligen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) beträgt. Sie belief sich im streitigen Zeitraum monatlich auf folgende Beträge: 1.204,00 DM (1987), 1.232,00 DM (1988), 1.260,00 DM (1989), 1.316,00 DM (1990), 1.344,00 DM (1991), 1.400,00 DM (1992), 1.484,00 DM (1993), 1.568,00 DM (1994), 1.624,00 DM (1995), 1.652,00 DM (1996), 1.708,00 DM (1997), 1.736,00 DM (1998), 1.764,00 DM (1999), 1.792,00 DM (2000 und 2001), 938,00 EUR (2002), 952,00 EUR (2003), 966,00 EUR (2004 und 2005), 980,00 EUR (2006 und 2007), 994,00 EUR (2008), 1.008,00 EUR (2009), 1022,00 EUR (2010 und 2011), 1.050,00 EUR (2012) (vgl. dazu Übersicht bei Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 181 SGB VI Rdnr. 32).
Die Beklagte hat daher zu Recht die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 3 SGB VI für die Berechnung der nachzuversichernden Beiträge zugrunde gelegt; höhere als die bereits bei der Nachversicherung berücksichtigten Einnahmen können nicht herangezogen werden. Insbesondere gibt es für die vom Kläger begehrte fiktive Berechnung der Beiträge – etwa anhand des Ausbildungsstands des Klägers oder der von ihm in der geistlichen Genossenschaft ausgeübten Tätigkeit – keine rechtliche Grundlage. Der Gesetzgeber hat die Nachversicherung ausgeschiedener Ordensmitglieder mit § 181 SGB VI i.V.m. § 162 Nr. 4 SGB VI abschließend geregelt. Die gesetzlich vorgesehene Nachversicherung auf einheitlichem Niveau ist geeignet, den sozialen Mindeststatus, also das Existenzminimum des Klägers sicherzustellen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach seinem Ausscheiden noch die Möglichkeit hatte und hat, zusätzliche Rentenanwartschaften zu erwerben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 04.10.1995, 7 B 94.593, Juris).
Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die gesetzliche Regelung über die Nachversicherung ausgeschiedener Ordensmitglieder verstoße gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, da die nachversicherten Beiträge unter dem lägen, was für einen Geistlichen einer anderen Religionsgemeinschaft nachversichert werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Gleichheitssatz gebietet, gleichgelagerte Sachverhalte gleich, ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln. Da sich der Status des Klägers als satzungsmäßiges Ordensmitglied grundlegend von dem eines angestellten Geistlichen unterscheidet, auch wenn er eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat, liegen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Schon mit der Einführung der Nachversicherungspflicht für ehemalige Ordensmitglieder, die aus der Ordensgemeinschaft ausgeschieden sind, hat der Staat empfindlich in den Bereich des Kirchenrechts eingegriffen, da damit innerkirchliche Bereiche betroffen wurden, die dem Kern des durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen zuzurechnen sind. Gerade das Ordenswesen ist im besonderen Maße vom religiösen Eigenverständnis der katholischen Kirche bestimmt. Danach erfolgt die Tätigkeit eines Ordensmitgliedes für den Orden nicht im Rahmen eines tarifvertraglich geregelten Systems abgestufter Tätigkeitsmerkmale und hierzu jeweils zugeordneter Gehälter. Die Tätigkeit im Orden ist somit geprägt von der Selbstlosigkeit und Gleichwertigkeit jeder Arbeit. Dem Ordenswesen ist der Gedanke einer Vergütung entsprechend dem ökonomischen Ergebnis der jeweiligen Tätigkeit fremd. Dieses Eigenverständnis wirkt auch auf die Zeit nach dem Ausscheiden eines Ordensmitgliedes und damit auf den Umfang der Nachversicherungspflicht nach. Es wäre mit den Grundvoraussetzungen des Lebens in der Ordensgemeinschaft nicht vereinbar, müssten nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes die von diesem ausgeübten Tätigkeiten bestimmten tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmalen und Besoldungsgruppen zugeordnet und danach der Umfang der Nachversicherungspflicht bestimmt werden. Dies hätte unter anderem nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die Bewertung der Tätigkeit der Ordensangehörigen, für die entsprechend differenzierte Rückstellungen oder freiwillige Versicherungsverhältnisse gebildet werden müssten. Eine solche Folge stünde mit dem spezifisch innerkirchlichen Verständnis des Wesens der Ordensmitgliedschaft in Widerspruch (vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.).
Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Durchführung der Nachversicherung auf der Grundlage einer höheren Beitragsbemessungsgrundlage.
Die Berufung war zurückzuweisen; hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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