L 7 R 2030/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3035/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2030/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine selbständige Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber iSd § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI liegt vor, wenn der Selbständige rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist oder tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig ist. Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI nicht entgegen.
2. Zur Frage des Auftraggebers iSd § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI eines selbständigen Versicherungsvermittlers, wenn dieser Vertragsbeziehungen sowohl zur Vertriebsgesellschaft als auch zur Versicherungsgesellschaft unterhält.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 als selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig war und für diesen Zeitraum entsprechende Beiträge schuldet.

Der 1989 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2011 - mit Unterbrechungen - geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt. Zum 1. April 2011 meldete der Kläger das Gewerbe "Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen" als Haupterwerb an.

Der Kläger schloss am 30. März 2011 einen "Vertrag für den hauptberuflichen selbstständigen Außendienst im Sinne der §§ 84 ff, 92 HGB" mit der D. I. AG in F., die Versicherungen und Finanzanlagen diverser Anbieter gegen Provision vermittelt, u.a. mit folgenden Regelungen:

"§ 1 Rechtliche Stellung 1. Der Vertragspartner ist selbständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf gemäß §§ 92, 84 ff. Über Zeit, Ort, und Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann er im Wesentlichen frei bestimmen. 2. Der Vertragspartner ist berechtigt für die DIAG und deren Vertragsgesellschaften (Kooperationspartner) - im Folgenden kurz "Gesellschafter" genannt - Erfassungsbögen/Aufträge auf Abschluss, Änderung, Wiederinkraftsetzung eines (Versicherungs-)Vertrages nach deren Tarifen entgegenzunehmen, soweit nicht in diesem Vertrag oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB etwas anderes bestimmt ist. Die Vermittlung von Verträgen für die Gesellschaften erfolgt über die DIAG. 3. Der Vertragspartner ist ohne ausdrückliche Ermächtigung nicht befugt a) die Annahme oder Ablehnung von (Versicherungs-)Anträgen zu erklären, b) die Änderung, Verlängerung oder Aufhebung von (Versicherungs-)Verträgen zu vereinbaren, c) Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben, d) sonstige für die DIAG und die Gesellschaften verbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen, insbesondere Deckungszusagen zu erteilen, e) Prämien/Beiträge oder sonstige Zahlungen ohne Inkassovollmacht anzunehmen oder zu stunden, f) Prämien-/Beitragsklagen zu erheben ... 5. Der Vertragspartner hat seine öffentlich-rechtlichen, insbesondere seine gewerbe- und steuerrechtlichen Verpflichtungen in eigener Verantwortung zu erfüllen und sorgt für seine eigene soziale Absicherung.

§ 2 Aufgaben 1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Geschäfte der DIAG und der Gesellschaften zu fördern und deren Interessen wahrzunehmen. 2. Der Vertragspartner hat a) sich ständig um die Vermittlung von Produkten der Partner-Gesellschaften der DIAG, insbesondere von Versicherungen und Finanzprodukten, zu bemühen, b) sich um die Bestandsbetreuung und -erhaltung soweit zu kümmern, als dies im Sinne der Bestandspflege und der Kundenbetreuung den Umständen nach erwartet werden kann, c) Reklamationen von Versicherungsnehmern an die DIAG weiterzuleiten ... 4. Der Vertragspartner führt ausschließlich die mit der DIAG abgestimmte Geschäftsbeziehung. Veränderungen sind im Vorfeld mit der DIAG abzustimmen ...

§ 3 weitere Tätigkeiten Der Vertragspartner wird während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne Genehmigung der DIAG für kein anderes in Konkurrenz zur DIAG und/oder deren Partner-Gesellschaften stehendes Unternehmen tätig. Dies betrifft auch eine Akquisitionstätigkeit von Personen, die mit dem Vertragspartner in häuslicher Gemeinschaft leben. Andere Tätigkeiten dürfen jedoch ausgeübt werden, soweit deren Vertragspartner den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen kann.

§ 4 Haftung ...

§ 5 Vergütungen 1. Der Vertragspartner erhält für seine Vermittlungstätigkeit Provisionen entsprechend der beigefügten Umrechnungstabellen in Verbindung mit dem vereinbarten Provisionssatz. Sämtliche Vergütungen sind Brutto-Vergütungen. Für eine evtl. Versteuerung oder sozialversicherungsrechtliche Veranlagung ist der Vertragspartner selbst verantwortlich. 2. Anderweitige Vergütungen als die in diesem Vertrag vereinbarten stehen dem Vertragspartner für seine Tätigkeit nicht zu; insbesondere erfolgt kein Auslagenersatz und keine Vergütung für Zeitversäumnisse oder vergebliche Bemühungen um Vertragsabschlüsse ...

§ 6 Abrechnungsverkehr ...

§ 7 Sicherheitsleistung ...

§ 8 Beendigung des Vertragsverhältnisses 1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Für die Beendigung des Vertragsverhältnisses gelten die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist ...

§ 9 Datenschutzklausel ...

§ 10 Erfüllungsort/Gerichtsstand ...

§ 11 Sonstige Vereinbarungen "

Weiterhin schloss der Kläger einen "Vermittlervertrag" mit der P. L. AG, Liechtenstein, u.a. mit folgenden Bestimmungen ab:

"Präambel 1. Die Vertriebsgesellschaft "D. I. AG" ist auf dem Gebiet der Versicherungsvermittlung tätig. Zwischen P. L. und der Vertriebsgesellschaft besteht ein Vertrag, der die Vertriebsgesellschaft berechtigt, die von P. L. angebotenen Produkte im deutschen Markt an Kunden zu vertreiben. 2. Der Vermittler ist als selbständiger Handelsvertreter auf dem Gebiet der Versicherungsvermittlung tätig. Er möchte über die Vertriebsgesellschaft fondsgebundene Lebensversicherung, Risikolebensversicherung sowie Rentenversicherung der P. L. vermitteln. 3. Der Vermittler strebt bei der Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen und Rentenversicherungen den Status des Versicherungsvermittlers an, der gemäß § 34d Abs. 4 GewO keiner Erlaubnis bedarf, weil er diese Vermittlung ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens ausübt ("erlaubnisfreier Ausschließlichkeitsvertreter") ... 5. Neben den in diesem Vertrag aufgeführten Regelungen gelten die Bestimmungen des Weisungs- und Informationsrecht der P. L. (Punkt V.) und der Haftung (Punkt VII.) der zwischen P. L. und der Vertriebsgesellschaft "D. I. AG" geschlossenen Courtagevereinbarung vom 01.02.2008, ersetzt durch die Vertriebspartnervereinbarung vom 15.01.2009.

§ 1 Vertragsgegenstand und Rechtsstellung 1. Der Vermittler übernimmt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieses Vertrages eine selbständige hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit nach den §§ 84 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) für die P. L ... 2.Der Vermittler ist ständig damit betraut, für die P. L. Versicherungsverträge zu vermitteln. Seine Tätigkeit für die P. L. kann er im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen. 3. Der Vermittler ist, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist, berechtigt, im Auftrag der P. L. a) Anträge auf Schließung, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrages sowie den Widerruf/den Widerspruch/die Rücktrittserklärung bezüglich solcher Anträge entgegenzunehmen, b) die Anzeigen, welche bei der Schließung des Versicherungsvertrages und während des Bestehens des Versicherungsvertrages zu machen sind, sowie Kündigungs- und sonstige das Versicherungsverhältnis betreffende Erklärungen von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen, c) die ausgefertigten Versicherungsscheine, Nachträge oder Verlängerungsscheine auszuhändigen. 4. Der Vermittler ist nicht befugt, a) die Annahme oder Ablehnung von Versicherungsanträgen zu erklären, b) die Änderung oder Verlängerung von Versicherungsverträgen zu vereinbaren, c) Kündigungs- oder Rücktrittserklärungen abzugeben, d) die P. L. durch Erklärungen - egal welcher Art - zu verpflichten.

§ 2 Aufgaben des Vermittlers 1. Aufgabe des Vermittlers ist die Werbung, Vermittlung und Verwaltung (Betreuung und Bestandspflege) von Versicherungsverträgen ... 3. Die P. L. wird den Vermittler bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen. Sie sorgt für die Eintragung des Vermittlers in das Vermittlerregister nach § 11a der Gewerbeordnung (GewO) und gibt dazu im Sinne von § 34d Abs. 4 Ziff. 2 GewO der Registerbehörde gegenüber die Erklärung ab, dass sie für den Vermittler die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernimmt ...

§ 3 Gewährleistung Der P. L. steht gegenüber dem Vermittler ein Weisungs-, Kontroll- und Informationsrecht in dem Umfang zu, das erforderlich ist, um aufsichtsbehördlichen Anforderungen zu genügen. Der Vermittler verpflichtet sich: 1. allen Weisungen zu folgen, die ihm die P. L. im Zusammenhang mit der Durchführung der in § 2 genannten Angelegenheiten erteilt und auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen sowie Auskunft über und Einblick in den Geschäftsbetrieb - soweit sie die Angelegenheiten dieses Vermittlervertrages betreffen - zu geben; 2. zur Wahrung des liechtensteinischen Versicherungsgeheimnisses (Art. 44 VersAG), insb. auch zur Sicherung des Schutzes vor unberechtigtem Zugriff auf die Daten der Versicherten; es dürfen keinerlei Auskünfte an Dritte erteilt werden; allfällige Anfrage sind direkt an die P. L. weiterzuleiten; 3. der liechtensteinischen Aufsichtsbehörde ein jederzeitiges, umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht zu gewähren in Bezug auf die vom Vermittler vertriebenen Produkte der P. L.;

§ 4 Vermittlungstätigkeit mittels Dritter

§ 5 Zusammenarbeit des Vermittlers mit Ausschließlichkeitsvertretern

§ 6 Ausschließlichkeitsverpflichtung 1. Der Vermittler wird ausschließlich Produkte der P. L. vermitteln und der P. L. zuführen, soweit nicht Absatz 2 dieses Paragraphen anzuwenden ist. 2. Entgeltliche Nebentätigkeiten anderer Art sind genehmigungspflichtig, es sei denn, es handelt sich hierbei um die Vermittlung von Versicherungsprodukten anderer Versicherungsgesellschaften bezüglich derer die "D. I. AG" als Versicherungsagent im Vermittlerregister eingetragen sind und somit eine Haftung der P. L. bezüglich des Vertriebs fremder Versicherungsprodukte ausgeschlossen ist. Für Vermittlertätigkeit des Vermittlers, welche nach diesem Absatz genehmigungsfrei ist, wird ausdrücklich vereinbart, dass die Haftungsübernahme der P. L. gemäß § 2 Absatz 3 nicht wirksam und in vollem Umfang ausgeschlossen ist. Genehmigungsfrei ist die Vermittlung von Versicherungsprodukten der S. D. AG. Für Vermittlung dieser Produkte gilt die Haftungsübernahme des § 2 Absatz 3. 3. Für Vermittlertätigkeit des Vermittlers, welche gegen die Ausschließlichkeitsverpflichtung oder die Genehmigungspflicht der Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen verstossen, wird ausdrücklich vereinbart, dass die Haftungsübernahme der P. L. gem. § 2 Absatz 3 nicht wirksam ist und im vollen Umfang ausgeschlossen ist.

§ 7 Provisionen 1. Der Vermittler erhält für seine Tätigkeit (§ 2) Provisionen nach Maßgabe der ihm von der "D. I. AG", auszuhändigenden Tabellen und Provisionsbestimmungen. 2. Zur Abrechnung der Provisionen nimmt die P. L. Leistungen der "D. I. AG" als Abrechnungsstelle in Anspruch. Hiermit erklärt sich der Vermittler einverstanden und entbindet die P. L. insoweit von der Schweige- und Geheimhaltungspflicht, als die Übermittlung von Daten an die "D. I. AG" zur ordnungsgemäßen Durchführung der Provisionsabrechnungen erforderlich ist. 3. Der Vermittler ist verpflichtet, sowohl die allgemeinen und individuellen Mitteilungen mindestens einmal wöchentlich zur Kenntnis zu nehmen. Er ist weiter verpflichtet, die individuellen Mitteilungen, wie Kundenanfragen und Stornogefahrmitteilungen, zeitnah zu bearbeiten. Dies gilt auch für die Zeit nach Vertragsende, solange die vom Vermittler eingereichten Verträge noch in der Stornohaftungszeit sind. Sollte es aufgrund technischer oder räumlicher Widrigkeiten unmöglich sein, die Informationen datentechnisch zu erlangen, so hat der Vermittler dies unverzüglich der "D. I. AG" zu melden. Die "D. I. AG" wird den Vermittler per E-Mail über den Eingang von elektronischer Post unterrichten. Zu diesem Zweck benennt der Vermittler der "D. I. AG" eine ihm zugehörige E-Mail-Adresse. Der Vermittler kann schriftlich bei der "D. I. AG" beantragen, dass Stornogefahrmitteilungen auf seine Kosten per Briefpost an seine Wohnanschrift versandt werden. Für diesen Fall verpflichtet sich der Vermittler schon jetzt, jede Anschriftenänderung der "D. I. AG" unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4. Die "D. I. AG" ist von der P. L. auch ermächtigt, Provisionsrückzahlungsansprüche bei dem Vermittler geltend zu machen. 5. Die P. L. hat das Recht, dem Vermittler, wenn negative Provisionssalden bei ihr oder der "D. I. AG" vorliegen, so lange die Löschung aus dem Register der Registerbehörde zu verweigern, bis der negative Saldo von ihm ausgeglichen wurde. Die Löschung kann auch so lange verweigert werden, so lange bezüglich des Vermittlers unverdiente Abschlussprovision aussteht und dafür keine Sicherheitsleistung in gleicher Höhe vom Vermittler erbracht wurde.

§ 8 Anspruchsentstehung und Fälligkeit ...

§ 9 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ...

§ 10 Wettbewerb ...

§ 11 Beendigung des Vertragsverhältnisses 1. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. 2. Der Vermittler ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit seine Schulungen bei der D. I. AG abzuschließen. 3. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien ordentlich mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr für den Schluss jedes Kalendermonats gekündigt werden ... 5. Das Vertragsverhältnis kann außerdem von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 89a HGB) ... Als ein wichtiger Grund, der die P. L. zu sofortiger Kündigung berechtigt, ist anzusehen, wenn der Vermittler nicht wenigstens neun Monate nach Beginn dieses Vertragsverhältnisses seine Schulungen bei der D. I. AG aufgenommen hat ...

§ 12 sonstige Beendigung des Vertragsverhältnisses Neben den Alternativen der Beendigung nach § 11 endet dieses Vertragsverhältnis gleichfalls (a) mit Ablauf der Courtagevereinbarung/Vertriebspartnervereinbarung zwischen P. L. und der Vertriebsgesellschaft "D. I. AG". Die P. L. wird dies dem Handelsvertreter mitteilen. Die Vertriebsgesellschaft hat eine solche Erklärung gegen sich gelten zu lassen. (b) mit Ende der Zusammenarbeit zwischen einer der Vertriebsgesellschaften und dem Vermittler. Die jeweilige Vertriebsgesellschaft ist berechtigt, dies P. L. mitzuteilen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vermittler hat solche Erklärung gegen sich gelten zu lassen.

§ 13 Ausgleichsanspruch ...

§ 14 Geschäftsunterlagen und Schriftwechsel ...

§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Vermittlers ...

§ 16 Verjährung ...

§ 17 Erfüllungsort und Inkrafttreten ... 2. Der Vertrag tritt mit Wirksamwerden der Courtagevereinbarung zwischen dem Vermittler und der Vertriebsgesellschaft in Kraft. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform - dies gilt auch für ein Abbedingen dieser Schriftformklausel ..."

Weiterhin hatte der Kläger bereits unter dem 1. August 2010 mit der P. I. GmbH V.- eine Vertriebs-/Maklervereinbarung geschlossen, mit der er sich verpflichtete, für diese GmbH Verkaufsgeschäfte über Immobilien zu vermitteln. Der Kläger beschäftigte ab 1. September 2013 versicherungspflichtig einen Arbeitnehmer. Ausweislich der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes B.-B. erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2011 in Höhe von 67.520,00 EUR, im Jahr 2012 in Höhe von 65.375,00 und im Jahr 2013 in Höhe von 74.475,00 EUR. Die Abrechnung der Provisionen für die Vermittlung von Produkten der P. L. AG erfolgte über die D. V. AG.

In dem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger gab der Kläger im Oktober 2016 an, dass er ab 1. April 2011 als Versicherungsvermittler tätig gewesen sei und Versicherungen, Bausparverträge und Immobilen vermittelt habe. Sein monatliches Arbeitseinkommen/sein Gewinn habe regelmäßig über 450,00 EUR gelegen. Als Auftraggeber benannte er die D. I. AG sowie die P. I. GmbH. Dabei handle es sich nicht um Konzernunternehmen oder verbundene Unternehmen. Die Frage 2.4.2 in dem Formblatt "Sofern Sie für mehrere Auftraggeber tätig sind, die nicht Konzernunternehmen oder verbundene Unternehmen sind: Beziehen Sie auf Dauer mindestens 5/6 Ihrer gesamten Betriebseinnahmen aus diesen Tätigkeiten von einem dieser Auftraggeber?" bejahte der Kläger.

Durch Bescheid vom 10. November 2016 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. Januar 2012 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung in der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen und Bausparverträgen sei und Pflichtbeiträge zu zahlen habe. Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2016 stellte die Beklagte fest, dass die Rentenversicherungspflicht als selbständig Tätiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI mit Ablauf des 31. August 2013 ende. Sie setzte den monatlichen Beitrag für die Zeit ab 1. Januar 2012 auf 257,25 EUR und ab 1. Januar 2013 auf 254,68 EUR, insgesamt für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 auf 5.124,44 EUR, fest.

Dagegen legte der Kläger am 9. Dezember 2016 Widerspruch ein. Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 sei er für mehr als einen Auftraggeber tätig gewesen und zwar für die D. I. AG und die P. I. GmbH. Eine Versicherungspflicht bestehe daher nicht. Zur weiteren Begründung seines Widerspruchs brachte er im April 2017 vor, dass er insgesamt für drei Auftraggeber tätig sei, nämlich die P. I. GmbH, die D. I. AG sowie die P. L. AG. Aufgrund des ausländischen Sitzes der P. L. AG laufe die Abrechnung "vereinheitlicht" über die D. I. AG. Es handle sich jedoch um zwei verschiedene Unternehmen, die aus Vereinfachungsgründen gemeinsam abgerechnet würden. Im Jahr 2012 habe der Kläger von der P. I. GmbH eine Gesamtjahresvergütung in Höhe von 15.180,00 EUR, von der P. L. AG eine Vergütung in Höhe von 87.037,02 EUR und von der D. I. AG in Höhe von 11.728,45 EUR erzielt. Im Jahr 2013 habe er Einnahmen von der P. I. GmbH in Höhe von 3.760,00 EUR, von der Deutschen Investmentberatung in Höhe von 20.843,24 und von der P. L. AG in Höhe von 45.786,84 EUR erzielt.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen ihre Bescheide vom 10. November 2016 durch Widerspruchsbescheid vom 16. August 2017 als unbegründet zurück. Ein Selbständiger sei für einen Auftraggeber tätig, wenn er innerhalb des Vertrages mit dem Auftraggeber (wie z.B. einem Finanzdienstleister) zulässigerweise und gewünscht auch Produkte von Kooperationspartnern/Produktpartnern, zu denen er keine vertraglichen Beziehungen unterhalte, vermittle. Der Erwerbstätige sei in derartigen Fällen nicht direkt für den Kooperationspartner/Produktionspartner, sondern für seinen Auftraggeber tätig. Zwischen der P. L. AG und der D. I. AG bestehe ein Vertrag, der die D. I. AG berechtige, die von P. L. angebotenen Produkte im deutschen Markt den Kunden zu vertreiben. Auftraggeber sei letztendlich die D. I. AG. Nur aufgrund des mit der D. I. AG geschlossenen Vertrages sei es dem Kläger überhaupt möglich, die Produkte des anderen Unternehmens - P. L. AG - anbieten zu können. Der Kläger habe auch seine Provisionen ausschließlich von der D. I. AG erhalten. Damit sei das Vertragsverhältnis mit der D. I. AG als übergeordnet anzusehen. In der Folge liege eine selbständige Tätigkeit nur für einen Auftraggeber, der D. I. AG, vor.

Gegen den seinen Bevollmächtigten am 21. August 2017 bekanntgegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21. September 2017 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Bei der P. L. AG sowie der D. I. AG handle es sich um zwei rechtlich selbständige und vollständig getrennte Unternehmen, die auch nicht an dem anderen Unternehmen beteiligt seien. Die P. L. AG nehme die Abrechnung der Provisionen über die D. I. AG vor. Die P. L. AG mit Sitz in Liechtenstein sei nicht in der Lage, eine entsprechende Abrechnung der Provision von Seiten des Klägers gegenüber diesem selbst vorzunehmen und zwar aus technischen Gründen. Die P. L. AG sei weder damals noch heute in der Lage, eine strukturelle Abrechnung zu erstellen, die über zwei Ebenen hinausgehe. Hätte der Kläger seine Abrechnung über die P. L. AG erhalten, was für eigene Abschlüsse möglich gewesen sei, so hätte die P. L. AG allerdings Verträge, an denen der Kläger Differenzprovisionen erhalte, nicht liefern können. Da eine Abrechnung von Differenzprovisionen im Wege der P. L. AG nicht möglich gewesen sei, sei die Abrechnung über die D. I. AG durchgeführt worden.

Das SG hat mit Urteil vom 8. Mai 2019 die Bescheide der Beklagten vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 "von der Versicherungspflicht als Selbständiger befreit war". Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der streitigen Zeit nicht vorgelegen habe, weil der Kläger im Wesentlichen nicht nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Bei der P. L. AG und der D. I. AG handle es sich vielmehr um verschiedene Auftraggeber. Werde ein Selbständiger für mehrere rechtlich und wirtschaftlich verbundene Auftraggeber - wie etwa einem Konzern - tätig, bestehe bei tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Auftragsverhältnissen eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn aufgrund einer einheitlichen Willensbildung mehrere Auftraggeber des Selbständigen organisatorisch dieser so gestellt sei, als wäre er für einen einzelnen Auftraggeber tätig. Ein solcher Fall liege jedoch bei dem Kläger nicht vor. Die P. L. AG und die D. I. AG seien zwei eigenständige juristische Personen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Zusammenschluss im Sinne eines Konzerns bestehe. Auch wenn die D. I. AG die von der P. L. AG angebotenen Produkte im deutschen Markt an Kunden vertreibe und der Kläger für seine Tätigkeit die Provisionen, die gegenüber der P. L. AG anfielen, durch die als D. I. AG in Anspruch genommene Abrechnungsstelle erhalte, sei nicht ersichtlich, dass der Kläger einen rechtlichen Anspruch gegenüber der lediglich als Abrechnungsstelle fungierenden D. I. AG im Hinblick auf seine Provision gegenüber der P. L. AG habe. Die P. L. AG nehme Leistungen der D. I. AG lediglich als Abrechnungsstelle in Anspruch.

Gegen das ihr am 20. Mai 2019 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 21. Juni 2019 (Freitag nach Fronleichnam) beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung. Der Kläger sei in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 versicherungspflichtig gewesen. Dieser sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig geworden. Der Begriff Auftraggeber sei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm weit auszulegen. Auftraggeber sei jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrages oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraue, sie ihr vermittle oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlasse und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des selbständig Tätigen ihr gegenüber begründe. Auftraggeber sei z.B. derjenige, der dem selbständig Tätigen die Grundlagen zur Verfügung stelle, ohne die der Selbständige seine Tätigkeit nicht ausüben könne. Unerheblich sei, aus welchen wirtschaftlichen Gründen sich die Partner für die gewählte Gestaltung entschieden hätten. Hiervon sollten auch Vermittlungs- oder Agenturmodelle erfasst werden. Ein Selbständiger sei damit dann für einen Auftraggeber tätig, wenn er innerhalb des Vertrages mit dem Auftraggeber zulässigerweise und gewünscht auch Produkte von Kooperations-/Produktpartnern, zu denen keine vertraglichen Beziehungen unterhalten werden müssten, vermittle. Der Erwerbstätige sei in derartigen Fällen nicht direkt für den Kooperations-/Produktpartner, sondern für seinen Auftraggeber tätig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit liege insbesondere vor, wenn der Selbständige seine Tätigkeit außerhalb der begründeten Vertragsbeziehungen nicht ausüben könne, weil ihm insoweit weder Betriebsmittel noch Lieferbeziehungen zur Verfügung stünden. Nach der Präambel des Vermittlungsvertrages zwischen der P. L. AG und dem Kläger vermittle der Kläger über die Vertriebsgesellschaft, also die D. I. AG, die Produkte der P. L. AG. Er sei also nicht berechtigt, selbst die Produkte zu vertreiben. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass er trotz des direkten Vertrages von der D. I. AG abhängig sei. Damit sei er im Wesentlichen nur für die D. I. AG tätig. Dass ein separater Vertrag mit der P. L. AG bestehe, ändere nichts an dieser Tatsache, da die P. L. AG eine Vertragsgesellschaft (Kooperationspartner) im Sinne des § 1 Nr. 2 des Außendienstvertrages zwischen der D. I. AG und dem Kläger sei. Der Kläger erhalte die Provision nicht direkt von der P. L. AG, sondern von der D. I. AG. Er müsse diese auch gegenüber der D. I. AG geltend machen. Diese werde nach Maßgabe der Tabellen und Provisionsbestimmungen der D. I. AG berechnet. Insoweit habe der Kooperationspartner P. L. AG keine direkten Einflussmöglichkeiten auf die Provisionszahlungen. Auch liefe die Kommunikation über die D. I. AG. Dem Kläger sei es aufgrund des mit der D. I. AG geschlossenen Vertrages überhaupt erst möglich, die Produkte der P. L. AG anzubieten. Die Einkünfte des Klägers aus dem Vertragsverhältnis mit der P. I. GmbH lägen im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 unterhalb eines Sechstels der gesamten Betriebseinnahmen des Klägers. Damit sei der Kläger im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, denn er beziehe mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber, nämlich der D. I. AG.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Bei der D. I. AG und der P. L. AG handle es sich um zwei verschiedene Unternehmen, die auch als zwei Auftraggeber für den Kläger gehandelt hätten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft und die streitigen Beiträge die Wertgrenze übersteigen (§ 144 Abs. 1 SGG).

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2017 (§ 95 SGG), mit denen die Beklagte festgestellt hat, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI im Hinblick auf seine selbständige Tätigkeit als Versicherungsvermittler versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei, und die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab 1. Januar 2012 auf 257,25 EUR sowie für die Zeit ab 1. Januar 2013 auf 254,68 EUR, insgesamt auf 5.124,44 EUR, festgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG; vgl. ferner Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 - juris Rdnr. 12). Gegen das klagestattgebende Urteil des SG vom 8. Mai 2019 wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

3. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 10. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2017 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zutreffend für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt und die entsprechenden Beiträge festgesetzt.

a. Gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung (Gesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - B 12 R 24/07 B - juris Rdnr. 7; Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - juris Rdnr. 30 m.w.N. zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung). Nach § 2 Satz 4 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. nach § 2 Satz 2 SGB VI in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung gelten als Arbeitnehmer i.S.d. Satzes 1 Nr. 9 SGB VI 1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben, 2. nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind, 3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 eine - mehr als geringfügige (e.) - selbständige Tätigkeit (b.) auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber (c.) verrichtet und in Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (d.). Schließlich ist die Erhebung der festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 nicht zu beanstanden (f.).

b. Der Kläger hat eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung - in Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit - ist § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (z.B. BSG, Urteil vom 24. März 2016 - B 12 KR 20/14 R - juris Rdnr. 13). Vorliegend ist der Senat - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls davon überzeugt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler selbständig ausgeübt hat, weil er insbesondere nicht dem Weisungsrecht seiner Auftraggeber unterlag, nicht in deren Arbeitsorganisation eingegliedert war, seine Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten sowie über die eigene Arbeitskraft frei verfügen konnte (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2020 - L 7 R 4020/17 - (n.v.) zum selbständigen Handelsvertreter m.w.N.). Der Kläger hat mit Gewinnerzielungsabsicht ein angemeldetes Gewerbe betrieben (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 R 21/14 R - BSGE 118, 286 - juris Rdnr. 21).

c. Der Kläger, eine natürliche Person (BSG, Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 - juris Rdnr. 15), war im streitgegenständlichen Zeitraum auf Dauer und im Wesentlichen nur für die D. I. AG, mithin nur für einen Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI tätig.

aa. Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 4. November 2019 - B 12 R 7/08 R - juris Rdnrn. 16 ff.; Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 - juris Rdnr. 16). Eine vertragliche Verpflichtung zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden ist nicht notwendig (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnrn. 28 ff.). § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erstreckt die Rentenversicherungspflicht auf selbständig Tätige, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzwürdig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbständigen (vgl. BT-Drucks. 14/45, S. 20). Als kennzeichnend für den Personenkreis wird nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern werden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen. Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 29; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnr. 24). Die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ist in gleichem Maße aussagekräftig; sie indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit. Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 29).

bb. In Anwendung dieser Maßstäbe war der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum im Wesentlichen (mehr als fünf Sechstel) für einen Auftraggeber, nämlich die D. I. AG, tätig. Zwar stand der Kläger sowohl in einem Vertragsverhältnis mit der P. L. AG als auch der D. I. AG, jedoch war lediglich die D. I. AG Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Kläger und SG weisen im Ansatz zutreffend darauf hin, dass es sich bei der P. L. AG und der D. I. AG um eigenständige Unternehmen handelt, die keinen Konzern i.S. des § 18 Aktiengesetz bilden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 9. November 2011 - B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265). Sie haben aber die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger, der D. I. AG und der P. L. AG nur unvollständig erfasst und die P. L. AG zu Unrecht als eine eigenständige "Auftraggeberin" neben der D. I. AG angesehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Ausweislich des zwischen der D. I. AG, die als Vertriebsgesellschaft die Produkte der P. L. AG in der Bundesrepublik Deutschland vertreibt, und dem Kläger geschlossenen Vertrag vom 30. März 2011 war der Kläger als selbständiger Versicherungsvermittler verpflichtet, für die D. I. AG und deren Kooperationspartner (u.a. P. L. AG) deren Produkte an Kunden zu vermitteln, wobei auch die Vermittlung von Verträgen der Kooperationspartner (u.a. P. L. AG) über die D. I. AG zu erfolgen hat (§ 1 Abs. 2). Der Kläger hatte gegenüber der D. I. AG die Aufgabe übernommen, "sich ständig um die Vermittlung von Produkten der Partner-Gesellschaften der DIAG, insbesondere von Versicherungen und Finanzprodukten, zu bemühen" (§ 2 Abs. 2a). Die Vermittlung hat ausschließlich nach den in dem Vertrag mit der D. I. AG festgelegten Bedingungen zu erfolgen (§ 2 Abs. 3). Für diese umfassende Vermittlungstätigkeit bzgl. sämtlicher Produkte, u.a. auch der Kooperationspartnerin P. L. AG, hat der Kläger gem. § 5 Abs. 1 Provisionen, die die D. I. AG auch der Höhe nach durch "Umrechnungstabellen in Verbindung mit dem vereinbarten Provisionssatz" bestimmt hat (vgl. auch § 5 Abs. 6), erhalten. Entsprechend diesen Regelungen hat der Kläger für seine Vermittlungstätigkeit - auch bzgl. der Produkte der P. L. AG - Provisionen ausschließlich gegenüber der D. I. AG abgerechnet und durch diese erhalten, was der Senat den vom Kläger eingereichten Abrechnungsunterlagen entnimmt. Auch die Kommunikation betreffend die Produkte der P. L. AG lief ausschließlich über die D. I. AG.

Dem "Vermittlungsvertrag" zwischen der P. L. AG und dem Kläger kommt daneben bei der hier zu beurteilenden Frage keine eigenständige Bedeutung zu, sondern ist in erster Linie der Regelung des § 34d Abs. 4 GewO in der bis zum 22. Februar 2018 geltenden Fassung (a.F.; vgl. nunmehr § 34d Abs. 7 GewO) geschuldet. Dass die Vermittlung der Produkte der P. L. AG durch den Kläger allein über die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft D. I. AG erfolgen sollte, kommt unmissverständlich in der Präambel des "Vermittlungsvertrages" zwischen der P. L. AG und dem Kläger zum Ausdruck. Dort wird darauf hingewiesen, dass die D. I. AG als Vertriebsgesellschaft die Produkte der P. L. AG "im deutschen Markt an Kunden" vertreibt (Absatz 1) und der Kläger als selbständiger Handelsvertreter "über die Vertriebsgesellschaft" Produkte der P. L. AG vermittelt (Absatz 2). Auch die Kommunikation sowie die Abrechnung und Auszahlung der Provisionen, die aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Klägers bezogen auf Produkte der P. L. AG angefallen sind, wurde entsprechend den Vertragsbestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 5 über die im bundesrepublikanischen Markt tätige Vertriebsgesellschaft D. I. AG abgewickelt. Zwar bestimmt § 7 Abs. 1, dass der Kläger für seine Tätigkeit eine Provision erhält. Jedoch verweist diese Regelung auf die Provisionsvereinbarung in dem Verhältnis zwischen dem Kläger und der Vertriebsgesellschaft D. I. AG. Denn dort wird auf "Provisionen nach Maßgabe der ihm von der "D. I. AG", auszuhändigenden Tabellen und Provisionsbestimmungen" verwiesen, mithin auf die zwischen dem Kläger und der Vertriebsgesellschaft D. I. AG getroffenen Provisionsabreden. Hintergrund für den zwischen dem Kläger und der P. L. AG geschlossenen "Vermittlervertrag" war der Umstand, dass die Vertragsparteien für den Kläger den Status eines "erlaubnisfreien Ausschließlichkeitsvertreters" anstrebten (Absatz 3 der Präambel, § 2 Abs. 3). Nach § 34d Abs. 4 GewO a.F. bedarf ein Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO keiner Erlaubnis, wenn 1. er seine Tätigkeit als Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausübt und 2. durch das oder die Versicherungsunternehmen für ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird. Dazu war erforderlich, dass die P. L. AG als Versicherungsunternehmen unmittelbar für den Kläger die uneingeschränkte Haftung aus dessen Vermittlertätigkeit übernimmt und dies der IHK als Registerbehörde anzeigt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, vgl. nunmehr § 48 Abs. 4 Satz 1 VAG). Außerdem musste die P. L. AG selbst - und nicht die Vertriebsgesellschaft D. I. AG - sicherstellen, dass die Voraussetzungen des § 34d Abs. 4 GewO a.F. vorliegen, sowie gewährleisten, dass der Kläger als Vermittler zuverlässig ist, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügt (§ 80 Abs. 2 VAG a.F.; vgl. Dörner in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl. 2018, § 34d GewO Rdnr. 26; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 34d Rdnr. 95; Schönleiter in Landmann/Röhmer, Gewerbeordnung, Stand Dezember 2019, § 34d Rdnr. 204 f.). Der zwischen dem Kläger und der P. L. AG geschlossene "Vermittlervertrag" stellt damit die für den Status als "erlaubnisfreier Ausschließlichkeitsvertreter" erforderliche Bindung zwischen dem Kläger und dem Versicherungsunternehmen P. L. AG her und regelt Fragen bzgl. der Zuverlässigkeit (vgl. § 2 Abs. 4 und 5) und Qualifikation des Klägers (§ 11 Abs. 2) sowie der Haftungsübernahme (§ 2 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3). Unter diesen Umständen ist die P. L. AG nicht als weiterer Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI neben der D. I. AG anzusehen, sondern bzgl. der Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler - einschließlich der Produkte der P. L. AG - war die D. I. AG dessen alleiniger Auftraggeber.

Die Tätigkeit des Klägers für die D. I. AG war im streitigen Zeitraum auf Dauer angelegt. Von einer Tätigkeit auf Dauer ist auszugehen, wenn diese für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgeübt wurde (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Februar 2012 - L 1 R 213/08 - juris Rdnr. 22; Bayerisches LSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - L 14 R 579/14 - juris Rdnr. 53; Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 - juris Rdnr. 28; Pietrek in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013 (Stand 4. Januar 2019), § 2 Rdnr. 194). Nur bei einer im Voraus begrenzten, insbesondere projektbezogenen Tätigkeit, ohne begründete Aussicht auf eine Verlängerung liegt keine Bindung an einen Auftraggeber vor, wenn die Begrenzung innerhalb eines Jahres liegt (Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 - juris Rdnr. 28). Eine auf ein Jahr zeitlich begrenzte Bindung lag bei dem Kläger nicht vor. Das Vertragsverhältnis mit der D. I. AG war von Anfang an auf eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt. Er nahm im April 2011 aufgrund eines zeitlich unbefristeten Vertrages, der ihm zur ständigen Vermittlung von Versicherungs- und Finanzprodukten verpflichtet, seine Tätigkeit für die D. I. AG auf und übt diese nach wie vor aus.

Schließlich war der Kläger in der streitigen Zeit im Wesentlichen nur für den Auftraggeber D. I. AG tätig. Durch das gesetzliche Erfordernis, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, soll Ausnahmefällen Rechnung getragen und insbesondere sichergestellt werden, dass eine Tätigkeit in nur unbedeutendem Umfang für einen oder auch mehrere andere Auftraggeber für die Erfassung zur Rentenversicherungspflicht keine Auswirkung hat (Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 2 Rdnr. 39). Das Erfordernis der Tätigkeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber umfasst nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich (vertraglich) im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist (BT-Drs. 14/45, S. 20; Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 - juris Rdnr. 29; Guttenberger in Kasseler Kommentar, Stand September 2019, § 2 SGB VI Rdnr. 39; von Koch in BeckOK Sozialrecht, Stand 1. Dezember 2019, § 2 SGB VI Rdnr. 36). Tätigkeiten in unbedeutendem Umfang für weitere Auftraggeber stehen der Versicherungspflicht nicht entgegen (BT-Drs. 14/151, S. 31). Tätigkeiten in einem unbedeutenden Umfang werden dann angenommen, wenn ein Selbständiger mehrere Auftraggeber hat, von denen einer ein Auftragsvolumen von mehr als fünf Sechstel abdeckt (Senatsurteil vom 6. Februar 2020 - L 7 R 3948/18 - juris Rdnr. 35; Bayerisches LSG, Urteil vom 3. Juni 2016 - L 1 R 679/14 - juris Rdnr. 36; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Februar 2012 - L 1 R 213/08 - juris Rdnr. 19; Pietrek in jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013 (Stand 4. Januar 2019), § 2 Rdnr. 191; Reinhardt, SGB VI, 4. Aufl. 2018, § 2 Rdnr. 20). Dabei kommt es darauf an, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht (Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Juli 2005 - L 1 R 4208/04 - juris Rdnr. 29; Guttenberger in Kasseler Kommentar, Stand September 2019, § 2 SGB VI Rdnr. 39).

In Anwendung dieser Maßstäbe war der Kläger in der hier streitigen Zeit im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, nämlich die D. I. AG. Denn nach Angaben des Klägers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen zu seinen Einnahmen erzielte er im Jahr 2012 seitens der D. I. AG Provisionen in Höhe von 98.765,47EUR (87.037,02EUR + 11.728,45 EUR) sowie von dem weiteren Auftraggeber P. I. GmbH eine Gesamtjahresvergütung in Höhe von 15.180,00 EUR, die nicht ein Sechstel der Gesamteinnahmen (113.945,47 EUR / 6 = 18.990.91 EUR) erreicht hat. Im Jahr 2013 hat der Kläger aus seiner Tätigkeit für die P. I. GmbH Einnahmen in Höhe von 3.760,00 EUR und von der D. I. AG Provisionen in Höhe von 66.680,08 EUR (20.843,24 + 45.786,84 EUR) erzielt, sodass auch in diesem Jahr die Einnahmen im Hinblick auf die Tätigkeit für die P. I. GmbH ein Sechstel nicht erreicht (70.390,08 EUR / 6 = 11.731,68 EUR) und nur einen unbedeutenden Umfang aufgewiesen haben.

d. Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit in der hier streitigen Zeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Der in § 2 Satz 1 Nr. 9a SGB VI geregelten Voraussetzung der (regelmäßigen) Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers kommt eine gesetzliche Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbständig Tätigen zu; dabei ist die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit zulässig (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 7/10 R - juris Rdnr. 23). Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit typischerweise sozial schutzbedürftig (BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 7/10 R - juris Rdnr. 23). Der Gesetzgeber hat die Schutzbedürftigkeit der in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genannten Selbständigen in einer generalisierenden, typisierenden und verwaltungsmäßig leicht feststellbaren Weise zulässig davon abhängig gemacht, dass im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - juris Rdnr. 21; Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 juris Rdnr. 27). Dabei zeigt allein die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, dass der Selbständige aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage die Mittel zu ihrer Dauerbeschäftigung aufzubringen vermag (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - juris Rdnr. 22). Der Einsatz von Hilfskräften außerhalb eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 RA 2/05 R - juris Rdnrn. 22 ff.). Voraussetzung dafür, dass die vom Gesetz indizierte Schutzbedürftigkeit nicht vorliegt ist, ist mithin, dass die selbständige Person einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (BSG, Urteil vom 9. November 2011 - B 12 R 1/10 R - juris Rdnr. 22).

Vorliegend hat der Kläger außerhalb der streitigen Zeit ab 1. September 2013 einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 5 Abs. 2 SGB VI). Auch lagen im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit des Klägers für die D. I. AG im April 2011 keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er alsbald einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen wird (vgl. BSG, Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnr. 15). Entsprechendes hat der Kläger auch nicht behauptet. Tatsächlich hat der Kläger erst im September 2013, mithin mehr als zwei Jahre nach Aufnahme seiner Tätigkeit für die D. I. AG, einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

e. Der Kläger hat seine selbständige Tätigkeit in einem mehr als geringfügigen Umfang ausgeübt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Denn er hat ausweislich seiner Angaben als selbständig Tätiger für seinen Auftraggeber D. I. AG in der Sache "Vollzeit" gearbeitet.

f. Schließlich ist die Erhebung der durch die Beklagte festgesetzten Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 2012 (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) bis zum 31. August 2013 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Beiträge für diesen Zeitraum nach Maßgabe der §§ 169 Nr. 1, 173, 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI berechnet. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge erhoben. Berechnungsfehler sind dem Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich, sodass die Beiträge auch in zutreffender Höhe festgesetzt worden sind. Die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Beiträge sind weder verjährt noch verwirkt (vgl. § 25 SGB IV; ferner BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 - juris Rdnr. 36; Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R - juris Rdnr. 31)

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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