Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AY 945/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 1161/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Tatbestand des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG knüpft an den Umstand an, dass bereits ein anderer Mitgliedstaat der EU internationalen Schutz oder ein anderes Aufenthaltsrecht gewährt hat sowie dass dieser Status fortbesteht und der Ausländer trotzdem in die Bundesrepublik Deutschland einreist.
2. Der Bescheid über eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylblG ist hinreichend bestimmt, wenn diesem die erlassende Behörde, der Adressat, der Zeitraum der Anspruchseinschränkung sowie die Höhe der abgesenkten Leistungen zu entnehmen ist.
2. Der Bescheid über eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylblG ist hinreichend bestimmt, wenn diesem die erlassende Behörde, der Adressat, der Zeitraum der Anspruchseinschränkung sowie die Höhe der abgesenkten Leistungen zu entnehmen ist.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. März 2019 (Ablehnung einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des am 28. Februar 2019 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2019, nachdem die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 22. Februar 2019, durch den Antragsteller mit Widerspruch angefochten, gem. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG eingeschränkte Leistungen in Höhe von 570,33 EUR (180,49 EUR + 389,84 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt hatte. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März 2019 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des SG wendet sich der Antragssteller mit seiner Beschwerde.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - allein der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungs-grund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsache-rechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Die Anordnungsvoraussetzungen liegen auch im Beschwerdeverfahren nicht vor.
a. Der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller hat für den Monat Februar 2019 bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es ihm aktuell zumutbar, insoweit eine Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Widerspruch und ein sich ggf. anschließendes Klageverfahren abzuwarten. Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt zunächst, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - juris). Im Übrigen besteht ein Anordnungsgrund, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 4) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rdnr. 12). Wie bereits dargelegt, beurteilt sich in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, im Beschwerdeverfahren mithin nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer aktuell fortwirkenden Notlage hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Zu einem ggf. in der Vergangenheit bestehenden ungedeckten Bedarf, der aktuell in die Gegenwart fortwirken soll, hat er sich nicht geäußert.
b. Der Antragsteller hat für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 22. Februar 2019 - wie bereits im Vormonat Januar 2019 (Bescheid vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019; Klage beim SG Stuttgart anhängig unter dem Az. S 20 AY 942/19) - zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2019 (§ 14 Abs. 1 AsylbLG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.) verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG dürfte nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 rechtmäßig sein. Die Antragsgegnerin hat die von ihr verfügte Anspruchseinschränkung auf die Regelung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gestützt.
Nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AsylbLG, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, nur Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Gem. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gilt diese Regelung entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Rechtsfolge der Verwirklichung des Tatbestandes des § 1a Abs. 4 AsylbLG ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung und zwar auf eine Deckung der physischen Bedarfe (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2018 - L 7 AY 4468/16 - juris Rdnr. 39; vgl. ferner BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 - juris Rdnr. 23). Anknüpfungspunkt für die vom Gesetzgeber angeordnete Anspruchseinschränkung ist der Umstand, dass bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz oder ein anderes Aufenthaltsrecht gewährt sowie dieser fortbesteht und der Ausländer trotzdem in die Bundesrepublik Deutschland einreist (BT-Drs. 18/8615, S. 35; Birk in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 1a AsylbLG Rdnr. 6; Hohm GK-AsylbLG, Stand Februar 2017, § 1a Rdnr. 356; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 11. Februar 2019), § 1a AsylbLG Rdnr. 97.1; Siefert in dies., AsylbLG, 2018, § 1a Rdnr. 43; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 1a AsylbLG Rdnr. 77). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG dahingehend befürwortet, dass der Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben muss, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 17. September 2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris Rdnrn. 27 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2018 - L 8 AY 23/17 B ER - juris Rdnr. 18; SG Landshut, Beschluss vom 15. Februar 2019 - S 11 AY 10/19 ER - juris Rdnrn. 30 ff.). Danach erlaube § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nur Anspruchseinschränkungen bei Leistungsberechtigten, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat bereits internationaler Schutz oder ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen gewährt worden ist, dieser Schutzstatus oder das Aufenthaltsrecht noch andauert und die leistungsberechtigten Personen sich ungeachtet dessen in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben und dort weiterhin verweilen (Bayerisches LSG, a.a.O. Rdnr. 34).
Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sind gegeben. Ausweislich der übersandten Verwaltungsakten sowie der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen verfügt dieser im hier streitigen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Asylgesetz (AsylG) (vgl. Bl. 63 f. der Senatsakten, Bl. 4/2 der Verwaltungsakten) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Ein anderer Aufenthaltsstatus als der eines Inhabers einer Aufenthaltsgestattung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG oder eines vollziehbar Ausreisepflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG kommt nicht in Betracht, sodass der Antragssteller dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG unterfällt. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller nach Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2018, freilich mit Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zum Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe angefochten (A 1 K 10283/18 und A 1 K 10284/18), in der hier streitigen Zeit vollziehbar ausreisepflichtig ist. Denn selbst unter Zugrundelegung der Auffassung, dass der Antragsteller aufgrund des Verfahrens bei dem VG Karlsruhe derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei, würde der Antragsteller im Hinblick auf die dann noch nicht erloschene Aufenthaltsgestattung (vgl. § 67 Abs. 1 Satz Nr. 6 AsylG) zu dem von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfassten Personenkreis gehören. § 1a Abs. 4 AsylbLG sieht gerade auch für Personen, über deren Antrag auf Asyl bzw. internationalen Schutz noch nicht entschieden worden ist, eine Anspruchseinschränkung vor.
Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG vor. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat eine "EURODAC"-Abfrage ergeben, dass der Antragsteller im März 2017 als Asylbewerber in Griechenland registriert und ihm im Juni 2017 durch die Hellenische Republik internationaler Schutz gewährt worden ist. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. Oktober 2018 hat der Antragsteller bestätigt, dass ihm im Juni 2017 durch die Hellenische Republik ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren ausgestellt wurde; neue, bisher nicht geltend gemachte Asylgründe vermochte er nicht zu benennen. In seiner weiteren Anhörung am 18. Oktober 2018 hat er angegeben, dass er in der Hellenischen Republik einen Asylantrag gestellt hat, dort seine Asylgründe vorbringen konnte und internationalen Flüchtlingsschutz für die Dauer von drei Jahren erhalten hat. In die Bundesrepublik Deutschland sei er gekommen, weil er in Griechenland keine Aussicht auf eine gute Zukunft gesehen habe. Dort gebe es keine Arbeit, keine Sicherheit und keine Unterstützung. Danach hat der Antragsteller eingestanden, dass ihm durch die Hellenische Republik, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Juni 2017 für die Dauer von drei Jahren internationaler Schutz gewährt worden ist, dieser mithin nach Aktenlage aktuell noch besteht, was ggf. im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu verifizieren ist. Dem Antragsteller war die Entscheidung der Hellenischen Republik über die Gewährung von internationalem Schutz im Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September 2018 bekannt (anders der dem Beschluss des Bayerischen LSG vom 17. September 2018 - L 8 AY 13/18 B ER - zugrundeliegende Sachverhalt (juris Rdnr. 35)). Gleichwohl ist er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hält sich hier auf. Mithin ist dem Antragsteller - auch unter Zugrundelegung der oben zitierten restriktiven sozialgerichtlichen Rechtsprechung - ein pflichtwidriges Verhalten dahingehend vorzuhalten, dass er sich trotz bestehenden Schutzstatus in Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG nicht die Rechtsprechung des SG Landshut (z.B. Beschluss vom 15. Februar 2019 - S 11 AY 10/19 ER - juris Rdnr. 35) entgegen. Danach müsse aus dem feststellenden Verwaltungsakt eindeutig hervorgehen, welche konkrete Pflichtverletzung Grundlage der Leistungskürzung nach § 1 a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sei. Zwar dürfte erforderlich sein, dass die Behörde durch Verwaltungsakt über den Eintritt und die Dauer einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG entscheidet (vgl. Senatsbeschluss 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rdnr. 9 f.; Hohm in GK-AsylbLG, Stand Oktober 2018, § 1a Rdnr. 430 m.w.N.; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 11. Februar 2019), § 1a AsylbLG Rdnr. 157). Jedoch bestehen Zweifel, ob das vom SG Landshut aufgestellte Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit dahingehend, dass in dem Absenkungsbescheid nach § 1a AsylbLG ein konkretes Fehlverhalten benannt werden muss, die Rechtsmäßigkeit des Absenkungsbescheids berührt. Denn das gesetzliche Bestimmtheitserfordernis des § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. auch § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 B 21/14 - juris Rdnr. 9; Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7/11 - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - juris Rdnr. 18). Diesen Maßstäben genügt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2019, dem zwanglos zu entnehmen ist, durch wen (Antragsgegnerin) wem (Antragsteller) für welchen Zeitraum (1. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2019) in welcher konkreten Höhe (monatlich 570,33 EUR) welche Leistungen (gekürzte Leistungen nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG) bewilligt worden sind. Auch ist aus dem Bescheid unschwer ersichtlich, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 2 Satz 2 AsylbLG abgesenkt hat (monatlich um 173,51 EUR). Auch dürfte der Bescheid der Antragsgegnerin eine hinreichende Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 VwVfG (§ 35 Abs. 1 SGB X) für die verfügte Anspruchseinschränkung enthalten, zumal eine Anspruchseinschränkung i.S.d. § 1a AsylbLG nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen gebundene Rechtsfolge ist.
Zwingende Rechtsfolge ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, dass im Regelfall nur noch eingeschränkte Leistungen i.S.d. § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG zur Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege zu gewähren sind. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung bzgl. Inhalt und Form der abgesenkten Leistungen (Hohm in GK-AsylbLG, Stand Februar 2017, § 1a Rdnr. 347 ff.). Im vorliegenden Einzelfall bestehende besondere Umstände, die ausnahmsweise nach § 1a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AsylbLG die Gewährung weiterer Leistungen an den Antragsteller rechtfertigen könnten, hat dieser weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die entsprechenden Leistungen zur Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege bewilligt, was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt.
Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Senat ist im vorliegenden Verfahren nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG überzeugt (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2018 - L 7 AY 4468/16 - juris Rdnrn. 47 ff. und vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnr. 36 jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - L 7 AY 4099/18 ER-B - (n.v.); ferner Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris Rdnrn. 38 f. zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -).
Schließlich dürften auch keine europarechtlichen Erwägungen gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Anspruchseinschränkung sprechen. Der Antragsteller macht insbesondere systemische Mängel des Asylsystems der Hellenischen Republik geltend. Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rdnrn. 80 ff.; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - juris Rdnr. 85 ff.), dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, grundsätzlich die Vermutung gelten muss, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgt. In Einklang mit dieser Vermutung hat der Gesetzgeber zur Verhinderung von Sekundärmigration die Regelung des § 1a Abs. 4 AsylbLG eingefügt und die Rechtsfolge der Anspruchseinschränkung u.a. daran geknüpft, dass sich ein Leistungsberechtigter i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG trotz bestehenden und bekannten Schutzstatus in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat.
Nur in Ausnahmefällen ist das mit dem Rechtsbehelf gegen eine (ausländerrechtliche) Überstellungsentscheidung befasste Gericht, vorliegend das VG Karlsruhe, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Solche Schwachstellen lägen vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls begründet der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Zwar bestehen Anhaltspunkte, dass anerkannte Schutzberechtigte nach ihrer Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben und es für sie praktisch unmöglich ist, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen, jedoch ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt maßgeblich durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A- juris Rdnrn. 37 ff. m.w.N.). Mithin muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, dürfte es an einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland fehlen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A- juris Rdnr. 43; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A - juris Rdnr. 22; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A - juris Rdnr. 16; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rdnr. 25). Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine personenbezogenen Umstände vorgebracht, die es unmöglich erscheinen lassen, dass er die in Griechenland bestehenden Schwierigkeiten selbst zu überwinden vermag. Zudem gehört der volljährige und arbeitsfähige Antragsteller nicht zu der vom EuGH als besonders schutzbedürftig angesehenen Gruppe von Flüchtlingen, die aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen sich bei einer Rückführung in einer Situation extremer materieller Not befinden würden. Letztlich obliegt dem zuständigen VG Karlsruhe die Prüfung, ob im Fall des Antragstellers ein schwerwiegender Ausnahmefall vorliegt, der seiner Rückführung in die Hellenische Republik entgegensteht. Bis zu einer für den Antragsteller positiven Entscheidung bestehen für den Senat keine Bedenken, entsprechend der Vermutung, dass der Antragsteller durch die Hellenische Republik europarechtskonform behandelt werden würde, die für den von ihm verwirklichten Tatbestand vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG zur Anwendung zu bringen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des am 28. Februar 2019 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2019, nachdem die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 22. Februar 2019, durch den Antragsteller mit Widerspruch angefochten, gem. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG eingeschränkte Leistungen in Höhe von 570,33 EUR (180,49 EUR + 389,84 EUR Bedarfe für Unterkunft und Heizung) bewilligt hatte. Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März 2019 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des SG wendet sich der Antragssteller mit seiner Beschwerde.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - allein der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungs-grund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsache-rechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
3. Die Anordnungsvoraussetzungen liegen auch im Beschwerdeverfahren nicht vor.
a. Der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Antragsteller hat für den Monat Februar 2019 bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Vielmehr ist es ihm aktuell zumutbar, insoweit eine Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Widerspruch und ein sich ggf. anschließendes Klageverfahren abzuwarten. Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt zunächst, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - juris). Im Übrigen besteht ein Anordnungsgrund, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 4) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rdnr. 12). Wie bereits dargelegt, beurteilt sich in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, im Beschwerdeverfahren mithin nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer aktuell fortwirkenden Notlage hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Zu einem ggf. in der Vergangenheit bestehenden ungedeckten Bedarf, der aktuell in die Gegenwart fortwirken soll, hat er sich nicht geäußert.
b. Der Antragsteller hat für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 22. Februar 2019 - wie bereits im Vormonat Januar 2019 (Bescheid vom 18. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2019; Klage beim SG Stuttgart anhängig unter dem Az. S 20 AY 942/19) - zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2019 (§ 14 Abs. 1 AsylbLG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rdnr. 9 m.w.N.) verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG dürfte nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 rechtmäßig sein. Die Antragsgegnerin hat die von ihr verfügte Anspruchseinschränkung auf die Regelung des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gestützt.
Nach § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 AsylbLG, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist, nur Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Gem. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG gilt diese Regelung entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, wenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht. Rechtsfolge der Verwirklichung des Tatbestandes des § 1a Abs. 4 AsylbLG ist die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anspruchseinschränkung und zwar auf eine Deckung der physischen Bedarfe (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2018 - L 7 AY 4468/16 - juris Rdnr. 39; vgl. ferner BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rdnrn. 21 ff.; Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 - juris Rdnr. 23). Anknüpfungspunkt für die vom Gesetzgeber angeordnete Anspruchseinschränkung ist der Umstand, dass bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz oder ein anderes Aufenthaltsrecht gewährt sowie dieser fortbesteht und der Ausländer trotzdem in die Bundesrepublik Deutschland einreist (BT-Drs. 18/8615, S. 35; Birk in LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 1a AsylbLG Rdnr. 6; Hohm GK-AsylbLG, Stand Februar 2017, § 1a Rdnr. 356; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 11. Februar 2019), § 1a AsylbLG Rdnr. 97.1; Siefert in dies., AsylbLG, 2018, § 1a Rdnr. 43; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 1a AsylbLG Rdnr. 77). In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise eine teleologische Reduktion des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG dahingehend befürwortet, dass der Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben muss, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 17. September 2018 - L 8 AY 13/18 B ER - juris Rdnrn. 27 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. Februar 2018 - L 8 AY 23/17 B ER - juris Rdnr. 18; SG Landshut, Beschluss vom 15. Februar 2019 - S 11 AY 10/19 ER - juris Rdnrn. 30 ff.). Danach erlaube § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG nur Anspruchseinschränkungen bei Leistungsberechtigten, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat bereits internationaler Schutz oder ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen gewährt worden ist, dieser Schutzstatus oder das Aufenthaltsrecht noch andauert und die leistungsberechtigten Personen sich ungeachtet dessen in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben und dort weiterhin verweilen (Bayerisches LSG, a.a.O. Rdnr. 34).
Die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sind gegeben. Ausweislich der übersandten Verwaltungsakten sowie der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen verfügt dieser im hier streitigen Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 30. Juni 2019 über eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nach § 55 Asylgesetz (AsylG) (vgl. Bl. 63 f. der Senatsakten, Bl. 4/2 der Verwaltungsakten) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG). Ein anderer Aufenthaltsstatus als der eines Inhabers einer Aufenthaltsgestattung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG oder eines vollziehbar Ausreisepflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG kommt nicht in Betracht, sodass der Antragssteller dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG unterfällt. Dabei kann offenbleiben, ob der Antragsteller nach Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2018, freilich mit Anfechtungsklage, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zum Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe angefochten (A 1 K 10283/18 und A 1 K 10284/18), in der hier streitigen Zeit vollziehbar ausreisepflichtig ist. Denn selbst unter Zugrundelegung der Auffassung, dass der Antragsteller aufgrund des Verfahrens bei dem VG Karlsruhe derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei, würde der Antragsteller im Hinblick auf die dann noch nicht erloschene Aufenthaltsgestattung (vgl. § 67 Abs. 1 Satz Nr. 6 AsylG) zu dem von § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erfassten Personenkreis gehören. § 1a Abs. 4 AsylbLG sieht gerade auch für Personen, über deren Antrag auf Asyl bzw. internationalen Schutz noch nicht entschieden worden ist, eine Anspruchseinschränkung vor.
Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung liegen auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG vor. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hat eine "EURODAC"-Abfrage ergeben, dass der Antragsteller im März 2017 als Asylbewerber in Griechenland registriert und ihm im Juni 2017 durch die Hellenische Republik internationaler Schutz gewährt worden ist. Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16. Oktober 2018 hat der Antragsteller bestätigt, dass ihm im Juni 2017 durch die Hellenische Republik ein Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren ausgestellt wurde; neue, bisher nicht geltend gemachte Asylgründe vermochte er nicht zu benennen. In seiner weiteren Anhörung am 18. Oktober 2018 hat er angegeben, dass er in der Hellenischen Republik einen Asylantrag gestellt hat, dort seine Asylgründe vorbringen konnte und internationalen Flüchtlingsschutz für die Dauer von drei Jahren erhalten hat. In die Bundesrepublik Deutschland sei er gekommen, weil er in Griechenland keine Aussicht auf eine gute Zukunft gesehen habe. Dort gebe es keine Arbeit, keine Sicherheit und keine Unterstützung. Danach hat der Antragsteller eingestanden, dass ihm durch die Hellenische Republik, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, im Juni 2017 für die Dauer von drei Jahren internationaler Schutz gewährt worden ist, dieser mithin nach Aktenlage aktuell noch besteht, was ggf. im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu verifizieren ist. Dem Antragsteller war die Entscheidung der Hellenischen Republik über die Gewährung von internationalem Schutz im Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im September 2018 bekannt (anders der dem Beschluss des Bayerischen LSG vom 17. September 2018 - L 8 AY 13/18 B ER - zugrundeliegende Sachverhalt (juris Rdnr. 35)). Gleichwohl ist er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hält sich hier auf. Mithin ist dem Antragsteller - auch unter Zugrundelegung der oben zitierten restriktiven sozialgerichtlichen Rechtsprechung - ein pflichtwidriges Verhalten dahingehend vorzuhalten, dass er sich trotz bestehenden Schutzstatus in Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 4 AsylbLG nicht die Rechtsprechung des SG Landshut (z.B. Beschluss vom 15. Februar 2019 - S 11 AY 10/19 ER - juris Rdnr. 35) entgegen. Danach müsse aus dem feststellenden Verwaltungsakt eindeutig hervorgehen, welche konkrete Pflichtverletzung Grundlage der Leistungskürzung nach § 1 a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG sei. Zwar dürfte erforderlich sein, dass die Behörde durch Verwaltungsakt über den Eintritt und die Dauer einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG entscheidet (vgl. Senatsbeschluss 18. Juni 2018 - L 7 AY 1511/18 ER-B - juris Rdnr. 9 f.; Hohm in GK-AsylbLG, Stand Oktober 2018, § 1a Rdnr. 430 m.w.N.; Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 (Stand 11. Februar 2019), § 1a AsylbLG Rdnr. 157). Jedoch bestehen Zweifel, ob das vom SG Landshut aufgestellte Erfordernis einer hinreichenden Bestimmtheit dahingehend, dass in dem Absenkungsbescheid nach § 1a AsylbLG ein konkretes Fehlverhalten benannt werden muss, die Rechtsmäßigkeit des Absenkungsbescheids berührt. Denn das gesetzliche Bestimmtheitserfordernis des § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. auch § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Mithin muss aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 B 21/14 - juris Rdnr. 9; Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7/11 - juris Rdnr. 11; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - juris Rdnr. 18). Diesen Maßstäben genügt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2019, dem zwanglos zu entnehmen ist, durch wen (Antragsgegnerin) wem (Antragsteller) für welchen Zeitraum (1. Februar 2019 bis zum 30. Juni 2019) in welcher konkreten Höhe (monatlich 570,33 EUR) welche Leistungen (gekürzte Leistungen nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG) bewilligt worden sind. Auch ist aus dem Bescheid unschwer ersichtlich, in welchem Umfang die Antragsgegnerin die Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 2 Satz 2 AsylbLG abgesenkt hat (monatlich um 173,51 EUR). Auch dürfte der Bescheid der Antragsgegnerin eine hinreichende Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 VwVfG (§ 35 Abs. 1 SGB X) für die verfügte Anspruchseinschränkung enthalten, zumal eine Anspruchseinschränkung i.S.d. § 1a AsylbLG nicht im Ermessen der Behörde steht, sondern bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen gebundene Rechtsfolge ist.
Zwingende Rechtsfolge ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG, dass im Regelfall nur noch eingeschränkte Leistungen i.S.d. § 1a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG zur Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege zu gewähren sind. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung bzgl. Inhalt und Form der abgesenkten Leistungen (Hohm in GK-AsylbLG, Stand Februar 2017, § 1a Rdnr. 347 ff.). Im vorliegenden Einzelfall bestehende besondere Umstände, die ausnahmsweise nach § 1a Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 AsylbLG die Gewährung weiterer Leistungen an den Antragsteller rechtfertigen könnten, hat dieser weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die entsprechenden Leistungen zur Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege bewilligt, was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt.
Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Senat ist im vorliegenden Verfahren nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG überzeugt (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2018 - L 7 AY 4468/16 - juris Rdnrn. 47 ff. und vom 27. April 2017 - L 7 AY 4898/15 - juris Rdnr. 36 jeweils m.w.N.; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2019 - L 7 AY 4099/18 ER-B - (n.v.); ferner Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris Rdnrn. 38 f. zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe -).
Schließlich dürften auch keine europarechtlichen Erwägungen gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Anspruchseinschränkung sprechen. Der Antragsteller macht insbesondere systemische Mängel des Asylsystems der Hellenischen Republik geltend. Der Europäische Gerichtshof hat jüngst entschieden (Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - juris Rdnrn. 80 ff.; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - juris Rdnr. 85 ff.), dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, grundsätzlich die Vermutung gelten muss, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolgt. In Einklang mit dieser Vermutung hat der Gesetzgeber zur Verhinderung von Sekundärmigration die Regelung des § 1a Abs. 4 AsylbLG eingefügt und die Rechtsfolge der Anspruchseinschränkung u.a. daran geknüpft, dass sich ein Leistungsberechtigter i.S.d. § 1a Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG trotz bestehenden und bekannten Schutzstatus in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland begeben hat.
Nur in Ausnahmefällen ist das mit dem Rechtsbehelf gegen eine (ausländerrechtliche) Überstellungsentscheidung befasste Gericht, vorliegend das VG Karlsruhe, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Solche Schwachstellen lägen vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist aber selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Jedenfalls begründet der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren.
Zwar bestehen Anhaltspunkte, dass anerkannte Schutzberechtigte nach ihrer Ankunft in Griechenland über einen längeren Zeitraum keinen effektiv gesicherten Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben und es für sie praktisch unmöglich ist, die Voraussetzungen für den Erhalt des sozialen Solidaritätseinkommens zu erfüllen, jedoch ist der Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt maßgeblich durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A- juris Rdnrn. 37 ff. m.w.N.). Mithin muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Ist davon auszugehen, dass er diese Schwierigkeiten bewältigen kann, dürfte es an einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen in Griechenland fehlen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 - 22 L 3736/18.A- juris Rdnr. 43; VG Cottbus, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 L 348/17.A - juris Rdnr. 22; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 L 703.18 A - juris Rdnr. 16; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rdnr. 25). Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren keine personenbezogenen Umstände vorgebracht, die es unmöglich erscheinen lassen, dass er die in Griechenland bestehenden Schwierigkeiten selbst zu überwinden vermag. Zudem gehört der volljährige und arbeitsfähige Antragsteller nicht zu der vom EuGH als besonders schutzbedürftig angesehenen Gruppe von Flüchtlingen, die aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen sich bei einer Rückführung in einer Situation extremer materieller Not befinden würden. Letztlich obliegt dem zuständigen VG Karlsruhe die Prüfung, ob im Fall des Antragstellers ein schwerwiegender Ausnahmefall vorliegt, der seiner Rückführung in die Hellenische Republik entgegensteht. Bis zu einer für den Antragsteller positiven Entscheidung bestehen für den Senat keine Bedenken, entsprechend der Vermutung, dass der Antragsteller durch die Hellenische Republik europarechtskonform behandelt werden würde, die für den von ihm verwirklichten Tatbestand vom Gesetzgeber vorgesehene Rechtsfolge des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG zur Anwendung zu bringen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
6. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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