L 8 R 847/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 193/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 847/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur befristeten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eines hauptberuflich selbständigen Vermittlers von Versicherungen; hier: Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bereits durch eine zuvor schon selbständig ausgeübte Nebenbeschäftigung, daher früherer Ablauf des Dreijahreszeitraums vor der geltend gemachten "neuen" Existenzgründung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.01.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als hauptberuflich selbständiger Vermittler von Versicherungen ab dem 01.05.2017 befristet von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien ist.

Der 1983 geborene Kläger war zunächst als abhängig beschäftigter Versicherungsvermittler bei der B. tätig. Aufgrund gesundheitlicher Umstände konnte er nicht mehr im Außendienst tätig sein und ließ sich 2014 in den Innendienst versetzen. Er gab in diesem Zusammenhang seinen bisherigen Kundenstamm ab, behielt jedoch die Zuständigkeit und Betreuung der Versicherungen von Freunden oder Familienangehörigen weiter. Er war weiterhin als Ansprechpartner und Betreuer dieser Versicherungen tätig und darüber hinaus auch befugt, mit alten und neuen Kunden Versicherungsverträge abzuschließen, Vertragsabschlüsse vorzubereiten und diese Versicherungen nach Vertragsabschluss zu betreuen (zum Ganzen vgl. Blatt 46 der Senatsakte). Dazu meldete er am 30.04.2014 ein selbständiges Gewerbe als "nebenberufliche Vermittlung von Versicherungen" an (zur Gewerbeanmeldung vgl. Blatt 14 der Beklagtenakte).

Zum 01.05.2017 machte sich der Kläger hauptberuflich selbständig als Versicherungsvermittler für die B. und beendete die abhängige Beschäftigung dort. Er gab an, sich jetzt intensiver um die Verträge zu kümmern und jetzt Kundenakquise und Werbung betreiben zu müssen (vgl. Blatt 46 der Senatsakte). Er meldete zum 01.05.2017 ein Gewerbe über die Vermittlung von Versicherungen an (zur Gewerbeanmeldung vgl. Blatt 15 der Beklagtenakte).

Am 09.05.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber (Blatt 2/6 der Beklagtenakte). In diesem Antrag gab er an, seit 01.05.2017 eine Versicherungsvermittlung/Hauptvertretung zu betreiben und mit der Beratung von Kunden und der damit verbundenen Vermittlung von Versicherungen befasst zu sein. Bis 30.04.2017 sei er seit 01.05.2014 neben seiner abhängigen Beschäftigung nebenberuflich selbständig als Versicherungsvermittler tätig gewesen. Zugleich beantragte der Kläger die Zulassung zur freiwilligen Versicherung bei der Beklagten (Blatt 7/8 der Beklagtenakte). Der Kläger führte im Verfahren aus (Blatt 10/13 der Beklagtenakte), eine Prüfung der Versicherungspflicht ab dem 01.05.2014 sei unnötig, er sei abhängig beschäftigt gewesen.

Mit Bescheid vom 28.06.2017 (Blatt 16 der Beklagtenakte) lehnte die Beklagte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber ab. Die befristete Befreiung für Existenzgründer sei nur für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit möglich. Der Kläger habe die Tätigkeit als Versicherungsvermittler am 01.05.2014 aufgenommen, die Befreiung könnte daher längstens bis 01.05.2017 erfolgen.

Hiergegen erhob der Kläger am 28.07.208 Widerspruch (Blatt 17 der Beklagtenakte) und verwies darauf, dass er vor dem 01.05.2017 nur nebenberuflich als Versicherungsvermittler tätig gewesen sei, die Befreiung sei daher ab 01.05.2017 für 3 Jahre zu gewähren (Blatt 25 der Beklagtenakte).

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nachdem der Kläger seine selbständige Tätigkeit zum 01.05.2014 aufgenommen habe, sei eine Befreiung längstens bis zum 01.05.2017 möglich gewesen; der Antrag auf Befreiung sei indes erst am 09.05.2017 eingegangen.

Mit Bescheid vom 17.01.2018 stellte die Beklagte Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 2 SGB VI für die geringfügige selbständige Tätigkeit des Klägers ab 01.05.2014 fest. Mit weiterem Bescheid vom 17.01.2018 stellte die Beklagte fest, dass bis 30.04.2017 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hatte und ab 01.05.2017 wieder Versicherungspflicht wegen Ausübung einer mehr als geringfügigen selbständigen Tätigkeit mit nur einem Auftraggeber besteht. Zugleich setzte die Beklagte die Beiträge fest.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2017 erhob der Kläger am 15.01.2018 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage. Er habe seine hauptberufliche Tätigkeit als Versicherungsvermittler zum 01.05.2017 begonnen. Die Auffassung der Beklagten sei unzutreffend. Die frühere Tätigkeit sei nicht versicherungspflichtig gewesen und daher nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat auf das Urteil des BSG vom 22.03.2018 (- B 5 RE 1/17 R -) verwiesen, wonach auch dann vom Beginn der selbständigen Tätigkeit auszugehen sei, wenn die Befreiung nicht erfolgen könne, weil aufgrund anderer Vorschriften schon keine Versicherungspflicht bestehe. Der Kläger sah sich unter Hinweis auf den Aufsatz von Plagemann (FD-SozVR 2018, 407475), durch das BSG und die Entscheidung des SG Hamburg (S 15 R 347/15) in seiner Auffassung bestätigt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärte der Kläger, er habe aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit Kunden in seine hauptberufliche Tätigkeit mitgenommen, habe aber auch einen komplett neuen Kundenbestand übertragen bekommen.

Mit Urteil vom 25.01.2019 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2020. Er habe den Befreiungsantrag erst am 09.05.2017 gestellt, sei aber bereits seit 01.05.2014 als selbständiger Versicherungsvermittler – wenn auch nebenberuflich – selbständig tätig gewesen, weshalb er eine selbständige Tätigkeit erstmals am 01.05.2014 begonnen habe und der Befreiungszeitraum bereits abgelaufen gewesen sei. Auch könne nicht unter dem Aspekt einer zweiten selbständigen Tätigkeit Versicherungsbefreiung erlangt werden, denn es handele sich nicht um eine zweite Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, weil sich der Geschäftszweck der Selbständigkeit im Hauptberuf gegenüber der vorangegangenen selbständigen Tätigkeit im Nebenberuf nicht wesentlich geändert habe.

Gegen das ihm am 08.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.03.2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Vor dem 01.05.2017 habe er als hauptberuflicher Sachbearbeiter und abhängige Beschäftigter im Innendienst einer Versicherung gearbeitet und am 30.04.2014 ein Gewerbe bei der Stadt K. für die nebenberufliche Vermittlung von Versicherungen als Selbstständiger angemeldet. Er habe dann Versicherungen in geringem Umfang im Freundes- und Bekanntenkreis vermittelt. Am 27.04.2017 habe er ein neues Gewerbe beim Bürgermeisteramt/Ordnungsamt in P. für die hauptberufliche Vermittlung von Versicherungen angemeldet. Zugleich habe er seinen Beruf als abhängig beschäftigter Sachbearbeiter im Innendienst der Versicherung aufgegeben. Am 09.05.2017 habe er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Existenzgründer mit einem Auftraggeber bei der Beklagten beantragt. Die Beklagte sowie das erstinstanzliche Gericht gingen zu Unrecht davon aus, dass er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler erstmalig am 01.05.2014 aufgenommen habe und deshalb eine Befreiung längstens bis 01.05.2017 in Betracht komme. Unstreitig sei er vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2017 versicherungsfrei gewesen, da es sich um eine geringfügige Selbstständigkeit gehandelt habe. Bereits aus diesem Grund beginne die erstmalige Versicherungspflicht erst ab 01.05.2017. Des Weiteren habe das SG zu Unrecht angenommen, dass es sich in seinem Fall nicht um eine zweite Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit handele, sondern nur um eine Umbenennung. Er habe von 2014 bis 2017 seinen Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der abhängigen Beschäftigung einer Versicherung bestritten. Versicherungen habe er nur nebenbei abgeschlossen, wenn ihn jemand darauf angesprochen habe. Er habe insoweit keine eigenständige Akquise betrieben. Dies stehe bei der Tätigkeit ab 01.05.2017 jedoch im Vordergrund. Er habe keineswegs einen Kundenstamm übernommen der existenzsicher gewesen sei. Diesen habe er sich erst neu aufbauen müssen. Die Einnahmen seien entsprechend einer typischen Existenzgründung sehr gering und er nicht in der Lage gewesen, davon Rentenversicherungsbeitrage zu bezahlen. Insbesondere verkenne das SG, dass er seit 01.05.2017 Handelsvertreter nach § 84 HGB sei und damit eigene Haftung übernehme. Im Zeitraum davor sei er angestellter Versicherungsvertreter nach § 92 HGB gewesen, und sein Arbeitgeber habe gehaftet. Für die geringfügige Tätigkeit als Handelsvertreter im Nebenberuf nach § 92b HGB habe ebenfalls das Versicherungsunternehmen gehaftet und nicht er. Für den Handelsvertreter im Nebenberuf bestünden gesetzliche Besonderheiten. Dies betreffe die Haftung sowie auch kürzere Kündigungsfristen. Es gelte damit bereits eine umfangreiche gesetzliche Unterscheidung hinsichtlich der beiden Tätigkeiten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.01.2019 und den Bescheid der Beklagten vom 28.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.05.2017 zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten in einem nichtöffentlichen Termin am 09.08.2019 erörtert. Der Kläger hat erklärt, seit 01.04.2019 eine versicherungspflichtig beschäftigte Angestellte zu haben. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG), ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache ist die Berufung jedoch ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2017, mit dem die Beklagte die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.05.2017 abgelehnt hat, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die Bescheide vom 17.01.2018.

Der Kläger war nicht ab dem 01.05.2017 von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Der Kläger war ab 01.04.2014 einerseits abhängig (rentenversicherungspflichtig) beschäftigt als Sachbearbeiter bei der B. , andererseits war er für die B. selbständig tätig als nebenberuflicher Versicherungsvermittler. In dieser selbständigen Tätigkeit war der Kläger nur für einen Auftraggeber tätig und hatte keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Er war daher gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI als selbständig Tätiger grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Da der Kläger diese Tätigkeit jedoch nur geringfügig ausgeübt hatte, war er nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei, was die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2018 zutreffend festgestellt hat (zur Bindungswirkung vgl. BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris RdNr. 22), der nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Zum 01.05.2017 beendete der Kläger seine abhängige Beschäftigung und nahm eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler für die B. auf. In dieser selbständigen Tätigkeit war der Kläger ab 01.05.2017 ebenfalls nur für einen Auftraggeber tätig und hatte regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sodass er in dieser hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig war (zur Bindungswirkung vgl. BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris RdNr. 22). Ob diese Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung einer Arbeitnehmerin ab dem 01.04.2019 endete, ist vorliegend nicht streitgegenständlich, denn es handelt sich nicht um einen Befreiungstatbestand, über den die Beklagte für den Senat überprüfbar entschieden hat.

Hinsichtlich der selbständigen, versicherungspflichtigen Tätigkeit ab 01.05.2017 ist der Kläger nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.

Als Befreiungstatbestand kommt insoweit nur § 6 Abs. 1a SGB VI in Betracht. Nach § 6 Abs. 1a Satz 1 SGB VI werden Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht befreit 1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, 2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt (§ 6 Abs. 1a Satz 2 SGB VI). Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale bereits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf den in § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI genannten Zeitraum nicht angerechnet (§ 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI). Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist (§ 6 Abs. 1a Satz 4 SGB VI).

Der Kläger erfüllt weder die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI – er ist erst 1980 geboren – noch ist er nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht zu befreien. Denn danach kann nur dann von der Versicherungspflicht befreit werden für einen Zeitraum von 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt. Der Kläger hatte seine selbständige Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt, jedoch bereits am 01.05.2014 aufgenommen, nicht erst am 01.05.2017.

Der Kläger war seit 01.05.2014 als Versicherungsvermittler selbständig tätig, wie der Senat feststellt, er hat damit am 01.05.2017 keine selbständige Tätigkeit, die den Merkmalen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI entspricht, erstmals aufgenommen.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI knüpft nicht daran an, dass die Selbständigkeit als Hauptberuf ausgeübt wird (Dankelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 6 RdNr. 137 unter Hinweis auf BSG v. 10.12.1998 - B 12 RJ 2/98 R - SozR 3-2600 § 165 Nr. 1). Die Frist für die Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums richtet sich grundsätzlich nach der Aufnahme der maßgeblichen selbständigen Tätigkeit als solcher (Dankelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 6 RdNr. 138). Maßgeblich ist insoweit auch nicht das Antragsdatum, sondern die tatsächliche Aufnahme der Selbständigkeit (Dankelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 6 RdNr. 139). Die Konsequenz daraus ist aber auch, dass eine Befreiung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn – wie vorliegend - zwischen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und dem Antrag mehr als drei Jahre liegen (Dankelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 6 RdNr. 139).

Diese Auffassung wurde durch die Rechtsprechung bestätigt. So hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden, dass eine Befreiung nach Ablauf der drei Jahre nach der erstmaligen Aufnahme unzulässig ist, wenn der Drei-Jahres-Zeitraum bereits abgelaufen sei (LSG Niedersachsen-Bremen 17.11.2010 - L 2 R 445/10 – juris).

Das Thüringische LSG hatte zwar mit Urteil vom 11.01.2017 - L 3 R 19/15 entschieden, dass bei der Entscheidung über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von selbstständig Tätigen im Hinblick auf den Beginn des Dreijahreszeitraums zunächst auf den Eintritt der Versicherungspflicht des Selbstständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI abzustellen sei und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem erstmalig eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wurde. Dem ist das BSG in der nachfolgenden Entscheidung entgegengetreten (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris).

Der Dreijahreszeitraum einer möglichen Befreiung beginnt mit der Erfüllung auch der negativen Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Satz 1 Nr. 9a SGB VI " im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen " – vorliegend am 01.04.2014, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt erstmals eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte, die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllte und weder § 2 Satz 1 Nr. 9a SGB VI noch § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI auf den Umfang der jeweiligen Selbständigkeit oder deren tatsächliche Versicherungspflicht abstellen.

Eine besondere "Existenzgründungsphase" als zusätzlicher bei der Befreiung zu berücksichtigender Umstand neben dem vom BSG a.a.O.) als einzige Voraussetzung der Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI genannten Umstand einer Selbständigkeit nach den Merkmalen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Vielmehr stellt § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI alleine auf die erstmalige Aufnahme "einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt," ab. Dazu führt das BSG aus, "schon die Gesetzesbindung der Verwaltung und der Gerichte verbietet es, den Befreiungszeitraum statt "mit der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt," bereits mit der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beginnen und den erläuternden Relativsatz unberücksichtigt zu lassen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sind, für einen Zeitraum von drei Jahren "nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt"." (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris). Der Gesetzgeber hat jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI alleine an die erstmalige Aufnahme einer solchen selbstständigen Tätigkeit angeknüpft, "die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt." Damit werde im Wortlaut unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, so das BSG (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris), dass der mögliche Befreiungszeitraum erst beginnt, wenn der (Grund-)Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vollständig erfüllt ist.

Zwar gehen die Materialien von der Annahme aus, dass der Existenzgründer bereits mit der Aufnahme seiner Tätigkeit versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI wird (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris). Dies ist - wie der vom BSG entschiedene Sachverhalt und der vorliegende Sachverhalt zeigen - jedoch nicht zwingend der Fall.

Deshalb ist auch in dem Gesetzentwurf ausdrücklich ausgeführt, der Beginn des Dreijahreszeitraums richte sich nach der erstmaligen Erfüllung der Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (BT-Drucks 14/1855, Seite 9). Damit stellt die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht auf den Eintritt der Versicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab, sondern darauf, ob die selbständige Tätigkeit die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt. Ist Anknüpfungspunkt aber nicht die aus § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI folgende Versicherungspflicht, sondern nur, dass die selbständige Tätigkeit den Merkmalen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI entspricht, dann kommt es für den Beginn der 3-Jahres-Frist des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht auf den Eintritt der Versicherungspflicht wegen einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI an. Vielmehr ist maßgeblich, on die Tätigkeit als solche den Merkmalen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genügt.

Etwas anderes ergibt sich – so das BSG (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris) – auch nicht aus § 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI. § 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI sollte lediglich Existenzgründern einer "Ich-AG", die aufgrund des Bezugs des Existenzgründungszuschusses versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, nach Fortfall dieser Versicherungspflicht das Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch dann in vollem Umfang erhalten, wenn der Existenzgründer schon während der Zeit, in der für ihn Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI bestanden hat, "die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt hat". Insoweit begegnet aber eine zeitliche Parallelität von Umständen, die die Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen und einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI a.F. keinen rechtlichen Hindernissen (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris).

Das BSG (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris) hat auch darauf hingewiesen, dass ein anderes Ergebnis schließlich auch nicht daraus folge, dass selbstständig Tätige, die erst Jahre nach Beginn ihrer Selbstständigkeit versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI werden, die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI für diesen späten Zeitraum beanspruchen könnten, obwohl sie sich nicht mehr in der besonderen Situation der "eigentlichen Existenzgründungsphase" befinden, sodass weder Mehrfachversicherungen (neben einer daneben noch bestehenden Versicherungspflicht wegen Beschäftigung) noch wirtschaftliche Schwierigkeiten während der Existenzgründungsphase bestehen könnten. Der Gesetzgeber habe jedoch darauf verzichtet, für den konkreten Zusammenhang einen Rechtsbegriff der Existenzgründungsphase in einem weiten Sinn auszugestalten. Ebenso fehle es an einem allgemeinen Rechtsbegriff der Existenzgründungsphase. Soweit die Gesetzesmaterialien das Befreiungsrecht der nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI Versicherungspflichtigen dennoch hiermit in Zusammenhang brächten, könne es folglich nicht um eine Existenzgründungsphase in Bezug auf die Aufnahme einer beliebigen, rechtlich irrelevanten, selbstständigen Tätigkeit, sondern einzig um die Anfangsphase einer tatbestandlich gerade § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterfallenden Tätigkeit gehen. Im Ergebnis müsse – so das BSG (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris) – folglich genügen, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht den von dieser Norm Erfassten vorübergehend gerade in Bezug auf diese Tätigkeit Gestaltungs- und Vorsorgefreiheit belässt, und ist nicht gleichzeitig erforderlich, dass - zumindest typisierend - Probleme des Übergangs von einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbstständigen Tätigkeit behoben werden. Erst recht komme es nicht auf eine individuelle Schutzbedürftigkeit der Betroffenen an.

Damit lässt sich entgegen Plagemann (FD-SozVR 2018, 4074475), der – so die Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin – in der mündlichen Verhandlung des BSG am 22.03.2018 anwesend gewesen sei und deshalb wohl wisse, was das BSG entschieden habe, aus dem Urteil des BSG vom 22.03.2018 (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R – juris) gerade nicht ableiten, dass eine selbständige Tätigkeit, die den Merkmalen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genügt und auch nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei ist, nicht in den 3-Jahres-Zeitraum des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI einzurechnen ist.

Vielmehr ist nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI alleine auf den objektiven Umstand abzustellen, ob die selbständige Tätigkeit den Merkmalen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genügt, unabhängig davon, ob noch aus anderen Gründen Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit besteht. Das wird auch so von der Literatur so vertreten. Als Existenzgründungen im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind auch nebenberufliche und sogar geringfügige selbstständige Tätigkeiten, welche die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllen, zu berücksichtigen (Fichte in Hauck/Noftz, SGB, 08/13, § 6 SGB VI, RdNr. 110). Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Eintritt von Versicherungspflicht (Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl., RdNr. 13; von Koch in BeckOK SozR, 54. Ed. 01.09.2019, SGB VI § 6 RdNr. 19), so dass auch bei einer geringfügigen oder nebenberuflichen Tätigkeit die Frist zu laufen beginnt (von Koch in BeckOK SozR, 54. Ed. 01.09.2019, SGB VI § 6 RdNr. 19; Reinhardt, Sozialgesetzbuch VI, LPK-SGB VI § 6 RdNr. 18).

Damit begann die 3-Jahres-Frist des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI beim Kläger bereits am 01.05.2014 zu laufen, als der Kläger erstmalig eine selbständige Tätigkeit aufnahm, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllte, und endete spätestens am 01.05.2017. Der am 09.05.2017 gestellte Antrag konnte daher weder auf den Beginn der Tätigkeit zurückwirken (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) noch – da die 3-Jahres-Frist bei Antragstellung bereits abgelaufen war – eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Antragseingang bewirken; auch andere Befreiungstatbestände als § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI liegen nicht vor.

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt auch nicht unter dem Aspekt einer zweiten Selbständigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 2 SGB VI in Betracht. Denn nach § 6 Abs. 1a Satz 4 SGB VI liegt eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

Bis zum 30.04.2017 hat der Kläger nebenberuflich bzw. geringfügig Versicherungen vermittelt und betreut. Er war weder rechtlich noch tatsächlich auf die bloße Betreuung von Freunden und Familien und deren Versicherungsverträge bzw. von Bestandsverträgen beschränkt. Geschäftszweck seiner selbständigen Tätigkeit war somit insgesamt die Vermittlung von Versicherungen zugunsten der B ... Ab 01.05.2017 hat der Kläger dann dieselbe Tätigkeit weiter ausgeübt, lediglich den Umfang seiner Tätigkeit und den Kundenstamm erweitert und seine Tätigkeit intensiviert. Das stellt aber mit Blick auf den Geschäftszweck der selbständigen Tätigkeit keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen selbständigen Tätigkeit vor dem 01.05.2017 dar. Denn Geschäftszweck ist auch nicht die Sicherung der klägerischen Existenz, sondern die Vermittlung von Versicherungen, wie sie sich auch aus den Gewerbeanmeldungen ergibt.

Dass mit größerem Umfang und Intensität der selbständigen Tätigkeit auch die Aufgaben wachsen – so ist jetzt z.B. Kundenakquise und Werbung erforderlich – macht die ab 01.05.2017 ausgeübte selbständige Versicherungsvermittlung nicht zu einer im Geschäftszweck wesentlich anderen Tätigkeit als die zuvor ausgeübte selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Auch dass ggf. für die Tätigkeit vor und nach dem 01.05.2017 andere rechtliche Rahmenbedingungen des HGB oder der GewO gelten, ändert den einheitlichen Geschäftszweck der Tätigkeiten nicht. Dass die Gewerbeanmeldungen bei verschiedenen Behörden erfolgt waren, ändert ebenfalls nichts am einheitlichen Geschäftszweck, denn es handelte sich in der Sache um eine Ummeldung nach Verlegung des Geschäftssitzes, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Auch hat der Kläger dies nicht als Neugründung verstanden, wie seine Angaben in der Gewerbeanmeldung zeigen.

Auch aus dem zu den Akten gelangten, bereits vor dem SG von den Beteiligten diskutierten Urteil des SG Hamburg vom 02.07.2018 – S 15 R 347/15 – ergibt sich nichts, was den Senat zu einer anderen Überzeugung führt. Denn nach § 6 Abs. 1a Satz 4 SGB VI kommt es für die Beurteilung der Frage, ob keine neue selbständige Tätigkeit vorliegt, nicht darauf an, dass der Tätigkeitsinhalt derselbe ist, wie das SG Hamburg annimmt, sondern ob die bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt wird oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert wird. Maßgeblich ist damit nicht der Umfang der Tätigkeit oder deren Namen, vielmehr ist auf den Geschäftszweck abzustellen, sodass schon aus diesem Grund dem rechtlichen Ansatz des SG Hamburg nicht zu folgen ist. Darüber hinaus hat das SG Hamburg auch in der Sache einen vom vorliegenden abweichenden Fall entschieden. Denn nach den Entscheidungsgründen des SG Hamburg führte die dortige Klägerin erst nach Aufnahme der zweiten selbständigen Tätigkeit Vermittlungsgespräche durch und nahm erst dann Vertragsabschlüsse eigenständig vor. Zuvor hatte sie nur Beratungstermine bei anderen Versicherungsvermittlern bzw. Finanzberatern vermittelt. Vorliegend war der Kläger auch bereits in der Zeit ab 01.05.2014 berechtigt, selbständig Vermittlungsgespräche und selbständige Vertragsabschlüsse zugunsten der B. vorzunehmen, und hat dies auch getan. Dass der Kläger im Erörterungstermin angegeben hat nicht mehr zu wissen, wie viele Versicherungsverträge er in dieser Zeit abgeschlossen hat, ist ohne Bedeutung. Denn er hat im Antrag angegeben, schon ab 01.05.2014 Versicherungen vermittelt zu haben. Er hat dazu auch laufende Verträge, die er weiter betreute, angepasst. Damit unterscheidet sich die Tätigkeit des Klägers ab 01.05.2014 von derjenigen der Hamburger Klägerin, die zunächst lediglich Beratungstermine vermittelt hatte und auch gegenüber dem Gewerberegister für die spätere Tätigkeit eine gegenüber der früheren Tätigkeit anderen Gewerbeinhalt angegeben hatte.

Damit liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI nicht vor. Die Berufung des Klägers war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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