L 10 U 891/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 1322/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 891/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird ein zu Körperschäden führender überfallartiger Angriff vom Versicherten dadurch veranlasst, dass er nach Beendigung seiner Fahrt mit dem Pkw vom Betrieb nach Hause einen anderen Verkehrsteilnehmer auf dessen vorheriges Fehlverhalten anspricht, liegt kein Arbeitsunfall vor.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.02.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles im Streit.

Der am 1952 geborene Kläger ist Diplomingenieur mit einem eigenen Unternehmen für Computer- und Sicherheitstechnik und bei der Beklagten freiwillig unfallversichert (Akten-Id: 3/Seite 1 von 1 der Verwaltungsakte, im Folgenden VA). Am 14.01.2017 befand er sich auf dem Heimweg von seiner Firma im A. 14 in O. zu seiner Wohnadresse H. 14 in O. Als er dabei die Straße H. bergabwärts Richtung seines Wohngrundstücks befuhr, fiel ihm ein Radfahrer auf, der über die ganze Breite der Straße hin und her schwankte. Kurz vor seiner Hofeinfahrt sah er, dass seine Schwester mit ihrem Pkw gerade los- und aus der Hofeinfahrt herausfuhr. Weil der Kläger rückwärts in die Hofeinfahrt einparken wollte und dazu zunächst an der Hofeinfahrt bergabwärts vorbeifahren musste, hielt er an. Seine Schwester, die die Gefällstrecke in Fahrtrichtung des Klägers hinabfahren wollte, musste dann ihrerseits wegen des Radfahrers anhalten, weil dieser sich - in entgegenkommender Richtung - mitten auf der Fahrbahn vor ihr befand. Der Kläger konnte seine Fahrt in die Hofeinfahrt erst fortsetzen, nachdem seine Schwester um den Radfahrer herumgefahren war. Nachdem der Kläger schließlich seinen Pkw in der Hofeinfahrt geparkt hatte und im Begriff war, diesen zu verlassen, befand sich der Radfahrer gerade auf Höhe der klägerischen Hofeinfahrt. Der Kläger sprach ihn an und bat ihn, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Daraufhin warf der Radfahrer sein Fahrrad unvermittelt zu Boden und kam auf den Kläger zu. Dieser brach seinen Aussteigevorgang sogleich ab, zog die Autotür wieder zu und wartete, bis sich der Radfahrer nach mehrmaligen Klopfen auf das Autodach wieder umgedreht und in Richtung Straße gegangen war. Der Kläger wähnte sich in Sicherheit und stieg aus seinem Pkw aus. Als er den Wagen abschließen wollte, stand der Radfahrer wieder hinter ihm, packte ihn an den Schultern und stieß ihn mehrmals in Richtung Fahrertür. Zu Schlägen und Verletzungen kam es hierbei (noch) nicht (Bl. 26 LSG-Akte). Nachdem der Radfahrer vom Kläger abgelassen hatte und wieder Richtung Straße gegangen war, setzte der Kläger seinen Weg ins Haus fort. Nachdem er die Haustür aufgeschlossen, in den Hausflur getreten und diese fast von innen wieder verschlossen hatte, drückte der Radfahrer mit Gewalt die Haustür wieder auf und schlug mit den Fäusten sowie mit einem Besenstiel auf Gesicht und Körper des Klägers ein (Akten-Id 1/Seite 1 von 12 VA). Der Kläger stürzte daraufhin im Hausflur zu Boden. Der Radfahrer ließ schließlich vom Kläger ab und entfernte sich. Durch den Sturz und die Schläge erlitt der Kläger einen Quadrizepssehnenriss links, eine Nasenbeinfraktur, eine Prellung am linken Oberarm innenseitig sowie eine Schädelprellung mit Brillenhämatom (Akten-Id 1/Seite 11 von 12 VA).

Mit Bescheid vom 23.06.2017 entschied die Beklagte, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege und Ansprüche auf Leistungen nicht bestünden, da kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Streit und der betrieblichen und somit versicherten Tätigkeit vorliege. Den erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass das Ansprechen des Radfahrers die Handlungstendenz gehabt habe, den Weg nach Hause fortzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege auch bei einem Streit über das Verkehrsverhalten eine versicherte Tätigkeit vor, weshalb die Beklagte einen Arbeitsunfall anzuerkennen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2018 wies die Beklagte den erhobenen Widerspruch zurück und begründete dies erneut damit, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der betrieblichen Tätigkeit bestehe, da sich der Kläger die Verletzungen bei einem tätlichen Angriff zugezogen habe, dem ein Streit über das Verhalten des Angreifers vorausgegangen sei. Der Streit habe sich aus einem vom allgemeinen Wegerisiko abgrenzbaren neuen Gefahrenbereich aus privaten Gründen entwickelt.

Die hiergegen am 18.04.2018 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage ist mit Urteil vom 14.02.2019 und der Begründung abgewiesen worden, dass es an der erforderlichen Unfallkausalität zwischen der betrieblichen Tätigkeit des Klägers und dem Überfall fehle. Zwar sei das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt. Der Angriff eines Dritten auf dem versicherten Wege setze allerdings neben dem Zurücklegen des Weges eine (weitere) Ursache für den Eintritt eines Unfalls voraus. Die Unfallkausalität des Angriffs sei ausgeschlossen, wenn der Angriff des Dritten die wesentliche Ursache für die spätere Einwirkung sei und die Motive des Klägers im privaten Bereich lägen. Ausnahmen seien in der Rechtsprechung bislang nur in den Fällen angenommen worden, in denen besondere Verhältnisse bei der versicherten Tätigkeit bzw. des versicherten Weges (z.B. Dunkelheit) den Überfall erst ermöglicht oder wesentlich begünstigt hätten oder die Auseinandersetzung ihren Ursprung unmittelbar in den mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängenden Umständen gehabt habe. Vorliegend habe der Angreifer jedoch aus Wut auf Grund der Zurechtweisung des Klägers gehandelt, der sein Verkehrsverhalten getadelt habe. Somit sei der Angriff des Radfahrers aus rein privaten Gründen motiviert gewesen. Es seien auch keine besonderen Verhältnisse des Heimweges ersichtlich, die den Überfall begünstigt hätten. Überdies habe der körperliche Angriff seinen Ursprung auch nicht unmittelbar in den mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängenden Umständen. Dem Angriff sei eine verbale Äußerung des Klägers vorausgegangen, der den Radfahrer darauf hingewiesen habe, nicht mittig auf der Straße zu fahren. Das Verhalten des Radfahrers habe jedoch nicht zu einer unmittelbaren Behinderung des Klägers bei der Durchführung seines Heimweges geführt. Vielmehr sei die Schwester des Klägers durch das Verhalten des Radfahrers an der Fortsetzung ihrer Weiterfahrt gehindert worden.

Gegen das ihm am 28.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.03.2019 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und diese damit begründet, dass maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit oder Verrichtung auf dem Arbeitsweg versichert sei, die Handlungstendenz des Versicherten sei. Diese sei vorliegend in der Zurücklegung des Nachhauseweges zu sehen. Der Kläger sei durch den Radfahrer und das damit zusammenhängende Abwarten, bis seine Schwester ihrerseits den Weg fortsetzen konnte, ebenso wie seine Schwester am Fortsetzen des Weges gehindert worden. Der körperliche Angriff habe daher seinen Ursprung unmittelbar in den mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängenden Umständen gehabt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14.02.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2018 zu verurteilen, das Ereignis vom 14.01.2017 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass der Kläger sein Kfz bereits in der Hofeinfahrt abgestellt gehabt habe, als es zum Streit mit dem Radfahrer gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits nicht mehr am aktiven Verkehrsgeschehen bei Zurücklegung seiner Heimfahrt teilgenommen. Sie sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger bereits zu Hause angekommen gewesen sei. Das SG habe die Unmittelbarkeit zu Recht verneint, da die vom Radfahrer verursachte geringe zeitliche Verzögerung bei der Zurücklegung des Weges bei den heutigen Verkehrsverhältnissen normal sei.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist unbegründet.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 23.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2018, mit dem die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 14.01.2017 als Arbeitsunfall ablehnte. Hiergegen wendet sich der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Denn nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R).

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da es sich bei dem Ereignis vom 14.01.2017 nicht um einen Arbeitsunfall handelte.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Hierzu gehört nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Dabei muss eine sachliche Verbindung mit der versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausübte, stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgebend ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, d.h., ob sein Handeln zum Zurücklegen des Weges zu oder von der Arbeitsstätte gehörte (BSG, Urteil vom 31.08.2017, B 2 U 11/16 R).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger ist zwar bei der Beklagten freiwillig versichert (Akten-Id: 3/Seite 1 von 1 VA) und gehört damit grundsätzlich zum versicherten Personenkreis (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Auch befand er sich am 14.01.2017 auf dem Weg von der Arbeit nach Hause. Die erlittenen Verletzungen begründen indessen jedenfalls deshalb keinen Arbeitsunfall, weil der Überfall nicht dem Schutzzweck der Norm zuzurechnen ist.

Der versicherte Arbeitsweg beginnt und endet nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Verlassen und der Rückkehr in den häuslichen Wirkungskreis und zwar konkret mit Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes (BSG, Urteil vom 12.12.2006, B 2 U 1/06 R, Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 18.03.2013, B 2 U 10/12 R, Rdnr. 14). Die zu den Verletzungen (Quadrizepssehnenriss links, Nasenbeinfraktur, Prellung am linken Oberarm innenseitig, Schädelprellung mit Brillenhämatom) führende Einwirkung - Faustschläge und Schläge mit dem Besenstil - erfolgte aber erst, als der Kläger bereits die Haustür seines Hauses durchschritten hatte, also im Haus und nicht auf dem Weg dorthin. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitsweg somit bereits beendet. Die diesbezüglichen Feststellungen im Tatbestand beruhen auf den eigenen Angaben des Klägers (Akten-Id: 1/Seite 1 von 12 VA: "Als ich die Möglichkeit sah, in unser Haus zu kommen, bin ich zur Haustür gegangen und habe die Tür geöffnet und bin in den Hausflur gegangen. Als ich die Haustür fast von innen verschließen wollte, hatte die männliche Person mit großer Gewalt die Haustür wieder aufgedrückt. Er hat mir mit einem Straßenbesen mindestens zweimal ins Gesicht und auf den Körper geschlagen und mich danach mit mehr als drei Faustschlägen ins Gesicht niedergeschlagen. Bei dem Niederschlag bin ich im Hausflur zu Boden gegangen."; von ihm handschriftlich ausgefüllter Fragebogen der Beklagten: "innerhalb des Gebäudes und Wohnhauses", Akten-Id: 13/Seite 3 von 11 VA). Die Tätlichkeiten des Angreifers zuvor, am Auto des Klägers, führten noch zu keinen irgendwie gearteten Verletzungen, wie der Kläger anlässlich seiner Anhörung im Erörterungstermin bestätigt hat.

Allerdings soll nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.05.1962, 2 RU 170/59) auch noch nach Durchschreiten der Haustüre Versicherungsschutz bestehen, wenn bereits auf dem versicherten Heimweg eine Bedrohungslage bestand, der Angriff jedoch erst unmittelbar nach dem Durchschreiten, jedoch vor dem Schließen der Außentür erfolgte, da die gefährliche Situation dann noch nicht durch neue, auf den Verhältnissen im häuslichen Bereich beruhenden Umstände beeinflusst worden sein konnte. Zugunsten des Klägers legt der Senat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zu Grunde und bejaht daher einen Unfall auf dem Weg von der Arbeit.

Bei dem Angriff verwirklichte sich indessen kein Risiko, das unter den Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Vom Schutzzweck der Wegeunfallversicherung sind nach ständiger Rechtsprechung zwar auch Überfälle umfasst, soweit diese nicht durch eine rein persönliche Beziehung geprägt sind (BSG, Urteil vom 18.06.2013, a.a.O., Rdnr. 19). Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nämlich während des Zurücklegens des Weges nach und von dem Ort der versicherten Tätigkeit vorrangig gegen Gefahren, die sich während der gezielten Fortbewegung im Verkehr aus eigenem, gegebenenfalls auch verbotswidrigem Verhalten, dem Verkehrshandeln anderer Verkehrsteilnehmer oder Einflüssen auf das versicherte Zurücklegen des Weges ergeben, die aus dem benutzten Verkehrsraum oder Verkehrsmittel auf die Fortbewegung wirken. In den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fallen somit grundsätzlich auch Überfälle auf den Versicherten auf dem Weg zur Arbeit, soweit sie rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bedingt sind. Die Gefahr, auf Grund eigener privater Beziehungen, Kontakte oder sonstiger aus dem persönlichen Bereich stammender Umstände Opfer eines Überfalls (unabhängig vom Ort der Tat und dessen besonderen Verhältnissen) zu werden, wird dagegen nicht vom Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst. Denn eine solche Gefahr besteht nicht nur auf öffentlich zugänglichen Wegen, sondern auch im häuslichen Bereich und stellt keine beim Zurücklegen des Weges spezifische Gefahr dar (BSG, a.a.O., Rdnr. 20).

Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges des Klägers, sondern erfolgte aus rein privaten Gründen. Grund für den Angriff war nämlich die Zurechtweisung des Radfahrers durch den Kläger, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und somit andere Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger den öffentlichen Verkehrsraum jedoch bereits verlassen und seinen Pkw in seiner, zum Wohnhaus gehörenden Hofeinfahrt abgestellt. Das Zurechtweisen stand mithin - wie das SG und die Beklagte zutreffend ausgeführt haben - mit der Zurücklegung des restlichen Weges vom Abstellplatz des Pkw bis zur Haustüre nicht mehr in Zusammenhang, sondern verfolgte vielmehr den Zweck, den Radfahrer für sein vorangegangenes Verkehrsverhalten, wodurch der Kläger wie auch seine Schwester in der störungsfreien Fortsetzung ihrer Wege gehindert worden waren, zu rügen. Dies ist ein rein eigenwirtschaftliches Verhalten des Klägers gewesen, für dessen Konsequenzen die Beklagte nicht einzustehen hat.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 04.11.1981 (2 RU 51/80), auf das sich der Kläger beruft. Auch dort hat das BSG einen inneren Zusammenhang zwischen einer Streitigkeit und dem Zurücklegen des versicherten Weges nur dann bejaht, wenn die Streitigkeit ihren unmittelbaren Ursprung in den mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängenden Umständen hatte und behielt. Dort hatte der spätere Angreifer durch sein Verhalten im Straßenverkehr den mit dem Auto auf dem Heimweg befindlichen, ordnungsgemäß (allerdings aus Sicht des Angreifers zu langsam) fahrenden Versicherten zunächst vorsätzlich und massiv gefährdet und dann, nachdem der Versicherte seinen Wagen abgestellt hatte, auf dem Gehweg überfahren. Der Überfall auf den Kläger wurde dagegen erst durch das Ansprechen des Radfahrers ausgelöst. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger aber seinen Pkw bereits endgültig abgestellt. Damit war jeglicher Grund entfallen, zum Zwecke des weiteren Fortkommens im Straßenverkehr den Radfahrer zu rügen. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Angriff und der Zurücklegung des versicherten Weges lag somit nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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