L 8 AL 2497/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 352/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2497/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine neue ständige Rechtsprechung im Sinne von § 330 Absatz 1 SGB III kann erst dann entstehen, wenn das Revisionsgericht eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinn beantwortet hat, wobei nach Sinn und Zweck der Vorschrift schon eine Entscheidung des Revisionsgerichts genügen kann, wenn die zu beurteilende Rechtsfrage damit hinreichend geklärt ist.
2. Soweit nachgehende Entscheidungen von Instanzgerichten eine erweiternde Auslegung der der bisherigen Rechtsprechung des Revisionsgerichts unterliegenden Norm vornehmen, ist dies ein Versuch der Rechtsfortbildung und nicht zwingend Ausdruck einer noch unklaren Rechtslage, was daher der Bejahung des Tatbestandsmerkmals in § 330 SGB III einer "ständigen Rechtsprechung" zur einschlägigen Rechtsfrage nicht entgegensteht.
3. Entscheidungen des Revisionsgerichts, die die Rechtsfortentwicklung als unvereinbar mit der Gesetzeslage beurteilen, begründen daher auch keine neue ständige Rechtsprechung mit der Folge, dass Verwaltungsakte nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung aufzuheben sind (hier Aufhebung der Sperrzeitentscheidungen bei nicht unmittelbar nach Ablauf einer Altersteilzeitvereinbarung erfolgtem Antrag auf Altersrente im Anschluss zu BSG 12.09.2017 - B 11 AL 25/16 R -)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.06.2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist, im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens, der Eintritt einer Sperrzeit streitig.

Die 1954 geborene Klägerin war bei dem D. Kranken- und Lebensversicherungsverein a.G. (Arbeitgeber) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 20.11.2006 schloss sie mit dem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung, die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der bisherigen Arbeitszeit bis zum 31.05.2013 vorsah, eine anschließende Freistellung von der Arbeitsleistung und ein Ende des Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses ohne vorherige Kündigung mit dem 31.05.2017.

Am 28.03.2017 (Blatt 2 VA) meldete sich die Klägerin bei der Beklagten zum 01.06.2017 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. In dem Fragebogen bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag (Blatt 14 VA) gab die Klägerin an, dass sie versucht habe, ihre Altersteilzeit um vier Monate zu verlängern, dies aus betrieblichen Gründen jedoch nicht möglich gewesen sei. Seit dem 01.10.2017 beziehe sie Rente.

Der Arbeitgeber erstattete die Arbeitsbescheinigung vom 13.04.2017 gemäß § 312 SGB III (Blatt 22 VA).

Mit Bescheid vom 28.04.2017 (Blatt 33 VA) stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06.2017 bis 23.08.2017 fest und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin ihr Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich gelöst und beabsichtigt habe, anschließend an die Altersteilzeit in Rente zu gehen. Dennoch habe sie sich zum 01.06.2017 arbeitslos gemeldet. Die Sperrzeit dauere zwölf Wochen und mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 180 Tage.

Mit Bescheid vom 02.05.2017 gewährte die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 24.08.2017 bis auf weiteres und stellte für die Zeit vom 01.06.2017 bis 23.08.2017 einen Anspruch von 0,00 EUR wegen des Eintritts der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe fest.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 09.05.2017 (Blatt 43 VA) Widerspruch und machte geltend, dass sie durch die Gesetzesänderung im Jahr 2014 ab dem 01.10.2017 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge beziehen könne, aus diesem Grund habe sie ihre Pläne hinsichtlich der Inanspruchnahme einer Rente ab dem 01.06.2017 geändert.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2017 (Blatt 54 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin das unbefristete Beschäftigungsverhältnis durch die Zustimmung zum Altersteilzeitvertrag gelöst habe, ohne eine konkrete Aussicht auf eine anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu haben. Die Arbeitslosigkeit sei daher zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar, ein solcher liege dann nicht vor, wenn sich die Klägerin nach Beendigung der Beschäftigung in Altersteilzeit arbeitslos melde, anstatt planmäßig Altersrente, ggf. wie vorgesehen mit Abschlägen, zu beziehen. Das Ziel des Altersteilzeitgesetzes sei es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug gerade zu vermeiden. Mehrere Landessozialgerichte hätten bereits die Rechtsauffassung der Arbeitsagenturen bestätigt. Bestehe ein Rentenanspruch und werde dennoch Arbeitslosengeld beantragt, handele es sich um den Normalfall einer Sperrzeit bei Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit. Entscheide sich ein Arbeitnehmer, nach Durchlaufen der Altersteilzeit dafür, nicht eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, sondern sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so werde damit bewusst der Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit herbeigeführt.

Die Bewilligung von Arbeitslosengeld hob die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2017 (Blatt 70 VA) ab dem 01.10.2017 wegen des Bezugs von Altersrente auf.

Am 22.09.2017 (Blatt 75) erhob die Klägerin erneut Widerspruch und nahm Bezug auf die Entscheidung des BSG vom 12.09.2017.

Den Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2017 (Blatt 78 VA) als unzulässig und wies darauf hin, dass das Vorbringen als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet werde.

Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.09.2017 ab, da die Überprüfung des Bescheides vom 28.04.2017 ergeben habe, dass weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, noch das Recht falsch angewandt worden sei. Das BSG-Urteil vom 12.09.2017 sei noch nicht in vollem Wortlaut bekannt, es könne nicht beurteilt werden, in welchen Fälle keine Sperrzeit eintrete.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 12.10.2017 (Blatt 86 VA) Widerspruch und erinnerte mit Schreiben vom 13.11.2017 (Blatt 91 VA) an dessen Bearbeitung.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2018 (Blatt 93 VA) zurück und führte zur Begründung aus, dass das BSG in seinem Urteil vom 12.09.2017 die Sperrzeitvorschriften in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes anders ausgelegt habe, als die Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit erkenne die Entscheidung des BSG als ständige Rechtsprechung seit dem 12.09.2017 an. Nachdem die Sperrzeit jedoch bereits mit dem 23.08.2017 geendet habe, sei eine Korrektur der Entscheidung wegen § 330 SGB III iVm. § 44 SGB X nicht möglich.

Am 29.01.2018 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und machte geltend, dass § 44 SGB X keine Anwendung finde, da keine Sozialleistungen Gegenstand seien. Selbst wenn man § 330 SGB X für anwendbar halte, ergebe sich nichts anderes, da die Entscheidung des BSG gerade keine neue ständige Rechtsprechung darstelle, sondern sich an die Entscheidung des BSG vom 21.07.2009 (B 7 AL 6/08 R) anschließe und diese konkretisiere.

Auf Aufforderung des SG legte die Klägerin den Versicherungsverlauf vom 05.10.2017 vor (Blatt 33/34 SG-Akte). Weiterhin führte das SG die nichtöffentliche Sitzung vom 16.04.2018 (Blatt 42/44 SG-Akte) durch und gab der Beklagten auf, darzulegen, welche Auslegung des § 159 SGB III erst durch das Urteil des BSG vom 12.09.2017 geklärt worden sein solle und inwieweit bis dahin auf Bundesebene Durchführungsanweisungen bestanden hätten, die eine Auslegung dieser Norm vorgegeben hätten. Die Beklagte legte daraufhin die internen Weisungen vom 24.03.2014 sowie E-Mail-Verkehr vom 22.12.2017 vor.

Mit Urteil vom 11.06.2018 verpflichtete das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2018, den Sperrzeitbescheid vom 28.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2017 zurückzunehmen und der Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 02.05.2017 in der Gestalt des Bescheids vom 11.05.2017, des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2017 und des Bescheids vom 18.05.2017 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe auch für die Zeit vom 01.06.2017 bis 23.08.2017 zu bewilligen. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rücknahme des Sperrzeitbescheides habe, da sie sich zwar versicherungswidrig verhalten, hierfür aber einen wichtigen Grund gehabt habe. Es komme nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer im Anschluss an die Altersteilzeit seine ursprüngliche Absicht auch umsetze und tatsächlich nahtlos Altersrente beantrage, da für die Prüfung des wichtigen Grundes ausschließlich die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich seien. Weder könne ein zu diesem Zeitpunkt bestehender wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe nachträglich entfallen, noch lasse sich umgekehrt, die Arbeitsaufgabe durch einen erst später eintretenden Umstand rückwirkend rechtfertigen (Verweis auf BSG, Urteil vom 17.11.2005 – B 11a/11 AL 69/04 R). Das Verhalten des Arbeitnehmers nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages sei allenfalls insoweit von Interesse, als es einen Rückschluss auf seine Motivation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zulasse. Die Rücknahme des Sperrzeitbescheides sei auch nicht durch § 330 SGB III ausgeschlossen, da dieser schon nur anwendbar sei, wenn bei Erlass des rechtswidrigen Bescheides eine ständige Rechtsprechung bestanden habe, die die Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit gerechtfertigt habe und sich die ständige Rechtsprechung danach ändere. Die Regelung finde hingegen keine Anwendung, wenn es bei Erlass des Bescheides keine ständige Rechtsprechung gegeben habe, auf die die Agentur für Arbeit ihre Auslegung der Norm habe stützen können. Die Vorschrift sei eng auszulegen und komme nur zur Anwendung, wenn die Verwaltungspraxis der Agentur für Arbeit durch eine ständige Rechtsprechung abgesichert gewesen sei, andernfalls bestehe kein Anlass für eine Privilegierung der Agentur für Arbeit. Die Beklagte selbst habe nicht behauptet, dass die Verwaltungspraxis von einer ständigen Rechtsprechung abgesichert gewesen sei, die sich habe ändern können. Selbst wenn § 330 SGB III weniger eng ausgelegt würde, sei die Verwaltungspraxis der Beklagten von der ständigen Rechtsprechung nicht gedeckt gewesen, sondern habe dieser sogar widersprochen. Das BSG habe bereits mit Urteil vom 21.07.2009 entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages löse, er sich auf einen wichtigen Grund berufen könne, wenn er nach der Altersteilzeit nahtlos in den Ruhestand wechseln wolle und dies prognostisch möglich erscheine. Weiter sei in dem Urteil ausgeführt, dass für die Prüfung des wichtigen Grundes die Verhältnisse bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich seien, also bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages, wie im Übrigen auch schon im Urteil vom 17.11.2005 dargelegt sei. Auch die Beklagte habe die Aussagen im Urteil vom 21.07.2009 nicht in Frage gestellt, sondern offenkundig nur missverstanden.

Gegen das der Beklagten am 26.06.2018 (Blatt 111 SG-Akte) zugestellte Urteil hat diese am 16.07.2018 Berufung zum Landessozialgericht Baden- Württemberg eingelegt. Sie macht geltend, dass der wichtige Grund schon nicht hinreichend nachgewiesen sei, nachdem der Renteninformation keine konkreten Angaben zu eventuellen Abschlägen zu entnehmen seien. Die Entscheidung scheine in erster Linie auf den Auskünften des Arbeitgebers der Klägerin zu beruhen. Eine ständige Rechtsprechung habe vor der Entscheidung vom 12.09.2017 nicht bestanden, insoweit habe sich das BSG in der Entscheidung vom 29.06.2000 (B 11 AL 99/99 R) ausführlich damit befasst, wann von einer ständigen Rechtsprechung ausgegangen werden könne. Die Beklagte habe die BSG Entscheidung vom 21.07.2009 nicht auf die streitigen Fallgestaltungen umgesetzt, dies sei auch deshalb nicht möglich gewesen, da sich die Problematik erst mit der Rentenreform 2014 gestellt habe und zuvor weder vom BSG noch von der Beklagten zu beurteilen gewesen sei. Die Frage eines Fortwirkens des wichtigen Grundes habe sich bis zur Rentenreform nicht gestellt und sei vom BSG auch nicht zu beantworten gewesen (Verweis auf Senatsurteil vom 30.09.2016 – L 8 AL 1777/16). Im Übrigen hätten auch andere Sozialgerichte und Landessozialgerichte die Auffassung vertreten, dass eine Sperrzeit eingetreten sei, was gegen eine eindeutige Rechtslage spreche. Im Übrigen sei in der Entscheidung vom 21.07.2009 keine abschließende Entscheidung zum Vorliegen des wichtigen Grundes getroffen, sondern der Rechtsstreit zurückverwiesen worden. § 330 SGB III könne auch nicht dahingehend verstanden werden, dass zunächst eine ständige Rechtsprechung existieren müsse.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.06.2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass in dem Telefongespräch mit der Rentenversicherung sehr wohl die Frage eines Abschlags erörtert worden sei. Auf das Telefonat und die Rentenauskunft habe sie ihre Entscheidung, den Altersteilzeitvertrag abzuschließen, gestützt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 25/27 Senatsakte).

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 153 Absatz 1, 124 Absatz 2 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben, die Klägerin kann die Rücknahme des Sperrzeitbescheides und die Gewährung weiteren Arbeitslosengeldes beanspruchen.

Rechtsgrundlage des Überprüfungsbescheides ist § 44 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen werden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Gemäß § 11 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sind Gegenstand der sozialen Rechte die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen), weshalb Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht hierunter fallen sollten, wie die Klägerin (insbesondere im Hinblick auf § 330 SGB III) meint, erschließt sich nicht.

Der Senat konnte feststellen, dass die Klägerin ab dem 01.06.2017 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit gemäß §§ 136 Absatz 1 Nr. 1, 137 Absatz 1 SGB III hatte, da sie arbeitslos war (Nr. 1), sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet (Nr. 2) und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (Nr. 3).

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Anspruch der Klägerin auch nicht geruht, da der Senat den Eintritt einer Sperrzeit nicht feststellen konnte. Gemäß § 159 Absatz 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III unter anderem dann vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Insoweit konnte der Senat feststellen, dass die Klägerin ihr unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages befristet und damit die Arbeitslosigkeit zum 01.06.2017 herbeigeführt hat. Nachdem die Klägerin keine Aussicht auf ein sich nahtlos anschließendes Arbeitsverhältnis hatte, ist die Arbeitslosigkeit jedenfalls grob fahrlässig herbeigeführt worden.

Allerdings bestand für das Verhalten der Klägerin ein wichtiger Grund. Nach der Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand abzulösen. Anlass für die Regelung war die gängige Praxis, dass viele ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern und/oder zu verjüngen. Dies führte zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushaltes, weil sich die Entlassenen in der Regel arbeitslos meldeten, Alg bezogen und im Anschluss daran mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch nahmen. Mit der Frühverrentungspraxis wurde von den Vorschriften der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Weise Gebrauch gemacht. Im Ergebnis wurden damit die finanziellen Lasten der Frühverrentungen über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern getragen. Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich demgegenüber unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht. Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die BA durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält, kann dann aber der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll, also ein nahtloser Wechsel von der Alterszeit in den Rentenbezug vorgesehen und davon prognostisch auszugehen war (BSG, Urteil vom 21.07.2009 – B 7 AL 6/08 R, juris RdNr. 12 ff.).

Eine solche Absicht der Klägerin lag nach Feststellung des Senats vor. Aus der von der Klägerin beim SG im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vom 16.04.2018 vorgelegten Modellrechnung des Arbeitgebers der Klägerin (Blatt 45 SG-Akte) geht hinreichend deutlich hervor, dass personenbezogen ein Modell gerechnet auf den frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren (mit Abschlägen) errechnet worden ist und die handschriftlichen Eintragungen lassen erkennen, dass sich die Klägerin auch mit der entsprechenden Rentenhöhe auseinandergesetzt hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es nicht ohne Risiken gewesen sein dürfte, die Entscheidung in erster Linie anhand der Berechnungen des Arbeitgebers und einer insoweit nichtssagenden Rentenauskunft zu treffen, ohne über eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung, in der auch die jeweiligen Renteneintrittszeitpunkte enthalten sind, zu verfügen. Hieraus lässt sich jedoch nicht auf einen fehlenden Willen schließen, nahtlos in die Rente zu gehen. Die Klägerin hat vor dem SG nachvollziehbar, und für den Senat glaubhaft, erklärt, einerseits unter Zeitdruck gestanden zu haben und andererseits den Rentenabschlag vor dem Hintergrund in Kauf genommen zu haben, ansonsten dauerhaft zwischen ihrem Wohnort K. und dem Beschäftigungsort M. pendeln zu müssen. Dies ist für den Senat überzeugend.

Dafür, dass die Klägerin beabsichtigt hat, nahtlos von der Altersteilzeit in die Altersrente zu wechseln, spricht auch, dass in dem Vertrag (vgl. Blatt 20 VA) geregelt ist, dass das Altersteilzeitverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt endet, wenn eine Altersrente oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beansprucht werden kann. Insoweit ist der Klägerin auch die Pflicht auferlegt worden, rechtzeitig einen Antrag auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. eine vergleichbare Leistung oder auf Erwerbsunfähigkeitsrente zu stellen und die Arbeitgeberin hierüber zu unterrichten (vgl. Blatt 21 VA). Aus der vertraglichen Gestaltung ergibt sich daher, dass das Arbeitsverhältnis nicht über den frühest möglichen Rentenbeginn hinaus bestehen und für den Fall einer Möglichkeit zur früheren Inanspruchnahme von Rente (z.B. durch eine Gesetzesänderung) auch früher enden sollte.

Daneben konnte der Senat feststellen, dass der wichtige Grund nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv vorgelegen hat, da die Klägerin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 36 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfüllt hat. Das Versicherungskonto der Klägerin enthält, wie der Senat dem Versicherungsverlauf entnehmen kann (Blatt 33/34 SG-Akte), seit dem 01.09.1969 durchgehend Pflichtbeitragszeiten, sodass die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren (§ 36 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI) bei einem angenommenen Rentenbeginn im Juni 2017 kein Problem darstellt. Weiterhin sah § 36 SGB VI in der Fassung vom 19.02.2002 (gültig bis 31.12.2007) eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente schon ab der Vollendung des 62. Lebensjahres vor. Von der Anhebung der Altersgrenzen nach § 236 SGB VI in der bis 31.12.2006 geltenden Fassung war die Klägerin nicht betroffen, im Übrigen unterfällt sie der Ausnahmeregelung des § 236 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung und ist daher von der Anhebung der Altersgrenzen ebenfalls nicht betroffen.

Die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15.05.2017 (Blatt 54 ff. VA), dass es sich um den Normalfall einer Sperrzeit bei Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit handele, wenn ein Rentenanspruch bestehe und trotzdem Arbeitslosengeld beantragt werde, sind mit der Rechtslage nicht vereinbar. Zum einen bestimmt § 136 Absatz 2 SGB III (§ 117 Absatz 2 SGB III a.F.), dass vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer das für die Regelaltersrente, d.h. nicht für die vorgezogene Rente, im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat und zum anderen regelt § 156 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III (§ 142 Absatz 1 Nr. 4 SGB III a.F.), dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit ruht, für die ein Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Nachdem das Ruhen des Leistungsanspruchs nur bewirkt, dass der Anspruch nicht erfüllt zu werden braucht, mithin das Stammrecht unberührt bleibt (Düe in: Brand, SGB III, § 156 RdNr. 6), besteht ersichtlich kein Bezug zur Beschäftigungslosigkeit und die unterlassene Rentenantragsstellung kann erst Recht keine Beschäftigungslosigkeit herbeiführen. Ausgelöst wird lediglich eine Zahlungspflicht der Beklagten, da kein Leistungsverweigerungsrecht wegen des Ruhens besteht.

Die Umstände des Vertragsschlusses wie auch die vertragliche Gestaltung selbst belegen daher den Willen der Klägerin, unmittelbar in die Altersrente zu gehen.

§ 330 Absatz 1 SGB III steht der Anwendung von § 44 Absatz 1 SGB X vorliegend nicht entgegen. Nach § 330 Absatz 1 SGB III ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen, wenn die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist. Eine ständige Rechtsprechung in diesem Sinne kann erst dann entstehen, wenn das Revisionsgericht eine Rechtsfrage in einem bestimmten Sinn beantwortet hat, wobei nach Sinn und Zweck der Vorschrift schon eine Entscheidung des Revisionsgerichts genügen kann, wenn die zu beurteilende Rechtsfrage damit hinreichend geklärt ist. Hinreichend geklärt ist eine Rechtsfrage, wenn die vom Revisionsgericht getroffene Entscheidung nicht mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt wird, wenn also die Rechtslage danach nicht mehr umstritten ist. Insbesondere ist dann von einer ständigen Rechtsprechung im Sinne einer hinreichenden Klärung einer bislang zweifelhaften Rechtsfrage auszugehen, wenn die betroffenen Verwaltungen eine höchstrichterliche Entscheidung als auch für andere gleichgelagerte Fälle verbindlich akzeptieren und nicht etwa annehmen, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung, der in anderen Fällen nicht zu folgen sei. Dieses Begriffsverständnis entspricht nicht nur der Rechtsprechung des BSG zu den Begriffen "festen", "gefestigten" oder "gesicherten" Rechtsprechung, sondern ist auch durch den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG) geboten, der unter anderem die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage voraussetzt. Nicht mehr klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die bereits höchstrichterlich – auch nur mit einer Entscheidung – geklärt ist. Bejaht werden kann die Klärungsbedürftigkeit trotz Vorliegens einer Entscheidung nur, wenn dieser Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden. Entscheidend für die Klärungsbedürftigkeit ist nicht die Zahl der vorliegenden Entscheidungen, sondern der Gesichtspunkt, inwieweit einer Entscheidung widersprochen wird. Dass für eine "ständige Rechtsprechung" ein nicht in Frage gestelltes Urteil des BSG ausreicht, bestätigt die Überlegung, dass eine über Jahre akzeptierte höchstrichterliche Entscheidung in der Regel mehr allgemeine Anerkennung gefunden hat, als eine in wiederholten Fällen gefestigte Rechtsprechung, da letztere häufig nur deshalb zustande kommt, weil immer wieder Versuche unternommen werden, sie zu ändern (BSG, Urteil vom 29.06.2000 – B 11 AL 99/99 R, juris RdNr. 18 ff.).

Nach diesen Maßstäben ist im Hinblick auf die Frage des Bestehens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 159 SGB III festzustellen, dass die Rechtsfrage, ob der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen, durch die Entscheidung des BSG vom 21.07.2009 (B 7 AL 6/08 R, juris RdNr. 12) geklärt gewesen ist. In dieser ist zusammenfassend ausgeführt, dass einem Arbeitnehmer, der entsprechend der Gesetzesintention eine Altersteilzeitvereinbarung schließt, dieses Verhalten nicht vorgeworfen kann. Der Auffassung der Beklagten, dass die Frage des wichtigen Grundes durch die Entscheidung wegen der Zurückverweisung nicht abschließend geklärt worden sei, folgt der Senat nicht. Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 330 SGB III ist die Klärung der maßgebenden rechtlichen Fragen, die in dem Urteil erfolgt ist. Gemäß § 170 Absatz 2 Satz 1 SGG hat das BSG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Revision begründet ist. Eine Zurückverweisung hat nach § 170 Absatz 2 Satz 2 SGG zu erfolgen, wenn die Entscheidung in der Sache untunlich ist, was das Fehlen von Tatsachenfeststellungen des Instanzgerichtes mit der Folge der Unmöglichkeit einer abschließenden Revisionsentscheidung voraussetzt (Leitherer in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Auflage, § 170 RdNr. 7). Der Umstand, dass eine Zurückverweisung zur weiteren Sachaufklärung erfolgt, lässt somit nicht den Rückschluss zu, dass die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt worden wäre. Im Übrigen bestimmt § 170 Absatz 5 SGG auch, dass das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, in seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichtes zugrunde zu legen hat. Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich daher, dass das Revisionsgericht die tragenden rechtlichen Erwägungen abschließend zu treffen und das Instanzgericht lediglich die zur abschließenden Beurteilung notwendigen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen hat. Offen geblieben sind daher nur die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles, nicht aber die rechtlichen Fragestellungen, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass in der Entscheidung auch die anzustellenden rechtlichen Erwägungen zur Frage einer besonderen Härte dargelegt worden sind, für den Fall, dass nach den zu treffenden tatsächlichen Feststellungen ein wichtiger Grund zu verneinen sein sollte.

Allerdings ist der Entscheidung eine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass dies nur dann gilt, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich eine Rente beantragt werden soll, der Kläger also nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte und davon prognostisch auch auszugehen war (B 7 AL 6/08 R, juris RdNr. 12 und 14). Weiter ist ausgeführt, dass wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht gehabt haben sollte, direkt nach dem Abschluss der Altersteilzeit ohne Umweg über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, dieses Verhalten dem Kläger unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft nicht vorwerfbar ist, wenn prognostisch von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben auszugehen ist (juris RdNr. 14). Aus der Entscheidung wird damit weiter deutlich, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des wichtigen Grundes der Abschluss des Altersteilzeitvertrages ist, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass darauf abgestellt wird, ob von einem nahtlosen Wechsel prognostisch auszugehen gewesen ist.

Die Rechtsfrage, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung des wichtigen Grundes abzustellen ist, beantwortet die Entscheidung damit in Übereinstimmung mit der Entscheidung vom 17.11.2005 (B 11a/11 AL 69/04 R), in der ausgeführt ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BSG über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden ist, die dem Schutz der Versichertengemeinschaft vor Risikofällen dient, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Die Solidargemeinschaft soll vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte geschützt werden, die den Eintritt des versicherten Risikos der Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben und der Versicherte selbst soll durch die Sperrzeitregelung an der Herbeiführung des Versicherungsfalls gehindert werden (Verweis auf BSGE 90, 90; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 7 RdNr.12; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 9 RdNr. 10). Weiter ist ausgeführt, dass es mit dieser Zielsetzung nicht zu vereinbaren wäre, wenn bei der Prüfung, ob der Versicherte für sein Verhalten einen wichtigen Grund hatte, erst auf späteres Verhalten abgestellt würde (BSG, Urteil vom 17.11.2005 – B 11a/11 AL 69/04 R, juris RdNr. 18).

Dies deckt sich mit der weiteren Entscheidung des BSG vom 17.11.2005 (B 11a/11 AL 49/04 R, juris RdNr. 16 – 20) in der zur Frage eines wichtigen Grundes beim Zuzug zum Ehegatten ebenfalls ausgeführt ist, dass die schon im Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bestehende Absicht, den jetzigen Ehemann noch im Laufe des Jahres zu heiraten, einen solchen darstellen kann. Dabei muss die Ehe zum Zeitpunkt der Kündigung bzw. des Abschlusses des Aufhebungsvertrages noch nicht geschlossen sein, jedoch muss der Arbeitslose zum Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses davon ausgehen können, die Eheschließung werde bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen, mithin also ebenfalls eine prognostische Einschätzung vorgenommen werden. Auch in dieser Entscheidung wird nur auf die Prognose zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses abgestellt, nicht aber auf die weitere Entwicklung, insbesondere nicht darauf, ob es tatsächlich zu dem Zuzug und der Eheschließung gekommen ist. Vielmehr hat das BSG in der Entscheidung vom 17.10.2002 in einem ähnlichen Fall betont, dass es nicht für geboten erachtet wird, die Grenze zwischen dem Eintritt des Sperrzeitereignisses und der späteren Heirat zu Gunsten der Versicherten hinauszuschieben und etwa die später erfolgte Eheschließung nachträglich zu Gunsten des Versicherten zu berücksichtigen und an der Maßgeblichkeit der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Sperrzeitereignisses festgehalten (BSG, Urteil vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 R, juris RdNr. 24). Wenn indessen eine Änderung in den Verhältnissen schon nicht zu Gunsten des Arbeitslosen berücksichtigt werden kann, kann eine solche erst Recht nicht zu Lasten des Versicherten in dem Sinne, dass ein zuvor bejahter wichtiger Grund nunmehr verneint wird, erfolgen.

Weiterhin verweist das BSG zur Frage des anwendbaren Rechts auf die Grundsätze zum intertemporalen Recht, wonach ein Rechtssatz grundsätzlich nur auf solche Sachverhalte anwendbar ist, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden, sodass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsansprüche nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmt. Nachdem eine Sperrzeit kraft Gesetzes eintritt und unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruchs kalendermäßig abläuft, ist allein die Rechtslage maßgeblich, die beim Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses gegolten hat (BSG, Urteil vom 02.05.2012 – B 11 AL 18/11 R, juris RdNr. 25 ff.; BSG, Urteil vom 12.07.2006 – B 11a AL 47/05 R, juris RdNr. 19). Durch das Abstellen auf das sperrzeitbegründende Ereignis wird deutlich, dass es auf den Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Sperrzeit (im Sinne ihres Beginns) eintreten, nicht ankommt. Gerade in Fällen der Altersteilzeit fallen sperrzeitbegründendes Ereignis (Abschluss des Altersteilzeitvertrages) und Wirkung der Sperrzeit (Ruhen des Anspruchs nach Ende der Freistellungsphase) zeitlich deutlich auseinander. Wenn indessen eine Sperrzeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages nicht eingetreten ist, kann eine solche auch bis zum Beginn der (fiktiven) Wirkungen nicht mehr eintreten.

Im Übrigen lässt sich der Rechtsprechung des BSG zu Prognoseentscheidungen entnehmen, dass für diese grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abzustellen ist und sich eine andere Beurteilung nur dann rechtfertigen kann, wenn es nicht um die rechtliche Auswirkung einer nachträglich eingetretenen Änderung der Verhältnisse, sondern um die Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände bei rückschauender Beurteilung bereits von Anfang an unverändert bestehender Verhältnisse – wie Eignung und Fähigkeiten bei Bildungsmaßnahmen – geht (BSG, Urteil vom 24.09.1974 – 7 RAr 113/73, juris RdNr. 17).

Vor diesem Hintergrund konnte der Senat feststellen, dass eine ständige Rechtsprechung des BSG sowohl zur Frage des wichtigen Grundes wie auch zu der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts bereits zum Zeitpunkt der Sperrzeitentscheidung der Beklagten bestanden hat, an der sich durch die Entscheidung vom 12.09.2017 (B 11 AL 25/16 R) auch nichts geändert hat.

Aus den Entscheidungen des Senats vom 30.09.2016 (L 8 AL 1777/16) und vom 24.02.2017 (L 8 AL 3805/16) ergibt sich nichts Anderes. In diesen Entscheidungen ist der Senat davon ausgegangen, dass der wichtige Grund nachträglich entfallen kann, wenn nicht der ursprünglichen Absicht entsprechend nahtlos Rentenleistungen in Anspruch genommen werden. Damit ist der Senat im Hinblick darauf, dass das Unterlassen der Rentenantragstellung zugunsten eines Antrages auf Arbeitslosengeld der Zielsetzung des Altersteilzeitgesetzes entgegensteht, von der Rechtsprechung des BSG insofern abgewichen, als Änderungen nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis dadurch berücksichtigt worden sind, dass ein Wegfall des wichtigen Grundes zusätzlich geprüft worden ist. Diese Abweichung ändert jedoch an der ständigen Rechtsprechung des BSG nichts und begründet lediglich einen Revisionszulassungsgrund. Dass Anlass für die Sperrzeitentscheidungen die Rechtsänderung 2014 gewesen ist, ändert nichts an dem Umstand, dass die sich stellenden Fragen mit den aufgezeigten Maßstäben zu beantworten gewesen sind und die Problematik einer unterlassenen Rentenantragsstellung und die Beantragung von Arbeitslosengeld, wie oben dargelegt, auch schon vor der Einführung der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte hätte auftreten können, es sich mithin um kein neues Problem handelte.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Senat in Bezug genommene Entscheidung des BSG vom 20.04.1977 (7 RAr 112/75) in der angedeutet wurde (juris RdNr. 16), dass zu verlangen sei, dass sich der Arbeitslose um eine Verlängerung des alten Arbeitsverhältnisses bemühe, sofern er erkennen könne, dass der für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorhanden gewesene wichtige Grund entfalle. Abgesehen davon, dass der Entscheidung schon nicht entnommen werden kann, welche Rechtsfolge aus unterlassenen Bemühungen herzuleiten sein sollte, hat das BSG diese Rechtsprechung weder konkretisiert noch erkennbar fortgeführt, sodass weder eine ständige Rechtsprechung vorliegt, noch gewichtige Argumente gegen die oben zitierte Rechtsprechung gegeben sind. Der Umstand, dass die Argumentation in der Entscheidung vom 12.09.2017 (B 11 AL 25/16 R, juris RdNr. 25), dass der Entscheidung im Hinblick auf die aufgezeigte Rechtsentwicklung keine Bedeutung mehr zukomme, da der Sperrzeittatbestand bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung erst zum 31.12.2005 als § 144 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III eingefügt worden ist, nicht nachvollziehbar erscheint, kommt es somit nicht an.

Insbesondere wirken sich die Entscheidungen des Senats, wie auch die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.06.2016 (L 1 AL 48/15) im Hinblick auf § 330 SGB III nicht aus. Die Vorschrift dient ausschließlich den Interessen der Beklagten und soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Arbeitsämter die Leistungen überwiegend kurzfristig zu erbringen haben, sodass Überzahlungen praktisch nicht zu vermeiden sind. Die Beklagte soll damit von einer massenhaft rückwirkenden Korrektur von Verwaltungsakten entlastet werden, wobei die sozialpolitisch zweifelhafte Zielsetzung der Norm eine enge Auslegung nahelegt (BSG, Urteil vom 08.02.2007 – B 7a AL 2/06 R, juris RdNr. 16).

Im Hinblick auf die oben aufgezeigte Rechtsprechung des BSG hätte die Beklagte nach diesen Maßstäben zu verfahren gehabt und ein "Vertrauenstatbestand" in die stattdessen geübte Verwaltungspraxis ließ sich weder vor noch nach den Entscheidungen des Senats bzw. des LSG Rheinland-Pfalz und einiger Sozialgerichte begründen. Diese Entscheidungen stellen eine erweiternde Auslegung der bisherigen BSG-Rechtsprechung dar und sind insoweit ein Versuch der Rechtsfortbildung gewesen, der zudem auch in der Rechtsprechungspraxis der Instanzgerichte umstritten war. Das BSG hat aber diese Rechtsfortentwicklung als mit der Gesetzeslage nicht vereinbar beurteilt und hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Lediglich im umgekehrten Fall, dass das BSG den abweichenden Auffassungen gefolgt wäre, hätte sich die Beklagte dem Grunde nach auf § 330 SGB III berufen können, wobei dann in den vorliegenden Fällen wohl keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht gewährt worden wären und § 44 Absatz 1 SGB X nicht einschlägig wäre. Die ergangenen Entscheidungen lassen auch deutlich erkennen, dass diese von der Erwägung getragen waren, dass es eines korrigierenden Eingriffs unter Berücksichtigung der Wertungen des Altersteilzeitgesetzes bedarf, eine unklare Rechtslage ergibt sich hieraus, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht.

Nachdem eine ständige Rechtsprechung somit festzustellen gewesen ist, kann dahinstehen, ob die Anwendung von § 330 SGB III voraussetzt, dass bereits eine ständige Rechtsprechung bestanden hat, die sich ändert, oder ob das erstmalige Entstehen einer ständigen Rechtsprechung ausreicht, nicht an. Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des BSG für die Anwendung von § 44 Absatz 1 SGB X nur entscheidend ist, ob, was die Worte "ergibt" und "erweist" bekräftigen, der Verwaltungsakt bei der Entscheidung über die Anwendung des § 44 Absatz 1 SGB X als rechtswidrig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 25.10.1984 – 11 RAr 3/83, juris RdNr. 10) und § 330 Absatz 1 SGB III auf einen Erstfall, vor dessen Entscheidung keine ständige Rechtsprechung bestand, wie die Beklagte dies vorliegend geltend macht, keine Anwendung findet (BSG, Urteil vom 09.12.2003 – B 7 AL 22/03 R, juris RdNr.32). Dass die wahre Rechtslage erst nach Erlass eines Bescheides erkannt worden ist bzw. erkannt wird ist unbeachtlich (BSG, Urteil vom 21.03.1996 – 11 RAr 101/94, juris RdNr. 25). Insofern ist § 330 Absatz 1 2. Alternative SGB III weiter als § 330 Absatz 1 1. Alternative, der den Rechtsgedanken des § 79 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), wonach vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Übergangsregelung auf einer für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Norm beruhende, aber nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt bleiben, für das Arbeitsförderungsrecht des SGB III übernimmt und somit den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens Vorrang vor denjenigen der materiellen Gerechtigkeit und des Individualrechtsschutzes gibt. Leistungen kommen damit erst nach Wirksamwerden der Entscheidung in Betracht (Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 12/13, § 330 RdNr. 178 f.).

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das BSG in der Entscheidung vom 12.09.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es für die abweichende Rechtsauffassung an einer rechtlichen Grundlage fehlt und damit deutlich gemacht hat, dass es sich nicht um eine Frage der Auslegung von § 159 SGB III handelt. Hinzukommt, dass sich vorliegend nicht der unbestimmte Rechtsbegriff des wichtigen Grundes, der einer Auslegung zugänglich ist, als problematisch erweist, sondern die Frage, auf welchen Zeitpunkt zur Beurteilung desselben abzustellen ist. Eine Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs ist für diese Frage unergiebig, weshalb das BSG in seinen Entscheidungen auf den Sinn und Zweck der Sperrzeitvorschriften abgestellt hat. Dementsprechend hat das BSG § 159 SGB III, entgegen der Auffassung der Beklagten, auch nicht (und insbesondere nicht nachträglich) anders als die Agentur für Arbeit ausgelegt. Letztlich sind die Sperrzeitvorschriften nicht erst im Jahr 2014 eingeführt worden, sodass die Argumentation der Beklagten hinsichtlich der erstmaligen Rechtsanwendung durch die Agentur für Arbeit und damit die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe durch diese, nicht überzeugt. Vielmehr hätte sich die Beklagte zum Zeitpunkt des internen Vermerks an der Rechtsprechung des BSG zu orientieren gehabt und hat dies, wie die Bezugnahme auf die Entscheidung aus 2009 zeigt, auch getan.

Weiter hat das BSG ausgeführt, dass die Änderung der Absicht, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, nur im Sinne eines eigenständigen versicherungswidrigen Verhaltens relevant sein könne, wofür keine Anhaltspunkte bestehen.

Nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung gegeben hat. In der ersten Variante wird somit ein aktives Handeln gefordert, während für die zweite Alternative ein passives Handeln, also ein Unterlassen, dann von Bedeutung sein kann, wenn hierdurch arbeitsvertragliche Pflichten verletzt werden, sich das Verhalten also als arbeitsvertragswidrig darstellt. Das hier zu beurteilende Verhalten, nämlich das Nichtstellen eines erfolgversprechenden Rentenantrages, stellt ein Unterlassen dar, welches der ersten Variante nicht unterfällt und für die zweite Variante deshalb nicht relevant ist, weil eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Stellung eines Rentenantrages, deren Verletzung Anlass zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bieten kann, nicht besteht. § 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III erfasst das hier fragliche Verhalten somit nicht und auch die weiteren Tatbestände versicherungswidrigen Verhaltens sind nicht einschlägig. Dementsprechend ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Unterlassen eines Rentenantrages, trotz Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente, nicht als sperrzeitrelevant eingestuft hat und diese gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen ist.

Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Leistungen anderer Sozialleistungsträger, wie sie beispielsweise das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in § 12a Satz 1 SGB II normiert, besteht im Bereich des SGB III nicht, auch sind die Leistungen nicht nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen ausgestaltet. Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sieht § 156 Absatz 1 Satz 3 SGB III nur für den Fall vor, dass der Aufforderung zur Stellung eines Antrages auf Erwerbsminderungsrente nicht nachgekommen wird, eine Aufforderung zur Stellung eines Altersrentenantrages sieht die Vorschrift hingegen nicht vor.

Die Argumentation der Beklagten, dass sich die hier vorliegende Problematik erst durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz 2014 gestellt habe, überzeugt nicht. Zwar dürfte sich die Zahl der Fälle, in denen eine Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Rente durch die Neuregelung in Betracht gekommen ist, deutlich erhöht haben, jedoch konnte sich die Problematik unabhängig von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in gleicher Weise auch schon vorher stellen. In allen Fällen nämlich, in denen der Altersteilzeitvertrag auf den frühest möglichen Rentenbeginn (mit Abschlägen) berechnet bzw. geschlossen worden ist, kann sich nach Ende der Freistellungsphase die Überlegung stellen, den Renteneintritt durch das Unterlassen der Antragstellung aufzuschieben. Dies dürfte daneben auch in Fällen relevant werden, in denen nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages die Schwerbehinderteneigenschaft zuerkannt wurde und daher eine andere als die ursprünglich angedachte Rentenart, ggf. abschlagsfrei, in Betracht kommt.

Der von der Beklagten vorgelegte interne Vermerk vom 24.03.2014 (Blatt 49/51 SG-Akte) zum RV-Leistungsverbesserungs-Gesetz berücksichtigt die Rechtsprechung des BSG nicht hinreichend und gelangt demzufolge zu von dieser nicht gedeckten Schlussfolgerungen. Zwar wird die Entscheidung vom 21.07.2009 – B 7 AL 6/08 R ausdrücklich und im Wortlaut ("Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach der Alterszeit auch tatsächlich Rente beantragt werden soll") zitiert, jedoch wird nicht beachtet, dass das BSG in der genannten Entscheidung eine prognostische Einschätzung im Hinblick auf den beabsichtigten nahtlosen Übergang fordert. Dementsprechend wird in der Folge ausgeführt, dass ein wichtiger Grund dann nicht vorliege, wenn sich der Arbeitslose/die Arbeitslose nach Beendigung der Beschäftigung in Altersteilzeit arbeitslos melde, anstatt planmäßig Altersrente zu beziehen. Damit verlagert die interne Anweisung der Beklagten die Prüfung gänzlich auf den Zeitpunkt der Beantragung von Arbeitslosengeld, da erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass keine Rente beantragt worden ist und geht damit noch über den, vom BSG nicht gebilligten, Ansatz, ein Fortbestehen des wichtigen Grundes zu fordern, hinaus. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages wird dabei ebenso vernachlässigt, wie die vom BSG geforderte prognostische Prüfung. Allerdings kann aus dem internen Vermerk zum einen geschlossen werden, dass die Beklagte die Rechtsprechung als über den Einzelfall hinaus bedeutsam angesehen hat und auch anwenden wollte. Begründete Einwände gegen das Urteil sind der Weisung nicht zu entnehmen, eine Begründung für die von der Rechtsprechung abweichende Weisung lässt sich nicht erkennen, sodass sich auch keine gewichtigen Einwände gegen die Rechtsprechung feststellen lassen. Solche sind auch in der Literatur nicht zu erkennen. Im Übrigen lässt sich der aktualisierten fachlichen Weisung (Blatt 69 SG-Akte) entnehmen, dass die vorherige Fassung dahingehend lautete, dass ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der Arbeitnehmer sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes umgewandelt hat und im Zeitpunkt der Vereinbarung prognostisch von einem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben nach der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen war. In diesen Ausführungen ist sowohl der maßgebliche Zeitpunkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG beschrieben worden, wie auch der Umstand, dass seitens des BSG eine prognostische Beurteilung gefordert wird.

Nachdem § 330 Absatz 1 SGB III somit der Anwendung von § 44 Absatz 1 SGB X nicht entgegensteht und dessen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden und die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 160 Absatz 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved