Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 KR 1658/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2233/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (zuletzt) die ambulante Implantation eines Eventrekorders.
Die am 1965 geborene Antragstellerin leidet an einem Zustand nach mehreren Schlaganfällen.
Über das behandelnde Krankenhaus stellte sie erstmals am 29. Juli 2016 einen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Übernahme der Kosten für die stationäre Implantation eines Eventrekorders zur Untersuchung des Herzens. Im Schreiben des Krankenhauses vom selben Tag heißt es, nicht jede Schrittmacherprozedur sei im Vertrag über ambulantes Operieren (AOP-Vertrag) abgebildet. Der Eventrekorder könne daher nicht ambulant implantiert werden. Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 8. August 2016 und 2. Dezember 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab.
Am 29. Mai 2017 stellte die Antragstellerin (vertreten von ihrem Betreuer) einen erneuten Antrag auf Implantation eines Eventrekorders. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie den MDK mit einer Begutachtung beauftrag habe. Nach Einholung eines MDK-Gutachtens (Gutachten vom 13. Juni 2017) lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine stationäre Implantation eines Eventrekorders mit Bescheid vom 20. Juni 2017 ab. Eine wiederholte Langzeit-EKG-Untersuchung sei als zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend anzusehen. In den eingereichten Unterlagen sei die Durchführung eines Langzeit-EKGs weiterhin nicht dokumentiert. Hiergegen legte die Antragstellerin am 22. Juni 2017 Widerspruch ein. Seit Mai 2017 befinde sie sich in stationärer Behandlung. Dort seien ihr schon mehrfach Langzeit-EKGs angelegt worden. Ihre Situation sei lebensbedrohlich. Alternativen zum Eventrekorder gäbe es nicht. Ergänzend legte sie aktuelle Arztbriefe des behandelnden Krankenhauses vor. Die Antragsgegnerin veranlasste daraufhin ein weiteres MDK-Gutachten (Gutachten vom 6. Oktober 2017). Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2017 wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Implantation eines Ereignisrekorders (ambulant) sei eine neue Behandlungsmethode, die bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) bewertet worden sei. Eine lebensbedrohliche Situation im Sinne von § 2 Abs. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) liege nicht vor. Bei Verdacht auf ein Vorhofflimmern sei eine wiederholte Langzeit-EKG-Untersuchung ausreichend.
Bereits am 20. Oktober 2017 erhob die Antragstellerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für eine stationäre Implantation eines Eventrekorders zu übernehmen. Das SG befragte die behandelnden Ärzte der Antragstellerin als sachverständige Zeugen.
Am 18. Mai 2018 beantragte die Antragstellerin beim SG einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für eine stationäre Implantation eines Eventrekorders zu übernehmen. Aus den Aussagen der sachverständigen Zeugen ergebe sich, dass die alternativen Behandlungsmethoden bei ihr ausgeschöpft seien. Im Hinblick auf ihren lebensbedrohlichen Zustand sei eine einstweilige Regelung dringend geboten.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 lehnte das SG den Antrag ab. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sie mit einer stationären Implantation eines Eventrekorders zu versorgen. Ein Anspruch § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V scheitere daran, dass ausweislich des vom sachverständigen Zeugen Arzt für Neurologie Dr. L. nicht im Hauptsacheverfahren vorgelegten Positionspapiers zur Detektion von Vorhofflimmern nach ischämischem Schlaganfall Studien nicht hätten belegen können, dass ein verlängertes EKG-Monitoring eine Reduktion klinischer Endpunkte nach sich ziehe. Eine hierzu eingeleitete Studie sei noch nicht abgeschlossen. In Übereinstimmung hierzu werde in der bis 31. Juli 2016 gültigen und derzeit überprüften Leitlinie Schlaganfall darauf hingewiesen, dass bezüglich des Nutzens eines Eventrekorders noch weitere Studien erfolgen müssten. Auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V scheide aus. Eine notstandsähnliche Situation liege nicht vor. Dies habe der MDK in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2017 nachvollziehbar dargelegt. Auch der sachverständige Zeuge Arzt für Neurologie Prof. Dr. W. habe dies bestätigt. Allein das von ihm geschilderte erhebliche Risiko der Antragstellerin, weitere Schlaganfälle zu erleiden, genüge nicht.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigen am 5. Juni 2018 zugestellten Beschluss des SG hat die Antragstellerin am 20. Juni 2018 beim SG Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sie mit einer stationären Implantation eines Eventrekorders zu versorgen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die vom SG vertretene Auffassung, sie müsse sich der möglicherweise tödlich oder mit schweren Behinderungen verbundenen Gefahr eines Schlaganfalls aussetzen, sei nicht nachvollziehbar.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 3. September 2018 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass sich aus der Korrespondenz des Krankenhauses mit der Antragsgegnerin ergebe, dass die Implantation des Eventrekorders nur deshalb stationär erfolgen solle, weil keine ambulante Abrechnungsmöglichkeit existiere. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) rechtfertige dieser Umstand nicht die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Nach vorläufiger Prüfung bestünde daher der geltend gemachte Anspruch nicht.
Daraufhin hat die Antragstellerin den Antrag umgestellt und beantragt zuletzt,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sie mit einer ambulanten Implantation eines Eventrekorders zu versorgen.
Die Antragsgegnerin hat sich zum umgestellten Antrag nicht geäußert. Sie hat ein weiteres Gutachten des MDK vom 8. Oktober 2018 zur stationären Implantation eines Eventrekorders vorgelegt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen. Denn der Senat geht davon aus, dass in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, da schon die Sachkosten einer stationären Implantation eines Eventrekorders, die im Schreiben des Krankenhauses vom 29. Juli 2016 mit EUR 2.880,00 beziffert werden, den Beschwerdewert von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschreiten würden.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. September 2018 geänderte Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sie mit einer ambulanten Implantation eines Eventrekorders zu versorgen, ist unzulässig.
a) Die Antragstellerin macht mit dem geänderten Antrag erstmals die (vorläufige) ambulante Versorgung mit einem Eventrekorder geltend. Im gesamten bisherigen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz war die Durchführung einer Krankenhausbehandlung begehrt. Nach § 99 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG im Beschwerdeverfahren entsprechend gilt, ist eine Antragsänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung des Antrags ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf den abgeänderten Antrag eingelassen haben (Abs. 2). Die Antragsgegnerin hat der Antragsänderung nicht zugestimmt und sich auch nicht auf den geänderten Antrag eingelassen. Denn sie äußerte sich zu dem geänderten Antrag nicht. Dass die Antragsgegnerin nach der Änderung des Antrags das Gutachten des MDK vom 8. Oktober 2018 vorlegte, ist keine Einlassung auf den geänderten Antrag. Denn das Gutachten betrifft die Implantation des Eventrekorders im stationären Bereich. Die Antragsänderung ist auch nicht sachdienlich, weil das Gesetz an ambulante Krankenbehandlungen andere Voraussetzungen knüpft als an stationäre Krankenhausbehandlungen. Es gelten insbesondere unterschiedliche Bedingungen für die Durchführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (vgl. §§ 135, 137c SGB V).
Der geänderte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist damit unzulässig. Da die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag auch nicht hilfsweise weiterverfolgt, kann insgesamt keine Sachentscheidung getroffen werden.
b) Selbst wenn die Antragsänderung für zulässig erachtet werden würde, könnte nicht in der Sache entschieden werden, weil es sowohl an einer Entscheidung des SG über die (vorläufige) Versorgung der Antragstellerin mit einer ambulanten Implantation eines Eventrekorders als auch an einer entsprechenden Entscheidung der Antragsgegnerin fehlt. Mit Bescheid vom 20. Juni 2017 hat die Antragsgegnerin ausschließlich über "einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine stationäre Implantation" entschieden. Ebenso entschied das SG entsprechend dem ursprünglich von der Antragstellerin gestellten Antrag allein über einen Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige stationäre Implantation des Eventrekorders. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts ist nicht gegeben, weil das vorliegende Verfahren keine der in § 29 Abs. 2 SGG genannten Fallgruppen betrifft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (zuletzt) die ambulante Implantation eines Eventrekorders.
Die am 1965 geborene Antragstellerin leidet an einem Zustand nach mehreren Schlaganfällen.
Über das behandelnde Krankenhaus stellte sie erstmals am 29. Juli 2016 einen Antrag bei der Antragsgegnerin auf Übernahme der Kosten für die stationäre Implantation eines Eventrekorders zur Untersuchung des Herzens. Im Schreiben des Krankenhauses vom selben Tag heißt es, nicht jede Schrittmacherprozedur sei im Vertrag über ambulantes Operieren (AOP-Vertrag) abgebildet. Der Eventrekorder könne daher nicht ambulant implantiert werden. Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 8. August 2016 und 2. Dezember 2016 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab.
Am 29. Mai 2017 stellte die Antragstellerin (vertreten von ihrem Betreuer) einen erneuten Antrag auf Implantation eines Eventrekorders. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie den MDK mit einer Begutachtung beauftrag habe. Nach Einholung eines MDK-Gutachtens (Gutachten vom 13. Juni 2017) lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine stationäre Implantation eines Eventrekorders mit Bescheid vom 20. Juni 2017 ab. Eine wiederholte Langzeit-EKG-Untersuchung sei als zweckmäßig, wirtschaftlich und ausreichend anzusehen. In den eingereichten Unterlagen sei die Durchführung eines Langzeit-EKGs weiterhin nicht dokumentiert. Hiergegen legte die Antragstellerin am 22. Juni 2017 Widerspruch ein. Seit Mai 2017 befinde sie sich in stationärer Behandlung. Dort seien ihr schon mehrfach Langzeit-EKGs angelegt worden. Ihre Situation sei lebensbedrohlich. Alternativen zum Eventrekorder gäbe es nicht. Ergänzend legte sie aktuelle Arztbriefe des behandelnden Krankenhauses vor. Die Antragsgegnerin veranlasste daraufhin ein weiteres MDK-Gutachten (Gutachten vom 6. Oktober 2017). Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2017 wies der Widerspruchsausschuss der Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Implantation eines Ereignisrekorders (ambulant) sei eine neue Behandlungsmethode, die bisher nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) bewertet worden sei. Eine lebensbedrohliche Situation im Sinne von § 2 Abs. 1a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) liege nicht vor. Bei Verdacht auf ein Vorhofflimmern sei eine wiederholte Langzeit-EKG-Untersuchung ausreichend.
Bereits am 20. Oktober 2017 erhob die Antragstellerin beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für eine stationäre Implantation eines Eventrekorders zu übernehmen. Das SG befragte die behandelnden Ärzte der Antragstellerin als sachverständige Zeugen.
Am 18. Mai 2018 beantragte die Antragstellerin beim SG einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für eine stationäre Implantation eines Eventrekorders zu übernehmen. Aus den Aussagen der sachverständigen Zeugen ergebe sich, dass die alternativen Behandlungsmethoden bei ihr ausgeschöpft seien. Im Hinblick auf ihren lebensbedrohlichen Zustand sei eine einstweilige Regelung dringend geboten.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 lehnte das SG den Antrag ab. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sie mit einer stationären Implantation eines Eventrekorders zu versorgen. Ein Anspruch § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V scheitere daran, dass ausweislich des vom sachverständigen Zeugen Arzt für Neurologie Dr. L. nicht im Hauptsacheverfahren vorgelegten Positionspapiers zur Detektion von Vorhofflimmern nach ischämischem Schlaganfall Studien nicht hätten belegen können, dass ein verlängertes EKG-Monitoring eine Reduktion klinischer Endpunkte nach sich ziehe. Eine hierzu eingeleitete Studie sei noch nicht abgeschlossen. In Übereinstimmung hierzu werde in der bis 31. Juli 2016 gültigen und derzeit überprüften Leitlinie Schlaganfall darauf hingewiesen, dass bezüglich des Nutzens eines Eventrekorders noch weitere Studien erfolgen müssten. Auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V scheide aus. Eine notstandsähnliche Situation liege nicht vor. Dies habe der MDK in seinem Gutachten vom 6. Oktober 2017 nachvollziehbar dargelegt. Auch der sachverständige Zeuge Arzt für Neurologie Prof. Dr. W. habe dies bestätigt. Allein das von ihm geschilderte erhebliche Risiko der Antragstellerin, weitere Schlaganfälle zu erleiden, genüge nicht.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigen am 5. Juni 2018 zugestellten Beschluss des SG hat die Antragstellerin am 20. Juni 2018 beim SG Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sie mit einer stationären Implantation eines Eventrekorders zu versorgen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die vom SG vertretene Auffassung, sie müsse sich der möglicherweise tödlich oder mit schweren Behinderungen verbundenen Gefahr eines Schlaganfalls aussetzen, sei nicht nachvollziehbar.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 3. September 2018 hat die Berichterstatterin darauf hingewiesen, dass sich aus der Korrespondenz des Krankenhauses mit der Antragsgegnerin ergebe, dass die Implantation des Eventrekorders nur deshalb stationär erfolgen solle, weil keine ambulante Abrechnungsmöglichkeit existiere. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) rechtfertige dieser Umstand nicht die Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Nach vorläufiger Prüfung bestünde daher der geltend gemachte Anspruch nicht.
Daraufhin hat die Antragstellerin den Antrag umgestellt und beantragt zuletzt,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sie mit einer ambulanten Implantation eines Eventrekorders zu versorgen.
Die Antragsgegnerin hat sich zum umgestellten Antrag nicht geäußert. Sie hat ein weiteres Gutachten des MDK vom 8. Oktober 2018 zur stationären Implantation eines Eventrekorders vorgelegt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist auch nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung ausgeschlossen. Denn der Senat geht davon aus, dass in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, da schon die Sachkosten einer stationären Implantation eines Eventrekorders, die im Schreiben des Krankenhauses vom 29. Juli 2016 mit EUR 2.880,00 beziffert werden, den Beschwerdewert von EUR 750,00 (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschreiten würden.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. September 2018 geänderte Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, sie mit einer ambulanten Implantation eines Eventrekorders zu versorgen, ist unzulässig.
a) Die Antragstellerin macht mit dem geänderten Antrag erstmals die (vorläufige) ambulante Versorgung mit einem Eventrekorder geltend. Im gesamten bisherigen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz war die Durchführung einer Krankenhausbehandlung begehrt. Nach § 99 SGG, der nach § 153 Abs. 1 SGG im Beschwerdeverfahren entsprechend gilt, ist eine Antragsänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (Abs. 1). Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung des Antrags ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf den abgeänderten Antrag eingelassen haben (Abs. 2). Die Antragsgegnerin hat der Antragsänderung nicht zugestimmt und sich auch nicht auf den geänderten Antrag eingelassen. Denn sie äußerte sich zu dem geänderten Antrag nicht. Dass die Antragsgegnerin nach der Änderung des Antrags das Gutachten des MDK vom 8. Oktober 2018 vorlegte, ist keine Einlassung auf den geänderten Antrag. Denn das Gutachten betrifft die Implantation des Eventrekorders im stationären Bereich. Die Antragsänderung ist auch nicht sachdienlich, weil das Gesetz an ambulante Krankenbehandlungen andere Voraussetzungen knüpft als an stationäre Krankenhausbehandlungen. Es gelten insbesondere unterschiedliche Bedingungen für die Durchführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (vgl. §§ 135, 137c SGB V).
Der geänderte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist damit unzulässig. Da die Antragstellerin ihren ursprünglichen Antrag auch nicht hilfsweise weiterverfolgt, kann insgesamt keine Sachentscheidung getroffen werden.
b) Selbst wenn die Antragsänderung für zulässig erachtet werden würde, könnte nicht in der Sache entschieden werden, weil es sowohl an einer Entscheidung des SG über die (vorläufige) Versorgung der Antragstellerin mit einer ambulanten Implantation eines Eventrekorders als auch an einer entsprechenden Entscheidung der Antragsgegnerin fehlt. Mit Bescheid vom 20. Juni 2017 hat die Antragsgegnerin ausschließlich über "einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine stationäre Implantation" entschieden. Ebenso entschied das SG entsprechend dem ursprünglich von der Antragstellerin gestellten Antrag allein über einen Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige stationäre Implantation des Eventrekorders. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts ist nicht gegeben, weil das vorliegende Verfahren keine der in § 29 Abs. 2 SGG genannten Fallgruppen betrifft.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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