Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 P 3052/18 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3731/18 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt (wiederholt) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung mindestens nach Pflegegrad 2.
Der 1965 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin pflegeversichert. Am 19. Januar 2017 beantragte er bei dieser wegen seiner Herzerkrankung Geldleistungen aus der Pflegeversicherung. Pflegefachkraft H. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) nannte in seinem nach einem Hausbesuch am 3. März 2017 erstatteten Gutachten vom 7. März 2017 als pflegebegründende Diagnosen eine hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz, Mobilitäts- und Bewegungseinschränkungen mit Schwindelsymptomatik bei Herzleistungsschwäche sowie eine Blaseninkontinenz. Pflegegrad 1 liege bei insgesamt 16,25 gewichteten Punkten (Mobilität: 2,50 Punkte; Selbstversorgung: 10,00 Punkte; Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 3,75 Punkte) vor.
Mit Bescheid vom 8. März 2017 gewährte die Antragsgegnerin ab dem 1. Januar 2017 Leistungen nach Pflegegrad 1. Sie nannte die Leistungen, auf die der Antragsteller Anspruch habe, sowie darüber hinaus die Unterstützung durch einen Entlastungsbetrag von bis zu EUR 125,00 monatlich.
Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 13. März 2017 Widerspruch. Der Bescheid helfe nicht beim Einkaufen oder Behördengängen. Er benötige zur Entlastung eine Hilfsperson und beantrage daher einen höheren Pflegegrad. Es gehe ihm schlecht, da er an Schwindel leide.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, den MDK mit einer weiteren Begutachtung beauftragt zu haben.
Unter dem 9. Mai 2017, beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingegangen am 15. Mai 2017, erhob der Antragsteller Klage (S 14 P 1783/17) und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Er begehre "Pflegestufe 2-3" (gemeint Pflegegrad), da ihm kein Dienst an seinem Wohnort mit der "Stufe 1" helfen könne. Er brauche dringend Unterstützung. Der MDK lasse sich zu viel Zeit.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (S 14 P 1625/17 ER) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Nicht erkennbar sei, dass die tatsächliche Pflege des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptverfahrens nicht gesichert wäre. Der Antragsteller lebe alleine und bewältige die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig. Die ihm gewährten Leistungen nach Pflegegrad 1 könne er zu seiner Entlastung einsetzen. Hierfür könne er eine Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds, zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen in Anspruch nehmen. Zudem gewähre die Antragsgegnerin in diesem Rahmen einen Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 125,00 monatlich. Dieser könne im Wege der Erstattung von Kosten eingesetzt werden, die dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, von Leistungen der ambulanten Pflegedienste sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstünden. Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers ein Anordnungsgrund angenommen würde, sei die weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung von ärztlichen Unterlagen oder gegebenenfalls eines medizinischen Gutachtens dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller vor, an manchen Tagen sei er total hilflos. Die Antragsgegnerin habe kein Interesse an einer schnellen Bearbeitung. Die Erstbegutachtung sei mangelhaft. An manchen Tagen könne er sein Bett nicht verlassen, seine Wohnung könne er seit Monaten nicht aufräumen. Daher könne er die Bearbeitung seines Widerspruchs nicht abwarten. Die Leistungen des Pflegegrads 1 gingen an der Realität und Bedürftigkeit vorbei.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2017 (L 4 P 2366/17 ER-B) wies der Senat die Beschwerde zurück. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruches im Sinne eines materiell-rechtlichen Leistungsanspruches könne dahinstehen, denn der Antragsteller habe auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar sei. Insoweit werde auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen. Die Leistungen der häuslichen Pflege seien keine existenzsichernden Leistungen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ergänzten bei häuslicher und teilstationärer Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. § 4 Abs. 2 SGB XI als Grundnorm verdeutliche, dass die Leistungen der Pflegeversicherung (lediglich) eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen darstellen sollten, eine Vollversorgung des Pflegebedürftigen indessen nicht angestrebt werde. Im ambulanten Bereich obliege es den Versicherten, einen durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflege- und Betreuungsaufwand selbst sicherzustellen (vgl. Bundestags-Drucksachen 12/5262 S. 90 und 16/7439, S. 44; siehe auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. Mai 2010 - B 12 R 6/09 R -, juris Rn. 19). Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 3. August 2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 6. August 2017, Eingang beim SG am 10. August 2017, stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem er die Gewährung von "Pflegestufe 2-3" begehrte. Weder habe er bislang einen Termin zur erneuten Begutachtung durch den MDK erhalten noch habe die Antragsgegnerin über seinen Widerspruch entschieden. Er sei auf häusliche Pflege angewiesen, da er herzkrank und nicht in der Lage sei, sich selbst zu helfen. Er beziehe sich auf sein Vorbringen in den Verfahren S 14 P 1625/17 ER und L 4 P 2366/17 ER-B und versichere seine Angaben an Eides statt.
Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte das SG den Antrag ab. Der Antragsteller habe auch in diesem Verfahren keine Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass er das Klageverfahren nicht abwarten könne. Da er lediglich sein Vorbringen aus dem Verfahren S 14 P 1625/17 ER wiederhole, werde auf den rechtskräftigen Beschluss in diesem Verfahren und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Senats verwiesen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 28. August 2017 Beschwerde beim SG ein und führte aus, da er bettlägerig sei, könne er sich nicht selbst helfen. Zugleich erhob er beim SG Untätigkeitslage (S 14 P 2940/17).
Mit Beschluss vom 11. September 2017 (L 4 P 3413/17 ER-B) wies der Senat die Beschwerde zurück. Es könne offenbleiben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 31. Juli 2017 (L 4 P 2366/17 ER-B) unzulässig sei, da der Antragsteller keine neuen Tatsachen bezeichnet, die nach der früheren Beschlussfassung entstanden wären. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht habe, aus denen sich ergeben könne, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2017 wies das SG die Klage in der Sache S 14 P 1783/17 als unzulässig ab. Hiergegen hat der Antragsteller am 20. September 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt (L 4 P 3695/17). Zugleich hat er in der Sache S 14 P 2940/17 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung des SG in diesem Verfahren ergangen war (L 4 P 3696/17). Erst mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2018 wies das SG die Klage in der Sache S 14 P 2940/17 ab.
Da der Antragsteller angekündigte Hausbesuche zu einer erneuten ambulanten Untersuchung absagte, erstattete Pflegefachkraft Hollerbach, MDK, sein Gutachten nach Aktenlage vom 29. September 2017. Er bestätigte den Pflegegrad 1 mit gewichteten 16,25 Punkten. Aus dem Widerspruchsschreiben gehe ein überwiegender hauswirtschaftlicher Hilfebedarf hervor, der in der Beurteilung keine Berücksichtigung finde. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 8. März 2017 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller beim SG am 2. November 2017 Klage (S 14 P 3782/17). Diese Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2018 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit erwiesen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines über dem Pflegegrad 1 liegenden Pflegegrades erfülle. Über die MDK-Gutachten und den ärztlichen Bericht des Dr. Kr. vom 10. März 2017 hinaus lägen keinerlei Erkenntnisse über Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers bzw. deren Auswirkungen auf die Schwere der Pflegebedürftigkeit vor. Der Antragsteller habe im gerichtlichen Verfahren nicht erläutert, inwiefern die Feststellungen des MDK unzutreffend sein sollten. Dem überlassenen Bericht des Dr. Kr. seien keine Angaben über die Auswirkungen der Herzerkrankung auf die Schwere der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers zu entnehmen. Er habe zudem auch trotz mehrfacher Erinnerung und Hinweis auf die Präklusion gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG – (Schreiben vom 11. Januar 2018 und 14. Februar 2018) keine Erklärung über die Schweigepflichtentbindung überlassen. Mangels Vorliegens einer Schweigepflichtentbindung bzw. Vorlage des Vordrucks über die behandelnden Ärzte sei das Gericht aufgrund des Rechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 und 2 Grundgesetz) an einer weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nach § 103 SGG gehindert. Bei einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde ein Beweisverwertungsverbot greifen. Die Prüfung der MDK-Gutachten vom 3. März 2017 und 29. September 2017 (nach Aktenlage) ergebe nachvollziehbare Feststellungen und Gewichtungen der festgestellten Beeinträchtigungen im Rahmen der einzelnen Module bzw. bei der Zuordnung zum Pflegegrad. Gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Antragsteller am 3. April 2018 Berufung beim LSG Baden-Württemberg ein (L 4 P 1199/18). Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Hausarzt habe ihn am 23. März 2018 begutachtet. Das SG habe diese Begutachtung nicht abgewartet. Eine MDK-Begutachtung sei bis zuletzt nicht erfolgt. Seine eidesstattlichen Versicherungen seien verworfen worden. Die Kammervorsitzende beim SG sei ihrer Aufklärungspflicht und Neutralitätspflicht nicht nachgekommen. Sie sei bei der Abfassung der Entscheidung befangen gewesen.
Unter dem 11. März 2018 beantragte der Antragsteller erneut beim SG (S 14 P 930/18 ER), ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2 oder 3 zu gewähren. Über seinen Antrag sei bis heute nicht entschieden. Seine hilflose Lage sei untragbar. Er sei herzkrank und auf Hilfe angewiesen.
Mit Beschluss vom 22. März 2018 lehnte das SG den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz ab. Der Antragsteller sei auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne der Eilbedürftigkeit der beantragten Anordnungen. Der Antragsteller habe keine Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könne, dass er das Klageverfahren nicht abwarten könne. Er habe lediglich seine bereits in den vorherigen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholt.
Am 28. März 2018 legte der Antragsteller gegen den Beschluss des SG vom 22. März 2018 Beschwerde ein (L 4 P 1214/18 ER-B).
Mit Beschluss vom 25. April 2018 wies der Senat die Beschwerde zurück. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller habe keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar sei. Der Antragsteller wiederhole lediglich seinen bisherigen Vortrag. Soweit der Antragsteller erstmals eidesstattlich versichere, dass ihm aufgrund der Herzerkrankung eine Teilnahme am täglichen Leben nicht möglich und er auf Hilfe angewiesen sei, genüge dies zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht.
Mit Schreiben vom 27. September 2018 (eingegangen beim SG am 28. September 2018) beantragte der Antragsteller erneut einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, ihm Leistungen nach der Pflegestufe 2 bis 3 zu gewähren. Sein Zustand habe sich wieder verschlimmert. Eine Begutachtung sei ihm ohne Grund verweigert worden.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Der MDK habe trotz mehrerer Versuche bislang keine Begutachtung durchführen können. Die Ursache hierfür liege beim Antragsteller.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 lehnte das SG den Antrag ab und verwies zur Begründung auf die vorangegangenen Entscheidungen.
Gegen den ihm am 11. Oktober 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. Oktober 2018 Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er habe eine Begutachtung durch den MDK nicht verhindert. Obwohl der Antragsgegnerin seine Anschrift und Telefonnummer bekannt seien, sei ihm eine Begutachtung verweigert worden. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er brauche Hilfe bei seinen Tätigkeiten. Er versichere an Eides Statt, wahre Angaben gemacht zu haben.
Der Antragsteller beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe 9. Oktober 2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2017 vorläufig Geldleistungen der Pflegeversicherung mindestens nach dem Pflegegrad 2 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im Verfahren L 4 P 3695/17 hat der Senat am 29. Oktober 2018 ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers in Auftrag gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Satz 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte. Der Antragsteller begehrt u.a. zukunftsgerichtet laufende Leistungen ohne Beschränkung und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufige Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens nach Pflegegrad 2 zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris, Rn. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris, Rn. 9).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris, Rn. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4).
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft der Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2017 (L 4 P 2366/17 ER-B), vom 11. September 2017 (L 4 P 3413/17 ER-B) und vom 25. April 2018 (L 4 P 1214/18 ER-B) unzulässig ist, da der Antragsteller keine neuen Tatsachen bezeichnet, die nach den früheren Beschlussfassungen entstanden wären (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 44a; HK-SGG, 5. Aufl., § 86b Rn. 66). Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Der Antragsteller hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar ist, zumal mittlerweile ein Sachverständigengutachten zur Feststellung seiner Pflegebedürftigkeit in Auftrag gegeben wurde. Der Antragsteller wiederholt lediglich seinen bisherigen Vortrag. Der Senat nimmt daher nach erneuter Prüfung auf seine Ausführungen zum fehlenden Anordnungsgrund in den den Beteiligten bekannten Senatsbeschlüssen vom 31. Juli 2017, 11. September 2017 und 25. April 2018 Bezug. Soweit der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass ihm aufgrund der Herzerkrankung eine Teilnahme am täglichen Leben nicht möglich und er auf Hilfe angewiesen ist, genügt dies zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt (wiederholt) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung mindestens nach Pflegegrad 2.
Der 1965 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin pflegeversichert. Am 19. Januar 2017 beantragte er bei dieser wegen seiner Herzerkrankung Geldleistungen aus der Pflegeversicherung. Pflegefachkraft H. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) nannte in seinem nach einem Hausbesuch am 3. März 2017 erstatteten Gutachten vom 7. März 2017 als pflegebegründende Diagnosen eine hypertensive Herzkrankheit ohne (kongestive) Herzinsuffizienz, Mobilitäts- und Bewegungseinschränkungen mit Schwindelsymptomatik bei Herzleistungsschwäche sowie eine Blaseninkontinenz. Pflegegrad 1 liege bei insgesamt 16,25 gewichteten Punkten (Mobilität: 2,50 Punkte; Selbstversorgung: 10,00 Punkte; Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 3,75 Punkte) vor.
Mit Bescheid vom 8. März 2017 gewährte die Antragsgegnerin ab dem 1. Januar 2017 Leistungen nach Pflegegrad 1. Sie nannte die Leistungen, auf die der Antragsteller Anspruch habe, sowie darüber hinaus die Unterstützung durch einen Entlastungsbetrag von bis zu EUR 125,00 monatlich.
Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 13. März 2017 Widerspruch. Der Bescheid helfe nicht beim Einkaufen oder Behördengängen. Er benötige zur Entlastung eine Hilfsperson und beantrage daher einen höheren Pflegegrad. Es gehe ihm schlecht, da er an Schwindel leide.
Mit Schreiben vom 21. März 2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, den MDK mit einer weiteren Begutachtung beauftragt zu haben.
Unter dem 9. Mai 2017, beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingegangen am 15. Mai 2017, erhob der Antragsteller Klage (S 14 P 1783/17) und beantragte zugleich die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Er begehre "Pflegestufe 2-3" (gemeint Pflegegrad), da ihm kein Dienst an seinem Wohnort mit der "Stufe 1" helfen könne. Er brauche dringend Unterstützung. Der MDK lasse sich zu viel Zeit.
Das SG lehnte mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (S 14 P 1625/17 ER) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht. Nicht erkennbar sei, dass die tatsächliche Pflege des Antragstellers bis zum Abschluss des Hauptverfahrens nicht gesichert wäre. Der Antragsteller lebe alleine und bewältige die pflegerischen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig. Die ihm gewährten Leistungen nach Pflegegrad 1 könne er zu seiner Entlastung einsetzen. Hierfür könne er eine Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds, zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen in Anspruch nehmen. Zudem gewähre die Antragsgegnerin in diesem Rahmen einen Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 125,00 monatlich. Dieser könne im Wege der Erstattung von Kosten eingesetzt werden, die dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege, von Leistungen der ambulanten Pflegedienste sowie von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstünden. Selbst wenn zu Gunsten des Antragstellers ein Anordnungsgrund angenommen würde, sei die weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung von ärztlichen Unterlagen oder gegebenenfalls eines medizinischen Gutachtens dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Beschwerde trug der Antragsteller vor, an manchen Tagen sei er total hilflos. Die Antragsgegnerin habe kein Interesse an einer schnellen Bearbeitung. Die Erstbegutachtung sei mangelhaft. An manchen Tagen könne er sein Bett nicht verlassen, seine Wohnung könne er seit Monaten nicht aufräumen. Daher könne er die Bearbeitung seines Widerspruchs nicht abwarten. Die Leistungen des Pflegegrads 1 gingen an der Realität und Bedürftigkeit vorbei.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2017 (L 4 P 2366/17 ER-B) wies der Senat die Beschwerde zurück. Das Vorliegen eines Anordnungsanspruches im Sinne eines materiell-rechtlichen Leistungsanspruches könne dahinstehen, denn der Antragsteller habe auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar sei. Insoweit werde auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG verwiesen. Die Leistungen der häuslichen Pflege seien keine existenzsichernden Leistungen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ergänzten bei häuslicher und teilstationärer Pflege die Leistungen der Pflegeversicherung die familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung. § 4 Abs. 2 SGB XI als Grundnorm verdeutliche, dass die Leistungen der Pflegeversicherung (lediglich) eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen darstellen sollten, eine Vollversorgung des Pflegebedürftigen indessen nicht angestrebt werde. Im ambulanten Bereich obliege es den Versicherten, einen durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckten Pflege- und Betreuungsaufwand selbst sicherzustellen (vgl. Bundestags-Drucksachen 12/5262 S. 90 und 16/7439, S. 44; siehe auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. Mai 2010 - B 12 R 6/09 R -, juris Rn. 19). Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 3. August 2017 zugestellt.
Mit Schreiben vom 6. August 2017, Eingang beim SG am 10. August 2017, stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem er die Gewährung von "Pflegestufe 2-3" begehrte. Weder habe er bislang einen Termin zur erneuten Begutachtung durch den MDK erhalten noch habe die Antragsgegnerin über seinen Widerspruch entschieden. Er sei auf häusliche Pflege angewiesen, da er herzkrank und nicht in der Lage sei, sich selbst zu helfen. Er beziehe sich auf sein Vorbringen in den Verfahren S 14 P 1625/17 ER und L 4 P 2366/17 ER-B und versichere seine Angaben an Eides statt.
Mit Beschluss vom 22. August 2017 lehnte das SG den Antrag ab. Der Antragsteller habe auch in diesem Verfahren keine Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass er das Klageverfahren nicht abwarten könne. Da er lediglich sein Vorbringen aus dem Verfahren S 14 P 1625/17 ER wiederhole, werde auf den rechtskräftigen Beschluss in diesem Verfahren und die nachfolgende Beschwerdeentscheidung des Senats verwiesen.
Hiergegen legte der Antragsteller am 28. August 2017 Beschwerde beim SG ein und führte aus, da er bettlägerig sei, könne er sich nicht selbst helfen. Zugleich erhob er beim SG Untätigkeitslage (S 14 P 2940/17).
Mit Beschluss vom 11. September 2017 (L 4 P 3413/17 ER-B) wies der Senat die Beschwerde zurück. Es könne offenbleiben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 31. Juli 2017 (L 4 P 2366/17 ER-B) unzulässig sei, da der Antragsteller keine neuen Tatsachen bezeichnet, die nach der früheren Beschlussfassung entstanden wären. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, weil der Antragsteller keinerlei Gründe vorgebracht habe, aus denen sich ergeben könne, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. September 2017 wies das SG die Klage in der Sache S 14 P 1783/17 als unzulässig ab. Hiergegen hat der Antragsteller am 20. September 2017 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt (L 4 P 3695/17). Zugleich hat er in der Sache S 14 P 2940/17 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung des SG in diesem Verfahren ergangen war (L 4 P 3696/17). Erst mit Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2018 wies das SG die Klage in der Sache S 14 P 2940/17 ab.
Da der Antragsteller angekündigte Hausbesuche zu einer erneuten ambulanten Untersuchung absagte, erstattete Pflegefachkraft Hollerbach, MDK, sein Gutachten nach Aktenlage vom 29. September 2017. Er bestätigte den Pflegegrad 1 mit gewichteten 16,25 Punkten. Aus dem Widerspruchsschreiben gehe ein überwiegender hauswirtschaftlicher Hilfebedarf hervor, der in der Beurteilung keine Berücksichtigung finde. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 8. März 2017 zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller beim SG am 2. November 2017 Klage (S 14 P 3782/17). Diese Klage wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2018 als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, es sei nicht mit der erforderlichen Gewissheit erwiesen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen eines über dem Pflegegrad 1 liegenden Pflegegrades erfülle. Über die MDK-Gutachten und den ärztlichen Bericht des Dr. Kr. vom 10. März 2017 hinaus lägen keinerlei Erkenntnisse über Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers bzw. deren Auswirkungen auf die Schwere der Pflegebedürftigkeit vor. Der Antragsteller habe im gerichtlichen Verfahren nicht erläutert, inwiefern die Feststellungen des MDK unzutreffend sein sollten. Dem überlassenen Bericht des Dr. Kr. seien keine Angaben über die Auswirkungen der Herzerkrankung auf die Schwere der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers zu entnehmen. Er habe zudem auch trotz mehrfacher Erinnerung und Hinweis auf die Präklusion gemäß § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG – (Schreiben vom 11. Januar 2018 und 14. Februar 2018) keine Erklärung über die Schweigepflichtentbindung überlassen. Mangels Vorliegens einer Schweigepflichtentbindung bzw. Vorlage des Vordrucks über die behandelnden Ärzte sei das Gericht aufgrund des Rechts des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 und 2 Grundgesetz) an einer weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nach § 103 SGG gehindert. Bei einem Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde ein Beweisverwertungsverbot greifen. Die Prüfung der MDK-Gutachten vom 3. März 2017 und 29. September 2017 (nach Aktenlage) ergebe nachvollziehbare Feststellungen und Gewichtungen der festgestellten Beeinträchtigungen im Rahmen der einzelnen Module bzw. bei der Zuordnung zum Pflegegrad. Gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Antragsteller am 3. April 2018 Berufung beim LSG Baden-Württemberg ein (L 4 P 1199/18). Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Hausarzt habe ihn am 23. März 2018 begutachtet. Das SG habe diese Begutachtung nicht abgewartet. Eine MDK-Begutachtung sei bis zuletzt nicht erfolgt. Seine eidesstattlichen Versicherungen seien verworfen worden. Die Kammervorsitzende beim SG sei ihrer Aufklärungspflicht und Neutralitätspflicht nicht nachgekommen. Sie sei bei der Abfassung der Entscheidung befangen gewesen.
Unter dem 11. März 2018 beantragte der Antragsteller erneut beim SG (S 14 P 930/18 ER), ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Pflegeleistungen nach Pflegegrad 2 oder 3 zu gewähren. Über seinen Antrag sei bis heute nicht entschieden. Seine hilflose Lage sei untragbar. Er sei herzkrank und auf Hilfe angewiesen.
Mit Beschluss vom 22. März 2018 lehnte das SG den Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz ab. Der Antragsteller sei auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Es fehle bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne der Eilbedürftigkeit der beantragten Anordnungen. Der Antragsteller habe keine Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könne, dass er das Klageverfahren nicht abwarten könne. Er habe lediglich seine bereits in den vorherigen Verfahren vorgebrachten Argumente wiederholt.
Am 28. März 2018 legte der Antragsteller gegen den Beschluss des SG vom 22. März 2018 Beschwerde ein (L 4 P 1214/18 ER-B).
Mit Beschluss vom 25. April 2018 wies der Senat die Beschwerde zurück. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller habe keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar sei. Der Antragsteller wiederhole lediglich seinen bisherigen Vortrag. Soweit der Antragsteller erstmals eidesstattlich versichere, dass ihm aufgrund der Herzerkrankung eine Teilnahme am täglichen Leben nicht möglich und er auf Hilfe angewiesen sei, genüge dies zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht.
Mit Schreiben vom 27. September 2018 (eingegangen beim SG am 28. September 2018) beantragte der Antragsteller erneut einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, ihm Leistungen nach der Pflegestufe 2 bis 3 zu gewähren. Sein Zustand habe sich wieder verschlimmert. Eine Begutachtung sei ihm ohne Grund verweigert worden.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Der MDK habe trotz mehrerer Versuche bislang keine Begutachtung durchführen können. Die Ursache hierfür liege beim Antragsteller.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 lehnte das SG den Antrag ab und verwies zur Begründung auf die vorangegangenen Entscheidungen.
Gegen den ihm am 11. Oktober 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. Oktober 2018 Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er habe eine Begutachtung durch den MDK nicht verhindert. Obwohl der Antragsgegnerin seine Anschrift und Telefonnummer bekannt seien, sei ihm eine Begutachtung verweigert worden. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Er brauche Hilfe bei seinen Tätigkeiten. Er versichere an Eides Statt, wahre Angaben gemacht zu haben.
Der Antragsteller beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe 9. Oktober 2018 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2017 vorläufig Geldleistungen der Pflegeversicherung mindestens nach dem Pflegegrad 2 zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Im Verfahren L 4 P 3695/17 hat der Senat am 29. Oktober 2018 ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers in Auftrag gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 Satz 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache nicht der Zulassung bedürfte. Der Antragsteller begehrt u.a. zukunftsgerichtet laufende Leistungen ohne Beschränkung und damit für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufige Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens nach Pflegegrad 2 zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei dürfen sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Ersten Senats vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris, Rn. 64; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris, Rn. 9).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander; es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2007 – L 7 SO 5672/06 ER-B – juris, Rn. 2). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4). Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November 2013 – L 15 AS 365/13 B ER – juris, Rn. 18; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. Februar 2007 – L 9 AS 254/06 ER – juris, Rn. 4).
Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits wegen entgegenstehender Rechtskraft der Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2017 (L 4 P 2366/17 ER-B), vom 11. September 2017 (L 4 P 3413/17 ER-B) und vom 25. April 2018 (L 4 P 1214/18 ER-B) unzulässig ist, da der Antragsteller keine neuen Tatsachen bezeichnet, die nach den früheren Beschlussfassungen entstanden wären (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 86b Rn. 44a; HK-SGG, 5. Aufl., § 86b Rn. 66). Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Der Antragsteller hat auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass ihm ein Abwarten des Klageverfahrens unzumutbar ist, zumal mittlerweile ein Sachverständigengutachten zur Feststellung seiner Pflegebedürftigkeit in Auftrag gegeben wurde. Der Antragsteller wiederholt lediglich seinen bisherigen Vortrag. Der Senat nimmt daher nach erneuter Prüfung auf seine Ausführungen zum fehlenden Anordnungsgrund in den den Beteiligten bekannten Senatsbeschlüssen vom 31. Juli 2017, 11. September 2017 und 25. April 2018 Bezug. Soweit der Antragsteller eidesstattlich versichert, dass ihm aufgrund der Herzerkrankung eine Teilnahme am täglichen Leben nicht möglich und er auf Hilfe angewiesen ist, genügt dies zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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