L 5 R 2992/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2293/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2992/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dem Gesetzgeber steht bei der konkreten Berechnungsweise ein Gestaltungsspielraum zu. Die Anknüpfung der Berechnungsweise an die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV ist nicht willkürlich. Für eine Berechnung allein unter Ansatz der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden (unabhängig von der Höhe des Verdienstes) besteht verfassungsrechtlich keine Veranlassung.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Auszahlung ihrer Rente wegen Erwerbsminderung in voller Höhe ohne Verminderung aufgrund Überschreitens von Hinzuverdienstgrenzen.

Die 1964 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.08.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Die Klägerin und die Beklagte schlossen im März 2016 vor dem Sozialgericht Reutlingen ((SG); S 8 R 1475/14) einen entsprechenden Vergleich. Vom 01.08.2015 bis 08.04.2016 übte sie eine Bürohilfstätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei ihres Ehemanns und Prozessbevollmächtigten aus. In den Monaten August, September und Oktober 2015 verdiente sie jeweils 512,50 EUR brutto und in den Monaten November 2015 bis März 2016 jeweils 750,00 EUR brutto. Im April 2016 verdiente sie insgesamt 449,25 EUR brutto.

Mit Rentenbescheid vom 09.06.2016 setzte die Beklagte den Zahlbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.07.2016 in Höhe von 917,49 EUR fest (1.026,85 EUR abzgl. 74,96 EUR Krankenversicherung, 10,27 EUR Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, 24,13 EUR Pflegeversicherung). Die Nachzahlung für die Zeit vom 01.08.2015 bis 30.06.2016 bezifferte sie auf 7.784,89 EUR. Dabei setzte sie unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze für die Zeit vom 01.08.2015 bis 29.02.2016 die Rente in Höhe von drei Vierteln und vom 01.03.2016 bis 31.03.2016 in Höhe der Hälfte und ab dem 01.04.2016 in voller Höhe an. Die Berechnung erläuterte die Beklagte in der Anlage des Bescheides. Der Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenze legte sie die Entgeltpunkte (1,5000) und die maßgebende monatliche Bezugsgröße zugrunde.

Mit Rentenbescheid vom 29.06.2016 berechnete die Beklagte die Rente wegen einer Änderung des Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis für die Zeit ab dem 09.04.2016 neu. Der Zahlbetrag ab dem 01.07.2016 erhöhte sich auf 1.101,81 EUR (1.026,85 EUR zzgl. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 74,96 EUR). Hieraus ergab sich eine Nachzahlung von 483,28 EUR. Die individuellen Hinzuverdienstgrenze blieben unverändert.

Am 11.07.2016 legte die Klägerin gegen die Rentenbescheide vom 09.06.2016 und 29.06.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Hinzuverdienstgrenzen seien verfassungswidrig. Die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente orientiere sich an der täglichen Höchstarbeitszeit von drei Stunden. Deshalb müsse der Hinzuverdienst aus drei Stunden täglicher Arbeit unabhängig vom Stundenlohn anrechnungsfrei sein. Zumindest müsse die Grenze bei 548,25 EUR liegen, denn unter Ansatz des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 EUR könnten von einem voll erwerbsgeminderten Rentenbezieher 548,00 EUR pro Monat (3 h x 21,5 Tage x 8,50 EUR) verdient werden. Die gültige Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR sei nicht zu rechtfertigen und willkürlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Rentenversicherungsträger sei an Recht und Gesetz gebunden und dürfe nicht prüfen, ob das Gesetz verfassungsgemäß sei.

Am 08.09.2016 hat die Klägerin beim SG Klage erhoben und zur Begründung ihre Argumentation aus dem Vorverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, es handele sich um einen Präzedenzfall. Die Hinzuverdienstgrenze sei weder systemimmanent noch zeitgemäß und müsse erhöht werden. Wer noch unter drei Stunden arbeiten könne, müsse zusätzlich zum Arbeitslohn die volle Erwerbsminderungsrente ausschöpfen können, um die eigene wirtschaftliche Situation verbessern und weiterhin am täglichen Arbeitsleben teilnehmen zu können. Andernfalls drohten eine weitere Verschlechterung der psychischen Situation und weitere Kosten für das Gesundheitssystem. Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze bliebe die Höhe des Stundenlohns zweitrangig. Dies stelle eine Diskriminierung dar, die nicht dem Stand der heutigen Zeit entspräche. Die Geringfügigkeitsgrenze stelle keinen allgemeinen Maßstab für die Festlegung der Hinzuverdienstgrenze dar. Sie müsse individuell errechnet werden. Eine solche Berechnung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Durch die gesetzlichen Änderungen zum 01.07.2017 ändere sich nur unbedeutend etwas. Es müsse geregelt sein, dass der Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente 57,75 Stunden (2,75 h x 5 Tage x 4,2 Wochen) im Monat unabhängig von der Höhe des Stundenlohns arbeiten und die volle Rente erhalten dürfe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Mit Urteil vom 12.07.2018 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze stünde mit § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung im Einklang. Die Regelung sei auch verfassungsgemäß (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2007 - 1 BvR 154/05 -). Einen konkreten Verstoß gegen die Verfassung habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie habe lediglich eine für sich günstigere und damit aus ihrer Sicht sinnvollere Berechnungsmethode geltend gemacht. Eine Verfassungswidrigkeit des § 96a SGB VI ergebe sich daraus nicht.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigen am 09.08.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.08.2018 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre bisherige Argumentation. Ziel des Klagebegehrens sei die Überprüfung der Verfassungsgemäßheit des § 96a SGB VI.

Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.07.2018 aufzuheben und die Rentenbescheide vom 09.06.2016 und 29.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.09.2016 insoweit aufzuheben, als der Zahlbetrag der Rente um einen Hinzuverdienst gekürzt wird und Hinzuverdienstgrenzen festgelegt werden, die nicht die Anzahl der täglich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung und ihre Bescheide für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Streitgegenständlich sind allein die Rentenbescheide vom 09.06.2016 und 29.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.09.2016, soweit sie eine Kürzung des Zahlbetrages wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen enthalten. Damit ist der streitgegenständliche Zeitraum auf die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.03.2016 beschränkt. Nur insoweit hat die Beklagte den Zahlbetrag der Erwerbsminderungsrente der Klägerin gekürzt. Soweit die Klägerin darüber hinaus eine zeitlich unbeschränkte, grundlegende Klärung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen über die Hinzuverdienstgrenzen begehrt, ist die Klage mangels möglicher Verletzung subjektiver Rechte nicht zulässig.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Rentenbescheide vom 09.06.2016 und 29.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.09.2016 sind, soweit sie angefochten sind und damit hier zur Überprüfung stehen, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach § 96a Abs. 1 SGB VI in der hier ab dem 01.01.2013 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl I S. 2474) wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit die in Abs. 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt (§ 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird gem. § 96a Abs. 1a Nr. 1 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet. Durch die Formulierung "geleistet" in der vorgenannten Norm wird klargestellt, dass ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen - anders als bei den Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI - nicht unmittelbar den Rentenanspruch selbst betrifft, sondern der Hinzuverdienst nur Auswirkungen auf die Rentenhöhe haben soll (BSG, Urteil vom 09.12.2010, - B 13 R 10/10 R -, in juris).

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen ist in § 96a Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung - wie vorliegend - in voller Höhe 450,00 EUR (Nr. 2) und in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache (Nr. 3a), in Höhe der Hälfte das 0,23fache (Nr. 3b), in Höhe eines Viertels das 0,28fache der monatlichen Bezugsgröße (Nr. 3c), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Vorliegend betrugen die individuellen monatlichen Hinzuverdienstgrenzen für die Klägerin gem. § 96a Abs. 2 Nr. 3 SGB VI für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.12.2015 in voller Höhe 450,00 EUR, in Höhe von drei Vierteln 722,93 EUR, in Höhe der Hälfte 978,08 EUR und in Höhe eines Viertels 1.190,70 EUR und ab 01.01.2016 in voller Höhe 450,00 EUR, in Höhe von drei Vierteln 740,78 EUR, in Höhe der Hälfte 1.002,23 EUR und in Höhe eines Viertels 1.220,10 EUR. Dies ergibt sich aus der von der Beklagten durchgeführten Berechnung, die von der Klägerin auch nicht beanstandet wird. Fehler sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

Die Hinzuverdienstregelung des § 96a SGB VI in der hier relevanten Fassung vom 05.12.2012 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R -, zu § 96a SGB VI in der seit 2002 geltenden Fassung; BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R - und Urteil vom 06.02.2007 - B 8 KN 03/06 R -, beide zu § 44 Abs. 5 i.V.m. § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI a.F.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2007 - 1 BvR 154/05 -, zu § 96a SGB VI in der seit 2001 geltenden Fassung; alle in juris). Die in Art. 14 Abs. 1 des GG enthaltene Eigentumsgarantie ist nicht dadurch verletzt, dass das Arbeitsentgelt als Folge gesetzlicher Hinzuverdienstgrenzen bei der Auszahlung der Erwerbsminderungsrente Berücksichtigung findet. Versicherungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen zwar den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber obliegt. Der Gesetzgeber muss die grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis, die zum Eigentumsbegriff gehören, achten und darf diese nicht unverhältnismäßig einschränken. Mit § 96 SGB VI hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Regelung getroffen. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrenten verfolgt in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken (vgl. BT-Drucks. 13/2590, S. 19). Sie verhindern, dass durch den gleichzeitigen Bezug von Arbeitsentgelt und einer als Ersatz für Arbeitsentgelt konzipierten Erwerbsminderungsrente möglicherweise sogar ein höheres Einkommen erzielt wird als vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Regelungen bewirken einen angemessenen, insbesondere hinreichend differenzierten Ausgleich der in Frage stehenden Interessen. Die Rentenzahlungen werden nicht stets völlig eingestellt, sondern stufenweise abgesenkt. Nach § 96a Abs. 2 SGB VI bleibt ein Hinzuverdienst bis zu einer gewissen Grenze sogar völlig unberücksichtigt. Zudem sieht § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI vor, dass die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen während eines Kalenderjahres in zwei Monaten bis zum Doppelten überschritten werden dürfen. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht verletzt. Den Betroffenen wird der Versicherungsschutz nicht entzogen, denn ihr Rentenstammrecht bleibt unberührt. Sinkt der Hinzuverdienst unter eine Hinzuverdienstgrenze, kommt es wiederum zu einer höheren Rentenzahlung.

Die in Frage stehende Regelung verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie anders behandelt wird als eine andere Gruppe, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen abgestuft geregelt hat. Er darf bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie sie besonders im Bereich der Sozialversicherung auftreten - typisierende Regelungen treffen, wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Besondere Härten für die Klägerin sind hier nicht ersichtlich. Dem Gesetzgeber steht bei der konkreten Berechnungsweise ein Gestaltungspielraum zu (vgl. BSG, Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R -, juris, Rn. 40). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er dabei von der Geringfügigkeitsgrenze und nicht von einem zeitlichen Mindestumfang der Tätigkeit ausgeht. Insbesondere kann hierin kein Verstoß gegen das Willkürverbot gesehen werden. Die Anknüpfung an die in § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) verankerte Geringfügigkeitsgrenze ist weder systemwidrig noch entstehen dadurch Wertungswidersprüche zur Gesamtrechtsordnung (zum Maßstab BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 60/03 R -, in juris, Rn. 24).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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