Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 14 AS 3184/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4073/19 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Hebt ein Grundsicherungsträger seine Bewilligungsentscheidung mit Wirkung ex nunc durch Bescheid auf, besteht für einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Gestalt einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid dann kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn für den Aufhebungszeitraum bereits eine rechtskräftige zusprechende einstweilige Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung existiert.
2. Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens ist zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (Anschluss an: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2012 – L 13 AS 2976/12 ER-B). Daher ist bei Grundsicherungsleistungen für jeden neuen Bewilligungszeitraum nicht nur ein weiteres Klageverfahren, sondern auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten (Anschluss an: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 ER-B).
2. Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens ist zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (Anschluss an: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2012 – L 13 AS 2976/12 ER-B). Daher ist bei Grundsicherungsleistungen für jeden neuen Bewilligungszeitraum nicht nur ein weiteres Klageverfahren, sondern auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten (Anschluss an: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 ER-B).
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Antragsgegner bewilligte dem 1965 geborenen Antragsteller Ziff. 1 und der 1969 geborenen Antragstellerin Ziff. 2, die in Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, mit Bescheid vom 24.10.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2018 bis 31.10.2019 i.H.v. 1.349 EUR und i.H.v. 1.169 EUR monatlich ab Dezember 2018. Mit Änderungsbescheid vom 16.01.2019 wurden die Leistungen ab 01.01.2019 unter Berücksichtigung weiterer Heiz- und Nebenkosten für die Zeit ab 01.01.2019 auf 1.355 EUR monatlich erhöht. Wegen geänderter Höhe des Gasabschlages wurden die Leistungen nach dem SGB II mit Änderungsbescheid vom 24.01.2019 unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 16.01.2019 für die Zeit ab Februar 2019 auf monatlich 1.324 EUR reduziert.
Nachdem im April 2019 Hinweise auf Einkünfte der Antragsteller aus Onlineverkäufen aktenkundig geworden waren, forderte der Antragsgegner die Antragsteller mit Schreiben vom 25.04.2019 zur Einreichung näher benannter Unterlagen zum Nachweis erzielter Verkaufserlöse auf. Dieses Schreiben enthielt Hinweise auf die Folgen fehlender Mitwirkung. Mit weiterem, an den Antragsteller Ziff. 1 adressiertem Schreiben vom 25.04.2019 teilte der Antragsgegner mit, die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II würde für beide Antragsteller vorläufig eingestellt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III) und über die Leistungsansprüche werde nach Vorlage der erbetenen Unterlagen neu entschieden.
Die Antragsteller haben keine Unterlagen eingereicht und bei Hausbesuchen des Außendienstes des Antragsgegners wurden sie am 30.04.2019 und am 03.05.2019 jeweils nicht angetroffen.
Am 30.04.2019 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Ulm (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zur weiteren Leistungserbringung zu verpflichten. Mit Beschluss vom 19.07.2019 (S 14 AS 1782/19 ER) verpflichtete das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG), den Antragstellern ab dem 30.04.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis längstens 31.10.2019 in Höhe von monatlich 1.355 EUR zu gewähren. Der Leistungsanspruch ergebe sich aus "dem bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 16.01.2019", denn der Antragsgegner habe nach der am 25.04.2019 mitgeteilten vorläufigen Zahlungseinstellung entgegen § 331 Abs. 2 SGB III diesen Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergebe, nicht innerhalb von zwei Monaten (also spätestens mit Ablauf des Juni 2019) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Dem Antragsgegner stehe daher kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zu und die vorläufig eingestellten Leistungen seien unverzüglich nachzuzahlen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner nicht Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner zahlte in Ausführung des Beschlusses vom 19.07.2019 für die Zeit vom 01.05.2019 bis 31.07.2019 Leistungen i.H.v. monatlich 1.324 EUR an die Antragsteller aus.
Mit an den Antragsteller Ziff. 1 adressiertem Bescheid vom 29.07.2019 hob der Antragsgegner gestützt auf § 40 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X, §§ 6, 36 SGB II die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.08.2019 ganz auf, da der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers Ziff. 1 und damit die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht festgestellt werden könne. Im Bescheid vom 29.07.2019 wurde die Antragstellerin Ziff. 2 nicht namentlich benannt und die auf sie entfallenden Leistungen nach dem SGB II wurden nicht erwähnt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.08.2019 wurde "namens und in Vollmacht" des Antragstellers Ziff. 1 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.07.2019 eingelegt und beantragt, für den Antragsteller Ziff. 1 auch für die Zeit ab 01.08.2019 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 11.11.2019) wurde am 22.11.2019 die beim SG noch anhängige Klage S 14 AS 3938/19 erhoben.
Bereits am 30.08.2019 haben die nicht mehr anwaltlich vertretenen Antragsteller beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Laut Antrag benötigten sie "dringend eine einstweilige Verfügung, da das Jobcenter vom oben genannten Beschluss vom 19.7.2019 uns keinerlei Leistungen bis jetzt bezahlt" habe. Das SG hat diese Eilanträge als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.07.2019 gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG angesehen und für statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch für unbegründet gehalten und die Anträge daher mit Beschluss vom 16.10.2019 abgelehnt. Die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sei wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bei summarischer Prüfung rechtmäßig gewesen, da die Antragsteller ab August 2019 nicht mehr täglich unter der bekannten Postanschrift persönlich oder durch Briefpost erreichbar gewesen seien. Die Aufhebung der Leistungen ab August 2019 hat das SG außerdem vor dem Hintergrund der unklaren Vermögensverhältnisse für gerechtfertigt gehalten. Obwohl die Antragsteller nach eigenen Angaben über kein Geld verfügten, hätten sie dem Vermieter einer neu angemieteten Wohnung im Juli 2019 720 EUR als Kaution und 370 EUR als anteilige Mietzahlung überweisen können. Entgegen den Angaben der Antragsteller, sie besäßen kein Bankkonto mehr, ergebe sich aus einer vom Antragsgegner vorgelegten schriftlichen Kontoanfrage vom 24.09.2019, dass beide Antragsteller bei der Kreissparkasse H. jeweils ein Bankkonto besäßen.
Gegen den ihnen am 18.10.2019 zugestellten Beschluss des SG richtet sich die am 18.11.2019 eingegangene Beschwerde der Antragsteller, die sie nicht begründet haben.
Die Verwaltungsakte des Antragsgegners enthält ein Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das am 21.10.2019 im Rahmen eines Kontoabrufverfahrens mitgeteilt hat, die Antragsteller hätten im fraglichen Zeitraum zunächst über jeweils ein Bankkonto bei der Kreissparkasse H. verfügt. Diese Bankkonten seien am 03.07.2019 (Antragstellerin Ziff. 2) bzw. am 10.07.2019 (Antragsteller Ziff. 1) aufgelöst worden. Des Weiteren ist dem Kontoabrufverfahren zu entnehmen, dass der Antragsteller Ziff. 1 am 30.08.2019 und die Antragstellerin Ziff. 2 am 16.09.2019 jeweils wieder ein Bankkonto bei der Kreissparkasse H. eröffnet haben.
Die Antragsteller sind durch Senatsverfügung vom 30.12.2019, die ihnen jeweils per Postzustellungsurkunde am 31.12.2019 zugestellt worden ist, aufgefordert worden, für die am 30.08.2019 und am 16.09.2019 bei der Kreissparkasse H. eröffneten Bankkonten vollständige Kontoauszüge jeweils ab dem Zeitpunkt der Errichtung vorzulegen. Für die Vorlage der lückenlosen Kontoauszüge ist den Antragstellern eine Frist bis 24.01.2020 gesetzt worden, innerhalb derer keine Unterlagen eingereicht worden sind. Die Antragsteller haben sich im laufenden Verfahren nicht mehr geäußert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden (vergleiche §§ 172 Abs. 1, 173 SGG) der Antragsteller sind zwar zulässig. Sie sind indes sowohl bezogen auf den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 als auch bezogen auf die Zeit ab 01.11.2019 nicht begründet. Im erstgenannten Zeitraum fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer weiteren Eilentscheidung. Der Zeitraum ab dem 01.11.2019 ist nicht zulässigerweise Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Im Einzelnen:
1.
Der am 30.08.2019 beim SG gestellte Eilantrag des Antragstellers Ziff. 1 ist bezogen auf den Leistungszeitraum vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Zwar erscheint sein Antrag "auf eilige einstweilige Verfügung" vom 30.08.2019 zunächst als statthafter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 09.08.2019 gegen den Bescheid vom 29.07.2019 (auf § 40 Abs. 1, Abs. 2 SGB II, § 331 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X und §§ 6, 36 SGB II gestützte vollständige Aufhebung der Entscheidung [Bescheid vom 24.01.2019] über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.08.2019 wegen nicht möglicher Feststellung, ob sein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 36 SGB II im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners liege), da der Antragsgegner über den Widerspruch vom 09.08.2019 zwar inzwischen mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2019 entschieden, der Antragsteller hiergegen jedoch am 22.11.2019 die beim SG noch anhängige Klage S 14 AS 3938/19 erhoben hat und somit Bestandskraft der streitigen Verwaltungsentscheidung noch nicht eingetreten ist.
Grundsätzlich wäre somit der statthafte Eilrechtsbehelf ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Denn Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, haben gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid vom 29.07.2019 war also sofort vollziehbar. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der antragstellenden Person einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der mit Bescheid vom 29.07.2019 erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II der rechtskräftige Beschluss des SG vom 19.07.2019 im Verfahren S 14 AS 1782/19 ER entgegensteht. Ein im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangener Beschluss ist der materiellen Rechtskraft fähig und bindet die Beteiligten grundsätzlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache, solange sie nicht gerichtlich aufgehoben oder abgeändert wird. Diese Möglichkeit der Abänderung von Eilentscheidungen ist im Gesetz ausdrücklich allerdings nur in § 86b Abs. 1 S. 4 SGG (für Anfechtungssachen) vorgesehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Vornahmesachen nach § 86b Abs. 2 SGG fehlt, da § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auf § 927 ZPO (Aufhebung wegen veränderter Umstände auf Antrag) nicht verweist. Im hier vorliegenden Fall geht es jedoch um die materielle Rechtskraft einer Vornahmesache, nämlich der gemäß § 86b Abs. 2 SGG durch das SG erlassenen einstweiligen Anordnung im Beschluss vom 19.07.2019 (S 14 AS 1782/19 ER). Dass dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen ist, ist jedenfalls im Falle von zusprechenden einstweiligen Anordnungen (um eine solche handelt es sich hier bei dem Beschluss des SG vom 19.07.2019 im Verfahren S 14 AS 1782/19 ER) in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten (Binder in Hk-SGG, 5. Auflage 2017, § 86b, Rn. 55ff. m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rn. 44a, m.w.N.). Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an einem Änderungsantrag (nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in entsprechender Anwendung oder nach § 927 ZPO) des Antragsgegners. Vielmehr wurde stattdessen der Aufhebungsbescheid vom 29.07.2019 erlassen, der jedoch die eingetretene Rechtskraft der gerichtlichen Eilentscheidung vom 19.07.2019 nicht beseitigen kann, was allein durch eine Abänderung auf Antrag (des Antragsgegners; s.o.) erfolgen könnte.
Davon ausgehend kommt hier eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt so wie jede sonstige Rechtsverfolgung auch immer ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Damit handelt es sich bei dem Rechtsschutzbedürfnis um eine von Amts wegen zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung, bei deren Fehlen die Rechtsverfolgung unzulässig ist (Keller, a.a.O., Rn. 7ff.). Im vorliegenden Fall ist zur Erreichung des Antragsbegehrens – hier: die mit Beschluss vom 19.07.2019 zugesprochenen Leistungen nach dem SGB II tatsächlich zu erhalten – die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht erforderlich. Denn am 30.08.2019 hat der Antragsteller nicht nur eine "eilige einstweilige Verfügung", sondern außerdem eine einstweilige Verfügung, da "das Jobcenter vom oben genannten Beschluss vom 19.07.2019 ( ) keinerlei Leistungen bis jetzt gezahlt" habe, beantragt. Er hat damit also bereits die Möglichkeit wahrgenommen und die Vollstreckung seiner Ansprüche aus dem Beschluss vom 19.07.2019 begehrt, womit er auf einfachere, schnellere und billigere Art sein Begehren durchsetzen kann (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 26b).
Soweit das SG dies nicht erkannt und den Antrag auf Vollstreckung vom 30.08.2019 bisher nicht bearbeitet hat, wird dies nachzuholen sein, was auch noch möglich ist, da die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO) im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG nicht gilt (Keller, a.a.O., Rn. 46). Infolge der vom zuständigen Vollstreckungsgericht zu treffenden Maßnahmen wird der Antragsgegner dem Antragsteller Ziff. 1 für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil der am 19.07.2019 tenorierten 1.355 EUR - also monatlich 677,50 EUR - auszuzahlen haben. Dies gilt unter Beachtung der materiellen Rechtskraft (vgl. Schütz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand 05.04.2018, § 141, Rn. 23 und 24) des Beschlusses vom 19.07.2019 ungeachtet dessen, dass das SG richtigerweise nicht den mit Änderungsbescheid vom 16.01.2019 bewilligten Betrag von 1.355 EUR (für beide Antragsteller) sondern ausgehend vom letzten bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 24.01.2019 einen Betrag in Höhe von 1.324 EUR monatlich hätte tenorieren müssen, so dass richtigerweise auf den Antragsteller Ziff. 1 monatlich nur 662 EUR entfallen wären. 2.
Auch der Antrag der Antragstellerin Ziff. 2 auf Erlass einer (weiteren) Eilentscheidung ist bezogen auf den Leistungszeitraum vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Zunächst ist entgegen der Auffassung des SG der am 30.08.2019 von der Antragstellerin Ziff. 2 gestellte Antrag auf "eilige einstweilige Verfügung" grundsätzlich anders als der des Antragstellers Ziff. 1 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG anzusehen, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben ist. Denn der Aufhebungsbescheid vom 29.07.2019 traf in Bezug auf die Antragstellerin Ziff. 2 keine Regelung und hätte somit – was Voraussetzung für ein zulässiges Begehren nach § 86b Abs. 1 SGG wäre (Keller, a.a.O., Rn. 24) – von ihr nicht zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage angegriffen werden können. Abgesehen davon, dass der Aufhebungsbescheid vom 29.07.2019 nicht an die Antragstellerin Ziff. 2 adressiert war, wurde mit ihm auch inhaltlich keine Regelung hinsichtlich der auf sie für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 entfallenden Leistungen nach dem SGB II getroffen. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Bescheides wurde ausschließlich die dem Antragsteller Ziff. 1 gegenüber ergangene Bewilligung von Leistungen aufgehoben, da sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden könne. Dies stellt keine die Antragstellerin Ziff. 2 betreffende Regelung durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) dar. Eine andere Bewertung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsteller als Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 bis 3a SGB II, § 38 SGB II) zusammenleben. Denn § 38 Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses, sondern die Vertretungsfiktion ist nur für das Bewilligungsverfahren vorgesehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R, juris). Das Aufhebungs- bzw. Erstattungsverhältnis (§§ 45, 48, 50 SGB X) ist das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses mit der Folge, dass die Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.09.2007 - L 20 B 152/07 AS; LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 13.11.2008 - L 6 AS 16/07, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - L 28 AS 1354/08; alle in juris). Aus dem jeweiligen Bescheid muss sich die individuelle Aufhebungsverfügung ergeben, bei welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die Leistungsbewilligung korrigiert wird (LSG Hamburg, Urteil vom 15.09.2011 - L 5 AS 3/09, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vertretungsvollmacht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da diese gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur die Vornahme im Grundsatz begünstigender Handlungen betrifft (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand März 2015, § 38, Rn. 40).
Mangels eines ihr gegenüber ergangenen Aufhebungsbescheides kann die Antragstellerin Ziff. 2 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.08.2019 somit weiterhin aus dem letzten bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 24.01.2019 ableiten, nach dem ihr monatlich 662 EUR (1.324 EUR: 2) zustehen. Darüber hinausgehend kann sie aufgrund der Rechtskraft (s.o. unter 1.) des Beschlusses des SG vom 19.07.2019 (S 14 AS 1782/19 ER) sogar die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 677,50 EUR verlangen.
Angesichts des Umstandes, dass das SG bereits am 19.07.2019 für den Zeitraum bis zum 31.10.2019 bereits eine in Rechtskraft erwachsene Eilentscheidung (S 14 AS 1782/19 ER) getroffen hat, kommt im Fall der Antragstellerin Ziff. 2 der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, da auch ihr insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht erforderlich ist. Denn am 30.08.2019 hat sie nicht nur eine "eilige einstweilige Verfügung", sondern außerdem eine einstweilige Verfügung, da "das Jobcenter vom oben genannten Beschluss vom 19.07.2019 ( ) keinerlei Leistungen bis jetzt gezahlt" habe, beantragt. Sie hat damit also bereits die Vollstreckung ihrer Ansprüche aus dem Beschluss vom 19.07.2019 begehrt, womit sie auf einfachere, schnellere und billigere Art ihr Begehren durchsetzen kann (vgl. Keller, a.a.O., Rn.26b). Soweit das SG dies nicht erkannt und den Antrag auf Vollstreckung vom 30.08.2019 bisher nicht bearbeitet hat, wird dies nachzuholen sein, was auch noch möglich ist, da die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO) im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG nicht gilt (Keller, a.a.O., Rn. 46). Infolge der vom zuständigen Vollstreckungsgericht zu treffenden Maßnahmen wird der Antragsgegner der Antragsteller Ziff. 2 für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 den auf sie entfallenden hälftigen Anteil der am 19.07.2019 tenorierten 1.355 EUR – also monatlich 677,50 EUR – auszuzahlen haben (zur Höhe des Betrages s.o. unter 1.)
3.
Bezogen auf den Zeitraum seit 01.11.2019 sind die Beschwerden beider Antragsteller zwar zulässig aber unbegründet, da der ab diesem Zeitpunkt beginnende Bewilligungsabschnitt nicht zulässigerweise Streitgegenstand des Eilverfahrens ist.
Für die Zeit ab 01.11.2019 ist für die Antragsteller ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG der statthafte Eilrechtsbehelf, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Denn für die Zeit ab 01.11.2019 liegt keine Verwaltungsentscheidung über Leistungen nach dem SGB II vor.
Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und kann deshalb auch nicht über diesen in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen (Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 172, Rn.141). Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2012 – L 13 AS 2976/12 ER-B; so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.10.2008 - L 8 B 301/08; LSG Thüringen, Beschluss vom 07.05.2009 - L 9 AS 763/08 ER; alle in juris; Keller a.a.O., Rn. 35b), denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R und vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, alle in juris) wird in einem Klageverfahren ein Bescheid, mit dem im Rahmen der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der seit 01.08.2016 gültigen Fassung) Leistungen nach dem SGB II für jeweils ein Jahr bewilligt wurden, alleiniger Streitgegenstand und ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum wird nicht analog § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Daher ist stets für jeden neuen Bewilligungszeitraum ein weiteres Klageverfahren und damit auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER, juris). Im vorliegenden Fall kann somit der Streitgegenstand nicht weiterreichen als der ab Antragstellung (30.08.2019) vom Antragsgegner bereits durch Bescheid entschiedene Zeitraum, der sich bis zum 31.10.2019 erstreckte.
Auch aus dem letzten bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 24.01.2019 und aus dem rechtskräftigen Beschluss des SG vom 19.07.2019 können die Antragsteller insoweit keine Ansprüche herleiten, da diese getroffenen Regelungen sich jeweils auf den Zeitraum bis 31.10.2019 beschränkten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der Antragsgegner bewilligte dem 1965 geborenen Antragsteller Ziff. 1 und der 1969 geborenen Antragstellerin Ziff. 2, die in Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, mit Bescheid vom 24.10.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.11.2018 bis 31.10.2019 i.H.v. 1.349 EUR und i.H.v. 1.169 EUR monatlich ab Dezember 2018. Mit Änderungsbescheid vom 16.01.2019 wurden die Leistungen ab 01.01.2019 unter Berücksichtigung weiterer Heiz- und Nebenkosten für die Zeit ab 01.01.2019 auf 1.355 EUR monatlich erhöht. Wegen geänderter Höhe des Gasabschlages wurden die Leistungen nach dem SGB II mit Änderungsbescheid vom 24.01.2019 unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 16.01.2019 für die Zeit ab Februar 2019 auf monatlich 1.324 EUR reduziert.
Nachdem im April 2019 Hinweise auf Einkünfte der Antragsteller aus Onlineverkäufen aktenkundig geworden waren, forderte der Antragsgegner die Antragsteller mit Schreiben vom 25.04.2019 zur Einreichung näher benannter Unterlagen zum Nachweis erzielter Verkaufserlöse auf. Dieses Schreiben enthielt Hinweise auf die Folgen fehlender Mitwirkung. Mit weiterem, an den Antragsteller Ziff. 1 adressiertem Schreiben vom 25.04.2019 teilte der Antragsgegner mit, die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II würde für beide Antragsteller vorläufig eingestellt (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III) und über die Leistungsansprüche werde nach Vorlage der erbetenen Unterlagen neu entschieden.
Die Antragsteller haben keine Unterlagen eingereicht und bei Hausbesuchen des Außendienstes des Antragsgegners wurden sie am 30.04.2019 und am 03.05.2019 jeweils nicht angetroffen.
Am 30.04.2019 beantragten die Antragsteller beim Sozialgericht Ulm (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zur weiteren Leistungserbringung zu verpflichten. Mit Beschluss vom 19.07.2019 (S 14 AS 1782/19 ER) verpflichtete das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG), den Antragstellern ab dem 30.04.2019 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis längstens 31.10.2019 in Höhe von monatlich 1.355 EUR zu gewähren. Der Leistungsanspruch ergebe sich aus "dem bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 16.01.2019", denn der Antragsgegner habe nach der am 25.04.2019 mitgeteilten vorläufigen Zahlungseinstellung entgegen § 331 Abs. 2 SGB III diesen Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergebe, nicht innerhalb von zwei Monaten (also spätestens mit Ablauf des Juni 2019) mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben. Dem Antragsgegner stehe daher kein Leistungsverweigerungsrecht mehr zu und die vorläufig eingestellten Leistungen seien unverzüglich nachzuzahlen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner nicht Beschwerde eingelegt.
Der Antragsgegner zahlte in Ausführung des Beschlusses vom 19.07.2019 für die Zeit vom 01.05.2019 bis 31.07.2019 Leistungen i.H.v. monatlich 1.324 EUR an die Antragsteller aus.
Mit an den Antragsteller Ziff. 1 adressiertem Bescheid vom 29.07.2019 hob der Antragsgegner gestützt auf § 40 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II, § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X, §§ 6, 36 SGB II die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.08.2019 ganz auf, da der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers Ziff. 1 und damit die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht festgestellt werden könne. Im Bescheid vom 29.07.2019 wurde die Antragstellerin Ziff. 2 nicht namentlich benannt und die auf sie entfallenden Leistungen nach dem SGB II wurden nicht erwähnt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.08.2019 wurde "namens und in Vollmacht" des Antragstellers Ziff. 1 Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.07.2019 eingelegt und beantragt, für den Antragsteller Ziff. 1 auch für die Zeit ab 01.08.2019 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 11.11.2019) wurde am 22.11.2019 die beim SG noch anhängige Klage S 14 AS 3938/19 erhoben.
Bereits am 30.08.2019 haben die nicht mehr anwaltlich vertretenen Antragsteller beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Laut Antrag benötigten sie "dringend eine einstweilige Verfügung, da das Jobcenter vom oben genannten Beschluss vom 19.7.2019 uns keinerlei Leistungen bis jetzt bezahlt" habe. Das SG hat diese Eilanträge als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29.07.2019 gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG angesehen und für statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch für unbegründet gehalten und die Anträge daher mit Beschluss vom 16.10.2019 abgelehnt. Die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II sei wegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bei summarischer Prüfung rechtmäßig gewesen, da die Antragsteller ab August 2019 nicht mehr täglich unter der bekannten Postanschrift persönlich oder durch Briefpost erreichbar gewesen seien. Die Aufhebung der Leistungen ab August 2019 hat das SG außerdem vor dem Hintergrund der unklaren Vermögensverhältnisse für gerechtfertigt gehalten. Obwohl die Antragsteller nach eigenen Angaben über kein Geld verfügten, hätten sie dem Vermieter einer neu angemieteten Wohnung im Juli 2019 720 EUR als Kaution und 370 EUR als anteilige Mietzahlung überweisen können. Entgegen den Angaben der Antragsteller, sie besäßen kein Bankkonto mehr, ergebe sich aus einer vom Antragsgegner vorgelegten schriftlichen Kontoanfrage vom 24.09.2019, dass beide Antragsteller bei der Kreissparkasse H. jeweils ein Bankkonto besäßen.
Gegen den ihnen am 18.10.2019 zugestellten Beschluss des SG richtet sich die am 18.11.2019 eingegangene Beschwerde der Antragsteller, die sie nicht begründet haben.
Die Verwaltungsakte des Antragsgegners enthält ein Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern, das am 21.10.2019 im Rahmen eines Kontoabrufverfahrens mitgeteilt hat, die Antragsteller hätten im fraglichen Zeitraum zunächst über jeweils ein Bankkonto bei der Kreissparkasse H. verfügt. Diese Bankkonten seien am 03.07.2019 (Antragstellerin Ziff. 2) bzw. am 10.07.2019 (Antragsteller Ziff. 1) aufgelöst worden. Des Weiteren ist dem Kontoabrufverfahren zu entnehmen, dass der Antragsteller Ziff. 1 am 30.08.2019 und die Antragstellerin Ziff. 2 am 16.09.2019 jeweils wieder ein Bankkonto bei der Kreissparkasse H. eröffnet haben.
Die Antragsteller sind durch Senatsverfügung vom 30.12.2019, die ihnen jeweils per Postzustellungsurkunde am 31.12.2019 zugestellt worden ist, aufgefordert worden, für die am 30.08.2019 und am 16.09.2019 bei der Kreissparkasse H. eröffneten Bankkonten vollständige Kontoauszüge jeweils ab dem Zeitpunkt der Errichtung vorzulegen. Für die Vorlage der lückenlosen Kontoauszüge ist den Antragstellern eine Frist bis 24.01.2020 gesetzt worden, innerhalb derer keine Unterlagen eingereicht worden sind. Die Antragsteller haben sich im laufenden Verfahren nicht mehr geäußert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden (vergleiche §§ 172 Abs. 1, 173 SGG) der Antragsteller sind zwar zulässig. Sie sind indes sowohl bezogen auf den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 als auch bezogen auf die Zeit ab 01.11.2019 nicht begründet. Im erstgenannten Zeitraum fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer weiteren Eilentscheidung. Der Zeitraum ab dem 01.11.2019 ist nicht zulässigerweise Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Im Einzelnen:
1.
Der am 30.08.2019 beim SG gestellte Eilantrag des Antragstellers Ziff. 1 ist bezogen auf den Leistungszeitraum vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Zwar erscheint sein Antrag "auf eilige einstweilige Verfügung" vom 30.08.2019 zunächst als statthafter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 09.08.2019 gegen den Bescheid vom 29.07.2019 (auf § 40 Abs. 1, Abs. 2 SGB II, § 331 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X und §§ 6, 36 SGB II gestützte vollständige Aufhebung der Entscheidung [Bescheid vom 24.01.2019] über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.08.2019 wegen nicht möglicher Feststellung, ob sein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 36 SGB II im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners liege), da der Antragsgegner über den Widerspruch vom 09.08.2019 zwar inzwischen mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.2019 entschieden, der Antragsteller hiergegen jedoch am 22.11.2019 die beim SG noch anhängige Klage S 14 AS 3938/19 erhoben hat und somit Bestandskraft der streitigen Verwaltungsentscheidung noch nicht eingetreten ist.
Grundsätzlich wäre somit der statthafte Eilrechtsbehelf ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann. Denn Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende aufhebt, haben gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Der Bescheid vom 29.07.2019 war also sofort vollziehbar. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses der antragstellenden Person einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob der mit Bescheid vom 29.07.2019 erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II der rechtskräftige Beschluss des SG vom 19.07.2019 im Verfahren S 14 AS 1782/19 ER entgegensteht. Ein im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangener Beschluss ist der materiellen Rechtskraft fähig und bindet die Beteiligten grundsätzlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache, solange sie nicht gerichtlich aufgehoben oder abgeändert wird. Diese Möglichkeit der Abänderung von Eilentscheidungen ist im Gesetz ausdrücklich allerdings nur in § 86b Abs. 1 S. 4 SGG (für Anfechtungssachen) vorgesehen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Vornahmesachen nach § 86b Abs. 2 SGG fehlt, da § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG auf § 927 ZPO (Aufhebung wegen veränderter Umstände auf Antrag) nicht verweist. Im hier vorliegenden Fall geht es jedoch um die materielle Rechtskraft einer Vornahmesache, nämlich der gemäß § 86b Abs. 2 SGG durch das SG erlassenen einstweiligen Anordnung im Beschluss vom 19.07.2019 (S 14 AS 1782/19 ER). Dass dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung einer einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen ist, ist jedenfalls im Falle von zusprechenden einstweiligen Anordnungen (um eine solche handelt es sich hier bei dem Beschluss des SG vom 19.07.2019 im Verfahren S 14 AS 1782/19 ER) in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten (Binder in Hk-SGG, 5. Auflage 2017, § 86b, Rn. 55ff. m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rn. 44a, m.w.N.). Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall an einem Änderungsantrag (nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in entsprechender Anwendung oder nach § 927 ZPO) des Antragsgegners. Vielmehr wurde stattdessen der Aufhebungsbescheid vom 29.07.2019 erlassen, der jedoch die eingetretene Rechtskraft der gerichtlichen Eilentscheidung vom 19.07.2019 nicht beseitigen kann, was allein durch eine Abänderung auf Antrag (des Antragsgegners; s.o.) erfolgen könnte.
Davon ausgehend kommt hier eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt so wie jede sonstige Rechtsverfolgung auch immer ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Damit handelt es sich bei dem Rechtsschutzbedürfnis um eine von Amts wegen zu beachtende Sachentscheidungsvoraussetzung, bei deren Fehlen die Rechtsverfolgung unzulässig ist (Keller, a.a.O., Rn. 7ff.). Im vorliegenden Fall ist zur Erreichung des Antragsbegehrens – hier: die mit Beschluss vom 19.07.2019 zugesprochenen Leistungen nach dem SGB II tatsächlich zu erhalten – die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht erforderlich. Denn am 30.08.2019 hat der Antragsteller nicht nur eine "eilige einstweilige Verfügung", sondern außerdem eine einstweilige Verfügung, da "das Jobcenter vom oben genannten Beschluss vom 19.07.2019 ( ) keinerlei Leistungen bis jetzt gezahlt" habe, beantragt. Er hat damit also bereits die Möglichkeit wahrgenommen und die Vollstreckung seiner Ansprüche aus dem Beschluss vom 19.07.2019 begehrt, womit er auf einfachere, schnellere und billigere Art sein Begehren durchsetzen kann (vgl. Keller, a.a.O., Rn. 26b).
Soweit das SG dies nicht erkannt und den Antrag auf Vollstreckung vom 30.08.2019 bisher nicht bearbeitet hat, wird dies nachzuholen sein, was auch noch möglich ist, da die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO) im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG nicht gilt (Keller, a.a.O., Rn. 46). Infolge der vom zuständigen Vollstreckungsgericht zu treffenden Maßnahmen wird der Antragsgegner dem Antragsteller Ziff. 1 für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 den auf ihn entfallenden hälftigen Anteil der am 19.07.2019 tenorierten 1.355 EUR - also monatlich 677,50 EUR - auszuzahlen haben. Dies gilt unter Beachtung der materiellen Rechtskraft (vgl. Schütz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand 05.04.2018, § 141, Rn. 23 und 24) des Beschlusses vom 19.07.2019 ungeachtet dessen, dass das SG richtigerweise nicht den mit Änderungsbescheid vom 16.01.2019 bewilligten Betrag von 1.355 EUR (für beide Antragsteller) sondern ausgehend vom letzten bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 24.01.2019 einen Betrag in Höhe von 1.324 EUR monatlich hätte tenorieren müssen, so dass richtigerweise auf den Antragsteller Ziff. 1 monatlich nur 662 EUR entfallen wären. 2.
Auch der Antrag der Antragstellerin Ziff. 2 auf Erlass einer (weiteren) Eilentscheidung ist bezogen auf den Leistungszeitraum vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Zunächst ist entgegen der Auffassung des SG der am 30.08.2019 von der Antragstellerin Ziff. 2 gestellte Antrag auf "eilige einstweilige Verfügung" grundsätzlich anders als der des Antragstellers Ziff. 1 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG anzusehen, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht gegeben ist. Denn der Aufhebungsbescheid vom 29.07.2019 traf in Bezug auf die Antragstellerin Ziff. 2 keine Regelung und hätte somit – was Voraussetzung für ein zulässiges Begehren nach § 86b Abs. 1 SGG wäre (Keller, a.a.O., Rn. 24) – von ihr nicht zulässigerweise im Wege einer Anfechtungsklage angegriffen werden können. Abgesehen davon, dass der Aufhebungsbescheid vom 29.07.2019 nicht an die Antragstellerin Ziff. 2 adressiert war, wurde mit ihm auch inhaltlich keine Regelung hinsichtlich der auf sie für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 entfallenden Leistungen nach dem SGB II getroffen. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Bescheides wurde ausschließlich die dem Antragsteller Ziff. 1 gegenüber ergangene Bewilligung von Leistungen aufgehoben, da sein gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden könne. Dies stellt keine die Antragstellerin Ziff. 2 betreffende Regelung durch Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) dar. Eine andere Bewertung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Antragsteller als Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 bis 3a SGB II, § 38 SGB II) zusammenleben. Denn § 38 Abs. 1 findet keine Anwendung bei der Rückabwicklung des Leistungsverhältnisses, sondern die Vertretungsfiktion ist nur für das Bewilligungsverfahren vorgesehen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 2/13 R, juris). Das Aufhebungs- bzw. Erstattungsverhältnis (§§ 45, 48, 50 SGB X) ist das Spiegelbild des Leistungsverhältnisses mit der Folge, dass die Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis zu erfolgen hat (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.09.2007 - L 20 B 152/07 AS; LSG Schleswig Holstein, Urteil vom 13.11.2008 - L 6 AS 16/07, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - L 28 AS 1354/08; alle in juris). Aus dem jeweiligen Bescheid muss sich die individuelle Aufhebungsverfügung ergeben, bei welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die Leistungsbewilligung korrigiert wird (LSG Hamburg, Urteil vom 15.09.2011 - L 5 AS 3/09, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vertretungsvollmacht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da diese gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur die Vornahme im Grundsatz begünstigender Handlungen betrifft (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand März 2015, § 38, Rn. 40).
Mangels eines ihr gegenüber ergangenen Aufhebungsbescheides kann die Antragstellerin Ziff. 2 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.08.2019 somit weiterhin aus dem letzten bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 24.01.2019 ableiten, nach dem ihr monatlich 662 EUR (1.324 EUR: 2) zustehen. Darüber hinausgehend kann sie aufgrund der Rechtskraft (s.o. unter 1.) des Beschlusses des SG vom 19.07.2019 (S 14 AS 1782/19 ER) sogar die Auszahlung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 677,50 EUR verlangen.
Angesichts des Umstandes, dass das SG bereits am 19.07.2019 für den Zeitraum bis zum 31.10.2019 bereits eine in Rechtskraft erwachsene Eilentscheidung (S 14 AS 1782/19 ER) getroffen hat, kommt im Fall der Antragstellerin Ziff. 2 der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, da auch ihr insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht erforderlich ist. Denn am 30.08.2019 hat sie nicht nur eine "eilige einstweilige Verfügung", sondern außerdem eine einstweilige Verfügung, da "das Jobcenter vom oben genannten Beschluss vom 19.07.2019 ( ) keinerlei Leistungen bis jetzt gezahlt" habe, beantragt. Sie hat damit also bereits die Vollstreckung ihrer Ansprüche aus dem Beschluss vom 19.07.2019 begehrt, womit sie auf einfachere, schnellere und billigere Art ihr Begehren durchsetzen kann (vgl. Keller, a.a.O., Rn.26b). Soweit das SG dies nicht erkannt und den Antrag auf Vollstreckung vom 30.08.2019 bisher nicht bearbeitet hat, wird dies nachzuholen sein, was auch noch möglich ist, da die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO) im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG nicht gilt (Keller, a.a.O., Rn. 46). Infolge der vom zuständigen Vollstreckungsgericht zu treffenden Maßnahmen wird der Antragsgegner der Antragsteller Ziff. 2 für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.10.2019 den auf sie entfallenden hälftigen Anteil der am 19.07.2019 tenorierten 1.355 EUR – also monatlich 677,50 EUR – auszuzahlen haben (zur Höhe des Betrages s.o. unter 1.)
3.
Bezogen auf den Zeitraum seit 01.11.2019 sind die Beschwerden beider Antragsteller zwar zulässig aber unbegründet, da der ab diesem Zeitpunkt beginnende Bewilligungsabschnitt nicht zulässigerweise Streitgegenstand des Eilverfahrens ist.
Für die Zeit ab 01.11.2019 ist für die Antragsteller ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG der statthafte Eilrechtsbehelf, da ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt. Denn für die Zeit ab 01.11.2019 liegt keine Verwaltungsentscheidung über Leistungen nach dem SGB II vor.
Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und kann deshalb auch nicht über diesen in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen (Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, § 172, Rn.141). Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2012 – L 13 AS 2976/12 ER-B; so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.10.2008 - L 8 B 301/08; LSG Thüringen, Beschluss vom 07.05.2009 - L 9 AS 763/08 ER; alle in juris; Keller a.a.O., Rn. 35b), denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R und vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, alle in juris) wird in einem Klageverfahren ein Bescheid, mit dem im Rahmen der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II (in der seit 01.08.2016 gültigen Fassung) Leistungen nach dem SGB II für jeweils ein Jahr bewilligt wurden, alleiniger Streitgegenstand und ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum wird nicht analog § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Daher ist stets für jeden neuen Bewilligungszeitraum ein weiteres Klageverfahren und damit auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzuleiten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 16.07.2012 - L 11 AS 323/12 B ER, juris). Im vorliegenden Fall kann somit der Streitgegenstand nicht weiterreichen als der ab Antragstellung (30.08.2019) vom Antragsgegner bereits durch Bescheid entschiedene Zeitraum, der sich bis zum 31.10.2019 erstreckte.
Auch aus dem letzten bestandskräftigen Bewilligungsbescheid vom 24.01.2019 und aus dem rechtskräftigen Beschluss des SG vom 19.07.2019 können die Antragsteller insoweit keine Ansprüche herleiten, da diese getroffenen Regelungen sich jeweils auf den Zeitraum bis 31.10.2019 beschränkten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved