Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 2702/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 3572/18 ER-B und L 1 AS 3573/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 27.09.2018 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung höherer SGB II-Leistungen in Gestalt eines Mehrbedarfs für die Beschaffung von Hörgerätebatterien. Die Beschwerden des Antragstellers richten sich gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Ulm vom 27.09.2018.
Der Antragsteller bezieht laufend SGB II-Leistungen vom Antragsgegner.
Am 03.05.2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für seine Hörgerätebatterien. Er bezifferte die Kosten für einen 6er-Blister der benötigten Varta PowerOne Hörgerätebatterien (1,45 V, 100 mAh PR 70 Typ 10 Gelb) mit 2,79 EUR. Die Versandkosten betrügen bei einer Versendung als Briefsendung bis zu 5 EUR Warenwert 1,99 EUR. Er führte weiter aus: "Verbrauch ca. alle 2 Tage gleich 30 Stück".
Mit Bescheid vom 28.07.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2017 zurück. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben (Az. S 12 AS 3579/17). Das Klageverfahren ist noch anhängig.
Mit Bescheid vom 04.04.2018 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum von April 2018 bis März 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 858,08 EUR (416 EUR Regelbedarf und 442,08 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).
Am 04.09.2018 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren beantragt. Der Antragsgegner bezahle ihm die benötigten Batterien nicht. Auf Nachfrage das SG hat er angegeben, die Batterien würden im Schnitt zwei Tage halten. Er benötige Minimum 15 Stück im Monat, eher aber 25 Batterien.
Mit Beschluss vom 27.09.2018 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, ebenso den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Es fehle an einem besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn vom Antragsteller würden die im Regelbedarf für Gesundheitspflege (Abteilung 06) für das Jahr 2018 enthaltenen Ausgaben von 15,79 EUR selbst dann nicht überschritten, gehe man von einem monatlichen Bedarf von 30 Hörgerätebatterien aus (5 × 2,79 EUR für sechs Stück Batterien = 13,95 EUR). Im Internet seien Varta PowerOne Hörgerätebatterien (1,45 V, 100 mAh) außerdem im Sparpack (30 Stück für unter 10 EUR bzw.60 Stück für unter 15 EUR) erhältlich.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Fax vom 01.10.2018 Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er bekomme nicht einmal 200 EUR raus, so dass er keinesfalls solche Mengen kaufen könne. Auch kämen noch 6,90 EUR für den Versand dazu.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden des Antragstellers sind gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2b SGG unzulässig, da der Beschwerdewert den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 172 Abs. 3 Nrn. 1 und 2b SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe jeweils ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Das ist hier der Fall.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landesssozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Zu dessen Berechnung ist nach § 144 Abs. 1 SGG bei Geldleistungen auf den unmittelbar strittigen Betrag abzustellen (BSG, Beschluss vom 26.09.2013 – B 14 AS 148/13 B –, juris, Rn. 3), welcher hier nicht mehr als 167,30 EUR beträgt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich danach, was das SG dem Antragsteller versagt hat und was von diesem im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 05.08.2015 – B 4 AS 17/15 B –, juris, Rn. 6 ff.). Dem Antragsteller geht es vorliegend um die Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien als Mehrbedarf. Mangels besonderer Anhaltspunkte legt der Senat das Vorbringen des Antragstellers dahingehend aus (§ 123 SGG), dass er den im Eilverfahren geltend gemachten Mehrbedarf ab dem 04.09.2018 (Datum des Eilantrages beim SG) für den noch bis zum 31.03.2019 laufenden aktuellen Bewilligungszeitraum geltend macht. Denn einer Entscheidung des SGB II-Leistungsträgers über die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann wegen der in § 41 Abs. 3 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (vgl. zum Mehrbedarf BSG-Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 10, juris, Rn. 14; grundlegend Beschluss des BSG vom 30.07.2008 - B 14 AS 7/08 B - juris, Rn. 5).
Nachdem der Antragsteller die Kosten für die Hörgerätebatterien selbst mit 2,79 EUR zuzüglich 1,99 EUR Versandkosten für 6 Stück beziffert hat, beträgt der Beschwerdewert ausgehend von monatlichen Kosten für 30 Batterien von maximal 23,90 EUR (4,78 EUR × 5) für sieben volle Monate (September 2018 bis März 2019) maximal 167,30 EUR. Darauf, dass höhere Versandkosten für sog. "Sparpacks" anfallen können, die der Kläger in der Beschwerdebegründung mit 6,90 EUR beziffert hat, kommt es nicht an. Denn in jedem Fall ist vorliegend der Beschwerdewert von mehr als 750 EUR nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung höherer SGB II-Leistungen in Gestalt eines Mehrbedarfs für die Beschaffung von Hörgerätebatterien. Die Beschwerden des Antragstellers richten sich gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Ulm vom 27.09.2018.
Der Antragsteller bezieht laufend SGB II-Leistungen vom Antragsgegner.
Am 03.05.2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Übernahme der Kosten für seine Hörgerätebatterien. Er bezifferte die Kosten für einen 6er-Blister der benötigten Varta PowerOne Hörgerätebatterien (1,45 V, 100 mAh PR 70 Typ 10 Gelb) mit 2,79 EUR. Die Versandkosten betrügen bei einer Versendung als Briefsendung bis zu 5 EUR Warenwert 1,99 EUR. Er führte weiter aus: "Verbrauch ca. alle 2 Tage gleich 30 Stück".
Mit Bescheid vom 28.07.2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2017 zurück. Dagegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben (Az. S 12 AS 3579/17). Das Klageverfahren ist noch anhängig.
Mit Bescheid vom 04.04.2018 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum von April 2018 bis März 2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 858,08 EUR (416 EUR Regelbedarf und 442,08 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).
Am 04.09.2018 hat der Antragsteller beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren beantragt. Der Antragsgegner bezahle ihm die benötigten Batterien nicht. Auf Nachfrage das SG hat er angegeben, die Batterien würden im Schnitt zwei Tage halten. Er benötige Minimum 15 Stück im Monat, eher aber 25 Batterien.
Mit Beschluss vom 27.09.2018 hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, ebenso den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Es fehle an einem besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II, denn vom Antragsteller würden die im Regelbedarf für Gesundheitspflege (Abteilung 06) für das Jahr 2018 enthaltenen Ausgaben von 15,79 EUR selbst dann nicht überschritten, gehe man von einem monatlichen Bedarf von 30 Hörgerätebatterien aus (5 × 2,79 EUR für sechs Stück Batterien = 13,95 EUR). Im Internet seien Varta PowerOne Hörgerätebatterien (1,45 V, 100 mAh) außerdem im Sparpack (30 Stück für unter 10 EUR bzw.60 Stück für unter 15 EUR) erhältlich.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Fax vom 01.10.2018 Beschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er bekomme nicht einmal 200 EUR raus, so dass er keinesfalls solche Mengen kaufen könne. Auch kämen noch 6,90 EUR für den Versand dazu.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden des Antragstellers sind gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2b SGG unzulässig, da der Beschwerdewert den gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Wert von 750,00 EUR nicht übersteigt und nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 172 Abs. 3 Nrn. 1 und 2b SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe jeweils ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Das ist hier der Fall.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landesssozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Zu dessen Berechnung ist nach § 144 Abs. 1 SGG bei Geldleistungen auf den unmittelbar strittigen Betrag abzustellen (BSG, Beschluss vom 26.09.2013 – B 14 AS 148/13 B –, juris, Rn. 3), welcher hier nicht mehr als 167,30 EUR beträgt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich danach, was das SG dem Antragsteller versagt hat und was von diesem im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 05.08.2015 – B 4 AS 17/15 B –, juris, Rn. 6 ff.). Dem Antragsteller geht es vorliegend um die Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien als Mehrbedarf. Mangels besonderer Anhaltspunkte legt der Senat das Vorbringen des Antragstellers dahingehend aus (§ 123 SGG), dass er den im Eilverfahren geltend gemachten Mehrbedarf ab dem 04.09.2018 (Datum des Eilantrages beim SG) für den noch bis zum 31.03.2019 laufenden aktuellen Bewilligungszeitraum geltend macht. Denn einer Entscheidung des SGB II-Leistungsträgers über die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann wegen der in § 41 Abs. 3 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen (vgl. zum Mehrbedarf BSG-Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 10, juris, Rn. 14; grundlegend Beschluss des BSG vom 30.07.2008 - B 14 AS 7/08 B - juris, Rn. 5).
Nachdem der Antragsteller die Kosten für die Hörgerätebatterien selbst mit 2,79 EUR zuzüglich 1,99 EUR Versandkosten für 6 Stück beziffert hat, beträgt der Beschwerdewert ausgehend von monatlichen Kosten für 30 Batterien von maximal 23,90 EUR (4,78 EUR × 5) für sieben volle Monate (September 2018 bis März 2019) maximal 167,30 EUR. Darauf, dass höhere Versandkosten für sog. "Sparpacks" anfallen können, die der Kläger in der Beschwerdebegründung mit 6,90 EUR beziffert hat, kommt es nicht an. Denn in jedem Fall ist vorliegend der Beschwerdewert von mehr als 750 EUR nicht erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, für die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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